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{'item': 'LVwG-VG-8/002-2017'}

Obsah (13)§ 6§ 32Art 14bArtikel 14§ 2§ 4§ 11§ 94§ 129§ 125§ 3§ 105§ 151

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.05.2017 GeschäftszahlLVwG-VG-8/002-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Die GHA GmbH & Co OG, vertreten durch CMS Reich-Roh

§ 6Bundesvergabegesetz 2006 (BVerg

G 2006), die im Wege eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich

§ 32BVerg

G abgeschlossen werden soll, und bezüglich welcher die EU-weite Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union am 30.4.2015 zu 2015/S 086-155650, geändert durch die Berichtigung vom 18.06.2015, 2015/S 116-210049, erfolgte, hat die AST mit einem am 06.04.2017 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangten Schriftsatz die Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und auf Nichtigerklärung der Entscheidung der AG vom 10.03.2017 über den Abschluss der Rahmenvereinbarung gestellt.Im Vergabeverfahren „Rahmenvereinbarung – Beschaffung eines RIS/PACS-Systems für NÖ Landeskliniken“, welches von der NLH, ***, ***, als Rahmenvereinbarung über Dienstleistungen

Paragraph 6, Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), die im Wege eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich

Paragraph 32, BVergG abgeschlossen werden soll, und bezüglich welcher die EU-weite Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union am 30.4.2015 zu 2015/S 086-155650, geändert durch die Berichtigung vom 18.06.2015, 2015/S 116-210049, erfolgte, hat die AST mit einem am 06.04.2017 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangten Schriftsatz die Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und auf Nichtigerklärung der Entscheidung der AG vom 10.03.2017 über den Abschluss der Rahmenvereinbarung gestellt. Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 11.04.2017, LVwG-8/001-2017, Folge gegeben. Die AST hat zum Antrag auf Nichtigerklärung im Schriftsatz vom 06.04.2017 Folgendes ausgeführt: „In umseits bezeichneter Vergaberechtssache hat die Antragstellerin der CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH Vollmacht erteilt. Diese beruft sich auf die erteilte Vollmacht und ersucht, Zustellungen zu ihren Handen vorzunehmen. Gegen die Entscheidung vom 10.3.2017, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, erstattet die Antragstellerin nachstehenden N A C H P R Ü F U N G S A N T R A G. l. Sachverhalt 1.1 Mit EU-weiter Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom ***, ***, hat die NLH (Antragsgegnerin) ein Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung betreffend die „Rahmenvereinbarung — Beschaffung eines regionalen RIS/PACS-Systems für die Landeskliniken des ***“ (RIS: Radio-Informationssystem; PACS: Picture Archiving and Communication System) nach dem Bestbieterprinzip eingeleitet. Mit Berichtigung vom ***, ***, wurde die Bezeichnung des Vergabeverfahrens in „Rahmenvereinbarung — Beschaffung eines RIS/PACS-Systems für NÖ Landeskliniken geändert“. Beweis: PV; Bekanntmachung (Beilage ./l); Berichtigung (Beilage ./2). 1.2 Die Antragstellerin beteiligte sich an dem Vergabeverfahren und forderte die Teilnahmeunterlagen an, die ihr von der Antragsgegnerin übermittelt wurden. Die (erstreckte) Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge endete am 8.7.2015, 14:00 Uhr. Die Antragstellerin stellte fristgerecht einen Teilnahmeantrag; sie wurde in weiterer Folge zur Teilnahme am Vergabeverfahren eingeladen und unter Zusendung der Ausschreibungsunterlagen (Version 1 vom 23.10.2015) — die später in aktualisierter Form (Version 1.1 vom 7.12.2015) übermittelt wurde — zur Abgabe eines Erstangebots aufgefordert. Vor Ende der Erstangebotsfrist lud die Antragsgegnerin jeden Bieter zu einer Projektpräsentation (Hearing) ein, in der Fragen des jeweiligen Bieters beantwortet wurden. Auch mit der Antragstellerin fand ein solches Hearing statt. In weiterer Folge legte die Antragstellerin ein Erstangebot. Es folgten Verhandlungen der Antragsgegnerin mit den Bietern, unter anderem mit der Antragstellerin. In den Verhandlungen wurde den Bietern Gelegenheit gegeben, ihre Produkte im Rahmen einer Präsentation vorzustellen; anhand dieser Präsentation erfolgte anschließend die Bewertung des Qualitätskriteriums „Benutzerfreundlichkeit“ (Punkt 2.2 der Ausschreibungsunterlage — Version 1.1). In der Bieterverhandlung vom 10.2.2016 wurde seitens der AG im Zusammenhang mit dem Musskriterium MUSS-4.3.1-01 virtualisierte Serverumgebung auf die Notwendigkeit einer umfassenden, redundanten Virtualisierung hingewiesen. Dementsprechend reichte die Antragstellerin mit Schreiben vom 11.3.2016 eine zeichnerische Darstellung der umfassenden Virtualisierung (Betriebssystem plus Applikation) nach und legte dieses Verständnis dieser Anforderung ihrem letztgültigen Angebot (last and best offer — LBO) zugrunde. Im Anschluss an die Verhandlungen wurden der Antragstellerin die Ausschreibungsunterlage zum LBO zunächst in einer Fassung vom 18.7.2016 (Version 2.0), anschließend noch einmal in einer finalen Fassung (Version 2.1) vom 5.9.2016 (im Folgenden: „AU—LBO“) samt Anhängen mit der Aufforderung zur Legung eines Letztangebots übermittelt. Beweis: PV; Ausschreibungsunterlage Version l.l (Beilage/3); AU-LBO (Beilage ./4); im Bestreitungsfall weitere Beweise vorbehalten. 1.3

Punkt 2. der AU-LBO folgt das gegenständliche Vergabeverfahren dem Bestbieterprinzip. Die Bewertung erfolgt im Rahmen der Bewertungskriterien „Preis“ (60 %) und „Qualität“ (40 %), wobei das Kriterium Qualität sich wiederum in die Subkriterien (

  1. i)Benutzerfreundlichkeit (15 %), (
  2. ii)Qualität der Konzepte (10 %) und (iii) technische Funktionalität (15 %) gliedert. Im Rahmen des Subkriteriums „Qualität der Konzepte“ wurden Konzepte zu Projektablauf, Systemarchitektur, NÖ RIS/PACS, Klinikübergreifende Zusammenarbeit, AVT, Kardiologie, Nuklearmedizin, Kommunikation sowie Wartung und Betriebsführung bewertet, die dem Angebot beizulegen waren. Die AU-LBO bestimmten außerdem in ihrem Punkt 1.6: „Die Nichterfüllung eines der MUSS-Kriterien des Leistungsverzeichnisses im Letztangebot (LBO) hat das Ausscheiden des Angebotes vom Vergabeverfahren zur Folge. Die MUSS-Kriterien stellen daher im Letztangebot, „KO-Kriterien“ dar. Sämtliche Funktionen zur Erfüllung der MUSS-Kriterien und angebotenen SOLL-Kriterien müssen bereits zum Zeitpunkt des Ablaufes der Letztangebotsfrist umgesetzt sein. Dies gilt nicht für Kriterien, für deren Umsetzung im Leistungsverzeichnis ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist (z.B. MUSS-16.2-05). Der AG behält sich vor, im Zuge der Angebotsprüfung zumindest eine Referenzinstallation des Systems im Produktivbetrieb und/oder in einer Testumgebung des Bieters zu begutachten. Dabei behält sich der AG weiters vor, Teilfunktionen durch einen Dritten testen zu lassen. Verweigert der Bieter die Begutachtung des Systems oder wird im Rahmen der Begutachtung festgestellt, dass das angebotene System nicht die geforderten Kriterien erfüllt, wird das Angebot nach Gewährung einer angemessenen Nachfrist von maximal 10 Werktagen zur Behebung der Mängel ausgeschieden.“ Beweis: AU-LBO (Beilage ./4). 1.4 Die in Punkt 1.6 der AU-LBO erwähnten „MUSS-Kriterien“, deren Nichterfüllung zum Ausscheiden des Angebots führt sind im Leistungsverzeichnis in Anhang ./8 zur AU-LBO vom 5.9.2016 (ebenfalls Version 2.1) definiert. Das Leistungsverzeichnis beinhaltet insbesondere folgende Musskriterien: MUSS-1.3-03 Services des NÖ RIS/PACS: Die im Rahmen gegenständlicher Ausschreibung relevanten Services sind: • … • Nuklearmedizinisches Informations-System (kurz: NIS)

Kapitel 11

• Befundungsarbeitsplatz Nuklearmedizin

Kapitel 11

• Aktivitäten-und Nuklidverwaltung

Kapitel 11

• … MUSS-1.3-ll Angebotene Produkte: Für das angebotene Gesamtsystem ist im Konzept „Systemarchitektur“ (siehe Beilage ./4) ein Schaubild zur Darstellung der angebotenen Hardware, Basis-Software und Applikationen anzugeben. Im Konzept „NÖ RIS/PACS“ (siehe Beilage ./4) sind für die Applikationen (Software-Module, Schnittstellen) jeweils die angebotenen Produkte, die Produktversionen und Hersteller anzuführen sowie die relevanten Nachweise (DICOM-Conformance Statements, CE—Zertifikate, ISO-Zertifikate, Konformitätserklärungen Medizinprodukt, [HE-Integration Statements) und Produktdatenblätter dem Angebot beizulegen (Beilage ./3). … MUSS-1.3-12 IHE: Für die angebotenen Produkte, die Produktkombination oder das Gesamtsystem ist ein aktuelles IHE Integration Statement beizulegen. … Für eine Produktkombination oder ein Gesamtsystem aus mehreren Einzelkomponenten, kann entweder ein gesamtes IHE-Integration-Statement oder jeweils ein Dokument pro Systemkomponente beigefügt werden. Referenzen auf die IHE Technical Frameworks dürfen sich nicht auf Versionen des Frameworks beziehen, die zwei Versionen vor der jeweils aktuellen „Revision“ liegen. Aus dem (den) Dokument(en) müssen sowohl die exakte Modellnummer als auch die zugehörige Software- Version des angebotenen Produkts / Systems genau hervorgehen oder dieser Sachverhalt ist in einem gesonderten Dokument darzulegen. MUSS-1.3-15 Vollständigkeit der angegebenen Kosten: Sämtliche für die Leistungserbringung notwendigen Kosten müssen im Preisblatt (Anhang ./5) abgebildet sein. Es dürfen für den AG keine zusätzlichen Kosten entstehen. Etwaig beim AG vorhandene Komponenten (Lizenzen, Hardware, etc.) dürfen nicht berücksichtigt werden. MUSS-4.3.l-01 virtualisierte Serverumgebung: Für die Serverbetriebssysteme muss der Betrieb in einer virtualisierten Serverumgebung möglich sein. MUSS-4.3.1-02 Virtualisierung VMware: Der Bieter hat die für das NÖ RIS/PACS benötigten Virtualisierungs-Komponenten bereitzustellen und zu betreiben. Als Virtualisierungs-Plattform muss VMware zum Einsatz kommen. MUSS-5.1-01 Standards: Das NÖ RIS/PACS muss die folgenden Standards bzw. Frameworks erfüllen: • IHE Technical Framework³ • … MUSS-5.8-01 IHE-Konformität: Zum Nachweis der IHE-Konformität des angebotenen NÖ RIS/PACS hat der Bieter die Beilage „Erklärung IHE-Konformität“ (Beilage ./5 der Angebotsunterlage) entsprechend der dort vorgegebenen Kriterien zu befüllen. 25% der mit „M“ gekennzeichneten Kriterien müssen zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe implementiert sein. Die restlichen mit „M“ gekennzeichneten Kriterien müssen bis spätestens 12 Monate nach Abschluss der Rahmenvereinbarung implementiert sein. MUSS-10.2.4-01 Speicherung: Mit der Fertigstellung der Untersuchungen sind die folgenden Daten und Bilder im Bildverwaltungssystem zu speichern und für die Befundung bereitzustellen: • Bildsequenzen der Durchleuchtung (DICOM Multiframe, Speicherung im PACS) • Dosisdaten • Messdaten Hämodynamik • Messdaten EKG‘ • Ultraschall (inkl. IVUS) MUSS-11.2-02 Funktionalität NIS: Das NIS muss die Kriterien

Kapitel 6

.1 analog zum RIS erfüllen, wobei geringfügige Einschränkungen zulässig sind.

Der Bieter hat im Konzept „Nuklearmedizin“ anzugeben, welche Einschränkungen im NIS gegenüber den MUSS-Kriterien des Kapitels 6. I gegeben sind.MUSS-11.2-02 Funktionalität NIS: Das NIS muss die Kriterien

Kapitel 6

.1 analog zum RIS erfüllen, wobei geringfügige Einschränkungen zulässig sind.

Der Bieter hat im Konzept „Nuklearmedizin“ anzugeben, welche Einschränkungen im NIS gegenüber den MUSS-Kriterien des Kapitels 6. römisch eins gegeben sind. Beweis: Anhang ./8 zu den AU-LBO — Leistungsverzeichnis Version 2.1 (Beilage ./5). 1.5 In Punkt 1.6 Abs 1 der AU-LBO wurde festgelegt, dass die Bieterreihung für die Zuschlagsentscheidung aufgrund der Bewertung der LBO

den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien getroffen wird.1.5 In Punkt 1.6 Absatz eins, der AU-LBO wurde festgelegt, dass die Bieterreihung für die Zuschlagsentscheidung aufgrund der Bewertung der LBO

den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien getroffen wird.

Punkt 1.6 Abs 2 der AU-LBO behielt sich der AG vor, „dann eine exklusive Verhandlung mit dem Bieter vorzunehmen“. Sollten „diese Verhandlungen“ nicht erfolgreich abgeschlossen werden, behielt sich der AG vor, entweder Exklusivverhandlungen mit dem Bieter des nächstgereihten Angebotes zu führen oder nochmals mit allen oder einzelnen verbliebenen Bietern zu verhandeln.

