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{'item': 'LVwG-AV-662/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.05.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-662/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn LW, ***, ***, vertreten durch Herrn Mag. Gottfried Hudl, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 21.04.2017, GZ. PLS1-F-17125/001, betreffend Befristung der Lenkberechtigung und Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid - mit Ausnahme der nicht angefochtenen Auflage „Code 01.06 (Verwendung Brille oder Kontaktlinsen)“ - aufgehoben. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid - mit Ausnahme der nicht angefochtenen Auflage „Code 01.06 (Verwendung Brille oder Kontaktlinsen)“ - aufgehoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Nach Meldung der Landespolizeidirektion NÖ, Polizeiinspektion *** vom
  4. Jänner 2017 an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten und nach Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am
  5. März 2017 sowie eines Drogenscreenings des Harns erging nach Wahrung des Parteiengehörs durch Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom
  6. März 2017 der verfahrensgegenständliche nunmehr angefochtene Bescheid vom
  7. April 2017, PLS1-F-17125/
  8. Mit diesem Bescheid befristete die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B bis zum
  9. September
  10. Gleichzeitig schränkte die Verwaltungsbehörde die Gültigkeit der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B durch nachstehende Auflagen bzw. Beschränkungen ein: „ - Code 01.06 (Verwendung Brille oder Kontaktlinsen) - Vierteljährliche Vorlage von Harntests auf Cannabis, Amphetamine, Kokain, Opiate, Benzodiazepine und LSD, gerechnet ab 30.3.2017 - Monatlicher Besuch Drogenberatung für ein Jahr, gerechnet ab 30.3.2017 danach vierteljährlicher Besuch Drogenberatung - Vierteljährliche Vorlage aller Besuchsbestätigungen Drogenberatung, gerechnet ab 30.3.2017 - Halbjährliche Vorlage Besuchsbestätigung eines FA für Psychiatrie, gerechnet ab 30.3.2017 - Vorlage eines VPU und Gutachten eines FA für Psychiatrie am Ende der Befristung“ Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass der Amtsarzt in seinem Gutachten vom 30.3.2017 die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B befristet geeignet auf 18 Monate festgestellt hätte und dies wie folgt begründet hätte: „14.03.2017 Untersuchung: SG-Anzeige: Og hat NPS/neue psychoaktive Drogen Substanzen im Internet bestellt. Wurden am Flughafen *** entdeckt und abgefangen. Weitere Suchtmittel Cannabis und diverse Tabletten wurden in Wohnung des Og gefunden und von Polizei sichergestellt. Cannabiskonsum wird heute zugegeben, insbesondere bei den Festivals. Kriminaltechnische Untersuchung der „Trips“ ergibt LSD-ähnliche Substanz, Phencyclidin (Angel Dust) sowie Benzodiazepin. Ad Harntest: 30.03.2017: Harntest ergibt unauffälligen Befund. Laut Polizeibericht vom 02.01.2017 gibt Og an, regelmäßig neue psychoaktive Drogen /Substanzen im Internet bestellt und empfangen zu haben. Dies sei in seinen Kreisen „normal“. Aus amtsärztlicher Sicht ist erforderlich: Besuch Drogenberatung monatlich für ein Jahr; Vorlegen der Besuchsbestätigungen jeweils vierteljährlich. Danach Besuch Drogenberatung vierteljährlich. Weiters fachärztlich-psychiatrische Therapie.“ Aufgrund dieses schlüssigen amtsärztlichen Gutachtens, zu dem sich der Beschwerdeführer auch nicht trotz Einräumens einer Möglichkeit geäußert hätte, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. In einem wurde außerdem von der Verwaltungsbehörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.
