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{'item': 'LVwG-AV-1333/005-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.06.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1333/005-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Patrick Segalla als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau CMZ, vertreten durch Mag. Oliver Ertl, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom

  1. November 2015, Zl. BNS3-F-152380, betreffend Zurückweisung des Antrages auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels, nach Aufhebung seines stattgebenden Erkenntnisses vom
  2. Juni 2016, LVwG-AV-1333/001-2015 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
  3. April 2017, Ro 2016/22/0014, im fortgesetzten Verfahren zu Recht:
  4. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen (statt „zurückgewiesen“) wird.
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 11 Abs. 1 Z 4 und 30 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAGParagraphen 11, Absatz eins, Ziffer 4 und 30 Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Hinweis: Hinsichtlich der – insoweit darin um die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus gemäß § 27 NAG ersucht wird – als Antrag zu wertende Bekanntgabe der Beschwerdeführerin vom
  6. Mai 2017 wird die Beschwerdeführerin gem. § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an die zuständige Niederlassungsbehörde verwiesen.Hinsichtlich der – insoweit darin um die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus gemäß Paragraph 27, NAG ersucht wird – als Antrag zu wertende Bekanntgabe der Beschwerdeführerin vom
  7. Mai 2017 wird die Beschwerdeführerin gem. Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an die zuständige Niederlassungsbehörde verwiesen. Entscheidungsgründe:
  8. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren und zum Verfahren vor dem Verwaltungsgericht im ersten Rechtsgang sowie zur Revisionsentscheidung: Mit Bescheid vom
  9. November 2015 zur Zl. BNS3-F-152380 wies die Bezirkshauptmannschaft Baden im Namen des Landeshauptmannes von Niederösterreich den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zurück. Begründend führte sie aus, der beantragte Aufenthaltstitels dürfe wegen § 11 Abs. 1 Z 4 iVm § 30 Abs. 1 NAG nicht erteilt werden. Begründend führte sie aus, der beantragte Aufenthaltstitels dürfe wegen Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, NAG nicht erteilt werden. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Begleitschreiben zum Antrag drauf hingewiesen, dass sie mit ihrem Ehemann zerstritten sei. Ihr Ehegatte habe der Behörde bekannt gegeben, dass sie in Trennung lebten und ein Scheidungsverfahren anhängig sei. Ein gemeinsames Familienleben sei nicht mehr beabsichtigt. Das Sorgerecht für die beiden minderjährigen Kinder komme ihm, dem Ehegatten der Beschwerdeführerin, alleine zu. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom
  10. Juni 2016, LVwG-AV-1333/001-2015 statt und erteilte den beantragten Aufenthaltstitel. Eine Aufenthaltsehe im Sinne des § 30 Abs. 1 NAG liege auf Grund der vorliegenden Umstände fallbezogen nicht vor.Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom
  11. Juni 2016, LVwG-AV-1333/001-2015 statt und erteilte den beantragten Aufenthaltstitel. Eine Aufenthaltsehe im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, NAG liege auf Grund der vorliegenden Umstände fallbezogen nicht vor. Aufgrund der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Amtsrevision der Bezirkshauptmannschaft Baden hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
  12. April 2017, Ro 2016/22/0014, das genannte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Das Landesverwaltungsgericht hat nunmehr im fortgesetzten Verfahren unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes neuerlich über die Beschwerde zu entscheiden.
