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{'item': 'LVwG-AV-967/002-2016'}

Obsah (15)§ 35§ 28§ 25aArt. 133§ 34§ 15§ 858§ 4Art. 130§ 72§ 70§ 47§ 18§ 17§ 1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.05.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-967/002-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 35Abs.

2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), keine Folge gegeben wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde der Frau KG, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 11.08.2016, GZ. BA 02/16 zu BAU-13-2015, mit dem der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 15.06.2016, , GZ. BA 02/16 zu BAU-13-2015, betreffend Anordnung baupolizeilicher Aufträge

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), keine Folge gegeben wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: 1. Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist für die Durchführung der im Spruchpunkt I. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 15.06.2016, GZ. BA 02/16 zu BAU-13-2015, erteilten baupolizeilichen Aufträge mit 3 Monaten ab Zustellung der gegenständlichen Entscheidung neu festgesetzt wird.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist für die Durchführung der im Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 15.06.2016, GZ. BA 02/16 zu , BAU-13-2015, erteilten baupolizeilichen Aufträge mit 3 Monaten ab Zustellung der gegenständlichen Entscheidung neu festgesetzt wird. 2. Gegen diese Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diese Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: 1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens: Mit an „Herrn/Frau RG und KG ***“ adressierter Ladung vom 12.10.2015 beraumte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz für den 27.10.2015 auf der Liegenschaft *** einen Lokalaugenschein zur Überprüfung der Bauwerke dieser Liegenschaft auf die einer Bewilligung (§ 23) oder einer Anzeige (§ 15) entsprechende Ausführung, deren Erhaltung und der Nutzung zum bewilligten oder angezeigten Zweck

Mit an „Herrn/Frau RG und KG ***“ adressierter Ladung vom 12.10.2015 beraumte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz für den 27.10.2015 auf der Liegenschaft *** einen Lokalaugenschein zur Überprüfung der Bauwerke dieser Liegenschaft auf die einer Bewilligung (Paragraph 23,) oder einer Anzeige (Paragraph 15,) entsprechende Ausführung, deren Erhaltung und der Nutzung zum bewilligten oder angezeigten Zweck

§ 34NÖ Bauordnung 2014 an.Paragraph 34, NÖ Bauordnung 2014 an.

Nachdem vom Ehegatten der Beschwerdeführerin RG den zu diesem Termin erschienenen Organen der Baubehörde in Person des Bürgermeisters FF, des Amtssachverständigen DI GM und der Schriftführerin CJ der Zutritt auf die Liegenschaft verweigert wurde, erließ der Bürgermeister der Marktgemeinde *** wiederum adressiert an „Herrn/Frau RG und KG ***“ am 11.11.2015

§ 34Abs.

3 der NÖ Bauordnung 2014 einen Bescheid, wonach RG und KG aufgetragen werde, den Organen der Baubehörde sowie den beauftragten Sachverständigen am 30.11.2015 um 09:30 Uhr den Zutritt zu allen Teilen der Bauwerke der Liegenschaft *** zu ermöglichen. Gleichzeitig wurde wiederum vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** adressiert an „Herrn/Frau RG und KG ***“ eine Ladung für den 30.11.2015 ausgestellt.Paragraph 34, Absatz 3, der NÖ Bauordnung 2014 einen Bescheid, wonach RG und KG aufgetragen werde, den Organen der Baubehörde sowie den beauftragten Sachverständigen am 30.11.2015 um 09:30 Uhr den Zutritt zu allen Teilen der Bauwerke der Liegenschaft *** zu ermöglichen. Gleichzeitig wurde wiederum vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** adressiert an „Herrn/Frau RG und KG ***“ eine Ladung für den 30.11.2015 ausgestellt. Am 30.11.2015 verweigerten abermals die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte den erschienenen Organen der Baubehörde in Person des Bürgermeisters FF, des Sachverständigen für Bautechnik DI GM, des Sachverständigen für Agrartechnik Ing. AR und der Schriftführerin CJ den Zutritt auf seine Liegenschaft, da sich diese nicht gegenüber RG und KG auf deren Aufforderung hin auswiesen. Mit jeweiligem Bescheid, nunmehr adressiert einerseits an KG und andererseits an RG, jeweils vom 01.02.2016 wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** eben diesen beiden

§ 34Abs.

3 der NÖ Bauordnung 2014 aufgetragen, den Organen der Baubehörde sowie den beauftragten Sachverständigen am 22.02.2016 um 13:30 Uhr den Zutritt zu allen Teilen der Bauwerke der Liegenschaft *** zu ermöglichen. Mit diesen Bescheiden wurde RG und KG jeweils eine Ladung zum Lokalaugenschein zu diesem Termin übermittelt. Zusätzlich ersuchte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** die Bezirkshauptmannschaft Gmünd mit Schreiben vom 03.02.2016 unter Anschluss eben dieser Bescheide um Ausstellung einer Vollstreckungsverfügung nach § 7 VVG. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 15.02.2016, GZ. GDA3/V-161/001, wurde der in eben diesen genannten Bescheiden angeführte Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges angeordnet.Mit jeweiligem Bescheid, nunmehr adressiert einerseits an KG und andererseits an RG, jeweils vom 01.02.2016 wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** eben diesen beiden

Paragraph 34, Absatz 3, der NÖ Bauordnung 2014 aufgetragen, den Organen der Baubehörde sowie den beauftragten Sachverständigen am 22.02.2016 um 13:30 Uhr den Zutritt zu allen Teilen der Bauwerke der Liegenschaft *** zu ermöglichen. Mit diesen Bescheiden wurde RG und KG jeweils eine Ladung zum Lokalaugenschein zu diesem Termin übermittelt. Zusätzlich ersuchte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** die Bezirkshauptmannschaft Gmünd mit Schreiben vom 03.02.2016 unter Anschluss eben dieser Bescheide um Ausstellung einer Vollstreckungsverfügung nach Paragraph 7, VVG. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 15.02.2016, GZ. GDA3/V-161/001, wurde der in eben diesen genannten Bescheiden angeführte Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges angeordnet. Am 22.02.2016 erfolgte die baubehördliche Überprüfungsverhandlung auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin durch den Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz im Beisein des Sachverständigen für Bautechnik DI GM, eines weiteren Sachverständigen für Bautechnik Ing. GI und der Schriftführerin CJ.Am 22.02.2016 erfolgte die baubehördliche Überprüfungsverhandlung auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin durch den Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz im Beisein des Sachverständigen für Bautechnik DI GM, eines weiteren Sachverständigen für Bautechnik Ing. GI und der Schriftführerin CJ. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 15.06.2016, GZ. BA 02/16 zu BAU-13-2015, ordnete dieser im Spruchpunkt I. auf Grund der Ergebnisse der am 22.02.2016 vor Ort durchgeführten baubehördlichen Überprüfung der Bauwerke auf der Liegenschaft „***“, Grundstücks Nr. *** der EZ ***, KG ***,

§ 35Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 an, dass

Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 15.06.2016, GZ. BA 02/16 zu BAU-13-2015, ordnete dieser im Spruchpunkt römisch eins. auf Grund der Ergebnisse der am 22.02.2016 vor Ort durchgeführten baubehördlichen Überprüfung der Bauwerke auf der Liegenschaft „***“, Grundstücks Nr. *** der EZ ***, KG ***,

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 an, dass

  1. a)die 6 Paneele der Photovoltaikanlage am Dach des Nebengebäudes des Bestandsobjektes und die 11 Felder der Photovoltaikanlage entlang der Einfriedungsmauer zwischen Nebengebäude und Wohngebäude gartenseitig, sowie die 12 Felder der Solaranlage ebenfalls entlang der Einfriedungsmauer zwischen Nebengebäude und Wohngebäude gartenseitig und weiters die Einfriedung aus senkrecht stehenden Welleternitplatten mit ca. 2,5 m Höhe in einer Länge von ca. 33 m entlang der nordwestlichen Grundgrenze zur Parz. *** jeweils bis längstens 30.09.2016 abzubrechen seien und die Fertigstellung des Bauauftrages der Baubehörde schriftlich zu melden sei sowie
  2. b)die Heizungsanlage außer Betrieb zu setzen sei und alle mit dem Festbrennstoffkessel Fabrikat ATMOS Type DC 20 verbundenen Rohrleitungen sowie die elektrischen Leitungen vom Kessel abzutrennen und sämtliche offenen Rohrenden mit einem Verschluss auszustatten seien, dies ebenso bis längstens 30.09.2016, und sei auch hier die Fertigstellung des Bauauftrages der Baubehörde schriftlich zu melden. Im Übrigen sei

Spruchpunkt II. dieses Bescheides die eben diesem Bescheid angeschlossene Niederschrift vom 22.02.2016 ein wesentlicher Bestandteil dieses Bescheides und sei den Verfahrensparteien zwecks Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden. Schriftliche Stellungnahmen dazu seien keine eingelangt.Im Übrigen sei

Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides die eben diesem Bescheid angeschlossene Niederschrift vom 22.02.2016 ein wesentlicher Bestandteil dieses Bescheides und sei den Verfahrensparteien zwecks Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden. Schriftliche Stellungnahmen dazu seien keine eingelangt. Begründend führte dazu der Bürgermeister der Marktgemeinde *** zusammenfassend aus, dass im Zuge des am 22.02.2016 durchgeführten Augenscheines von den bautechnischen Sachverständigen Ing. GI und DI GM die Errichtung von baulichen Anlagen (Photovoltaik- und Solaranlagen, Einfriedung und Heizungsanlage) festgestellt worden sei, für die keine Anzeige nach § 15 NÖ BO 2014 vorliege. Diese seien in der Niederschrift vom 22.02.2016 samt angeschlossener Fotodokumentation festgehalten.Begründend führte dazu der Bürgermeister der Marktgemeinde *** zusammenfassend aus, dass im Zuge des am 22.02.2016 durchgeführten Augenscheines von den bautechnischen Sachverständigen Ing. GI und DI GM die Errichtung von baulichen Anlagen (Photovoltaik- und Solaranlagen, Einfriedung und Heizungsanlage) festgestellt worden sei, für die keine Anzeige nach Paragraph 15, NÖ BO 2014 vorliege. Diese seien in der Niederschrift vom 22.02.2016 samt angeschlossener Fotodokumentation festgehalten. So sei im Konkreten festgestellt worden, dass am Dach des Nebengebäudes des Bestandsobjektes eine Photovoltaikanlage mit 6 Paneelen und entlang der Einfriedungsmauer zwischen Nebengebäude und Wohngebäude gartenseitig eine Solaranlage mit 12 Feldern (1,0 x 2,15 m B x H) und darüber liegend eine Photovoltaikanlage mit 11 Feldern bestehe. Diese seien auf einer Holztragkonstruktion befestigt, welche wiederum mittels verzinkten Erdspießen mit dem Boden verbunden seien.

§ 15

Z 12 und 18 der NÖ BO 2014 seien die vorgenannten Anlagen anzeigepflichtig und seien diese auch bereits unter der So sei im Konkreten festgestellt worden, dass am Dach des Nebengebäudes des Bestandsobjektes eine Photovoltaikanlage mit 6 Paneelen und entlang der Einfriedungsmauer zwischen Nebengebäude und Wohngebäude gartenseitig eine Solaranlage mit 12 Feldern (1,0 x 2,15 m B x H) und darüber liegend eine Photovoltaikanlage mit 11 Feldern bestehe. Diese seien auf einer Holztragkonstruktion befestigt, welche wiederum mittels verzinkten Erdspießen mit dem Boden verbunden seien.

Paragraph 15, Ziffer 12 und 18 der NÖ BO 2014 seien die vorgenannten Anlagen anzeigepflichtig und seien diese auch bereits unter der NÖ Bauordnung 1996 ebenfalls anzeigepflichtig gewesen. Entlang der nordwestlichen Grundgrenze zur Parz. *** sei auf einer Länge von ca. 33 m eine Einfriedung mit senkrecht stehenden Welleternitplatten ca. 2,5 m hoch hergestellt worden und seien diese Platten auf einer Holzunterkonstruktion montiert. Die Kräfte würden über die senkrechen Holzsteher und die verzinkten Erdspieße in den Boden eingeleitet werden. Zusätzlich seien gartenseitig Abstrebungen bzw. Verstrebungen auf das Nebengebäude ausgeführt. Hinsichtlich der Ausführung der Einfriedung seien keine Bewilligungen bzw. Genehmigungen aktenkundig.

§ 15Abs.

