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{'item': 'LVwG-S-1222/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.06.2017 GeschäftszahlLVwG-S-1222/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des Ing. Mag. PK, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom

  1. April 2016, Zl. WUS2-V-15 47304/5, betreffend Bestrafung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), zu Recht erkannt:
  2. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG§ 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
  4. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom
  5. April 2016, Zl. WUS2-V-15 47304/5, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 17 Abs. 7 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Z 2 AÜG idgF mit einer Geldstrafe in Höhe von € 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 150 Stunden) bestraft. Es wurde als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom
  6. April 2016, Zl. WUS2-V-15 47304/5, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des Paragraph 17, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, AÜG idgF mit einer Geldstrafe in Höhe von € 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 150 Stunden) bestraft. Es wurde als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der XA GmbH mit dem Sitz in ***, ***, zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft als Beschäftiger für vier namentlich bezeichnete überlassene Arbeitnehmer der Firma B s.r.o., ***, ***, Slowakei, die in Österreich nicht sozialversicherungspflichtig gewesen sind und die beginnend mit
  7. Juli 2014 auf näher bezeichneten Baustellen in *** tätig waren, keine Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung und keine Abschrift der Meldung nach § 17 Abs. 2 und 3 AÜG an die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung am
  8. Juni 2015 am Sitz der XA GmbH bereitgehalten hat.Berufener der XA GmbH mit dem Sitz in ***, ***, zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft als Beschäftiger für vier namentlich bezeichnete überlassene Arbeitnehmer der Firma B s.r.o., ***, ***, Slowakei, die in Österreich nicht sozialversicherungspflichtig gewesen sind und die beginnend mit
  9. Juli 2014 auf näher bezeichneten Baustellen in *** tätig waren, keine Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung und keine Abschrift der Meldung nach Paragraph 17, Absatz 2, und 3 AÜG an die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung am
  10. Juni 2015 am Sitz der XA GmbH bereitgehalten hat.
  11. Zum Beschwerdevorbringen: In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde neben umfangreicher Darstellung der den Werkvertrag von Arbeitskräfteüberlassung unterscheidenden Kriterien im Wesentlichen eingewendet, dieses verletze den Beschwerdeführer in seinem Recht auf rechtsrichtige Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen sowie auf die ordnungsgemäße Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens. Zusammengefasst wurde eingewendet, es liege keine Arbeitskräfteüberlassung vor. Es sei keine Überprüfung am Arbeits- bzw. Einsatzort erfolgt. Strafbar wäre gemäß § 17 Abs. 7 AÜG jedenfalls nur das Nichtbereithalten oder Nichtzugänglichmachen der Überlassungsmeldung und des Sozialversicherungsdokuments am Arbeits(Einsatz)ort in geeigneter Form zur Überprüfung. Da es keine Überprüfung am Arbeits(Einsatz)ort gegeben habe, sei der Tatbestand nicht erfüllt. In diesem Zusammenhang sei auf das in der Rechtsprechung verankerte grundrechtlich auch im Verwaltungsstrafrecht gewährleistete Analogieverbot zu Lasten des Beschuldigten zu verweisen. Es lägen die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens vor. Es wurde beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen.In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde neben umfangreicher Darstellung der den Werkvertrag von Arbeitskräfteüberlassung unterscheidenden Kriterien im Wesentlichen eingewendet, dieses verletze den Beschwerdeführer in seinem Recht auf rechtsrichtige Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen sowie auf die ordnungsgemäße Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens. Zusammengefasst wurde eingewendet, es liege keine Arbeitskräfteüberlassung vor. Es sei keine Überprüfung am Arbeits- bzw. Einsatzort erfolgt. Strafbar wäre gemäß Paragraph 17, Absatz 7, AÜG jedenfalls nur das Nichtbereithalten oder Nichtzugänglichmachen der Überlassungsmeldung und des Sozialversicherungsdokuments am Arbeits(Einsatz)ort in geeigneter Form zur Überprüfung. Da es keine Überprüfung am Arbeits(Einsatz)ort gegeben habe, sei der Tatbestand nicht erfüllt. In diesem Zusammenhang sei auf das in der Rechtsprechung verankerte grundrechtlich auch im Verwaltungsstrafrecht gewährleistete Analogieverbot zu Lasten des Beschuldigten zu verweisen. Es lägen die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens vor. Es wurde beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Der Finanzbehörde wurde das gegenständliche Straferkenntnis ebenfalls zugestellt. Beschwerde dagegen wurde seitens der Finanzbehörde nicht erhoben. Zum Beschwerdevorbringen wurde seitens der Finanzpolizei zusammengefasst ausgeführt, die Meldearten nach AVRAG und AÜG seien streng voneinander zu trennen. Es mache daher für die österreichischen Vertragspartner der ausländischen Unternehmen einen gravierenden Unterschied, ob sie als bloßer inländischer Auftraggeber anzusehen seien oder als inländischer Beschäftiger grenzüberschreitend überlassener Arbeitskräfte. Diese Unterscheidung habe auch Auswirkungen im Regelungsbereich von AVRAG und AÜG. Den inländischen Beschäftiger träfen nämlich gemäß § 17 Abs. 7 AÜG Bereithaltepflichten. So habe er für jede nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige überlassene Arbeitskraft Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung sowie die Meldung gemäß den Abs. 2 und 3 am Arbeits(Einsatz)ort in geeigneter Form zur Überprüfung bereitzuhalten (oder zugänglich zu machen). Es sei bereits von der Amtspartei unter besonderer Bedachtnahme auf die Abgrenzungskriterien zwischen Arbeitskräfteüberlassung und Werkvertrag schlüssig und nachvollziehbar dargelegt worden, aufgrund welcher Überlegungen die Finanzpolizei zu der Einschätzung gelangt sei, dass das zwischen der XA GmbH und der B s.r.o. begründete Vertragsverhältnis als Arbeitskräfteüberlassung zu beurteilen sei.Der Finanzbehörde wurde das gegenständliche Straferkenntnis ebenfalls zugestellt. Beschwerde dagegen wurde seitens der Finanzbehörde nicht erhoben. Zum Beschwerdevorbringen wurde seitens der Finanzpolizei zusammengefasst ausgeführt, die Meldearten nach AVRAG und AÜG seien streng voneinander zu trennen. Es mache daher für die österreichischen Vertragspartner der ausländischen Unternehmen einen gravierenden Unterschied, ob sie als bloßer inländischer Auftraggeber anzusehen seien oder als inländischer Beschäftiger grenzüberschreitend überlassener Arbeitskräfte. Diese Unterscheidung habe auch Auswirkungen im Regelungsbereich von AVRAG und AÜG. Den inländischen Beschäftiger träfen nämlich gemäß Paragraph 17, Absatz 7, AÜG Bereithaltepflichten. So habe er für jede nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige überlassene Arbeitskraft Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung sowie die Meldung gemäß den Absatz 2 und 3 am Arbeits(Einsatz)ort in geeigneter Form zur Überprüfung bereitzuhalten (oder zugänglich zu machen). Es sei bereits von der Amtspartei unter besonderer Bedachtnahme auf die Abgrenzungskriterien zwischen Arbeitskräfteüberlassung und Werkvertrag schlüssig und nachvollziehbar dargelegt worden, aufgrund welcher Überlegungen die Finanzpolizei zu der Einschätzung gelangt sei, dass das zwischen der XA GmbH und der B s.r.o. begründete Vertragsverhältnis als Arbeitskräfteüberlassung zu beurteilen sei. Aus Sicht der Abgabenbehörde könne der Auffassung, dass eine Verwaltungsübertretung nach § 17 Abs. 7 AÜG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Z 2 AÜG nur dann begangen und festgestellt werden könne, wenn eine Überprüfung am Arbeits(Einsatz)ort