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{'item': 'LVwG-S-2968/001-2016'}

Obsah (12)§ 50§ 45§ 64§ 25aArt. 133§ 52§ 37§ 30§ 16§ 29§ 5§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.06.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2968/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) Folge gegeben, das Straferkenntnis hinsichtlich dieser Spruchpunkte aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich dieser Spruchpunkte

Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte

  1. und
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet,

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das Straferkenntnis hinsichtlich dieser Spruchpunkte aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich dieser Spruchpunkte

§ 45Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) eingestellt.Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

  1. Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet,

§ 50Vw

GVG insofern Folge gegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 300,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 21 Stunden) auf den Betrag von 150,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Stunden) herabgesetzt wird. Im Übrigen wird dieser Spruchpunkt dahingehend berichtigt, dass es jeweils anstatt „NÖ BauO“ richtig „NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)“ zu lauten hat.Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet,

Paragraph 50, VwGVG insofern Folge gegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 300,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 21 Stunden) auf den Betrag von 150,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Stunden) herabgesetzt wird. Im Übrigen wird dieser Spruchpunkt dahingehend berichtigt, dass es jeweils anstatt „NÖ BauO“ richtig „NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)“ zu lauten hat. 3. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden hinsichtlich des Spruchpunktes 3. des angefochtenen Straferkenntnisses

§ 64Abs. 1 und 2 VSt

G mit 15,-- Euro neu festgesetzt.Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden hinsichtlich des Spruchpunktes 3. des angefochtenen Straferkenntnisses

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG mit 15,-- Euro neu festgesetzt. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis: Die Beschwerdeführerin hat

§ 52Abs. 6 Vw

GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG den Strafbetrag von 150,-- Euro zuzüglich des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von 15,-- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 165,-- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes zu bezahlen.Die Beschwerdeführerin hat

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG den Strafbetrag von 150,-- Euro zuzüglich des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von 15,-- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 165,-- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes zu bezahlen. Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Krems an der Donau (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom 22.09.2016, GZ. KSS2-V-16 2325/5, wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, dass sie es als Konsenswerberin zu verantworten habe, dass sie hinsichtlich des Bauvorhabens, welches mit Bescheid vom 02.04.2015, KS-AN-216/1/24/2015 baubewilligt worden wäre, im Zusammenhang mit der darin bewilligten Terrassenüberdachung beim Wohnhaus in ***, ***, der Baubehörde mit Schreiben der Firma B GmbH mit Sitz in *** vom 01.08.2015 „die fachgerechte Montage der Terrassenüberdachung“ mitgeteilt habe,
  2. obwohl bis zu diesem Zeitpunkt entgegen § 25 NÖ BauO keine Bekanntgabe eines Bauführers erfolgt sei;obwohl bis zu diesem Zeitpunkt entgegen Paragraph 25, NÖ BauO keine Bekanntgabe eines Bauführers erfolgt sei;
  3. obwohl bis zu diesem Zeitpunkt entgegen § 26 Abs. 1 NÖ BauO keine Anzeige des Baubeginns bei der zuständigen Baubehörde erfolgt sei;obwohl bis zu diesem Zeitpunkt entgegen Paragraph 26, Absatz eins, NÖ BauO keine Anzeige des Baubeginns bei der zuständigen Baubehörde erfolgt sei;
  4. womit die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.08.2015 bis zumindest 23.02.2016, 09.00 Uhr, ein Bauwerk – nämlich die verfahrensgegenständliche Terrassenüberdachung – entgegen § 30 NÖ BauO vor Anzeige der Fertigstellung (denn das Schreiben vom 01.08.2015 weise nicht den Charakter einer Fertigstellungsmeldung auf, indem es an der fachmännischen Ausführung und Vorlage von Befunden und Bescheinigungen gemangelt habe und eine der NÖ BauO gerecht werdenden Fertigstellungsmeldung bis 23.02.2016 nicht bei der Baubehörde eingebracht worden wäre) benützt habe, zumal die Terrassenüberdachung montiert gewesen und zum Gebrauch bereit gestanden wäre.womit die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.08.2015 bis zumindest 23.02.2016, 09.00 Uhr, ein Bauwerk – nämlich die verfahrensgegenständliche Terrassenüberdachung – entgegen Paragraph 30, NÖ BauO vor Anzeige der Fertigstellung (denn das Schreiben vom 01.08.2015 weise nicht den Charakter einer Fertigstellungsmeldung auf, indem es an der fachmännischen Ausführung und Vorlage von Befunden und Bescheinigungen gemangelt habe und eine der NÖ BauO gerecht werdenden Fertigstellungsmeldung bis 23.02.2016 nicht bei der Baubehörde eingebracht worden wäre) benützt habe, zumal die Terrassenüberdachung montiert gewesen und zum Gebrauch bereit gestanden wäre. Die Beschwerdeführerin habe dadurch die Rechtsvorschriften zu Spruchpunkt
  5. des § 37 Abs. 1 Z 4 iVm § 25 NÖ BauO, zu Spruchpunkt
  6. des § 37 Abs. 1 Z 4 iVm § 26 Abs. 1 NÖ BauO und zu Spruchpunkt
  7. des § 37 Abs. 1 Z 8 iVm § 30 NÖ BauO verletzt und wurden über die Beschwerdeführerin zu den Spruchpunkten
  8. bis
  9. Geldstrafen von jeweils 300,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 21 Stunden) unter jeweiliger Zugrundelegung des § 37 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO verhängt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin ein Kostenbeitrag

§ 64Abs. 2 VSt

G in der Höhe von insgesamt 90,-- Euro vorgeschrieben.Die Beschwerdeführerin habe dadurch die Rechtsvorschriften zu Spruchpunkt