1 Z 17 NÖ BO 2014 seien aber Einfriedungen, welche bauliche Anlagen seien, anzeigepflichtig. Die gegenständliche Einfriedung stelle eine bauliche Anlage dar, da auf Grund der Größe ein entsprechender Windangriff gegeben sei und diese Kräfte in den Boden abgeleitet werden müssten.Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, NÖ BO 2014 seien aber Einfriedungen, welche bauliche Anlagen seien, anzeigepflichtig. Die gegenständliche Einfriedung stelle eine bauliche Anlage dar, da auf Grund der Größe ein entsprechender Windangriff gegeben sei und diese Kräfte in den Boden abgeleitet werden müssten. Im Bauakt sei eine Ölheizung aus dem Jahre 2000 aktenkundig. Im Zuge einer Feuerbeschau des Rauchfangkehrermeisters JD aus *** am 11.02.2016 sei festgestellt worden, dass ein Festbrennstoffkessel Fabrikat ATMOS Type DC 20 mit einer Nennwärmeleistung von 22 kW, BJ 2011, aufgestellt und betrieben werde. Die von der Baubehörde bewilligte Ölheizung bzw. die Öllagertanks seien abgebaut worden und im Heizraum der vorgenannte Festbrennstoff-Heizkessel aufgebaut worden. Zusätzlich seien im Öllagerraum Pufferspeicher eingebaut. Die Heizungsanlage sei augenscheinlich mit einem Druckausdehnungsgefäß sowie einem Überdrucksicherheitsventil ausgestattet. Der Kellerraum vor dem Heizraum bzw. ehemaligen Öllagerraum diene der Brennstofflagerung für feste Brennstoffe. Die Raumabmessungen würden 5,34 x 2,46 m betragen, was eine Nutzfläche von 13,67 m² ergebe.

§ 15Abs. 1 Z 4 NÖ BO 2014 sei für die Aufstellung von Heizkesseln bis 400 k

W für Zentralheizungsanlagen eine Bauanzeige erforderlich.13,67 m² ergebe.

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ BO 2014 sei für die Aufstellung von Heizkesseln bis 400 kW für Zentralheizungsanlagen eine Bauanzeige erforderlich. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 28.06.2016 beantragte die Beschwerdeführerin, der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den Bescheid wegen Vorverfahrensfehler, inhaltlicher Formfehler, Rechtswidrigkeit in Form von Verletzung von Verfahrensvorschriften, sonstiger Verfahrensmängel und Verletzung von Grundrechten zu beheben. Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, dass in der Ladung vom 01.02.2016 nicht mitgeteilt worden wäre, in welcher Eigenschaft die Beschwerdeführerin vor der Behörde erscheinen solle, welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen seien, ob sie persönlich zu erscheinen habe oder sich vertreten lassen könne und welche Rechtsfolgen ein Ausbleiben nach sich ziehe. Auch der angeschlossene Bescheid lasse eben dies alles nicht erkennen, dieser enthalte vielmehr keine Begründung und auch keine Unterschrift für die Richtigkeit der Ausfertigung. Weder die Ladung noch der Bescheid würden auch die Androhung von Zwangsmitteln enthalten und seien auch nicht zu eigenen Handen zugestellt worden, sodass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd nach § 7 VVG mangels Vorliegens dieser Vorrausetzungen nicht auszustellen gewesen wäre. Es seien vielmehr sowohl die Ladung als auch der Bescheid nichtig. Am 22.02.2016 sei somit das Anwesen der Beschwerdeführerin wider jeden Rechtes betreten worden und seien Grundrechte verletzt und Übertretungen gegen das Strafgesetzbuch (Hausfriedensbruch, Nötigung etc.) gesetzt worden. Der Behörde sei nicht freiwillig der Zutritt gestattet worden.Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, dass in der Ladung vom 01.02.2016 nicht mitgeteilt worden wäre, in welcher Eigenschaft die Beschwerdeführerin vor der Behörde erscheinen solle, welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen seien, ob sie persönlich zu erscheinen habe oder sich vertreten lassen könne und welche Rechtsfolgen ein Ausbleiben nach sich ziehe. Auch der angeschlossene Bescheid lasse eben dies alles nicht erkennen, dieser enthalte vielmehr keine Begründung und auch keine Unterschrift für die Richtigkeit der Ausfertigung. Weder die Ladung noch der Bescheid würden auch die Androhung von Zwangsmitteln enthalten und seien auch nicht zu eigenen Handen zugestellt worden, sodass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd nach Paragraph 7, VVG mangels Vorliegens dieser Vorrausetzungen nicht auszustellen gewesen wäre. Es seien vielmehr sowohl die Ladung als auch der Bescheid nichtig. Am 22.02.2016 sei somit das Anwesen der Beschwerdeführerin wider jeden Rechtes betreten worden und seien Grundrechte verletzt und Übertretungen gegen das Strafgesetzbuch (Hausfriedensbruch, Nötigung etc.) gesetzt worden. Der Behörde sei nicht freiwillig der Zutritt gestattet worden. Im Übrigen seien Abänderungen im Inneren des Gebäudes, die nicht die Standsicherheit und den Brandschutz beeinträchtigen, und der Austausch von Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW, wenn der eingesetzte Brennstoff und die Bauart gleich bleiben und die Nennwärmeleistung gleich oder geringer sei, bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Bauvorhaben. Der Rauchfangkehrermeister JD habe das gegenständliche Haus seit dem Ankauf durch die Beschwerdeführerin hinsichtlich des aus den siebziger Jahren stammenden Holzofens überprüft und sei dies auch der Baubehörde bekannt. Eine Solaranlage sei nur meldepflichtig, wenn sie von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbar sei. Nach dem Stand der Technik und den anerkannten Regeln der Technik sei es nicht möglich, Energie, in welcher Form auch immer, zu erzeugen; meldepflichtig sei aber nur, wenn Energie erzeugt werde. 8 m entfernt von der Grenze gäbe es keine Einfriedung und sei im Übrigen die bloße Instandsetzung bewilligungs-, anzeige- und meldefrei.

§ 858ABGB sei die verfallene Mauer oder Planke neu aufzuführen.

Die Einfriedung habe bereits der Gewerkschaftsfunktionär Lang (Hauserbauer) errichtet.Im Übrigen seien Abänderungen im Inneren des Gebäudes, die nicht die Standsicherheit und den Brandschutz beeinträchtigen, und der Austausch von Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW, wenn der eingesetzte Brennstoff und die Bauart gleich bleiben und die Nennwärmeleistung gleich oder geringer sei, bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Bauvorhaben. Der Rauchfangkehrermeister JD habe das gegenständliche Haus seit dem Ankauf durch die Beschwerdeführerin hinsichtlich des aus den siebziger Jahren stammenden Holzofens überprüft und sei dies auch der Baubehörde bekannt. Eine Solaranlage sei nur meldepflichtig, wenn sie von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbar sei. Nach dem Stand der Technik und den anerkannten Regeln der Technik sei es nicht möglich, Energie, in welcher Form auch immer, zu erzeugen; meldepflichtig sei aber nur, wenn Energie erzeugt werde. 8 m entfernt von der Grenze gäbe es keine Einfriedung und sei im Übrigen die bloße Instandsetzung bewilligungs-, anzeige- und meldefrei.

Paragraph 858, ABGB sei die verfallene Mauer oder Planke neu aufzuführen. Die Einfriedung habe bereits der Gewerkschaftsfunktionär Lang (Hauserbauer) errichtet. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (in weiterer Folge als „Berufungsbehörde“ bezeichnet) vom 11.08.2016, GZ. BA 02/16 zu BAU-13-2015, wurde der Berufung keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Begründend führte die Berufungsbehörde zusammenfassend aus, dass vom gleichen Sachverhalt insbesondere in Bezug auf die Ergebnisse der baubehördlichen Überprüfung vom 22.02.2016 ausgegangen werde. Die vorliegenden Gutachten der Sachverständigen seien vollständig und schlüssig. Die rechtlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin seien darüber hinaus verfehlt. So sei die Aufstellung von Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW für Zentralheizungsanlagen einschließlich einer allfälligen automatischen Brennstoffbeschickung anzeigepflichtig. Die Aufstellung von thermischen Solaranlage oder deren Anbringung auf Bauwerken sei jedenfalls anzeigepflichtig; die Voraussetzung der Einsehbarkeit von öffentlichen Verkehrsflächen beziehe sich nur auf die Anbringung von TV-Satellitenantennen. Die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie wie z.B. Photovoltaikanlagen, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, sei anzeigepflichtig. Zudem seien auch Einfriedungen, die bauliche Anlagen sind oder die gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden, anzeigepflichtig. Aus dem sonstigen inhaltlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Berufung würden sich keine hinreichenden Gründe zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch die Berufungsbehörde ergeben, zumal keine neuen Tatsachen behauptet oder neue Beweismittel beantragt worden wären. Es sei deshalb insgesamt der Abbruch der Bauwerke anzuordnen gewesen. 2. Zum Beschwerdevorbringen: Nachdem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Vertretung im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 09.09.2016 mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26.09.2016, GZ. LVwG-AV-967/001-2016, als unzulässig zurückgewiesen wurde, beantragte die Beschwerdeführerin in ihrer sodann persönlich erhobenen Beschwerde vom 24.10.2016, das Verwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und selbst entscheiden, dies dahingehend, dass der angefochtene Bescheid wegen fehlender rechtlicher Grundlage, Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften und sonstiger Verfahrensmängel ersatzlos aufgehoben werde. Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, dass am 12.10.2015 die Marktgemeinde *** eine Ladung zum Lokalaugenschein ausgefertigt habe, welche auch zugestellt worden wäre. Diese sei an „Herrn/Frau RG und KG“ adressiert worden, obwohl es keine Sammelladungen in Österreich gäbe. Es sei auch eindeutig von „dem Geladenen“ gesprochen worden. Auch habe die Ladung nicht den normiert notwendigen Inhalt enthalten, zumal aus dieser nicht hervorgehe, in welcher Eigenschaft die Beschwerdeführerin vor der Behörde erscheinen solle, welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen seien, und auch darin nicht angeführt werde, ob sie persönlich zu erscheinen habe oder sich vertreten lassen könne. Die Ladung enthalte überhaupt keine Begründung und keine Rechtsfolgen, die ein Ausbleiben nach sich ziehe. Die Kriterien einer Ladung seien nicht erfüllt und liege somit keine Ladung vor. Auch der in weiterer Folge erlassene Bescheid samt Ladung jeweils datiert mit 11.11.2015, welche beide wiederum an „Herrn/Frau RG und KG“ gerichtet gewesen wären, würden aus denselben Gründen nicht diesen inhaltlichen Anforderungen entsprechen. Der Bescheid sei auch nicht als Ladungsbescheid tituliert und enthalte keine Begründung sowie keine Unterschrift für die Richtigkeit der Ausfertigung. Ein Bescheid habe auch konkrete Sachverhaltsfeststellungen zu beinhalten sowie eine Begründung. Mangels Fehlens erhelle sich, dass die Ladung und der Bescheid inhaltlich rechtswidrig seien. Auch der nachfolgende Bescheid und Ladung jeweils vom 01.02.2016 erfülle wiederum nicht die gleichen Anforderungen und sei auch einerseits zu keinem Zeitpunkt die Anwendung von Zwangsmitteln angedroht worden und sei andererseits keine Zustellung zu eigenen Handen erfolgt, sodass die Bezirkshauptmannschaft Gmünd nicht eine Vollstreckungsverfügung nach § 7 VVG ausstellen hätte dürfen. Es würden unbehebbare Mängel vorliegen und seien sowohl die Ladung als auch der beigefügte Bescheid nichtig.Auch der nachfolgende Bescheid und Ladung jeweils vom 01.02.2016 erfülle wiederum nicht die gleichen Anforderungen und sei auch einerseits zu keinem Zeitpunkt die Anwendung von Zwangsmitteln angedroht worden und sei andererseits keine Zustellung zu eigenen Handen erfolgt, sodass die Bezirkshauptmannschaft Gmünd nicht eine Vollstreckungsverfügung nach Paragraph 7, VVG ausstellen hätte dürfen. Es würden unbehebbare Mängel vorliegen und seien sowohl die Ladung als auch der beigefügte Bescheid nichtig. Am 22.02.2016 sei sohin wider jeden Rechtes das Anwesen der Beschwerdeführerin betreten worden und sei diese in Grundrechten wie z.B. im Grundrecht der persönlichen Freiheit verletzt worden. Der Behörde sei nicht freiwillig der Zutritt gestattet worden.