Punkt 1.6 Absatz 2, der AU-LBO behielt sich der AG vor, „dann eine exklusive Verhandlung mit dem Bieter vorzunehmen“. Sollten „diese Verhandlungen“ nicht erfolgreich abgeschlossen werden, behielt sich der AG vor, entweder Exklusivverhandlungen mit dem Bieter des nächstgereihten Angebotes zu führen oder nochmals mit allen oder einzelnen verbliebenen Bietern zu verhandeln. 1.6 Die Antragstellerin legte fristgerecht ein ausschreibungskonformes Letztangebot (LBO), in dem sie einen Netto-Gesamtpreis von EUR *** anbot. Beweis: PV; LBO der Antragstellerin (Beilage ./6). 1.7 Die Auftraggeberin führte nach Öffnung der LBO-Angebote nicht nur „eine“ Verhandlung mit der präsumtiven Bestbieterin, sondern offenbar eine Vielzahl von Verhandlungen, die bis zum Februar 2017 dauerten. In der Folge ermöglichte die Auftraggeberin der präsumtiven Bestbieterin auf Basis des Verhandlungsergebnisses nochmals, bis 24.2.2017 ein allerletztes Angebot („final offer“) zu legen. Den anderen Bietern wurde keine Möglichkeit eingeräumt, auf Basis dieses Verhandlungsergebnisses ein neuerliches Angebot zu legen. Beweis: Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 5.4.2017, LAD1-AV-A-2824/709- 2017, Seite

  1. 1.8 Mit Schreiben vom 10.3.2017, eingelangt am selben Tag, teilte die vergebende Stelle der Antragstellerin mit, dass beabsichtigt sei, die Rahmenvereinbarung im gegenständlichen Vergabeverfahren mit der Bietergemeinschaft S AG / SHD GmbH (im Folgenden „präsumtive Bestbieterin“) abzuschließen. Die präsumtive Bestbieterin habe einen Gesamtpreis von netto EUR *** angeboten. Beweis: Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung geschlossen werden soll vom 10.3.2017 (Beilage ./7). 1.9 Am 20.03.2017 rief die Antragstellerin die NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge mit dem Begehren an, sie möge die Entscheidung über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung überprüfen und auf eine gütliche Einigung hinwirken. Im Rahmen der Durchführung eines Schlichtungstermins am 05.04.2017 kam eine gütliche Einigung nicht zustande. Die Antragsgegnerin hat erklärt, dass das Angebot nicht an zweiter Stelle, sondern an dritter Stelle liege, legte aber den Namen des zweitgereihten Unternehmens nicht offen. Die Schlichtungsstelle bestätigte, dass es einen Bieter gebe, dessen Angebot vor dem Angebot der Antragstellerin liege. Beweis: beizuschaffender Schlichtungsakt beim Amt der niederösterreichischen Landesregierung LADl -AV-A-2824/709-2017; AU-LBO (Beilage/4).
  2. Anfechtungserklärung und Beschwerdepunkt Angefochten wird die Entscheidung vom 10.3.2017, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll. Die Antragstellerin erachtet sich generell in ihrem Recht auf Durchführung eines vergaberechtskonformen Vergabeverfahrens sowie insbesondere • in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, • in ihrem Recht auf Ausscheiden nicht ausschreibungskonformer Angebote, • in ihrem Recht auf Abschluss der Rahmenvereinbarung auf Basis ihres Angebotes, • in ihrem Recht auf Teilnahme an einem gesetzmäßigen Vergabeverfahren sowie • hilfsweise in ihrem Recht auf Widerruf des Vergabeverfahrens und Teilnahme an einem neuen rechtskonformen Vergabeverfahren verletzt.
  3. Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und Zulässigkeit der Anträge In der Bekanntmachung und der Ausschreibungsunterlage ist als Auftraggeberin die NLH genannt. Diese ist ein durch NÖ LGBl 9452/00 eingerichteter Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, dessen Organe (Holdingversammlung und Geschäftsführer) den Anweisungen der niederösterreichischen Landesregierung Folge leisten müssen. Ihr Unternehmensgegenstand liegt in der Errichtung, der Führung und dem Betrieb aller Landeskrankenanstalten. Die NLH ist daher ein öffentlicher Auftraggeber iSd § 3 Abs l Z 2 BVergG 2006 und fällt

Art 14b

Abs 2 Z 2 lit b B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes Niederösterreich.In der Bekanntmachung und der Ausschreibungsunterlage ist als Auftraggeberin die NLH genannt. Diese ist ein durch NÖ LGBl 9452/00 eingerichteter Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, dessen Organe (Holdingversammlung und Geschäftsführer) den Anweisungen der niederösterreichischen Landesregierung Folge leisten müssen. Ihr Unternehmensgegenstand liegt in der Errichtung, der Führung und dem Betrieb aller Landeskrankenanstalten. Die NLH ist daher ein öffentlicher Auftraggeber iSd Paragraph 3, Abs l Ziffer 2, BVergG 2006 und fällt

Artikel 14

b, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes Niederösterreich.

§ 2

Abs 3 Gesetz über die Errichtung der NLH wird die NÖLH zwar auf Rechnung des Landes Niederösterreich, jedoch im eigenen Namen tätig. Die NLH wird daher selbst Vertragspartner der Rahmenvereinbarung und ist somit Auftraggeberin des vorliegenden Vergabeverfahrens.

Paragraph 2, Absatz 3, Gesetz über die Errichtung der NLH wird die NÖLH zwar auf Rechnung des Landes Niederösterreich, jedoch im eigenen Namen tätig. Die NLH wird daher selbst Vertragspartner der Rahmenvereinbarung und ist somit Auftraggeberin des vorliegenden Vergabeverfahrens. In sachlicher Hinsicht handelt es sich bei dem gegenständlichen Auftrag laut Bekanntmachung um eine Rahmenvereinbarung über Dienstleistungen iSd § 6 BVergG 2006, die im Wege eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich

§ 32BVerg

G 2006 abgeschlossen werden soll.In sachlicher Hinsicht handelt es sich bei dem gegenständlichen Auftrag laut Bekanntmachung um eine Rahmenvereinbarung über Dienstleistungen iSd Paragraph 6, BVergG 2006, die im Wege eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich

Paragraph 32, BVergG 2006 abgeschlossen werden soll. Das gegenständliche Beschaffungsvorhaben liegt daher im sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich des BVergG 2006. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen und zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist

§ 4Abs 2 Z 1 und 2 NÖ Vergabe- Nachprüfungsgesetz gegeben.

Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Ersatz der Pauschalgebühren gründet sich auf § 19 Abs 10 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz. Die NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge wurde vor Einbringung des Nachprüfungsantrages angerufen, das Schlichtungsverfahren wurde jedoch ohne Erzielung einer gütlichen Einigung iSd § 9 Abs 3 Z 1 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz beendet.Das gegenständliche Beschaffungsvorhaben liegt daher im sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich des BVergG 2006. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen und zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist

Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 2 NÖ Vergabe- Nachprüfungsgesetz gegeben. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Ersatz der Pauschalgebühren gründet sich auf Paragraph 19, Absatz 10, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz. Die NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge wurde vor Einbringung des Nachprüfungsantrages angerufen, das Schlichtungsverfahren wurde jedoch ohne Erzielung einer gütlichen Einigung iSd Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz beendet. Bei der angefochtenen Entscheidung über den Abschluss der Rahmenvereinbarung handelt es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung

§ 2Z 16 lit. a sublit ii BVerg

G 2006.Bei der angefochtenen Entscheidung über den Abschluss der Rahmenvereinbarung handelt es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung

Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, i, i, BVergG 2006. Die angefochtene Entscheidung wurde der Antragstellerin am 10.3.2017 zugestellt, am 20.03.2017 wurde der Schlichtungsantrag eingebracht. Für den Zeitraum, während dessen das Schlichtungsverfahren anhängig ist, wird die Nachprüfungsfrist

§ 11Abs 7 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz gehemmt.

Dies gilt einschließlich des gesamten letzten Tages des Schlichtungsverfahrens (VwGH 24.02.2010, 2009/04/0046). Der Nachprüfungsantrag ist daher

§ 11

Abs 1 NÖ Vergabe—Nachprüfungsgesetz rechtzeitig.Die angefochtene Entscheidung wurde der Antragstellerin am 10.3.2017 zugestellt, am 20.03.2017 wurde der Schlichtungsantrag eingebracht. Für den Zeitraum, während dessen das Schlichtungsverfahren anhängig ist, wird die Nachprüfungsfrist

Paragraph 11, Absatz 7, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz gehemmt. Dies gilt einschließlich des gesamten letzten Tages des Schlichtungsverfahrens (VwGH 24.02.2010, 2009/04/0046). Der Nachprüfungsantrag ist daher

Paragraph 11, Absatz eins, NÖ Vergabe—Nachprüfungsgesetz rechtzeitig. Die Pauschalgebühr

§ l Abs 1 Z 10 NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung iVm § 19 Abs l und 3 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz fiir den Antrag auf Nichtigerklärung und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in Höhe von gesamt € 2.400,- wurde entrichtet.Die Pauschalgebühr

Paragraph l Absatz eins, Ziffer 10, NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung in Verbindung mit Paragraph 19, Abs l und 3 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz fiir den Antrag auf Nichtigerklärung und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in Höhe von gesamt € 2.400,- wurde entrichtet. Beweis: Kopie des Überweisungsbelegs (Beilage ./8)

  1. Interesse am Vertragsabschluss und drohender bzw bereits eingetretener Schaden Die Antragstellerin hat ihr Interesse am Vertragsabschluss schon durch die Beteiligung am Vergabeverfahren und Legung eines verbindlichen Angebotes zum Ausdruck gebracht. Zudem belegt sie ihr fortgesetztes Interesse durch die Erhebung des Schlichtungsantrags sowie des vorliegenden Nachprüfungsantrags. Sie ist ein weltweit agierendes Unternehmen mit langjähriger Erfahrung im Bereich Medizinprodukte, insbesondere im Bereich Healthcare-IT, der einen wesentlichen Arbeitsschwerpunkt der Antragstellerin darstellt. Der gegenständliche Auftrag stellt für die Antragstellerin in Anbetracht der Markt- und Wettbewerbsverhältnisse in Österreich sowie der mit einer Auftragserteilung verbundenen Publizitätswirkung ein wesentliches Referenzprojekt dar. Durch die vorliegenden Rechtswidrigkeiten entgeht der Antragstellerin die Möglichkeit auf eine erfolgreiche Beteiligung an einem rechtskonformen Vergabeverfahren, somit auch die Möglichkeit auf Zuschlagserteilung und Erzielung des aus dem gegenständlichen Auftrag zu lukrierenden Gewinns, dessen Höhe sich aus der vertraulichen Beilage ./9 ergibt. Weiters sind der Antragstellerin für die Rechtsberatung im Zusammenhang mit der gegenständlichen Ausschreibung bisher Kosten in Höhe von ca. EUR *** (exkl USt) erwachsen, deren Höhe vom Rechtsvertreter durch Unterfertigung dieses Schriftsatzes bescheinigt wird. Daneben droht der Antragstellerin durch die rechtswidrige Verfahrenswahl bzw –fortführung und Vergabe des gegenständlichen Auftrages auch der Verlust eines einzigartigen Referenzprojektes. Nach der Spruchpraxis der Vergabekontrollbehörden erfasst der Begriff des Schadens nicht nur bloße Vermögensschäden im Sinne des Zivilrechts, sondern ganz allgemein jene Nachteile, die in der Beeinträchtigung der Möglichkeiten, an einem Vergabeverfahren teilzunehmen, liegen (BVA 26.4.2004, 12N-2/04-55). All diese Schäden können durch die Zurücknahme der angefochtenen Entscheidung verhindert werden. Die Antragsgegnerin hat im Schlichtungsverfahren behauptet, dass der Antragstellerin deshalb keine Antragslegitimation zukomme, weil ihr Angebot nicht an zweiter, sondern an dritter Stelle gereiht sei und sie keine Gründe vorgetragen habe, warum das Angebot des zweitgereihten Bieters auszuscheiden sei oder richtigerweise schlechter zu bewerten sei als das Angebot der Antragstellerin. Dem ist zu entgegnen, dass der Antragstellerin die Person des zweitgereihten Bieters bislang nicht offengelegt wurde. Daher kann die Antragstellerin Ausscheidensgründe hinsichtlich der zweitgereihten Bieterin noch gar nicht kennen und benennen. Erst nach Nichtigerklärung der gegenständlichen Zuschlagsentscheidung und Ausscheiden der präsumtiven Bestbieterin wäre eine neue Zuschlagsentscheidung zu verfassen, in der der Name, die Vergabesumme und die Merkmale des besten Angebots des neuen präsumtiven Bestbieters offen zu legen wären. Erst dann könnte die Antragstellerin gegen eine Zuschlagsentscheidung an diesen Bieter und dessen Angebot Rechtsschutz ergreifen. Selbst wenn es zutrifft, dass das Angebot eines Mitbewerbers auf Basis der derzeitigen Evaluierung der Zuschlagskriterien vor dem Angebot der Antragstellerin liegen sollte, droht der Antragstellerin durch die bekämpfte Zuschlagsentscheidung ein Schaden im Sinne des § 320 Abs l Z 2 BVergG 2006, weil diese Entscheidung einer Zuschlagserteilung an die Antragstellerin im Wege steht, mag die Antragstellerin auch zuvor eine Vergabe an einen weiteren Bieter beeinspruchen müssen. Nach Nichtigerklärung der gegenständlichen Zuschlagsentscheidung und Ausscheiden des Angebots der präsumtiven Zuschlagsempfängerin müsste die Antragsgegnerin eine neuerliche Zuschlagsentscheidung fassen, wodurch der Antragstellerin die Möglichkeit eröffnet würde, auch gegen diese Zuschlagsentscheidung einen Nachprüfungsantrag zu stellen.Selbst wenn es zutrifft, dass das Angebot eines Mitbewerbers auf Basis der derzeitigen Evaluierung der Zuschlagskriterien vor dem Angebot der Antragstellerin liegen sollte, droht der Antragstellerin durch die bekämpfte Zuschlagsentscheidung ein Schaden im Sinne des , Paragraph 320, Abs l Ziffer 2, BVergG 2006, weil diese Entscheidung einer Zuschlagserteilung an die Antragstellerin im Wege steht, mag die Antragstellerin auch zuvor eine Vergabe an einen weiteren Bieter beeinspruchen müssen. Nach Nichtigerklärung der gegenständlichen Zuschlagsentscheidung und Ausscheiden des Angebots der präsumtiven Zuschlagsempfängerin müsste die Antragsgegnerin eine neuerliche Zuschlagsentscheidung fassen, wodurch der Antragstellerin die Möglichkeit eröffnet würde, auch gegen diese Zuschlagsentscheidung einen Nachprüfungsantrag zu stellen. Es ist jedenfalls ein Gebot des effektiven Rechtsschutzes, dass die Antragstellerin legitimiert ist, gegen die Zuschlagsentscheidung an die präsumtive Bestbieterin einen Nachprüfungsantrag zu stellen, solange sie keinerlei Kenntnis von der Person des zweitgereihten Bieters hat. Außerdem hat sich die AG in Punkt 1.6.4 der Ausschreibungsunterlagen V1.1 vorbehalten, sollten die Exklusivverhandlungen mit dem Bestbieter scheitern, nochmals mit allen oder einzelnen verbliebenen Bietern zu verhandeln. Auch diese Möglichkeit wäre der Antragstellerin genommen, wenn sie die gegenständliche Zuschlagsentscheidung nicht bekämpfen könnte. Zudem droht der Antragstellerin ein Schaden auch dadurch, dass die gegenständliche Ausschreibung nicht widerrufen wurde und der Antragstellerin damit die Chance auf neuerliche Bewerbung und Erlangung dieses Auftrags in einem neuen Vergabeverfahren genommen wurde (zur Frage, ob die Chance in einer Neuausschreibung ein relevanter Schaden ist vgl EuGH 4.7.2013, C-100/12, Fastweb).Zudem droht der Antragstellerin ein Schaden auch dadurch, dass die gegenständliche Ausschreibung nicht widerrufen wurde und der Antragstellerin damit die Chance auf neuerliche Bewerbung und Erlangung dieses Auftrags in einem neuen Vergabeverfahren genommen wurde (zur Frage, ob die Chance in einer Neuausschreibung ein relevanter Schaden ist vergleiche EuGH 4.7.2013, C-100/12, Fastweb). Beweis: PV; LBO der Antragstellerin (Beilage ./6).
  2. Zu den Rechtswidrigkeiten 5.1 Ungleichbehandlung infolge Einräumung der Möglichkeit zur nochmaligen Angebotslegung durch die präsumtive Bestbieterin Wie oben darlegt, hat sich die AG vorbehalten (Punkt 1.6 Abs 2 der AU-LBO), mit der nach Abgabe der LBO-Angebote erstgereihten Bieterin eine exklusive Verhandlung durchzuführen.Wie oben darlegt, hat sich die AG vorbehalten (Punkt 1.6 Absatz 2, der AU-LBO), mit der nach Abgabe der LBO-Angebote erstgereihten Bieterin eine exklusive Verhandlung durchzuführen. Diese Festlegung in der Ausschreibung ist klar gesetzwidrig, weil derartige Exklusivverhandlungen nur bei Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung und Verhandlungsverfahren im Unterschwellenbereich zulässig sind (§ 105 Abs 4 BVergG 2006).Diese Festlegung in der Ausschreibung ist klar gesetzwidrig, weil derartige Exklusivverhandlungen nur bei Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung und Verhandlungsverfahren im Unterschwellenbereich zulässig sind (Paragraph 105, Absatz 4, BVergG 2006). Selbst wenn mangels früherer zeitgerechter Anfechtung diese Festlegung der AG als präkludiert anzusehen sein sollte, was aufgrund der Eindeutigkeit dieses massiven Gesetzesverstoßes zumindest zweifelhaft erscheint, hat die AG ausweislich des Wortlautes der hier in Frage stehenden Festlegung jedenfalls nicht festgelegt, sich auch vorzubehalten, nach Abschluss der Exklusivverhandlungen nur der erstgereihten Bieterin die Möglichkeit einzuräumen, ein weiteres Angebot zu legen und dieses der Bewertung zugrunde zu legen. Hinsichtlich der Festlegung in Punkt 1.6 Abs 2 der AU-LBO ist im Sinne einer bundesgesetzkonformen und unionsrechtskonformen Interpretation eine möglichst restriktive Auslegung vorzunehmen. Selbst wenn also Exklusivverhandlungen mit dem erstgereihten Bieter entgegen der gesetzlichen Regelung vorliegend aufgrund Präklusion zulässig gewesen sein sollten, bedeutet dies nicht, dass es auch zulässig ist, nur diesem Bieter die Möglichkeit einzuräumen, ein neuerliches Angebot auf Basis der — im Zuge der Exklusivverhandlung — abgeänderten Ausschreibungsbedingungen zu legen.Hinsichtlich der Festlegung in Punkt 1.6 Absatz 2, der AU-LBO ist im Sinne einer bundesgesetzkonformen und unionsrechtskonformen Interpretation eine möglichst restriktive Auslegung vorzunehmen. Selbst wenn also Exklusivverhandlungen mit dem erstgereihten Bieter entgegen der gesetzlichen Regelung vorliegend aufgrund Präklusion zulässig gewesen sein sollten, bedeutet dies nicht, dass es auch zulässig ist, nur diesem Bieter die Möglichkeit einzuräumen, ein neuerliches Angebot auf Basis der — im Zuge der Exklusivverhandlung — abgeänderten Ausschreibungsbedingungen zu legen. Vielmehr wäre es geboten gewesen, auch jene Bieter, die nicht ausgeschieden waren, aber nicht an den exklusiven Verhandlungen teilnehmen durften, ebenfalls die Möglichkeit einzuräumen, zum 24.2.2017 ein allerletztes Angebot auf Basis des Verhandlungsergebnisses mit dem erstgereihten Bieter zu legen. Dies hat die AG verabsäumt und dadurch gegen das Gebot der Gleichbehandlung verstoßen. Dieser Verstoß wäre umso gravierender, sollte dem präsumtiven Bestbieterin ermöglicht worden sein, nach den finalen Verhandlungen auch noch eine Preisänderung vorzunehmen. Es würde die Grundsätze des fairen und lauteren Vergabewettbewerbs und der Gleichbehandlung ad absurdum führen, könnte ein Bieter in diesem Verfahrensstadium als einziger von allen Bietern sein Angebot nochmals ändern und würde dieses geänderte Angebot dann der Bestbieterermittlung zugrunde gelegt. Schon aus diesem Grund ist die Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären. Nur dadurch wird ermöglicht, dass die Antragstellerin und die weiteren nicht ausgeschiedenen Bieter ebenfalls die Möglichkeit zur Legung eines letzten Angebots auf Basis der endgültigen Ausschreibungsbedingungen erhalten und dem Gebot der Gleichbehandlung entsprochen wird. 5.2 Präsumtive Bestbieterin verfügt nicht über die erforderlichen Berechtigungen 5.2.1 Der Antragstellerin geht aufgrund ihrer Branchenkenntnis davon aus, dass die präsumtive Bestbieterin selbst nicht über die leistungsgegenständlichen Produkte im Bereich Nuklearmedizin (NUK) und Kardiologie verfügt und die damit in Zusammenhang stehenden Leistungen daher nicht selbst erbringen kann. Dies bedingt, dass sie sich in diesem Bereich der Produkte und Leistungsfähigkeit eines oder mehrerer Subunternehmer bedienen muss. Der Antragstellerin ist nicht bekannt, welches Subunternehmers bzw welcher Subunternehmer sich die präsumtive Bestbieterin in welchen dieser Bereiche bedienen möchte. Sie zieht jedoch in Zweifel, dass die herangezogenen Subunternehmer über sämtliche erforderlichen Berechtigungen bzw Zertifizierungen (insbesondere auch nach dem Medizinproduktegesetz) für die Leistungserbringung in den Bereichen NUK und Kardiologie, verfügen, die

