RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum31.05.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-379/002-2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) fasst durch Dr. Klaus Vazulka als Einzelrichter über die Beschwerde des TK, in ***, ***, Ungarn, vertreten durch Mag. Dr. Geza Simonfay, Rechtsanwalt, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom
- Februar 2017, Zl. BLS1-F-16184/001, betreffend Entzug der Lenkberechtigung nach dem FSG, denDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) fasst durch , Dr. Klaus Vazulka als Einzelrichter über die Beschwerde des TK, , in ***, ***, Ungarn, vertreten durch Mag. Dr. Geza Simonfay, Rechtsanwalt, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom
- Februar 2017, Zl. BLS1-F-16184/001, betreffend Entzug der Lenkberechtigung nach dem FSG, den BESCHLUSS
- Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 24 Abs. 2, 28 Abs. 3, 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 24, Absatz 2, 28, Absatz 3, 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 2 und 3 24 Abs. 1 und 4 Führerscheingesetz – FSGParagraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 2 und 3 24 Absatz eins und 4 Führerscheingesetz – FSG §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 3 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GVParagraphen 3, Absatz eins, 5, Absatz eins und 2, 13 Absatz eins, 17, Absatz eins, 18, Absatz 3, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV § 25a Abs. 1 und 5 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Absatz eins und 5 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VGArtikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG Begründung:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Die Bezirkshauptmannschaft Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha erließ am
- Februar 2017 zur Zl. BLS1-F-16184/001 gegenüber Herrn TK folgenden Bescheid: „Bescheid Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha entzieht Ihnen die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen A,B,C,D auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung. Sie sind verpflichtet, den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha abzugeben. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen, d.h. der Bescheid kann trotz Ihrer Beschwerde vollstreckt werden. Hinweis Bitte beachten Sie, dass die Lenkberechtigung nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten erlischt. Rechtsgrundlagen § 13 Abs 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG Paragraph 13, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG § 24 Abs 1 und Abs 4 des Führerscheingesetzes (FSG) Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, des Führerscheingesetzes (FSG) § 25 Abs 2 FSG Paragraph 25, Absatz 2, FSG § 29 Abs 3 FSGParagraph 29, Absatz 3, FSG Begründung Aufgrund eines Vorfalles am 29.10.2016 wurde ein Verfahren zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen eingeleitet und Sie zur amtsärztlichen Untersuchung geladen. Laut amtsärztlichem Gutachten vom 20.2.2017 sind Sie derzeit gesundheitlich nicht geeignet Kraftfahrzeuge zu lenken. Begründung Herr TK wird wegen einer Anfrage der Verkehrsabteilung vorgeladen und kommt am 16.12.2016 persönlich zur Untersuchung. Polizeibekannter Zwischenfall im Straßenverkehr, wobei Aussage gegen Aussage steht. Allerdings, wenn man den Ausführungen von Herrn TK folgt, ist nicht nachvollziehbar wenn er so einer massiven Gefährdung ausgesetzt war wie er angibt, warum er nicht sofort die Polizei gerufen hat, sondern den Unfallort einfach verlassen hat. Herr TK gibt an, Blutdruckmedikamente wegen eines erhöhten Blutdruckes seit einem Jahr einzunehmen. Der Blutdruck ist nach eigenen Angaben nie im optimalen Bereich, diastolische Werte immer
- Auch bei der Messung am Untersuchungstag 1140/
- Er hat selber Angst demnächst einen Herzinfarkt zu bekommen. Nikotin wird negiert, Blutfette unbekannt, Adipositas als zusätzlicher Risikofaktor zu werten. Trotz langer Aufklärung und dem Versuch alle Alternativen anzubieten die möglich sind, verweigert Herr TK die Durchführung der angeordneten Untersuchungen (internistisches Gutachten und Verkehrspsychologische Untersuchung). Im Gespräch immer wieder sehr aufbrausend und ungehalten. Ein konstruktives Gespräch über weite Strecken nicht führbar. Die Sprachkenntnisse sind aber ausgezeichnet. Am 30.01.2017 wird ein Befund eines Krankenhauses aus *** vom 21.12.2016 gefaxt. Daraus geht hervor, dass Herr TK zum Lenken eines KFZ gesundheitlich geeignet ist. Ob der Befund rechtmäßig übersetzt wurde und tatsächlich aus dem Krankenhaus in *** ist, kann aus ärztlicher Sicht nicht gesagt werden. Die angeführten Befunde sind jedenfalls plausibel und die RR Einstellung nachvollziehbar. Verkehrspsychologische Untersuchung vom 13.2.2016: Aufgrund der äußerst geringen Offenheit in allen Fragebogenverfahren und der überwiegend negativen Stressverarbeitungsstrategien ist die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung als nicht ausreichend gegeben zu beurteilen. Der Beginn einer Psychotherapie zur Stärkung der persönlichen Ressourcen und zur Erarbeitung besserer Stressbewältigungstrategien wird dringend empfohlen. Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass aufgrund der nicht ausreichend gegebenen Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, Herr TK zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheinklassen A, B, C und D derzeit nicht geeignet ist. Aus ärztlicher Sicht in Zusammenschau mit dem Anlassfall, dem Benehmen und Verhalten bei der ärztlichen Untersuchung und dem Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung ist Herr TK derzeit gesundheitlich nicht geeignet. Eine Wiederholung der Verkehrspsychologischen Untersuchung erscheint frühestens in einem halben Jahr nach nachgewiesener Absolvierung einer Psychotherapie sinnvoll. Der Sachverhalt wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht und es wurde Ihnen Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen. Sie haben innerhalb der zugestandenen Frist hievon keinen Gebrauch gemacht. Die Behörde muss Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung gemäß § 3 Abs 1 Z 2 bis 4 nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung entziehen. Die Behörde muss Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung entziehen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
- um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
- um eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
- um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt (§ 24 Abs 1 FSG).