  11. Zum Beschwerdevorbringen: In seiner durch seinen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom 19.05.2017 beantragte der Beschwerdeführer, die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten möge den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ersatzlos aufheben, in eventu die Beschwerdeschrift dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorlegen, welches der Beschwerde nach vorheriger Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stattgeben und die im behördlichen Bescheid ausgesprochene Befristung seiner Lenkberechtigung bis zum
  12. September 2017 sowie die angeführten und bekämpften Auflagen für unzulässig erklären und den Bescheid ersatzlos beheben möge. Weiters möge die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die gegenständliche Beschwerde unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorlegen, damit dieses über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung erkennen könne und möge das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung stattgeben und dieser aufschiebende Wirkung zuerkennen. Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass der gegenständliche Bescheid seinem gesamten Inhalt nach – mit Ausnahme der Vorschreibung eines Sehbehelfes - angefochten werde; die Befristung und die Beschränkung seiner Lenkberechtigung samt Auflagen seien im Lichte der ständigen Judikatur des VwGH schlicht unvertretbar. Der Beschwerdeführer hätte im vergangenen Mai letzten Jahres einmalig versucht im Internet Substanzen, welche nicht dem Suchtmittelgesetz (SMG) oder Neue Psychoaktive Substanzen-Gesetz (NPSG) unterlägen, zu bestellen. Wie auch der Untersuchungsbericht des BMI bestätigt habe, habe es sich um für Konsumenten legale Substanzen gehandelt. Es sei richtig, dass er zugestanden habe, alle 3-4 Monate etwa 2 Gramm Cannabis bei gelegentlichen Festivitäten in *** erworben und nur äußerst unregelmäßig alle paar Monate konsumiert zu haben. Bei der freiwilligen Nachschau an seiner Wohnanschrift seien 1 Gramm Cannabis und Koffeintabletten sowie Nahrungsergänzungsmittel sichergestellt worden. Er habe maturiert und betreibe erfolgreich ein technisches Studium. Er sei noch nie wegen eines SMG-Delikts angezeigt worden, sei seine Lenkberechtigung noch nie wegen Drogen oder Alkohol entzogen worden und sei er in strafrechtlicher wie verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht vollkommen unbescholten. Zur Untermauerung seiner Angaben liege der BH St. Pölten ein negativer Harnbefund vom 24.3.2017 vor. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde – ohne die erforderlichen Feststellungen zu einer Abhängigkeit oder eines gehäuften Missbrauchs treffen zu können – seine Lenkberechtigung unter zahlreichen Auflagen zu befristen beabsichtige. Weder der angefochtene Bescheid noch das § 8 – Gutachten des Amtsarztes hielten eine Suchterkrankung oder einen gehäuften Missbrauch fest, was entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur aber erforderlich sei. Die Feststellungen des Amtsarztes reichten nicht aus, um ein Verfahren zur Überprüfung seiner gesundheitlichen Eignung einzuleiten und noch weniger um seine Lenkberechtigung zu befristen bzw. einzuschränken.Weder der angefochtene Bescheid noch das Paragraph 8, – Gutachten des Amtsarztes hielten eine Suchterkrankung oder einen gehäuften Missbrauch fest, was entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur aber erforderlich sei. Die Feststellungen des Amtsarztes reichten nicht aus, um ein Verfahren zur Überprüfung seiner gesundheitlichen Eignung einzuleiten und noch weniger um seine Lenkberechtigung zu befristen bzw. einzuschränken. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur sei der unregelmäßige Konsum von Suchtmitteln für sich betrachtet kein Grund für ein Vorgehen nach § 24 Abs. 4 FSG und sei bereits der Aufforderungsbescheid vom 21.2.2017 rechtswidrig gewesen. Für die Begründung von Bedenken an der gesundheitlichen Eignung bedürfe es konkreter Feststellungen über die Zeitpunkte des Suchtmittelkonsums sowie der Menge des konsumierten Suchtmittels, was im vorliegenden Fall nicht passiert sei.Nach der höchstgerichtlichen Judikatur sei der unregelmäßige Konsum von Suchtmitteln für sich betrachtet kein Grund für ein Vorgehen nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG und sei bereits der Aufforderungsbescheid vom 21.2.2017 rechtswidrig gewesen. Für die Begründung von Bedenken an der gesundheitlichen Eignung bedürfe es konkreter Feststellungen über die Zeitpunkte des Suchtmittelkonsums sowie der Menge des konsumierten Suchtmittels, was im vorliegenden Fall nicht passiert sei. Es sei weder ein gehäufter Missbrauch, noch eine Suchterkrankung vorgelegen, bei der mit einer Verschlechterung gerechnet werden müsse. Auch sei er zu keinem Zeitpunkt im beeinträchtigten Zustand beim Lenken eines Kraftfahrzeuges betreten worden und sei seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen im vollen Ausmaß gegeben. Für die Anordnung von Drogenberatungen sei weder in strafrechtlicher noch in führerscheinrechtlicher Hinsicht eine gesetzliche Grundlage gegeben. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde nicht ausgeführt habe, welche öffentlichen Interessen der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entgegenstünden und worin Gefahr im Verzug zu erblicken sei. Für den Fall des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung sei der Beschwerdeführer mit der Beibringung mehrerer äußerst kostenintensiver Befunde belastet bis die Rechtmäßigkeit durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich letztlich geklärt sei.