MUSS-1.3-11 vorzulegen sind. Ob die präsumtive Bestbieterin selbst oder allenfalls benannte Subunternehmer spätestens ab dem Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe (§ 69 Z 3 BVergG 2006) über die erforderliche Eignung und Zertifizierungen verfügen, wird im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens zu überprüfen sein.Der Antragstellerin ist nicht bekannt, welches Subunternehmers bzw welcher Subunternehmer sich die präsumtive Bestbieterin in welchen dieser Bereiche bedienen möchte. Sie zieht jedoch in Zweifel, dass die herangezogenen Subunternehmer über sämtliche erforderlichen Berechtigungen bzw Zertifizierungen (insbesondere auch nach dem Medizinproduktegesetz) für die Leistungserbringung in den Bereichen NUK und Kardiologie, verfügen, die

MUSS-1.3-11 vorzulegen sind. Ob die präsumtive Bestbieterin selbst oder allenfalls benannte Subunternehmer spätestens ab dem Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe (Paragraph 69, Ziffer 3, BVergG 2006) über die erforderliche Eignung und Zertifizierungen verfügen, wird im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens zu überprüfen sein. Die AG hat im Schlichtungsverfahren zum Bereich NUK behauptet, dass es sich bei den für die Leistungen in den Punkten 11.1, 11.2 sowie 11.4 LV einzusetzenden Produkten um administrative Systeme handle, die kein Medizinprodukt nach dem Medizinproduktegesetz darstellten, weshalb keine CE-Zertifizierung für die jeweiligen Produkte und auch keine Befugnis

§ 94Z 33 Gew

O für das das Produkt absetzende Unternehmen erforderlich sei.Die AG hat im Schlichtungsverfahren zum Bereich NUK behauptet, dass es sich bei den für die Leistungen in den Punkten 11.1, 11.2 sowie 11.4 LV einzusetzenden Produkten um administrative Systeme handle, die kein Medizinprodukt nach dem Medizinproduktegesetz darstellten, weshalb keine CE-Zertifizierung für die jeweiligen Produkte und auch keine Befugnis

Paragraph 94, Ziffer 33, GewO für das das Produkt absetzende Unternehmen erforderlich sei. Dem ist zu entgegnen, dass die Punkte 11.1, 11.2 und 11.4, Aktivitäten- und Nuklidverwaltung, dem Arzneimittelgesetz (Radiopharmaka) und dem MPG unterliegen. Denn diese Systeme ermöglichen nicht ausschließlich die Archivierung und Speicherung von Daten, sondern vielmehr auch deren Modifizierung. Damit ist das System — wie auch Software für die Verarbeitung von Bilddaten oder fiir die Analyse von Langzeit-EKG (Koenigshofer in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht²‚ Rz 25) — als Medizinprodukt zu qualifizieren. Konkret müssen daher das RIS-System, das PACS-System sowie weitere Zusatzmodule im Bereich Nuklearmedizin und Kardiologie, nämlich das add-on-Modul AVT (Advanced visualization technology tool) zu RIS/PACS und die Dosis Management Software als Medizinprodukt zertifiziert sein. Das AVT wird beispielsweise bei Herzuntersuchungen eingesetzt, um Bilddaten im Bereich Nuklear und Radiologie in eine diagnostisch präzise 3D-Darstellung zu bringen. Die Dosis Management Software ordnet einzelnen Patienten jene Strahlendosis zu, der die Patienten infolge Expositionen bei früheren radiologischen Untersuchungen (zB CT-Untersuchungen) ausgesetzt waren, was unmittelbar Einfluss auf die Entscheidung weiterer Untersuchungen und Behandlungsschritte hat. Auch die in Punkt 11.4 vorgesehene Aktivitäten- und Nuklidverwaltung ist — trotz der missverständlichen Bezeichnung — nicht ein bloß administratives System, sondern sieht etwa auch die Summierung nach unterschiedlichen Parametern, die Verknüpfung mit anderen Patientendaten und die Bildung einer Datenbasis für weitere Auswertungen vor. Darüber hinaus muss entsprechend MUSS-11.2-02 das Nuklearmedizinische Informations-System (NIS) analog die Anforderungen aus Kapitel 6.1 erfüllen. Auch dieses System reicht durch die Verknüpfung von Befunden und Bilddaten sowie von Voruntersuchungen über ein rein administratives System hinaus. Dies gilt unverändert auch für die

Punkt 10.1, 10.2 und 10.3 im Bereich der Kardiologie einzusetzenden Softwarelösungen. Auch hierbei handelt es sich um diagnostische Systeme: So umfasst beispielsweise MUSS-10.2.4-01 im Rahmen des Ultraschallbildes auch die Vermessung der Größe von Tumoren. Beweis: PV. 5.2.2 Der Unternehmer, mit dem die Rahmenvereinbarung abgeschlossen wird, muss über die

Bewerbungs- bzw Ausschreibungsunterlagen erforderlichen Berechtigungen bzw Zertifizierungen (Befugnis

ä 71 BVergG 2006 bzw technische Leistungsfähigkeit

5 75 BVergG 2006) verfügen. Sofern die in den Vergabeunterlagen festgelegten Anforderungen personenbezogen sind, geht die Antragstellerin davon aus, dass diese als Eignungskriterien zu qualifizieren sind. Erfüllt ein Bieter die Eignungsanforderungen (in manchen Bereichen) nicht selbst, kann er sich dazu eines Subunternehmers bedienen. Für notwendige Subunternehmer und die von diesen nachzuweisende Eignung gelten dieselben Anforderungen wie für den Bewerber/Bieter (VwGH 24.9.2003, 2003/04/0093). Angebote von Bietern, die ihre Befugnis, finanzielle, wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht (allenfalls durch im Angebot genannte) Subunternehmer nachweisen, sind

§ 129Abs 1 Z 2 BVerg

G 2006 zwingend auszuscheiden. Sowohl das Fehlen der Befugnis, als auch die mangelnde technische Leistungsfähigkeit sind als Teil der Eignung nicht verbesserungsfähig (BVA 24.11.2008, N/0143-BVA/05/2008-18).5.2.2 Der Unternehmer, mit dem die Rahmenvereinbarung abgeschlossen wird, muss über die

Bewerbungs- bzw Ausschreibungsunterlagen erforderlichen Berechtigungen bzw Zertifizierungen (Befugnis

ä 71 BVergG 2006 bzw technische Leistungsfähigkeit

5 75 BVergG 2006) verfügen. Sofern die in den Vergabeunterlagen festgelegten Anforderungen personenbezogen sind, geht die Antragstellerin davon aus, dass diese als Eignungskriterien zu qualifizieren sind. Erfüllt ein Bieter die Eignungsanforderungen (in manchen Bereichen) nicht selbst, kann er sich dazu eines Subunternehmers bedienen. Für notwendige Subunternehmer und die von diesen nachzuweisende Eignung gelten dieselben Anforderungen wie für den Bewerber/Bieter (VwGH 24.9.2003, 2003/04/0093). Angebote von Bietern, die ihre Befugnis, finanzielle, wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht (allenfalls durch im Angebot genannte) Subunternehmer nachweisen, sind

Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 zwingend auszuscheiden. Sowohl das Fehlen der Befugnis, als auch die mangelnde technische Leistungsfähigkeit sind als Teil der Eignung nicht verbesserungsfähig (BVA 24.11.2008, N/0143-BVA/05/2008-18). Sofern die präsumtive Bestbieterin tatsächlich nicht über die für die gegenständlichen Leistungen im Bereich Nuklearmedizin (NUK) oder Kardiologie erforderlichen Berechtigungen verfügt, wäre diese verpflichtet gewesen, bereits im Teilnahmeantrag den beabsichtigten Subunternehmer zu benennen und dessen Eignung nachzuweisen. Ungeachtet der Tatsache, dass die präsumtive Bestbieterin dennoch zur Angebotsabgabe eingeladen wurde, wäre die Auftraggeberin spätestens jetzt verpflichtet, ihr Angebot mangels Vorliegens der erforderlichen Eignung

§ 129Abs l Z 2 BVerg

G 2006 auszuscheiden.Sofern die präsumtive Bestbieterin tatsächlich nicht über die für die gegenständlichen Leistungen im Bereich Nuklearmedizin (NUK) oder Kardiologie erforderlichen Berechtigungen verfügt, wäre diese verpflichtet gewesen, bereits im Teilnahmeantrag den beabsichtigten Subunternehmer zu benennen und dessen Eignung nachzuweisen. Ungeachtet der Tatsache, dass die präsumtive Bestbieterin dennoch zur Angebotsabgabe eingeladen wurde, wäre die Auftraggeberin spätestens jetzt verpflichtet, ihr Angebot mangels Vorliegens der erforderlichen Eignung

Paragraph 129, Abs l Ziffer 2, BVergG 2006 auszuscheiden. Sollten die festgelegten Anforderungen, insbesondere die in den AU-LBO festgelegten MUSS-Kriterien, als projekt- und nicht personenbezogen einzuordnen sein und daher rechtlich keine Eignungskriterien darstellen (VwGH 09.09.2015, Ra 2014/04/0036), wäre das Angebot der präsumtiven Bestbieterin dennoch auszuscheiden. Denn die Auftraggeberin ist schon aufgrund der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz an die von ihr selbst in der Ausschreibung bekanntgegebenen Festlegungen gebunden (VKS Wien 04.09.2007, VKS-4901/07; BVA 18.12.2013, N/0116-BVA/13/2013-25; BVA 16.08.2012, N/0070-BVA/10/2012-39). Als grundlegendes Prinzip der Angebotsprüfung und -bewertung muss der Auftraggeber insbesondere auch in diesem Stadium entsprechend seiner Festlegungen in der Ausschreibung vorgehen (LVwG Wien 22.10.2015, VGW-123/O74/9170/2015). Er hat daher auch konsequent Angebote wegen Ausschreibungswidrigkeit auszuscheiden, wenn er in den Ausschreibungsunterlagen diese Folge bei Nicht- Erfüllen bestimmter Kriterien festgelegt hat (EuGH 06.11.2014, C-42/ 13, Cartiera dell’Adda, Rn 46; VwGH 09.09.2015, Ra 2014/04/0036). Die Auftraggeberin hat in Punkt 1.6 AU-LBO unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die MUSS-Kriterien „K.O.“-Kriterien sind. Die Erbringung der gegenständlichen Leistungen setzt voraus, dass die präsumtive Bestbieterin auch über alle dafür erforderlichen Berechtigungen und Zertifikate verfügt. Die Nicht-Erfüllung der MUSS-Kriterien hat

Punkt 1.6 der AU-LBO das Ausscheiden des Angebotes zur Folge. Um in Entsprechung zu ihren eigenen Festlegungen vorzugehen, ist die Auftraggeberin daher verpflichtet, das Angebot der präsumtiven Bestbieterin mangels Ausschreibungskonformität

§ 129Abs 1 Z 7 BVerg

G 2006 auszuscheiden.Die Auftraggeberin hat in Punkt 1.6 AU-LBO unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die MUSS-Kriterien „K.O.“-Kriterien sind. Die Erbringung der gegenständlichen Leistungen setzt voraus, dass die präsumtive Bestbieterin auch über alle dafür erforderlichen Berechtigungen und Zertifikate verfügt. Die Nicht-Erfüllung der MUSS-Kriterien hat

Punkt 1.6 der AU-LBO das Ausscheiden des Angebotes zur Folge. Um in Entsprechung zu ihren eigenen Festlegungen vorzugehen, ist die Auftraggeberin daher verpflichtet, das Angebot der präsumtiven Bestbieterin mangels Ausschreibungskonformität

Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006 auszuscheiden. Ungeachtet der rechtlichen Einordnung der MUSS-Kriterien ist das Angebot der präsumtiven Bestbieterin jedenfalls auszuscheiden. Folglich ist auch die angefochtene Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, unabhängig von ihrer rechtlichen Einordnung rechtswidrig und für nichtig zu erklären. 5.3 Präsumtive Bestbieterin verfügt nicht über die erforderliche technische Leistungsfähigkeit Nach Einschätzung der Antragstellerin verfügte die präsumtive Bestbieterin zum Zeitpunkt der Einladung zur Angebotsabgabe nicht (mehr) über die erforderliche technische Leistungsfähigkeit in Bezug auf das RIS (Radiologisches Informationssystem). Dies ergibt sich aus der Prüfung der Eignung anhand der angegebenen Referenzprojekte. Eigene Referenzen zu einem RIS-System hätte die präsumtive Bestbieterin zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung nicht (mehr) benennen dürfen, weil sie diesen Geschäftszweig zu diesem Zeitpunkt bereits aufgegeben hatte. Dass sie, wie im Schlichtungsverfahren dargetan, noch Reparaturen selbst abgewickelt habe, steht der Aufgabe dieses Geschäftszweigs (keine Abwicklung von Neugeschäft) nicht entgegen. Einen geeigneten Subunternehmer für diesen Bereich hatte die präsumtive Bestbieterin zu diesem Zeitpunkt dem Vernehmen nach noch nicht benannt. Referenzen dienen dem Nachweis, dass ein Unternehmer über die Kapazitäten für die Erbringung der gegenständlichen Leistungen verfügt (Heid/Kondert in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht³, Rz 1265). Diese Funktion würde jedoch ins Leere laufen, ließe man die Angabe eines Referenzprojektes genügen, obwohl der Unternehmer das gegenständliche Produkt bekanntlich bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Teilnahmeantrages nicht mehr vertreibt. Die bloße formale Erfüllung einer Referenzanforderung kann bei dieser Sachlage das Vorliegen der technischen Leistungsfähigkeit nicht begründen. 5.4 Ausschreibungswidrigkeit des Angebots der präsumtiven Bestbieterin Die Antragstellerin geht davon aus, dass das Angebot der präsumtiven Bestbieterin, auf dessen Basis die gegenständliche Rahmenvereinbarung geschlossen werden soll, mehrfach nicht den Bestimmungen der Ausschreibungsunterlage (in der Fassung AU-LBO vom 5.9.2016) entspricht, weil die folgenden MUSS-Kriterien nicht erfüllt sind: 5.4.1 MUSS-1.3-11 Angebotene Produkte, MUSS-1.342 IHE, MUSS-5.1-01 Standards und MUSS-5. 8—01 IHE-Konformität

MUSS-1.3-12 ist für die angebotenen Produkte, die Produktkombination oder das Gesamtsystem

Leistungsverzeichnis ein aktuelles E („Integrating the Healthcare Enterprise“) Integration Statement beizulegen. Aus dem (den) IHE Integration Statement(s) müssen sowohl die exakte Modellnummer als auch die zugehörige Software-Version des angebotenen Produkts / Systems genau hervorgehen oder dieser Sachverhalt ist in einem gesonderten Dokument darzulegen.

