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{'item': 'LVwG-AV-1306/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum31.05.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1306/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 366Abs. 1 Einleitungssatz i

Vm § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro, zumal dieser die gegenständliche Werkstätte ohne entsprechende Betriebsanlagengenehmigung betrieb.Mit Strafverfügung vom 11.02.2015, Zl. BNS2-V-15 7793/3, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Baden

Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro, zumal dieser die gegenständliche Werkstätte ohne entsprechende Betriebsanlagengenehmigung betrieb. Mit Bescheid vom 06.07.2015, Zl. BNW2-BA-04581/004, trug die Bezirkshauptmannschaft Baden dem Beschwerdeführer gemäß § 333 iVm § 360 Abs. 1 und 5 GewO 1994 auf, den Betrieb der KFZ-Werkstätte bis zur Erlangung einer Betriebsanlagengenehmigung stillzulegen.Mit Bescheid vom 06.07.2015, Zl. BNW2-BA-04581/004, trug die Bezirkshauptmannschaft Baden dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 333, in Verbindung mit Paragraph 360, Absatz eins und 5 GewO 1994 auf, den Betrieb der KFZ-Werkstätte bis zur Erlangung einer Betriebsanlagengenehmigung stillzulegen. Mit Straferkenntnis vom 01.09.2015, Zl. BNS2-V-15 35992/5, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Baden gegen den Beschwerdeführer neuerlich gemäß § 366 Abs. 1 Einleitungssatz iVm § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro, zumal dieser nach wie vor die Betriebsanlage ohne entsprechende Betriebsanlagengenehmigung betrieb.Mit Straferkenntnis vom 01.09.2015, Zl. BNS2-V-15 35992/5, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Baden gegen den Beschwerdeführer neuerlich gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro, zumal dieser nach wie vor die Betriebsanlage ohne entsprechende Betriebsanlagengenehmigung betrieb. Mit Strafverfügung vom 07.09.2016, Zl. BNS2-V-16 56083/3, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Baden

§ 130Abs. 1 Z 16 ASch

G eine Geldstrafe von 600 Euro, weil er als Arbeitgeber eine in der gegenständlichen Arbeitsstätte näher bezeichnete Fahrzeughebebühne verwendete, obwohl die dafür erforderliche wiederkehrende Prüfung nicht durchgeführt worden war. Mit Strafverfügung vom 07.09.2016, Zl. BNS2-V-16 56083/3, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Baden

Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, ASchG eine Geldstrafe von 600 Euro, weil er als Arbeitgeber eine in der gegenständlichen Arbeitsstätte näher bezeichnete Fahrzeughebebühne verwendete, obwohl die dafür erforderliche wiederkehrende Prüfung nicht durchgeführt worden war. Mit Bescheid vom 13.09.2016, Zl. BNW2-WA-04581/004, trug die Bezirkshauptmannschaft Baden gemäß § 333 und § 360 Abs. 1 und 5 GewO 1994 dem Beschwerdeführer neuerlich auf, seinen KFZ-Betrieb bis zur Erlangung einer Betriebsanlagengenehmigung stillzulegen. Mit Bescheid vom 13.09.2016, Zl. BNW2-WA-04581/004, trug die Bezirkshauptmannschaft Baden gemäß Paragraph 333 und Paragraph 360, Absatz eins und 5 GewO 1994 dem Beschwerdeführer neuerlich auf, seinen KFZ-Betrieb bis zur Erlangung einer Betriebsanlagengenehmigung stillzulegen. Am 23.09.2016 führte die Bezirkshauptmannschaft Baden eine behördliche Überprüfung der Betriebsanlage durch und versperrte durch die Anbringung von Siegeln auf drei von fünf Hebebühnen, auf der Gaszufuhr zur Heizung der Spritzlackieranlage und auf dem Kompressor für die Spritzlackieranlage sowie durch die Anbringung von zwei Tafeln mit dem Hinweis auf die behördliche Versiegelung am Eingangstor die Betriebsanlage. Mit Straferkenntnis vom 27.09.2016, Zl. BNS2-V-16 56130/5, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Baden gegen den Beschwerdeführer neuerlich gemäß § 366 Abs. 1 Einleitungssatz iVm § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.500 Euro.Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.500 Euro. Mit Strafverfügung vom 05.10.2016, Zl. BNS2-V-16 70982/3, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Baden

