dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002),
Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
Zustellung dieses Erkenntnisses unter Berücksichtigung auf das angeschlossene Beiblatt der Bezirkshauptmannschaft Mödling zu bezahlen hat.Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie somit gemäß Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG den Strafbetrag in Höhe von € 450,00 zuzüglich des Kostenbeitrages des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von € 45,00, insgesamt sohin € 495,00, binnen zwei Wochen
Zustellung dieses Erkenntnisses unter Berücksichtigung auf das angeschlossene Beiblatt der Bezirkshauptmannschaft Mödling zu bezahlen hat. Entscheidungsgründe:
weisen. Die Strafe, die ich nun bezahlen soll, betrifft die Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen, wie z.B. alte Fahrzeugteile etc. Ich habe meine Firma mit Oktober 2014 stillgelegt und Ende 2015 aufgelöst. Das ist bereits das zweite Mal, dass ich wegen der gleichen Angelegenheit, nämlich der Lagerung von alten Fahrzeugteilen zur Rede gestellt werde und eine Strafe zu zahlen habe. In Ihren Akten können Sie
lesen, dass diese Fahrzeuge Motor- bzw. Getriebelos sind und keine umweltschädlichen Flüssigkeiten wie z.B. Bremsflüssigkeit oder Kühlwasser enthalten. Dieser Sachverhalt wurde damals problemlos abgeschlossen und ich hatte alle Vorkehrungen getroffen, die seitens der BH Mödling aufgesetzt wurden. Ich sehe die Strafe und auch die Höhe der Strafe unzweckmäßig, und bitte daher um Erlass. Da ich mich weiterhin im Ausland befinde, bitte ich Sie weitere Schreiben die von Ihrer Seite kommen, an meinen Vater, YN, ***, *** zuzustellen. Falls Sie eine Vollmacht hierfür benötigen, kann ich gerne eine ausstellen. Schreiben Sie mir bitte eine kurze E-Mail an ***, falls dies der Fall sein sollte.“
Einstellung dieser Handelstätigkeit lagerte sie zumindest am
weise, dass die verfahrensgegenständlichen Autowracks und Altfahrzeugteile dem Stand der Technik entsprechend im angelasteten Tatzeitpunkt trockengelegt waren, konnten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt werden und wurden entsprechende Behauptungen in der Verhandlung auch nicht aufrecht erhalten. 6. Rechtslage:
F BGBl. I Nr. 193/2013 ist mit einer Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen, wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt.
Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013, ist mit einer Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen, wer nicht gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins, 3, oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt.
Nach Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von
weise, dass diese verfahrensgegenständlichen Sachen dem Stand der Technik entsprechend im Tatzeitpunkt trockengelegt waren, konnten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt werden. Bereits daraus ergibt sich die Möglichkeit der Gefährdung von Schutzinteressen des § 1 Abs. 3 AWG 2002. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa erkannt, dass bereits eine Menge von 30 ml Bremsflüssigkeit, die aus einem Altfahrzeug bei auftretenden Undichtheiten in den unbefestigten Boden und ins Grundwasser sickern kann, geeignet ist, eine Gefährdung des Grundwassers und der Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 herbeizuführen (VwGH 18.11.2010, 2007/07/0035). Zu betonen ist dabei auch, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes keine konkrete Kontamination, sondern bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausreicht (VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088).