durchgeführt worden sei, nicht gefolgt werden. Verwaltungsübertretungen nach § 22 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 7 AÜG würden auch in keiner Weise Kontrollen am Arbeits(Einsatz)ort der grenzüberschreitend überlassenen Arbeitskräfte voraussetzen. Im Regelfall würde wohl eine finanzpolizeiliche Kontrolle am Arbeits(Einsatz)ort vorausgehen, bei welcher die Nichtbereithaltung der Unterlagen festgestellt werde. Aus diesem Regelfall dürfte aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass derartige Verwaltungsübertretungen nur auf diese Weise festgestellt werden könnten. Zu diesem – allerdings unzulässigen – Umkehrschluss werde man insbesondere dadurch verleitet, als diese Unterlagen ja am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten seien und man dies deswegen auch nur an diesem Ort feststellen werde können. Tatbestandserfordernis dieser Verwaltungsübertretung sei bloß, dass die gesetzlich umschriebenen Unterlagen an diesem Ort nicht bereitgehalten wurden. Gibt es diese Unterlagen gar nicht, so sei es schon von vornherein ausgeschlossen, dass diese Unterlagen jemals an einem Arbeits(Einsatz)ort bereit gehalten werden könnten und bedürfe es deswegen keiner Kontrolle vor Ort um dies festzustellen. Es werde daher die Bestätigung des Straferkenntnisses beantragt.Aus Sicht der Abgabenbehörde könne der Auffassung, dass eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 17, Absatz 7, AÜG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, AÜG nur dann begangen und festgestellt werden könne, wenn eine Überprüfung am Arbeits(Einsatz)ort durchgeführt worden sei, nicht gefolgt werden. Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 7, AÜG würden auch in keiner Weise Kontrollen am Arbeits(Einsatz)ort der grenzüberschreitend überlassenen Arbeitskräfte voraussetzen. Im Regelfall würde wohl eine finanzpolizeiliche Kontrolle am Arbeits(Einsatz)ort vorausgehen, bei welcher die Nichtbereithaltung der Unterlagen festgestellt werde. Aus diesem Regelfall dürfte aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass derartige Verwaltungsübertretungen nur auf diese Weise festgestellt werden könnten. Zu diesem – allerdings unzulässigen – Umkehrschluss werde man insbesondere dadurch verleitet, als diese Unterlagen ja am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten seien und man dies deswegen auch nur an diesem Ort feststellen werde können. Tatbestandserfordernis dieser Verwaltungsübertretung sei bloß, dass die gesetzlich umschriebenen Unterlagen an diesem Ort nicht bereitgehalten wurden. Gibt es diese Unterlagen gar nicht, so sei es schon von vornherein ausgeschlossen, dass diese Unterlagen jemals an einem Arbeits(Einsatz)ort bereit gehalten werden könnten und bedürfe es deswegen keiner Kontrolle vor Ort um dies festzustellen. Es werde daher die Bestätigung des Straferkenntnisses beantragt.
  12. Feststellungen: Der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht wird folgender unbestrittene, im Akteninhalt dokumentierte, Sachverhalt zu Grunde gelegt: Das Verwaltungsstrafverfahren wurde auf Grund eines Strafantrages der Finanzpolizei Team *** vom
  13. Juli 2015 eingeleitet. Aus dem Inhalt der Anzeige geht hervor, dass aus seitens der Finanzpolizei Erhebungen betreffend grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung und grenzüberschreitende Entsendungen am Firmensitz der XA GmbH durchgeführt worden sind, in deren Zuge ein Auftragsverhältnis der XA GmbH mit der slowakischen Firma B s.r.o. festgestellt wurde. An die Zentrale Koordinationsstelle war eine grenzüberschreitende Entsendung gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG gemeldet worden. Danach wurden vier (namentlich bezeichnete) Arbeiter der Firma B s.r.o. auf diverse Bauvorhaben der XA GmbH in *** entsendet. Die Arbeiter wurden laut Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle beginnend mit
  14. Juli 2014 auf diversen Bauvorhaben in *** eingesetzt.Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom
  15. September 2015 erhob die belangte Behörde den Tatvorwurf der Nichtbereithaltung von Unterlagen am
  16. Juni 2015 am Sitz der XA GmbH, wobei der Beschwerdeführer die Tätigkeit der (näher) genannten Personen auf (nicht näher bezeichneten) Baustellen in *** zu verantworten habe. Aus dem Akteninhalt ergibt sich weiter, dass am
  17. Juni 2016 am Sitz des Unternehmens eine Nachschau gemäß § 144 BAO stattgefunden hat.Der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht wird folgender unbestrittene, im Akteninhalt dokumentierte, Sachverhalt zu Grunde gelegt: , , Das Verwaltungsstrafverfahren wurde auf Grund eines Strafantrages der Finanzpolizei Team *** vom
  18. Juli 2015 eingeleitet. Aus dem Inhalt der Anzeige geht hervor, dass aus seitens der Finanzpolizei Erhebungen betreffend grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung und grenzüberschreitende Entsendungen am Firmensitz der XA GmbH durchgeführt worden sind, in deren Zuge ein Auftragsverhältnis der XA GmbH mit der slowakischen Firma B s.r.o. festgestellt wurde. An die Zentrale Koordinationsstelle war eine grenzüberschreitende Entsendung gemäß Paragraph 7 b, Absatz 3, und 4 AVRAG gemeldet worden. Danach wurden vier (namentlich bezeichnete) Arbeiter der Firma B s.r.o. auf diverse Bauvorhaben der XA GmbH in *** entsendet. Die Arbeiter wurden laut Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle beginnend mit
  19. Juli 2014 auf diversen Bauvorhaben in *** eingesetzt., , Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom
  20. September 2015 erhob die belangte Behörde den Tatvorwurf der Nichtbereithaltung von Unterlagen am
  21. Juni 2015 am Sitz der XA GmbH, wobei der Beschwerdeführer die Tätigkeit der (näher) genannten Personen auf (nicht näher bezeichneten) Baustellen in *** zu verantworten habe. Aus dem Akteninhalt ergibt sich weiter, dass am
  22. Juni 2016 am Sitz des Unternehmens eine Nachschau gemäß Paragraph 144, BAO stattgefunden hat. Diesbezüglich wurde in der Niederschrift zum Auftragsverhältnis mit der Firma B s.r.o. festgehalten: „Die Firma B war im Jahr 2014 für uns auf diversen Baustellen tätig. Diese sind in den Ordnern, welche ich in Kopie übergebe, ersichtlich. In diesen befinden sich auch die dazugehörenden Verträge, das Auftragsvolumen, Rechnungen und die Bereichskonten. … .“ Der Arbeits(Einsatz)ort der Arbeitnehmer der B s.r.o. war zu keinem Zeitpunkt, somit auch nicht am
  23. Juni 2015, am Sitz der XA GmbH, sondern ab dem
  24. Juli 2014 ausschließlich an diversen Baustellen in ***.
  25. Erwägungen: Auf den gegenständlichen Fall ist die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des LSD-BG (1.1.2017) anzuwenden. Die im gegenständlichen Fall verfahrensrelevanten Rechtsvorschriften des AÜG in der zur Tatzeit geltenden Fassung lauten:„§ 17 […]Die im gegenständlichen Fall verfahrensrelevanten Rechtsvorschriften des AÜG in der zur Tatzeit geltenden Fassung lauten:, „§ 17 , […]

(7)Der Beschäftiger hat für jede nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige überlassene Arbeitskraft Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit,ABl. Nr. L 166 vom 30.4.2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nummer 465/2012, ABl. Nr. 149 vom 8.6.2012 S.4) sowie die Meldung gemäß den Abs. 2 und 3 am Arbeits(Einsatz)ort in geeigneter Form zur Überprüfung bereitzuhalten oder zugänglich zu machen.
(7)Der Beschäftiger hat für jede nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige überlassene Arbeitskraft Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit,Amtsblatt Nummer L 166 vom 30.4.2004 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nummer 465 aus 2012,, ABl. Nr. 149 vom 8.6.2012 S.4) sowie die Meldung gemäß den Absatz 2 und 3 am Arbeits(Einsatz)ort in geeigneter Form zur Überprüfung bereitzuhalten oder zugänglich zu machen. § 20
(1)[…], die Abgabenbehörden […] sind zuständig, die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überwachen.Paragraph 20,, ,
(1)[…], die Abgabenbehörden […] sind zuständig, die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überwachen.