  13. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, geboren am ***, ist Staatsbürgerin der Vereinigten Staaten von Amerika. Sie heiratete am
  14. Mai 2005 ihren nunmehrigen Ehemann Mag. KH, geboren am ***, österreichischer Staatsbürger. Sie stellte am
  15. Juli 2015 beim österreichischen Generalkonsulat in Los Angeles einen von ihr selbst als Erstantrag bezeichneten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“, nachdem ihr vorangegangener Aufenthaltstitel am
  16. Februar 2015 abgelaufen war. Vorbringen, das auf einen Antrag auf quasi-Wiedereinsetzung nach § 24 NAG hinaus liefe, erstattete sie dabei nicht.Sie stellte am
  17. Juli 2015 beim österreichischen Generalkonsulat in Los Angeles einen von ihr selbst als Erstantrag bezeichneten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“, nachdem ihr vorangegangener Aufenthaltstitel am
  18. Februar 2015 abgelaufen war. Vorbringen, das auf einen Antrag auf quasi-Wiedereinsetzung nach Paragraph 24, NAG hinaus liefe, erstattete sie dabei nicht. Sie verfügte zuvor bereits über Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte sind gemeinsame Eltern der KaH, geboren am *** sowie der MH, geboren am ***. Beide sind österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürgerinnen der Vereinigten Staaten von Amerika. Die Familie lebte seit der Hochzeit zunächst gemeinsam in den Vereinigten Staaten von Amerika. Nach der Geburt der älteren Tochter übersiedelte sie 2008 (der Vater bereits etwas früher) nach Österreich. Seitdem lebt der Ehegatte der Beschwerdeführerin durchgehend in Österreich, ihre Töchter mit Unterbrechungen auch. Bis Weihnachten 2012 lebte auch die Beschwerdeführerin selbst durchgehend in Österreich. Zu Weihnachten 2012 reiste die Beschwerdeführerin mit ihren Töchtern in die Vereinigten Staaten von Amerika. Die Ehe war zu diesem Zeitpunkt bereits zerrüttet. Sie verblieb mit ihren Töchtern dort; aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung verbrachte sie ihre Töchter im Sommer 2013 zurück nach Österreich. Zwischen Juli 2013 und Sommer 2015 war die Beschwerdeführerin nur gelegentlich in Österreich, um ihre Kinder zu sehen. Im selben Zeitraum waren die Töchter mehrmalig in den Vereinigten Staaten von Amerika bei ihrer Mutter zu Besuch. Seit August 2015 hält sich die Beschwerdeführerin durchgehend in Österreich auf; sie verfügt hierfür über keinen gültigen Aufenthaltstitel. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Baden vom
  19. März 2014, 2 PS 208/12 w, wurde dem Kindesvater die alleinige Obsorge über die beiden Töchter dem Vater übertragen. Im Rahmen des Pflegschaftsverfahrens werden regelmäßig zwischen den Elternteile Besuchsrechte vereinbart. Diese Besuchsmöglichkeit wird von der Mutter auch wahrgenommen. Am
  20. August 2012 erhob die Beschwerdeführerin Scheidungsklage gegen ihren Ehegatten. Dieser erhob am
  21. September 2012 Widerklage. Das Scheidungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin lebt nunmehr in einer neuen Lebensgemeinschaft und hat mit seiner Lebensgefährtin ein weiteres Kind. Eine Wiederaufnahme des gemeinsamen Ehelebens ist seitens der Ehegatten nicht beabsichtigt.
  22. Beweiswürdigung: Soweit die Feststellungen den Verlauf des Familienlebens betreffen, ergeben sie sich im Wesentlichen aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten in öffentlicher mündlicher Verhandlung; diese Aussagen stimmen überein. Die weiteren Feststellungen gründen sich auf die von der Beschwerdeführerin im Verwaltungs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten, unbedenklichen Urkunden, insb. in das vorgelegte Sprachzertifikat, den Mietvertrag sowie in die Verhandlungsprotokolle des Pflegschafts- und des Scheidungsverfahrens. Die Feststellung, wonach das Scheidungsverfahren zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten noch nicht abgeschlossen ist, ergibt sich aus der Bekanntgabe der Beschwerdeführerin vom
  23. Mai
  24. Rechtlich folgt: a. Vorbemerkung Dass es sich bei gegenständlichem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels um einen Erstantrag handelt, ergibt sich bereits aus der Benennung des Antrags als einen solchen durch die Beschwerdeführerin auf dem von ihr ausgefüllten Antragsformular. Wie die Behörde richtig ausgeführt hat, hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, für ihren am