  13. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom
  14. Mai 2017 legte die Verwaltungsbehörde den Verwaltungsakt zur Zl. PLS1-F-17125/001 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. In der Sache selbst hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Akt zur Zl. PLS1-F-17125/
  15. Feststellungen: Der Beschwerdeführer LW, geboren am ***, bestellte über das Internet diverse Substanzen, welche im Zuge einer Routinekontrolle auf dem Flughafen *** sichergestellt wurden. Im Zuge einer freiwilligen Nachschau an der Wohnadresse des Beschwerdeführers wurden 1,2 Gramm Cannabiskraut und diverse Tabletten vorgefunden, wobei die durchgeführten kriminaltechnischen Untersuchungen ergaben, dass eine Substanz in die Substanzgruppe nach Anlage II/8 des Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetzes fällt. Gegenüber einem Polizeibeamten gab er an, alle drei bis vier Monate etwa 2 Gramm Cannabis zu kaufen und zu konsumieren, welche Aussage er in der Folge widerrief und angab, noch nie zuvor Suchtmittel oder Substanzen nach dem NPSG konsumiert zu haben. Gegenüber dem Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten wurde Cannabiskonsum, insbesondere bei Festivalbesuchen, zugestanden. Es kann nicht festgestellt werden, welche Art von Drogen/neue psychoaktive Substanzen er in welchem Ausmaß konsumierte und ob vom Beschwerdeführer verschiedene Drogen gleichzeitig konsumiert wurden. Eine Alkohol- oder insbesondere Suchtmittelabhängigkeit konnte nicht festgestellt werden. Das Drogenscreening des Harns vom
  16. März 2017 war auf alle untersuchten Drogen negativ. Nicht festzustellen ist demnach auch, dass beim Beschwerdeführer aus welchen Gründen auch immer, aber insbesondere im Zusammenhang mit einem Konsum von Drogen, mit einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bis September 2018 zu rechnen ist. Der Beschwerdeführer ist im Besitz der Lenkberechtigung der Klassen AM und B. Ein Drogenkonsum des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges konnte nicht festgestellt werden und wurde dem Beschwerdeführer bislang auch noch zu keinem Zeitpunkt die Lenkberechtigung entzogen. Der Beschwerdeführer ist bislang unbescholten.
  17. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der unbedenklichen Aktenlage, insbesondere den Abtretungs-Bericht der Polizeiinspektion *** vom
  18. Jänner 2017 samt beiliegenden Untersuchungsberichten und ist auch bezogen auf die getroffenen Feststellungen unstrittig. Dass mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, nicht zuletzt im Zusammenhang mit etwaigem Drogenkonsum, bis September 2018 auszugehen wäre, wird weder vom Amtsarzt noch von der Verwaltungsbehörde überhaupt behauptet und ergibt sich derartiges auch in keiner Weise aus dem angesprochenen Gutachten vom 30.3.2017 oder aus dem sonstigen Akteninhalt. Es ist vielmehr offenkundig, dass der Amtsarzt diese von der Verwaltungsbehörde übernommene Befristung der Eignung darauf begründet, bis dahin die Suchtmittelabstinenz des Beschwerdeführers unter Kontrolle zu halten, nicht jedoch zum jetzigen Zeitpunkt von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgeht. Keine Beweisergebnisse und keine Feststellungen oder Ermittlungsergebnisse der Verwaltungsbehörde liegen zudem dem Beschwerdevorbringen folgend dahingehend vor, dass jemals seitens des Beschwerdeführers ein Drogenkonsum in Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges stattgefunden hätte bzw. dem Beschwerdeführer jemals insbesondere aus diesem Grund seine Lenkberechtigung entzogen worden wäre, sodass die dementsprechenden gegenteiligen Feststellungen zu treffen waren.
  19. Rechtslage: Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Verfahren von Relevanz: § 3 Abs. 1 Z 3 Führerscheingesetz (FSG):Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Führerscheingesetz (FSG): „

(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: (…)
  1. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
  2. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9), (…)“ § 8 Abs. 1 bis 3a FSG:Paragraph 8, Absatz eins bis 3 a FSG: „
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
  1. n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
  2. n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.„
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
  1. n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
  2. n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.
