RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.05.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-571/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 3.3. NÖ Gassicherheitsgesetz 2002 – NÖ GSG 2002: § 14 Befugnisse der BehördeParagraph 14, Befugnisse der Behörde …
(5)Bei Verständigungen nach § 13 Abs. 4 oder 5 hat die Behörde unter Androhung der Außerbetriebnahme mit Verfahrensanordnung den Betreiber oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten nachweislich aufzufordern, einen dem § 12 entsprechenden Prüfbefund binnen sechs Wochen vorzulegen. Kommt der Betreiber dieser Aufforderung nicht nach, hat die Behörde mit Bescheid die Außerbetriebnahme zu verfügen. Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Nach Vorlage eines mängelfreien Prüfbefundes an das Verteilerunternehmen, an dessen Verteilernetz die Gasanlage angeschlossen ist, ist die Gasanlage durch einen Befugten gemäß § 11 Abs. 4 wieder in Betrieb zu nehmen. Die Behörde ist hievon vom Verteilerunternehmen zu verständigen und ist das Verfahren einzustellen. Nach Vorlage eines mängelfreien Prüfbefundes für Gasanlagen, die nicht an das Verteilernetz angeschlossen sind, hat die Behörde die Außerbetriebnahme mit Bescheid zu widerrufen.
(5)Bei Verständigungen nach Paragraph 13, Absatz 4, oder 5 hat die Behörde unter Androhung der Außerbetriebnahme mit Verfahrensanordnung den Betreiber oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten nachweislich aufzufordern, einen dem Paragraph 12, entsprechenden Prüfbefund binnen sechs Wochen vorzulegen. Kommt der Betreiber dieser Aufforderung nicht nach, hat die Behörde mit Bescheid die Außerbetriebnahme zu verfügen. Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Nach Vorlage eines mängelfreien Prüfbefundes an das Verteilerunternehmen, an dessen Verteilernetz die Gasanlage angeschlossen ist, ist die Gasanlage durch einen Befugten gemäß Paragraph 11, Absatz 4, wieder in Betrieb zu nehmen. Die Behörde ist hievon vom Verteilerunternehmen zu verständigen und ist das Verfahren einzustellen. Nach Vorlage eines mängelfreien Prüfbefundes für Gasanlagen, die nicht an das Verteilernetz angeschlossen sind, hat die Behörde die Außerbetriebnahme mit Bescheid zu widerrufen. … § 17 BehördeParagraph 17, Behörde Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde. ... 3.4. Wiener Neustädter Stadtrecht 1977: § 1 Rechtliche Stellung der StadtParagraph eins, Rechtliche Stellung der Stadt
(1)Die Stadtgemeinde Wiener Neustadt ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Sie ist eine Stadt mit eigenem Statut.
(2)Das Gebiet der Stadt ist zugleich politischer Bezirk. Die Stadt hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen. 3.5. NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz – NÖ STROG: § 1 Geltungsbereich, Rechtliche Stellung der StadtParagraph eins, Geltungsbereich, Rechtliche Stellung der Stadt
(1)Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nur für Städte mit eigenem Statut (Art. 116 Abs. 3 B-VG).
(1)Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nur für Städte mit eigenem Statut (Artikel 116, Absatz 3, B-VG).
(2)Die Stadt ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung.