- um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt (Paragraph 24, Absatz eins, FSG). Eine Lenkberechtigung darf Personen unter anderem nur erteilt werden, wenn sie gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
- die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
- die nötige Körpergröße besitzt,
- ausreichend frei von Behinderungen ist und
- aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs 1 oder 2 FSG vorzulegen (§ 3 Abs 1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV).Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 FSG vorzulegen (Paragraph 3, Absatz eins, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV). Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen (§ 25 Abs 2 FSG). Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen (Paragraph 25, Absatz 2, FSG). Auf Grund des schlüssigen und in sich begründeten Gutachtens des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha liegen bei Ihnen Mängel der gesundheitlichen Eignung, wie sie vorstehend beschrieben sind, vor. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid war die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, da die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten ist (§ 13 Abs 2 VwGVG).“Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid war die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, da die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten ist (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG).“
- Zum Beschwerdevorbringen: In der rechtzeitig gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führte die Partei wörtlich aus: „
- Vollmachtsbekanntgabe und Zustellbevollmächtigung In umseitig bezeichneter Rechtssache hat der Beschwerdeführer, Herr TK, Mag. Dr. Gèza Simonfay, Rechtsanwalt in ***, *** Vollmacht erteilt und es wird ersucht, alle weiteren Zustellungen zu seinen Handen vorzunehmen.
- Bescheidbeschwerde In umseits bezeichneter Sache erhebe ich gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom
- Februar 2017 zum Kennzeichen BLS1-F-16184/001, zugestellt durch Hinterlegung am 24.02.2017 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der BESCHWERDE an das Verwaltungsgericht und führe diese wie folgt aus: 2.1 Umfang der Anfechtung Der Bescheid wird in seinem gesamten Umfang angefochten. 2.2 Angefochtener Bescheid Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom
- Februar 2017 zum Kennzeichen BLS1-F-16184/001 wurde mir meine ausländische Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen A,B,C,D auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen. 2.3 Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides Der bekämpfte Bescheid ist rechtswidrig, da die Begründung mangelhaft und widersprüchlich ist. Die Begründung ist mangelhaft, weil für die behauptete mangelnde gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers wesentliche Feststellungen fehlen. Aus dem singulären Vorfall des 29.10.2016 einerseits und dem Vorbringen des Beschwerdeführers andererseits wurde am 16.12.2016 durch den Amtsgutachter abgeleitet, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum der Beschwerdeführer beim Vorfall vom 29.10.2016 nicht sofort die Polizei angerufen habe, dass beim Beschwerdeführer eine „aufbrausende und ungehaltene“ Persönlichkeit vorliege, und daher aus ärztlicher Sicht in Zusammenschau mit dem Anlassfall, dem Benehmen und Verhalten bei der Untersuchung die gesundheitliche Eignung nicht vorliege. In diesem Zusammenhang fehlt die Feststellung, inwiefern der Anlassfall und bereits eine „aufbrausende und ungehaltene“ Persönlichkeit zur mangelnden gesundheitlichen Eignung führen können. Es mag sein, dass „aufbrausende und ungehaltene“ Persönlichkeiten für den Amtsgutachter bei der Untersuchung besonders mühsam sein können, dies rechtfertigt allerdings noch nicht die die mangelnde gesundheitliche Eignung festzustellen. Aus der verkehrspsychologischen Untersuchung vom 13.02.2016 wurde durch den Amtsgutachter abgeleitet, dass aufgrund der „äußerst geringen Offenheit in allen Fragebogenverfahren und der überwiegend negativen Stressverarbeitungsstrategien“ die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht gegeben sei. In diesem Zusammenhang fehlt die Feststellung, inwiefern sich aus der behaupteten geringen Offenheit und der behaupteten negativen Stressverarbeitungsstrategie die mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ableiten lässt. Die Begründung ist widersprüchlich, da auf den Befund des Krankenhauses von *** vom 30.01.2017 (siehe ambulante Aufzeichnung vom 21.12.2016) verwiesen wird, "und der Amtsgutachter diesen als plausibel und die RR Einstellung als nachvollziehbar erachtet, gleichzeitig aber die mangelnde gesundheitliche Eignung feststellt. Aus der ambulanten Aufzeichnung zur Untersuchung vom 21.12.2016 des Beschwerdeführers im *** Krankenhaus, Abteilung Fachpoliklinik für Kardiologie, durch Facharzt Dr. LI geht hervor, dass aus kardiologischer Sicht dem Erwerb des Führerschein Typ A, B, C, D nichts entgegensteht. Beweis: ambulante Aufzeichnung vom 21.12.2016 Beilage A./ Thematisiert im Bescheid ist im Wesentlichen das Verhalten des Beschwerdeführers im Behördenverfahren. Die Ausführungen der Gutachter beschränken sich im Wesentlichen auf eine Bewertung des Verhaltens des Beschwerdeführers im Behördenverfahren. Insoweit gehen die Feststellungen als auch die Argumente sowohl der Erstbehörde wie auch der Gutachter jedoch am Thema vorbei. Gegenstand ist nicht die Vorgehensweise des Beschwerdeführers im Bezug auf Behörden, sondern seine Zuverlässigkeit im Straßenverkehr. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer eine „aufbrausende und ungehaltene“ Ver- haltensweise gegenüber Behörden attestiert, so ist hieraus nicht zwingend eine mangelnde Bereitschaft zur grundsätzlichen Anpassung an Verkehrsvorschriften abzuleiten. Der Amtsgutachter wertet Adipositas als zusätzlichen Risikofaktor, ohne die Feststellung zu treffen, inwiefern der Beschwerdeführer an Fettleibigkeit leidet. Der Beschwerdeführer betreibt Kraftsport, und leidet nicht an Fettleibigkeit. Der Amtsgutachter attestiert dem Beschwerdeführer ausgezeichnete deutsche Sprachkenntnisse. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer Deutschkenntnisse hat, allerdings sind diese nicht als ausgezeichnet zu bewerten. Ganz im Gegenteil, der Beschwerdeführer hat erhebliche Schwierigkeit sich in der deutschen Sprache unmissverständlich auszudrücken. Dies mag vielleicht ein Grund gewesen sein, wieso der Amtsgutachter, aufgrund von Sprachschwierigkeiten, eine „aufbrausende und ungehaltene“ Persönlichkeit attestierte. Es ist Tatsache, dass am 17.11.2016, also ein Monat vor der Untersuchung vom 16.12.2016, die ungarische Lenkberechtigung für die Kraftfahrzeuge der Klassen A,B,C,D bis 17.11.2021 verlängert wurde. Beweis: Kopie der ungarischen Lenkerberechtigung Beilage B./ Nach ungarischem Gesetz wird die ungarische Lenkberechtigung fiir die Kraftfahr- zeuge der Klassen A,B,C,D nur nach erfolgter und bestandener gesundheitlicher Untersuchung verlängert. Vor Verlängerung hat der Beschwerdeführer sich bei seinem Hausarzt, Dr. ZK, untersuchen lassen, und ihm wurde die volle gesundheitliche Eignung bestätigt. Bei Verlängerung der Lenkberechtigung ist diese Bestätigung im Original der zuständigen Behörde zu übergeben. Die Zeugenvernehmung von Dr. ZK wird zum Beweis beantragt, dass sich der Beschwerdeführer von Dr. ZK untersuchen hat lassen, und dass ihm die gesundheitliche Eignung bestätigt wurde. Beweis: Z V Dr. ZK, Ärztin, Ordination in ***, ***,Beweis: Z römisch fünf Dr. ZK, Ärztin, Ordination in ***, ***, ***, Tel. ***
- Antrag auf aufschiebende Wirkung Der Beschwerdeführer ist als Angestellter der Sicherheitsfirma AS auf seine Lenkerberechtigung angewiesen. Der Entzug der Lenkberechtigung ist für den Beschwerdeführer, als Familienvater und Erhalter der Familie existenzgefährdend. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, da zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist.