  1. des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 25, NÖ BauO, zu Spruchpunkt
  2. des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit , Paragraph 26, Absatz eins, NÖ BauO und zu Spruchpunkt
  3. des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 30, NÖ BauO verletzt und wurden über die Beschwerdeführerin zu den Spruchpunkten
  4. bis
  5. Geldstrafen von jeweils 300,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 21 Stunden) unter jeweiliger Zugrundelegung des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO verhängt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin ein Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2, VStG in der Höhe von insgesamt 90,-- Euro vorgeschrieben. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass bezogen auf den Spruchpunkt

  1. der objektive Tatbestand des § 37 Abs. 1 Z 4 NÖ BauO klar formuliert sei, wonach der Bauherr der Baubehörde den Baubeginn zu melden und gleichzeitig den Bauführer bekanntzugeben habe. Sollte es tatsächlich eine anderweitige Vereinbarung mit dem Bauführer gegeben haben – ein Beweis dahingehend sei aber ohnehin weder angeboten noch erbracht worden –, so sei dies lediglich zivilrechtlich, nicht aber verwaltungsstrafrechtlich relevant, weshalb der objektive Tatbestand erfüllt gewesen wäre. Auch zu Spruchpunkt
  2. sei anzuführen, dass der Bauherr selbst das Datum des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens der Baubehörde anzuzeigen habe und

§ 37Abs. 1 Z 4 NÖ Bau

O das Unterlassen dieser Verpflichtung strafbar wäre, sodass auch hier der objektive Tatbestand erfüllt sei. Ebenso erachte nicht zuletzt zu Spruchpunkt

  1. die Verwaltungsbehörde offensichtlich den objektiven Tatbestand auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin als erfüllt.Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass bezogen auf den Spruchpunkt
  2. der objektive Tatbestand des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ BauO klar formuliert sei, wonach der Bauherr der Baubehörde den Baubeginn zu melden und gleichzeitig den Bauführer bekanntzugeben habe. Sollte es tatsächlich eine anderweitige Vereinbarung mit dem Bauführer gegeben haben – ein Beweis dahingehend sei aber ohnehin weder angeboten noch erbracht worden –, so sei dies lediglich zivilrechtlich, nicht aber verwaltungsstrafrechtlich relevant, weshalb der objektive Tatbestand erfüllt gewesen wäre. Auch zu Spruchpunkt
  3. sei anzuführen, dass der Bauherr selbst das Datum des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens der Baubehörde anzuzeigen habe und

Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ BauO das Unterlassen dieser Verpflichtung strafbar wäre, sodass auch hier der objektive Tatbestand erfüllt sei. Ebenso erachte nicht zuletzt zu Spruchpunkt

