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{'item': 'LVwG-AV-524/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.06.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-524/001-2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) fasst durch Dr. Klaus Vazulka als Einzelrichter über die Beschwerde des DK, in ***, ***, vertreten durch Mag. Gottfried Hudl, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 4. April 2017, Zl. PLS1-F-161006/001, betreffend Befristung der Lenkberechtigung und Erteilung von Auflagen nach dem FSG, denDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) fasst durch , Dr. Klaus Vazulka als Einzelrichter über die Beschwerde des DK, in ***, ***, vertreten durch Mag. Gottfried Hudl, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 4. April 2017, Zl. PLS1-F-161006/001, betreffend Befristung der Lenkberechtigung und Erteilung von Auflagen nach dem FSG, den BESCHLUSS 1. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 24 Abs. 2, 28 Abs. 3, 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 24, Absatz 2, 28, Absatz 3, 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 2, 3 und 3a, 24 Abs. 1 und 4 Führerscheingesetz – FSGParagraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 2, 3 und 3 a, 24 Absatz eins und 4 Führerscheingesetz – FSG §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GVParagraphen 3, Absatz eins, 5, Absatz eins und 2, 14 Absatz eins, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV § 59 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVGParagraph 59, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG § 25a Abs. 1 und 5 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Absatz eins und 5 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VGArtikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Die Bezirkshauptmannschaft Bezirkshauptmannschaft St. Pölten erließ am 4. April 2017, Zl. PLS1-F-161006/001 gegenüber Herrn DK folgenden Bescheid: „Bescheid Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten befristet Ihnen die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A und B bis zum 10. September 2018. Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten schränkt die Gültigkeit Ihrer Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A und B durch nachstehende Auflagen bzw. Beschränkungen ein: - vierteljährliche Harnkontrolle auf Cannabis, Amphetamine („Speed“), Opiate, Kokain und Benzodiazepine, gerechnet ab 10.3.2017 - vierteljährliche Vorlage der Besuchsbestätigung der Drogenberatung, gerechnet ab 10.3.2017 - halbjährliche Vorlage der Besuchsbestätigung vom Facharzt für Psychiatrie, gerechnet ab 10.3.2017 - Vorlage eines psychiatrischen Facharztgutachtens am Ende der Befristung Sie sind verpflichtet, den Führerschein zwecks Eintragung dieser Einschränkungen unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten abzuliefern. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen, d.h. der Bescheid kann trotz Ihrer Beschwerde vollstreckt werden. Hinweis Da nachträgliche Eintragungen in Führerscheine nicht mehr vorgenommen werden dürfen, sind Sie verpflichtet, Ihren Führerschein (bei Besitz eines Mopedausweises auch diesen) unverzüglich bei der Behörde abzuliefern. Nach Ablieferung wird über Antrag die Herstellung eines neuen Scheckkartenführerscheines in die Wege geleitet. Dafür ist es erforderlich, dass Sie persönlich zum Amt kommen und ein geeignetes Lichtbild mitbringen. Weiters ist dafür eine Verwaltungsabgabe von € 49,50 zu entrichten. Bei Verwendung des vorläufigen Führerscheines bis zur Übermittlung des Scheckkartenführerscheines ist ein amtlicher Lichtbildausweis mitzuführen. Rechtsgrundlagen § 13 Abs 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG Paragraph 13, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG § 24 Abs 1 Z 2 des Führerscheingesetzes (FSG)Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, des Führerscheingesetzes (FSG) § 13 Abs 5 FSGParagraph 13, Absatz 5, FSG Begründung Der Amtsarzt hat in seinem Gutachten gemäß § 8 Führerscheingesetz vom 10.3.2017 Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A und B befristet geeignet auf 18 Monate festgestellt und begründet dies wie folgt: Der Amtsarzt hat in seinem Gutachten gemäß Paragraph 8, Führerscheingesetz vom 10.3.2017 Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A und B befristet geeignet auf 18 Monate festgestellt und begründet dies wie folgt: „24.11.2016 Untersuchung Z.n. Suchtgiftanzeige: Cannabisplantage und Konsum. Laut Meldung der Polizeiinspektion *** vom 22.6.2016, GZ. B5/2507/2016/481#1 verdächtig seit mehreren Jahren an Wohnadresse in ***, *** in einem Schuppen Cannabispflanzen aufzuziehen und das gewonnene Cannabiskraut zu konsumieren. Eine Menge von 7.456 Gramm konnte durch die Polizei sichergestellt werden. Aufgrund des unangepassten psychisch auffälligen Verhaltens heute bei der Untersuchung ergibt sich der Verdacht auf herabgesetzte Normenakzeptanz und Enthemmung, eventuell durch in der Vergangenheit stattgefundenem Drogenkonsum. Og lenkt beruflich Baustellen-LKW bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht. Ad Psychiater, ad Harntest: 21.12.2016: Harntest vom 12.12.2016 ergibt Verdünnung laut medizinisch chemischem Labor Prof. Dr. M, *** Medizinisches Laborinstitut *** 10.03.2017: Nunmehr wird ein Drogentest aus unverdünntem Harn vorgelegt. Befürwortende Stellungnahme Psychiater Dr. Z ***, als Hilfsgutachten, liegt vor. Aus amtsärztlicher Sicht ist Überwachung des Og auf Drogenfreiheit, in Hinblick auf die Verkehrssicherheit der Allgemeinbevölkerung, erforderlich. Rechtsgrundlage und Begutachtungsgrundlagen: FSG, FSG-GV, LL des BM VIT.