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{'item': 'LVwG-AV-528/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.05.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-528/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde von Herrn DR, STA. Serbien, wohnhaft in ***, *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom

  1. Dezember 2016, WUS3-F-16812, mit dem der Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck „Künstler selbständig“ gemäß § 61 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde, zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde von Herrn DR, STA. Serbien, wohnhaft in ***, *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom
  2. Dezember 2016, WUS3-F-16812, mit dem der Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck „Künstler selbständig“ gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde, zu Recht:
  3. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrens-, gesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: „Der am
  4. Februar 2016 eingebrachte Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck „Künstler selbständig“ wird abgewiesen.“
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Am
  6. Februar 2016 hat Herr DR, wohnhaft in ***, *** einen Verlängerungsantrag/Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck „Künstler selbständig“ eingebracht. Dazu gab er persönlich bei der Behörde an, dass er bei mehreren Auftritten in Europa beim „***“ als Keyboarder mitgewirkt habe. Nun habe er mehrere Auftraggeber, sodass er seinen Aufenthaltstitel auf Selbständiger ändern wolle. Dem Antrag wurden Auftragsbestätigungen angeschlossen, woraus hervorgehe, dass er über 6 Monate hinaus Aufträge habe. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom
  7. Dezember 2016, WUS3-F-16812, wurde der Antrag gemäß § 61 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sowie § 3 Abs. 1 NAG in Verbindung mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes abgewiesen.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom
  8. Dezember 2016, WUS3-F-16812, wurde der Antrag gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sowie Paragraph 3, Absatz eins, NAG in Verbindung mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes abgewiesen. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die dem Antrag beigelegten 32 Stück Vertragsvereinbarungen für Auftritte, wonach Herr DR vom
  9. September 2016 bis
  10. April 2017 ausgebucht wäre, vorwiegend mit Privatpersonen abgeschlossen seien. Verträge mit zum Beispiel Konzerthäusern seien nicht vorgelegt worden. Die beigeschlossenen Vereinbarungen seien keineswegs als Werkverträge zu qualifizieren, da Merkmale wie zum Beispiel die Verwendung von eigenen Betriebsmitteln, dass Beiziehen von Mitarbeitern oder Subunternehmern fehlen würden. Stichprobenartig von der Behörde geführte Telefonate mit Inhabern der angegebenen Gaststätten bzw. Veranstaltungssälen hätten sehr bald ergeben, dass zu den angegebenen Daten keine Veranstaltungen an den jeweiligen Veranstaltungsorten von den diversen Privatpersonen gebucht worden seien. Auch hätten nicht alle Veranstaltungshäuser über Internet bzw. Telefonbuch verifiziert werden können, da die dort aufscheinenden Telefonnummern falsch bzw. nicht vergeben seien. Laut Stellungnahme des Arbeitsmarktservices Niederösterreich, Landesgeschäftsstelle, vom
  11. März 2016, würden massive Zweifel an der vorwiegend künstlerischen Tätigkeit sowie an der selbständigen Erwerbstätigkeit bestehen. Dagegen hat Herr DR fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen oder den bisherigen Aufenthaltstitel als unselbstständiger Künstler zu verlängern. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass er seit vielen Jahren im Besitz eines Aufenthaltstitels Künstler sei. Im Spruch des Bescheides werde festgestellt, dass sein am
  12. April 2016 gestellter Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen werde. Er sei seit vielen Jahren im Besitz eines Aufenthaltstitels Künstler. Einen erstmaligen Antrag habe er daher nur als Zweckänderung gestellt. Er sei seit vielen Jahren als unselbständiger Künstler tätig. Diese künstlerische Tätigkeit lasse sich aufgrund einer Recherche im Internet leicht belegen. Die von der Behörde geforderte Verwendung von eigenen Betriebsmitteln bzw. des Beiziehens von Mitarbeitern oder Subunternehmern könne bei einer selbständigen Tätigkeit als Künstler wohl nicht Voraussetzung sein. Er werde weiterhin als Künstler tätig sein. Sollte ihm die Möglichkeit einer selbständigen Tätigkeit als Künstler nicht offen stehen, werde er auch zukünftig als unselbständiger Künstler sein Einkommen verdienen. Dem Bescheid sei nicht eindeutig zu entnehmen, ob lediglich sein Zweckänderungsantrag oder auch sein Verlängerungsantrag abgewiesen werde. Da er seit vielen Jahren über einen Aufenthaltstitels Künstler verfüge und daher keinen Erstantrag gestellt habe, gehe er davon aus, dass die Abweisung sich nur auf den Zweckänderungsantrag beziehe, den er tatsächlich zum