§ 4

NÖ BO 2014 würden als Regeln der Technik umschrieben werden, Regeln, die in der Wissenschaft als theoretisch richtig erkannt sind und feststehen und in der Praxis bei dem nach neuesten Erkenntnisstand vorgebildeten Techniker durchwegs bekannt sind. Demnach sei festzuhalten, dass Energie, in welcher Form auch immer, nicht erzeugt werden könne. § 15 Abs. 1 Z 18 NÖ BO 2014 setze in seiner Formulierung jedwede wissenschaftliche und technische Erkenntnis außer Kraft. Der Energieerhaltungssatz werde schon in der Grundschule gelehrt, welcher laute, dass Energie weder erzeugt noch zerstört werden könne.

Paragraph 4, NÖ BO 2014 würden als Regeln der Technik umschrieben werden, Regeln, die in der Wissenschaft als theoretisch richtig erkannt sind und feststehen und in der Praxis bei dem nach neuesten Erkenntnisstand vorgebildeten Techniker durchwegs bekannt sind. Demnach sei festzuhalten, dass Energie, in welcher Form auch immer, nicht erzeugt werden könne. Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 18, NÖ BO 2014 setze in seiner Formulierung jedwede wissenschaftliche und technische Erkenntnis außer Kraft. Der Energieerhaltungssatz werde schon in der Grundschule gelehrt, welcher laute, dass Energie weder erzeugt noch zerstört werden könne.

Mag. SB vom Amt der NÖ Landesregierung hätten Einfriedungen schon bisher als keine baulichen Anlagen gegolten und seien demnach schon bisher baubehördlich bewilligungs-, anzeige- und meldefrei gewesen. Diese hätten also gegen Nachbargrundstücke (Privatgrundstücke) ohne baubehördliches Mitwirken errichtet werden können. Bei etwaigen Unstimmigkeiten habe man den Zivilrechtsweg zu beschreiten. Schließlich umfasse

§ 4

NÖ BO 2014 eine genehmigte Zentralheizung auch den Wärmeerzeuger, das Wärmeverteilungssystem und das Wärmeabgabensystem. Diese Genehmigung würde aber vorliegen.Schließlich umfasse

Paragraph 4, NÖ BO 2014 eine genehmigte Zentralheizung auch den Wärmeerzeuger, das Wärmeverteilungssystem und das Wärmeabgabensystem. Diese Genehmigung würde aber vorliegen.

  1. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 07.07.2016 legte die Marktgemeinde *** u.a. die gegenständliche Beschwerde mit dem gesamten Bauakt zur Entscheidung über die Beschwerde vor. Am 20.04.2017 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der sich die Beschwerdeführerin durch ihren Ehegatten (mit erteilter und von diesem vorgelegter Vollmacht) vertreten ließ, und an der weiters der geschäftsführende Gemeinderat und Ortsvorsteher der Katastralgemeinde *** MN als Vertreter der Berufungsbehörde und der dem Beschwerdeverfahren beigezogene bautechnische Amtssachverständige DI TP teilnahmen. Mit Zustimmung der erschienenen Parteien wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren aufgrund des sachlichen Zusammenhangs gemeinsam mit den Verfahren GZ. LVwG-AV-501-2016, LVwG-AV-502-2016, LVwG-AV-574-2016, LVwG-AV-969-2016, LVwG-AV-970-2016 und LVwG-AV-971-2016 jeweils des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich verhandelt.GZ. LVwG-AV-501-2016, LVwG-AV-502-2016, LVwG-AV-574-2016, , LVwG-AV-969-2016, LVwG-AV-970-2016 und LVwG-AV-971-2016 jeweils des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich verhandelt. In dieser Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. LA-1/2015, LA-1/2015-01, BA 02/16 zu BAU-13-2015 und BA 01/16 zu BAU-13-2015, jeweils der Marktgemeinde *** sowie GZ. LVwG-AV-501-2016, LVwG AV-502-2016, LVwG-AV-574-2016, LVwG-AV-967-2016, LVwG-AV-969-2016, LVwG-AV-970-2016 und LVwG-AV-971-2016 jeweils des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, durch Einvernahme des Ehegatten der Beschwerdeführerin, durch Einsichtnahme in die vom Ehegatten der Beschwerdeführerin im Rahmen seiner Einvernahme vorgelegten Beilagen (Befund über die Benutzbarkeit von Schornsteine und Feuerungsanlagen vom 15.05.1981 – Beilage./1, Niederschrift über die Endbeschau vom 30.03.1981 – Beilage./2, ein Prüfbericht des Rauchfangkehrer-Meisters JD vom
  2. November 2007 – Beilage./3, Niederschrift über die feuerpolizeiliche Beschau vom 29.04.1987 – Beilage./4, und Niederschrift über die feuerpolizeiliche Beschau vom 16.10.2006 – Beilage./5) sowie durch Erstattung von Befund und Gutachten des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen DI TP. Im Übrigen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in das offene Grundbuch und durch ein am 29.05.2017 geführtes Telefonat mit der zuständigen Sachbearbeiterin bei der Marktgemeinde ***.
  3. Feststellungen: Die Ehegatten RG und KG sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks Nr. *** der EZ ***, KG ***, samt dem darauf befindlichen Haus ***. Dieses Grundstück weist die Flächenwidmung „Grünland - Land- und Forstwirtschaft“ aus. Die Ehegatten G haben eben dieses Grundstück im Jahre 2002 käuflich erworben. Zu diesem Zeitpunkt war bereits im nordöstlichen Bereich dieses Grundstücks das Wohnhaus *** errichtet und befand sich im unmittelbaren Bereich der nördlichen Grundstücksgrenze zur Einfriedung dieses Grundstücks ein Maschendrahtzaun. Abgesehen davon wurde im nordwestlichen Bereich dieses Grundstückes südlich des Maschendrahtzaunes zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt ein Nebengebäude errichtet. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 18.02.2014 zur Zl. BAU-1-2014 wurde RG und KG die baubehördliche Bewilligung erteilt, unter Zugrundelegung des dem Bauansuchen angeschlossenen Einreichplanes der Fa. HP vom 13.11.2013 den Zubau eines Abstellraumes und den Neubau eines Carportes jeweils angeschlossen an eben dieses bestehende Nebengebäude zu errichten.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz vom 18.02.2014 zur Zl. BAU-1-2014 wurde RG und KG die baubehördliche Bewilligung erteilt, unter Zugrundelegung des dem Bauansuchen angeschlossenen Einreichplanes der Fa. HP vom 13.11.2013 den Zubau eines Abstellraumes und den Neubau eines Carportes jeweils angeschlossen an eben dieses bestehende Nebengebäude zu errichten. Nachdem im Zuge von nördlich an dieses Grundstück angrenzenden Wegebauarbeiten von der Marktgemeinde *** festgestellt worden war, dass auf eben diesem Grundstück des RG und der KG eine straßenseitige Einfriedung und der Zubau zum Nebengebäude nicht entsprechend der erteilten baubehördlichen Bewilligung errichtet worden sein dürfte, führte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz unter Beiziehung der bautechnischen Sachverständigen DI GM und Ing. GI letztendlich am 22.02.2016 eine baubehördliche Überprüfungsverhandlung

§ 34Abs.

2 und 3 NÖ Bauordnung 2014 auf diesem Grundstück der Beschwerdeführerin durch.Nachdem im Zuge von nördlich an dieses Grundstück angrenzenden Wegebauarbeiten von der Marktgemeinde *** festgestellt worden war, dass auf eben diesem Grundstück des RG und der KG eine straßenseitige Einfriedung und der Zubau zum Nebengebäude nicht entsprechend der erteilten baubehördlichen Bewilligung errichtet worden sein dürfte, führte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz unter Beiziehung der bautechnischen Sachverständigen DI GM und Ing. GI letztendlich am 22.02.2016 eine baubehördliche Überprüfungsverhandlung

Paragraph 34, Absatz 2 und 3 NÖ Bauordnung 2014 auf diesem Grundstück der Beschwerdeführerin durch. Im Rahmen dieser baubehördlichen Überprüfungsverhandlung wurde unter anderem von der Baubehörde bzw. den beigezogenen Sachverständigen festgestellt, dass am Dach des Nebengebäudes eine Photovoltaikanlage mit 6 Paneelen und entlang der Einfriedungsmauer zwischen Nebengebäude und Wohngebäude gartenseitig eine Solaranlage mit 12 Feldern (1,0 x 2,15 m) und darüber liegend eine weitere Photovoltaikanlage mit 11 Feldern besteht. Diese Anlagen wurden vom Beschwerdeführer derart errichtet, dass diese auf einer Holztragkonstruktion befestigt sind, welche wiederum mittels verzinkten Erdspießen mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sind. Für die Errichtung eben dieser Photovoltaikanlagen und der Solaranlage ist ein besonderes Maß an bautechnischen Kenntnissen, insbesondere deshalb erforderlich, da die Anlagen auf Grund der Flächen windangriffig sind und demnach dem Winddruck standzuhalten haben. Vom Ehegatten der Beschwerdeführerin wurde erst mit Schreiben vom 14.03.2017 gegenüber dem Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz hinsichtlich dieser Solaranlage und Photovoltaikanlagen eine Bauanzeige erstattet. Diese Bauanzeige wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** nicht zur Kenntnis genommen, sondern vielmehr der Ehegatte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.04.2017 aufgefordert, nach Ansicht des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** erforderliche zusätzlichen Unterlagen vorzulegen, um sodann nach Einholung erforderlicher Sachverständigengutachten beurteilen zu können, ob die Bauanzeige als solche zur Kenntnis genommen werden könne. Das diesbezügliche Verfahren ist vor dem Bürgermeister der Marktgemeinde *** bis dato noch anhängig.Vom Ehegatten der Beschwerdeführerin wurde erst mit Schreiben vom 14.03.2017 gegenüber dem Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz hinsichtlich dieser Solaranlage und Photovoltaikanlagen eine Bauanzeige erstattet. Diese Bauanzeige wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** nicht zur Kenntnis genommen, sondern vielmehr der Ehegatte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.04.2017 aufgefordert, nach Ansicht des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** erforderliche zusätzlichen Unterlagen vorzulegen, um sodann nach Einholung erforderlicher Sachverständigengutachten beurteilen zu können, ob die Bauanzeige als solche zur Kenntnis genommen werden könne. Das diesbezügliche Verfahren ist vor dem Bürgermeister der Marktgemeinde *** bis dato noch anhängig. Im Zuge der Errichtung des Zubaus zum bestehenden Nebengebäude wurde von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Ehegatten der die Nordgrenze des Grundstücks abschließende Maschendrahtzaun und die unmittelbar dahinter stehende Thujenhecke zur Gänze entfernt und in weiterer Folge nach Errichtung eben dieses Zubaus an derselben Stelle wieder eine Einfriedung bestehend aus ca. 2,4 m hohen Welleternitplatten errichtet. Diese Platten sind auf einer Holzunterkonstruktion montiert und werden die Kräfte über die senkrechten Holzsteher und die verzinkten Erdspieße in den Boden eingeleitet. Zusätzlich sind gartenseitig Abstrebungen bzw. Verstrebungen auf das Nebengebäude ausgeführt. Etwa 0,5 m von dieser Einfriedung entfernt führt auf dem nördlich angrenzenden Nachbargrundstück der *** Forstverwaltung ein Weg vorbei, welcher von der Allgemeinheit benützt und von der Marktgemeinde *** (zuletzt durch Asphaltierung) instandgehalten wird. Auch zur Errichtung der gegenständlichen Einfriedung war alleine infolge des Winddrucks ein besonderes Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich. Von RG und KG wurde hinsichtlich der Errichtung dieser bestehenden Einfriedung bislang gegenüber der zuständigen Baubehörde kein Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung gestellt und/oder eine Bauanzeige erstattet. Die Errichtung des Wohnhauses der Beschwerdeführerin war mit einer Ölheizung baubehördlich bewilligt worden. Im Zuge der Endbeschau dieses Einfamilienhauses durch den Bürgermeister der Marktgemeinde *** am 07.04.1981 wurde allerdings festgestellt, dass anstelle des Öltankraumes ein Kellerraum neu geschaffen und eine vollautomatische Ölfeuerung nicht eingebaut worden war. Das Wohnhaus wurde vielmehr mit Holz beheizt, was auch im Zuge der nachfolgenden feuerpolizeilichen Beschau, jeweils festgestellt, jedoch nicht beanstandet wurde. Es kann nicht festgestellt werde, ob dieses Wohnhaus überhaupt jemals mit Heizöl, dies allenfalls in Kombination mit festen Brennstoffen, beheizt wurde. Im Jahre 2011 ließ die Beschwerdeführerin den damals bestehenden Heizkessel Fabrikat HOVAL AK 33 mit einer Nennwärmeleistung von 30,2 bis 40,6 kW, Baujahr 1980, entfernen und anstelle dessen einen neuen Festbrennstoffkessel des Fabrikates ATMOS Type DC 20 mit einer Nennwertleistung von 22 kW, Baujahr 2011, aufstellen. Im Zuge der baupolizeilichen Überprüfung am 22.02.2016 wurde in diesem Zusammenhang abgesehen vom Faktum des neu eingebauten Festbrennstoffkessels festgestellt, dass die Ölheizung bzw. die Öllagertanks komplett ausgebaut waren und anstatt dessen im Öllagerraum Pufferspeicher eingebaut waren sowie die Heizungsanlange augenscheinlich mit einem Druckausdehnungsgefäß und einem Überdrucksicherheitsventil ausgestattet ist. Der ehemalige Öllagerraum dient nunmehr der Brennstofflagerung für feste Brennstoffe. Von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Ehegatten wurde bislang auch bezüglich dieses Austausches des Festbrennstoffkessels keine Bauanzeige erstattet.