(3)Die Stadt ist zugleich Verwaltungsbezirk. Sie besorgt neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung. (…) § 17 Übertragener WirkungsbereichParagraph 17, Übertragener Wirkungsbereich Der übertragene Wirkungsbereich umfasst die Angelegenheiten, die die Stadt und ihre Organe nach Maßgabe der Bundes- oder Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder des Landes zu besorgen haben. § 18 Vollziehung der behördlichen Aufgaben im übertragenen WirkungsbereichParagraph 18, Vollziehung der behördlichen Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich
(1)Der Bürgermeister vollzieht die Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches. Er bedient sich dabei des Magistrats als Hilfsorgan und ist dabei an die Weisungen des Landes gebunden. (…) § 47 Wirkungsbereich des MagistratesParagraph 47, Wirkungsbereich des Magistrates
(1)Der Magistrat besorgt die Geschäfte der Stadt, die behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches und ist Hilfsorgan des Bürgermeisters in den Angelegenheiten der Bezirksverwaltung. (…) 4. Würdigung: Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht (zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss) zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht (zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss) zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdegründe zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdegründe zu überprüfen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Die gegenständliche Beschwerde vom
- April 2017 richtet sich gegen einen Bescheid des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom
- März 2017, Zahl: WN/52564/WT-GS/8, betreffend die Verfügung der Außerbetriebnahme einer Gasanlage nach dem NÖ Gassicherheitsgesetz
- Aus dem gesamten Bescheidinhalt ergibt sich kein Hinweis, dass dieser Bescheid einer anderen Behörde als dem Magistrat zuzurechnen wäre. Insofern im Vorlageschreiben vom
- Mai 2017 ausgeführt wird, es handle sich um einen Bescheid des Bürgermeisters, so ergibt sich dies aus dem gesamten Bescheidinhalt jedenfalls nicht. Gemäß § 17 NÖ Gassicherheitsgesetz 2002 ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde.Gemäß Paragraph 17, NÖ Gassicherheitsgesetz 2002 ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bezirksverwaltung als Teil des übertragenen Wirkungsbereiches ist in Statutarstädten schon kraft Bundesverfassungsrecht (vgl. Art. 119 Abs. 2 erster Satz B-VG: „Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches werden vom Bürgermeister besorgt.“) vom Bürgermeister – und nicht vom Magistrat als selbständiger Behörde – wahrzunehmen. Dem trägt auch das NÖ STROG insofern Rechnung, als gemäß § 18 Abs. 1 dieses Gesetzes der Bürgermeister die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches zu vollziehen hat.Die Bezirksverwaltung als Teil des übertragenen Wirkungsbereiches ist in Statutarstädten schon kraft Bundesverfassungsrecht vergleiche Artikel 119, Absatz 2, erster Satz B-VG: „Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches werden vom Bürgermeister besorgt.“) vom Bürgermeister – und nicht vom Magistrat als selbständiger Behörde – wahrzunehmen. Dem trägt auch das NÖ STROG insofern Rechnung, als gemäß Paragraph 18, Absatz eins, dieses Gesetzes der Bürgermeister die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches zu vollziehen hat. Bei diesen dem Bürgermeister zukommenden Aufgaben kommt daher dem Magistrat allenfalls die Stellung eines Hilfsorgans zu (vgl. VwSlg 12.887A/1989 bzw. § 18 Abs. 1 zweiter Satz bzw. auch § 47 Abs. 1 NÖ STROG). Zur selbständigen Erlassung von Bescheiden ist der Magistrat in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches, somit auch in den Angelegenheiten der Bezirksverwaltung, nicht zuständig. Behördenfunktion kommt dem Magistrat ausschließlich in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu (vgl. VwSlg 11.692A/1985 bzw. § 47 Abs. 1 NÖ STROG). Eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde liegt hier aber gerade nicht vor, sind doch die behördlichen Aufgaben nach dem NÖ GSG 2002 solche der Bezirksverwaltung.Bei diesen dem Bürgermeister zukommenden Aufgaben kommt daher dem Magistrat allenfalls die Stellung eines Hilfsorgans zu vergleiche VwSlg 12.887A/1989 bzw. Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz bzw. auch Paragraph 47, Absatz eins, NÖ STROG). Zur selbständigen Erlassung von Bescheiden ist der Magistrat in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches, somit auch in den Angelegenheiten der Bezirksverwaltung, nicht zuständig. Behördenfunktion kommt dem Magistrat ausschließlich in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu vergleiche VwSlg 11.692A/1985 bzw. Paragraph 47, Absatz eins, NÖ STROG). Eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde liegt hier aber gerade nicht vor, sind doch die behördlichen Aufgaben nach dem NÖ GSG 2002 solche der Bezirksverwaltung. Der angefochtene Bescheid kann entsprechend seinem gesamten äußeren Erscheinungsbild unzweifelhaft nur dem Magistrat als Behörde, nicht aber dem – an sich zuständigen – Bürgermeister zugerechnet werden. Der angefochtene Bescheid war daher mangels Zuständigkeit des Magistrates zur Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der Bezirksverwaltung infolge Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde spruchgemäß aufzuheben.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Einerseits steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage fest und andererseits wurde eine Verhandlung auch nicht beantragt. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Einerseits steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage fest und andererseits wurde eine Verhandlung auch nicht beantragt. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.571.001.2017