- Beschwerdeanträge Ich stelle daher den A N T R A G das Verwaltungsgericht möge 1.) den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu 2.) den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen; in eventu 3.) im Verfahren über diese Beschwerde eine mündliche Verhandlung durchführen, in eventu die Entscheidung durch den gesamten Senat fallen, und den Bescheid aufheben“
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das LVwG hat Einsicht genommen in den verwaltungsbehördlichen Akt und legt dessen Inhalt soweit er unbedenklich ist seinem weiteren Verfahren zu Grunde. Das amtsärztliche Gutachten vom
- Februar 2017 lautet wie folgt: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… Ort und Datum ***, am
- Dezember 2016 Stempel und Unterschrift Dr. S Amtsärztin“ Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten des *** Krankenhauses lautet wie folgt: „Vereinte *** und *** Krankenhaus-Poliklinik Standort: *** Krankenhaus I. Innere Medizin - Fachpoliklinik für Kardiologie II. (Kode der staatlichenrömisch eins. Innere Medizin - Fachpoliklinik für Kardiologie römisch zwei. (Kode der staatlichen Krankenversicherung: ***) H-***, ***. Tel: *** Fax: *** web: www.***.hu Ambulante Aufzeichnung Name: Herr TK, *** Krankenversicherungsnr: *** Geboren am ***. *** Name der Mutter: RS Wohnsitz: H-***, ***. Gültige Krankenversicherung: (HUN) Ungarn Aufnahmedaten: Zeitpunkt der Aufnahme: 21.12.
- 09:03 Registrierungsnummer: *** Einsender: *** Krankenhaus I. InnereEinsender: *** Krankenhaus römisch eins. Innere Medizin — Fachpoliklinik für Kardiologie II Medizin — Fachpoliklinik für Kardiologie römisch zwei Entlassungsdaten: Zeitpunkt der Entlassung: 21.12.
- 09:18 Weitere Empfehlungen
(0)Der Patient wurde nicht weitergeschickt. Diagnose: BNO Kode Typ Benennung I10H0 3 Krankheit: hohe Blutdruck (vorrangig) Kardiologische Untersuchung: Wegen Hypertonie ist er regelmäßig gepflegt. Er hat keine Beschwerden. Er besuchte unsere Poliklinik am
- 2016, damals hatte er keine Beschwerden auch. Die Tension war normal. Arzneimittel: 2x5 Ing Nebilet (nebivolol) Er hat keine Arzneimittelallergie. Er raucht nicht. EKG: regelmäßige Kurve. Blutdruck: 141/187 hgmm. Es gibt keine Abweichung in dem physikalischen Status. Echocardiographia: In die linke Kammer weit concentricus hyperprophiat. Normale Herzwandbewegung. Gesunde Herzklappe. Gute linke Kammer System. EF: 66 % E/A: 1,0 Linkatrium: 52 mm Rechtatrium: 48 mm IVS: 18 mm omax: 1,31n/s Empfohlen: 2x5 mg Nebilet weiter Regelmäßige Blutdruckmessung Er kann A‚B‚C‚D Typ Führerschein von kardiologischer Sicht erwerben. Untersuchungen: WHO Benennung 11O41 Untersuchung 12601 EKG Glied— und Brustleitung 3612A Echocardiographia (M-Mode, 2D) 3612D Echocardiographia color Doppler 3617B Duplex UH, Brustader, Aorta am 21.12.2016, *** Dr. LI *** Ich habe ein Exemplar der ambulanten Aufzeichnung, bzw. die mitgebrachten Dokumente vollständig übergenommen, und die Anweisungen zu dem Arzneimittel verstanden.“ Die vom Institut für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation erstellte verkehrspsychologische Stellungnahme lautet wie folgt: “Verkehrspsychologische Stellungnahme Betrifft: Herrn TK, geb. *** Wc hnhaft in: ***, *** Fragestellung: Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheinklassen A, B, C und D. Untersuchungsanlass: Verkehrspsychologische Stellungnahme im Rahmen der ärztlichen Untersuchung. Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung. Untersuchungsdatum: 03.02.