  1. Beweiswürdigung: Festzuhalten ist zunächst, dass in weiten Bereichen der festgestellte Sachverhalt unstrittig ist und sich dieser insgesamt auch aus den unbedenklichen Akteninhalten ergibt. Im konkreten ist Unstrittig, dass die Ehegatten RG und KG je zur Hälfte Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstücks und der darauf errichteten Bauwerke, sohin des Wohnhauses und des freistehenden Nebengebäudes sind. Die jeweilige Situierung dieser Bauwerke auf dem Grundstück ergibt sich aus den im Akt befindlichen Lageplänen bzw. Fotos. Unstrittig ist zudem die Widmung dieses Grundstückes unter Zugrundelegung des rechtskräftigen Flächenwidmungsplanes der Katastralgemeinde ***. Der festgestellte Zeitpunkt des Erwerbs des gegenständlichen Grundstücks durch die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten ergibt sich aus der Aussage des Ehegatten der Beschwerdeführerin und aus dem offenen Grundbuch. Unstrittig ist, dass zu diesem Zeitpunkt das Wohnhaus bereits errichtet war, was auch durch die Beilagen ./1 und ./2 bestätigt wird. Zur Frage des Errichtungszeitpunkts des Nebengebäudes auf diesem Grundstück liegen keine Beweisergebnisse vor; dies ist aber auch für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz. Die Feststellungen über die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung der Errichtung eines Zubaus zu diesem bestehenden Nebengebäude der Beschwerdeführerin und der Neuerrichtung eines Carportes und über den Inhalt dieser baubehördlichen Bewilligung ergeben sich insbesondere aus dem auch diesbezüglich unstrittigen Inhalt der Niederschrift der baubehördlichen Überprüfungsverhandlung vom 22.02.
  2. Des Weiteren ergibt sich aus dem Akteninhalt unbestritten, aus welchen Gründen es überhaupt dazu kam, dass seitens des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** eine baubehördliche Überprüfungsverhandlung auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin bzw. die auf diesem Grundstück errichteten Bauwerke gekommen ist. Feststellungen im Zusammenhang mit den in weiterer Folge ergangenen Ladungen und Bescheiden des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** unter anderem an die Beschwerdeführerin bis zur tatsächlichen baubehördlichen Überprüfungsverhandlung am 22.02.2016 konnten im gegenständlichen Beschwerdeverfahren aus rechtlichen Gründen unterbleiben. Die Feststellungen in Bezugnahme auf die im Rahmen dieser Überprüfungsverhandlung am 22.02.2016 getroffenen Feststellungen der Baubehörde bzw. der beigezogenen Sachverständigen ergeben sich einerseits ebenso aus der bezughabenden Niederschrift vom 22.02.2016, andererseits wurden auch die diesbezüglich getroffenen Feststellungen über die Errichtung und Ausgestaltung der Photovoltaik- und Solaranlagen, der Einfriedung und der Heizungsanlage von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt bestritten. Im Übrigen liegen diesbezüglich auch umfangreiche Fotos der von der Baubehörde I. Instanz beigezogenen Sachverständigen vor.römisch eins. Instanz beigezogenen Sachverständigen vor. Die konkrete Ausgestaltung der Photovoltaik- und Solaranlagen wurde vom bautechnischen Amtssachverständigen im Rahmen der baubehördlichen Überprüfungsverhandlung vom 22.02.2016 im Detail dargelegt und diesbezüglich vom Ehegatten der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt. Dass an sich die Nordgrenze des Grundstücks der Beschwerdeführerin schon zum Zeitpunkt seines käuflichen Erwerbes im Jahre 2002 durch einen damals bestehenden Maschendrahtzaun eingefriedet war, ergibt sich nicht nur aus seiner diesbezüglich glaubwürdigen Aussage, sondern auch aus diesbezüglich von der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Fotos. Ob nun die verfahrensgegenständliche Einfriedung aus Welleternitplatten – wie von den beigezogenen Sachverständigen im baubehördlichen Verfahren festgestellt – oder aus Wellfaserplatten – wie vom Ehegatten der Beschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlung ausgeführt – bestehen, ist in rechtlicher Hinsicht irrelevant. Im Übrigen ist diesbezüglich der Fachkenntnis der beigezogenen Sachverständigen zu folgen und wurde eine dementsprechende Feststellung getroffen. Die Feststellungen in Bezugnahme auf die Situierung und Nutzung des unmittelbar nördlich an diese Einfriedung bereits auf dem Nachbargrundstück vorbeiführenden Weges ergeben sich aus den im Bauakt erliegenden Fotos im Zusammenhang mit den dazu übereinstimmenden Aussagen bzw. Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin und des Vertreters der Berufungsbehörde. Aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen DI TP ergibt sich, dass die Errichtung dieser Solar- und Photovoltaikanlagen und der Einfriedung ein besonderes Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderte; auch dieses Faktum blieb im Übrigen von der Beschwerdeführerin unbestritten. Was die Heizungsanlage betrifft wurde vom Ehegatten der Beschwerdeführerin im Rahmen seiner Aussage unter Zugrundelegung der von ihm vorgelegten Beilagen ./1 bis ./5 unter Beweis gestellt, dass bereits von seinen Rechtsvorgängern das Wohnhaus zumindest nicht ausschließlich mit Heizöl entsprechend der ursprünglich erteilten baubehördlichen Bewilligung beheizt wurde, sondern zumindest parallel schon seit jeher eine Heizung mit Holz besteht. Dies ist insbesondere den Beilagen ./2 und ./3 zu entnehmen. Im Gegenteil ist diesen Urkunden nicht zwingend zu entnehmen, dass überhaupt jemals das Haus mit Heizöl beheizt wurde, ergibt sich doch etwa aus der Beilage ./2, dass ein Öltankraum nicht bestehe und eine vollautomatische Ölfeuerung nicht eingebaut worden wäre, und aus der Beilage ./3, dass die Öl-Zentralheizung nicht in Betrieb wäre; lediglich vom Ehegatten der Beschwerdeführerin selbst wurde angegeben, dass zusätzlich mit Heizöl geheizt worden wäre und verweist die Beilage ./5 auf die Einlagerung von Heizöl. Ebenso ergibt sich aus sämtlichen diesen Beilagen, dass bis einschließlich 2006 diese bestehende Heizungsanlage von den eingeschrittenen feuerpolizeilichen Organen nicht als widerrechtlich erkannt worden war. Aus der Beilage ./3 ergibt sich das Fabrikat des vor dem letzten Austausch verwendeten Heizkessels. Das Fabrikat des nunmehrigen Heizkessels ergibt sich wiederum aus den Feststellungen im Rahmen der baubehördlichen Überprüfungsverhandlung vom 22.02.
  3. Vom Ehegatten der Beschwerdeführerin wurde diesbezüglich ausgesagt, dass der Austausch 2010 erfolgt sei. Da das Fabrikat das Baujahr 2011 aufweist, konnte somit der Austausch frühestens zu diesem Zeitpunkt erfolgt sein. Unstrittig ist nicht zuletzt, dass bezogen auf die Einfriedung und den Austausch des Festbrennstoffkessels bislang weder ein Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung gestellt noch eine Bauanzeige von RG und KG erstattet wurde. Aus den zuletzt von der Marktgemeinde *** vorgelegten Urkunden ergibt sich, dass mittlerweile (lediglich) hinsichtlich der Photovoltaik- und Solaranlagen vom Ehegatten der Beschwerdeführerin eine Bauanzeige datiert mit 14.03.2017 erstattet wurde, welche jedoch vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** nicht zur Kenntnis genommen wurde. Vielmehr ergibt sich aus dem vorgelegten an den Ehegatten der Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 12.04.2017, dass dieser die vom Ehegatten der Beschwerdeführerin der Bauanzeige angeschlossenen Beilagen als nicht ausreichend zur baubehördlichen Beurteilung ansieht und auf Grund dessen ihm aufgetragen wurde, ergänzende Urkunden vorzulegen. In weiterer Folge wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** angekündigt, ein bautechnisches Sachverständigengutachten einzuholen. Im Rahmen eines am 29.05.2017 mit der zuständigen Sachbearbeiterin der Marktgemeinde ***, CJ, geführten Telefonates wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verifiziert, dass dieses baubehördliche Anzeigeverfahren sowohl bezogen auf die Photovoltaikanlagen als auch bezogen auf die Solaranlage zurzeit noch nach wie vor beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz anhängig ist.Unstrittig ist nicht zuletzt, dass bezogen auf die Einfriedung und den Austausch des Festbrennstoffkessels bislang weder ein Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung gestellt noch eine Bauanzeige von RG und KG erstattet wurde. Aus den zuletzt von der Marktgemeinde *** vorgelegten Urkunden ergibt sich, dass mittlerweile (lediglich) hinsichtlich der Photovoltaik- und Solaranlagen vom Ehegatten der Beschwerdeführerin eine Bauanzeige datiert mit 14.03.2017 erstattet wurde, welche jedoch vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** nicht zur Kenntnis genommen wurde. Vielmehr ergibt sich aus dem vorgelegten an den Ehegatten der Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 12.04.2017, dass dieser die vom Ehegatten der Beschwerdeführerin der Bauanzeige angeschlossenen Beilagen als nicht ausreichend zur baubehördlichen Beurteilung ansieht und auf Grund dessen ihm aufgetragen wurde, ergänzende Urkunden vorzulegen. In weiterer Folge wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** angekündigt, ein bautechnisches Sachverständigengutachten einzuholen. Im Rahmen eines am 29.05.2017 mit der zuständigen Sachbearbeiterin der Marktgemeinde ***, CJ, geführten Telefonates wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verifiziert, dass dieses baubehördliche Anzeigeverfahren sowohl bezogen auf die Photovoltaikanlagen als auch bezogen auf die Solaranlage zurzeit noch nach wie vor beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz anhängig ist.
  4. Rechtslage: Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz. § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG: „

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ § 72 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):Paragraph 72, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014): „