  13. Mal gestellt habe. Auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sei ein zeitnah zum Ablauf des Aufenthaltstitels gestellte Zweckänderungsantrag auch als gleichzeitig gestellter Verlängerungsantrag zu werten. Er sei sehr wohl selbständig erwerbstätig und werde entsprechende ergänzende Nachweise vorlegen. Mit Schreiben vom
  14. Jänner 2017 hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten als nunmehr nach Auflösung der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zuständige Behörde den Verwaltungsakt samt Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Weg des Amtes der NÖ Landesregierung, Gruppe Innere Verwaltung, Abteilung Polizeiangelegenheiten, zur Entscheidung vorgelegt, wo er am
  15. Mai 2017 eingelangt ist. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere in die darin inneliegenden Vertragsvereinbarungen und Zahlungsbestätigungen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus: Herr DR, geb. ***, STA Serbien, hat einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung Künstler“, welcher erstmals am
  16. Mai 2011 ausgestellt wurde und in weiterer Folge jährlich verlängert wurde. Am
  17. Februar 2016 hat er, somit vor Ablauf des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung Künstler“ den gegenständlichen Verlängerungs/Zweckänderungsantrag gestellt. Dass sein Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, dass er aus seiner künstlerischen Tätigkeit bezieht, kann nicht festgestellt werden. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die Feststellung betreffend den Aufenthaltstitel beruht auf dem Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister betreffend den nunmehrigen Beschwerdeführer im Akt der Verwaltungsbehörde. Vom Beschwerdeführer wurde im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde ein Konvolut Vertragsvereinbarungen und Zahlungsbestätigungen vorgelegt, welche nach der Aussage des nunmehrigen Beschwerdeführers beweisen sollen, dass er über 6 Monate hinaus Aufträge habe. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass in keiner einziger dieser Vertragsvereinbarungen und Zahlungsbestätigungen aus dem Jahr 2016 bestätigt wird, dass Herr DR tatsächlich aufgetreten ist. Zwar wird in diesen Vertragsvereinbarungen ein Termin fixiert, an dem Herr DR als Instrumentalist engagiert wird, und auch das vereinbarte Honorar festgehalten, der
  18. Teil der Vereinbarung, welche die Zahlungsbestätigung sowie die Bestätigung des Auftritts enthält, wird jedoch nicht mehr vom Auftraggeber unterschrieben. Dieser Umstand steht in Einklang mit den Erhebungen durch die Verwaltungsbehörde, wonach stichprobenartig geführte Telefonate mit Inhabern der angegebenen Gaststätten bzw. Veranstaltungssäle ergeben haben, dass zu den angegebenen Daten keine Veranstaltungen an den jeweiligen Veranstaltungsorten gebucht worden sind. Auch aus der vom nunmehrigen Beschwerdeführer im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde vorgelegten Bestätigung durch den Bilanzbuchhalter JB vom
  19. September 2016 lässt sich nicht ableiten, dass der nunmehrige Beschwerdeführer tatsächlich durch das Einkommen aus seiner künstlerischen Tätigkeit seinen Unterhalt deckt, zumal mit dieser Bestätigung lediglich ein Betrag genannt wird, der etwa der Summe aus diesen Vertragsvereinbarungen entspricht. Der Beschwerdeführer hat dem Argument der Behörde, wonach die angegebenen Gaststätten bzw. Veranstaltungssäle nicht gebucht worden seien bzw. die Veranstaltungsorte nicht verifiziert werden hätten können, lediglich entgegengehalten, dass er seit vielen Jahren als unselbstständiger Künstler tätig sei und diese künstlerische Tätigkeit sich aufgrund einer Recherche im Internet leicht belegen lasse. Dass er bislang unselbständig tätig gewesen ist, ist allerdings nicht strittig. Gegenständlich ist jedoch sein Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit relevant, wozu seitens des Beschwerdeführers kein Vorbringen erstattet wurde. In der Beschwerde, welche am
  20. Jänner 2017 bei der Behörde eingelangt ist, wurde lediglich in Aussicht gestellt, dass er sehr wohl selbständig erwerbstätig sein könne und dass er entsprechende ergänzende Nachweise vorlegen werde, welche jedoch bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht eingelangt sind. Es war daher eine entsprechende Negativfeststellung zu treffen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen: Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 2 Abs. 1 Z. 6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet: § 2.