  1. die Verwaltungsbehörde offensichtlich den objektiven Tatbestand auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin als erfüllt. Darüber hinaus sei zur Frage des Verschuldens festzuhalten, dass sämtliches Handeln, das vor der Bewilligungserteilung am 02.04.2015 gelegen sei, zeitlich als irrelevant zu bewerten sei, weil vorgeworfen worden wäre, dass bis zum 01.08.2015 (und nur von der bescheidmäßigen Bewilligung beginnend bis dahin) die zu
  2. und
  3. genannten Meldungen unterlassen worden wären. Auf Vorgänge vor dem 02.04.2015 sei deshalb nicht eingegangen worden. Der Entlastungsbeweis nach § 5 Abs. 1 VStG sei der Beschwerdeführerin darüber hinaus nicht gelungen. Unwissenheit schütze vor Strafe nicht. Der Sorgfaltsmaßstab eines Bauherrn werde derart umschrieben, dass er sich bei der zuständigen Baubehörde über die notwendigen Schritte im Rahmen eines Bauvorhabens zu informieren habe. Unterlasse er dies, begehe er einen Sorgfaltsverstoß und habe somit fahrlässig die Verwaltungsübertretung verschuldet. Die Verwaltungsbehörde bewerte die Tatbegehungen für alle drei Spruchpunkte als völlig durchschnittliche Schwere des jeweiligen Sorgfaltsverstoßes. Ein Unterlassen führe selten einen Erfolg herbei und sei somit nicht als Milderungsgrund zu bewerten und seien die Motive eines Unterlassens wie im gegenständlichen Fall einer Nichtvornahme einer Pflicht zumeist in vorwerfbarer Unwissenheit der gesetzlich auferlegten Verpflichtungen zu finden.Der Entlastungsbeweis nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG sei der Beschwerdeführerin darüber hinaus nicht gelungen. Unwissenheit schütze vor Strafe nicht. Der Sorgfaltsmaßstab eines Bauherrn werde derart umschrieben, dass er sich bei der zuständigen Baubehörde über die notwendigen Schritte im Rahmen eines Bauvorhabens zu informieren habe. Unterlasse er dies, begehe er einen Sorgfaltsverstoß und habe somit fahrlässig die Verwaltungsübertretung verschuldet. Die Verwaltungsbehörde bewerte die Tatbegehungen für alle drei Spruchpunkte als völlig durchschnittliche Schwere des jeweiligen Sorgfaltsverstoßes. Ein Unterlassen führe selten einen Erfolg herbei und sei somit nicht als Milderungsgrund zu bewerten und seien die Motive eines Unterlassens wie im gegenständlichen Fall einer Nichtvornahme einer Pflicht zumeist in vorwerfbarer Unwissenheit der gesetzlich auferlegten Verpflichtungen zu finden. Im Rahmen der Strafbemessung wurde schließlich von der Verwaltungsbehörde erwogen, dass mangels Angabe von Einkommensverhältnissen von durchschnittlichen, nicht ungünstigen Verhältnissen in Form eines durchschnittlichen Einkommens von 1.400,-- Euro monatlich ausgegangen werde. Mildernd sei die Unbescholtenheit, erschwerend sei nichts zu berücksichtigen. Mit einer Ermahnung sei unter diesen Umständen nicht vorzugehen gewesen, ebenso wenig erblicke die Verwaltungsbehörde Gründe für eine Herabsetzung des Strafmaßes. Der gesetzliche Strafrahmen sei nicht einmal bis zum ersten Drittel ausgeschöpft worden, weshalb unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgrundsätze des § 19 VStG die verhängte Geldstrafe sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen nötig und angemessen erschienen sei.Im Rahmen der Strafbemessung wurde schließlich von der Verwaltungsbehörde erwogen, dass mangels Angabe von Einkommensverhältnissen von durchschnittlichen, nicht ungünstigen Verhältnissen in Form eines durchschnittlichen Einkommens von 1.400,-- Euro monatlich ausgegangen werde. Mildernd sei die Unbescholtenheit, erschwerend sei nichts zu berücksichtigen. Mit einer Ermahnung sei unter diesen Umständen nicht vorzugehen gewesen, ebenso wenig erblicke die Verwaltungsbehörde Gründe für eine Herabsetzung des Strafmaßes. Der gesetzliche Strafrahmen sei nicht einmal bis zum ersten Drittel ausgeschöpft worden, weshalb unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgrundsätze des Paragraph 19, VStG die verhängte Geldstrafe sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen nötig und angemessen erschienen sei.
  4. Zum Beschwerdevorbringen: In ihrer durch ihren Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen, in eventu den Bescheid aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen, in eventu in der Sache selbst entscheiden und die Strafe auf ein angemessenes, dem Verschulden entsprechendes Maß herabsetzen. Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, dass es richtig sei, dass sie es verabsäumt habe, den für die Durchführung des Bauvorhabens beauftragten Bauführer bei der Behörde bekanntzugeben. Die Beschwerdeführerin habe sich jedoch als Fachunkundige eines seriösen Gewerbetreibenden bedient und diesen mit der Bauausführung und Behördenabwicklung beauftragt. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass die erforderlichen Schritte von der Firma B GmbH ordnungsgemäß vorgenommen werden würden. Weiters sei richtig, dass es die Beschwerdeführerin auch verabsäumt habe, den Baubeginn anzuzeigen. Dies beruhe auf dem Umstand, dass sie sich nicht bewusst gewesen wäre, dass ein derartiges Prozedere erforderlich sei. Weiters habe sie sich auch diesbezüglich als Fachunkundige der Firma B GmbH als seriösen Gewerbetreibenden bedient. Die Beschwerdeführerin habe mit dem Bauvorhaben zwei verschiedene Unternehmen beauftragt. Für die Montage und Fertigstellung der Terrassenüberdachung sei die Firma B GmbH beauftragt worden. Seitens dieser sei am 01.08.2015 dem Magistrat der Stadt Krems die Fertigstellung angezeigt worden. Der Beschwerdeführerin sei erst mit Bescheid vom 14.12.2015 mitgeteilt worden, dass dieses übermittelte Dokument nicht den Charakter einer vollständigen Fertigstellungsanzeige habe. Bis zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin im Glauben gewesen, dass eine Fertigstellung

§ 30

NÖ Bauordnung 1996 erfolgt sei und sie daher berechtigt sei, das Bauwerk zu benützen.Die Beschwerdeführerin habe mit dem Bauvorhaben zwei verschiedene Unternehmen beauftragt. Für die Montage und Fertigstellung der Terrassenüberdachung sei die Firma B GmbH beauftragt worden. Seitens dieser sei am 01.08.2015 dem Magistrat der Stadt Krems die Fertigstellung angezeigt worden. Der Beschwerdeführerin sei erst mit Bescheid vom 14.12.2015 mitgeteilt worden, dass dieses übermittelte Dokument nicht den Charakter einer vollständigen Fertigstellungsanzeige habe. Bis zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin im Glauben gewesen, dass eine Fertigstellung

Paragraph 30, NÖ Bauordnung 1996 erfolgt sei und sie daher berechtigt sei, das Bauwerk zu benützen. Die Beschwerdeführerin sei Pensionistin und lebe alleine. Sie beziehe eine Pension im Ausmaß von ca. 800,-- Euro monatlich sowie weiters eine Witwenpension nach ihrem verstorbenen Ehemann in der Höhe von 600,-- Euro monatlich. Ein allfälliges Verschulden der Beschwerdeführerin sei als geringfügig einzustufen. Sie habe von der Anzeigemöglichkeit des § 16 NÖ Bauordnung 1996 Gebrauch gemacht und sämtliche erforderlichen Unterlagen vorgelegt, jedoch sei seitens des Magistrates Krems nicht wie gesetzlich vorgesehen binnen acht Wochen nach Einlangen der Anzeige am 27.10.2014 mitgeteilt worden, ob das Vorhaben bewilligungspflichtig oder nur anzeigepflichtig sei. Erst im Zuge der Anberaumung eines Lokalaugenscheines am 10.03.2015 sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handle.

Ein allfälliges Verschulden der Beschwerdeführerin sei als geringfügig einzustufen. Sie habe von der Anzeigemöglichkeit des Paragraph 16, NÖ Bauordnung 1996 Gebrauch gemacht und sämtliche erforderlichen Unterlagen vorgelegt, jedoch sei seitens des Magistrates Krems nicht wie gesetzlich vorgesehen binnen acht Wochen nach Einlangen der Anzeige am 27.10.2014 mitgeteilt worden, ob das Vorhaben bewilligungspflichtig oder nur anzeigepflichtig sei. Erst im Zuge der Anberaumung eines Lokalaugenscheines am 10.03.2015 sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handle.

§ 16Abs.

