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{'item': 'LVwG-AV-429/001-2017'}

Obsah (8)§ 28§ 25aArt. 133§ 7§ 66§ 70§ 13§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum31.05.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-429/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) ersatzlos aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos aufgehoben., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.

Begründung: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 12.12.2015, Zl. BW-BV-83/2014, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer

§ 7Abs.

6 NÖ Bauordnung 1996 als Liegenschaftseigentümer verpflichtet, die vorübergehende Benützung seines Grundstückes Nr. ***, KG ***, zur Durchführung von Fertigstellungsarbeiten (verschließen des Anschlusses zwischen aufgehender Mauer und Erdboden mit Hinterfüllungsmaterial) bei der Einfriedung auf dem benachbarten Grundstück Nr. ***, KG ***, durch die Eigentümer des Nachbargrundstückes Nr. ***, KG ***, und deren Beauftragte zu dulden. Im Spruch des Bescheides ist weiters ausgeführt, dass die beanspruchte Fläche des betroffenen Grundstückes parallel der errichteten Einfriedung mit einer Breite von 1 m festgelegt werde und für den nachstehenden Zeitraum freizuhalten bzw. für JH und MH sowie deren Beauftragte der Zutritt zu gewähren sei. Die Inanspruchnahme dürfe an einem Tag in der Zeit von 09.01.2017 bis 28.02.2017 von Montag bis Freitag zwischen 08:00 Uhr und 11:00 Uhr nach vorheriger Ankündigung erfolgen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 12.12.2015, Zl. BW-BV-83/2014, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer

Paragraph 7, Absatz 6, NÖ Bauordnung 1996 als Liegenschaftseigentümer verpflichtet, die vorübergehende Benützung seines Grundstückes Nr. ***, KG ***, zur Durchführung von Fertigstellungsarbeiten (verschließen des Anschlusses zwischen aufgehender Mauer und Erdboden mit Hinterfüllungsmaterial) bei der Einfriedung auf dem benachbarten Grundstück Nr. ***, KG ***, durch die Eigentümer des Nachbargrundstückes Nr. ***, KG ***, und deren Beauftragte zu dulden. Im Spruch des Bescheides ist weiters ausgeführt, dass die beanspruchte Fläche des betroffenen Grundstückes parallel der errichteten Einfriedung mit einer Breite von 1 m festgelegt werde und für den nachstehenden Zeitraum freizuhalten bzw. für JH und MH sowie deren Beauftragte der Zutritt zu gewähren sei. Die Inanspruchnahme dürfe an einem Tag in der Zeit von 09.01.2017 bis 28.02.2017 von Montag bis Freitag zwischen 08:00 Uhr und 11:00 Uhr nach vorheriger Ankündigung erfolgen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer ein als „Stellungnahme zum Schreiben vom 12.12.2016“ bezeichnetes fristgerechtes Rechtsmittel eingebracht und darin u.a. ausgeführt, dass die Fertigstellungsarbeiten bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung vom Grundstück der Bauwerber möglich seien. Diese Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 07.03.2017, Zl. BW-BV-83/2014,

§ 66Abs.

4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) i.V.m. § 60 Abs. 1 Z 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973 als unbegründet abgewiesen.Diese Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 07.03.2017, Zl. BW-BV-83/2014,

Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, der NÖ Gemeindeordnung 1973 als unbegründet abgewiesen. In dem dagegen erhobenen Rechtsmittel führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Angaben und Ausführungen zur Einfriedung BW-BV-83/2014 nicht korrekt seien, er daher die „Anordnung zur Bescheidbeschwerde direkt an das Landesverwaltungsgericht“ in Anspruch nehme. Die Beschwerde und Auszüge aus dem Verfahrensakt wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben der Marktgemeinde *** vom 10.04.2017 zur Entscheidung übermittelt. In weiterer Folge wurde nach der mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 19.04.2017 ergangenen Aufforderung der gesamte Bauakt zur Verfügung gestellt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu Nachfolgendes fest:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG – mit Beschluss. Aus dem vorliegenden unbedenklichen Verfahrensakt ergibt sich der nachfolgende entscheidungsrelevante Sachverhalt: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 30.09.2014, Zl. BW-BV-83/2014, wurde den Bauwerbern JH und MH die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch eines Nebengebäudes und die Errichtung einer Einfriedung auf dem Gst. Nr. ***, KG ***, EZ ***, entsprechend dem Ergebnis der Bauverhandlung vom 28.08.2014 und der der Bewilligung zugrunde gelegten Baubeschreibung samt Einreichplan erteilt. Am 14.11.2014 erfolgte seitens der Bauwerber die Baubeginns- und Bauführermeldung an die Baubehörde. Mit Schreiben der Firma Ing. HS Ges.m.b.H., ***, vom 24.08.2015 wurden die Bauwerber davon in Kenntnis gesetzt, dass bei der Endbesichtigung der Grundstücksbegrenzungsmauer eine fehlende Hinterfüllung des Fundamentaushubes zur versetzten Sichtbetonwand im Ausmaß von einigen Zentimetern Breite festgestellt worden sei. In weiterer Folge beinhaltet der Akt einen umfangreichen Briefwechsel sowie E-Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der Baubehörde, in welchem Letzterer die konsensgemäße Errichtung der Einfriedungsmauer an der Grenze zu seinem Grundstück mehrfach in Zweifel zog. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 15.10.2015 wurde eine mündliche Verhandlung für den 23.10.2015 an Ort und Stelle anberaumt. Die Bauwerber MH und JH hätten der Baubehörde mitgeteilt, dass für die Fertigstellungsarbeiten bei der Einfriedung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, die Inanspruchnahme des benachbarten Grundstückes Nr. ***, KG ***, des Beschwerdeführers notwendig sei. Die Bauwerber hätten bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer diese Fertigstellungsarbeiten von seiner Liegenschaft aus nicht dulden würde. Aufgrund des Ergebnisses dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 04.11.2015, Zl. BW-BV-83/2014,