- Baden, 13.02 2017 I) Exploration (nach Angaben des Untersuchten)römisch eins) Exploration (nach Angaben des Untersuchten) eingesehene Unterlagen: Zuweisung der Behörde vom 16.12.2010 Schreiben der Behörde vom 01.02.2017 Lichtbildausweis Allgemeines: Herr TK stamme aus Ungarn und lebe seit zehn Jahren in Österreich. Er sei seit dem Jahr 2009 verheiratet und habe einen eineinhalbjährigen Sohn. Der Proband habe in Ungarn eine Ausbildung als Elektriker abgeschlossen und danach in verschiedenen Berufen gearbeitet. Seit sieben Jahren sei er bei einer Sicherheitsfirma beschäftigt. In seiner Freizeit beschäftige sich Herr TK mit seinem Sohn. Herr TK stamme aus Ungarn und lebe seit zehn Jahren in Österreich. Er sei seit dem Jahr 2009 verheiratet und habe einen eineinhalbjährigen Sohn. Der Proband habe in Ungarn eine Ausbildung als Elektriker abgeschlossen und danach in verschiedenen Berufen gearbeitet. Seit sieben Jahren sei er bei einer Sicherheitsfirma beschäftigt. In seiner Freizeit beschäftige sich Herr TK mit seinem Sohn. , Verkehrsspezifische und strafrechtliche Exploration: Herr TK habe im Jahr 1993 in Ungarn den Führerschein der Klassen A, B, C und D erworben. Für die Klasse B verfüge er über eine jährliche Fahrpraxis von etwa 30.000 km. Mit dem Motorrad fahre er etwa 5.000 km pro Jahr. Mit dem Lkw und dem Bus sei er nur beim Militär gefahren. Seinen Fahrstil beschreibt der Proband als eher dynamisch und sportlich. Den Führerschein benötige er beruflich und privat. Zu seiner Verkehrsvorgeschichte gibt der Proband an, in den letzten fünf Jahren Unfallfrei geblieben zu sein. Innerhalb der letzten zehn Jahre habe er keine Verkehrsstrafen erhalten. Am 29.10.2016 sei Herr TK mit seiner Familie einkaufen gewesen. Auf der Heimfahrt sei er hinter zwei anderen Autos gefahren. Der Lenker des ersten Autos sei sehr langsam gefahren (30 bis 40 km/h statt erlaubter 100 km/h). Der zweite Lenker habe ihn überholen wollen, aber der erste Lenker sei auf die linke Fahrspur gefahren und habe ihn fast abgedrängt. Nach der nächsten Ortschaft habe der Proband bei Fahrzeuge überholt. Auch in dieser Situation habe der erste Lenker nach links gelenkt und Herrn TK fast abgedrängt. Nachdem er das Überholmanöver erfolgreich abgeschlossen hatte, habe der Proband angehalten. Er sei aus dem Fahrzeug gestiegen und auf den ersten Fahrer zugegangen. Dieser habe weiter fahren wollen, Herr TK sei hoch gesprungen und auf der Motorhaube gelandet. Dabei habe er die Windschutzscheibe zerschlagen. Der erste Fahrer habe daraufhin angehalten und sei ausgestiegen. Es sei zu einem Handgemenge gekommen. Der Proband habe gesagt, dass er besser die Polizei rufe. Der erste Fahrer habe gesagt, dass dies nicht nötig sei und Herrn TK die Hand gereicht. Daraufhin sei der Proband weiter gefahren. Es sei eine weitere Person gekommen und habe die Polizei verständigt. Einige Tage später sei Herr TK von der Polizei vernommen worden. Wegen der kaputten Windschutzscheibe und wegen Körperverletzung (der erste Fahrer habe einen Schock erlitten) sei es zu einer Gerichtsverhandlung gekommen, die noch im Laufen sei. Herr TK sei mit dem 16.12.2016 zu einer verkehrspsychologischen Untersuchung zugewiesen worden. Da er sie nicht beigebracht habe, sei er mittels Schreiben vom 01.02.2017 davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die Lenkberechtigung entzogen werden, wenn er die verkehrspsychologische Untersuchung nicht vorlege. Zu seinen Alkoholtrinkgewohnheiten befragt, gibt Herr TK an, fas gar keine alkoholischen Getränke zu konsumieren. Er trinke höchstens zu Silvester einen Schluck zum Anstoßen. Gesundheitsspezifische Exploration: Herrn TK berichtet von einer unauffälligen medizinischen Vorgeschichte. Seit einem halben Jahr nehme er blutdrucksenkende Medikamente ein. Untersuchungsfähigkeit: Der Proband hat durch seine Unterschrift bestätigt, sich bei der Untersuchung leistungsmäßig nicht beeinträchtigt gefühlt zu haben. Weiters bestätige der Proband mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben. Verhaltensbeobachtung Die Verhaltensbeobachtung verlief während der Befundaufnahme unauffällig. Herr TK zeigt sich im Explorationsgespräch angepasst. [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ Prozentrang: Die Interpretation der Testergebnisse orientiert sich am psychologischen Normbegriff. Ein Prozentantrag (PR) gibt an, wie viele der repräsentativen Vergleichsstichprobe einen geringen oder maximal gleich hohen Testwert wie der/die Untersuchte aufweisen. Ein Prozentrang zwischen 16 und 84 bedeutet, dass ein Ergebnis im Normbereich liegt, wobei Prozentanträge zwischen 75 und 84 den oberen Grenzbereich der Norm, Prozentanträge zwischen 16 und 25 den unteren Grenzbericht der Norm umfassen. Werte unter 16 bzw. über 84 weisen dezidiert auf eine von der Norm abweichende Ausprägung dieses Persönlichkeitsmerkmales hin und werden in der Verbalisierung bewertet. III) Interpretation der Befunde l Gutachterliche Beurteilungrömisch drei) Interpretation der Befunde l Gutachterliche Beurteilung gemäß 5 17 FE e-ev In einem Verfahren zur Erfassung verkehrsrelevanter Persönlichkeitseigenschaften (IVPE) liegen bei Herrn TK alle Skalenwerte im Normbereich. Angesichts der äußerst geringen Offenheit des Probanden ist eine valide Interpretation der Ergebnisse nicht möglich. In einem allgemeinen Persönlichkeitsverfahren (EPP6) beschreibt sich Herr TK als kontrolliert und verantwortungsbewusst. Weiters nennt er eine geringe Risikofreude. Die übrigen Skalenwerte liegen im Normbereich. Angesichts der äußerst hohen Dissimulation ist eine valide Interpretation der Ergebnisse nicht möglich. Aus dem Verfahren zur Alkoholgefährdung (KFA) können Herrn TK keine Hinweise auf eine Alkoholmissbrauchsproblematik angenommen werden. In einem Stressverarbeitungsfragebogen (SVF) überwiegen bei Herrn TK die Negativ-Strategien gegenüber den Positiv-Strategien. Stressreiche Situation versucht Herrn TK häufig durch Schuldabwehr und Ersatzbefriedigung abzuschwächen. Er neigt in belastenden Situationen nur selten zu Selbstbeschuldigung. Der Proband zeigt eine hohe Vermeidungstendenz. Insgesamt wurden überwiegend negative Stressverarbeitungsstrategien erfasst. Herr TK erzielte im Fragebogen zur Erfassung von Aggressionsfaktoren (FAF) in den Skalen „Spontane Aggressionen“, „Erregbarkeit“, „Selbstaggressionen/Depressionen“ und „Aggressionshemmung“ unterdurchschnittliche Ergebnisse. In der Skala „Reaktive Aggressionen“ ergab sich durchschnittlicher Wert. Angesichts der äußerst geringen Offenheit ist eine valide Interpretation der Ergebnisse nicht möglich. Explorativ und verfahrensmäßig wurden keine Hinweise auf eine Alkoholgefährdung erhoben. Angesichts der äußerst geringen Offenheit des Probanden ist eine valide Interpretation der Ergebnisse der Persönlichkeitsverfahren IVPE und EPP6 nicht möglich. In einem Stressverarbeitungsfragebogen (SVF) wurden überwiegend negative Stressverarbeitungsstrategien erfasst. Angesichts der äußerst geringen Offenheit ist eine valide Interpretation der Ergebnisse des Fragebogens zur Erfassung von Aggressionsfaktoren (FAF) nicht möglich. Aufgrund der äußerst geringen Offenheit in den Fragebogenverfahren und der überwiegend negativen Stressverarbeitungsstrategien ist die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung als „nicht ausreichend gegeben“ zu beurteilen. Der Beginn einer Psychotherapie zur Stärkung der persönlichen Ressourcen und zur Erarbeitung besserer Stressbewältigungsstrategien wird dringend empfohlen. Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass aufgrund der nicht ausreichend gegebenen Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, Herr TK zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheinklassen A, B, C und D derzeit nicht geeignet ist. Der Beginn einer Psychotherapie zur Stärkung der persönlichen Ressourcen und zur Erarbeitung besserer Stressbewältigungsstrategien wird dringend empfohlen. Eine Wiedervorstellung sollte erst nach einer nachweislich absolvierten Psychotherapie frühestens in einem Jahr erfolgen.“
- Rechtslage: § 24
(2)VwGVG: Die Verhandlung kann entfallen, wennParagraph 24,
(2)VwGVG: Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (…) § 28
(3)leg. cit.: Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Paragraph 28,
(3)leg. cit.: Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 31
(1)leg. cit.: Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)leg. cit.: Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. § 3
(1)FSG: Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3,
(1)FSG: Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
- das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,),
- verkehrszuverlässig sind (§ 7),
- verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
- fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) undfachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und
- den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein. § 8
(1)leg. cit.: Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
- n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
- n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.Paragraph 8,
(1)leg. cit.: Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
- n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
- n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten. § 8
(2)leg. cit.: Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.Paragraph 8,
(2)leg. cit.: Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen. § 8
(3)leg. cit.: Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen BefundParagraph 8,
(3)leg. cit.: Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund 1.Ziffer eins gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten; 2.Ziffer 2 zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind; 3.Ziffer 3 zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach Paragraph 2, Ziffer 24, KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können; 4.Ziffer 4 zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten. § 24
(1)leg. cit.: Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)leg. cit.: Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1.Ziffer eins die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2.Ziffer 2 die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1.Ziffer eins um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oderum eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2.Ziffer 2 um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt. § 24
(4)leg. cit.: Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Paragraph 24,
(4)leg. cit.: Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. § 3
(1)FSG-GV: Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden VorschriftenParagraph 3,
(1)FSG-GV: Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften 1.Ziffer eins die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt, 2.Ziffer 2 die nötige Körpergröße besitzt, 3.Ziffer 3 ausreichend frei von Behinderungen ist und 4.Ziffer 4 aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 FSG vorzulegen. § 5
(1)leg. cit.: Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:Paragraph 5,
(1)leg. cit.: Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:
- schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
- organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
- Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewusstseinsstörungen oder -trübungen kommt,
- schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:
- schwere psychische Erkrankungen gemäß Paragraph 13, sowie: a) Alkoholabhängigkeit oder b) andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
- Augenerkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen. § 5
(2)leg. cit.: Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit gemäß Abs. 1 Z 1 ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen hat. Bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a und b ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen. Paragraph 5,
(2)leg. cit.: Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; bei Erkrankungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen hat. Bei Erkrankungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und b ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen. § 13
(1)leg. cit.: Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt. Paragraph 13,
(1)leg. cit.: Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt. § 17
(1)leg. cit.: Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den VerdachtParagraph 17,
(1)leg. cit.: Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht
- auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder
- auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 bestraft wurde.
- auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, oder c StVO 1960 bestraft wurde. § 18
(3)leg. cit.: Für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist insbesondere das soziale Verantwortungsbewußtsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. Zur Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist neben einem verkehrsbezogenen Persönlichkeitstest auch ein ausführliches Explorationsgespräch durchzuführen. Dieses darf nur von einem gemäß § 20 für Verkehrspsychologie qualifizierten Psychologen geführt werden oder, unter seiner Verantwortung und in seinem Beisein, von einem in Ausbildung zum Verkehrspsychologen befindlichen Psychologen.Paragraph 18,
(3)leg. cit.: Für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist insbesondere das soziale Verantwortungsbewußtsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. Zur Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist neben einem verkehrsbezogenen Persönlichkeitstest auch ein ausführliches Explorationsgespräch durchzuführen. Dieses darf nur von einem gemäß Paragraph 20, für Verkehrspsychologie qualifizierten Psychologen geführt werden oder, unter seiner Verantwortung und in seinem Beisein, von einem in Ausbildung zum Verkehrspsychologen befindlichen Psychologen. § 25a
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Paragraph 25 a,
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. § 25a
(5)leg. cit.: Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.Paragraph 25 a,
(5)leg. cit.: Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. Art. 133
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
- Erwägungen: Das dem Akt innenliegende amtsärztliche Gutachten, das schlussendlich zur Erlassung des bekämpften Bescheides geführt hat, enthält auf Seite 3 die Begründung, ein polizeibekannter Vorfall, überhöhter Blutdruck sowie Adipositas wären die Gründe für das Verlangen der Vorlage eines internistischen Gutachtens und eines verkehrspsychologischen Untersuchungsergebnisses. Dies sei vom nunmehrigen Beschwerdeführer verweigert worden, das Gespräch sei seinerseits ungehalten geführt worden. Wie die Verwaltungsbehörde selbst zugesteht, gibt es zu dem erwähnten polizeibekannten Vorfall allerdings zwei verschieden lautende Darstellungen – ein rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren ist dem LVwG nicht bekannt - sodass nicht ohne weiteres von der Verwirklichung der für den Beschwerdeführer nachteiligen Variante ausgegangen werden kann. Im weiteren Verfahrensverlauf legte der Beschwerdeführer ein Gutachten eines *** Krankenhauses vor aus welchem hervorgeht, dass er aus kardiologischer Sicht „einen Führerschein Typ A, B, C und D erwerben kann. Die Amtsärztin attestierte zwar, dass diese Befunde grundsätzlich plausibel und die RR Einstellung nachvollziehbar seien, eine inhaltliche Auseinandersetzung findet jedoch mit dem Verweis auf eine fragliche rechtmäßige Übersetzung und eine fragliche tatsächliche Urheberschaft des angeblichen Krankenhauses nicht statt. Materiell steht jedenfalls der Inhalt des amtsärztlichen Gutachtens und das Untersuchungsergebnis des *** Krankenhauses in diametralen Widerspruch. Es wäre Aufgabe des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens gewesen, bestehende Zweifel an einer korrekten Übersetzung und am Verfasser des vorgelegten Gutachtens, konkret der I. Interne Medizin - Fachpoliklinik für Kardiologie II. des *** Krankenhauses, zu klären. Für den Fall einer korrekten Übersetzung und Urheberschaft hätte sich die Amtsärztin mit den darin enthaltenen unterschiedlichen medizinischen Beurteilungen hinsichtlich des Vorliegens der gesundheitlichen Eignung auseinanderzusetzen gehabt. Auszugehen ist jedenfalls davon, dass es sich bei dem vorgelegten Gutachten um ein von der Amtsärztin verlangtes internistisches Gutachten handelt, das in weiterer Folge im Verfahren allerdings inhaltlich unbeachtet blieb. Die Amtsärztin attestierte zwar, dass diese Befunde grundsätzlich plausibel und die RR Einstellung nachvollziehbar seien, eine inhaltliche Auseinandersetzung findet jedoch mit dem Verweis auf eine fragliche rechtmäßige Übersetzung und eine fragliche tatsächliche Urheberschaft des angeblichen Krankenhauses nicht statt. Materiell steht jedenfalls der Inhalt des amtsärztlichen Gutachtens und das Untersuchungsergebnis des *** Krankenhauses in diametralen Widerspruch. Es wäre Aufgabe des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens gewesen, bestehende Zweifel an einer korrekten Übersetzung und am Verfasser des vorgelegten Gutachtens, konkret der römisch eins. Interne Medizin - Fachpoliklinik für Kardiologie römisch zwei. des *** Krankenhauses, zu klären. Für den Fall einer korrekten Übersetzung und Urheberschaft hätte sich die Amtsärztin mit den darin enthaltenen unterschiedlichen medizinischen Beurteilungen hinsichtlich des Vorliegens der gesundheitlichen Eignung auseinanderzusetzen gehabt. Auszugehen ist jedenfalls davon, dass es sich bei dem vorgelegten Gutachten um ein von der Amtsärztin verlangtes internistisches Gutachten handelt, das in weiterer Folge im Verfahren allerdings inhaltlich unbeachtet blieb. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass „Privatgutachten“ grundsätzlich der gleiche verfahrensrechtliche Beweiswert zukommt. Für den Fall des Bestehens weiterer unterschiedlicher Untersuchungsergebnisse bzw. einander widersprechender Gutachten wäre es Aufgabe der Verwaltungsbehörde gewesen, nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu prüfen, welchem von ihnen höhere Glaubwürdigkeit beizumessen ist. Dabei hätte sie jene Gedankengänge aufzuzeigen, die sie veranlasst hat, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen. Der Wert eines Beweismittels muss stets nach seiner Beweiskraft, d.h. nach der Schlüssigkeit der Aussagen, beurteilt werden (vgl. VwGH vom 20.02.2014, Ro 2014/09/0004 mit Hinweis E 19.12.1996, 93/06/0229). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass „Privatgutachten“ grundsätzlich der gleiche verfahrensrechtliche Beweiswert zukommt. Für den Fall des Bestehens weiterer unterschiedlicher Untersuchungsergebnisse bzw. einander widersprechender Gutachten wäre es Aufgabe der Verwaltungsbehörde gewesen, nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu prüfen, welchem von ihnen höhere Glaubwürdigkeit beizumessen ist. Dabei hätte sie jene Gedankengänge aufzuzeigen, die sie veranlasst hat, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen. Der Wert eines Beweismittels muss stets nach seiner Beweiskraft, d.h. nach der Schlüssigkeit der Aussagen, beurteilt werden vergleiche VwGH vom 20.02.2014, Ro 2014/09/0004 mit Hinweis E 19.12.1996, 93/06/0229). Unbeantwortet blieb folglich auch, wieso bei einer Körpergröße von 1,84 m und einem Körpergewicht von 105 kg Adipositas vorliegt und inwieweit dieser Umstand – Vorliegen vorausgesetzt - als zusätzlicher Risikofaktor gewertet wird bzw. eine gesundheitliche Eignung ausschließen kann (ergänzend sei angemerkt, dass nach Angabe des Beschwerdeführervertreters sein Mandant Kraftsport betreibt). Auch die Frage des von der Amtsärztin beanstandeten Blutdrucks von 1140/100, gemeint wohl 140/100 mm Hg, steht im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung in Widerspruch zu den Ergebnissen des vorgelegten *** Krankenhausbefundes und ist insofern aufklärungsbedürftig. Psychische Krankheiten und Behinderungen im Sinn der zuvor erwähnten Gesetzesstelle schließen die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen jedenfalls nur dann aus, wenn sie auf das Verhalten der betreffenden Person im Straßenverkehr, somit auf das Fahrverhalten, von Einfluss sein könnten. Ob eine festgestellte psychische Krankheit eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lässt, hat die Amtsärztin bei Erstattung des Gutachtens gemäß § 8 Abs. 2 FSG allenfalls unter Berücksichtigung einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme zu beurteilen (vgl. VwGH vom