MUSS 1.3-11 sind im Konzept „NÖ RIS/PACS“ für die Applikationen (Software-Module, Schnittstellen) jeweils die angebotenen Produkte, die Produktversionen und Hersteller anzuführen sowie die relevanten Nachweise (DICOM-Conformance Statements, CE-Zertifikate, ISO-Zertifikate, Konformitätserklärungen Medizinprodukt, IHE-Integration Statements) und Produktdatenblätter dem Angebot beizulegen. MUSS 5-5.1-0l verlangt weiters, dass das RIS/PACS gewisse Standards bzw Frameworks erfüllt, insbesondere „IHE Technical Framework³“. Zum Nachweis hatten die Bieter ihren Angeboten die ausgefüllte Beilage ./5 zur AU-LBO („IHE Konformität“) beizulegen, wobei

„MUSS-5.8-0l IHE-Konformität“ 25% der mit „M“ gekennzeichneten Kriterien zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe implementiert sein mussten. Die restlichen mit „M“ gekennzeichneten Kriterien müssen bis spätestens 12 Monate nach Abschluss der Rahmenvereinbarung implementiert sein. Die Antragstellerin geht davon aus, dass die von der präsumtiven Bestbieterin angebotenen Produkte nicht sämtliche erforderlichen IHE Features unterstützen; dies betrifft insbesondere die für die Produktkombination bzw das Gesamtsystem erforderlichen Features; diese sind deshalb von besonderer Relevanz, da das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin — so vermutet die Antragstellerin — eine Koppelung mehrerer Systeme vorsieht. Nach dem Vorbringen der AG im Schlichtungsverfahren war keine IHE-Konformität für die Produktkombination bzw das Gesamtsystem gefordert; dies ergebe sich aus den Erläuterungen zu Beilage ./5 IHE-Konformität, wonach die Erfüllung des Kriteriums durch das RIS oder das PACS allein ausreichend ist, wenn ein "M" übergreifend fiir "RIS" und "PACS" eingetragen ist. Damit entfernt sich die AG vom klaren Wortlaut ihrer eigenen Ausschreibung.

Muss-l.3-12 IHE muss für eine Produktkombination oder ein Gesamtsystem aus mehreren Einzelkomponenten (

  1. i)entweder ein „gesamtes IHE-Integration-Statement“ oder (
  2. ii)„jeweils ein Dokument pro Systemkomponente“ beigefügt werden. Demnach genügt ein IHE-Statement für eine Systemkomponente bei einer Produktkombination gerade nicht. Beweis: PV; wie bisher. 5.4.2 MUSS-1.3-I5 Vollständigkeit der angegebenen Kosten Die ausschreibungsgegenständlichen Leistungen umfassen insbesondere die Zurverfügungstellung von Lizenzen, Hardware und die Erbringung von Dienstleistungen. Bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt stellen die präsumtive Bestbieterin, die Antragstellerin und weitere Unternehmen Krankenhäusern in Niederösterreich RIS/PACS Systeme zur Verfügung. Die präsumtive Bestbieterin etwa steht nach dem Wissensstand der Antragstellerin derzeit in Kooperation mit 11 Krankenhäusern der Auftraggeberin. Damit solche bestehenden Vertragsbeziehungen nicht zu einer Ungleichbehandlung der Bieter im gegenständlichen Vergabeverfahren führen, wird im Leistungsverzeichnis als MUSS-Kriterium (MUSS-1.3-15) festgelegt, dass sämtliche für die Leistungserbringung notwendigen Kosten im Preisblatt abgebildet sein müssen, wobei etwaige beim AG vorhandene Komponenten (Lizenzen, Hardware, etc.) nicht berücksichtigt werden dürfen. Dadurch wird sichergestellt, dass die Angebote der Bieter auch jene Komponenten umfassen und im Preisblatt ausweisen, die (zB aufgrund derzeit bestehender Verträge) bereits beim AG vorhanden sind. Die präsumtive Bestbieterin hat einen auffallend geringen Gesamtpreis angeboten, der mit EUR *** beinahe 20 % unter dem Gesamtpreis der Antragstellerin in Höhe von EUR *** liegt. Die Antragstellerin geht daher davon aus, dass die präsumtive Bestbieterin entgegen der Festlegung MUSS-1.3-15 bereits beim AG vorhandene Komponenten in ihrem Gesamtpreis nicht ausgewiesen hat. Diesfalls widerspricht ihr Angebot jedoch den zwingenden Festlegungen im Leistungsverzeichnis. 5.4.3 MUSS-4.3.1-01 virtualisierte Serverumgebung und MUSS-4.3.1-02 Virtualisierung VMware Diese MUSS-Kriterien bestimmen, dass für die Serverbetriebssysteme der Betrieb in einer virtualisierten Serverumgebung möglich sein muss. Vereinfacht gesprochen bedeutet diese visualisierte Serverumgebung, dass eine Maschine virtuell in der Hardwareumgebung einer anderen Maschine abgebildet wird. MUSS-4.3.1-02 verlangt weiters, dass der Bieter die für das RIS/PACS benötigten Virtualisierungs-Komponenten bereitzustellen und zu betreiben hat, wobei als Virtualisierungs-Plattform VMware zum Einsatz kommen muss. Die Bildbefundungs-Software der präsumtiven Bestbieterin, „***“ basiert nach dem Kenntnisstand der Antragstellerin auf der Verwendung „rechnender“ Grafikkarten. Solche Grafikkarten übernehmen neben der optischen Darstellung auch eine rechnende Funktion. Rechnende Grafikkarten sind jedoch aus technischen Gesichtspunkten unter VMware nicht einsetzbar. Daher unterstützt nach Ansicht der Antragstellerin die Software *** die gegenständlich verlangte Virtualisierung (AVT) nicht und widerspricht damit den Ausschreibungsunterlagen. Die AG behauptete im Schlichtungsverfahren, MUSS-4.3.1-01 verlange die Bereitstellung und den Betrieb einer virtualisierten Serverumgebung nur für die Serverbetriebssysteme, nicht aber für die Applikationen (zB Bildbefundungs-Software) selbst. Der Bieter müsse für die Virtualisierung VMware einsetzen, sofern er sein Gesamtsystem oder Teile davon virtualisiert betreiben möchte (und somit für das NÖ RIS/PACS Virtualisierungs-Komponenten benötigt werden); dazu bestehe aber keine Verpflichtung. Die Auslegung, dass sich eine geforderte Virtualisierung nur auf die Serverbetriebssysteme beziehe, nicht aber auf die Applikationen, macht nicht nur technisch keinen Sinn, sondern widerspricht auch dem Inhalt der Bieterverhandlung mit der Antragstellerin am 10.2.2016 2016, in der die Notwendigkeit einer umfassenden, redundanten Virtualisierung ausdrücklich angesprochen und gefordert wurde. Um dieser von der Auftraggeberin erhobenen Forderung zu entsprechen, wurde von der Antragstellerin am 11.3.2016 in einer Nachreichung eine zeichnerische Darstellung der umfassenden Virtualisierung (Betriebssystem plus Applikation) geliefert. Aus Gründen der Gleichbehandlung wäre es unzulässig, bezüglich der Virtualisierung von mehreren Bietern einen jeweils unterschiedlich hohen technischen Anspruch zu stellen. Beweis: Vergabeakt, insbesondere Fragenkatalog vom 10.2.2016 (RIS_PACS_NÖ_Aufklärungen GE_V1 Inhalte). Nachreichung vom 11.03.2016 Schaubild Infrastruktur (Beilage ./10) Einvernahme von WL und IN, jeweils p.A. der Antragstellerin Einvernahme von AB, ME, WL und IN (werden von der Antragstellerin zur Verhandlung stellig gemacht). 5.4.4 Ergebnis Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin widerspricht aus den aufgezeigten Gründen mehrfach den Ausschreibungsbestimmungen, insbesondere den erwähnten MUSS-Kriterien im Leistungsverzeichnis.

§ 129Abs 1 Z 7 BVerg

G 2006 sind unter anderem Angebote, welche den Ausschreibungsbestimmungen widersprechen, auszuscheiden. Dazu zählen insbesondere auch Angebote, die nicht die im Leistungsverzeichnis geforderten technischen Standards erfüllen (BVA 09.06.2009, N/0040-BVA/14/2009-31). Derartige Widersprüche sind als nicht behebbare Mängel zu qualifizieren, hinsichtlich derer dem Bieter keine Gelegenheit zur Mängelbehebung einzuräumen ist (VwGH 12.05.2011, 2008/04/0087; Fink/Hafer in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht3‚ Rz 1597). Der Auftraggeber ist im Übrigen verpflichtet, die Einhaltung der angegebenen Kriterien zu überprüfen (EuGH 04.12.2003, C-448/01, E VN, Rn 51). Aufgrund der angeführten Widersprüche zu den im Leistungsverzeichnis festgelegten MUSS-Kriterien wäre die Antragsgegnerin daher verpflichtet gewesen, das Angebot der präsumtiven Bestbieterin auszuscheiden (BVwG 29.4.2014, W138 2004928-1; BVA 19.1 1.2012, N/0094-BVA/03/2012-19). In weiterer Folge ist somit auch die angefochtene Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, rechtswidrig.

Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006 sind unter anderem Angebote, welche den Ausschreibungsbestimmungen widersprechen, auszuscheiden. Dazu zählen insbesondere auch Angebote, die nicht die im Leistungsverzeichnis geforderten technischen Standards erfüllen (BVA 09.06.2009, N/0040-BVA/14/2009-31). Derartige Widersprüche sind als nicht behebbare Mängel zu qualifizieren, hinsichtlich derer dem Bieter keine Gelegenheit zur Mängelbehebung einzuräumen ist (VwGH 12.05.2011, 2008/04/0087; Fink/Hafer in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht3‚ Rz 1597). Der Auftraggeber ist im Übrigen verpflichtet, die Einhaltung der angegebenen Kriterien zu überprüfen (EuGH 04.12.2003, , C-448/01, E VN, Rn 51). Aufgrund der angeführten Widersprüche zu den im Leistungsverzeichnis festgelegten MUSS-Kriterien wäre die Antragsgegnerin daher verpflichtet gewesen, das Angebot der präsumtiven Bestbieterin auszuscheiden (BVwG 29.4.2014, W138 2004928-1; BVA 19.1 1.2012, N/0094-BVA/03/2012-19). In weiterer Folge ist somit auch die angefochtene Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, rechtswidrig. 5.5 Keine oder mangelhafte vertiefte Preisprüfung Laut Schlichtungsverfahren habe die Antragsgegnerin das Angebot der präsumtiven Bestbieterin vertieft geprüft. Ob die vorgenommene Prüfung dem Anspruch an eine vertiefte Prüfung entspricht, wird in Frage gestellt. Die Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung liegt nicht im Ermessen des Auftraggebers.

§ 125Abs 3 BVerg

G 2006 sind Angebote zwingend (Fink/Hafer in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht4, Rz 1584 mwN) einer vertieften Angebotsprüfung zu unterziehen, wenn sie (

  1. i)einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen, (
  2. ii)zu hohe oder niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen enthalten oder (iii) nach der Angemessenheitsprüfung begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen. Bei der vertieften Angebotsprüfung ist zu prüfen, ob die auffälligen Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind (§ 125 Abs 4 leg cit).Auftraggebers.

Paragraph 125, Absatz 3, BVergG 2006 sind Angebote zwingend (Fink/Hafer in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht4, Rz 1584 mwN) einer vertieften Angebotsprüfung zu unterziehen, wenn sie (

