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{'item': 'LVwG-AV-442/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.06.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-442/001-2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Größ als E

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, 2.

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist, 3.

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat,

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, 4.

Art. 130Abs.

1 Z 4 B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, undin den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, und 5.

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.

(3)Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
(3)Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
(4)Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
(4)Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
(5)Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.“
(5)Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG entfallen die Angaben nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5, Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, abgelaufen ist.“ § 28:Paragraph 28 : „
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5)Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6)Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(6)Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
(8)Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.“ § 31:Paragraph 31 : „
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“ Nach dem erklärten Willen ist von Säumnisbeschwerdeerhebung der in der Präambel Genannten in Angelegenheiten der Führung des Weinbaukatasters durch die Bezirkshauptmannschaft Krems auszugehen. Beim Rechtsinstitut der Säumnisbeschwerde – allgemein gem. § 8 VwGVG handelt es sich um ein Korrektiv zur Begegnung von Säumnissen einer Behörde bei der Behandlung von Anträgen auf Sachentscheidungen. Nach dem erklärten Willen ist von Säumnisbeschwerdeerhebung der in der Präambel Genannten in Angelegenheiten der Führung des Weinbaukatasters durch die Bezirkshauptmannschaft Krems auszugehen. Beim Rechtsinstitut der Säumnisbeschwerde – allgemein gem. Paragraph 8, VwGVG handelt es sich um ein Korrektiv zur Begegnung von Säumnissen einer Behörde bei der Behandlung von Anträgen auf Sachentscheidungen. Voraussetzung für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde ist nach § 8 Abs. 1 VwGVG der Ablauf der gesetzlich eingeräumten Entscheidungsfrist, die nach den bedarfsgesetzlichen Bestimmungen des AVG, sofern nicht sonderverfahrensrechtliche Regelungen anderes bestimmen, mit grundsätzlich sechs Monaten ab dem Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der Stelle, bei der er einzubringen war, festgesetzt ist. Voraussetzung für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde ist nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG der Ablauf der gesetzlich eingeräumten Entscheidungsfrist, die nach den bedarfsgesetzlichen Bestimmungen des AVG, sofern nicht sonderverfahrensrechtliche Regelungen anderes bestimmen, mit grundsätzlich sechs Monaten ab dem Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der Stelle, bei der er einzubringen war, festgesetzt ist. Wenn die Behörde, die Bezirkshauptmannschaft Krems, in Bezug auf das Anbringen vom 31.03.2017 einen Zusammenhang zu einem dortigen Administrativakt, nämlich einen Bezug zu der ihr obliegenden Aufgabe zu Führung des Weinbaukatasters in einer bestimmten Angelegenheit herzustellen vermochte und dem Gericht die Eingabe vom 31.03.2017 und den Akt , Zl. KRL2-W-1418/005, zur Entscheidung vorlegte, sind für Gericht aus dem vorlegten Aktenkonvolut konkrete Antragstellungen der vom Einschreiter vertretenen Personen nicht nachzuvollziehen. Wenn der Einschreiter im Zusammenhang mit dieser Eingaben Vollzugsdefizite der belangten Behörde hinsichtlich einer Führung des Weinbaukatasters gemäß § 12 des NÖ Weingesetzes 2002 relativiert und in diesem Zusammenhang Fehleintragungen moniert, ist nicht nachzuvollziehen, worauf sich die mit der Beschwerde, nach dem Begehren auf Entscheidungsübergang gerichtet, allenfalls dem Grunde nach geltend gemachten Entscheidungsansprüche konkret gründen könnten. Paragraph 12, des NÖ Weingesetzes 2002 relativiert und in diesem Zusammenhang Fehleintragungen moniert, ist nicht nachzuvollziehen, worauf sich die mit der Beschwerde, nach dem Begehren auf Entscheidungsübergang gerichtet, allenfalls dem Grunde nach geltend gemachten Entscheidungsansprüche konkret gründen könnten. Vielmehr ist darüber hinaus in Bezug auf die Eingabe vom 31.03.2017 festzustellen, dass diese die zur