“ Das Gutachten wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht und es wurde Ihnen Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen. Sie haben innerhalb der zugestandenen Frist hievon Gebrauch gemacht. In Ihrer Stellungnahme vom 31.3.2017 führen Sie zum Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme hinsichtlich Ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der angeführten Klasse AM, A und B im Wesentlichen aus, dass Sie sich gegen die Auflage „Harntests auf Amphetamine, Opiate, Kokain und Benzodiazepine“ aussprechen, da Sie diese Substanzen noch nie konsumiert haben. Sie seien zum Konsum von Cannabiskraut geständig und daher sei die Auflagen „Vorlage von Harntests auf THC“ für Sie soweit in Ordnung. Sie stellen daher in Ihrer Stellungnahme den Antrag die Auflage des Harntests auf die SG-Metabolide „THC“ zu beschränken. Ihre Stellungnahme vom 31.3.2017 wurde dem Amtsarzt der BH St. Pölten zur Durchsicht vorgelegt und wurde von diesem folgende ergänzende Stellungnahme abgegeben: „Laut Anzeige des Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bestand bei Og ein mehrjähriger Suchtgiftmissbrauch. Og hat selbst Suchtgift hergestellt worden. Og hat Suchtgift weitergegeben. Og lenkt beruflich Baustellen-LKW bis zu einem Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen. Aus amtsärztlicher Sicht ist, zum Schutz der Verkehrsteilnehmer und der Allgemeinbevölkerung, die Durchführung von Harnkontrollen auf die gängigsten Suchtmittel, neben Cannabis (THC) auch Amphetamine, Kokain, Opiate und Benzodiazepine, erforderlich.“ Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs 5 ein neuer Führerschein auszustellen (§ 24 Abs 1 FSG).Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen (Paragraph 24, Absatz eins, FSG). Die Behörde war auf Grund der obigen, tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen nicht in der Lage, Ihrer Argumentation über das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu folgen. Auf Grund des vorliegenden schlüssigen amtsärztlichen Gutachtens war spruchgemäß zu entscheiden. Da bei Nichteinhaltung der Einschränkungen Gefahr im Verzuge als gegeben erscheint, war einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen (§ 13 Abs 2 VwGVG).“(Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG).“ 2. Zum Beschwerdevorbringen: In der rechtzeitig gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führte die Partei wörtlich aus: „Vollmachtsbekanntgabe In umseits bezeichneter Verwaltungsrechtssache habe ich, DK, als Beschwerdeführer, Herrn Mag. Gottfried Hudl, Rechtsanwalt, ***, ***, mit der Vertretung meiner rechtlichen Interessen beauftragt und betraut. Der ausgewiesene Vertreter stellt zunächst den Antrag das Auftrags- und Vollmachtverhältnis zur Kenntnis zu nehmen und in Hinkunft sämtliche Ladungen und Zustellungen zu seinen Handen zu bewirken. Binnen offener Frist erhebe ich gegen den Bescheid vom 04.04.2017, GZ: PLSI-F-i 61006/001 das Rechtmittel der I. BESCHWERDErömisch eins. BESCHWERDE eingeschränkt auf nachstehende Spruchpunkte: - Befristungsdauer (18 Monate) bis 10.09.2018; - Vierteljährliche Harnkontrolle auf Amphetamine („Speed“), Opiate, Kokain und Benzodiazepine; - Halbjährliche Vorlage der Besuchsbestätigung vom Facharzt für Psychiatrie, gerechnet ab 10.03.2017; - Vorlage eines psychiatrischen Facharztgutachtens am Ende der Befristung. Ausdrücklich festgehalten wird, dass die Befristung der Lenkberechtigung ausschließlich hinsichtlich der Dauer von 18 Monaten und die Auflage der Beibringung von Drogenharnbefunden nur hinsichtlich des Testings auf sämtliche gängigen Substanzen bekämpft werden. Die Befristung der Lenkberechtigung selbst sowie die Auflage der Beibringung eines Drogenharnbefundes auf Cannabis bleiben unbekämpft.

  1. a)Sachverhalt: Zutreffend ist, dass ich wegen der Erzeugung von Cannabis aus von mir selbst großgezogenen Cannabispflanzen von der PI *** angezeigt wurde. Das von mir erzeugte Cannabis diente ausschließlich dem persönlichen Bedarf. Unzutreffend ist — wie von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid vorgebracht wird — dass eine Weitergabe von Cannabis erfolgt sein soll. Ebenso wenig ist die angeführte Menge von 7.456 Gramm die sichergestellt worden sein soll zutreffend. Im Sicherstellungsprotokoll vom 18.05.2016 findet sich lediglich eine Sicherstellung von 392,10 Gramm (brutto) Cannabis. Fakt ist, dass das gerichtliche Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft St. Pölten vorläufig nach § 35 SMG eingestellt wurde, da es sich lediglich um einSt. Pölten vorläufig nach Paragraph 35, SMG eingestellt wurde, da es sich lediglich um ein Konsumdelikt handelte. Festzuhalten ist, dass ich mich bereits im Rahmen meiner Beschuldigteneinvernahme umfassend geständig verantwortete und die volle Verantwortung für mein Handeln übernommen habe. Ich habe ebenso ein früheres regelmäßiges Konsumverhalten, welches mehrmals pro Woche stattfand, zugestanden. Abgesehen von diesem Vorfall bin ich ein vollkommen unbescholtener Bürger. Zu keinem Zeitpunkt konsumierte ich andere illegale Substanzen. Ebenso wenig wurde ein Zeit meines Lebens ein Ermittlungsverfahren wegen anderen Substanzen als Cannabis eingeleitet. Ich bin auch in führerscheinrechtlicher Hinsicht unbescholten. Zu keinem Zeitpunkt wurde ich wegen eines Alkohol- oder Drogendelikts im Straßenverkehr beanstandet, noch spielte ich jemals mit dem Gedanken ein Fahrzeug im beeinträchtigten Zustand zu lenken. Seit der polizeilichen Betretung im Mai (!) letzten Jahres bin ich abstinent von Cannabis. Der belangten Behörde liegen negative Drogenharnbefunde vom 12.12.2016 und 25.01.2017 vor. Die fachärztliche Stellungnahme von Suchtexperten Dris. Z vom 24.01.2017 attestiert meine uneingeschränkte gesundheitliche Eignung. Aus Sicht des Facharztes für Psychiatrie liegt weder eine Suchterkrankung, noch ein Abusus vor.