3 NÖ Bauordnung 1996 habe die Beschwerdeführerin daher davon ausgehen dürfen, dass das Bauvorhaben lediglich anzeigepflichtig sei, sie mit dem Bau beginnen könne und kein Bauführer zu bestellen gewesen wäre.Paragraph 16, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 habe die Beschwerdeführerin daher davon ausgehen dürfen, dass das Bauvorhaben lediglich anzeigepflichtig sei, sie mit dem Bau beginnen könne und kein Bauführer zu bestellen gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin sei fachunkundig, habe sich eines seriösen Gewerbetreibenden bedient und könne ihr keine verwerfliche Einstellung zur Rechtsordnung vorgeworfen werden, sie habe von der ordnungsgemäßen Abwicklung durch die beauftragten Unternehmen ausgehen dürfen und sei die Bauführung ordnungsgemäß erfolgt, das Versehen der Beschwerdeführerin sei daher ohne Folgen geblieben und sei der unübersichtliche Verfahrensgang auch darin begründet, dass die Behörde nicht binnen acht Wochen bekanntgegeben habe, dass hier überhaupt eine Bewilligung erforderlich sei. Ein derartiges Versehen könne auch einem fachunkundigen Durchschnittsmenschen unterlaufen und erscheine daher der erstmalige Verstoß entschuldbar. Im Hinblick darauf sei auch die verhängte Strafe weit überhöht. Unrichtig sei auch, dass sämtliches Handeln vor dem 02.04.2015 irrelevant sei. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin von der Baubehörde rechtzeitig informiert werden müssen, ob das Bauvorhaben bewilligungs- oder anzeigepflichtig sei, weil sie nur so die Möglichkeit habe, sich vor Durchführung ihres Bauvorhabens bei der Baubehörde über die notwendigen rechtlichen Schritte für das beabsichtigte Bauvorhaben zu informieren. Dies sei von der Behörde verabsäumt worden. Während des Bauvorhabens habe die Herstellung eines mangelfreien Bauwerks für den Bauherrn höhere Priorität als die Erforschung weiterer rechtlicher Voraussetzungen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Bauherrenpflicht auf die von ihr beauftragten Professionisten auch übertragen. Selbst ausgehend davon, dass bestrittener maßen der Beschwerdeführerin überhaupt Fahrlässigkeit unterstellt werden könne, wäre bei richtiger rechtlicher Beurteilung von einer unterdurchschnittlichen Schwere des Sorgfaltsverstoßes auszugehen gewesen und die insgesamt verhängte Strafe unter zusätzlicher Einbeziehung ihrer Einkommensverhältnisse überhöht.

  1. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 02.11.2016 übermittelte die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, hg. eingelangt am 16.11.2016, den Verwaltungsstrafakt zur GZ. KSS2-V-16 2325/5 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 06.04.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der ein Vertreter der Verwaltungsbehörde nicht teilnahm. Mit Zustimmung der erschienenen Parteien wurde das gegenständliche Verfahren auf Grund des sachlichen Zusammenhangs gemeinsam mit dem Verfahren LVwG-S-2975-2016 verhandelt. In dieser Verhandlung wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. KSS2-V-16 2325/5 und KSS2-V-16 5857/5 jeweils des Magistrates der Stadt Krems an der Donau sowie GZ. LVwG-S-2968-2016 und LVwG-S-2975-2016 jeweils des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich inklusive der von der Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Verhandlung vorgelegten Beilage ./1 (Bauführerbestätigung und Fertigstellungsmeldung der Ing. LH Ges.m.b.H. vom 11.04.2016) sowie durch Einvernahme der Beschwerdeführerin.
  2. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin EL ist Alleineigentümerin des Wohnhauses in ***, ***. Mit Bescheid vom 02.04.2015, GZ. KS-AN-216/11/24/2015, wurde der Beschwerdeführerin auf Grund eines von ihr persönlich gestellten Bauansuchens vom Magistrat der Stadt Krems an der Donau die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Terrassenüberdachung und einer Absturzsicherung bei ihrem Wohnhaus erteilt. Zur Errichtung der Terrassenüberdachung hatte sie zuvor die Firma B GmbH mit Sitz in *** beauftragt und ihrem Bauansuchen auch einen von diesem Unternehmen ausgestellten Lageplan beigelegt. Der Auftrag der Beschwerdeführerin an die Firma B GmbH erübrigte sich in der Herstellung und Montage dieser Terrassenüberdachung und beinhaltete insbesondere nicht Tätigkeiten im Zusammenhang mit behördlichen Schritten dieses Bauvorhaben betreffend. Mit eben diesem Bewilligungsbescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau wurde der Beschwerdeführerin als Bauherrn auch aufgetragen, das Datum des Beginns der Bauausführung des Bauvorhabens der Baubehörde vorher anzuzeigen, spätestens mit dieser Baubeginnsmeldung der Baubehörde den Bauführer bekannt zu geben und nach Fertigstellung des Bauvorhabens dies der Baubehörde anzuzeigen. Die Beschwerdeführerin erachtete es trotzdem im Hinblick auf den Umfang ihres Bauvorhabens als nicht erforderlich, der Baubehörde einen Bauführer bekannt zu geben und sah sie sich auch nicht im Stande, der Baubehörde den Baubeginn anzuzeigen, sondern beauftragte sie vielmehr in weiterer Folge ohne weiteres die Firma B GmbH, das Bauvorhaben an Ort und Stelle durchzuführen. Nach abgeschlossener Errichtung der Terrassenüberdachung teilte die Firma B GmbH dem Magistrat der Stadt Krems an der Donau über Ersuchen der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 01.08.2015 mit, dass die Terrassenüberdachung fachgerecht montiert worden wäre. Beilagen wie insbesondere Befunde oder Bescheinigungen wurden diesem Schreiben nicht angeschlossen. Die Beschwerdeführerin benutzte trotzdem weiterhin ab diesem Zeitpunkt bis jedenfalls zum 23.02.2016 ihre Terrasse. Am 09.12.2015 führte der Magistrat der Stadt Krems an der Donau eine baubehördliche Überprüfungsverhandlung an Ort und Stelle durch, nachdem die Beschwerdeführerin trotz Schreibens des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 29.09.2015 mit Fristsetzung bis 30.10.2015 nach wie vor keinen Bauführer für das gegenständliche Bauvorhaben bekanntgegeben hatte. Im Rahmen dieser baubehördlichen Überprüfungsverhandlung wurde der Beschwerdeführerin vom einschreitenden Organ der Baubehörde auch bereits mündlich bekannt gegeben, dass sie ihr Bauvorhaben unverzüglich einzustellen und die absturzgefährdeten Bereiche der Terrasse dauerhaft zu sperren habe. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Verhandlung mitgeteilt worden wäre, dass sie die Terrasse bloß abzusperren oder ein fixes Geländer zu montieren habe. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 14.12.2015, GZ. KS-AN-2016/3-/3-2015, wurde der Beschwerdeführerin seitens des Magistrates der Stadt Krems an der Donau als Baubehörde I. Instanz die Fortsetzung der Arbeiten