§ 7Abs. 6 NÖ Bau

O 1996 verpflichtet, die Inanspruchnahme seines Grundstückes Nr. ***, KG ***, zur Durchführung von Fertigstellungsarbeiten (verschließen des Anschlusses zwischen aufgehender Mauer und Erdboden mit Hinterfüllungsmaterial) bei der Einfriedung auf dem benachbarten Grundstück Nr. ***, KG ***, an einem Tag in der Zeit von 23.11.2015 bis 26.11.2015 zwischen 08:00 Uhr und 11:00 Uhr nach vorheriger Ankündigung zu dulden.Aufgrund des Ergebnisses dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 04.11.2015, Zl. BW-BV-83/2014,

Paragraph 7, Absatz 6, NÖ BauO 1996 verpflichtet, die Inanspruchnahme seines Grundstückes Nr. ***, KG ***, zur Durchführung von Fertigstellungsarbeiten (verschließen des Anschlusses zwischen aufgehender Mauer und Erdboden mit Hinterfüllungsmaterial) bei der Einfriedung auf dem benachbarten Grundstück Nr. ***, KG ***, an einem Tag in der Zeit von 23.11.2015 bis 26.11.2015 zwischen 08:00 Uhr und 11:00 Uhr nach vorheriger Ankündigung zu dulden. Im Bauakt der belangten Behörde befindet sich dazu ein Schreiben der Firma Ing. HS Ges.m.b.H. vom 26.11.2015, in der diese den Bauwerbern mitteilt, dass die beauftragten Arbeiten entsprechend dem Bescheid vom 04.11.2015 aufgrund permanenter Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht hätten erledigt werden können. Am 12.12.2016 erließ die Baubehörde erster Instanz der Marktgemeinde *** den bereits oben zitierten Bescheid, mit welchem der Zeitraum zur Inanspruchnahme des Grundstückes des Beschwerdeführers neu festgesetzt wurde. Nachdem im vorgelegten Akt kein Antrag der Bauwerber MH und JH auf Erlassung eines den Beschwerdeführer

§ 7Abs. 6 NÖ Bau

O 2014 verpflichtenden Bescheides aufgefunden werden konnte, wurde die belangte Behörde zur Stellungnahme aufgefordert.Nachdem im vorgelegten Akt kein Antrag der Bauwerber MH und JH auf Erlassung eines den Beschwerdeführer

Paragraph 7, Absatz 6, NÖ BauO 2014 verpflichtenden Bescheides aufgefunden werden konnte, wurde die belangte Behörde zur Stellungnahme aufgefordert. Mit E-Mail des Bauamtes der Marktgemeinde *** vom 17.05.2017 wurde mitgeteilt, dass sie „leider keinen schriftlichen Antrag der Fam. H“ hätten. Es hätte öfters Gespräche zwischen dem Bürgermeister ZI und JH und MH, wo es um diese Probleme gegangen sei, gegeben. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:

§ 70Abs.