§ 368Gew

O 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von 600 Euro, weil dieser die gegenständliche Betriebsanlage betrieben hatte, obwohl diese mit dem oben angeführten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 13.09.2016, BNW2-BA-04581/004, bis zur Erlangung einer Betriebsanlagengenehmigung stillgelegt worden war.Mit Strafverfügung vom 05.10.2016, Zl. BNS2-V-16 70982/3, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Baden

Paragraph 368, GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von 600 Euro, weil dieser die gegenständliche Betriebsanlage betrieben hatte, obwohl diese mit dem oben angeführten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 13.09.2016, BNW2-BA-04581/004, bis zur Erlangung einer Betriebsanlagengenehmigung stillgelegt worden war. Am 10.10.2016 beauftragte der Beschwerdeführer einen Mitarbeiter (Herrn K) damit, auf der Bezirkshauptmannschaft Baden 100 neue Begutachtungsplaketten zu beziehen, welche diesem jedoch aufgrund der oben angeführten behördlichen Schließung der Betriebsanlage nicht ausgehändigt wurden. Am 10.10.2016 erstellte der Beschwerdeführer nachweislich fünf § 57a Gutachten, am 11.10.2016 vier § 57a Gutachten und am 12.10.2016 zwei weitere § 57a Gutachten. Diese Begutachtungen führte der Beschwerdeführer in der Begutachtungsstelle des Herrn FH in ***, ***, durch, wobei er dessen Hebebühne und dessen Bremsprüfstand benützte. Das Abgasmessgerät sowie das notwendige EDV-Programm benützte der Beschwerdeführer aus seinem behördlich geschlossenen Betrieb.Am 10.10.2016 erstellte der Beschwerdeführer nachweislich fünf Paragraph 57 a, Gutachten, am 11.10.2016 vier Paragraph 57 a, Gutachten und am 12.10.2016 zwei weitere Paragraph 57 a, Gutachten. Diese Begutachtungen führte der Beschwerdeführer in der Begutachtungsstelle des Herrn FH in ***, ***, durch, wobei er dessen Hebebühne und dessen Bremsprüfstand benützte. Das Abgasmessgerät sowie das notwendige EDV-Programm benützte der Beschwerdeführer aus seinem behördlich geschlossenen Betrieb.