(1)Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2015 in Kraft.“ § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014:Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014: „
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.„
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.“ § 34 Abs. 1, 2 und 3 NÖ BO 2014:Paragraph 34, Absatz eins, 2 und 3 NÖ BO 2014: „
(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.„
(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Die Baubehörde darf in diesem Fall - die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen, - die Vornahme von Untersuchungen und - die Vorlage von Gutachten anordnen.
(3)Den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen ist der Zutritt zu allen Teilen der Bauwerke an Werktagen zur Tageszeit, bei Gefahr im Verzug auch an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit zu gestatten. Wenn nötig, ist dem Eigentümer mit Bescheid diese Verpflichtung aufzutragen.“ § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014:Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014: „
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn„
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
  1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
  2. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
  3. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
  4. für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.“Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.“ § 14 Z 1 und 2 NÖ BO 2014:Paragraph 14, Ziffer eins und 2 NÖ BO 2014: „Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
  5. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
  6. die Errichtung von baulichen Anlagen; (…)“ § 15 Abs. 1 Z 4, 12, 17 und 18 sowie Abs. 4 NÖ BO 2014:Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, 12, 17 und 18 sowie Absatz 4, NÖ BO 2014: „
(1)Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen: (…)
  1. die Aufstellung von Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW für Zentralheizungsanlagen einschließlich einer allfälligen automatischen Brennstoffbeschickung; (…)
  2. die Aufstellung von thermischen Solaranlagen oder deren Anbringung an Bauwerken sowie in Schutzzonen die Anbringung von TV-Satellitenantennen an von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Fassaden und Dächern von Gebäuden; (…)
  3. Einfriedungen, die bauliche Anlagen sind oder die gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden;
  4. die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie (z. B. Photovoltaikanlagen), die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen; (…)
(4)Die Baubehörde erster Instanz hat eine Anzeige binnen 8 Wochen zu prüfen, wobei diese Frist erst beginnt, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen. Reichen die Unterlagen für die Beurteilung des Vorhabens nicht aus, so hat dies die Baubehörde dem Anzeigeleger binnen 4 Wochen ab Einlangen der Anzeige mitzuteilen.“ § 17, Z 3 und 4 NÖ BO 2014:Paragraph 17,, Ziffer 3 und 4 NÖ BO 2014: „Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben sind jedenfalls: (…)
  1. die Instandsetzung von Bauwerken, wenn - die Konstruktionsart beibehalten sowie - Formen und Farben von außen sichtbaren Flächen nicht wesentlich verändert werden;
  2. Abänderungen im Inneren des Gebäudes, die nicht die Standsicherheit und den Brandschutz beeinträchtigen, sowie Maßnahmen zur kontrollierten Wohnraumlüftung, sofern diese nicht § 15 Abs. 1 Z 22 unterliegen;
  3. Abänderungen im Inneren des Gebäudes, die nicht die Standsicherheit und den Brandschutz beeinträchtigen, sowie Maßnahmen zur kontrollierten Wohnraumlüftung, sofern diese nicht Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 22, unterliegen; (…)“ § 4 Z 6 und 7 NÖ BO 2014:Paragraph 4, Ziffer 6 und 7 NÖ BO 2014: „Im Sinne dieses Gesetzes gelten als (…)
  4. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;
  5. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; (…)“
  6. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, der Aktenlage und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Mit 01.02.2015 ist

§ 72Abs.

1 NÖ Bauordnung 2014 eben diese in Kraft getreten. Gegenständlich ist ein baupolizeiliches Verfahren nach den §§ 34 und 35 NÖ Bauordnung 2014 (als Nachfolgebestimmungen der §§ 33 und 35 NÖ Bauordnung 1996). Unabhängig davon, wann nun die gegenständlichen Zubauten zum bestehenden Nebengebäude auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück errichtet bzw. darauf bezogen ursprünglich baubehördliche Bewilligungen erteilt wurden, ist somit

§ 70Abs.

1 NÖ BO 2014 jedenfalls die NÖ Bauordnung 2014 auf das gegenständliche Verfahren anzuwenden, abgesehen davon, dass ohnehin das gegenständliche Verfahren auch erst nach Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 anhängig geworden ist.Mit 01.02.2015 ist

Paragraph 72, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 eben diese in Kraft getreten. Gegenständlich ist ein baupolizeiliches Verfahren nach den Paragraphen 34 und 35 NÖ Bauordnung 2014 (als Nachfolgebestimmungen der Paragraphen 33 und 35 NÖ Bauordnung 1996). Unabhängig davon, wann nun die gegenständlichen Zubauten zum bestehenden Nebengebäude auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück errichtet bzw. darauf bezogen ursprünglich baubehördliche Bewilligungen erteilt wurden, ist somit

Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 jedenfalls die NÖ Bauordnung 2014 auf das gegenständliche Verfahren anzuwenden, abgesehen davon, dass ohnehin das gegenständliche Verfahren auch erst nach Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 anhängig geworden ist. Festzuhalten ist zunächst, dass zufolge des § 27 VwGVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur im angefochtenen Umfang, d.h. hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachen Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen hat, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs aber jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008).Festzuhalten ist zunächst, dass zufolge des Paragraph 27, VwGVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur im angefochtenen Umfang, d.h. hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachen Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen hat, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs aber jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides vergleiche VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008). Sowohl in der Berufung der Beschwerdeführerin vom 28.06.2016 als auch insbesondere in ihrer Beschwerde vom 24.10.2016 erstattete die Beschwerdeführerin ein umfassendes Vorbringen dahingehend, dass sowohl die an sie ergangenen Ladungen als auch die Bescheide im Zusammenhang mit der Anberaumung einer baubehördlichen Überprüfungsverhandlung, die sodann letztendlich am 22.02.2016 auch tatsächlich stattfand, in formaler Hinsicht nicht korrekt ergangen seien, demzufolge auch nicht die Vollstreckungsverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmünd nach § 7 VVG ergehen hätte dürfen und aus diesem Grund insgesamt von den Organen der Baubehörde am 22.02.2016 widerrechtlich das Grundstück der Beschwerdeführerin betreten worden wäre. Im Übrigen sei auch die Niederschrift im Rahmen dieser baubehördlichen Überprüfungsverhandlung aus mehreren Gründen nicht korrekt verfasst worden, wenngleich inhaltlich bezogen auf die getroffenen Feststellungen zur tatsächlichen Ausführung der gegenständlichen Anlagen die Niederschrift von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde. Im Rahmen der Einvernahme des Ehegatten der Beschwerdeführerin wurde darüber hinaus von ihm die Ansicht vertreten, dass der Berufungsbescheid auch in formaler Hinsicht fehlerhaft sei, da auch dieser wie der erstinstanzliche Bescheid vom Bürgermeister unterschrieben worden wäre und demnach kein ordnungsgemäßer Instanzenzug vorliege.Sowohl in der Berufung der Beschwerdeführerin vom 28.06.2016 als auch insbesondere in ihrer Beschwerde vom 24.10.2016 erstattete die Beschwerdeführerin ein umfassendes Vorbringen dahingehend, dass sowohl die an sie ergangenen Ladungen als auch die Bescheide im Zusammenhang mit der Anberaumung einer baubehördlichen Überprüfungsverhandlung, die sodann letztendlich am 22.02.2016 auch tatsächlich stattfand, in formaler Hinsicht nicht korrekt ergangen seien, demzufolge auch nicht die Vollstreckungsverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmünd nach Paragraph 7, VVG ergehen hätte dürfen und aus diesem Grund insgesamt von den Organen der Baubehörde am 22.02.2016 widerrechtlich das Grundstück der Beschwerdeführerin betreten worden wäre. Im Übrigen sei auch die Niederschrift im Rahmen dieser baubehördlichen Überprüfungsverhandlung aus mehreren Gründen nicht korrekt verfasst worden, wenngleich inhaltlich bezogen auf die getroffenen Feststellungen zur tatsächlichen Ausführung der gegenständlichen Anlagen die Niederschrift von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde. Im Rahmen der Einvernahme des Ehegatten der Beschwerdeführerin wurde darüber hinaus von ihm die Ansicht vertreten, dass der Berufungsbescheid auch in formaler Hinsicht fehlerhaft sei, da auch dieser wie der erstinstanzliche Bescheid vom Bürgermeister unterschrieben worden wäre und demnach kein ordnungsgemäßer Instanzenzug vorliege. Von der Beschwerdeführerin wurden die von ihr zunächst angesprochenen Bescheide

§ 34Abs.

3 NÖ BO 2014 vom 11.11.2015 und vom 01.02.2016, die unter anderem gegenüber der Beschwerdeführerin bis zur angesprochenen baubehördlichen Überprüfungsverhandlung am 22.02.2016 ergangen sind, separat mittels Berufung und in weiterer Folge die die Berufung abweisenden Bescheide der Berufungsbehörde mittels Beschwerde bekämpft. Die bezughabenden Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sind zu GZ. LVwG-AV-501-2016, LVwG-AV-502-2016 und LVwG-AV-574-2016 im jeweils die Beschwerde abweisenden Sinne ergangen. Demzufolge bedurfte es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch nicht Feststellungen bezogen auf diese Ladungen und Bescheide.Von der Beschwerdeführerin wurden die von ihr zunächst angesprochenen Bescheide

Paragraph 34, Absatz 3, NÖ BO 2014 vom 11.11.2015 und vom 01.02.2016, die unter anderem gegenüber der Beschwerdeführerin bis zur angesprochenen baubehördlichen Überprüfungsverhandlung am 22.02.2016 ergangen sind, separat mittels Berufung und in weiterer Folge die die Berufung abweisenden Bescheide der Berufungsbehörde mittels Beschwerde bekämpft. Die bezughabenden Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sind zu GZ. LVwG-AV-501-2016, LVwG-AV-502-2016 und LVwG-AV-574-2016 im jeweils die Beschwerde abweisenden Sinne ergangen. Demzufolge bedurfte es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch nicht Feststellungen bezogen auf diese Ladungen und Bescheide. Unabhängig davon ist die Beschwerdeführerin darauf zu verweisen, dass selbst unter der Annahme einer widerrechtlich ergangenen Ladung bzw. eines widerrechtlich

§ 34Abs.

3 NÖ BO 2014 ergangenen Bescheides – und diesbezüglich kann gegenständlich auch nur jener von Relevanz sein, der in Bezug auf die baubehördliche Überprüfungsverhandlung vom 22.02.2016 ergangen ist –, und demzufolge auch unter der Annahme eines widerrechtlichen Betretens des Grundstückes der Beschwerdeführerin durch die Organe der Baubehörde, demnach unter der Annahme eines Verfahrensmangels im baubehördlichen Überprüfungsverfahren, von der Beschwerdeführerin keine diesbezügliche Relevanz auf das Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens aufgezeigt werden konnte und auch eine derartige Relevanz von der Beschwerdeführerin gar nicht behauptet wurde. Im Konkreten wurde von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt, dass durch einen diesbezüglich allfälligen Verfahrensmangel die Baubehörden inhaltlich zu einem unrichtigen Ergebnis gelangt seien, demnach zu Unrecht davon ausgegangen worden wäre und werde, dass die verfahrensgegenständlichen Anlagen nicht in der festgestellten Form errichtet wurden und aus diesem Grund die baupolizeilichen Aufträge zu Unrecht ergangen wären. So hat die Beschwerdeführerin weiters vermeint, dass im Rahmen dieser baubehördlichen Überprüfung die Organe der Baubehörde widerrechtlich vorgegangen seien, dies auch auf die Abfassung der Niederschrift bezogen, könnte dies allenfalls ein Anlass für eine Maßnahmenbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bilden bzw. gebildet haben, hat jedoch für das gegenständliche Verfahren keine Relevanz. Hier gilt eben festzuhalten, dass trotz Vorbringens von formalen Mängeln in Bezug auf die Abfassung der Niederschrift durch die Baubehörde I. Instanz vom 22.02.2016 von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt behauptet wurde, dass inhaltlich bezogen auf die festgestellte Errichtung der Anlagen bzw. des Austausches des Festbrennstoffkessels im Wohngebäude nicht korrekt verfasst worden wäre.Unabhängig davon ist die Beschwerdeführerin darauf zu verweisen, dass selbst unter der Annahme einer widerrechtlich ergangenen Ladung bzw. eines widerrechtlich

Paragraph 34, Absatz 3, NÖ BO 2014 ergangenen Bescheides – und diesbezüglich kann gegenständlich auch nur jener von Relevanz sein, der in Bezug auf die baubehördliche Überprüfungsverhandlung vom 22.02.2016 ergangen ist –, und demzufolge auch unter der Annahme eines widerrechtlichen Betretens des Grundstückes der Beschwerdeführerin durch die Organe der Baubehörde, demnach unter der Annahme eines Verfahrensmangels im baubehördlichen Überprüfungsverfahren, von der Beschwerdeführerin keine diesbezügliche Relevanz auf das Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens aufgezeigt werden konnte und auch eine derartige Relevanz von der Beschwerdeführerin gar nicht behauptet wurde. Im Konkreten wurde von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt, dass durch einen diesbezüglich allfälligen Verfahrensmangel die Baubehörden inhaltlich zu einem unrichtigen Ergebnis gelangt seien, demnach zu Unrecht davon ausgegangen worden wäre und werde, dass die verfahrensgegenständlichen Anlagen nicht in der festgestellten Form errichtet wurden und aus diesem Grund die baupolizeilichen Aufträge zu Unrecht ergangen wären. So hat die Beschwerdeführerin weiters vermeint, dass im Rahmen dieser baubehördlichen Überprüfung die Organe der Baubehörde widerrechtlich vorgegangen seien, dies auch auf die Abfassung der Niederschrift bezogen, könnte dies allenfalls ein Anlass für eine Maßnahmenbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bilden bzw. gebildet haben, hat jedoch für das gegenständliche Verfahren keine Relevanz. Hier gilt eben festzuhalten, dass trotz Vorbringens von formalen Mängeln in Bezug auf die Abfassung der Niederschrift durch die Baubehörde römisch eins. Instanz vom 22.02.2016 von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt behauptet wurde, dass inhaltlich bezogen auf die festgestellte Errichtung der Anlagen bzw. des Austausches des Festbrennstoffkessels im Wohngebäude nicht korrekt verfasst worden wäre. Außerdem gilt nicht zuletzt auch bezogen auf die Niederschrift vom 22.02.2016 zu beachten, dass eben diese Niederschrift eine öffentliche Urkunde darstellt, die

§ 47AVG über ihren Inhalt vollen Beweis macht.