weise, dass diese verfahrensgegenständlichen Sachen dem Stand der Technik entsprechend im Tatzeitpunkt trockengelegt waren, konnten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt werden. Bereits daraus ergibt sich die Möglichkeit der Gefährdung von Schutzinteressen des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa erkannt, dass bereits eine Menge von 30 ml Bremsflüssigkeit, die aus einem Altfahrzeug bei auftretenden Undichtheiten in den unbefestigten Boden und ins Grundwasser sickern kann, geeignet ist, eine Gefährdung des Grundwassers und der Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 herbeizuführen (VwGH 18.11.2010, 2007/07/0035). Zu betonen ist dabei auch, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes keine konkrete Kontamination, sondern bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 ausreicht (VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088). Für die Qualifikation von Abfall im objektiven Sinn dürfen bewegliche Sachen
allgemeiner Verkehrsauffassung auch nicht mehr neu sein (§ 2 Abs. 3 Z 1 AWG 2002) und wegen ihrer Beschaffenheit – zB Funktionsuntüchtigkeit – nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden (§ 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002). Es muss sich also um bewegliche Sachen handeln, deren man sich üblicherweise, dh
der Verkehrsauffassung, entledigt. Bei der allgemeinen Verkehrsauffassung im Sinne des § 2 Abs. 3 AWG 2002 kommt es auf die durchschnittliche Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise an, nicht hingegen auf die subjektive Betrachtungsweise des Inhabers der Sache, weshalb auch eine allfällige Restaurierungsabsicht nicht entscheidungsrelevant wäre. Im vorliegenden Verfahren steht unbestritten fest, dass die Kfzs bzw. deren Teile
allgemeiner Verkehrsauffassung weder eine neue Sache im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 sind, noch, dass es in bestimmungsgemäßer Verwendung im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 stehen. Von einer Fahrtüchtigkeit kann keine Rede sein (vgl. VwGH 22.04.2010, 2007/07/0015).Für die Qualifikation von Abfall im objektiven Sinn dürfen bewegliche Sachen
allgemeiner Verkehrsauffassung auch nicht mehr neu sein (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002) und wegen ihrer Beschaffenheit – zB Funktionsuntüchtigkeit – nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002). Es muss sich also um bewegliche Sachen handeln, deren man sich üblicherweise, dh
der Verkehrsauffassung, entledigt. Bei der allgemeinen Verkehrsauffassung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AWG 2002 kommt es auf die durchschnittliche Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise an, nicht hingegen auf die subjektive Betrachtungsweise des Inhabers der Sache, weshalb auch eine allfällige Restaurierungsabsicht nicht entscheidungsrelevant wäre. Im vorliegenden Verfahren steht unbestritten fest, dass die Kfzs bzw. deren Teile
allgemeiner Verkehrsauffassung weder eine neue Sache im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 sind, noch, dass es in bestimmungsgemäßer Verwendung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, , Ziffer 2, AWG 2002 stehen. Von einer Fahrtüchtigkeit kann keine Rede sein vergleiche VwGH 22.04.2010, 2007/07/0015). Die Beschwerdeführerin hat aber eingewandt, dass sie die Fahrzeugteile im Sinne einer Verwertung als Ersatzteillager verwenden wollte. Dem ist zu entgegnen, dass es
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwar zutrifft, dass die Abfalleigenschaft eines Kfz, selbst wenn dieses Betriebsmittel verlieren sollte, dann zu verneinen sei, wenn es noch in Gebrauch stehe, dass aber nicht jede beliebige Gebrauchsform die Abfalleigenschaft ausschließen könne, sondern nur ein bestimmungsgemäßer Gebrauch im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002. So wurde etwa der Gebrauch eines Kfz zum Ausschlachten, also zum Ausbau von Bestandteilen zur Verwendung als gebrauchte Ersatzteile,
allgemeiner Verkehrsauffassung nicht als bestimmungsgemäße Verwendung im Sinne der genannten Bestimmung beurteilt. Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall der Verwendung des Altfahrzeuges als Ersatzteilreserve. Ein
allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäßer Gebrauch im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 wird damit nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0032).Die Beschwerdeführerin hat aber eingewandt, dass sie die Fahrzeugteile im Sinne einer Verwertung als Ersatzteillager verwenden wollte. Dem ist zu entgegnen, dass es
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwar zutrifft, dass die Abfalleigenschaft eines Kfz, selbst wenn dieses Betriebsmittel verlieren sollte, dann zu verneinen sei, wenn es noch in Gebrauch stehe, dass aber nicht jede beliebige Gebrauchsform die Abfalleigenschaft ausschließen könne, sondern nur ein bestimmungsgemäßer Gebrauch im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002. So wurde etwa der Gebrauch eines Kfz zum Ausschlachten, also zum Ausbau von Bestandteilen zur Verwendung als gebrauchte Ersatzteile,
allgemeiner Verkehrsauffassung nicht als bestimmungsgemäße Verwendung im Sinne der genannten Bestimmung beurteilt. Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall der Verwendung des Altfahrzeuges als Ersatzteilreserve. Ein
allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäßer Gebrauch im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 wird damit nicht aufgezeigt vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0032). Das Vorliegen von Abfall im objektiven Sinn gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 steht somit fest, weshalb sich ein Eingehen auf die subjektive Abfalleigenschaft des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 an sich erübrigt. Zu prüfen ist weiters, ob hinsichtlich der Autowracks bzw. Altfahrzeugteile allenfalls ein Abfallende gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 in Frage kommt.
dieser Bestimmung gelten Altstoffe, soweit – wie im gegenständlichen Fall – keine Verordnung anderes bestimmt, nur so lange als Abfall, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden.