§ 29

NÖ BO 2014 im Bereich des Hauses der Beschwerdeführerin untersagt und ihr zusätzlich die Auflage erteilt, bis zur Fortführung der Arbeiten den Zugang zu den absturzgefährdeten Bereichen auf der Terrasse und der Stiege gegen unbefugte Benutzung durch eine dauerhafte Absperrung zu sichern. Bis zur Fertigstellung sei die Nutzung des Bauwerks untersagt.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 14.12.2015, GZ. KS-AN-2016/3-/3-2015, wurde der Beschwerdeführerin seitens des Magistrates der Stadt Krems an der Donau als Baubehörde römisch eins. Instanz die Fortsetzung der Arbeiten

Paragraph 29, NÖ BO 2014 im Bereich des Hauses der Beschwerdeführerin untersagt und ihr zusätzlich die Auflage erteilt, bis zur Fortführung der Arbeiten den Zugang zu den absturzgefährdeten Bereichen auf der Terrasse und der Stiege gegen unbefugte Benutzung durch eine dauerhafte Absperrung zu sichern. Bis zur Fertigstellung sei die Nutzung des Bauwerks untersagt. Um nach Auffassung der Beschwerdeführerin diese bescheidmäßig von der Baubehörde vorgeschriebene Auflage zu erfüllen, beauftragte diese unverzüglich die Firma JF GmbH mit Sitz in *** zur Installation des Geländers und wurde eben das als solches fix verbleibendes zum Zwecke der Absturzsicherung im Frühjahr 2016 montiert. Mit Schreiben vom 15.03.2016 wurde der Baubehörde seitens der bauausführenden Firma die Fertigstellung der Absturzsicherung mitgeteilt.