Zwar ist der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorgangs oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung ebenso zulässig wie der Beweis der Unvollständigkeit derselben, bloß auf Mutmaßungen gegründete Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Protokollierung genügen jedoch für den Gegenbeweis nicht. Die Beweislast für die behauptete Unrichtigkeit des bezeugten Vorgangs in der Niederschrift trifft den, der diese Unrichtigkeit behauptet. Er hat konkrete Gründe zur Entkräftung der Beweiskraft der Niederschrift vorzubringen (vgl. dazu VwGH 31.08.1999, 99/05/0055). Diesen Anforderungen wurde die Beschwerdeführerin nicht gerecht, sodass auch aus diesem Grund das bezughabende Vorbringen ins Leere geht.Außerdem gilt nicht zuletzt auch bezogen auf die Niederschrift vom 22.02.2016 zu beachten, dass eben diese Niederschrift eine öffentliche Urkunde darstellt, die

Paragraph 47, AVG über ihren Inhalt vollen Beweis macht. Zwar ist der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorgangs oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung ebenso zulässig wie der Beweis der Unvollständigkeit derselben, bloß auf Mutmaßungen gegründete Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Protokollierung genügen jedoch für den Gegenbeweis nicht. Die Beweislast für die behauptete Unrichtigkeit des bezeugten Vorgangs in der Niederschrift trifft den, der diese Unrichtigkeit behauptet. Er hat konkrete Gründe zur Entkräftung der Beweiskraft der Niederschrift vorzubringen vergleiche dazu VwGH 31.08.1999, 99/05/0055). Diesen Anforderungen wurde die Beschwerdeführerin nicht gerecht, sodass auch aus diesem Grund das bezughabende Vorbringen ins Leere geht. Zusammenfassend ist somit zum einen ohnehin nicht vom Vorliegen von relevanten Verfahrensmängeln auszugehen, zum anderen wird selbst von der Beschwerdeführerin nicht dessen Relevanz selbst bei Annahme dieser vorgebrachten Verfahrensmängel behauptet und wäre eine solche auch nicht zu erkennen. Sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Ladungen und die Bescheide des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** im Rahmen des baubehördlichen Ermittlungsverfahrens sind sohin im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich, dies demzufolge freilich auch bezogen auf die Einwendungen in Bezug auf die ergangene Vollstreckungsverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmünd nach § 7 VVG vom 15.02.2016.Zusammenfassend ist somit zum einen ohnehin nicht vom Vorliegen von relevanten Verfahrensmängeln auszugehen, zum anderen wird selbst von der Beschwerdeführerin nicht dessen Relevanz selbst bei Annahme dieser vorgebrachten Verfahrensmängel behauptet und wäre eine solche auch nicht zu erkennen. Sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Ladungen und die Bescheide des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** im Rahmen des baubehördlichen Ermittlungsverfahrens sind sohin im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich, dies demzufolge freilich auch bezogen auf die Einwendungen in Bezug auf die ergangene Vollstreckungsverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmünd nach Paragraph 7, VVG vom 15.02.2016. Soweit der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung nun in formalrechtlicher Hinsicht des Weiteren darauf verwiesen hat, dass sowohl der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 15.06.2016 als auch der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 11.08.2016 vom Bürgermeister unterschrieben wurde und demnach „dies keinen Instanzenzug darstellt“ ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig ist, dass der Bürgermeister in Ausführung des Beschlusses des Gemeindevorstandes den Berufungsbescheid unterfertigt (vgl. VwGH 25.09.2012, 2011/05/0023). Zudem erfolgte die Abstimmung des Gemeindevorstandes in Anwesenheit von vier geschäftsführenden Gemeinderäten einstimmig. Soweit der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung nun in formalrechtlicher Hinsicht des Weiteren darauf verwiesen hat, dass sowohl der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 15.06.2016 als auch der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 11.08.2016 vom Bürgermeister unterschrieben wurde und demnach „dies keinen Instanzenzug darstellt“ ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig ist, dass der Bürgermeister in Ausführung des Beschlusses des Gemeindevorstandes den Berufungsbescheid unterfertigt vergleiche VwGH 25.09.2012, 2011/05/0023). Zudem erfolgte die Abstimmung des Gemeindevorstandes in Anwesenheit von vier geschäftsführenden Gemeinderäten einstimmig. Der Beschwerdeführerin ist weiters zwar nun eben grundsätzlich beizupflichten, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 15.06.2016 eben zwar vom Bürgermeister selbst unterfertigt wurde, dies auch was die an die Beschwerdeführerin ergangene Ausfertigung dieses Bescheides betrifft, beide Bescheidausfertigungen jedoch keinen unterschriebenen Beglaubigungsvermerk „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“ enthalten würden. Auch dies vermag jedoch keinen formalrechtlichen Fehler begründen, welcher dazu führen würde, dass der gegenständliche Bescheid aufzuheben gewesen wäre bzw. gar nicht vom Vorliegen eines wirksamen Bescheides auszugehen sei.

§ 18Abs.

4 AVG haben nämlich Ausfertigungen von schriftlichen Erledigungen der Behörden, soweit – wie gegenständlich – nicht von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten auszugehen ist, die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten, wobei an die Stelle dieser Unterschrift die Beglaubigung der Kanzlei treten kann, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung genehmigt worden ist. Daraus ergibt sich, dass im Falle dessen, dass die Ausfertigung selbst – wie ebenso gegenständlich – vom Genehmigenden in der Person des Bürgermeisters unterfertigt wurde, keine weitere Unterfertigung durch die Kanzlei erforderlich ist.Paragraph 18, Absatz 4, AVG haben nämlich Ausfertigungen von schriftlichen Erledigungen der Behörden, soweit – wie gegenständlich – nicht von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten auszugehen ist, die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten, wobei an die Stelle dieser Unterschrift die Beglaubigung der Kanzlei treten kann, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung genehmigt worden ist. Daraus ergibt sich, dass im Falle dessen, dass die Ausfertigung selbst – wie ebenso gegenständlich – vom Genehmigenden in der Person des Bürgermeisters unterfertigt wurde, keine weitere Unterfertigung durch die Kanzlei erforderlich ist. Die vorinstanzlichen Bescheide sind somit auch in formalrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Zu den bezogen auf die erteilten baupolizeilichen Aufträge inhaltlichen Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde gilt wie folgt festzuhalten:

§ 15Abs.

1 Z 18 NÖ BO 2014 ist der Baubehörde schriftlich die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie (z.B. Photovoltaikanlagen), die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, anzuzeigen. Als Photovoltaikanlage im Sinne dieser Bestimmung gilt eine Solarstromanlage, in der mittels Solarzellen ein Teil der Sonnenstrahlung in elektrische Energie umgewandelt wird (vgl. W. Palitsch/Ph. Palitsch/W. Kleewein, Kommentar zum Niederösterreichischen Baurecht, 9. Auflage, Seite 282). Im NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (NÖ ElWG 2005) ist nun „Erzeugung“ dahingehend definiert, dass darunter die Produktion von elektrischer Energie gemeint ist

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 18, NÖ BO 2014 ist der Baubehörde schriftlich die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie (z.B. Photovoltaikanlagen), die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, anzuzeigen. Als Photovoltaikanlage im Sinne dieser Bestimmung gilt eine Solarstromanlage, in der mittels Solarzellen ein Teil der Sonnenstrahlung in elektrische Energie umgewandelt wird vergleiche W. Palitsch/Ph. Palitsch/W. Kleewein, Kommentar zum Niederösterreichischen Baurecht,

  1. Auflage, Seite 282). Im NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (NÖ ElWG 2005) ist nun „Erzeugung“ dahingehend definiert, dass darunter die Produktion von elektrischer Energie gemeint ist (§ 2 Abs. 1 Z 20 NÖ ElWG 2005). Gegenständlich ist somit im Rahmen des Wortlautes des § 15 Abs. 1 Z 18 NÖ BO 2014 nicht auf die exakte physikalische Richtigkeit abzustellen, wie sie offensichtlich die Beschwerdeführerin verstanden haben will, sondern stellt der Gesetzgeber eindeutig auf die Verwendung insbesondere von den eigens erwähnten Photovoltaikanlagen in der Form von Produktion elektrischer Energie ab. Noch dazu sind eben Photovoltaikanlagen auch expressiv verbis in dieser Bestimmung als derart anzeigepflichtigen Anlagen erwähnt, sodass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinen Zweifel daran hegt, dass Errichtung der gegenständlichen Photovoltaikanlagen – dies auch unabhängig davon, ob entsprechend der Aussage des Ehegatten der Beschwerdeführerin gar nicht geprüft wurde, ob das „Spannungsfeld genutzt wird“ – anzeigepflichtige Bauvorhaben darstellen. Im Übrigen ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Errichtung der gegenständlichen Photovoltaikanlage ein besonderes Maß an bautechnischen Kenntnissen bedurfte, sodass jedenfalls vom Vorliegen baulicher Anlagen im Sinne des § 4 Z 6 NÖ BO 2014 auszugehen ist. Im Ergebnis kann sohin kein Zweifel bestehen, dass zumindest von einem anzeigepflichtigen, wenn nicht möglicherweise sogar von bewilligungspflichtigen Bauvorhaben auszugehen ist.(Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20, NÖ ElWG 2005). Gegenständlich ist somit im Rahmen des Wortlautes des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 18, NÖ BO 2014 nicht auf die exakte physikalische Richtigkeit abzustellen, wie sie offensichtlich die Beschwerdeführerin verstanden haben will, sondern stellt der Gesetzgeber eindeutig auf die Verwendung insbesondere von den eigens erwähnten Photovoltaikanlagen in der Form von Produktion elektrischer Energie ab. Noch dazu sind eben Photovoltaikanlagen auch expressiv verbis in dieser Bestimmung als derart anzeigepflichtigen Anlagen erwähnt, sodass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinen Zweifel daran hegt, dass Errichtung der gegenständlichen Photovoltaikanlagen – dies auch unabhängig davon, ob entsprechend der Aussage des Ehegatten der Beschwerdeführerin gar nicht geprüft wurde, ob das „Spannungsfeld genutzt wird“ – anzeigepflichtige Bauvorhaben darstellen. Im Übrigen ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Errichtung der gegenständlichen Photovoltaikanlage ein besonderes Maß an bautechnischen Kenntnissen bedurfte, sodass jedenfalls vom Vorliegen baulicher Anlagen im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 6, NÖ BO 2014 auszugehen ist. Im Ergebnis kann sohin kein Zweifel bestehen, dass zumindest von einem anzeigepflichtigen, wenn nicht möglicherweise sogar von bewilligungspflichtigen Bauvorhaben auszugehen ist. Hinsichtlich der Solaranlage wurde von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde kein Vorbringen mehr erstattet, sodass darauf im Sinne des § 27 VwGVG gar nicht mehr weiter einzugehen wäre. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung und auch zusätzlich der Ehegatte der Beschwerdeführerin in seiner Aussage im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung darauf abstellte, dass die gegenständliche Solaranlagen nicht von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbar sei, wird von diesen aber ohnehin die Bestimmung des § 15 Abs. 1 Z 12 NÖ BO 2014 missverstanden. Aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass die Aufstellung von thermischen Solaranlagen oder deren Anbringung an Bauwerken jedenfalls anzeigepflichtig ist; die Relevanz der Einsehbarkeit von öffentlichen Verkehrsflächen aus bezieht sich ex lege ausschließlich auf die Anbringung von TV-Satellitenanlagen in Schutzzonen. Im Übrigen bezieht sich eben diese Bestimmung ausschließlich auf thermische Solaranlagen; soweit mit diesen Solaranlagen ebenso elektrische Energie produziert wird, fallen diese wohl unter Hinweis auf die obigen Ausführungen wiederum unter die Bestimmung des § 15 Abs. 1 Z 18 NÖ BO
  2. Nicht zuletzt ist auch hinsichtlich dieser Solaranlage festzuhalten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, dass auch für deren Errichtung ein besonderes Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich war, sodass auch hier vom Vorliegen einer baulichen Anlage auszugehen ist.Paragraph 27, VwGVG gar nicht mehr weiter einzugehen wäre. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung und auch zusätzlich der Ehegatte der Beschwerdeführerin in seiner Aussage im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung darauf abstellte, dass die gegenständliche Solaranlagen nicht von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbar sei, wird von diesen aber ohnehin die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 12, NÖ BO 2014 missverstanden. Aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass die Aufstellung von thermischen Solaranlagen oder deren Anbringung an Bauwerken jedenfalls anzeigepflichtig ist; die Relevanz der Einsehbarkeit von öffentlichen Verkehrsflächen aus bezieht sich ex lege ausschließlich auf die Anbringung von TV-Satellitenanlagen in Schutzzonen. Im Übrigen bezieht sich eben diese Bestimmung ausschließlich auf thermische Solaranlagen; soweit mit diesen Solaranlagen ebenso elektrische Energie produziert wird, fallen diese wohl unter Hinweis auf die obigen Ausführungen wiederum unter die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 18, NÖ BO
  3. Nicht zuletzt ist auch hinsichtlich dieser Solaranlage festzuhalten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, dass auch für deren Errichtung ein besonderes Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich war, sodass auch hier vom Vorliegen einer baulichen Anlage auszugehen ist. Hinsichtlich der Einfriedung beruft sich die Beschwerdeführerin erkennbar darauf, dass schon seit jeher in diesem Bereich eine Einfriedung bestanden habe und diese nur In Stand gesetzt worden sei, demnach ein bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Bauvorhaben

§ 17Z 3 NÖ BO 2014 vorliege.