  1. i)einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen, (
  2. ii)zu hohe oder niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen enthalten oder (iii) nach der Angemessenheitsprüfung begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen. Bei der vertieften Angebotsprüfung ist zu prüfen, ob die auffälligen Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind (Paragraph 125, Absatz 4, , leg cit). Maßstab für die Beurteilung der Frage, ob begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen, können nach der Rechtsprechung die Schätzungen des Auftraggebers, Erfahrungen des Auftraggebers mit vergleichbaren Ausschreibungen, der Vergleich der Angebotspreise oder Auskünfte über die Marktsituation sein (VwGH 22.6.201 1, 201 1/04/001 l; BVwG 2.12.2016, W187 2137295-2). Bis etwa 5 % handelt es sich um geringe Abweichungen, bis etwa 15 % um tolerierbare Abweichungen und ab etwa 15 % um grobe Abweichungen (VwGH 22.6.2011, 201 1/04/001 1; Kropik in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Kommentar zum BVergG 2006, 5 125 Rz 28). Im gegenständlichen Fall hat die präsumtive Bestbieterin den niedrigsten Gesamtpreis in Höhe von netto EUR *** angeboten; die Antragstellerin, bot einen Gesamtpreis in Höhe von EUR *** an. Der Preisunterschied zwischen diesen beiden Angeboten beträgt daher 19,54 %. Da die Antragstellerin ein kompetitives Angebot gelegt hat, ist der Angebotspreis der präsumtiven Bestbieterin ungewöhnlich niedrig. Angesichts des aufgezeigten Preisunterschieds, der nach der Rechtsprechung des VwGH und der herrschenden Literatur als „grobe Abweichung“ zu qualifizieren ist, bestehen jedenfalls begründete Zweifel an der Angemessenheit des Preises der präsumtiven Bestbieterin. Die Antragsgegnerin hätte daher eine vertiefte Angebotsprüfung vornehmen müssen. Die Antragstellerin geht davon aus, dass eine solche vertiefte Preisprüfung nicht erfolgt ist; anders ist der Antragstellerin nicht erklärbar, dass das Angebot der präsumtiven Bestbieterin nicht ausgeschieden wurde. Nach ständiger Rechtsprechung ist es nicht Aufgabe der Vergabekontrollbehörde, Bieter zur Aufklärung aufzufordern (BVA 3.2.2012, N/0004-BVA/10/2012-38; BVA 9.12.2011, N/0109-BVA/08/2011—51). Damit ist es der Nachprüfungsbehörde jedoch unmöglich, die Angemessenheit der Preise der präsumtiven Bestbieterin zur prüfen. Da die Antragsgegnerin die gebotene vertiefte Angebotsprüfung nicht durchgeführt hat, ist die von ihr getroffene Beurteilung des Angebotspreises der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung auf den vorliegenden Grundlagen nicht erklär- oder nachvollziehbar. Die angefochtene Entscheidung ist daher rechtswidrig (BVA 3.2.2012, N/0004-BVA/10/2012-3 8). Die AG behauptete im Schlichtungsverfahren, gerade im Medizindatenverarbeitungsbereich seien die Preisunterschiede zwischen den Systemen und die Gewinnspannen äußerst hoch. Selbst Preisunterschiede von über 20% zwischen zwei Lösungen seien nicht ungewöhnlich. Zudem habe die AG das Angebot der präsumtiven Bestbieterin einer vertieften Angebotsprüfung unterzogen. Dieser Behauptung, derart hohe Preisunterschiede wären „nicht ungewöhnlich“, widerspricht die Antragstellerin mit Nachdruck. Zu unterstellen ist vielmehr, dass ein derart hoher Preisunterschied daher rührt, dass die Angebote inhaltlich stark differieren, wie beispielsweise, weil ein Bieter eine vollständige Virtualisierung angeboten hat, ein anderer jedoch nicht. Es wird im Nachprüfungsverfahren zu überprüfen sein, ob die Anforderungen an die Bieter in gleicher Weise gestellt wurden, die Angebote daher vergleichbar sind und derart erhebliche Preisunterschiede gleichwohl betriebswirtschaftlich nachvollziehbar und erklärbar sind. 6. Anträge Sohin werden gestellt nachstehende ANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge 1. die Beilage ./9 des vorliegenden Schriftsatzes sowie jene Teile des Vergabeakts, welche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Antragstellerin enthalten, insbesondere das Angebot der Antragstellerin und die die darauf Bezug nehmenden Teile der Angebotsprüfung durch die Auftraggeberin, von der Akteneinsicht durch Mitbieter auszunehmen; 2. eine mündliche Verhandlung anberaumen; 3. die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 10.03.2017 über den Abschluss der Rahmenvereinbarung für nichtig erklären, 4. der Antragsgegnerin den Ersatz der Pauschalgebühren für den Antrag auf Nichtigerklärung und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu Handen der Rechtsvertreterin der Antragstellerin binnen 14 Tagen auferlegen. GHA GmbH & Co OG“ Der AG wurden die Anträge der AST auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und auf Nichtigerklärung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Stellungnahme übermittelt. Die AG hat mit Schriftsatz vom 20.04.2017 zum hier maßgeblichen Antrag auf Nichtigerklärung nachstehende Stellungnahme (Wiedergabe der nicht vertraulichen Fassung) abgegeben: „Die Auftraggeberin wurde mit Schreiben vom 6.4.2017 seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ("LVwG") die Möglichkeit gegeben, bis 10.4.2017, 12:00 Uhr (einlangend) auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung zu nehmen. Dieser Möglichkeit wurde mit Stellungnahme vom 10.4.2017 (binnen offener Frist) nachgekommen. Darüber hinaus wurde der Auftraggeberin mit Schreiben vom 6.4.2017 seitens des LVwG die Möglichkeit gegeben, binnen zwei Wochen und somit bis längstens 20.4.2017 eine Stellungnahme zum Antrag auf Nichtigerklärung zu erstatten. Die Auftraggeberin erstattet daher binnen offener Frist nachfolgende I.römisch eins. STELLUNGNAHME Die gegenständliche Stellungnahme enthält vertrauliche Informationen zu Angebotsinhalten von Mitbewerbern der Antragstellerin im gegenständlichen Vergabeverfahren, insbesondere der Bestbieterin bzw präsumtiven Partei der Rahmenvereinbarung. Die Auftraggeberin übermittelt die gegenständliche Stellungnahme daher in zwei Versionen: Eine mit "Vertrauliche Version" betitelte Version (ausschließlich) für das Landesverwaltungsgericht und eine mit "Nicht-Vertrauliche Version" betitelte Version zur Weiterleitung an die Antragstellerin. Die "Vertrauliche Version" enthält mehrere grau hinterlegte Teile, die in der "Nicht-Vertraulichen Version" geschwärzt wurden. Das Vorbringen der Antragstellerin in ihrem Nachprüfungsantrag vom 6.4.2017 ist unrichtig und wird daher zur Gänze bestritten 1. ZUM SACHVERHALT 1.1 Das gegenständliche Vergabeverfahren wurde zunächst unter der Bezeichnung "Rahmenvereinbarung - Beschaffung eines regionalen RIS/PACS-Systems für die Landeskliniken des ***" ("Vergabeverfahren") von der NLH ("Auftraggeberin") am 5.5.2015 (Tag der Versendung 30.4.2015) im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (***) als Verhandlungsverfahren im Oberschwellenbereich zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen europaweit bekanntgemacht. 1.2 Mit europaweiter Bekanntmachung vom *** (zu ***) wurde unter anderem die Bezeichnung des Vergabeverfahrens geändert sowie die Frist für die Abgabe der Teilnahmeanträge verlängert.Mit europaweiter Bekanntmachung vom *** (zu ***) wurde unter anderem die Bezeichnung des Vergabeverfahrens geändert sowie die Frist für die Abgabe der Teilnahmeanträge verlängert., Mit weiterer europaweiter Bekanntmachung vom *** (zu ***) wurde unter anderem die Bezeichnung des Verfahrens auf "Rahmenvereinbarung – Beschaffung eines RIS/PACS-Systems für NÖ Landeskliniken" geändert und die Frist für die Abgabe der Teilnahmeanträge abermals verlängert. 1.3 Gegenstand der Ausschreibung ist die Beschaffung eines RIS/PACS-Systems für NÖ Landeskliniken inklusive der Integration in bestehende Systeme. Der geschätzte Auftragswert liegt bei EUR (geschwärzte Textstelle) 1.4 Die verfahrensgegenständlich relevanten Ausschreibungsunterlagen bestehen im Wesentlichen aus dem Teilnahmeantrag, dem Dokument "Ausschreibungsunterlage" (in der ursprünglichen Fassung), dem Dokument "Ausschreibungsunterlage zum Last and Best Offer (LBO)"‚ dem Dokument "Ausschreibungsunterlage zum Final Offer", dem Leistungsverzeichnis in der ursprünglichen Fassung (Version V1), dem Leistungsverzeichnis idF Last and Best Offer (Version V2.1) und dem Leistungsverzeichnis idF Final Offer (Version V3) (zusammen die "Ausschreibungsunterlagen").Die verfahrensgegenständlich relevanten Ausschreibungsunterlagen bestehen im Wesentlichen aus dem Teilnahmeantrag, dem Dokument "Ausschreibungsunterlage" (in der ursprünglichen Fassung), dem Dokument "Ausschreibungsunterlage zum Last and Best Offer (LBO)"‚ dem Dokument "Ausschreibungsunterlage zum Final Offer", dem Leistungsverzeichnis in der ursprünglichen Fassung (Version V1), dem Leistungsverzeichnis in der Fassung Last and Best Offer (Version V2.1) und dem Leistungsverzeichnis in der Fassung Final Offer (Version V3) (zusammen die "Ausschreibungsunterlagen"). 1.5 Die (verlängerte) Teilnahmefrist endete am 8.7.2015 um 14:00 Uhr. Insgesamt wurden bis zum Ende der Teilnahmefrist (geschwärzte Textstelle) Teilnahmeanträge abgegeben.Von diesen (geschwärzte Textstelle) Bewerbern wurden (geschwärzte Textstelle) zur zweiten Stufe zugelassen und zur (Erst-)Angebotslegung bis 14.12.2015, 14:00 Uhr aufgefordert.Die (verlängerte) Teilnahmefrist endete am 8.7.2015 um 14:00 Uhr. Insgesamt wurden bis zum Ende der Teilnahmefrist (geschwärzte Textstelle) Teilnahmeanträge abgegeben., , Von diesen (geschwärzte Textstelle) Bewerbern wurden (geschwärzte Textstelle) zur zweiten Stufe zugelassen und zur (Erst-)Angebotslegung bis 14.12.2015, 14:00 Uhr aufgefordert. 1.6 Vor dem Ende der (Erst-)Angebotsfrist wurde mit jedem Bewerber einzeln ein Hearing durchgeführt, um etwaige Unklarheiten in den Ausschreibungsunterlagen zu klären und Konkretisierungen in den Formulierungen der Angebotsunterlagen vorzunehmen.In der Folge wurden bis zum Ende der Angebotsfrist (geschwärzte Textstelle) (Erst-)Angebote abgegeben. Im Anschluss an die Öffnung und Prüfung der (Erst-)Angebote fanden jeweils vier Verhandlungsrunden mit jedem Bieter statt.Vor dem Ende der (Erst-)Angebotsfrist wurde mit jedem Bewerber einzeln ein Hearing durchgeführt, um etwaige Unklarheiten in den Ausschreibungsunterlagen zu klären und Konkretisierungen in den Formulierungen der Angebotsunterlagen vorzunehmen., , In der Folge wurden bis zum Ende der Angebotsfrist (geschwärzte Textstelle) (Erst-)Angebote abgegeben. Im Anschluss an die Öffnung und Prüfung der (Erst-)Angebote fanden jeweils vier Verhandlungsrunden mit jedem Bieter statt. 1.7 Anschließend wurden alle Bieter zur Legung eines Last and Best Offer ("LBO") aufgefordert. Die Frist für die Abgabe der LBOs endete am 14.9.2016, 9:00 Uhr. Binnen offener Frist wurden (geschwärzte Textstelle) LBOs abgegeben.Nach Öffnung und Prüfung der LBOs wurden mit dem erstgereihten Unternehmen, der Bestbieterin, eine sogenannte "Bestbieterverhandlung" durchgeführt.Anschließend wurden alle Bieter zur Legung eines Last and Best Offer ("LBO") aufgefordert. Die Frist für die Abgabe der LBOs endete am 14.9.2016, 9:00 Uhr. Binnen offener Frist wurden (geschwärzte Textstelle) LBOs abgegeben., , Nach Öffnung und Prüfung der LBOs wurden mit dem erstgereihten Unternehmen, der Bestbieterin, eine sogenannte "Bestbieterverhandlung" durchgeführt. 1.8 Nach Abschluss dieser Bestbieterverhandlung wurde von der Bestbieterin am 24.2.2017 ein Final Offer auf Basis der "Ausschreibungsunterlage zum Final Offer" bzw auf Basis des Leistungsverzeichnisses idF Final Offer (Version V3) abgegeben.Nach Abschluss dieser Bestbieterverhandlung wurde von der Bestbieterin am 24.2.2017 ein Final Offer auf Basis der "Ausschreibungsunterlage zum Final Offer" bzw auf Basis des Leistungsverzeichnisses in der Fassung Final Offer (Version V3) abgegeben. 1.9 Mit Schreiben vom 10.3.2017 wurde den im Verfahren verbliebenen Bietern die Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, mitgeteilt. Entgegen der Bezeichnung der Antragstellerin handelt es sich somit bei der Bietergemeinschaft bestehend aus S AG und SHD GmbH um die Bestbieterin und präsumtive Partei der Rahmenvereinbarung, nicht bloß um die "präsumtive Bestbieterin". Um Verwechslungen zu vermeiden und im Hinblick auf eine einheitliche Terminologie zwischen den Schriftsätzen der Parteien des Nachprüfungsverfahrens wird im Folgenden jedoch ebenfalls von der "präsumtiven Bestbieterin" gesprochen, wenn die Bestbieterin bzw präsumtive Partei der Rahmenvereinbarung gemeint ist.Die Stillhaltefrist wäre am 20.3.2017 um 24:00 Uhr abgelaufen.Mit Schreiben vom 10.3.2017 wurde den im Verfahren verbliebenen Bietern die Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, mitgeteilt. Entgegen der Bezeichnung der Antragstellerin handelt es sich somit bei der Bietergemeinschaft bestehend aus S AG und SHD GmbH um die Bestbieterin und präsumtive Partei der Rahmenvereinbarung, nicht bloß um die "präsumtive Bestbieterin". Um Verwechslungen zu vermeiden und im Hinblick auf eine einheitliche Terminologie zwischen den Schriftsätzen der Parteien des Nachprüfungsverfahrens wird im Folgenden jedoch ebenfalls von der "präsumtiven Bestbieterin" gesprochen, wenn die Bestbieterin bzw präsumtive Partei der Rahmenvereinbarung gemeint ist., , Die Stillhaltefrist wäre am 20.3.2017 um 24:00 Uhr abgelaufen. 1.10 Am 20.3.2017 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Schlichtung

§ 3

Niederösterreichisches Vergabe-Nachprüfungsgesetz ("NÖ Verg-NG") an die NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge ("Schlichtungsstelle") eingebracht. Das von der Antragstellerin eingeleitete Schlichtungsverfahren unter der GZ LAD1-AV-A-2824/709-2017 war bis 5.4.2017 anhängig. In diesem Schlichtungsverfahren hat die Schlichtungsstelle die von der nunmehrigen Antragstellerin erhobenen Vorwürfe (welche sich im Wesentlichen mit den Vorwürfen im nunmehrigen Nachprüfungsantrag decken) sämtlich für nicht gerechtfertigt angesehen und die nunmehr angefochtene Entscheidung der Auftraggeberin, mit welchem Unternehmen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, für rechtskonform erklärt.Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass zum gegenständlichen Vergabeverfahren auch von der zweitplatzierten Bieterin, (geschwärzte Textstelle) ein Antrag auf Schlichtung

§ 3NÖ Verg-NG bei der Schlichtungsstelle eingebracht wurde.

Das von dieser Bieterin eingeleitete Schlichtungsverfahren unter der (geschwärzte Textstelle) war bis (geschwärzte Textstelle) anhängig. Auch in diesem Schlichtungsverfahren hat die Schlichtungsstelle die von der zweitplatzierten Bieterin erhobenen Vorwürfe sämtlich für nicht gerechtfertigt angesehen.Am 20.3.2017 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Schlichtung

Paragraph 3, Niederösterreichisches Vergabe-Nachprüfungsgesetz ("NÖ Verg-NG") an die NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge ("Schlichtungsstelle") eingebracht. Das von der Antragstellerin eingeleitete Schlichtungsverfahren unter der GZ LAD1-AV-A-2824/709-2017 war bis 5.4.2017 anhängig. In diesem Schlichtungsverfahren hat die Schlichtungsstelle die von der nunmehrigen Antragstellerin erhobenen Vorwürfe (welche sich im Wesentlichen mit den Vorwürfen im nunmehrigen Nachprüfungsantrag decken) sämtlich für nicht gerechtfertigt angesehen und die nunmehr angefochtene Entscheidung der Auftraggeberin, mit welchem Unternehmen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, für rechtskonform erklärt., , Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass zum gegenständlichen Vergabeverfahren auch von der zweitplatzierten Bieterin, (geschwärzte Textstelle) ein Antrag auf Schlichtung