4 Z 1 AWG 2002 sind Altstoffe Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden (lit a), oder Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden (lit b), um diese Abfälle
weislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen. Unter einer "unmittelbaren Verwendung" im Sinn des § 5 Abs. 1 AWG 2002 ist der Einsatz der Abfälle oder der aus ihnen gewonnenen Stoffe ohne einen weiteren Behandlungsschritt statt eines Primärrohstoffes oder eines Produktes aus Primärrohstoffen zu verstehen. Das heißt, dass das Abfallende erst durch die zulässige Verwendung von Fahrzeugteilen – etwa durch den Einbau in ein zu reparierendes Fahrzeug – eintreten könnte. Schon allein aus diesem Grund kann also bei den vorliegenden Autowracks bzw. Autoteilen kein Abfallende eingetreten sein. Abgesehen davon stellen diese Gegenstände auch keinen Altstoff im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 dar, da ein solcher nur dann vorliegen kann, wenn bei ihrer Sammlung oder Behandlung nicht dem AWG 2002 zuwidergehandelt wird. (vgl. VwGH 20.05.2010, 2008/07/0122).Das Vorliegen von Abfall im objektiven Sinn gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 steht somit fest, weshalb sich ein Eingehen auf die subjektive Abfalleigenschaft des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 an sich erübrigt. Zu prüfen ist weiters, ob hinsichtlich der Autowracks bzw. Altfahrzeugteile allenfalls ein Abfallende gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 in Frage kommt.
dieser Bestimmung gelten Altstoffe, soweit – wie im gegenständlichen Fall – keine Verordnung anderes bestimmt, nur so lange als Abfall, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 sind Altstoffe Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden (Litera a,), oder Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden (Litera b,), um diese Abfälle
weislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen. Unter einer "unmittelbaren Verwendung" im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 ist der Einsatz der Abfälle oder der aus ihnen gewonnenen Stoffe ohne einen weiteren Behandlungsschritt statt eines Primärrohstoffes oder eines Produktes aus Primärrohstoffen zu verstehen. Das heißt, dass das Abfallende erst durch die zulässige Verwendung von Fahrzeugteilen – etwa durch den Einbau in ein zu reparierendes Fahrzeug – eintreten könnte. Schon allein aus diesem Grund kann also bei den vorliegenden Autowracks bzw. Autoteilen kein Abfallende eingetreten sein. Abgesehen davon stellen diese Gegenstände auch keinen Altstoff im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 dar, da ein solcher nur dann vorliegen kann, wenn bei ihrer Sammlung oder Behandlung nicht dem AWG 2002 zuwidergehandelt wird. vergleiche VwGH 20.05.2010, 2008/07/0122). Es ist folglich von einer dem § 15 Abs. 3 AWG 2002 widersprechenden und damit unzulässigen Lagerung der genannten Abfälle auszugehen. Die Beschwerdeführerin ist verfügungsberechtigte Abfallbesitzerin im Sinne des § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 und als solche gemäß § 15 AWG 2002 vielfältigen Verpflichtungen unterworfen. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Rechtsmittelwerberin das ihr angelastete Tatbild in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.Es ist folglich von einer dem Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 widersprechenden und damit unzulässigen Lagerung der genannten Abfälle auszugehen. Die Beschwerdeführerin ist verfügungsberechtigte Abfallbesitzerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer eins, AWG 2002 und als solche gemäß Paragraph 15, AWG 2002 vielfältigen Verpflichtungen unterworfen. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Rechtsmittelwerberin das ihr angelastete Tatbild in objektiver Hinsicht verwirklicht hat. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei der der Einschreiterin angelasteten Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG handelt. Demzufolge genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist der Einschreiterin nicht gelungen.Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei der der Einschreiterin angelasteten Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG handelt. Demzufolge genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist der Einschreiterin nicht gelungen. 7. Strafhöhe: § 19 VStG 1991 lautet wie folgt:Paragraph 19, VStG 1991 lautet wie folgt: „
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
Ansicht des erkennenden Gerichtes war im konkreten Fall die Verletzung der vom Gesetz geschützten Interessen in nicht unerheblichem Ausmaß gegeben. Die Bestimmung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 hat zum Inhalt, dass eine Behandlung von Abfällen
den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes nur so sichergestellt wird. Ein mangelndes Verschulden für die Betretung der Verwaltungsübertretung konnte wie festgestellt die Beschuldigte nicht glaubhaft machen.