Im verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde zudem von der Beschwerdeführerin darauf (ebenso erkennbar) verwiesen, dass diese Einfriedung nicht gegen eine öffentliche Verkehrsfläche gerichtet sei.Hinsichtlich der Einfriedung beruft sich die Beschwerdeführerin erkennbar darauf, dass schon seit jeher in diesem Bereich eine Einfriedung bestanden habe und diese nur In Stand gesetzt worden sei, demnach ein bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Bauvorhaben

Paragraph 17, Ziffer 3, NÖ BO 2014 vorliege. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde zudem von der Beschwerdeführerin darauf (ebenso erkennbar) verwiesen, dass diese Einfriedung nicht gegen eine öffentliche Verkehrsfläche gerichtet sei. Dem ist nun entgegenzuhalten, dass von einer Instandsetzung eines Bauwerkes nur dann auszugehen ist, wenn die Konstruktionsart beibehalten sowie Formen und Farben von außen sichtbarer Flächen nicht wesentlich verändert wurden. Vom Ehegatten der Beschwerdeführerin selbst ausgesagt und dementsprechend auch festgestellt wurde jedoch gegenständlich, dass der ehemals bestehende Maschendrahtzaun (samt angrenzender Thujenhecke) von der Beschwerdeführerin bzw. von ihrem Ehegatten zur Gänze entfernt und eine völlig neue Einfriedung – nur eben auf derselben Stelle befindlich – bestehend aus Welleternitplatten (bzw. nach Aussage des Ehegatten der Beschwerdeführerin aus Wellfaserplatten) errichtet wurde. Aus bautechnischer Sicht liegt somit – auch wenn diese entsprechend der Aussage des Ehegatten der Beschwerdeführerin aus Wellfaserplatten errichtet worden wäre – eine Neuerrichtung und keine Instandsetzung mehr vor, sodass die Bestimmung des § 17 Z 3 NÖ BO 2014 nicht greifen kann. Dem ist nun entgegenzuhalten, dass von einer Instandsetzung eines Bauwerkes nur dann auszugehen ist, wenn die Konstruktionsart beibehalten sowie Formen und Farben von außen sichtbarer Flächen nicht wesentlich verändert wurden. Vom Ehegatten der Beschwerdeführerin selbst ausgesagt und dementsprechend auch festgestellt wurde jedoch gegenständlich, dass der ehemals bestehende Maschendrahtzaun (samt angrenzender Thujenhecke) von der Beschwerdeführerin bzw. von ihrem Ehegatten zur Gänze entfernt und eine völlig neue Einfriedung – nur eben auf derselben Stelle befindlich – bestehend aus Welleternitplatten (bzw. nach Aussage des Ehegatten der Beschwerdeführerin aus Wellfaserplatten) errichtet wurde. Aus bautechnischer Sicht liegt somit – auch wenn diese entsprechend der Aussage des Ehegatten der Beschwerdeführerin aus Wellfaserplatten errichtet worden wäre – eine Neuerrichtung und keine Instandsetzung mehr vor, sodass die Bestimmung des Paragraph 17, Ziffer 3, NÖ BO 2014 nicht greifen kann. Ob und inwieweit die Einfriedung gegen eine öffentliche Verkehrsfläche gerichtet ist – eine solche ist im § 4 Z 26 NÖ BO 2014 derart definiert, dass diese eine im Flächenwidmungsplan gewidmete Verkehrsfläche der Gemeinde für den fließenden oder ruhenden Verkehr, der eine konkrete Abgrenzung erst durch Straßenfluchtlinien im genauen Verlauf festgelegt wird, darstellt und es somit nicht auf das Eigentum an dieser Grundfläche ankommt –, kann deshalb dahingestellt bleiben, da sich auch hier aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, dass die Errichtung der gegenständlichen Einfriedung ein besonderes Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich machte und demnach auch hinsichtlich dieser Einfriedung von einer baulichen Anlage auszugehen ist. Da bereits dann, wenn die Einfriedung eine bauliche Anlage darstellt deren Errichtung ein anzeigepflichtiges Vorhaben darstellt, ist auf die Frage, ob diese gegen eine öffentliche Verkehrsfläche gerichtet ist, nicht weiter einzugehen. Soweit außerdem die Beschwerdeführerin auf Bestimmungen des ABGB verweist, ist diese darauf zu verweisen, dass das ABGB lediglich

§ 1leg.cit.

Privatrechte und Pflichten der Einwohner des Staates unter sich bestimmt, nicht jedoch öffentlich rechtliche Verpflichtungen von Staats- oder Landesbürgern wie eben baurechtliche Verpflichtungen.Ob und inwieweit die Einfriedung gegen eine öffentliche Verkehrsfläche gerichtet ist – eine solche ist im Paragraph 4, Ziffer 26, NÖ BO 2014 derart definiert, dass diese eine im Flächenwidmungsplan gewidmete Verkehrsfläche der Gemeinde für den fließenden oder ruhenden Verkehr, der eine konkrete Abgrenzung erst durch Straßenfluchtlinien im genauen Verlauf festgelegt wird, darstellt und es somit nicht auf das Eigentum an dieser Grundfläche ankommt –, kann deshalb dahingestellt bleiben, da sich auch hier aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, dass die Errichtung der gegenständlichen Einfriedung ein besonderes Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich machte und demnach auch hinsichtlich dieser Einfriedung von einer baulichen Anlage auszugehen ist. Da bereits dann, wenn die Einfriedung eine bauliche Anlage darstellt deren Errichtung ein anzeigepflichtiges Vorhaben darstellt, ist auf die Frage, ob diese gegen eine öffentliche Verkehrsfläche gerichtet ist, nicht weiter einzugehen. Soweit außerdem die Beschwerdeführerin auf Bestimmungen des ABGB verweist, ist diese darauf zu verweisen, dass das ABGB lediglich

Paragraph eins, leg.cit. Privatrechte und Pflichten der Einwohner des Staates unter sich bestimmt, nicht jedoch öffentlich rechtliche Verpflichtungen von Staats- oder Landesbürgern wie eben baurechtliche Verpflichtungen. Was schließlich die Heizungsanlage des Wohngebäudes der Beschwerdeführerin betrifft, ist wohl richtig, dass eine Abänderung im Inneren des Gebäudes, die nicht die Standsicherheit und den Brandschutz beeinträchtigt, ein bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Bauvorhaben darstellt. § 15 Abs. 1 Z 4 NÖ BO 2014 ist diesbezüglich allerdings als lex specialis zu sehen, sodass die Aufstellung von Heizkesseln mit einer Nennwertleistung von nicht mehr als 400 kW für Zentralheizungsanlagen jedenfalls ein anzeigepflichtiges Vorhaben darstellt. Richtig ist nun, dass sich zwar aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, dass auch bereits vor dem Austausch des verfahrensgegenständlichen Festbrennstoffkessels durch die Beschwerdeführerin die Zentralheizungsanlage des Wohnhauses der Beschwerdeführerin kombinierend, wenn nicht sogar ausschließlich mit einem Heizkessel für feste Brennstoffe beheizt worden war, was zudem offensichtlich über viele Jahre hindurch von der Feuerpolizei und möglicherweise auch von der Baubehörde geduldet wurde. Unabhängig davon, dass gegenständlich nun nicht einmal festzustellen war, dass hinsichtlich der Zentralheizungsanlage mit festen Brennstoffen eine baubehördliche Bewilligung vorgelegen war, ist auch jedenfalls der Austausch von Heizkesseln unter die Bestimmung des § 15 Abs. 1 Z 4 NÖ BO 2014 zu subsummieren. Zudem gilt zu bedenken, dass der bloße Umstand, dass Baulichkeiten seit langer Zeit ohne entsprechende Bewilligung bestehen, keine Rechtswidrigkeit eines Beseitigungsauftrages zu begründen vermag (VwGH 16.03.2012, 2010/05/0182). Insbesondere ist nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn etwa sogar Gemeindeorgane in Kenntnis des Bestehens von konsenslosen Gebäuden oder baulichen Anlage keinen Bauauftrag erteilen, ein „Verzicht“ auf die Erlassung solcher Bauaufträge nicht abzuleiten, weil eine solche Rechtsfolge den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften unbekannt ist (vgl. VwGH 28.10.2005, 2004/05/0190), und kann eine Baubewilligung oder eine rechtswirksame Bauanzeige auch nicht durch eine Art konkludentes Verhalten der Bauaufsichtsorgane begründet werden (vgl. dazu VwGH 18.11.2014, 2013/05/0176; VwGH 04.03.2008, 2005/05/0302).Was schließlich die Heizungsanlage des Wohngebäudes der Beschwerdeführerin betrifft, ist wohl richtig, dass eine Abänderung im Inneren des Gebäudes, die nicht die Standsicherheit und den Brandschutz beeinträchtigt, ein bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Bauvorhaben darstellt. Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ BO 2014 ist diesbezüglich allerdings als lex specialis zu sehen, sodass die Aufstellung von Heizkesseln mit einer Nennwertleistung von nicht mehr als 400 kW für Zentralheizungsanlagen jedenfalls ein anzeigepflichtiges Vorhaben darstellt. Richtig ist nun, dass sich zwar aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, dass auch bereits vor dem Austausch des verfahrensgegenständlichen Festbrennstoffkessels durch die Beschwerdeführerin die Zentralheizungsanlage des Wohnhauses der Beschwerdeführerin kombinierend, wenn nicht sogar ausschließlich mit einem Heizkessel für feste Brennstoffe beheizt worden war, was zudem offensichtlich über viele Jahre hindurch von der Feuerpolizei und möglicherweise auch von der Baubehörde geduldet wurde. Unabhängig davon, dass gegenständlich nun nicht einmal festzustellen war, dass hinsichtlich der Zentralheizungsanlage mit festen Brennstoffen eine baubehördliche Bewilligung vorgelegen war, ist auch jedenfalls der Austausch von Heizkesseln unter die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ BO 2014 zu subsummieren. Zudem gilt zu bedenken, dass der bloße Umstand, dass Baulichkeiten seit langer Zeit ohne entsprechende Bewilligung bestehen, keine Rechtswidrigkeit eines Beseitigungsauftrages zu begründen vermag (VwGH 16.03.2012, 2010/05/0182). Insbesondere ist nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn etwa sogar Gemeindeorgane in Kenntnis des Bestehens von konsenslosen Gebäuden oder baulichen Anlage keinen Bauauftrag erteilen, ein „Verzicht“ auf die Erlassung solcher Bauaufträge nicht abzuleiten, weil eine solche Rechtsfolge den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften unbekannt ist vergleiche VwGH 28.10.2005, 2004/05/0190), und kann eine Baubewilligung oder eine rechtswirksame Bauanzeige auch nicht durch eine Art konkludentes Verhalten der Bauaufsichtsorgane begründet werden vergleiche dazu VwGH 18.11.2014, 2013/05/0176; VwGH 04.03.2008, 2005/05/0302). Im Ergebnis ist somit aus dem Beschwerdevorbringen auch inhaltlich bezogen auf die erteilten baupolizeilichen Aufträge für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt nun ein baupolizeilicher Abbruchauftrag

§ 35Abs.