  25. Februar 2015 ausgelaufenen vormaligen Aufenthaltstitel rechtzeitig einen Verlängerungsantrag zu stellen und hat auch zu keinem Zeitpunkt das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Umstandes im Sinne des § 24 Abs. 2 NAG behauptet. Der Antrag ist daher in rechtlicher Hinsicht als Erstantrag zu behandeln; dies wurde von keiner Verfahrenspartei bestritten.Dass es sich bei gegenständlichem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels um einen Erstantrag handelt, ergibt sich bereits aus der Benennung des Antrags als einen solchen durch die Beschwerdeführerin auf dem von ihr ausgefüllten Antragsformular. Wie die Behörde richtig ausgeführt hat, hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, für ihren am
  26. Februar 2015 ausgelaufenen vormaligen Aufenthaltstitel rechtzeitig einen Verlängerungsantrag zu stellen und hat auch zu keinem Zeitpunkt das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Umstandes im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, NAG behauptet. Der Antrag ist daher in rechtlicher Hinsicht als Erstantrag zu behandeln; dies wurde von keiner Verfahrenspartei bestritten. b. Zur Entscheidung in der Sache Die belangte Behörde hat den Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels wegen dem Erteilungshindernis des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG zurückgewiesen. Die belangte Behörde hat den Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels wegen dem Erteilungshindernis des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG zurückgewiesen. Die Behörde stützt sich dabei offenkundig auf § 23 Abs. 1 NAG, insbesondere auf die Formulierung „§ 13 Abs. 3 AVG gilt“.Die Behörde stützt sich dabei offenkundig auf Paragraph 23, Absatz eins, NAG, insbesondere auf die Formulierung „§ 13 Absatz 3, AVG gilt“. Dieser Rechtsauffassung kann sich das Landesverwaltungsgericht nicht anschließen. Zuzugestehen ist, dass die zitierte Formulierung einen beträchtlichen Interpretationsspielraum lässt. § 23 Abs. 1 NAG dient generell dazu, den Antragsteller im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels darauf aufmerksam zu machen, dass er für seinen angestrebten Aufenthaltszweck einen anderen Titel als den beantragten ermöglicht, um ihm die Möglichkeit zu geben, gegebenenfalls seinen Antrag zu modifizieren und ihm und der Behörde unnötigen Aufwand zu ersparen. Die zitierte Formulierung deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber das als „Verbesserungsverfahren“ verstanden wissen wollte. Von daher wäre anzunehmen, dass tatsächlich zB in jenem Fall, in dem der Antragsteller auf eine Belehrung gem. § 23 Abs. 1 gar nicht reagiert, mit Zurückweisung vorzugehen wäre.Dieser Rechtsauffassung kann sich das Landesverwaltungsgericht nicht anschließen. Zuzugestehen ist, dass die zitierte Formulierung einen beträchtlichen Interpretationsspielraum lässt. Paragraph 23, Absatz eins, NAG dient generell dazu, den Antragsteller im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels darauf aufmerksam zu machen, dass er für seinen angestrebten Aufenthaltszweck einen anderen Titel als den beantragten ermöglicht, um ihm die Möglichkeit zu geben, gegebenenfalls seinen Antrag zu modifizieren und ihm und der Behörde unnötigen Aufwand zu ersparen. Die zitierte Formulierung deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber das als „Verbesserungsverfahren“ verstanden wissen wollte. Von daher wäre anzunehmen, dass tatsächlich zB in jenem Fall, in dem der Antragsteller auf eine Belehrung gem. Paragraph 23, Absatz eins, gar nicht reagiert, mit Zurückweisung vorzugehen wäre. Nicht in Betracht kommt dies nach Ansicht des Gerichtes jedoch, wenn, wie im vorliegenden Fall, der Antragsteller auf der Erteilung des ursprünglich beantragten Aufenthaltstitels beharrt, weil er, anders als die Behörde, der Ansicht ist, er erfülle die diesbezüglichen Erteilungsvoraussetzungen. In einer solchen Konstellation wird die Behörde nach Prüfung und Durchführung entsprechender Ermittlungen inhaltlich zu entscheiden haben, d.h. entweder mit Antragsstattgabe oder mit Antragsabweisung. Würde man dies anders sehen, würde dem Antragsteller eine Entscheidung in der Sache verwehrt. Auch die Rechtsschutzmöglichkeiten des Antragstellers wären empfindlich eingeschränkt. Insbesondere wäre es dem Verwaltungsgericht verwehrt, im Beschwerdeverfahren in der beantragten Sache selbst zu entscheiden, beschränkt sich seine Kognition bei einer Beschwerde über einen zurückweisenden Bescheid doch darauf, die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung selbst zu überprüfen und den Zurückweisungsbescheid entweder zu bestätigen oder aufzuheben. Den beantragten Aufenthaltstitel dürfte das Verwaltungsgericht selbst dann nicht erteilen, wenn dessen Voraussetzungen entgegen der Auffassung der Behörde doch vorliegen. Eine solche Lesart ist daher § 23 Abs. 1 NAG nicht zu unterstellen (in diese Richtung auch VwGH, 3.4.2009, 2008/22/0880: „… einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel benötigt, ist jedenfalls vor einer allfälligen Antragsabweisung auch das in § 23 Abs. 1 NAG 2005 vorgesehene Verfahren einzuhalten.