- Juni 2016, Ra 2016/11/0061). Die Feststellung einer aufbrausenden Persönlichkeit seitens des Beschwerdeführers bei der amtsärztlichen Untersuchung vermag dieser Forderung nicht gerecht zu werden. Psychische Krankheiten und Behinderungen im Sinn der zuvor erwähnten Gesetzesstelle schließen die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen jedenfalls nur dann aus, wenn sie auf das Verhalten der betreffenden Person im Straßenverkehr, somit auf das Fahrverhalten, von Einfluss sein könnten. Ob eine festgestellte psychische Krankheit eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lässt, hat die Amtsärztin bei Erstattung des Gutachtens gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FSG allenfalls unter Berücksichtigung einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme zu beurteilen vergleiche VwGH vom
- Juni 2016, Ra 2016/11/0061). Die Feststellung einer aufbrausenden Persönlichkeit seitens des Beschwerdeführers bei der amtsärztlichen Untersuchung vermag dieser Forderung nicht gerecht zu werden. Lediglich die verkehrspsychologische Stellungnahme kommt zu dem Schluss, dass eine geringe Offenheit beim absolvierten Fragebogenverfahren und überwiegend negative Stressverarbeitungsstrategien die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung als nicht ausreichend gegeben erscheinen lassen. In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Nichtvorliegen einer positiven verkehrspsychologischen Stellungnahme alleine es nicht erlaubt, die gesundheitliche Eignung einer Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu verneinen. Diese hat vielmehr nur Hilfsfunktion für die ärztliche Beurteilung im Rahmen des erforderlichen amtsärztlichen Gutachtens und kommt den verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen auch keine Monopolstellung in Ansehung der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zu (vgl. VwGH vom 1.3.2016, Ra 2015/11/0120). Lediglich die verkehrspsychologische Stellungnahme kommt zu dem Schluss, dass eine geringe Offenheit beim absolvierten Fragebogenverfahren und überwiegend negative Stressverarbeitungsstrategien die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung als nicht ausreichend gegeben erscheinen lassen. In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Nichtvorliegen einer positiven verkehrspsychologischen Stellungnahme alleine es nicht erlaubt, die gesundheitliche Eignung einer Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu verneinen. Diese hat vielmehr nur Hilfsfunktion für die ärztliche Beurteilung im Rahmen des erforderlichen amtsärztlichen Gutachtens und kommt den verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen auch keine Monopolstellung in Ansehung der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zu vergleiche VwGH vom 1.3.2016, Ra 2015/11/0120). Das Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung muss somit entsprechend nachvollziehbar im amtsärztlichen Gutachten Eingang finden. Die bloße Wiedergabe der Stellungnahme wird dem untenstehenden Anforderungen an ein Gutachten im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht gerecht. Dass die Erstellung der Gesamtbeurteilung hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung im Rahmen eines (amts-)ärztlichen Gutachtens zu erfolgen hat, ergibt sich aus § 8 Abs. 2 und Abs. 3 FSG (arg. „abschließend“) im Zusammenhalt mit § 3 Abs. 3 FSG-GV. Für die Frage des Vorliegens der gesundheitlichen Eignung im Sinne des § 8 Abs. 1 FSG ist daher die abschließende – vorliegende fachliche Stellungnahmen und Gutachten einbeziehende und bewertende – Beurteilung durch den Arzt die wesentliche Entscheidungsgrundlage der Behörde (vgl. VwGH vom
- Februar 2006, 2005/11/0152). Paragraph 8, Absatz 2 und Absatz 3, FSG (arg. „abschließend“) im Zusammenhalt mit Paragraph 3, Absatz 3, FSG-GV. Für die Frage des Vorliegens der gesundheitlichen Eignung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, FSG ist daher die abschließende – vorliegende fachliche Stellungnahmen und Gutachten einbeziehende und bewertende – Beurteilung durch den Arzt die wesentliche Entscheidungsgrundlage der Behörde vergleiche VwGH vom
- Februar 2006, 2005/11/0152). Auch für die Rechtmäßigkeit des Entzuges der Lenkberechtigung bis zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung ist auf den vorliegenden Fall abgestellt das Vorliegen eines – schlüssigen und widerspruchsfreien – Gutachtens eines Amtsarztes erforderlich. Abgesehen davon, dass im konkreten Fall lediglich ein von der Amtsärztin ausgefülltes Formular „Ärztliche Untersuchung nach § 8 Führerscheingesetz (FSG)“ vorliegt – zur Beurteilung als Gutachten im Sinn der Judikatur des VwGH siehe Abgesehen davon, dass im konkreten Fall lediglich ein von der Amtsärztin ausgefülltes Formular „Ärztliche Untersuchung nach Paragraph 8, Führerscheingesetz (FSG)“ vorliegt – zur Beurteilung als Gutachten im Sinn der Judikatur des VwGH siehe unten – gibt es keine abschließende Beurteilung durch die Amtsärztin hinsichtlich der Klärung der Frage des Vorliegens der gesundheitlichen Eignung, welche die Befundberichte des *** Krankenhauses mit berücksichtigt. Beide Untersuchungsergebnisse weichen aber wie oben erwähnt voneinander ab. Eine Abklärung dieser Differenzen ist unabdingbar. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom
- Oktober 2012, 2008/17/0122) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und ein Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt – im Konkreten in Zusammenschau bzw. Auseinandersetzung mit den Befundberichten des *** Krankenhauses und der Stellungnahme des Institutes für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation - das Gutachten im engeren Sinn.Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom
- Oktober 2012, 2008/17/0122) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und ein Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt – im Konkreten in Zusammenschau bzw. Auseinandersetzung mit den Befundberichten des *** Krankenhauses und der Stellungnahme des Institutes für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation - das Gutachten im engeren Sinn. Das zuvor erwähnte Gutachten der Amtsärztin vom
