RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.05.2017 GeschäftszahlLVwG-S-468/003-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Nach Behebung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- April 2015, LVwG-S-467/001-2014, durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.05.2017, Ra 2015/02/0107/5, erkennt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde des DI FP, vertreten durch Dr. Alexander Pflaum, Rechtsanwalt in ***, betreffend Übertretung des Tierschutzgesetzes, zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.,
- Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 15.09.2014, NKS2-V-13 49329/5, wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, am 13.11.2013, von ca. 13:00 Uhr bis ca. 20:00 Uhr, an einem näher bestimmten Tatort vorsätzlich veranlasst zu haben, dass AM entgegen § 6 Abs.4 Z 4 TSchG eine näher bestimmte Kuh, die verletzt gewesen sei und nicht aufstehen habe können, mit seiner Jagdschusswaffe getötet habe, obwohl dieser kein Tierarzt sei und die Ausnahmebestimmungen des § 6 TSchG nicht zugetroffen hätten.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 15.09.2014, NKS2-V-13 49329/5, wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, am 13.11.2013, von ca. 13:00 Uhr bis ca. 20:00 Uhr, an einem näher bestimmten Tatort vorsätzlich veranlasst zu haben, dass AM entgegen Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 4, TSchG eine näher bestimmte Kuh, die verletzt gewesen sei und nicht aufstehen habe können, mit seiner Jagdschusswaffe getötet habe, obwohl dieser kein Tierarzt sei und die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 6, TSchG nicht zugetroffen hätten. Seiner fristgerechten Beschwerde wurde mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom 02.04.2015, Zl.LVwG-S-468/001-2014, keine Folge gegeben und begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Aufsichtsjäger bereits am 11.11.2013 von der (Schuss)-Verletzung der Kuh erfahren habe und dieser erst am 13.11.2013 zu Mittag den Jäger und Tierbesitzer AM angewiesen habe, die Kuh zu erschießen, obwohl dieses Tier schon seit zwei Tagen an unbehebbaren Qualen gelitten habe und ein Tierarzt hätte beigezogen werden müssen. Der Verwaltungsgerichtshof hob die oben angeführte Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts vom 2.4.2015 mit der Begründung auf, dass entgegen der Rechtsmeinung des LVwG NÖ gerade die Ausnahmebestimmung des § 6 Abs. 4 Z 4 TSchG zum Tragen komme, weil diese Bestimmung allein auf den Tatzeitpunkt abstelle. Zum Tatzeitpunkt sei aber festgestanden, dass „die Kuh wegen nicht behebbarer Qualen nicht mehr zu retten gewesen sei“, sodass gerade die Ausnahmebestimmung des § 6 Abs. 4 Z 4 TSchG vorliege.Der Verwaltungsgerichtshof hob die oben angeführte Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts vom 2.4.2015 mit der Begründung auf, dass entgegen der Rechtsmeinung des LVwG NÖ gerade die Ausnahmebestimmung des Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 4, TSchG zum Tragen komme, weil diese Bestimmung allein auf den Tatzeitpunkt abstelle. Zum Tatzeitpunkt sei aber festgestanden, dass „die Kuh wegen nicht behebbarer Qualen nicht mehr zu retten gewesen sei“, sodass gerade die Ausnahmebestimmung des Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 4, TSchG vorliege. Es sei sohin für das Verfahren weder maßgeblich, wie lange das Tier vor dem Tatzeitpunkt, auf den der § 6 Abs 4 Z 4 TSchG allein abstelle, unbehebbare Qualen erleiden habe müssen, noch, ob der Beschuldigte noch stundenlag zugewartet habe, bis er AM angewiesen habe, das Tier schlussendlich zu töten.Es sei sohin für das Verfahren weder maßgeblich, wie lange das Tier vor dem Tatzeitpunkt, auf den der Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 4, TSchG allein abstelle, unbehebbare Qualen erleiden habe müssen, noch, ob der Beschuldigte noch stundenlag zugewartet habe, bis er AM angewiesen habe, das Tier schlussendlich zu töten. Das Landesverwaltungsgericht habe zudem nicht geprüft, ob die eine Strafbarkeit ebenso ausschließende Bestimmung des § 6 Abs. 4 Z 1 TSchG zur Anwendung gebracht hätte werden müssen.Das Landesverwaltungsgericht habe zudem nicht geprüft, ob die eine Strafbarkeit ebenso ausschließende Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, TSchG zur Anwendung gebracht hätte werden müssen. Da aber schon die dem Haupttäter angelastete Übertretung nach § 6 Abs. 4 TSchG vom VwGH wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben wurde, liegt auch die dem Beitragstäter angelastete Anstiftung nicht vor.Da aber schon die dem Haupttäter angelastete Übertretung nach Paragraph 6, Absatz 4, TSchG vom VwGH wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben wurde, liegt auch die dem Beitragstäter angelastete Anstiftung nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.468.003.2014