Paragraph 3, NÖ Verg-NG bei der Schlichtungsstelle eingebracht wurde. Das von dieser Bieterin eingeleitete Schlichtungsverfahren unter der (geschwärzte Textstelle) war bis (geschwärzte Textstelle) anhängig. Auch in diesem Schlichtungsverfahren hat die Schlichtungsstelle die von der zweitplatzierten Bieterin erhobenen Vorwürfe sämtlich für nicht gerechtfertigt angesehen. 1.11 Am 6.4.2017 hat die Antragstellerin beim LVwG einen Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung, mit welchem Unternehmen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll ("Nachprüfungsantrag"), eingebracht.Beweis: EU-weite Bekanntmachungen (Vergabeakt); Entscheidung, mit welchem Unternehmen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll (Vergabeakt); Vergabeakt; PV; 2. ZUR MANGELNDEN ANTRAGSLEGITIMATION DER ANTRAGSTELLERIN 2.1 Wie bereits in der Stellungnahme zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom 10.4.2017 ausgeführt, war das Last and Best Offer ("LBO") der Antragstellerin lediglich an dritter Stelle gereiht. Die Antragstellerin würde somit nur dann als Bestbieterin bzw präsumtive Partei der Rahmenvereinbarung in Frage kommen, wenn sämtliche vorgereihten Angebote auszuscheiden wären.Sämtliche von der Antragstellerin in ihrem Nachprüfungsantrag geltend gemachten angeblichen Rechtswidrigkeiten betreffen jedoch ausschließlich das Angebot der präsumtiven Bestbieterin. Hinsichtlich des Angebots der zweitgereihten Bieterin werden vermeintliche Rechtswidrigkeiten von der Antragstellerin nicht einmal behauptet. Nach ständiger Rechtsprechung haben die Vergabekontrollbehörden ihre Überprüfung auf die im Rahmen der Beschwerdepunkte (fristgerecht) geltend gemachten Rechtswidrigkeiten zu beschränken (vgl etwa VKS 8.4.2010, VKS-2450/10).Wie bereits in der Stellungnahme zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom 10.4.2017 ausgeführt, war das Last and Best Offer ("LBO") der Antragstellerin lediglich an dritter Stelle gereiht. Die Antragstellerin würde somit nur dann als Bestbieterin bzw präsumtive Partei der Rahmenvereinbarung in Frage kommen, wenn sämtliche vorgereihten Angebote auszuscheiden wären., , Sämtliche von der Antragstellerin in ihrem Nachprüfungsantrag geltend gemachten angeblichen Rechtswidrigkeiten betreffen jedoch ausschließlich das Angebot der präsumtiven Bestbieterin. Hinsichtlich des Angebots der zweitgereihten Bieterin werden vermeintliche Rechtswidrigkeiten von der Antragstellerin nicht einmal behauptet. Nach ständiger Rechtsprechung haben die Vergabekontrollbehörden ihre Überprüfung auf die im Rahmen der Beschwerdepunkte (fristgerecht) geltend gemachten Rechtswidrigkeiten zu beschränken vergleiche etwa VKS 8.4.2010, VKS-2450/10). 2.2 Selbst wenn daher – was von der Auftraggeberin ausdrücklich bestritten wird – die von der Antragstellerin behaupteten Mängel im Angebot der präsumtiven Bestbieterin tatsächlich vorliegen würden und deren Angebot auszuscheiden wäre, würde das Angebot der Antragstellerin nach wie vor nicht an erster Stelle liegen und käme somit auch nicht für die Auswahl als Partei der Rahmenvereinbarung in Betracht. 2.3 Für die Antragstellerin ist in diesem Zusammenhang auch durch ihre Argumentation unter Punkt 4 ihres Nachprüfungsantrages nichts gewonnen, dass ihr die Person des zweitgereihten Bieters nicht offengelegt wurde und sie aus diesem Grund keine Ausscheidensgründe hinsichtlich des zweitgereihten Bieters geltend machen konnte.Dieser Argumentation der Antragstellerin ist zunächst entgegenzuhalten, dass

§ 105Abs 6 BVerg

G bei Durchführung eines Verhandlungsverfahrens Anzahl und Namen der zur Angebotsabgabe eingeladenen Unternehmer bis zur Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung geheim zu halten sind. Wird – wie im gegenständlichen Fall –eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen, dann sind den nicht berücksichtigten Bietern in der Mitteilung über die Auswahl der Partei der Rahmenvereinbarung

§ 151Abs 3 BVerg

G überhaupt nur der Name des Unternehmens, mit dem die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, die Gründe der Nichtberücksichtigung sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben. Die Bekanntgabe der Reihung sowie insbesondere auch die Bekanntgabe der Identität der vorgereihten Bieter ist nach dieser Bestimmung hingegen nicht gefordert und im Übrigen – auf Grund der Geheimhaltungsverpflichtung in § 105 Abs 6 BVergG – auch gar nicht zulässig.Für die Antragstellerin ist in diesem Zusammenhang auch durch ihre Argumentation unter Punkt 4 ihres Nachprüfungsantrages nichts gewonnen, dass ihr die Person des zweitgereihten Bieters nicht offengelegt wurde und sie aus diesem Grund keine Ausscheidensgründe hinsichtlich des zweitgereihten Bieters geltend machen konnte., , Dieser Argumentation der Antragstellerin ist zunächst entgegenzuhalten, dass

Paragraph 105, Absatz 6, BVergG bei Durchführung eines Verhandlungsverfahrens Anzahl und Namen der zur Angebotsabgabe eingeladenen Unternehmer bis zur Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung geheim zu halten sind. Wird – wie im gegenständlichen Fall –eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen, dann sind den nicht berücksichtigten Bietern in der Mitteilung über die Auswahl der Partei der Rahmenvereinbarung

Paragraph 151, Absatz 3, BVergG überhaupt nur der Name des Unternehmens, mit dem die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, die Gründe der Nichtberücksichtigung sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben. Die Bekanntgabe der Reihung sowie insbesondere auch die Bekanntgabe der Identität der vorgereihten Bieter ist nach dieser Bestimmung hingegen nicht gefordert und im Übrigen – auf Grund der Geheimhaltungsverpflichtung in Paragraph 105, Absatz 6, BVergG – auch gar nicht zulässig. 2.4 Weiters ist die Antragstellerin darauf hinzuweisen, dass die Vergabekontrollbehörden im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte von Amts wegen sämtliche objektiven (ergebnisrelevanten) Rechtswidrigkeiten des Vergabeverfahrens aufzugreifen haben (BVA 5.1.2006, 08N-120/05-57).Auch wenn der Antragstellerin die Person des zweitgereihten Bieters nicht bekannt ist, wäre das LVwG im Rahmen der Inquisitionsmaxime daher bei entsprechendem Vorbringen im Nachprüfungsantrag ohnehin dazu verpflichtet gewesen, das Vorliegen allfälliger Rechtswidrigkeiten im Angebot auch des zweitgereihten Bieters zu prüfen.Entgegen der offenbaren Ansicht der Antragstellerin wäre es dafür auch gar nicht erforderlich gewesen, konkrete Ausscheidensgründe hinsichtlich des Angebotes des zweitgereihten Bieters substantiiert auszuführen. Vielmehr hätte auch ein generell gehaltenes Vorbringen ausgereicht, dass nach Ansicht der Antragstellerin auch das Angebot des zweitgereihten Bieters auszuscheiden gewesen wäre. Wie bereits ausgeführt, wurde von der Antragstellerin im Nachprüfungsantrag jedoch kein entsprechendes Vorbringen erstattet.Weiters ist die Antragstellerin darauf hinzuweisen, dass die Vergabekontrollbehörden im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte von Amts wegen sämtliche objektiven (ergebnisrelevanten) Rechtswidrigkeiten des Vergabeverfahrens aufzugreifen haben (BVA 5.1.2006, 08N-120/05-57)., , Auch wenn der Antragstellerin die Person des zweitgereihten Bieters nicht bekannt ist, wäre das LVwG im Rahmen der Inquisitionsmaxime daher bei entsprechendem Vorbringen im Nachprüfungsantrag ohnehin dazu verpflichtet gewesen, das Vorliegen allfälliger Rechtswidrigkeiten im Angebot auch des zweitgereihten Bieters zu prüfen., , Entgegen der offenbaren Ansicht der Antragstellerin wäre es dafür auch gar nicht erforderlich gewesen, konkrete Ausscheidensgründe hinsichtlich des Angebotes des zweitgereihten Bieters substantiiert auszuführen. Vielmehr hätte auch ein generell gehaltenes Vorbringen ausgereicht, dass nach Ansicht der Antragstellerin auch das Angebot des zweitgereihten Bieters auszuscheiden gewesen wäre. Wie bereits ausgeführt, wurde von der Antragstellerin im Nachprüfungsantrag jedoch kein entsprechendes Vorbringen erstattet. 2.5 Spätestens nach Durchführung der Schlichtungsverhandlung vom 5.4.2017 war der Antragstellerin allerdings bekannt, dass ihr Angebot im gegenständlichen Verfahren nur an dritter Stelle gereiht war.Um ihre Antragslegitimation zu wahren, hätte die Antragstellerin daher im Nachprüfungsantrag zumindest in irgendeiner – wenn auch nur generell gehaltenen – Form behaupten müssen, dass nicht nur das Angebot der präsumtiven Bestbieterin, sondern auch jenes der zweitgereihten Bieterin auszuscheiden gewesen wäre. Wie bereits ausgeführt, hat die Antragstellerin dies jedoch nicht getan.Spätestens nach Durchführung der Schlichtungsverhandlung vom 5.4.2017 war der Antragstellerin allerdings bekannt, dass ihr Angebot im gegenständlichen Verfahren nur an dritter Stelle gereiht war., , Um ihre Antragslegitimation zu wahren, hätte die Antragstellerin daher im Nachprüfungsantrag zumindest in irgendeiner – wenn auch nur generell gehaltenen – Form behaupten müssen, dass nicht nur das Angebot der präsumtiven Bestbieterin, sondern auch jenes der zweitgereihten Bieterin auszuscheiden gewesen wäre. Wie bereits ausgeführt, hat die Antragstellerin dies jedoch nicht getan. 2.6 Da die Antragstellerin selbst im Fall eines Ausscheidens (lediglich) des Angebotes der präsumtiven Bestbieterin nicht als Partei der Rahmenvereinbarung in Betracht käme, und Ausscheidensgründe (auch) hinsichtlich des Angebotes des zweitgereihten Bieters von ihr nicht behauptet wurden und im Übrigen auch nicht vorliegen (wie sich unzweifelhaft aus der Vergabedokumentation ergibt), hat die Antragstellerin jedoch keine echte Chance auf Zuschlagserteilung (bzw Abschluss der Rahmenvereinbarung). Der Nachprüfungsantrag ist daher bereits aus diesem Grund mangels Antragslegitimation zurückzuweisen. 2.7 Im Übrigen wäre das Angebot der Antragstellerin auch mangels Erfüllung der Eignung (technische Leistungsfähigkeit) auszuscheiden:Referenzauftragnehmer sämtlicher von der Antragstellerin in ihrem Teilnahmeantrag zum Nachweis der Eignung genannter Referenzen war nicht die Antragstellerin selbst, sondern vielmehr die GMS GmbH (Deutschland).Da dieses Unternehmen somit zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit der Antragstellerin erforderlich war, handelte es sich bei diesem Unternehmen um einen sogenannten "notwendigen" Subunternehmer. Als solcher wäre die GMS GmbH (Dtld)

Punkt 1.13 des Teilnahmeantrages jedoch bereits im Teilnahmeantrag bekannt zu geben gewesen.Wie aus dem Teilnahmeantrag der Antragstellerin ersichtlich ist, ist eine solche Nennung nicht erfolgt. Dies wurde entsprechend auch im Aktenvermerk über die Eignungs- und Auswahlprüfung der Bewerber festgehalten.Im Übrigen wäre das Angebot der Antragstellerin auch mangels Erfüllung der Eignung (technische Leistungsfähigkeit) auszuscheiden:, , Referenzauftragnehmer sämtlicher von der Antragstellerin in ihrem Teilnahmeantrag zum Nachweis der Eignung genannter Referenzen war nicht die Antragstellerin selbst, sondern vielmehr die GMS GmbH (Deutschland)., , Da dieses Unternehmen somit zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit der Antragstellerin erforderlich war, handelte es sich bei diesem Unternehmen um einen sogenannten "notwendigen" Subunternehmer. Als solcher wäre die GMS GmbH (Dtld)

Punkt 1.13 des Teilnahmeantrages jedoch bereits im Teilnahmeantrag bekannt zu geben gewesen., , Wie aus dem Teilnahmeantrag der Antragstellerin ersichtlich ist, ist eine solche Nennung nicht erfolgt. Dies wurde entsprechend auch im Aktenvermerk über die Eignungs- und Auswahlprüfung der Bewerber festgehalten. 2.8 Selbst wenn die GMS GmbH (Deutschland) im Teilnahmeantrag als Subunternehmer genannt gewesen wäre, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Unternehmen nach den Angaben im Erstangebot und im LBO der Antragstellerin im Rahmen der gegenständlichen Ausschreibung keine Leistungen erbringen wird, sondern lediglich die als Eignungsnachweis erforderlichen Referenzen zur Verfügung stellt.Nach der Judikatur des EuGH sowie der Vergabekontrollbehörden ist es jedoch unzulässig, dass sich Bieter auf von Dritten ausgeführte Referenzen berufen, ohne diese Dritten auch tatsächlich in die Leistungserbringung einzubinden (EuGH 7.4.2016, C-324/14 Rs Partner; BVwG 26.4.3016, W123 2122272-1/34E).Selbst wenn die GMS GmbH (Deutschland) im Teilnahmeantrag als Subunternehmer genannt gewesen wäre, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Unternehmen nach den Angaben im Erstangebot und im LBO der Antragstellerin im Rahmen der gegenständlichen Ausschreibung keine Leistungen erbringen wird, sondern lediglich die als Eignungsnachweis erforderlichen Referenzen zur Verfügung stellt., , Nach der Judikatur des EuGH sowie der Vergabekontrollbehörden ist es jedoch unzulässig, dass sich Bieter auf von Dritten ausgeführte Referenzen berufen, ohne diese Dritten auch tatsächlich in die Leistungserbringung einzubinden (EuGH 7.4.2016, C-324/14 Rs Partner; BVwG 26.4.3016, W123 2122272-1/34E). 2.9 Das Angebot der Antragstellerin wäre somit wegen mangelnder technischer Leistungsfähigkeit auszuscheiden (gewesen). Ein solches Ausscheiden ist im bisherigen Verfahren lediglich deshalb nicht erfolgt, weil das Angebot der Antragstellerin ohnehin nur an aussichtsloser dritter Stelle gereiht war und diese daher von vornherein nicht als Partei der Rahmenvereinbarung in Frage gekommen ist. Der Antragstellerin fehlt es daher auch aus diesem Grund an der erforderlichen Antragslegitimation zur Anfechtung der Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll. Der Nachprüfungsantrag ist daher auch aus diesem Grund zurückzuweisen.Beweis: Aktenvermerk über die Eignungs- und Auswahlprüfung der Bewerber (Vergabeakt); Teilnahmeantrag, Erst- und Letztangebot der Antragstellerin (Vergabeakt); wie bisher; 3. ZU DEN BEHAUPTETEN RECHTSWIDRIGKEITEN IM DETAIL Einleitend ist zu diesem Punkt zunächst anzumerken, dass die Antragstellerin die nunmehr im Nachprüfungsantrag erhobenen Vorwürfe zu großen Teilen bereits in dem von ihr eingeleiteten Schlichtungsverfahren vor der NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge (im Folgenden "Schlichtungsstelle") zuGZ LAD1-AV-A-2824/709-2017 erhoben hat. Diese Vorwürfe wurden von der Schlichtungsstelle nach Durchführung einer Schlichtungsverhandlung jedoch sämtlich für nicht gerechtfertigt angesehen.Weiters ist zu diesem Punkt zunächst auszuführen, dass sich auch die Vorwürfe im Nachprüfungsantrag ausschließlich gegen das LBO der präsumtiven Bestbieterin richten. Aus diesem Grund beziehen sich die nachfolgenden Ausführungen auch ausschließlich auf dieses LBO sowie die Ausschreibungsunterlagen zum LBO.Zur Vermeidung von Missverständnissen weist die Auftraggeberin allerdings ausdrücklich darauf hin, dass sämtliche der von der Antragstellerin angezweifelten MUSS-Kriterien selbstverständlich auch im Final Offer der präsumtiven Bestbieterin vollinhaltlich erfüllt sind.Einleitend ist zu diesem Punkt zunächst anzumerken, dass die Antragstellerin die nunmehr im Nachprüfungsantrag erhobenen Vorwürfe zu großen Teilen bereits in dem von ihr eingeleiteten Schlichtungsverfahren vor der NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge (im Folgenden "Schlichtungsstelle") zu, GZ LAD1-AV-A-2824/709-2017 erhoben hat. Diese Vorwürfe wurden von der Schlichtungsstelle nach Durchführung einer Schlichtungsverhandlung jedoch sämtlich für nicht gerechtfertigt angesehen., , Weiters ist zu diesem Punkt zunächst auszuführen, dass sich auch die Vorwürfe im Nachprüfungsantrag ausschließlich gegen das LBO der präsumtiven Bestbieterin richten. Aus diesem Grund beziehen sich die nachfolgenden Ausführungen auch ausschließlich auf dieses LBO sowie die Ausschreibungsunterlagen zum LBO., , Zur Vermeidung von Missverständnissen weist die Auftraggeberin allerdings ausdrücklich darauf hin, dass sämtliche der von der Antragstellerin angezweifelten MUSS-Kriterien selbstverständlich auch im Final Offer der präsumtiven Bestbieterin vollinhaltlich erfüllt sind. 3.1 Zur angeblichen Ungleichbehandlung infolge Einräumung der Möglichkeit zur nochmaligen Angebotslegung durch die präsumtive Bestbieterin (Punkt 5.1 des Nachprüfungsantrages) 3.1.1 Zu diesem Punkt des Nachprüfungsantrages ist einleitend zunächst darauf hinzuweisen, dass die NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge in dem von der Antragstellerin eingeleiteten Schlichtungsverfahren zu GZ LAD1-AV-A-2824/709-2017 bereits zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Bestimmung in Punkt 1.6 der Ausschreibungsunterlagen, wonach sich die Auftraggeberin analog zu § 105 Abs 4 BVergG die Durchführung von Exklusivverhandlungen vorbehalten hat, vergaberechtlich zulässig ist (vgl Seite 9 des Verhandlungsprotokolls):Zu diesem Punkt des Nachprüfungsantrages ist einleitend zunächst darauf hinzuweisen, dass die NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge in dem von der Antragstellerin eingeleiteten Schlichtungsverfahren zu GZ LAD1-AV-A-2824/709-2017 bereits zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Bestimmung in Punkt 1.6 der Ausschreibungsunterlagen, wonach sich die Auftraggeberin analog zu Paragraph 105, Absatz 4, BVergG die Durchführung von Exklusivverhandlungen vorbehalten hat, vergaberechtlich zulässig ist vergleiche Seite 9 des Verhandlungsprotokolls): "Die bestandfest gewordenen Teilnahmeunterlagen und Ausschreibungsunterlagen sehen analog zu § 105 Abs 4 BVergGAusschreibungsunterlagen sehen analog zu Paragraph 105, Absatz 4, BVergG Exklusivverhandlungen mit dem auf Grundlage der LBOs ermittelten Bestbieter vor. Dies ist nach Ansicht der Schlichtungsstelle vergaberechtlich zulässig." 3.1.2 Weiters ist zu diesem Punkt des Nachprüfungsantrages zunächst ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung in Punkt 1.6 der Ausschreibungsunterlagen zum LBO über die Durchführung von Exklusivverhandlungen lediglich mit dem Bestbieter – wie auch von der Schlichtungsstelle festgestellt – nicht angefochten und somit bestandfest wurde. 3.1.3 Entgegen den Behauptungen der Antragstellerin hat die Auftraggeberin mit dieser Bestimmung sehr wohl auch festgelegt, nach Abschluss der Exklusivverhandlungen Ieidglich dem Bestbieter die Möglichkeit zur Legung eines überarbeiteten Angebotes einzuräumen:Die von der Auftraggeberin unter Punkt 1.6 der Ausschreibungsunterlagen zum LBO festgelegte Vorgehensweise entspricht inhaltlich exakt jener, die vom Gesetzgeber für Preferred-Bidder-Verhandlungen