- Februar 2017 entspricht den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten im Sinne der zitierten Rechtsprechung nicht. Die Behörde hätte aufgrund der – nach Ansicht des LVwG vorhandenen Widersprüchlichkeiten der beiden Untersuchungsergebnisse - die Amtsärztin zur Ergänzung der Begründung und Aufklärung der Widersprüche aufzufordern gehabt (vgl. VwGH vom
- Oktober 2006, 2003/11/0318), was jedoch nicht erfolgte.Das zuvor erwähnte Gutachten der Amtsärztin vom
- Februar 2017 entspricht den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten im Sinne der zitierten Rechtsprechung nicht. Die Behörde hätte aufgrund der – nach Ansicht des LVwG vorhandenen Widersprüchlichkeiten der beiden Untersuchungsergebnisse - die Amtsärztin zur Ergänzung der Begründung und Aufklärung der Widersprüche aufzufordern gehabt vergleiche VwGH vom
- Oktober 2006, 2003/11/0318), was jedoch nicht erfolgte. Für das LVwG ist daher nicht schlüssig nachvollziehbar, wie die Amtsärztin und ihr folgend die belangte Behörde zur Feststellung gelangte, der Beschwerdeführer besitze nicht die geforderte gesundheitliche Eignung. Dies insbesondere auch in Zusammenschau mit dem Befundbericht des *** Krankenhauses. In § 28 VwGVG ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die im § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zurückgewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückweisung kann aber bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher etwa dann in Betracht, wenn die Behörde bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. VwGH vom
- Juli 2016, Ra 2015/01/0123).In Paragraph 28, VwGVG ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die im Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zurückgewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückweisung kann aber bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher etwa dann in Betracht, wenn die Behörde bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche VwGH vom
- Juli 2016, Ra 2015/01/0123). Die belangte Behörde hat sich zur Begründung ihrer Entscheidung auf eine nicht als Gutachten im Sinn der zitierten Judikatur erkennbare, die relevante Frage einer gesundheitlichen Eignung nicht abschließend beantwortende Stellungnahme der Amtsärztin gestützt, die mit dem erwähnten Befundbericht der ungarischen Klinik nicht ohne abschließende Beurteilung der Amtsärztin vereinbar erscheint. Schlussendlich wurde lediglich „ansatzweise ermittelt“, womit die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG liegen. Die belangte Behörde hat sich zur Begründung ihrer Entscheidung auf eine nicht als Gutachten im Sinn der zitierten Judikatur erkennbare, die relevante Frage einer gesundheitlichen Eignung nicht abschließend beantwortende Stellungnahme der Amtsärztin gestützt, die mit dem erwähnten Befundbericht der ungarischen Klinik nicht ohne abschließende Beurteilung der Amtsärztin vereinbar erscheint. Schlussendlich wurde lediglich „ansatzweise ermittelt“, womit die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG liegen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein, den in der dargestellten Rechtsprechung entwickelten Kriterien an ein Sachverständigengutachten entsprechendes Gutachten einzuholen haben, welches sich zusätzlich in nachvollziehbarer Weise und unter inhaltlicher Berücksichtigung des vorgelegten Privatgutachtens und der nachvollziehbaren Einarbeitung des Ergebnisses der verkehrspsychologischen Stellungnahme auseinanderzusetzen haben wird. Schlussendlich ist die Frage zu klären, ob die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ der betreffenden Klassen nunmehr vorliegt oder nicht. Sofern zu dieser Beurteilung eine weitere ärztliche, allenfalls psychiatrisch fachärztliche Stellungnahme (siehe § 13 Abs. 1 FSG-GV), erforderlich ist, wird der Beschwerdeführer zur Beibringung einer solchen Stellungnahme aufzufordern sein. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein, den in der dargestellten Rechtsprechung entwickelten Kriterien an ein Sachverständigengutachten entsprechendes Gutachten einzuholen haben, welches sich zusätzlich in nachvollziehbarer Weise und unter inhaltlicher Berücksichtigung des vorgelegten Privatgutachtens und der nachvollziehbaren Einarbeitung des Ergebnisses der verkehrspsychologischen Stellungnahme auseinanderzusetzen haben wird. Schlussendlich ist die Frage zu klären, ob die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ der betreffenden Klassen nunmehr vorliegt oder nicht. Sofern zu dieser Beurteilung eine weitere ärztliche, allenfalls psychiatrisch fachärztliche Stellungnahme (siehe Paragraph 13, Absatz eins, FSG-GV), erforderlich ist, wird der Beschwerdeführer zur Beibringung einer solchen Stellungnahme aufzufordern sein. Abgesehen von den hier vorliegenden Voraussetzungen zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG kann auch aus Gründen der Aufrechterhaltung des Instanzenzuges nur die Verwaltungsbehörde den Beschwerdeführer zur Vorlage möglicherweise erforderlicher weiterer ärztlicher Befunde bescheidmäßig verpflichten, was in weiterer Folge (bei Nichtbefolgung) allenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung bedingen kann. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kann auch aus Gründen der Aufrechterhaltung des Instanzenzuges nur die Verwaltungsbehörde den Beschwerdeführer zur Vorlage möglicherweise erforderlicher weiterer ärztlicher Befunde bescheidmäßig verpflichten, was in weiterer Folge (bei Nichtbefolgung) allenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung bedingen kann. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Eine zurückweisende Entscheidung stellt keine (inhaltliche) Entscheidung über „zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen“ dar (Sofista/Fuchs/Sax, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 24 Anmerkung 7). Das gleiche gilt auch für kassatorische Beschlüsse nach § 28 Abs. 3 VwGVG.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Eine zurückweisende Entscheidung stellt keine (inhaltliche) Entscheidung über „zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen“ dar (Sofista/Fuchs/Sax, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 24, Anmerkung 7). Das gleiche gilt auch für kassatorische Beschlüsse nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG. Ein expliziter Abspruch auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. die Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erübrigt sich daher. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl VwGH vom
- Juli 2015, Ra 2015/07/0095) und darüber hinaus nur eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, deren Überprüfung dem VwGH im Allgemeinen nicht obliegt (vgl VwGH vom
- Oktober 2016, Ro 2015/03/0035). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche VwGH vom
- Juli 2015, Ra 2015/07/0095) und darüber hinaus nur eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, deren Überprüfung dem VwGH im Allgemeinen nicht obliegt vergleiche VwGH vom
- Oktober 2016, Ro 2015/03/0035). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.379.002.2017