(2)Die Überlasser und Beschäftiger von Arbeitskräften haben den im Abs. 1 genannten zuständigen Behörden und Sozialversicherungsträgern auf deren Verlangen 1. […]2. die hiefür benötigten Unterlagen zur Einsicht vorzulegen3. […].,
(2)Die Überlasser und Beschäftiger von Arbeitskräften haben den im Absatz eins, genannten zuständigen Behörden und Sozialversicherungsträgern auf deren Verlangen , , 1. […], 2. die hiefür benötigten Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, 3. […]. § 22 Paragraph 22, […]
(4)Bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung gilt die Verwaltungsübertretung als in jenem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich überlassenen Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.[…], ,
(4)Bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung gilt die Verwaltungsübertretung als in jenem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich überlassenen Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle. § 144 der Bundesabgabenordnung (BAO) lautet:
(1)Für Zwecke der Abgabenerhebung kann die Abgabenbehörde bei Personen, die nach abgabenrechtlichen Vorschriften Bücher oder Aufzeichnungen zu führen haben, Nachschau halten. Nachschau kann auch bei einer anderen Person gehalten werden, wenn Grund zur Annahme besteht, daß gegen diese Person ein Abgabenanspruch gegeben ist, der auf andere Weise nicht festgestellt werden kann.Paragraph 144, der Bundesabgabenordnung (BAO) lautet:, ,
(1)Für Zwecke der Abgabenerhebung kann die Abgabenbehörde bei Personen, die nach abgabenrechtlichen Vorschriften Bücher oder Aufzeichnungen zu führen haben, Nachschau halten. Nachschau kann auch bei einer anderen Person gehalten werden, wenn Grund zur Annahme besteht, daß gegen diese Person ein Abgabenanspruch gegeben ist, der auf andere Weise nicht festgestellt werden kann.
(2)In Ausübung der Nachschau (Abs. 1) dürfen Organe der Abgabenbehörde Gebäude, Grundstücke und Betriebe betreten und besichtigen, die Vorlage der nach den Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie sonstiger für die Abgabenerhebung maßgeblicher Unterlagen verlangen und in diese Einsicht nehmen.“
(2)In Ausübung der Nachschau (Absatz eins,) dürfen Organe der Abgabenbehörde Gebäude, Grundstücke und Betriebe betreten und besichtigen, die Vorlage der nach den Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie sonstiger für die Abgabenerhebung maßgeblicher Unterlagen verlangen und in diese Einsicht nehmen.“ Den Tatbestand des § 17 Abs. 7 AÜG verwirklicht, wer als Beschäftiger am Arbeits(Einsatz)ort der überlassenen Arbeitskräfte die […] Meldung nicht bereithält oder zugänglich macht. Das Tatbild ist daher nur verwirklicht, wenn den zur Einhaltung dieser Bestimmungen zuständigen, in § 20 AÜG genannten Organen die geforderte Meldung am Arbeits(Einsatz)ort der überlassenen Arbeitskraft nicht bereitgehalten oder zugänglich gemacht wird. Den Tatbestand des Paragraph 17, Absatz 7, AÜG verwirklicht, wer als Beschäftiger am Arbeits(Einsatz)ort der überlassenen Arbeitskräfte die […] Meldung nicht bereithält oder zugänglich macht. Das Tatbild ist daher nur verwirklicht, wenn den zur Einhaltung dieser Bestimmungen zuständigen, in Paragraph 20, AÜG genannten Organen die geforderte Meldung am Arbeits(Einsatz)ort der überlassenen Arbeitskraft nicht bereitgehalten oder zugänglich gemacht wird. Unter Arbeits(Einsatz)ort im Sinne des § 22 Abs. 4 AÜG ist nach dem diesbezüglich unmissverständlichen Gesetzeswortlaut jener Ort zu verstehen, an dem die nach Österreich überlassenen Arbeitnehmer/innen Arbeitsleistungen tatsächlich erbringen, also jener Ort, an dem sie eingesetzt werden (vgl. auch: LVwG Tirol, 15.12.2015, LVwG-2015/26/2624-2). Nur in jenen Fällen, in denen die Arbeitskräfte direkt am Sitz des Unternehmens eingesetzt werden, dem sie überlassen worden sind, ist dieser Ort auch der Arbeits(Einsatz)ort, in