  1. Rechtslage: § 57a Abs. 2 KFG 1967 bestimmt:Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 bestimmt: „Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt, seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen oder wenn eine der für die Erteilung der Ermächtigung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.“„Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (Paragraph 134, GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Absatz eins, zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt, seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen oder wenn eine der für die Erteilung der Ermächtigung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.“
  2. Erwägungen: Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Gewerbetreibender dann als vertrauenswürdig im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG anzusehen, wenn ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass dieser die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes –nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde (vgl. VwGH vom 17.12.1992, 2001/11/0061).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Gewerbetreibender dann als vertrauenswürdig im Sinne des Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG anzusehen, wenn ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass dieser die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes –nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde vergleiche VwGH vom 17.12.1992, 2001/11/0061). Da die Inhaber von Ermächtigungen gemäß § 57a Abs. 2 KFG eine große Verantwortung dafür tragen, dass nur dem gesetzlichen Standard entsprechende Kraftfahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen, sind Personen, bei denen nicht von der gewissenhaften Erfüllung dieser Aufgaben ausgegangen werden kann, im öffentlichen Interesse von solchen Tätigkeiten auszuschließen (vgl. VwGH vom 25.03.1991, Zl. 91/11/0006).Da die Inhaber von Ermächtigungen gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG eine große Verantwortung dafür tragen, dass nur dem gesetzlichen Standard entsprechende Kraftfahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen, sind Personen, bei denen nicht von der gewissenhaften Erfüllung dieser Aufgaben ausgegangen werden kann, im öffentlichen Interesse von solchen Tätigkeiten auszuschließen vergleiche VwGH vom 25.03.1991, Zl. 91/11/0006). Das erkennende Gericht stellt fest, dass für die wiederkehrende Begutachtung von Fahrzeugen und die Ausstellung von Begutachtungsplaketten nicht nur die gegenständliche Ermächtigung nach § 57a KFG erforderlich ist, sondern dass der Inhaber darüber hinaus auch einer entsprechenden Gewerbeberechtigung und für eine Betriebsanlage wie eine KFZ-Werkstätte entsprechender Bewilligungen nach der jeweiligen Bauordnung bzw. der Gewerbeordnung bedarf. Das erkennende Gericht stellt fest, dass für die wiederkehrende Begutachtung von Fahrzeugen und die Ausstellung von Begutachtungsplaketten nicht nur die gegenständliche Ermächtigung nach Paragraph 57 a, KFG erforderlich ist, sondern dass der Inhaber darüber hinaus auch einer entsprechenden Gewerbeberechtigung und für eine Betriebsanlage wie eine KFZ-Werkstätte entsprechender Bewilligungen nach der jeweiligen Bauordnung bzw. der Gewerbeordnung bedarf. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit 2010 im gegenständlichen Standort Kraftfahrzeug-Überprüfungen bzw. Reparaturen durchführt, ohne im Besitz einer dafür erforderlichen Betriebsanlagengenehmigung für seine Werkstätte zu sein. Für dieses konsenslose Vorgehen hat der Beschwerdeführer zahlreiche Verwaltungsstrafen nach der Gewerbeordnung bzw. dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz mit Strafen in empfindlicher Höhe bekommen, ohne sein rechtswidrigen Verhalten einzustellen und das Vorliegen einer Betriebsanlagengenehmigung abzuwarten. Nicht einmal behördliche Stilllegungen gemäß der §§ 333 und 360 Abs. 1 und 5 GewO 1994 mit Bescheiden vom 06.07.2015 bzw. 13.09.2016 waren geeignet, den Beschwerdeführer anzuhalten, sich rechtskonform zu verhalten. Sogar eine Betriebsschließung und Versiegelung des Betriebes am 23.09.2016 waren nicht geeignet, den Beschwerdeführer davon abzuhalten, das Gewerbe weiter auszuüben. Ohne die Gewerbebehörde bzw. die Ermächtigungsbehörde nach dem Kraftfahrrecht davon zu verständigen, führte der Beschwerdeführer wiederkehrende Begutachtungen sogar an einem anderen Standort durch, als das nach dem Ermächtigungsbescheid bewilligt war.Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit 2010 im gegenständlichen Standort Kraftfahrzeug-Überprüfungen bzw. Reparaturen durchführt, ohne im Besitz einer dafür erforderlichen Betriebsanlagengenehmigung für seine Werkstätte zu sein. Für dieses konsenslose Vorgehen hat der Beschwerdeführer zahlreiche Verwaltungsstrafen nach der Gewerbeordnung bzw. dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz mit Strafen in empfindlicher Höhe bekommen, ohne sein rechtswidrigen Verhalten einzustellen und das Vorliegen einer Betriebsanlagengenehmigung abzuwarten. Nicht einmal behördliche Stilllegungen gemäß der Paragraphen 333 und 360 Absatz eins und 5 GewO 1994 mit Bescheiden vom 06.07.2015 bzw. 13.09.2016 waren geeignet, den Beschwerdeführer anzuhalten, sich rechtskonform zu verhalten. Sogar eine Betriebsschließung und Versiegelung des Betriebes am 23.09.2016 waren nicht geeignet, den Beschwerdeführer davon abzuhalten, das Gewerbe weiter auszuüben. Ohne die Gewerbebehörde bzw. die Ermächtigungsbehörde nach dem Kraftfahrrecht davon zu verständigen, führte der Beschwerdeführer wiederkehrende Begutachtungen sogar an einem anderen Standort durch, als das nach dem Ermächtigungsbescheid bewilligt war. Dadurch war es der Kraftfahrbehörde auch nicht möglich, eine unangesagte Revision des Betriebes durchzuführen, zumal das Überprüfungsorgan vor verschlossenen Türen stand, während der Beschwerdeführer standortfremd weiter Überprüfungen durchführte. Er versuchte sogar weitere Überprüfungsplaketten zu ordern, um die rechtswidrigen Tätigkeiten fortzusetzen. Das erkennende Gericht leitet aus dieser mangelnden Bereitschaft, sich rechtskonform zu verhalten bzw. behördlichen Anordnungen nachzukommen, ja bewusst vorsätzlich dagegen vorzugehen, ab, dass sich die Ermächtigungsbehörde nicht darauf verlassen kann, dass der Beschwerdeführer die ihm übertragenen hoheitlichen Tätigkeiten entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausübt. Wenn nicht einmal eine faktisch vollzogene Betriebsschließung durch die Behörde zum Erfolg dahingehend führt, dass sich der Beschwerdeführer gesetzeskonform verhält, so ist gegenständlich jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im öffentlichen Interesse von solchen Tätigkeiten auszuschließen ist. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1306.001.2016

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