Ansicht des erkennenden Gerichtes war im konkreten Fall die Verletzung der vom Gesetz geschützten Interessen in nicht unerheblichem Ausmaß gegeben. Die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 hat zum Inhalt, dass eine Behandlung von Abfällen
den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes nur so sichergestellt wird. Ein mangelndes Verschulden für die Betretung der Verwaltungsübertretung konnte wie festgestellt die Beschuldigte nicht glaubhaft machen. Mildernd ist die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu werten. Weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind weder behauptet worden, noch sind solche hervorgekommen. Zu berücksichtigen ist, dass die Verhängung einer Strafe spezial- und generalpräventive Zwecke zu erfüllen hat. Die Beschwerdeführerin soll durch die Verhängung einer Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) in weiterer Folge von der erneuten Begehung einer solchen Verwaltungsübertretung abgehalten, sowie zur Einhaltung der abfallrechtlichen Normen, insbesondere des § 15 Abs. 3 AWG 2002, veranlasst werden. Zu berücksichtigen ist, dass die Verhängung einer Strafe spezial- und generalpräventive Zwecke zu erfüllen hat. Die Beschwerdeführerin soll durch die Verhängung einer Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) in weiterer Folge von der erneuten Begehung einer solchen Verwaltungsübertretung abgehalten, sowie zur Einhaltung der abfallrechtlichen Normen, insbesondere des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002, veranlasst werden. Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG sowie auf Basis der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin war es gerechtfertigt, die von der Verwaltungsbehörde verhängte Geldstrafe von € 500,-- auf die in § 79 Abs. 2 AWG 2002 normierte Mindeststrafe von € 450,-- bzw. auf die als adäquat dazu zu sehende Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden herabzusetzen. Eine weitere Reduzierung der Strafe war nicht möglich, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen.Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des Paragraph 19, VStG sowie auf Basis der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin war es gerechtfertigt, die von der Verwaltungsbehörde verhängte Geldstrafe von € 500,-- auf die in Paragraph 79, Absatz 2, AWG 2002 normierte Mindeststrafe von € 450,-- bzw. auf die als adäquat dazu zu sehende Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden herabzusetzen. Eine weitere Reduzierung der Strafe war nicht möglich, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen. Gründe für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG und eine damit einhergehende Unterschreitung der Mindeststrafe sind im Verfahren nämlich nicht hervorgekommen.
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht
. Es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an (vgl. etwa VwGH 11.05.2004, 2004/02/0005, mwH). Abgesehen von der angenommenen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin konnten keine weiteren Milderungsgründe festgestellt werden, diese können daher die Erschwerungsgründe auch nicht überwiegen. Gründe für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß Paragraph 20, VStG und eine damit einhergehende Unterschreitung der Mindeststrafe sind im Verfahren nämlich nicht hervorgekommen.
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht
. Es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an vergleiche , etwa VwGH 11.05.2004, 2004/02/0005, mwH). Abgesehen von der angenommenen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin konnten keine weiteren Milderungsgründe festgestellt werden, diese können daher die Erschwerungsgründe auch nicht überwiegen. Im Hinblick auf die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe war gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit einer dementsprechenden Neufestsetzung des von der Rechtsmittelwerberin zu tragenden Beitrages zu den Kosten des verwaltungs-behördlichen Verfahrens vorzugehen. Im Hinblick auf die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe war gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG mit einer dementsprechenden Neufestsetzung des von der Rechtsmittelwerberin zu tragenden Beitrages zu den Kosten des verwaltungs-behördlichen Verfahrens vorzugehen. Da der Beschwerde zumindest teilweise Folge gegeben wird, ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG der Beschwerdeführerin zudem kein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren aufzuerlegen.Da der Beschwerde zumindest teilweise Folge gegeben wird, ist gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG der Beschwerdeführerin zudem kein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren aufzuerlegen. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.877.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.