(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2,
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist … 6.Ziffer 6 Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; § 61 NAG lautet:Paragraph 61, NAG lautet:
(1)Absatz eins,Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Künstler ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen; eine Haftungserklärung ist zulässig; und 1.Ziffer eins im Fall der Unselbständigkeit eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 6 AuslBG vorliegt oderim Fall der Unselbständigkeit eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 6, AuslBG vorliegt oder 2.Ziffer 2 im Fall der Selbständigkeit, deren Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen.
(2)Absatz 2,§ 47 Abs. 5 gilt sinngemäß.Paragraph 47, Absatz 5, gilt sinngemäß. § 26 NAG lautet:Paragraph 26, NAG lautet: Wenn der Fremde den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, hat er dies der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht. § 23 Abs. 4 NAG lautet:Paragraph 23, Absatz 4, NAG lautet:
(4)Absatz 4,Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (§ 2 Abs. 1 Z 9), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (§ 47 Abs. 2) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen.Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9,), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (Paragraph 47, Absatz 2,) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger Serbiens Drittstaatsangehöriger. Gemäß § 61 Abs. 1 Z. 2 NAG kann für Drittstaatsangehörige eine Aufenthaltsbewilligung als Künstler ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des
  1. Teiles erfüllen und im Fall der Selbständigkeit, deren Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, der Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das aus der künstlerischen Tätigkeit bezogen wird. Im Verfahren wurden keine Nachweise hinsichtlich des Einkommens des Beschwerdeführers vorgelegt, sodass nicht festgestellt werden konnte, ob der Unterhalt des Beschwerdeführers tatsächlich durch das Einkommen gedeckt wird, das er aus seiner künstlerischen Tätigkeit bezieht. Die Abweisung des Antrags durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht. Es erübrigt sich daher darauf einzugehen, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist. Die zuständige Verwaltungsbehörde hat in weiterer Folge über den Verlängerungsantrag abzusprechen. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger Serbiens Drittstaatsangehöriger. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, NAG kann für Drittstaatsangehörige eine Aufenthaltsbewilligung als Künstler ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen und im Fall der Selbständigkeit, deren Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, der Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das aus der künstlerischen Tätigkeit bezogen wird. Im Verfahren wurden keine Nachweise hinsichtlich des Einkommens des Beschwerdeführers vorgelegt, sodass nicht festgestellt werden konnte, ob der Unterhalt des Beschwerdeführers tatsächlich durch das Einkommen gedeckt wird, das er aus seiner künstlerischen Tätigkeit bezieht. Die Abweisung des Antrags durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht. Es erübrigt sich daher darauf einzugehen, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist. Die zuständige Verwaltungsbehörde hat in weiterer Folge über den Verlängerungsantrag abzusprechen. Im Hinblick darauf, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides missverständlich formuliert ist, wie auch aus der Beschwerde hervorgeht, war die spruchmäßige Korrektur vorzunehmen, zumal es sich beim gegenständlichen Antrag um den erstmaligen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck „Künstler selbständig“ handelt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.528.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.