  2. b)Beschwerdepunkte: Durch den angefochtenen Bescheid vom 04.04.2017 erachte ich mich in meinem einfachgesetzlichen Recht auf Unterbleiben der rechtlich nicht vorgesehenen und unverhältnismäßig langen Befristungsdauer meiner Lenkberechtigung von 18 (
  3. l)Monaten, der willkürlichen Auflage der halbjährlichen Vorlage der Besuchsbestätigung vom Facharzt für Psychiatrie und der Vorlage eines psychiatrischen Facharztgutachtens am Ende der Befristung sowie der rechtlich nicht vorgesehener Harnuntersuchungen auf sämtliche (!) gängigen Drogen verletzt. Aus diesen Gründen wird der Bescheid in diesem Umfang nach angefochten.
  4. c)Beschwerdegründe: Die BH St. Pölten hat den im Verfahren maßgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt und Folge dessen unrichtig rechtlich beurteilt. Der verfahrensgegenständliche Bescheid ist im Lichte der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu den Voraussetzungen der Überprüfung der gesundheitlichen Eignung und der darauf fußenden Befundvorlage sowie der Befristung der Lenkberechtigung ‚ als auch in Anwendung der führerscheinrechtlichen Bestimmung rechtswidrig. - Zur Befristungsdauer Die Befristungsdauer von 18 Monaten ist nicht nachvollziehbar und von unverhältnismäßig langer Dauer. Zwar ist die belangte Behörde im Recht aufgrund des vergangenen gehäuften Missbrauchs meine Lenkberechtigung iSd FSG-GV zu befristen bzw. einzuschränken, jedoch ist der Zeitraum von 18 (!) Monaten unangemessen. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, dass nicht mit einer Befristungsdauer von 12 Monaten das Auslangen gefunden werden kann. Es liegt in meinem Fall weder eine Suchterkrankung vor, noch ein Abusus. Ebenso wenig vermag das amtsärztliche Gutachten in rechtlich und faktisch relevanter Weise Gründe für eine derart unverhältnismäßig lange Befristungsdauer ins Treffen führen. Die Stellungnahme und das § 8 Gutachten des Amtsarztes der belangtenführen. Die Stellungnahme und das Paragraph 8, Gutachten des Amtsarztes der belangten Behörde ist vielmehr von persönlichen Erwägungen getragen („spielt den wilden Mann“, „Mitglied einer Rockergang“) als von einer fachkundigen Expertise. Abgesehen vom geforderten Abstinenznachweis wird auch seitens des Amtsarztes der belganten Behörde kein Abhängigkeitssyndrom attestiert. Die subjektiven Empfindungen des Amtsarztes, welche u.a. den Schutz der Verkehrsteilnehmer erwähnen, haben in einem rechtsstaatlichen Verfahren keinen Platz, vielmehr ist es einzig und allein Sache der belangten Behörde den vorliegenden Sachverhalt in zutreffender rechtlicher Manier zu würdigen. Amtsärzte der Führerscheinbehörde sind im Sinne des Legalitätsprinzips verpflichtet sich einzig und allein auf die Gutachtenerstattung nach § 8 FSG zu beschränken. Der VwGH (13.8.2003, 2002/11/0103) hat hiezu judiziert, dass selbst im höchsten Maße „ungehöriges und unhöfliches“ Verhalten keine Bedenken an der gesundheitlichen Eignung rechtfertigt.sich einzig und allein auf die Gutachtenerstattung nach Paragraph 8, FSG zu beschränken. Der VwGH (13.8.2003, 2002/11/0103) hat hiezu judiziert, dass selbst im höchsten Maße „ungehöriges und unhöfliches“ Verhalten keine Bedenken an der gesundheitlichen Eignung rechtfertigt. Die Befristung vermag sich sohin einzig und allein auf den längst vergangenen gehäuften Missbrauch zu stützen. Es ist in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen. „Um eine bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung, und zwar in ausreichendem Maß, für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16.Verschlechterung gerechnet werden muss vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. September 2008, ZI. 2008/ 1 1/0091‚ mwN)." Auch im zitierten Erkenntnis, Zlen. 2010/1 1/0067, 0068, hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass für die Einschränkung der Gültigkeit einer Lenkberechtigung nicht ausreiche, wenn eine Verschlechterung (bloß) nicht ausgeschlossen werden könne.“ Im Ergebnis bedeutet dies, dass angesichts des bereits knapp ein Jahr zurückliegenden Cannabiskonsums, der völlig unauffälligen Anamnese sowie der negativen Harnbefunde kein rechtlicher Grund für eine ein Jahr übersteigende Befristungsdauer meiner Lenkberechtigung gegeben ist. - Zur Anordnung einer Harnuntersuchung auf sämtliche (!) Substanzen Die Anordnung der Beibringung von Harntests auf sämtliche Substanzen findet rechtlich keine Deckung. Ich wurde nie wegen anderen Substanzen als Cannabis auffällig, noch konsumierte ich jemals solche. Es ist diesbezüglich auf ein Judikat des LVwG Obersterreich unter Verweis auf die Jud des VwGH zu verweisen: Wie auch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG- 650056/2/Wim/Bb/SA) zum Ausdruck bringt, ist die undifferenzierte Vorschreibung eines Laborbefundes auf alle möglichen Drogenparameter unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH dürfen derartige Anordnungen nur bei begründeten Bedenken getroffen werden. Das bedeutet, dass sich Verfahrensakt Anhaltspunkte für den Konsum anderer Substanzen finden müssen. Ich wurde ausschließlich wegen des Umgangs mit Cannabis zur Anzeige gebracht. Unbegründete Erwägungen des Amtsarztes – mögen diese auch dem Präventionsgedanken entspringen – haben bei rechtlicher Würdigung des Sachverhaltes jedoch keinen Platz. Da sich keine Anhaltspunkte für den Konsum anderer Substanzen in meinem Fall finden, hat sich die angeordnete Harnkontrolle ausschließlich auf THC zu beschränken. - Halbjährliche Vorlage der Besuchsbestätigung vom Facharzt für Psychiatrie, gerechnet ab 10.03.2017 Ich absolviere bereits seit Herbst letzten Jahres regelmäßige Besuche bei