Behandlung einer Säumnisbeschwerde notwendigen Inhalte im Sinne von § 9 Abs. 1 iVm § 9 Abs. 5 VwGVG nicht aufweist, ist nach den bezeichneten Normierungen doch ausdrücklich vorgesehen, dass in Abweichung zu § 9 Abs. 1 VwGVG (entfallen bei der Säumnisbeschwerde die Angaben nach § 9 Abs. 1 Z1 bis 3 und 5 VwGVG) das Begehren und als belangte Behörde die Behörde zu bezeichnen ist, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde und (arg „ferner“ in § 9 Abs. 5 VwGVG) glaubhaft zu machen ist, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gem. § 8 Abs.1 leg. cit ,was zwangsläufig die Bezeichnung des konkreten Antrages voraussetzt, abgelaufen ist. Vielmehr ist darüber hinaus in Bezug auf die Eingabe vom 31.03.2017 festzustellen, dass diese die zur Behandlung einer Säumnisbeschwerde notwendigen Inhalte im Sinne von Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 5, VwGVG nicht aufweist, ist nach den bezeichneten Normierungen doch ausdrücklich vorgesehen, dass in Abweichung zu Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG (entfallen bei der Säumnisbeschwerde die Angaben nach Paragraph 9, Absatz eins, Z1 bis 3 und 5 VwGVG) das Begehren und als belangte Behörde die Behörde zu bezeichnen ist, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde und (arg „ferner“ in Paragraph 9, Absatz 5, VwGVG) glaubhaft zu machen ist, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gem. Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit ,was zwangsläufig die Bezeichnung des konkreten Antrages voraussetzt, abgelaufen ist. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG, welche Bestimmung gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, berechtigen Formgebrechen grundsätzlich nicht zur A-Limine-Zurückweisung und ist dem Einschreiter vielmehr eine Verbesserung mit der Wirkung aufzutragen, dass nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist das Anbringen zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG, welche Bestimmung gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, berechtigen Formgebrechen grundsätzlich nicht zur A-Limine-Zurückweisung und ist dem Einschreiter vielmehr eine Verbesserung mit der Wirkung aufzutragen, dass nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist das Anbringen zurückgewiesen wird. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer dem nachweislich zugestellten gerichtlichen Auftrag dahingehend nicht folgte, dass er, dies trotz diesbezüglicher Aufforderung, die Rechtssache, in welcher er sich in der Verletzung der Entscheidungspflicht beschwert fühlt, und zwar hinsichtlich eines konkret zu bezeichnenden verfahrenseinleitenden Antrages, nicht präzisierte, wozu jedenfalls die Benennung eines konkreten Antrages dem Grunde nach und hinsichtlich des konkreten Zeitpunktes der Stellung dieses Antrages gehört, ist es dem Gericht verwehrt, ein Verfahren im Sinne von § 28 Abs. 7 VwGVG durchführen zu können. Der Beschwerdeführer verkennt die Rechtslage, wenn er vermeint, dass das Gericht auf Grund einer „Säumnisbeschwerdeerhebung“ dem Grunde nach unter gleichzeitiger Wiedergabe allgemein gehaltenen Vorbringens zu Wahrnehmung oberbehördlicher Kompetenzen berufen wäre, wie in diesem Zusammenhang keine Verpflichtung besteht, ein behördliches Verhalten oder Unterlassen – „quasi“ inquisitorisch - bezüglich eines bestimmten Vollzugsbereiches auf Rechtskonformität zu prüfen. Wenn die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Vorlage der Beschwerde sich auf eine Verfahrensaussetzung – wegen Anhängigkeit einer Vorfragenentscheidung – beruft, ist in Bezug auf das entscheidungsgegenständliche Vorbringen per se nicht Konkretes abzuleiten, das zu einer inhaltlichen Entscheidung des erkennenden Gerichtes führen hätte können. Festzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass, wenn eine Zustellung der Entscheidung nach dem über die Beschwerde vorgelegten Aktenkonvolut auch nicht nachzuvollziehen ist, die Behörde mit Bescheid vom 13.04.2017, KRL2-W-1418/005, im Verfahren zur Berichtigung des NÖ Weinbaukatasters für die Betriebe „L und Mitbesitzer GesnbR“, so nach den begründenden Ausführungen, dies wegen der Anhängigkeit einer Vorfrageentscheidung, bis zur Vorlage einer rechtskräftigen verbücherungsfähigen Urkunde, eine Verfahrensaussetzung „angedacht“ hat. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer dem nachweislich zugestellten gerichtlichen Auftrag dahingehend nicht folgte, dass er, dies trotz diesbezüglicher Aufforderung, die Rechtssache, in welcher er sich in der Verletzung der Entscheidungspflicht beschwert fühlt, und zwar hinsichtlich eines konkret zu bezeichnenden verfahrenseinleitenden Antrages, nicht präzisierte, wozu jedenfalls die Benennung eines konkreten Antrages dem Grunde nach und hinsichtlich des konkreten Zeitpunktes der Stellung dieses Antrages gehört, ist es dem Gericht verwehrt, ein Verfahren im Sinne von Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG durchführen zu können. Der Beschwerdeführer verkennt die Rechtslage, wenn er vermeint, dass das Gericht auf Grund einer „Säumnisbeschwerdeerhebung“ dem Grunde nach unter gleichzeitiger Wiedergabe allgemein gehaltenen Vorbringens zu Wahrnehmung oberbehördlicher Kompetenzen berufen wäre, wie in diesem Zusammenhang keine Verpflichtung besteht, ein behördliches Verhalten oder Unterlassen – „quasi“ inquisitorisch - bezüglich eines bestimmten Vollzugsbereiches auf Rechtskonformität zu prüfen. Wenn die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Vorlage der Beschwerde sich auf eine Verfahrensaussetzung – wegen Anhängigkeit einer Vorfragenentscheidung – beruft, ist in Bezug auf das entscheidungsgegenständliche Vorbringen per se nicht Konkretes abzuleiten, das zu einer inhaltlichen Entscheidung des erkennenden Gerichtes führen hätte können. Festzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass, wenn eine Zustellung der Entscheidung nach dem über die Beschwerde vorgelegten Aktenkonvolut auch nicht nachzuvollziehen ist, die Behörde mit Bescheid vom 13.04.2017, KRL2-W-1418/005, im Verfahren zur Berichtigung des NÖ Weinbaukatasters für die Betriebe „L und Mitbesitzer GesnbR“, so nach den begründenden Ausführungen, dies wegen der Anhängigkeit einer Vorfrageentscheidung, bis zur Vorlage einer rechtskräftigen verbücherungsfähigen Urkunde, eine Verfahrensaussetzung „angedacht“ hat. Festzustellen ist in diesem Zusammenhang überhaupt, dass die Führung des Weinbaukatasters nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des NÖ Weinbaugesetzes 2002 als Offizialverfahren gestaltet ist und dass die Berechtigung zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht an den materiellrechtlichen Bestand eines subjektiv -öffentlichen Rechtes auf einen diesbezüglichen Abspruch der Behörde und formellrechtlich an die Voraussetzung geknüpft ist, dass die die Entscheidungspflicht geltend machende Partei an die Behörde einen konkreten, verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hatte, der den Gegenstand einer Entscheidungspflicht bilden konnte (vgl. dazu VwGH vom 29.10.1989, Zl. 89/07/0113 u.a.). materiellrechtlichen Bestand eines subjektiv -öffentlichen Rechtes auf einen diesbezüglichen Abspruch der Behörde und formellrechtlich an die Voraussetzung geknüpft ist, dass die die Entscheidungspflicht geltend machende Partei an die Behörde einen konkreten, verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hatte, der den Gegenstand einer Entscheidungspflicht bilden konnte vergleiche dazu VwGH vom 29.10.1989, Zl. 89/07/0113 u.a.). Dass eine Entscheidungspflicht der Behörde auch geltend gemacht werden kann, wenn die Entscheidung nach der Rechtslage nur in einer Zurückweisung bestehen kann (vgl. dazu VwGH VwSlg 9458A), gilt nicht in jenen Fällen, in denen jemand ohne Rechtsanspruch und ohne rechtliches Interesse die Tätigkeit einer Behörde in Anspruch nimmt (vgl. VwGH Zl. 88/11/0193 u.a.).Dass eine Entscheidungspflicht der Behörde auch geltend gemacht werden kann, wenn die Entscheidung nach der Rechtslage nur in einer Zurückweisung bestehen kann vergleiche dazu VwGH VwSlg 9458A), gilt nicht in jenen Fällen, in denen jemand ohne Rechtsanspruch und ohne rechtliches Interesse die Tätigkeit einer Behörde in Anspruch nimmt vergleiche VwGH Zl. 88/11/0193 u.a.). Da aus der Eingabe des Einschreiters, wenn auch erst nach der aufgetragenen Verbesserung, von einer Säumnisbeschwerdeerhebung im Auftrag der Vollmachtgeber auszugehen wurde, kein einziger näher präzisierter und aus einem konkreten, verfahrenseinleitenden Antrag ableitbarer Entscheidungsanspruch geltend gemacht wurde und im Rahmen der aufgetragenen Verbesserung dieser Mangel, trotz Hinweises auf die Rechtsfolge der Zurückweisung, nicht durch aufgetragene Präzisierung der Rechtssache, nämlich durch Bezeichnung des oder der ursprünglichen -verfahrenseinleitenden-Anträge auf Sachentscheidung, behoben wurde, die einer gerichtlichen Prüfung zugänglich wäre(n), waren die bezeichneten Eingaben samt Zusatzanträgen beschlussgemäß zurückzuweisen. Die Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG entfallen, da die Säumnisbeschwerden zurückzuweisen waren.Die Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG entfallen, da die Säumnisbeschwerden zurückzuweisen waren. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.442.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.