2 NÖ BO 2014 voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der vorschriftwidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung oder einer Bauanzeige bedurft hat (z.B. VwGH 30.01.2007, 2004/05/0205). Nicht entscheidungsrelevant ist im Verfahren nach § 35 Abs. 2 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt nun ein baupolizeilicher Abbruchauftrag

Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der vorschriftwidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung oder einer Bauanzeige bedurft hat (z.B. VwGH 30.01.2007, 2004/05/0205). Nicht entscheidungsrelevant ist im Verfahren nach Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 entgegen der Rechtslage vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 die Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks (siehe z.B. VwGH 29.09.2015, Ra 2015/05/0045). Entsprechend des nunmehr in Geltung stehenden § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde somit entgegen der ehemaligen Regelung des § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 sofort einen Abbruchauftrag zu erlassen, wenn keine Baubewilligung oder Bauanzeige vorliegt, sodass für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Bauanzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich ist. Die NÖ Bauordnung 2014 sieht dementsprechend nicht mehr die Verpflichtung der Baubehörden im Zusammenhang mit der Anordnung des Abbruchs von Bauwerken vor, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmten Frist nachzuholen und eben die Bewilligungsfähigkeit zu prüfen, sondern ist ausschließlich der Umstand entscheidend, ob für das gegenständliche Bauwerk eine aufrechte Baubewilligung oder Bauanzeige besteht.Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde somit entgegen der ehemaligen Regelung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 sofort einen Abbruchauftrag zu erlassen, wenn keine Baubewilligung oder Bauanzeige vorliegt, sodass für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Bauanzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich ist. Die NÖ Bauordnung 2014 sieht dementsprechend nicht mehr die Verpflichtung der Baubehörden im Zusammenhang mit der Anordnung des Abbruchs von Bauwerken vor, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmten Frist nachzuholen und eben die Bewilligungsfähigkeit zu prüfen, sondern ist ausschließlich der Umstand entscheidend, ob für das gegenständliche Bauwerk eine aufrechte Baubewilligung oder Bauanzeige besteht. Zu prüfen war demnach sehr wohl zunächst, ob hinsichtlich der gegenständlichen Bauvorhaben nicht nur zum Zeitpunkt der Erteilung des baupolizeilichen Auftrages, sondern auch im Zeitpunkt der Errichtung eine baubehördliche Bewilligungspflicht oder eine Anzeigepflicht bestanden hat. Das Bestehen zumindest einer derzeitigen baubehördlichen Anzeigepflicht ergibt sich – wie bereits oben ausgeführt – aus den hier anzuwendenden Bestimmungen des § 15 Abs. 1 Z 4, 12, 17 und 18 NÖ BO 2014. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun, dass zumindest die Errichtung der Photovoltaik- und Solaranlagen sowie der Austausch des Festbrennstoffkessels und möglicherweise auch die Errichtung der derzeitigen Einfriedung zum Geltungszeitpunkt der NÖ Bauordnung 1996 erfolgten. Aber auch

§ 15Abs.

1 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 war die Aufstellung von Wärmeerzeugern von Zentralheizungsanlagen anzeigepflichtig, hinsichtlich der Aufstellung von Solaranlagen wurde die Bestimmung des § 15 Abs. 1 Z 11 Zu prüfen war demnach sehr wohl zunächst, ob hinsichtlich der gegenständlichen Bauvorhaben nicht nur zum Zeitpunkt der Erteilung des baupolizeilichen Auftrages, sondern auch im Zeitpunkt der Errichtung eine baubehördliche Bewilligungspflicht oder eine Anzeigepflicht bestanden hat. Das Bestehen zumindest einer derzeitigen baubehördlichen Anzeigepflicht ergibt sich – wie bereits oben ausgeführt – aus den hier anzuwendenden Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, 12, 17 und 18 NÖ BO 2014. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun, dass zumindest die Errichtung der Photovoltaik- und Solaranlagen sowie der Austausch des Festbrennstoffkessels und möglicherweise auch die Errichtung der derzeitigen Einfriedung zum Geltungszeitpunkt der NÖ Bauordnung 1996 erfolgten. Aber auch

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 war die Aufstellung von Wärmeerzeugern von Zentralheizungsanlagen anzeigepflichtig, hinsichtlich der Aufstellung von Solaranlagen wurde die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 11, NÖ Bauordnung 1996 wortgleich in der Bestimmung § 15 Abs. 1 Z 12 NÖ BO 2014 übernommen; Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen auf Grundstücken errichtet wurden, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, waren

§ 15Abs.

1 Z 17 NÖ Bauordnung 1996 anzeigepflichtig bzw. bei Vorliegen baulicher Anlagen überhaupt bewilligungspflichtig, und war ebenso

§ 15

Abs.1 Z 18 NÖ Bauordnung 1996 die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, anzeigepflichtig. Die geltende Rechtslage hat sich somit, soweit für den festgestellten Sachverhalt relevant, nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin geändert, sodass auch aus diesem Grund nicht weiter zu klären war, wann die gegenständlichen Anlagen von der Beschwerdeführerin bzw. in deren Auftrag errichtet wurden bzw. der Festbrennstoffkessel nun konkret ausgetauscht wurde.NÖ Bauordnung 1996 wortgleich in der Bestimmung Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 12, NÖ BO 2014 übernommen; Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen auf Grundstücken errichtet wurden, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, waren

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, NÖ Bauordnung 1996 anzeigepflichtig bzw. bei Vorliegen baulicher Anlagen überhaupt bewilligungspflichtig, und war ebenso

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 18, NÖ Bauordnung 1996 die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, anzeigepflichtig. Die geltende Rechtslage hat sich somit, soweit für den festgestellten Sachverhalt relevant, nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin geändert, sodass auch aus diesem Grund nicht weiter zu klären war, wann die gegenständlichen Anlagen von der Beschwerdeführerin bzw. in deren Auftrag errichtet wurden bzw. der Festbrennstoffkessel nun konkret ausgetauscht wurde. Im Übrigen gilt auch nochmals festzuhalten, dass entsprechend des festgestellten Sachverhaltes für die Errichtung der Photovoltaik- und Solaranlagen sowie der Einfriedung ein besonderes Maß an bautechnischer Kenntnisse erforderlich war. Das Kriterium der Notwendigkeit wesentlicher bautechnischer Kenntnisse muss nämlich dann angenommen werden, wenn ein Bauwerk zwar laienhaft gestaltet ist, nach den Regeln der technischen Wissenschaft aber einer Ausführung und der Verwertung wesentlicher bautechnischer Kenntnisse bedurfte, wozu etwa auch Kenntnisse auf dem Gebiet der Statik gehören, weil sonst in dieser Beziehung der widersinnige Zustand eintritt, dass ein nicht ordnungsgemäß ausgeführtes Bauwerk bewilligungs- oder anzeigefrei bliebe, während ein ordnungsgemäß ausgeführtes Bauwerk einer Baubewilligung oder Anzeigepflicht unterworfen wäre (VwGH 16.09.2003, 2003/05/0034; VwGH 15.07.2003, 2003/05/0043). Zur Frage der kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden ist zudem festzuhalten, dass eine derartige Verbindung mit dem Boden auch dann anzunehmen ist, wenn eine Anlage zwar so, wie sie ausgeführt wurde, keine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden hat, eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaft haben müsste (VwGH 17.10.1978, VwSlg. 9.657A). Soweit somit nicht ohnehin von bewilligungspflichtigen Bauvorhaben im Sinne des § 14 Z 2 NÖ BO 2014 auszugehen wäre, ist zumindest von anzeigepflichtigen Bauvorhaben auszugehen.Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BO 2014 auszugehen wäre, ist zumindest von anzeigepflichtigen Bauvorhaben auszugehen. Zu beachten ist nicht zuletzt in diesem Zusammenhang nun zwar, dass im Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage anzuwenden ist, sodass diesbezügliche Änderungen sowohl zum Vor- als auch zum Nachteil des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind (siehe dazu VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich war damit sehr wohl noch zu prüfen, ob mittlerweile von der Beschwerdeführerin eine Bauanzeige erstattet und diese von der Baubehörde I. Instanz nicht fristgerecht untersagt wurde.21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich war damit sehr wohl noch zu prüfen, ob mittlerweile von der Beschwerdeführerin eine Bauanzeige erstattet und diese von der Baubehörde römisch eins. Instanz nicht fristgerecht untersagt wurde. Diesbezüglich ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass wohl hinsichtlich der Photovoltaik- und Solaranlage mittlerweile Bauanzeigen vom Ehegatten der Beschwerdeführerin erstattet wurden,

§ 15Abs.

4 NÖ BO 2014 allerdings von der Baubehörde I. Instanz diesem fristgerecht mitgeteilt wurde, dass die von ihm bislang vorgelegten Unterlagen zur baubehördlichen Beurteilung nicht ausreichen würden. Das auf Grund der Bauanzeigen des Ehegatten der Beschwerdeführerin eingeleitete baubehördliche Verfahren ist bis heute noch nicht abgeschlossen. Die Durchführung eines Bauauftragsverfahrens hat jedoch ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 NÖ BO 2014 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 NÖ BO 2014 zu erfolgen, was der Gesetzgeber auch ausdrücklich im Diesbezüglich ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass wohl hinsichtlich der Photovoltaik- und Solaranlage mittlerweile Bauanzeigen vom Ehegatten der Beschwerdeführerin erstattet wurden,

Paragraph 15, Absatz 4, NÖ BO 2014 allerdings von der Baubehörde römisch eins. Instanz diesem fristgerecht mitgeteilt wurde, dass die von ihm bislang vorgelegten Unterlagen zur baubehördlichen Beurteilung nicht ausreichen würden. Das auf Grund der Bauanzeigen des Ehegatten der Beschwerdeführerin eingeleitete baubehördliche Verfahren ist bis heute noch nicht abgeschlossen. Die Durchführung eines Bauauftragsverfahrens hat jedoch ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, NÖ BO 2014 oder einer anhängigen Anzeige nach , Paragraph 15, NÖ BO 2014 zu erfolgen, was der Gesetzgeber auch ausdrücklich im § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 festgehalten hat. Die gegenständlichen Bauanzeigen hindern lediglich bis zu deren rechtskräftigen Erledigung die Vollstreckung eines rechtskräftigen baupolizeilichen Auftrages.Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 festgehalten hat. Die gegenständlichen Bauanzeigen hindern lediglich bis zu deren rechtskräftigen Erledigung die Vollstreckung eines rechtskräftigen baupolizeilichen Auftrages. Zusammenfassend ist somit von einer Konsenswidrigkeit der gegenständlichen Bauvorhaben und demnach von einem Baugebrechen iSd § 34 Abs. 1 NÖ BO 2014 auszugehen, sodass

§ 34Abs.

2 bzw.

§ 35Abs.

2 NÖ BO 2014 von der Baubehörde die entsprechenden baupolizeilichen Aufträge zu erlassen waren, dies unter Einräumung einer angemessenen Frist.

§ 17Vw

GVG iVm § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) war demnach unter gleichzeitiger neuerlicher Anordnung einer angemessenen Leistungsfrist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, welche nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit 3 Monaten jedenfalls gegeben ist, der angefochtene Bescheid der Berufungsbehörde, mit dem der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** bestätigt wurde, zu bestätigten.Zusammenfassend ist somit von einer Konsenswidrigkeit der gegenständlichen Bauvorhaben und demnach von einem Baugebrechen iSd Paragraph 34, Absatz eins, NÖ BO 2014 auszugehen, sodass

Paragraph 34, Absatz 2, bzw.

Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 von der Baubehörde die entsprechenden baupolizeilichen Aufträge zu erlassen waren, dies unter Einräumung einer angemessenen Frist.

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) war demnach unter gleichzeitiger neuerlicher Anordnung einer angemessenen Leistungsfrist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, welche nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit 3 Monaten jedenfalls gegeben ist, der angefochtene Bescheid der Berufungsbehörde, mit dem der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** bestätigt wurde, zu bestätigten. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird dazu im Besonderen einerseits auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen und andererseits darauf, dass maßgebliche Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren und der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.967.002.2016

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