der Caritas -Drogenberatungsstelle. Der Facharzt für Psychiatrie Dris. Z konnte keine Suchterkrankung und keinen Abusus feststellen. Es ist sohin nicht gerechtfertigt, dass ich zusätzlich zu den Besuchen der Drogenberatungsstelle weitere Besuche eines Facharztes für Psychiatrie zu erbringen habe, obwohl Facharzt Dris. Z hierfür keine Veranlassung sieht. Eine derartige Anordnung kann sohin nur als willkürlich angesehen werden. Es besteht weder eine faktische noch rechtliche Notwendigkeit für eine solche Auflage. - Vorlage eines psychiatrischen Facharztgutachtens am Ende der Befristung Die obigen Ausführungen beziehen sich auch auf diesen Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides. Das amtsärztliche Befinden vermag nicht der fachärztliche Stellungnahme zu derogieren, die keinerlei Behandlungsbedarf zu erkennen vermag. Sofern weitere negative Harnbefunde auf THC beigebracht werden, ist keine Notwendigkeit für die Beibringung eines psychiatrischen Facharztgutachtens am Ende der Befristung gegeben. Abschließend ist unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des VwGH festzuhalten, dass Auflagen sich rechtlich an dem der Rechtsordnung inhärenten Grundsatz des Verhältnismäßigkeits- und Übermaßverbotes zu orientieren haben (vgl. auch HIMMELREICH/JANKER, MPU-Begutachtung, 2. Auflage, insb. Rn I47 ff).Grundsatz des Verhältnismäßigkeits- und Übermaßverbotes zu orientieren haben vergleiche auch HIMMELREICH/JANKER, MPU-Begutachtung, 2. Auflage, insb. Rn I47 ff). Die belangte Behörde ist daher gehalten möglichst nur jene Auflagen bescheidmäßig aufzuerlegen, die unter rechtlicher Würdigung des Sachverhaltes notwendig erscheinen. Es ist sohin kein Raum für eine unverhältnismäßig lange Befristungsdauer und Auflagen, die ausschließlich einer persönlichen Abneigung entspringen und in rechtlicher Weise keine Deckung finden. Nicht zuletzt ist auch der Kostenaspekt zu berücksichtigen. Ein regelmäßiges Testing auf sämtliche Substanzen und der mehrmalige Besuch beim Facharzt für Psychiatrie ist kostenintensiv und hat nur dann erfolgen, wenn entsprechende Notwendigkeit hierfür gegeben ist. Eine solche Notwendigkeit ist meinem Fall jedoch nicht gegeben. Der guten Ordnung halber ist auf die unterschiedlichen Verfahren bei Cannabisdelikten hinzuweisen. Während der Gesetzgeber in den Erläuterungen zu ä 35 SMG bei Cannabiserstätern keinen Behandlungsbedarf erkennt und die Verfahren ohne Stellungnahme der Gesundheitsbehörde einstellt, halten die Führerscheinbehörden nach wie vor fachärztliche Stellungnahmen und eine strikte nachzuweisende Abstinenz für erforderlich, obwohl viele der Betroffenen zu keiner Zeit ein Fahrzeug im beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen haben. II. Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkungrömisch zwei. Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Die belangte Behörde vermag nicht darzutun, welche öffentlichen Interessen der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entgegenstehen oder worin Gefahr im Verzug zu erblicken sei und macht sich auch nicht Mühe Gründe anzuführen. Eine Gefährdung der Verkehrssicherheit ist schon deshalb nicht anzunehmen, da Zeit meines Lebens keine Beanstandung wegen Lenken eines Kraftfahrzeuges im beeinträchtigten Zustandes erfolgte. Ich bin unbescholten und stets unfallfrei unterwegs gewesen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass bei Durchführung einer Interessensabwägung meinem Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mehr Gewicht beizumessen ist als die rechtlich nicht vorgesehene „Sanktionierung“ meiner Person durch die rechtswidrige unverhältnismäßig lange Befristung meiner Lenkberechtigung sowie der oben angeführten bekämpften Auflagen. Aufgrund der zu erwartenden Verfahrensdauer wäre ich für den Fall des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung mit der Beibringung mehrerer Harnbefunde auf sämtliche (!) Substanzen und den Kosten für eine fachärztlich-psychiatrische Behandlung belastet bis deren Rechtmäßigkeit durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich letztlich geklärt ist. Abschließend halte ich fest, dass die einjährige Befristung meiner Lenkberechtigung angesichts des vergangenen gehäuften Missbrauchs sowie die Auflage regelmäßig zu erbringender Harnbefunde auf THC-Drogenparameter in Übereinstimmung mit den führerscheinrechtlichen Bestimmungen als zulässig angesehen wird. Angesichts des obigen Vorbringens stelle ich den ANTRAG 1. Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten möge den angefochtenen Bescheid, vom 04.04.2017, GZ: PLS1-F-161006/001 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung dahingehend abändern, dass die Befristungsdauer auf 12 Monate reduziert sowie die vierteljährliche Harnkontrolle auf THC beschränkt wird. Die Auflagen der halbjährliche Vorlage der Besuchsbestätigung vom Facharzt für Psychiatrie, gerechnet ab 10.03.2017 sowie Vorlage eines psychiatrischen Facharztgutachtens am Ende der Befristung haben zu entfallen; in eventu 2. meine Beschwerdeschrift dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorlegen; 3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der Beschwerde gemäß § 28 Abs 1 VwGVG nach vorheriger Durchführung einer öffentlichen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG nach vorheriger Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stattgeben und die im behördlichen Bescheid vom 04.04.2017, GZ: PLS1-F-161006/001, ausgesprochene Dauer der Befristung meiner Lenkberechtigung von 18 Monate auf 12 Monate reduzieren, die Auflage der Beibringung vierteljährlich zu erbringender Harnbefunde auf THC beschränken sowie die Auflage der halbjährliche Vorlage der Besuchsbestätigung vom Facharzt für Psychiatrie, gerechnet ab 10.03.2017 sowie Vorlage eines psychiatrischen Facharztgutachtens am Ende der Befristung für unzulässig erklären. 4. Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten möge die gegenständliche Beschwerde unverzüglich gemäß § 13 VwGVG und ohne weiteres Verfahren Beschwerde unverzüglich gemäß Paragraph 13, VwGVG und ohne weiteres Verfahren dem Landesverwaltungsgericht Wien vorlegen, damit dieses über den die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung erkennen kann; 5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkungen stattgeben und dieser aufschiebende Wirkung zuerkennen.“ 3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das LVwG hat Einsicht genommen in den verwaltungsbehördlichen Akt und legt dessen Inhalt soweit er unbedenklich ist seinem weiteren Verfahren zu Grunde. Das amtsärztliche Gutachten vom 10. März 2017 lautet wie folgt: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ Aus einer Mitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 19. 10. 2016 nach dem Suchtmittelgesetz geht hervor, dass der nunmehrige Beschwerdeführer seit mehreren Jahren Cannabispflanzen aufgezogen, das Suchtgift selbst konsumierte und auch weitergab. Schlussendlich erfolgte bescheidmäßig die Vorschreibung der Vorlage von Harntests auf THC, Amphetamine, Kokain, Opiate, Benzodiazepine mit Harn-Kreatininwert im Normalbereich und eines psychiatrischen Facharztgutachtensgutachtens, damit ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A und B erstellt werden kann. Dem vorangegangen war die Vorlage eines Harntests, in welchem der Kreatininwert auf einen verdünnten Harn hinwies. Der Beschwerdeführer kam der bescheidmäßigen Vorschreibung nach und übermittelte nachstehende Ergebnisse der Drogenanalytik des chemischen Laboratoriums Ing. CF: „Ergebnisse Drogenanalytik Name: DK Geb. dat.: *** Probenmaterial: Harn l Temp. bei Abgabe: 34,5°C Proben ID: 80104096 Aufsicht: Mo Abgabedatum: 25.01.2017 um 08:30 veranlasst v.: BH St. Pölten Abgabekommentar: Führerschein *** / Harnabgabe unter Sicht ! Probeneingang am 25.01.2017 durch Mo; analysiert von Mo Parameter Ergebnis Cut-Off/Bereich Amphetamine/Methamphetamine negativ 1000 ng/ml Benzodiazepine negativ 200 ng/ml Kokain-Metabolit negativ 150 ng/ml Opiate negativ 300 ng/ml Cannabinoide negativ 50 ng/ml Creatinin 73 normal 30 - 450 mg/dl Legende: Cut-Ojf = Positiv-Entscheidungsgrenze. Negativ (
  5. gw)= grenzwertig bedeutet, daß der Meßwert nur knapp unterhalb des Cut—Ojf lag. Stark Positiv bedeutet, dass der Meßwert größer als die 5-fache Cutoff war. NA bedeutet: ”nicht analysierbar". Die negative Befundung schließt nicht die Anwesenheit einer untersuchten Substanz / Substanzklasse in einer Konzentration unterhalb des festgesetzten Cut-Off aus. Diese Resultate sind die Ergebnisse einer chemischen Analyse und ersetzen keinesfalls ein medizinisches Gutachten. Kommentar: validiert am: 25.01.2017 16:51 verantwortlich für die Analytik“ Die ebenfalls vorgelegte Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, Dr. Z, lautet wie folgt: „Fachärztliche Stellungnahme zur Beurteilung der Fahrtauglichkeit (nach FSG-GV) Betrifft: Herrn Hr. DK, geb. *** wohnhaft ***—*** (Identitätsnachweis ist erfolgt) Herr DK hat, nach Ersuchen des der BH St. Pölten um Stellungnahme, den Referenten am 24.01.2017 zur Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens bezüglich seiner Fahrtauglichkeit aufgesucht. Aktuelle Vorgeschichte: Herr DK besitzt einen Führerschein, nach einer Anzeige nach SMG wegen Besitzes von Hanfpflanzen (die Anzeige wurde zurückgelegt) wird eine fachärztliche Stellungnahme gefordert. Drogenanamnese: Der Klient konsumierte in den letzten Jahren gelegentlich Cannabinoide, dies zumeist im sozialen Kontext. Suchtkritieren oder Kritierien für einen Abusus werden nicht erfüllt. Die retliche Drogenanamnese ist unauffällig. Sozialanamnese: Herr DK ist in NÖ geboren und bei den Eltern aufgewachsen, es bestehen 1 Bruder und 2 Schwestern. Er absolvierte VS , HS, eine Lehre mit Abschluß und ist berufstätig), er lebt mit LG in NÖ. Psychopathologischer Status: Bewusstseinsklar, allseits orientiert, im Duktus formal kohärent, inhaltlich unauffällig. Stimmung normothym, Affekt adäquat, in beiden Skalenbereichen gut modulierend. Antrieb unauffällig, Konzentration, Auffassung und Aufmerksamkeit unauffällig. Mnestik ist unauffällig. Biorhythmus: Unauffällig. Zusammenfassung: Unauffälliger psychopathologischer Status. Diagnose: Es besteht weder eine Suchterkrankung noch ein Abusus (nach ICD-lO) Medikation: Keine Füherscheinklasse: 1 Zusammenfassung: Bei Herrn DK besteht weder eine Suchterkrankung noch ein Abusus (nach ICD—lO). Aus psychiatrischer fachärztlicher Sicht besteht eine sehr gute kognitive Leistungsfähigkeit sowie eine sehr gute Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit sowie ein völlig uneingeschränktes situativ angepasstes Reaktionsmuster. Aufgrund der stabilen psychosozialen Situation ist das Ansuchen des Klienten ebenfalls zu befürworten. Die Paktfähigkeit des Klienten ist als sehr gut zu beurteilen. Der beiliegenden Harnbefund dokumentiert die Abstinenz in den letzten Wochen. Empfehlung: Ich empfehle ausdrücklich die sofortige und auflagenfreie Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (keine Befristung). Weitere Blut- Harnkontrollen erscheinen, mangels einer Abhängigkeit bzw. eines Abusus, nicht erforderlich“ 4. Beweiswürdigung: Das LVwG folgt in seiner Entscheidung der zitierten fachärztlichen Stellungnahme und den