  1. Beweiswürdigung: Festzuhalten ist zunächst, dass im Wesentlichen sämtliche Beweisergebnisse übereinstimmend sind, insbesondere die Aussage der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit den Akteninhalten in Einklang zu bringen ist. Die Beschwerdeführerin hinterließ auch im Grundsätzlichen einen auf das erkennende Gericht glaubwürdigen Eindruck. Die tatsächlichen Widersprüche ihrer Aussage zum Akteninhalt sind zweifellos auf den mittlerweile verstrichenen Zeitraum zurückzuführen. Im Konkreten ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin Alleineigentümerin des verfahrensgegenständlichen Wohnhauses in *** ist und dass diese beabsichtigte, ihre bestehende Terrasse mit einer Überdachung und einer Absturzsicherung zu versehen. Aus der Aussage der Beschwerdeführerin ergibt sich zwar, dass der Entschluss der Errichtung einer Absturzsicherung erst im Nachhinein von ihr gefasst worden wäre. Aus dem Akteninhalt ergibt sich jedoch unbedenklich, dass mit Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 02.04.2015 bereits der Beschwerdeführerin von der Baubehörde I. Instanz die Baubewilligung für die Terrassenüberdachung samt einer Absturzsicherung erteilt worden war, dementsprechend ein diesbezügliches Bauansuchen von der Beschwerdeführerin zuvor gestellt worden sein musste.Im Konkreten ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin Alleineigentümerin des verfahrensgegenständlichen Wohnhauses in *** ist und dass diese beabsichtigte, ihre bestehende Terrasse mit einer Überdachung und einer Absturzsicherung zu versehen. Aus der Aussage der Beschwerdeführerin ergibt sich zwar, dass der Entschluss der Errichtung einer Absturzsicherung erst im Nachhinein von ihr gefasst worden wäre. Aus dem Akteninhalt ergibt sich jedoch unbedenklich, dass mit Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 02.04.2015 bereits der Beschwerdeführerin von der Baubehörde römisch eins. Instanz die Baubewilligung für die Terrassenüberdachung samt einer Absturzsicherung erteilt worden war, dementsprechend ein diesbezügliches Bauansuchen von der Beschwerdeführerin zuvor gestellt worden sein musste. Aus der Aussage der Beschwerdeführerin selbst ergibt sich, dass nicht nur dieses Bauansuchen von ihr persönlich gestellt wurde, sondern sie auch in weiterer Folge entgegen ihres Beschwerdevorbringens nicht ein Unternehmen, in konkreto die Firma B GmbH beauftragte, sich um behördliche Schritte zu kümmern. Vielmehr ergibt sich aus der Aussage der Beschwerdeführerin, dass ihr wohl aus dem Bewilligungsbescheid bekannt war, dass sie als Bauherrin eine Baubeginnsanzeige und eine Bauführermeldung an die Baubehörde zu erstatten habe, dies aber einerseits im Hinblick auf das Bauvorhaben nicht für erforderlich erachtete, da sie „ja kein Haus baue“, andererseits für nicht möglich ansah, da die Fa. B GmbH vor Beginn der beauftragten Errichtungsarbeiten Abbrucharbeiten in vorab für sie unbekannter Dauer durchführen habe müssen. Einzig aus diesem Grund sind somit offensichtlich von der Beschwerdeführerin diese Meldungen unterlassen worden. Unstrittig ist des Weiteren, dass nach erteilter Baubewilligung die Beschwerdeführerin die Firma B GmbH beauftragte, die Terrassenüberdachung nunmehr zu errichten und nach Fertigstellung dieser Arbeiten an die Baubehörde das Schreiben vom 01.08.2015 zu richten, dessen Inhalt und Ausgestaltung ebenso unstrittig ist. Auch unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin die gesamte Zeit über, somit auch jedenfalls nach dem 01.08.2015 ihre Terrasse benützte. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der baubehördlichen Überprüfungsverhandlung ergeben sich wiederum aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Was den konkreten Inhalt der Gespräche während dieser baubehördlichen Überprüfungsverhandlung zwischen dem einschreitenden Organ der Baubehörde einerseits und der Beschwerdeführerin andererseits im Zusammenhang mit der konkreten Ausgestaltung der schon hier angesprochenen anzubringenden dauerhaften Absturzsicherung auf der Terrasse der Beschwerdeführerin betrifft, musste eine Negativfeststellung getroffen werden. So ist diesbezüglich die Aussage der Beschwerdeführerin nicht schlüssig, indem die Beschwerdeführerin zunächst aussagte, dass ihr an Ort und Stelle mitgeteilt worden wäre, dass sie ein Band quer über die Terrasse zu spannen hätte, in weiterer Folge aber aussagte, dass ihr vom einschreitenden Organ geraten worden wäre, überhaupt ein Geländer zu montieren. Eine diesbezügliche Auskunft wäre zweifellos höchst widersprüchlich, da unstrittig ebenso der Beschwerdeführerin untersagt worden war, das Bauvorhaben fortzusetzen und demnach die baubewilligte Absturzsicherung zu montieren. Der Inhalt des an die Beschwerdeführerin ergangenen Bescheides vom 14.12.2015 ergibt sich aus dessen im Akt der Verwaltungsbehörde erliegenden Ausfertigung und ist dieser Bescheid unbestritten auch in Rechtskraft erwachsen. Dieser Bescheid bildete auch nach Aussage der Beschwerdeführerin deren Motivation, unverzüglich die Firma JF GmbH zu beauftragen, ein fix verbleibendes Geländer zu montieren, was auch in weiterer Folge geschehen ist. Der Zeitpunkt der Errichtung dieses Geländers wurde ebenso der Aussage der Beschwerdeführerin entnommen, wobei sich aus dem Schreiben der Fa. JF GmbH an die Baubehörde vom 15.03.2016, welches in der zu GZ. KS-AN-216/4/4-2016 ergangenen Anzeige festgehalten wurde, unbestritten ergibt, dass zu diesem Zeitpunkt diese Arbeiten abgeschlossen waren. Der derzeitige Zustand der Terrasse der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr verfahrensgegenständliches Bauvorhaben, der entsprechend der Aussage der Beschwerdeführerin auch einem Abschluss ihres Bauvorhabens entspricht, ergibt sich aus den im Akt KSS2-V-16 5857/5 des Magistrates der Stadt Krems an der Donau erliegenden Fotos.
  2. Rechtslage: Folgende Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz: § 25 Abs. 1, 2 und 3:Paragraph 25, Absatz eins, 2 und 3 : „