1 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes (das war der 1. Februar 2015; vgl. § 72 Abs. 1 leg. cit.) anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

Paragraph 70, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der geltenden Fassung, sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes (das war der 1. Februar 2015; vergleiche Paragraph 72, Absatz eins, leg. cit.) anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, , nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 7 der NÖ Bauordnung 2014 (in der Folge NÖ BauO), lautet auszugsweise:Paragraph 7, der NÖ Bauordnung 2014 (in der Folge NÖ BauO), lautet auszugsweise:

(1)Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten müssen die vorübergehende Benützung von Grundstücken und Bauwerken sowie des Luftraumes über diesen durch die Eigentümer der bestehenden oder zu errichtenden Bauwerke auf den Nachbargrundstücken und durch die von diesen Beauftragten dulden, wenn dies nur so oder anders nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten- Baupläne verfassen,- Bauwerke errichten oder abändern,- Erhaltungs- oder Abbrucharbeiten oder Sicherungsmaßnahmen durchführen oder- Baugebrechen feststellen oder beseitigenkönnen.Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten sind, außer bei Gefahr im Verzug, jeweils mindestens 2 Wochen vor der Inanspruchnahme der Grundstücke oder Bauwerke zu verständigen.
(1)Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten müssen die vorübergehende Benützung von Grundstücken und Bauwerken sowie des Luftraumes über diesen durch die Eigentümer der bestehenden oder zu errichtenden Bauwerke auf den Nachbargrundstücken und durch die von diesen Beauftragten dulden, wenn dies nur so oder anders nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten, - Baupläne verfassen,, - Bauwerke errichten oder abändern,, - Erhaltungs- oder Abbrucharbeiten oder Sicherungsmaßnahmen durchführen oder, - Baugebrechen feststellen oder beseitigen, können., Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten sind, außer bei Gefahr im Verzug, jeweils mindestens 2 Wochen vor der Inanspruchnahme der Grundstücke oder Bauwerke zu verständigen. (…)
(5)Bevor die Arbeiten nach Abs. 1 bis 4 durchgeführt werden, haben der Berechtigte und der Belastete gemeinsam den bestehenden Zustand des betroffenen Grundstückes oder Bauwerkes festzustellen (Beweissicherung). Sind die Arbeiten abgeschlossen, ist ein Zustand, der dem bisherigen entspricht, herzustellen.Ein nicht behebbarer Schaden ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks oder Bauwerks vom Berechtigten nach Abs. 1 bis 4 zu ersetzen.
(5)Bevor die Arbeiten nach Absatz eins, bis 4 durchgeführt werden, haben der Berechtigte und der Belastete gemeinsam den bestehenden Zustand des betroffenen Grundstückes oder Bauwerkes festzustellen (Beweissicherung). Sind die Arbeiten abgeschlossen, ist ein Zustand, der dem bisherigen entspricht, herzustellen., Ein nicht behebbarer Schaden ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks oder Bauwerks vom Berechtigten nach Absatz eins bis 4 zu ersetzen.
(6)Wird die Inanspruchnahme fremden Eigentums (Abs. 1 bis 4) verweigert oder der Verpflichtung nach Abs. 2 zweiter Satz nicht nachgekommen, hat die Baubehörde die Beweissicherung nach Abs. 5 erster Satz durchzuführen und über Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Inanspruchnahme oder Verpflichtung zu entscheiden und die Duldung oder Verpflichtung dem belasteten Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten aufzutragen. Dies gilt nicht, wenn die Inanspruchnahme notwendig ist und Gefahr im Verzug vorliegt.
(6)Wird die Inanspruchnahme fremden Eigentums (Absatz eins, bis 4) verweigert oder der Verpflichtung nach Absatz 2, zweiter Satz nicht nachgekommen, hat die Baubehörde die Beweissicherung nach Absatz 5, erster Satz durchzuführen und über Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Inanspruchnahme oder Verpflichtung zu entscheiden und die Duldung oder Verpflichtung dem belasteten Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten aufzutragen. Dies gilt nicht, wenn die Inanspruchnahme notwendig ist und Gefahr im Verzug vorliegt. Das hier gegenständliche Verfahren wurde, soweit dies aus dem vorliegenden Aktenbestand ersichtlich ist, von der Baubehörde erster Instanz der Marktgemeinde *** erst nach dem 01.02.2015 eingeleitet, weshalb nicht die Bestimmungen der NÖ BauO 1996, sondern jene der NÖ BauO 2014 zur Anwendung zu bringen sind. Wird die Inanspruchnahme des Betretens und der vorübergehenden Benützung angrenzender Grundstücke bzw. Gebäude vom jeweiligen Eigentümer verweigert, hat die Baubehörde über die Benützung fremden Eigentums bescheidmäßig abzusprechen. Diese Entscheidung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt (vgl. dazu PaIIitsch/Pallitsch/Kleewein, NÖ Baurecht,
  1. Auflage, RZ 15 zu § 7). Daraus ergibt sich, dass eine Duldungsverpflichtung ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages – und daher von Amts wegen – nicht erteilt werden darf.Wird die Inanspruchnahme des Betretens und der vorübergehenden Benützung angrenzender Grundstücke bzw. Gebäude vom jeweiligen Eigentümer verweigert, hat die Baubehörde über die Benützung fremden Eigentums bescheidmäßig abzusprechen. Diese Entscheidung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt vergleiche dazu PaIIitsch/Pallitsch/Kleewein, NÖ Baurecht,
  2. Auflage, RZ 15 zu Paragraph 7,). Daraus ergibt sich, dass eine Duldungsverpflichtung ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages – und daher von Amts wegen – nicht erteilt werden darf. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Verwaltungsbehörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt. Eine Behörde nimmt eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit u.a. dann in Anspruch, wenn sie einen antragsbedürftigen Bescheid ohne Vorliegen eines Antrages erlässt (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, etwa das Erkenntnis vom 10.10.1984, B 466/83, VfSlg. 10215, und die dort angeführte Vorjudikatur, betreffend die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ohne dahingehenden Antrag). Wurde von der Behörde erster Instanz ein antragsbedürftiger Bescheid ohne Vorliegen eines hierfür erforderlichen Antrags erlassen ist der Bescheid rechtswidrig und von der Berufungsbehörde