Ergebnissen des zuvor erwähnten Drogentests. Beide sind widerspruchsfrei und schlüssig und wurden darüber hinaus von keiner der beteiligten Parteien angezweifelt. Allerdings fanden sie keinen inhaltlichen Eingang in das amtsärztliche Gutachten. Auf Grund der vorliegenden Unterlagen kann derzeit nicht nachvollzogen werden, warum, abgesehen von Cannabis, darüber hinausgehende Harnkontrollen hinsichtlich weiterer Suchtmittel amtsärztlich verlangt werden. Die Begründung des erwähnten Gutachtens, die Verkehrssicherheit der Allgemeinheit erfordere dies, vermag diese Auflagenerteilung nicht zu rechtfertigen. Zur abschließenden Beurteilung des Ausmaßes des Vorliegens der gesundheitlichen Eignung bzw. einer Beeinträchtigung für eine bestimmte Zeit im Entscheidungszeitpunkt und warum in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss, fehlt eine Begründung im amtsärztlichen Gutachten. Dieses kann daher derzeit nicht einer materiellen Entscheidungsfindung dienen. 5. Feststellungen: Auszugehen ist davon, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Cannabis u. a. konsumiert hat. Der Bescheid, mit welchem die Vorlage von Harntests hinsichtlich bestimmter Suchtmittel vorgeschrieben wurde, ist in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer kam dieser Vorschreibung zwischenzeitig vollinhaltlich nach. Anhaltspunkte, wonach er mit weiteren oder anderen Suchtmitteln in irgendeiner Weise in Berührung gekommen wäre, sind im Moment nicht aktenkundig. Die fachärztliche Stellungnahme spricht sich für eine sofortige, unbefristete und auflagenfreie Wiedererteilung der Fahrererlaubnis aus. Abusus oder Abhängigkeit von Suchtmitteln lägen nicht vor, weshalb weitere Kontrollen von Blut- und Harnwerten als nicht erforderlich erscheinen. Die zuletzt vorgelegten Harnuntersuchungsergebnisse sind allesamt negativ. 6. Rechtslage: § 24

(2)VwGVG: Die Verhandlung kann entfallen, wennParagraph 24,
(2)VwGVG: Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (…) § 28
(3)leg. cit.: Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Paragraph 28,
(3)leg. cit.: Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 31
(1)leg. cit.: Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)leg. cit.: Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. § 3
(1)FSG: Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3,
(1)FSG: Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
  1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,),
  2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
  3. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
  4. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
  5. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
  6. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) undfachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und
  7. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein. § 8
(1)leg. cit.: Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
  1. n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
  2. n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.Paragraph 8,
(1)leg. cit.: Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
  1. n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
  2. n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten. § 8
(2)leg. cit.: Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.Paragraph 8,
(2)leg. cit.: Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen. § 8
(3)leg. cit.: Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen BefundParagraph 8,
(3)leg. cit.: Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund 1.Ziffer eins gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten; 2.Ziffer 2 zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind; 3.Ziffer 3 zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach Paragraph 2, Ziffer 24, KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können; 4.Ziffer 4 zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten. § 8
(3a): Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.Paragraph 8,
(3a): Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen. § 24
(1)leg. cit.: Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)leg. cit.: Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1.Ziffer eins die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2.Ziffer 2 die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1.Ziffer eins um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oderum eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2.Ziffer 2 um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt. § 24
(4)leg. cit.: Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Paragraph 24,
(4)leg. cit.: Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. § 3
(1)FSG-GV: Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden VorschriftenParagraph 3,
(1)FSG-GV: Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften 1.Ziffer eins die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt, 2.Ziffer 2 die nötige Körpergröße besitzt, 3.Ziffer 3 ausreichend frei von Behinderungen ist und 4.Ziffer 4 aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 FSG vorzulegen. § 5
(1)leg. cit.: Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:Paragraph 5,
(1)leg. cit.: Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:
  1. schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
  2. organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
  3. Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewusstseinsstörungen oder -trübungen kommt,
  4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:
  5. schwere psychische Erkrankungen gemäß Paragraph 13, sowie: a) Alkoholabhängigkeit oder b) andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
  6. Augenerkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen. § 5
(2)leg. cit.: Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit gemäß Abs. 1 Z 1 ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen hat. Bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a und b ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen. Paragraph 5,
(2)leg. cit.: Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; bei Erkrankungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen hat. Bei Erkrankungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und b ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen. § 14
(1)leg. cit.: Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.Paragraph 14,
(1)leg. cit.: Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Absatz 4, anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen. § 59
(1)AVG: Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.Paragraph 59,
(1)AVG: Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden. § 25a
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Paragraph 25 a,
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. § 25a
(5)leg. cit.: Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.Paragraph 25 a,
(5)leg. cit.: Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. Art. 133
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
  1. Erwägungen: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A und B bis zum
  2. September 2018 befristet und wurde die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch die oben aufscheinenden Auflagen bzw. Beschränkungen eingeschränkt. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Notwendigkeit der Länge der Befristung der Lenkberechtigung samt Auflagenerteilung - mit Ausnahme der Cannabiskontrolle - bezweifelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur wiedergegebenen Rechtslage (vgl. VwGH vom jeweils
  3. April 2014, 2012/11/0096, und 2012/11/0196, jeweils mwN) ist die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 2 FSG dann gegeben, wenn eine „Krankheit“ festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in diesem Sinne anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur wiedergegebenen Rechtslage vergleiche VwGH vom jeweils
  4. April 2014, 2012/11/0096, und 2012/11/0196, jeweils mwN) ist die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, FSG dann gegeben, wenn eine „Krankheit“ festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in diesem Sinne anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Für die Annahme einer eingeschränkten gesundheitlichen Eignung im oben genannten Sinn reicht es nicht, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden kann. Demnach ist Voraussetzung sowohl für die Vorschreibung von Nachuntersuchungen als auch für die Befristung der Lenkberechtigung, dass beim Betreffenden eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Das kann den Ergebnissen des zuletzt vorgelegten Harntest und der fachärztlichen Stellungnahme nicht entnommen werden. Ebenso wenig dem amtsärztlichen Gutachten. Die darin enthaltene Formulierung, im Hinblick auf die Verkehrssicherheit der Allgemeinbevölkerung sei eine Überwachung des Beschwerdeführers auf Drogenfreiheit erforderlich, steht mit der zu beurteilenden gesundheitlichen Eignung in keinerlei Zusammenhang. Dabei rechtfertigt der Umstand allein, dass Cannabiskonsum in der Vergangenheit konsumiert wurde, die Auflagenerteilung von Harnkontrolluntersuchungen im vorgeschriebenen Ausmaß auf Grund der vorgelegten Unterlagen nicht. Spezielle Begründung, warum allenfalls auch weitere Suchtmittel in diese Untersuchungen einbezogen werden sollen oder müssen, finden sich in der amtsärztlichen Stellungnahme derzeit nicht. Das alleinige Verlangen des Amtsarztes vermag eine derartige Auflagenerteilung bzw. Beschränkung nicht zu rechtfertigen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom
  5. Oktober 2012, 2008/17/0122) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und ein Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt – im Konkreten in Zusammenschau bzw. Auseinandersetzung mit den Ergebnissen des Drogentests und der fachärztlichen Stellungnahme. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom
  6. Oktober 2012, 2008/17/0122) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und ein Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt – im Konkreten in Zusammenschau bzw. Auseinandersetzung mit den Ergebnissen des Drogentests und der fachärztlichen Stellungnahme. Das zuvor erwähnte Gutachten des Amtsarztes vom
  7. März 2017 entspricht den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten im Sinne der zitierten Rechtsprechung nicht. Die Behörde hätte aufgrund der – nach Ansicht des LVwG vorhandenen Widersprüchlichkeiten der vorliegenden Untersuchungsergebnisse - den Amtsarzt zur Ergänzung der Begründung und Aufklärung der Widersprüche aufzufordern gehabt (vgl. VwGH vom
  8. Oktober 2006, 2003/11/0318), was jedoch nicht erfolgte.Das zuvor erwähnte Gutachten des Amtsarztes vom
  9. März 2017 entspricht den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten im Sinne der zitierten Rechtsprechung nicht. Die Behörde hätte aufgrund der – nach Ansicht des LVwG vorhandenen Widersprüchlichkeiten der vorliegenden Untersuchungsergebnisse - den Amtsarzt zur Ergänzung der Begründung und Aufklärung der Widersprüche aufzufordern gehabt vergleiche VwGH vom