§ 105Abs 4 BVerg

G ausdrücklich für Verhandlungsverfahren im Unterschwellenbereich und Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vorgesehen wurde.Bei Durchführung einer solchen Preferred-Bidder-Verhandlung dienen die Verhandlungen jedoch nicht dem Systemvergleich zwischen verschiedenen Ansätzen, sondern nur der Anpassung des offensichtlich besten Angebotes (§ 105 EBRV 1171 BIgNR 22. GP 68; Schramm/Öhler in Schramm/Aicher/Fruhmann, BVergG 2006, Rz 13 zu § 105). Wesentliches Merkmal solcher Preferred-Bidder-Verhandlungen ist somit der Umstand, dass lediglich der Preferred Bidder die Möglichkeit hat, sein Angebot auf Grundlage der Verhandlungsergebnisse nochmals anzupassen.Dass es infolge von Exklusivverhandlungen mit dem Bestbieter sehr wohl noch zu Anpassungen des Angebotes kommen kann, entspricht im Übrigen dem Sinn und Zweck von Verhandlungen. Ohne die Möglichkeit für den Bieter, auf Verhandlungsergebnisse entsprechend mit Anpassungen seines Angebotes zu reagieren, wäre die Durchführung von Verhandlungen schließlich sinnlos.Entgegen den Behauptungen der Antragstellerin hat die Auftraggeberin mit dieser Bestimmung sehr wohl auch festgelegt, nach Abschluss der Exklusivverhandlungen Ieidglich dem Bestbieter die Möglichkeit zur Legung eines überarbeiteten Angebotes einzuräumen:, , Die von der Auftraggeberin unter Punkt 1.6 der Ausschreibungsunterlagen zum LBO festgelegte Vorgehensweise entspricht inhaltlich exakt jener, die vom Gesetzgeber für Preferred-Bidder-Verhandlungen

Paragraph 105, Absatz 4, BVergG ausdrücklich für Verhandlungsverfahren im Unterschwellenbereich und Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vorgesehen wurde., , Bei Durchführung einer solchen Preferred-Bidder-Verhandlung dienen die Verhandlungen jedoch nicht dem Systemvergleich zwischen verschiedenen Ansätzen, sondern nur der Anpassung des offensichtlich besten Angebotes (Paragraph 105, EBRV 1171 BIgNR 22. Gesetzgebungsperiode 68; Schramm/Öhler in Schramm/Aicher/Fruhmann, BVergG 2006, Rz 13 zu Paragraph 105,). Wesentliches Merkmal solcher Preferred-Bidder-Verhandlungen ist somit der Umstand, dass lediglich der Preferred Bidder die Möglichkeit hat, sein Angebot auf Grundlage der Verhandlungsergebnisse nochmals anzupassen., , Dass es infolge von Exklusivverhandlungen mit dem Bestbieter sehr wohl noch zu Anpassungen des Angebotes kommen kann, entspricht im Übrigen dem Sinn und Zweck von Verhandlungen. Ohne die Möglichkeit für den Bieter, auf Verhandlungsergebnisse entsprechend mit Anpassungen seines Angebotes zu reagieren, wäre die Durchführung von Verhandlungen schließlich sinnlos. 3.1.4 Durch die Exklusivverhandlungen erfolgten hinsichtlich der MUSS- und SOLL-Kriterien keine über den Rahmen eines Verhandlungsverfahrens hinausgehenden (unzulässigen) Änderungen, insbesondere wurden diese MUSS- und SOLL-Anforderungen nicht gelockert. Dies wurde durch die Schlichtungsstelle in einem zweiten, von einem anderen Bieter eingeleiteten Schlichtungsverfahren hinsichtlich des gegenständlichen Vergabeverfahrens zu GZ LAD1-AV-A-2824/708-2017 vom 3.4.2017 ausdrücklich festgestellt, 3.1.5 In der Ausschreibungsunterlage idF Final Offer (Version 3.0) sind sämtliche im Vergleich zur Ausschreibungsunterlage idF LBO (Version 2.1) vorgenommenen Änderungen farblich hervorgehoben. Konkret sind Streichungen in Rot sowie Ergänzungen bzw Änderungen in Grün markiert.Bei einem Vergleich der beiden Fassungen der Ausschreibungsunterlagen ist ersichtlich, dass in den Ausschreibungsunterlagen idF Final Offer (Version 3.0) kein einzigesIn der Ausschreibungsunterlage in der Fassung Final Offer (Version 3.0) sind sämtliche im Vergleich zur Ausschreibungsunterlage in der Fassung LBO (Version 2.1) vorgenommenen Änderungen farblich hervorgehoben. Konkret sind Streichungen in Rot sowie Ergänzungen bzw Änderungen in Grün markiert., , Bei einem Vergleich der beiden Fassungen der Ausschreibungsunterlagen ist ersichtlich, dass in den Ausschreibungsunterlagen in der Fassung Final Offer (Version 3.0) kein einziges MUSS-Kriterium gestrichen wurde, sondern ganz im Gegenteil ein neues MUSS-Kriterium (geschwärzte Textstelle) zusätzlich aufgenommen wurde. Im Übrigen handelt es sich bei den vorgenommenen Änderungen lediglich um Konkretisierungen. Inhaltlich ist es somit durch die Ausschreibungsunterlagen idF Final Offer (Version 3.0) zu keiner Besserstellung für die präsumtive Bestbieterin im Vergleich zu den übrigen Bietern gekommen. Ganz im Gegenteil haben die vorgenommenen Änderungen sogar zu einer vergleichsweisen Schlechterstellung der präsumtiven Bestbieterin geführt, weil diese ein zusätzliches MUSS-Kriterium erfüllen musste. Hinsichtlich der bei der Bestbieterermittlung relevanten SOLL-Kriterien gab es keine Änderungen, auch keine Einführung eines weiteren SOLL-Kriteriums.Nach Legung des Final Offer durch die präsumtive Bestbieterin hat die Auftraggeberin nochmal einen Bietervergleich zwischen diesem Final Offer sowie den Last and Best Offer der übrigen Bieter durchgeführt. Die Bewertung des Final Offer der präsumtiven Bestbieterin erfolgte dabei in der gleichen Art und Weise wie die Bewertung der LBOs der übrigen Bieter. Dieser nochmalige Bietervergleich hat ergeben, dass die Legung des Final Offer durch die präsumtive Bestbieterin zu keinem Bietersturz geführt hat, die präsumtive Bestbieter war nach wie vor – mit großem Abstand – an erster Stelle gereiht.Die Vergaberechtskonformität der von der Auftraggeberin gewählten Vorgehensweise sowie der Umstand, dass es infolge der Exklusivverhandlungen zu keinem Bietersturz gekommen ist, wurde im Übrigen auch von der Schlichtungsstelle in dem oben zitierten zweiten Schlichtungsverfahren ausdrücklich festgestellt.Entgegen den Behauptungen der Antragstellerin hat die Auftraggeberin somit mit der Durchführung der Exklusivverhandlungen bereits aus diesem Grund ganz klar nicht gegen das Gebot der Gleichbehandlung aller Bieter verstoßen. Vielmehr hat die Vorgehensweise genau den bestandfesten Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen entsprochen.MUSS-Kriterium gestrichen wurde, sondern ganz im Gegenteil ein neues MUSS-Kriterium (geschwärzte Textstelle) zusätzlich aufgenommen wurde. Im Übrigen handelt es sich bei den vorgenommenen Änderungen lediglich um Konkretisierungen. Inhaltlich ist es somit durch die Ausschreibungsunterlagen in der Fassung Final Offer (Version 3.0) zu keiner Besserstellung für die präsumtive Bestbieterin im Vergleich zu den übrigen Bietern gekommen. Ganz im Gegenteil haben die vorgenommenen Änderungen sogar zu einer vergleichsweisen Schlechterstellung der präsumtiven Bestbieterin geführt, weil diese ein zusätzliches MUSS-Kriterium erfüllen musste. Hinsichtlich der bei der Bestbieterermittlung relevanten SOLL-Kriterien gab es keine Änderungen, auch keine Einführung eines weiteren SOLL-Kriteriums., , Nach Legung des Final Offer durch die präsumtive Bestbieterin hat die Auftraggeberin nochmal einen Bietervergleich zwischen diesem Final Offer sowie den Last and Best Offer der übrigen Bieter durchgeführt. Die Bewertung des Final Offer der präsumtiven Bestbieterin erfolgte dabei in der gleichen Art und Weise wie die Bewertung der LBOs der übrigen Bieter. Dieser nochmalige Bietervergleich hat ergeben, dass die Legung des Final Offer durch die präsumtive Bestbieterin zu keinem Bietersturz geführt hat, die präsumtive Bestbieter war nach wie vor – mit großem Abstand – an erster Stelle gereiht., , Die Vergaberechtskonformität der von der Auftraggeberin gewählten Vorgehensweise sowie der Umstand, dass es infolge der Exklusivverhandlungen zu keinem Bietersturz gekommen ist, wurde im Übrigen auch von der Schlichtungsstelle in dem oben zitierten zweiten Schlichtungsverfahren ausdrücklich festgestellt., , Entgegen den Behauptungen der Antragstellerin hat die Auftraggeberin somit mit der Durchführung der Exklusivverhandlungen bereits aus diesem Grund ganz klar nicht gegen das Gebot der Gleichbehandlung aller Bieter verstoßen. Vielmehr hat die Vorgehensweise genau den bestandfesten Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen entsprochen. 3.1.6 Auch die Behauptung der Antragstellerin, wonach der Bestbieterin die Möglichkeit eingeräumt wurde, nach Abschluss der Exklusivverhandlungen ein neuerliches Angebot auf Basis inhaltlich abgeänderter Ausschreibungsbedingungen zu legen, ist unrichtig:Bei den Ausschreibungsunterlagen idF Final Offer (Version 3.0) handelt es sich nicht um inhaltlich neue Ausschreibungsunterlagen, sondern vielmehr lediglich um eine Verschriftlichung des Verhandlungsergebnisses aus den Exklusivverhandlungen. Diese Vorgehensweise wurde von der Auftraggeberin bewusst gewählt, um die letztgültigen Ausschreibungsbestimmungen zur besseren Übersichtlichkeit zentral in einem einzigen Dokument zusammengefasst zu haben und später in der Phase der Vertragsabwicklung nicht mit mehreren Dokumenten (einerseits Ausschreibungsunterlagen und andererseits Verhandlungsprotokoll) parallel arbeiten zu müssen. Mit anderen Worten handelt es sich bei den Ausschreibungsunterlagen idF Final Offer (Version 3.0) somit um nichts anderes als eine konsolidierte Fassung der Ausschreibungsunterlagen idF LBO (Version 2.1), in welche die aus den Exklusivverhandlungen resultierenden Änderungen eingearbeitet wurden.Auch die Behauptung der Antragstellerin, wonach der Bestbieterin die Möglichkeit eingeräumt wurde, nach Abschluss der Exklusivverhandlungen ein neuerliches Angebot auf Basis inhaltlich abgeänderter Ausschreibungsbedingungen zu legen, ist unrichtig:, , Bei den Ausschreibungsunterlagen in der Fassung Final Offer (Version 3.0) handelt es sich nicht um inhaltlich neue Ausschreibungsunterlagen, sondern vielmehr lediglich um eine Verschriftlichung des Verhandlungsergebnisses aus den Exklusivverhandlungen. Diese Vorgehensweise wurde von der Auftraggeberin bewusst gewählt, um die letztgültigen Ausschreibungsbestimmungen zur besseren Übersichtlichkeit zentral in einem einzigen Dokument zusammengefasst zu haben und später in der Phase der Vertragsabwicklung nicht mit mehreren Dokumenten (einerseits Ausschreibungsunterlagen und andererseits Verhandlungsprotokoll) parallel arbeiten zu müssen. Mit anderen Worten handelt es sich bei den Ausschreibungsunterlagen in der Fassung Final Offer (Version 3.0) somit um nichts anderes als eine konsolidierte Fassung der Ausschreibungsunterlagen in der Fassung LBO (Version 2.1), in welche die aus den Exklusivverhandlungen resultierenden Änderungen eingearbeitet wurden. Diese Vorgehensweise der Konsolidierung der letztgültigen Ausschreibungsunterlagen wurde von der Auftraggeberin im Übrigen während des gesamten Verfahrens angewandt. Dies zeigt sich insbesondere an den Ausschreibungsunterlagen idF LBO , zu deren ursprünglicher Fassung (Version 2.0) etliche Bieterfragen eingelangt sind. Die Antworten auf diese Bieterfragen wurden nicht nur in einem gesonderten Dokument Bieterfragenbeantwortung beantwortet, die aus der Bieterfragenbeantwortung (insbesondere aus jener zu Frage 31 betreffend das Kriterium MUSS-4-02) resultierenden Änderungen bzw Anpassungen der Ausschreibungsunterlagen wurden vielmehr auch in die Ausschreibungsunterlagen idF LBO eingearbeitet und diese Unterlagen als konsolidierte Version 2.1 neu veröffentlicht.Diese Vorgehensweise der Konsolidierung der letztgültigen Ausschreibungsunterlagen wurde von der Auftraggeberin im Übrigen während des gesamten Verfahrens angewandt. Dies zeigt sich insbesondere an den Ausschreibungsunterlagen in der Fassung LBO , zu deren ursprünglicher Fassung (Version 2.0) etliche Bieterfragen eingelangt sind. Die Antworten auf diese Bieterfragen wurden nicht nur in einem gesonderten Dokument Bieterfragenbeantwortung beantwortet, die aus der Bieterfragenbeantwortung (insbesondere aus jener zu Frage 31 betreffend das Kriterium MUSS-4-02) resultierenden Änderungen bzw Anpassungen der Ausschreibungsunterlagen wurden vielmehr auch in die Ausschreibungsunterlagen in der Fassung LBO eingearbeitet und diese Unterlagen als konsolidierte Version 2.1 neu veröffentlicht. 3.1.7 Auch beim Final Offer der Bestbieterin handelt es sich somit in Wahrheit – entgegen den Behauptungen der Antragstellerin – inhaltlich nicht um ein auf Grundlage geänderter Ausschreibungsunterlagen erstelltes neuerliches bzw weiteres Angebot. Genauso wie bei den Ausschreibungsunterlagen idF Final Offer (Version 3.0) handelt es sich auch beim Final Offer der Bestbieterin vielmehr lediglich um eine Verschriftlichung der aus den Exklusivverhandlungen resultierenden Änderungen ihres LBO. Auch dieses Final Offer der Bestbieter stellt somit nichts anderes als eine konsolidierte Fassung ihres LBO dar, in welche die aus den Exklusivverhandlungen resultierenden Änderungen eingearbeitet wurden. Genauso wie bei den Ausschreibungsunterlagen in der Fassung Final Offer (Version 3.0) handelt es sich auch beim Final Offer der Bestbieterin vielmehr lediglich um eine Verschriftlichung der aus den Exklusivverhandlungen resultierenden Änderungen ihres LBO. Auch dieses Final Offer der Bestbieter stellt somit nichts anderes als eine konsolidierte Fassung ihres LBO dar, in welche die aus den Exklusivverhandlungen resultierenden Änderungen eingearbeitet wurden. 3.1.8 Wie auch bereits von der Schlichtungsstelle in der Schlichtungsverhandlung (geschwärzte Textstelle) festgestellt wurde, liegt die von der Antragstellerin behauptete Ungleichbehandlung der Bieter somit nicht vor.Beweis: Protokoll über die Schlichtungsverhandlung (geschwärzte Textstelle) (Beilage ./1) – VERTRAULICH (betrifft den Schlichtungsantrag der zweitgereihten Bieterin (geschwärzte Textstelle); Ausschreibungsunterlagen idF Last and Best Offer (Version 2.1) sowie Leistungsverzeichnis idF Last and Best Offer (Version V2.1) (Beilage ./2); Ausschreibungsunterlagen in der Fassung Last and Best Offer (Version 2.1) sowie Leistungsverzeichnis in der Fassung Last and Best Offer (Version V2.1) , (Beilage ./2); Ausschreibungsunterlagen idF Final Offer (Version 3.0) sowie Leistungsverzeichnisses idF Final Offer (Version V3) (Beilage ./3) – Ausschreibungsunterlagen in der Fassung Final Offer (Version 3.0) sowie Leistungsverzeichnisses in der Fassung Final Offer (Version V3) (Beilage ./3) – VERTRAULICH; Niederschrift über die Angebotsbewertung und Vergabevorschlag vom 10.3.2017 (Vergabeakt) wie bisher; 3.2 Zu den angeblich fehlenden erforderlichen Berechtigungen bei der präsumtiven Bestbieterin (Punkt 5.2 des Nachprüfungsantrages) 3.2.1 Zu diesem Punkt des Nachprüfungsantrages ist einleitend zunächst darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin bereits in dem von ihr eingeleiteten Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle zu GZ LAD1-AV-A-2824/709-2017 behauptet hatte, dass die präsumtive Bestbieterin nicht über die für die Leistungserbringung erforderlichen Berechtigungen verfügen würde. Wie die Schlichtungsstelle in diesem Schlichtungsverfahren bereits ausdrücklich festgestellt hat, verfügt die präsumtive Bestbieterin entgegen den Behauptungen der Antragstellerin sowohl hinsichtlich des Bereiches CIS als auch hinsichtlich des Bereiches NUK sehr wohl über sämtliche erforderlichen Berechtigungen bzw Zertifizierungen für die Leistungserbringung. Diese Feststellung wurde auch ausdrücklich auf Seite 4 des Protokolls über die Schlichtungsverhandlung vom 5.4.2017 so festgehalten: "Nach näherer Einsichtnahme und Erörterung hält die Schlichtungsstelle fest, dass die erforderliche Befugnis während des gesamten Vergabeverfahrens gegeben war. Für den Bereich CIS ist dies selbst unabhängig von einer Differenzierung in Leistungsteile, die als Medizinprodukt oder Nicht-Medizinprodukt einzustufen sind, nach Ansicht der Schlichtungsstelle gegeben. Für den Bereich NUK wird festgehalten, dass der als Medizinprodukt einzustufende Pkt 11.3 von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin erbracht wird. Auch für die übrigen Bereiche des Punktes 11 ist aus vergaberechtlicher Sicht die Befugnis unabhängig von der Unterscheidung in Medizinprodukt oder Nicht-Medizinprodukt jedenfalls gegeben." 3.2.2