§ 66Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben (vgl. u.a. das Erkenntnis des Vw

GH vom 09.10.2014, Zl. 2013/05/0014).Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Verwaltungsbehörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt. Eine Behörde nimmt eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit u.a. dann in Anspruch, wenn sie einen antragsbedürftigen Bescheid ohne Vorliegen eines Antrages erlässt vergleiche dazu die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, etwa das Erkenntnis vom 10.10.1984, B 466/83, VfSlg. 10215, und die dort angeführte Vorjudikatur, betreffend die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ohne dahingehenden Antrag). Wurde von der Behörde erster Instanz ein antragsbedürftiger Bescheid ohne Vorliegen eines hierfür erforderlichen Antrags erlassen ist der Bescheid rechtswidrig und von der Berufungsbehörde

Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben vergleiche u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 09.10.2014, Zl. 2013/05/0014). Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen

§ 13Abs.

1 AVG bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen

Paragraph 13, Absatz eins, AVG bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen. Fallbezogen wird nicht einmal von der belangten Behörde behauptet, dass das gegenständliche Verfahren aufgrund eines Antrages der Bauwerber H eingeleitet worden wäre. Es wird diesbezüglich lediglich auf nicht näher präzisierte „Gespräche“ verwiesen und selbst in der Verhandlungsanberaumung vom 15.10.2015 auf eine „Mitteilung“ der Bauwerber Bezug genommen, deren Inhalt mangels Dokumentation im Bauakt nicht nachvollziehbar ist. Auch das Schreiben der Firma Ing. HS Ges.m.b.H. vom 26.11.2015 stellt keinen diesbezüglichen Antrag dar, ist dieses doch an die Bauwerber gerichtet und beinhaltet es kein an die Baubehörde gerichtetes Begehren auf Einleitung eines neuerlichen Verfahrens

§ 7Abs. 6 NÖ Bau

O.Fallbezogen wird nicht einmal von der belangten Behörde behauptet, dass das gegenständliche Verfahren aufgrund eines Antrages der Bauwerber H eingeleitet worden wäre. Es wird diesbezüglich lediglich auf nicht näher präzisierte „Gespräche“ verwiesen und selbst in der Verhandlungsanberaumung vom 15.10.2015 auf eine „Mitteilung“ der Bauwerber Bezug genommen, deren Inhalt mangels Dokumentation im Bauakt nicht nachvollziehbar ist. Auch das Schreiben der Firma Ing. HS Ges.m.b.H. vom 26.11.2015 stellt keinen diesbezüglichen Antrag dar, ist dieses doch an die Bauwerber gerichtet und beinhaltet es kein an die Baubehörde gerichtetes Begehren auf Einleitung eines neuerlichen Verfahrens

Paragraph 7, Absatz 6, NÖ BauO. Die belangte Behörde hätte den Bescheid des Bürgermeisters daher aufgrund des Fehlens eines diesem Bescheid zugrunde liegenden Antrages ersatzlos beheben müssen, zumal damit auf Verfassungsebene das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl. u.a. VfSlg. 4730/1964, sowie VfSlg. 5685/1968) und auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung verletzt wurde (vgl. u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 23.02.1996, Zl. 93/17/0200).Die belangte Behörde hätte den Bescheid des Bürgermeisters daher aufgrund des Fehlens eines diesem Bescheid zugrunde liegenden Antrages ersatzlos beheben müssen, zumal damit auf Verfassungsebene das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter vergleiche u.a. VfSlg. 4730 aus 1964,, sowie VfSlg. 5685 aus 1968,) und auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung verletzt wurde vergleiche u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 23.02.1996, Zl. 93/17/0200). Eine solche Unzuständigkeit haben die Behörden und auch das erkennende Gericht bereits von Amts wegen in jedem Stadium des Verfahrens wahrzunehmen. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos aufzuheben.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG konnte die Verhandlung entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte die Verhandlung entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 23.09.2014, Zl. Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 23.09.2014, Zl. Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.429.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.