  10. Oktober 2006, 2003/11/0318), was jedoch nicht erfolgte. Für das LVwG ist daher nicht schlüssig nachvollziehbar, wie der Amtsarzt und ihm folgend die belangte Behörde zur Feststellung gelangte, der Beschwerdeführer besitze nicht die geforderte gesundheitliche Eignung. Dies insbesondere auch in Zusammenschau mit den Ergebnissen der Drogenanalytik und des fachärztlichen Gutachtens. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066) ist das Gericht bei der Prüfung einer Beschwerde (vgl. § 27 VwGVG) im Rahmen der Sache nicht an die geltend gemachten Beschwerdegründe gebunden. „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist im vorliegenden Fall die Frage der Befristung der Lenkberechtigung und Erteilung von Auflagen auf Grund der in Frage gestellten gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers. Dabei ist eine Befristung „dem Grunde nach“ losgelöst von der Setzung einer konkreten Frist (zeitlich) getrennt nicht denkbar. Vielmehr sind diese Fragen einheitlich und untrennbar in einem Bescheid zu lösen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066) ist das Gericht bei der Prüfung einer Beschwerde vergleiche Paragraph 27, VwGVG) im Rahmen der Sache nicht an die geltend gemachten Beschwerdegründe gebunden. „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist im vorliegenden Fall die Frage der Befristung der Lenkberechtigung und Erteilung von Auflagen auf Grund der in Frage gestellten gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers. Dabei ist eine Befristung „dem Grunde nach“ losgelöst von der Setzung einer konkreten Frist (zeitlich) getrennt nicht denkbar. Vielmehr sind diese Fragen einheitlich und untrennbar in einem Bescheid zu lösen. Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt ein Teilbescheid im Sinne des § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG nur dann in Betracht, wenn jeder der getrennten Bescheidpunkte für sich allein ohne inneren Zusammenhang mit anderen Punkten einem gesonderten Abspruch zugänglich ist (vgl. VwSlg 11.357 A/1984; VwGH vom 17.12.2001, 2001/17/0053; 8.9.2004, 2001/03/0331), also die Entscheidung über jeden dieser Punkte ohne Einfluss auf die Entscheidung über alle anderen Punkte ist, sodass jeder Punkt als Hauptfrage für sich entschieden werden (vgl. VwGH vom 18.5.2004, 2001/05/1152) und bestehen kann (vgl. VwSlg 11.357 A/1984; VwGH vom 29.1.1991, 90/04/0214; 23.4.1996, 95/05/0219). Die Trennbarkeit muss nicht nur sachlich-technisch, sondern auch rechtlich gegeben sein (vgl. VwGH vom 20.12.1994, 92/07/0118; vgl. auch VwGH 27.11.1990, 90/05/0212). Sie kann nach Ansicht des VwGH hingegen nicht bejaht werden – sondern es liegt ein unteilbares Ganzes (vgl. VwGH vom 18.5.2004, 2003/05/0138) vor –, wenn ein Bescheidpunkt notwendige Grundlage („Vorstufe“) für den weiteren Bescheidinhalt darstellt. (Hengstschläger/Leeb, AVG², § 59, RZ 103). Dies trifft aber auf den vorliegenden Fall zu. Eine Befristung ohne gleichzeitige Fristsetzung scheidet aus, da keine der beiden Punkte für sich allein und ohne inneren Zusammenhang mit dem anderen Teil einem gesonderten Abspruch zugänglich ist (vgl. VwGH vom 13.03.1984 Slg 11357 A verst. Sen.,
  11. 1991, 90/04/0214). Somit ist das LVwG auch an den Umfang der Beschwerde nicht gebunden und spruchgemäß zu entscheiden. Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt ein Teilbescheid im Sinne des , Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG nur dann in Betracht, wenn jeder der getrennten Bescheidpunkte für sich allein ohne inneren Zusammenhang mit anderen Punkten einem gesonderten Abspruch zugänglich ist vergleiche VwSlg 11.357 A/1984; VwGH vom 17.12.2001, 2001/17/0053; 8.9.2004, 2001/03/0331), also die Entscheidung über jeden dieser Punkte ohne Einfluss auf die Entscheidung über alle anderen Punkte ist, sodass jeder Punkt als Hauptfrage für sich entschieden werden vergleiche VwGH vom 18.5.2004, 2001/05/1152) und bestehen kann vergleiche VwSlg 11.357 A/1984; VwGH vom 29.1.1991, 90/04/0214; 23.4.1996, 95/05/0219). Die Trennbarkeit muss nicht nur sachlich-technisch, sondern auch rechtlich gegeben sein vergleiche VwGH vom 20.12.1994, 92/07/0118; vergleiche auch VwGH 27.11.1990, 90/05/0212). Sie kann nach Ansicht des VwGH hingegen nicht bejaht werden – sondern es liegt ein unteilbares Ganzes vergleiche VwGH vom 18.5.2004, 2003/05/0138) vor –, wenn ein Bescheidpunkt notwendige Grundlage („Vorstufe“) für den weiteren Bescheidinhalt darstellt. (Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 59,, RZ 103). Dies trifft aber auf den vorliegenden Fall zu. Eine Befristung ohne gleichzeitige Fristsetzung scheidet aus, da keine der beiden Punkte für sich allein und ohne inneren Zusammenhang mit dem anderen Teil einem gesonderten Abspruch zugänglich ist vergleiche VwGH vom 13.03.1984 Slg 11357 A verst. Sen.,
  12. 1991, 90/04/0214). Somit ist das LVwG auch an den Umfang der Beschwerde nicht gebunden und spruchgemäß zu entscheiden. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung siehe den obenstehenden zitierten Gesetzestext.
  13. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. VwGH vom
  14. Juli 2015, Ra 2015/07/0095) und darüber hinaus nur eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, deren Überprüfung dem VwGH im Allgemeinen nicht obliegt (vgl VwGH vom
  15. Oktober 2016, Ro 2015/03/0035). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche VwGH vom
  16. Juli 2015, Ra 2015/07/0095) und darüber hinaus nur eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, deren Überprüfung dem VwGH im Allgemeinen nicht obliegt vergleiche VwGH vom
  17. Oktober 2016, Ro 2015/03/0035). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.524.001.2017

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