Punkt 2.1 der Teilnahmeunterlagen mussten die Bewerber, Mitglieder einer Bewerbergemeinschaft oder namhaft gemachten Subunternehmer ausschließlich zur Ausübung der für sie vorgesehenen Leistungsteile in Österreich befugt sein. Lediglich dieser unternehmensbezogene Nachweis der Befugnis war daher von den Bewerbern in der Teilnahmestufe zu erbringen. Weitere bzw spezielle Nachweise zur Befugnis wie zum Beispiel Zertifikate oder ähnliches waren in den Teilnahmeunterlagen nicht festgelegt bzw gefordert und aufgrund des Leistungsbildes in den Teilnahmeunterlagen auch nicht angezeigt. Insbesondere sind auch die Ausführungen der Antragstellerin unter Punkt 5.2.2 des Nachprüfungsantrages unzutreffend, da es sich bei den Leistungen in den Bereichen Nuklearmedizin und Kardiologie ausschließlich um leistungs- bzw angebotsbezogene Anforderungen im Sinne technischer Spezifikationen handelt. Für die Erfüllung der Eignung waren diese Leistungen in der Teilnahmephase – bereits aufgrund der Tatsache, dass das Leistungsverzeichnis den Teilnahmeunterlagen nicht beigelegen ist – daher nicht von Relevanz. Zudem waren in den Teilnahmeunterlagen auch keine Eignungsreferenzen für die Bereiche der Nuklearmedizin sowie der Kardiologie gefordert gewesen. 3.2.3 (geschwärzte Textstellen) 3.2.4 (geschwärzte Textstellen) 3.2.5 Darüber hinaus erfüllt die präsumtive Bestbieterin auch sämtliche der im Leistungsverzeichnis (Version V2.1) festgelegten MUSS-Kriterien. Ein Ausscheidensgrund betreffend das Angebot der präsumtiven Bestbieterin liegt daher nicht vor. 3.2.6 Die Anforderungen im Bereich Nuklearmedizin finden sich in Punkt 11. des Leistungsverzeichnisses (Version V2.1). Bei den für die Leistungen in den Punkten 11.1, 11.2 sowie 11.4 einzusetzenden Produkten handelt es sich – entgegen den Behauptungen der Antragstellerin – um rein administrative Systeme, die kein Medizinprodukt nach dem Medizinproduktegesetz ("MPG") darstellen. Dementsprechend sind für den Einsatz bzw Vertrieb dieser Systeme auch keine Nachweise bzw Befugnisse nach dem MPG oder

§ 94Z 33 Gewerbeordnung ("Gew

O") erforderlich. Lediglich für die Leistungen in Punkt 11.3 des Leistungsverzeichnisses (Version V2.1) gelangen Medizinprodukte zum Einsatz, für die die entsprechende Befugnis vorliegen muss. Die Anforderungen im Bereich Nuklearmedizin finden sich in Punkt 11. des Leistungsverzeichnisses (Version V2.1). Bei den für die Leistungen in den Punkten 11.1, 11.2 sowie 11.4 einzusetzenden Produkten handelt es sich – entgegen den Behauptungen der Antragstellerin – um rein administrative Systeme, die kein Medizinprodukt nach dem Medizinproduktegesetz ("MPG") darstellen. Dementsprechend sind für den Einsatz bzw Vertrieb dieser Systeme auch keine Nachweise bzw Befugnisse nach dem MPG oder

Paragraph 94, Ziffer 33, Gewerbeordnung ("GewO") erforderlich. Lediglich für die Leistungen in Punkt 11.3 des Leistungsverzeichnisses (Version V2.1) gelangen Medizinprodukte zum Einsatz, für die die entsprechende Befugnis vorliegen muss. 3.2.7 Die Anforderungen im Bereich Kardiologie wiederum finden sich in Punkt 10. des Leistungsverzeichnisses (Version V2.1). Auch hier handelt es sich bei den für die Leistungen in den Punkten 10.1, 10.2 (mit Ausnahme des Unterpunktes 10.2.5) sowie 10.4 einzusetzenden Produkten – entgegen den Behauptungen der Antragstellerin – um rein administrative Systeme, die kein Medizinprodukt nach dem MPG darstellen. Dementsprechend sind für den Einsatz bzw Vertrieb dieser Systeme auch keine Nachweise bzw Befugnisse nach dem MPG oder

§ 94Z 33 Gew

O erforderlich. Lediglich für die Leistungen in Punkt

  1. 3 sowie in Unterpunkt 10.2.5 des Leistungsverzeichnisses (Version V2.1) gelangen Medizinprodukte zum Einsatz, für die die entsprechende Befugnis vorliegen muss. Die Anforderungen im Bereich Kardiologie wiederum finden sich in Punkt
  2. des Leistungsverzeichnisses (Version V2.1). Auch hier handelt es sich bei den für die Leistungen in den Punkten 10.1, 10.2 (mit Ausnahme des Unterpunktes 10.2.5) sowie 10.4 einzusetzenden Produkten – entgegen den Behauptungen der Antragstellerin – um rein administrative Systeme, die kein Medizinprodukt nach dem MPG darstellen. Dementsprechend sind für den Einsatz bzw Vertrieb dieser Systeme auch keine Nachweise bzw Befugnisse nach dem MPG oder

Paragraph 94, Ziffer 33, GewO erforderlich. Lediglich für die Leistungen in Punkt 10. 3 sowie in Unterpunkt 10.2.5 des Leistungsverzeichnisses (Version V2.1) gelangen Medizinprodukte zum Einsatz, für die die entsprechende Befugnis vorliegen muss. 3.2.8 Die präsumtive Bestbieterin verfügt selbst über sämtliche für den Han del mit bzw den Einsatz von Medizinprodukten erforderlichen Berechtigungen bzw Zertifizierungen nach dem Medizinproduktegesetz und der Gewerbeordnung , insbesondere eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe

§ 94Z 33 Gew

O als Nachweis der geforderten Befugnis iSd BVergG. Die präsumtive Bestbieterin verfügt selbst über sämtliche für den Han del mit bzw den Einsatz von Medizinprodukten erforderlichen Berechtigungen bzw Zertifizierungen nach dem Medizinproduktegesetz und der Gewerbeordnung , insbesondere eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe

Paragraph 94, Ziffer 33, GewO als Nachweis der geforderten Befugnis iSd BVergG. 3.2.9 Wie bereits ausgeführt, stellt – entgegen der Ansicht der Antragstellerin – auch die unter den Punkten 11.1, 11.2 und 11.4 des Leistungsverzeichnisses (Version V2.1) angeführte Aktivitäten- und Nuklidverwaltung kein Medizinprodukt iSD MPG dar. Dies ist im Übrigen auch ganz klar aus der Bezeichnung dieser Punkte ersichtlich, die bewusst so gewählt wurde, um klarzustellen, dass es sich bei den von diesen Punkten umfassten Leistungen lediglich um ein administratives System handelt. Die Antragstellerin führt unter Punkt 5.2.1 (Seite 12) ihres Nachprüfungsantrages im Übrigen selbst aus, dass die Bezeichnung von Punkt 11.4 Aktivitäten- und Nuklidverwaltung ihrer Ansicht nach missverständlich sei, da diese Bezeichnung – nach Ansicht der Antragstellerin unzutreffender Weise – indiziere, dass es sich bei den unter diesem Punkt angeführten Leistungen lediglich um ein administratives System handle. Die Antragstellerin selbst gesteht mit diesem Vorbringen jedoch zu, dass die Leistungen des Punktes 11.4 Aktivitäten- und Nuklidverwaltung nach dessen Bezeichnung ausschließlich ein administratives System umfass en. Somit gesteht die Antragstellerin jedoch auch zu, dass tatsächlich kein Widerspruch zwischen der Bezeichnung dieses Punktes sowie den von diesem Punkt umfassten Leistungen besteht, da – wie im Folgenden noch näher auszuführen sein wird – Leistungsinhalt dieses Punktes tatsächlich ein lediglich administratives System ist. Ein Medizinprodukt würde nur dann vorliegen, wenn im Rahmen der Aktivitäten - und Nuklidverwaltung Messwerte interpretiert bzw adaptiert würden, was jedoch nicht der Fall ist: 3.2.10 Erklärend ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass die im Bereich Nuklearmedizin verwendeten Substanzen eine radioaktive Strahlung aufweisen, daher auch über eine bestimmte (zum Teil im Stundenbereich) gelegene Halbwertszeit verfügen und somit im Lauf der Zeit auch entsprechend an Strahlungsintensität verlieren. Aufgrund dieser unterschiedlichen Strahlungsintensität ist es aus medizinischer Sicht notwendig zu wissen, bei welchem Patienten welche konkrete Charge (mit welcher konkreten Strahlungsintensität) verwendet wurde. Die Messung der jeweiligen Strahlungsintensität erfolgt dabei unmittelbar vor Anwendung des Produkts am Patienten mittels bestimmter Messinstrumente, sogenannter Aktivimeter. Bei diesen Aktivimetern handelt es sich zwar selbstverständlich um Medizinprodukte, solche Aktivimeter sind jedoch nicht vom Leistungsumfang der gegenständlichen Ausschreibung und somit insbesondere auch nicht von der Aktivitäten - und Nuklidverwaltung nach den Punkten 11.1, 11.2 und 11.4 des Leistungsverzeichnisses (Version V2.1) umfasst. Dies wurde in der Leistungsbeschreibung auch ausdrücklich festgehalten. Leistungsumfang der Aktivitäten- und Nuklidverwaltung nach den Punkten 11.1, 11.2 und 11.4 des Leistungsverzeichnisses (Version V2.1) ist ausschließlich die Übernahme des vom Aktivimeter ermittelten Messergebnisses mittels einer Schnittstelle (Software), eine Verarbeitung dieses Messergebnisses findet hingegen nicht statt. Weder die Nuklidverwaltung noch das Aktivimeter ordnen die Messergebnisse einem bestimmten Patienten selbständig zu, es erfolgt daher keine automatische Verknüpfung der Messergebnisse mit den Patientendaten oder eine sonstige Bearbeitung der Messergebnisse. Vielmehr ruft zunächst der behandelnde Arzt die jeweilige Patientenkartei auf und importiert dann – durch Klicken eines Buttons – über die Schnittstelle die Daten aus dem Aktivimeter in das Protokoll. Die Verlinkung bzw Zuordnung der Messdaten zu einem bestimmten Patienten erfolgt somit ausschließlich durch den behandelnden Arzt. Für diesen bietet sich jedoch der Vorteil, die Messwerte nicht wie bisher händisch erfassen bzw eingeben zu müssen, sondern diese über die Schnittstelle in die Patientendatenbank bzw die Eingabemaske übernehmen zu können. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin handelt es sich bei den Leistungen unter Punkt 11.4 des Leistungsverzeichnisses (Version V2.1) somit ausschließlich um ein administratives System und folglich um kein Medizinprodukt iSd MPG. 3.2.11 Im Gegensatz dazu ist Leistungsgegenstand des Punktes 11.3 des Leistungsverzeichnisses (Version V2.1) ein technisches System, das Messwerte interpretiert und adaptiert. Konkret werden von diesem System etwa aus einzelnen zweidimensionalen Bilddaten dreidimensionale Bilder errechnet, die de r Arzt dann am Bildschirm beliebig drehen und so aus allen möglichen Blickwinkeln betrachten kann. Bei dem unter Punkt 11.3 des Leistungsverzeichnisses (Version V2.1) angeführten System handelt es sich daher selbstverständlich um ein Medizinprodukt iSd MP G, was auch von der Auftraggeberin niemals bestritten wurde. Der wesentliche Unterschied zwischen Punkt 11.3 des Leistungsverzeichnisses (Version V2.1) und Punkt 11.4 des Leistungsverzeichnisses (Version V2.1) liegt somit darin, dass Leistungsumfang von Punkt 11.3 die Interpretation bzw Adaption von Messwerten ist, während Punkt 11.4 lediglich eine bloße Verwaltung von Messergebnissen umfasst. 3.2.12 Dem Angebot der präsumtiven B

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