allen anderen Fällen ist der Arbeits(Einsatz)ort eine vom Unternehmenssitz dislozierte Arbeitsstelle. Unter Arbeits(Einsatz)ort im Sinne des Paragraph 22, Absatz 4, AÜG ist nach dem diesbezüglich unmissverständlichen Gesetzeswortlaut jener Ort zu verstehen, an dem die nach Österreich überlassenen Arbeitnehmer/innen Arbeitsleistungen tatsächlich erbringen, also jener Ort, an dem sie eingesetzt werden vergleiche auch: LVwG Tirol, 15.12.2015, LVwG-2015/26/2624-2). Nur in jenen Fällen, in denen die Arbeitskräfte direkt am Sitz des Unternehmens eingesetzt werden, dem sie überlassen worden sind, ist dieser Ort auch der Arbeits(Einsatz)ort, in allen anderen Fällen ist der Arbeits(Einsatz)ort eine vom Unternehmenssitz dislozierte Arbeitsstelle. , Aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 7 AÜG, bestimmte Unterlagen „am Arbeits(Einsatz)Ort in geeigneter Form zur Überprüfung bereitzuhalten oder zugänglich zu machen“ erschließt sich für den Normadressaten auch ohne nähere Kenntnis der Rechtslage zweifelsfrei, dass sowohl das „Bereithalten“ als auch das „Zugänglichmachen“ direkt am Arbeitsort gewährleistet sein muss (vgl. auch: LVwG Steiermark, 3.8.2015, LVwG 30.15-1426/2015; LVwG 35.15-1460/2015). Mit dem am 1.1.2017 in Kraft getretenen Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) wurden die bisherigen Meldebestimmungen des § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG und des § 17 Abs. 2 und 3 AÜG übernommen und in § 19 LSD-BG zusammengefasst. Die im AVRAG und im AÜG enthaltenen Verpflichtungen zur Bereithaltung von Meldeunterlagen und Sozialversicherungsunterlagen wurden in § 21 LSD-BG fortgeführt. § 21 Abs. 3 LSD-BG stellt – grundsätzlich in Fortführung des § 17 Abs. 7 AÜG – klar, dass der Beschäftiger für jede überlassene Arbeitskraft für die Dauer der Überlassung die in dieser Bestimmung angeführten Melde- und Sozialversicherungsunterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Abgabenbehörden unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung zugänglich zu machen hat [vgl. Kozak, LSD-BG
(2016)§ 21]. Die somit gegenständlich vertretene und auch in der bisherigen (zitierten) verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vertretene Ansicht, wonach sich die Bereitstellungspflicht nur auf unmittelbare Kontrollhandlungen am Arbeits(Einsatz)ort bezieht, ist durch diese Lehrmeinung ebenfalls gestützt. Aus dem Wortlaut des Paragraph 17, Absatz 7, AÜG, bestimmte Unterlagen „am Arbeits(Einsatz)Ort in geeigneter Form zur Überprüfung bereitzuhalten oder zugänglich zu machen“ erschließt sich für den Normadressaten auch ohne nähere Kenntnis der Rechtslage zweifelsfrei, dass sowohl das „Bereithalten“ als auch das „Zugänglichmachen“ direkt am Arbeitsort gewährleistet sein muss vergleiche auch: LVwG Steiermark, 3.8.2015, LVwG 30.15-1426/2015; LVwG 35.15-1460/2015). , , Mit dem am 1.1.2017 in Kraft getretenen Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) wurden die bisherigen Meldebestimmungen des Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG und des Paragraph 17, Absatz 2 und 3 AÜG übernommen und in Paragraph 19, LSD-BG zusammengefasst. Die im AVRAG und im AÜG enthaltenen Verpflichtungen zur Bereithaltung von Meldeunterlagen und Sozialversicherungsunterlagen wurden in Paragraph 21, LSD-BG fortgeführt. Paragraph 21, Absatz 3, LSD-BG stellt – grundsätzlich in Fortführung des Paragraph 17, Absatz 7, AÜG – klar, dass der Beschäftiger für jede überlassene Arbeitskraft für die Dauer der Überlassung die in dieser Bestimmung angeführten Melde- und Sozialversicherungsunterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Abgabenbehörden unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung zugänglich zu machen hat [vgl. Kozak, LSD-BG