“). Da der Wortlaut des § 23 Abs. 1 NAG, insbesondere die Formulierung „§ 23 Abs. 1 AVG gilt“, weiten Auslegungsspielraum ermöglicht, wird diese Formulierung verfassungskonform so auszulegen sein, dass sie in einer Konstellation wie der vorliegenden keine Zurückweisung erlaubt: Eine solche Lesart ist daher Paragraph 23, Absatz eins, NAG nicht zu unterstellen (in diese Richtung auch VwGH, 3.4.2009, 2008/22/0880: „… einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel benötigt, ist jedenfalls vor einer allfälligen Antragsabweisung auch das in Paragraph 23, Absatz eins, NAG 2005 vorgesehene Verfahren einzuhalten.“). Da der Wortlaut des Paragraph 23, Absatz eins, NAG, insbesondere die Formulierung „§ 23 Absatz eins, AVG gilt“, weiten Auslegungsspielraum ermöglicht, wird diese Formulierung verfassungskonform so auszulegen sein, dass sie in einer Konstellation wie der vorliegenden keine Zurückweisung erlaubt: Die Behörde hat nämlich ihre Zurückweisung auf das Vorliegen des Versagenstatbestandes des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG gestützt; bei diesem handelt es sich jedoch zweifellos um eine materiellrechtliche Erfolgsvoraussetzung eines Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ und nicht um eine bloße verfahrensrechtliche Voraussetzung. Dass die Behörde inhaltlich – und nicht beschränkt auf verfahrensrechtliche Voraussetzungen – über den Antrag zu entscheiden beabsichtigt hatte, ergibt sich zweifelsfrei aus der Bescheidbegründung, welche sich nahezu zur Gänze mit der Frage des Vorliegens einer Aufenthaltsehe auseinandersetzt. Die Behörde hat nämlich ihre Zurückweisung auf das Vorliegen des Versagenstatbestandes des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG gestützt; bei diesem handelt es sich jedoch zweifellos um eine materiellrechtliche Erfolgsvoraussetzung eines Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ und nicht um eine bloße verfahrensrechtliche Voraussetzung. Dass die Behörde inhaltlich – und nicht beschränkt auf verfahrensrechtliche Voraussetzungen – über den Antrag zu entscheiden beabsichtigt hatte, ergibt sich zweifelsfrei aus der Bescheidbegründung, welche sich nahezu zur Gänze mit der Frage des Vorliegens einer Aufenthaltsehe auseinandersetzt. Im konkreten Fall muss sich das Landesverwaltungsgericht jedoch nicht auf die bloße Aufhebung des Zurückweisungsbescheides beschränken. Angesichts der dargestellten Sachlage handelt es sich offenkundig bei der „Zurückweisung“ um ein, durch eine unklare Gesetzeslage bedingtes, bloßes Vergreifen im Ausdruck. Die Kognition des Gerichtes ist daher nicht auf die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung beschränkt, sondern es ist berechtigt, inhaltlich über den Antrag und die Beschwerde abzusprechen (VwGH vom 26.4.2012, 2010/07/0129). c. Zum Vorwurf der Aufenthaltsehe Gemäß § 30 Abs. 1 NAG dürfen– unter der Absatzüberschrift „Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption“ – Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht auf diese Ehe berufen. Eine solche Ehe stellt einen absoluten Versagenstatbestand gem. § 11 Abs. 1 Z 4 NAG dar.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, NAG dürfen– unter der Absatzüberschrift „Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption“ – Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht auf diese Ehe berufen. Eine solche Ehe stellt einen absoluten Versagenstatbestand gem. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG dar. Dass die Ehe anfangs keinesfalls eine Aufenthaltsehe war, sondern „echtes“ Familienleben zwischen den Ehegatten bestanden hat, ergibt sich aus den Feststellungen. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch zu entnehmen, dass auch eine anfangs „echte“ Ehe zu einer Aufenthaltsehe werden kann, wenn ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK nicht mehr existiert (zuletzt VwGH, 10.5.2016, Ra 2016/22/0015).Dass die Ehe anfangs keinesfalls eine Aufenthaltsehe war, sondern „echtes“ Familienleben zwischen den Ehegatten bestanden hat, ergibt sich aus den Feststellungen. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch zu entnehmen, dass auch eine anfangs „echte“ Ehe zu einer Aufenthaltsehe werden kann, wenn ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK nicht mehr existiert (zuletzt VwGH, 10.5.2016, Ra 2016/22/0015). Die belangte Behörde hat aus der Trennung der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten sowie des von der Beschwerdeführerin angestrengten Scheidungsverfahrens geschlossen, dass ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK nicht mehr existiert und somit eine Aufenthaltsehe und der Versagenstatbestand des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG vorliegt.Die belangte Behörde hat aus der Trennung der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten sowie des von der Beschwerdeführerin angestrengten Scheidungsverfahrens geschlossen, dass ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK nicht mehr existiert und somit eine Aufenthaltsehe und der Versagenstatbestand des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG vorliegt. Wie aus dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom
  27. April 2017 zur Zl. Ro 2016/22/0014 hervorgeht, ist diese Schlussfolgerung der Behörde rechtsrichtig: Die Eheleute beabsichtigen nicht die Herstellung bzw. Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft und die Beschwerdeführerin bezweckt nicht die „Familienzusammenführung“ mit ihrem Ehemann im Sinn des § 47 Abs. 2 NAG, sondern lediglich ein Aufenthaltsrecht zum Zweck der Kontaktwahrung mit ihren Kindern. Wie aus dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom
  28. April 2017 zur Zl. Ro 2016/22/0014 hervorgeht, ist diese Schlussfolgerung der Behörde rechtsrichtig: Die Eheleute beabsichtigen nicht die Herstellung bzw. Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft und die Beschwerdeführerin bezweckt nicht die „Familienzusammenführung“ mit ihrem Ehemann im Sinn des Paragraph 47, Absatz 2, NAG, sondern lediglich ein Aufenthaltsrecht zum Zweck der Kontaktwahrung mit ihren Kindern. Weiters ist die Ehe gemäß den Feststellungen seit mehreren Jahren zerrüttet und die Lebensgemeinschaft tatsächlich durch Trennung auf Dauer aufgelöst: Die Mitbeteiligte und ihr Ehemann führen seit 2012 kein gemeinsames Familienleben mehr. Daran ändert auch nichts, dass die Mitbeteiligte Kontakt zu ihren Kindern hat und ihre Besuchsrechte wahrnimmt. Dadurch, dass sich die Mitbeteiligte nach Auflösung des gemeinsamen Familienlebens für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels (zum Zweck der Familiengemeinschaft mit ihrem Ehemann) auf diese Ehe beruft, wurde der Tatbestand des § 30 Abs. 1 NAG erfüllt. Weiters ist die Ehe gemäß den Feststellungen seit mehreren Jahren zerrüttet und die Lebensgemeinschaft tatsächlich durch Trennung auf Dauer aufgelöst: Die Mitbeteiligte und ihr Ehemann führen seit 2012 kein gemeinsames Familienleben mehr. Daran ändert auch nichts, dass die Mitbeteiligte Kontakt zu ihren Kindern hat und ihre Besuchsrechte wahrnimmt. Dadurch, dass sich die Mitbeteiligte nach Auflösung des gemeinsamen Familienlebens für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels (zum Zweck der Familiengemeinschaft mit ihrem Ehemann) auf diese Ehe beruft, wurde der Tatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, NAG erfüllt. Es liegt somit der absolute Versagungsgrund gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 NAG vor. Es liegt somit der absolute Versagungsgrund gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist in einem solchen Fall eine Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG (Art. 8 EMRK) nicht vorzunehmen (vgl. etwa VwGH vom
  29. Mai 2016, Ra 2016/22/0015, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist in einem solchen Fall eine Interessenabwägung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG (Artikel 8, EMRK) nicht vorzunehmen vergleiche etwa VwGH vom
  30. Mai 2016, Ra 2016/22/0015, mwN). Im Ergebnis ist daher die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Bescheid – mit der Maßgabe einer Spruchänderung – zu bestätigen.
  31. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren die einzig relevante Rechtsfrage nach Auslegung des § 30 Abs. 1 NAG im Sinne der aufhebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurde.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren die einzig relevante Rechtsfrage nach Auslegung des Paragraph 30, Absatz eins, NAG im Sinne der aufhebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1333.005.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.