(2)Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3)Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
  1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;
  2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
  3. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach Paragraph 2, Ziffer 24, KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;
  4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.
(3a)Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.“ § 24 Abs. 1 FSG:Paragraph 24, Absatz eins, FSG: „
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit„
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
  3. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oderum eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
  4. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.“Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt.“ § 1 Abs. 1 Z 1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV):Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV): „
(1)Im Sinne dieser Verordnung bedeutet: 1. ärztliches Gutachten: ein von einem Amtsarzt oder von einem gemäß § 34 FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin gemäß der Anlage erstelltes Gutachten, das in begründeten Fällen auch fachärztliche Stellungnahmen, gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt gemäß § 9 FSG oder erforderlichenfalls auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen hat.ärztliches Gutachten: ein von einem Amtsarzt oder von einem gemäß Paragraph 34, FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin gemäß der Anlage erstelltes Gutachten, das in begründeten Fällen auch fachärztliche Stellungnahmen, gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt gemäß Paragraph 9, FSG oder erforderlichenfalls auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen hat. (…)“ § 3 Abs. 1 und Abs. 5 FSG-GV:Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 5, FSG-GV: „
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften„
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
  1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
  2. die nötige Körpergröße besitzt,
  3. ausreichend frei von Behinderungen ist und
  4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 FSG vorzulegen. (…)
(5)Personen mit einer fortschreitenden Erkrankung kann eine Lenkberechtigung befristet erteilt oder belassen werden unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen. Die Auflage kann aufgehoben werden, sobald sich die Erkrankung oder Behinderung stabilisiert hat.“ § 5 Abs. 1 Z 2 FSG-GV:Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, FSG-GV: „
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde: (…) 2. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:schwere psychische Erkrankungen gemäß Paragraph 13, sowie:
  1. a)Alkoholabhängigkeit oder
  2. b)Andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, (…)“ § 14 Abs. 1, 3, 4 und 5 FSG-GV:Paragraph 14, Absatz eins, 3, 4 und 5 FSG-GV: „
(1)Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.„
(1)Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Absatz 4, anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen. (…)
(3)Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.
(4)Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, darf nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden.
(5)Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Mißbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.“
  1. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer wohl Cannabis konsumiert hat, jedoch in einer nicht feststellbaren Art und Weise und in einer nicht feststellbaren Menge, wobei eine Suchtmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt bestand. Abgesehen davon war festzustellen, dass der Drogenkonsum jedenfalls jeweils ohne Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges stand und wurde dementsprechend dem Beschwerdeführer auch bislang nie seine Lenkberechtigung entzogen. Aus der Bestimmung des § 14 Abs. 1 FSG-GV ergibt sich, dass ein geringfügiger Suchtmittelgenuss – ohne Zusammenhang mit dem Lenken eines KFZ – die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines KFZ (noch) nicht berührt. Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet ist oder wenn die Gefahr besteht, dass der Betreffende nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass seine Fähigkeit zum Lenken von KFZ nicht (mehr) beeinträchtigt ist, liegt ein Grund vor, die gesundheitliche Eignung begründeter Weise in Zweifel zu ziehen (VwGH 30.09.2011, 2010/11/0248). Aus der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, FSG-GV ergibt sich, dass ein geringfügiger Suchtmittelgenuss – ohne Zusammenhang mit dem Lenken eines KFZ – die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines KFZ (noch) nicht berührt. Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet ist oder wenn die Gefahr besteht, dass der Betreffende nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass seine Fähigkeit zum Lenken von KFZ nicht (mehr) beeinträchtigt ist, liegt ein Grund vor, die gesundheitliche Eignung begründeter Weise in Zweifel zu ziehen (VwGH 30.09.2011, 2010/11/0248). Abgesehen davon entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 3 Z 2 FSG verfügten Befristung der Lenkberechtigung die Annahme zugrunde liegt, dass der Besitzer der Lenkberechtigung zwar zum Lenken von Kraftfahrzeugen der betreffenden Klassen geeignet ist, diese Eignung jedoch nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind. Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 2 FSG ist dann gegeben, wenn eine „Krankheit“ festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Sinne des zuletzt Gesagten anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (VwGH 20.03.2012, 2009/11/0119; VwGH 18.03.2003, 2002/11/0254 mwN). Abgesehen davon entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, FSG verfügten Befristung der Lenkberechtigung die Annahme zugrunde liegt, dass der Besitzer der Lenkberechtigung zwar zum Lenken von Kraftfahrzeugen der betreffenden Klassen geeignet ist, diese Eignung jedoch nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind. Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, FSG ist dann gegeben, wenn eine „Krankheit“ festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Sinne des zuletzt Gesagten anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (VwGH 20.03.2012, 2009/11/0119; VwGH 18.03.2003, 2002/11/0254 mwN). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun dazu, dass keine Rede davon sein kann, dass sowohl der Amtsarzt als auch die Verwaltungsbehörde unter Zugrundelegung der Bescheidbegründung davon ausgeht, geschweige denn festgestellt hat, dass die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Da sohin nicht feststeht, dass der Beschwerdeführer an einer sich auf seine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auswirkenden Krankheit leidet und dass eine Beeinträchtigung mit der konkreten Gefahr besteht, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers künftig maßgeblich verschlechtern könnte, liegen die Voraussetzungen entsprechend des Beschwerdevorbringens für die Befristung der Lenkberechtigung (und auch der Auflage von Nachuntersuchungen) nicht vor. Da sohin eben eine Befristung der Lenkberechtigung im konkreten Fall nicht möglich ist, ergibt sich schon alleine daraus, dass gemäß § 2 Abs. 1 letzter Satz FSG-GV, wonach Befristung und Nachuntersuchung zwingend einhergehen, auch die Auflage von ärztlichen Nachuntersuchungen nicht möglich ist. Da sohin eben eine Befristung der Lenkberechtigung im konkreten Fall nicht möglich ist, ergibt sich schon alleine daraus, dass gemäß Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz FSG-GV, wonach Befristung und Nachuntersuchung zwingend einhergehen, auch die Auflage von ärztlichen Nachuntersuchungen nicht möglich ist. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bislang zu keinem Zeitpunkt an Suchtmitteln gewöhnt war und der bisherige Suchtmittelmissbrauch sich nach Angaben in der Beschwerdeschrift auf einen unregelmäßigen Konsum von Cannabis alle paar Monate beschränkte, was mit den Feststellungen im amtsärztlichen Gutachten (Cannabiskonsum insbesondere bei Festivals) durchaus im Einklang steht. Indem ein gelegentlicher Konsum von Cannabis – und um einen solchen handelt es sich hier – die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht berührt (vgl. VwGH vom 24.04.2001, 2000/11/0231), bleibt für die verfahrensgegenständliche Befristung und die vorgeschriebenen Auflagen bzw. Beschränkungen kein Raum, dies umso mehr unter Zugrundelegung dessen, dass eine nachträgliche Befristung einer Lenkberechtigung eine „Krankheit“ zur Voraussetzung hat, mit deren Verschlechterung gerechnet werden muss und die bloße Möglichkeit der Verschlechterung eben nicht ausreicht (vgl. VwGH 02.04.2014, 2012/11/0096; VwGH 20.03.2013, 2013/11/0028). Indem ein gelegentlicher Konsum von Cannabis – und um einen solchen handelt es sich hier – die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht berührt vergleiche VwGH vom 24.04.2001, 2000/11/0231), bleibt für die verfahrensgegenständliche Befristung und die vorgeschriebenen Auflagen bzw. Beschränkungen kein Raum, dies umso mehr unter Zugrundelegung dessen, dass eine nachträgliche Befristung einer Lenkberechtigung eine „Krankheit“ zur Voraussetzung hat, mit deren Verschlechterung gerechnet werden muss und die bloße Möglichkeit der Verschlechterung eben nicht ausreicht vergleiche VwGH 02.04.2014, 2012/11/0096; VwGH 20.03.2013, 2013/11/0028). Es war sohin zusammenfassend den Beschwerdeanträgen auf Aufhebung des Bescheides spruchgemäß stattzugeben. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte zudem eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte zudem eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Mit der gegenständlichen Entscheidung in der Hauptsache wird der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und erübrigt sich ein gesonderter Abspruch darüber (vgl. VwGH 20.12.1995, 95/03/0288).Mit der gegenständlichen Entscheidung in der Hauptsache wird der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und erübrigt sich ein gesonderter Abspruch darüber vergleiche VwGH 20.12.1995, 95/03/0288).
  2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird auf die zahlreich zitierte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird auf die zahlreich zitierte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.662.001.2017

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