(2016)Paragraph 21 ], , , Die somit gegenständlich vertretene und auch in der bisherigen (zitierten) verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vertretene Ansicht, wonach sich die Bereitstellungspflicht nur auf unmittelbare Kontrollhandlungen am Arbeits(Einsatz)ort bezieht, ist durch diese Lehrmeinung ebenfalls gestützt. § 22 Abs. 1 Z 2 AÜG sanktioniert zum einen den Verstoß des Beschäftigers gegen die Bereithaltungspflicht (§ 17 Abs. 7 AÜG), auch aber die fehlende, die nicht rechtzeitige, nicht vollständige oder wissentlich unrichtige Meldungserstattung durch den Überlasser gemäß § 17 Abs. 2 AÜG. Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, AÜG sanktioniert zum einen den Verstoß des Beschäftigers gegen die Bereithaltungspflicht (Paragraph 17, Absatz 7, AÜG), auch aber die fehlende, die nicht rechtzeitige, nicht vollständige oder wissentlich unrichtige Meldungserstattung durch den Überlasser gemäß Paragraph 17, Absatz 2, AÜG. Der Einwand, die Feststellung einer Übertretung sei nicht zwingend im Zuge einer Kontrolle zu treffen, ebenso wie jener, dass es keiner Kontrolle zur Verwirklichung dieses Tatbestandes bedürfe, wenn es (aus welchem Grund immer) derartige Unterlagen gar nicht gäbe, vermag aus den genannten Gründen den staatlichen Strafanspruch somit nicht zu tragen. , Der Einwand, die Feststellung einer Übertretung sei nicht zwingend im Zuge einer Kontrolle zu treffen, ebenso wie jener, dass es keiner Kontrolle zur Verwirklichung dieses Tatbestandes bedürfe, wenn es (aus welchem Grund immer) derartige Unterlagen gar nicht gäbe, vermag aus den genannten Gründen den staatlichen Strafanspruch somit nicht zu tragen. Die am Firmensitz nach den Bestimmungen der BAO durchgeführten Erhebungen sind selbst in der Zusammenschau mit den damit einhergehenden Ermittlungsergebnissen (Nichtvorliegen der geforderten Meldungen zu irgendeinem Zeitpunkt) nicht geeignet, den vorgeworfenen Tatbestand als verwirklicht anzusehen, weil der Beschwerdeführer zur Bereithaltung der bezeichneten Unterlagen zum Zeitpunkt der am Firmensitz durchgeführten Erhebungen, wo die (vermeintlich) überlassenen Arbeitskräfte nicht eingesetzt waren, nicht verpflichtet war. Er hat daher die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen. Dass aber der Beschwerdeführer die Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort der Arbeitskräfte nicht bereitgehalten hat, wurde ihm nicht vorgeworfen, wobei zur Führung eines solchen Verfahrens die belangte Behörde auf Grund eines in *** gelegenen Tatortes auch nicht zuständig gewesen wäre.Die am Firmensitz nach den Bestimmungen der BAO durchgeführten Erhebungen sind selbst in der Zusammenschau mit den damit einhergehenden Ermittlungsergebnissen (Nichtvorliegen der geforderten Meldungen zu irgendeinem Zeitpunkt) nicht geeignet, den vorgeworfenen Tatbestand als verwirklicht anzusehen, weil der Beschwerdeführer zur Bereithaltung der bezeichneten Unterlagen zum Zeitpunkt der am Firmensitz durchgeführten Erhebungen, wo die (vermeintlich) überlassenen Arbeitskräfte nicht eingesetzt waren, nicht verpflichtet war. Er hat daher die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen. , Dass aber der Beschwerdeführer die Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort der Arbeitskräfte nicht bereitgehalten hat, wurde ihm nicht vorgeworfen, wobei zur Führung eines solchen Verfahrens die belangte Behörde auf Grund eines in *** gelegenen Tatortes auch nicht zuständig gewesen wäre., Schon aus den angeführten Gründen steht fest, dass der Beschwerdeführer die vorgeworfene Übertretung nicht begangen hat, weshalb auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht einzugehen war. Schon aus den angeführten Gründen steht fest, dass der Beschwerdeführer die vorgeworfene Übertretung nicht begangen hat, weshalb auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht einzugehen war. , 5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1222.001.2016

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