(1)Der Bauherr hat mit der Planung und Berechnung des Bauvorhabens, einschließlich der Erstellung des Energieausweises, mit Überprüfungen und der Ausstellung von Bescheinigungen Fachleute zu betrauen, die hiezu nach deren einschlägigen Vorschriften (z. B. gewerberechtlich oder als Ziviltechniker) befugt sind. Besitzt der Bauherr oder einer seiner Dienstnehmer selbst diese Befugnis, ist eine solche Betrauung nicht erforderlich.
(2)Die Arbeiten für Vorhaben nach § 14 Z 1, 2, 3, 6, 7 und 8 sind durch einen Bauführer zu überwachen. Für dessen Befugnis gilt Abs. 1 sinngemäß. Er muss gewerberechtlich oder als Ziviltechniker zur Planung oder Berechnung dieses Bauvorhabens bzw. dessen Teile sowie zur Übernahme der Bauleitung befugt sein. Davon abweichend darf eine Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft bzw. Bauvereinigung, die selbst Bauherr ist oder diesen vertritt, eine Person, die in einem Dienstverhältnis zu ihr steht und die die gleiche Befähigung besitzt, die zur Erlangung der Befugnis nach Abs. 1 erforderlich ist, zum Bauführer bestellen.
(2)Die Arbeiten für Vorhaben nach Paragraph 14, Ziffer eins, 2, 3, 6, 7 und 8 sind durch einen Bauführer zu überwachen. Für dessen Befugnis gilt Absatz eins, sinngemäß. Er muss gewerberechtlich oder als Ziviltechniker zur Planung oder Berechnung dieses Bauvorhabens bzw. dessen Teile sowie zur Übernahme der Bauleitung befugt sein. Davon abweichend darf eine Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft bzw. Bauvereinigung, die selbst Bauherr ist oder diesen vertritt, eine Person, die in einem Dienstverhältnis zu ihr steht und die die gleiche Befähigung besitzt, die zur Erlangung der Befugnis nach Absatz eins, erforderlich ist, zum Bauführer bestellen.
(3)Spätestens wenn der Bauherr der Baubehörde den Baubeginn meldet, hat er gleichzeitig den Bauführer bekannt zu geben und ist der Meldung ein Nachweis der Befugnis oder im Fall des Abs. 2 letzter Satz der Befähigung des Bauführers anzuschließen. Die Baubehörde hat dem Bauführer je eine Ausfertigung der Baubewilligung sowie ihrer mit einem Hinweis auf sie versehenen Beilagen (Bauplan, Baubeschreibung etc.) auszufolgen.“
(3)Spätestens wenn der Bauherr der Baubehörde den Baubeginn meldet, hat er gleichzeitig den Bauführer bekannt zu geben und ist der Meldung ein Nachweis der Befugnis oder im Fall des Absatz 2, letzter Satz der Befähigung des Bauführers anzuschließen. Die Baubehörde hat dem Bauführer je eine Ausfertigung der Baubewilligung sowie ihrer mit einem Hinweis auf sie versehenen Beilagen (Bauplan, Baubeschreibung etc.) auszufolgen.“ § 26 Abs. 1:Paragraph 26, Absatz eins : „
(1)Der Bauherr hat das Datum des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens der Baubehörde vorher anzuzeigen. Diese Anzeige wird unwirksam, wenn mit der tatsächlichen Ausführung nicht innerhalb von 4 Wochen ab dem angegebenen Zeitpunkt begonnen wird.“ § 30 Abs. 1, 2, 3 und 4:Paragraph 30, Absatz eins, 2, 3 und 4 : „
(1)Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (§ 23) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (§ 15) sind in dieser Anzeige darzustellen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 2014, LGBl. Nr. 4/2015, und dem Bebauungsplan entspricht.„
(1)Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (Paragraph 23,) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (Paragraph 15,) sind in dieser Anzeige darzustellen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2015,, und dem Bebauungsplan entspricht.
(2)Der Anzeige nach Abs. 1 sind anzuschließen:
(2)Der Anzeige nach Absatz eins, sind anzuschließen:
  1. bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes (ausgenommen Aufstockung und Dachausbau) ein Lageplan mit der Bescheinigung des Bauführers oder der Eintragung der Vermessungsergebnisse über die lagerichtige Ausführung des Bauvorhabens,
  2. bei anzeigepflichtigen Abweichungen (§ 15) ein Bestandsplan (zweifach),
  3. bei anzeigepflichtigen Abweichungen (Paragraph 15,) ein Bestandsplan (zweifach),
  4. eine Bescheinigung des Bauführers (§ 25 Abs. 2) oder im Falle der unterlassenen Bekanntgabe des Bauführers eine Bescheinigung eines zur Überwachung befugten Fachmannes, der die Ausführung des Bauwerks überwacht hat, über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks,
  5. eine Bescheinigung des Bauführers (Paragraph 25, Absatz 2,) oder im Falle der unterlassenen Bekanntgabe des Bauführers eine Bescheinigung eines zur Überwachung befugten Fachmannes, der die Ausführung des Bauwerks überwacht hat, über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks,
  6. die in der Baubewilligung vorgeschriebenen Befunde und Bescheinigungen.
(3)Können keine oder keine ausreichenden Unterlagen nach Abs. 2, insbesondere keine Bescheinigung nach Abs. 2 Z 3, vorgelegt werden, hat der Bauherr eine Überprüfung des Bauwerks auf seine bewilligungsgemäße Ausführung von einem hiezu Befugten (§ 25 Abs. 1) durchführen zu lassen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(3)Können keine oder keine ausreichenden Unterlagen nach Absatz 2,, insbesondere keine Bescheinigung nach Absatz 2, Ziffer 3,, vorgelegt werden, hat der Bauherr eine Überprüfung des Bauwerks auf seine bewilligungsgemäße Ausführung von einem hiezu Befugten (Paragraph 25, Absatz eins,) durchführen zu lassen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(4)Ist die Fertigstellungsanzeige nicht vollständig, gilt sie als nicht erstattet.“ § 37 Abs. 1 Z 4 und 8 und Abs. 2 Z 3:Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4 und 8 und Absatz 2, Ziffer 3 :
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht wer (…)
  1. der Verpflichtung nach § 18 Abs. 4 nicht nachkommt oder die Meldung eines der Verpflichtung nach Paragraph 18, Absatz 4, nicht nachkommt oder die Meldung eines meldepflichtigen Vorhabens (§ 16) oder die Bekanntgabe des Bauführers meldepflichtigen Vorhabens (Paragraph 16,) oder die Bekanntgabe des Bauführers (§ 25) oder die Anzeige des Baubeginns (§ 26 Abs. 1) oder der Fertigstellung (§ 30 Abs. 1) oder den Aushang des Energieausweises (§ 44 Abs. 5 und 6) unterlässt oder einen nicht befugten Bauführer bekannt gibt (§ 25) oder als nicht befugter Bauführer auftritt,(Paragraph 25,) oder die Anzeige des Baubeginns (Paragraph 26, Absatz eins,) oder der Fertigstellung (Paragraph 30, Absatz eins,) oder den Aushang des Energieausweises (Paragraph 44, Absatz 5 und 6) unterlässt oder einen nicht befugten Bauführer bekannt gibt (Paragraph 25,) oder als nicht befugter Bauführer auftritt, (…)
  2. ein Bauwerk vor Anzeige der Fertigstellung (§ 30 Abs. 1 oder 5) und Vorlage ein Bauwerk vor Anzeige der Fertigstellung (Paragraph 30, Absatz eins, oder 5) und Vorlage der Unterlagen nach § 30 Abs. 2 oder 3 oder § 15 Abs. 8 benützt,der Unterlagen nach Paragraph 30, Absatz 2, oder 3 oder Paragraph 15, Absatz 8, benützt, (…)
(2)Übertretungen nach (…)
  1. Abs. 1 Z 4, 8 und 11 sind mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,–, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Tagen,
  2. Absatz eins, Ziffer 4, 8 und 11 sind mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,–, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Tagen, zu bestrafen.“
  3. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Die Verpflichtungen zur Anzeige des Baubeginns nach § 26 Abs. 1 NÖ BO 2014, zur Bekanntgabe des Bauführers nach § 25 Abs. 3 NÖ BO 2014 und zur Anzeige der Fertigstellung nach § 30 Abs. 1 NÖ BO 2014 treffen den Bauherrn, welcher der Inhaber einer Baubewilligung ist (VwGH 28.06.2005, 2005/05/0105; W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht9 Seite 457, Rz. 3 zu § 30). Als „Bauherr“ gilt der Inhaber der Baubewilligung, somit gegenständlich die Beschwerdeführerin, sodass diese selbst auch die Erfüllung der angesprochenen Verpflichtungen trifft. Zumal es sich jeweils um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung handelt, würde auch eine privatrechtliche Vereinbarung der Beschwerdeführerin mit einem Unternehmen erstere nicht von dieser Verpflichtung entbinden, dies abgesehen davon, dass eine derartige Vereinbarung gegenständlich ohnehin nicht festgestellt werden konnte. Die Verpflichtungen zur Anzeige des Baubeginns nach Paragraph 26, Absatz eins, NÖ BO 2014, zur Bekanntgabe des Bauführers nach Paragraph 25, Absatz 3, NÖ BO 2014 und zur Anzeige der Fertigstellung nach Paragraph 30, Absatz eins, NÖ BO 2014 treffen den Bauherrn, welcher der Inhaber einer Baubewilligung ist (VwGH 28.06.2005, 2005/05/0105; W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht9 Seite 457, Rz. 3 zu Paragraph 30,). Als „Bauherr“ gilt der Inhaber der Baubewilligung, somit gegenständlich die Beschwerdeführerin, sodass diese selbst auch die Erfüllung der angesprochenen Verpflichtungen trifft. Zumal es sich jeweils um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung handelt, würde auch eine privatrechtliche Vereinbarung der Beschwerdeführerin mit einem Unternehmen erstere nicht von dieser Verpflichtung entbinden, dies abgesehen davon, dass eine derartige Vereinbarung gegenständlich ohnehin nicht festgestellt werden konnte. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun weiters, dass von der Beschwerdeführerin weder eine Baubeginnsanzeige, noch eine Bauführerbekanntgabe noch eine Fertigstellungsanzeige (dies zumindest bezogen auf den jeweiligen Tatzeitraum) gegenüber der Baubehörde erfolgte. Zu den Spruchpunkten
  4. und 2.:

§ 37Abs.

1 Z 4 NÖ BO 2014 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unter anderem die Bekanntgabe des Bauführers nach § 25 oder die Anzeige des Baubeginns nach § 26 Abs. 1 unterlässt. Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes hätte somit die Beschwerdeführerin grundsätzlich die objektiven Tatbilder zu diesen beiden Spruchpunkten erfüllt.

Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ BO 2014 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unter anderem die Bekanntgabe des Bauführers nach Paragraph 25, oder die Anzeige des Baubeginns nach Paragraph 26, Absatz eins, unterlässt. Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes hätte somit die Beschwerdeführerin grundsätzlich die objektiven Tatbilder zu diesen beiden Spruchpunkten erfüllt. Zu berücksichtigen ist nun jedoch, dass der Beschwerdeführerin von der Verwaltungsbehörde im gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahren und zuletzt im Straferkenntnis konkret zur Last gelegt wurde, zu verantworten zu haben, dass das bauausführende Unternehmen der Baubehörde die fachgerechte Montage der Terrassenüberdachung mitgeteilt habe, obwohl einerseits keine Bekanntgabe eines Bauführers und andererseits keine Anzeige des Baubeginns bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt sei. Der Beschwerdeführerin wird somit nicht die Unterlassung dieser beiden Meldungen zur Last gelegt, sondern die Verantwortung der Mitteilung des (teilweise) vollendeten Bauvorhabens trotz fehlender Baubeginnsanzeige und fehlender Bauführermeldung. Diese Tatvorwürfe sind sohin zweifellos andere und nicht unter die Norm des § 37 Abs. 1 Z 4 NÖ BO 2014 zu subsumieren. Vielmehr stellen diese konkreten Tatvorwürfe zu beiden Spruchpunkten jeweils überhaupt kein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten dar. Die Mitteilung der fachgerechten Montage eines Bauvorhabens ohne vorheriger Bekanntgabe eines Bauführers und der Anzeige des Baubeginns ist verwaltungsstrafrechtlich ohne Belang, sodass auch die Verantwortung dafür nicht verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden ist.Zu berücksichtigen ist nun jedoch, dass der Beschwerdeführerin von der Verwaltungsbehörde im gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahren und zuletzt im Straferkenntnis konkret zur Last gelegt wurde, zu verantworten zu haben, dass das bauausführende Unternehmen der Baubehörde die fachgerechte Montage der Terrassenüberdachung mitgeteilt habe, obwohl einerseits keine Bekanntgabe eines Bauführers und andererseits keine Anzeige des Baubeginns bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt sei. Der Beschwerdeführerin wird somit nicht die Unterlassung dieser beiden Meldungen zur Last gelegt, sondern die Verantwortung der Mitteilung des (teilweise) vollendeten Bauvorhabens trotz fehlender Baubeginnsanzeige und fehlender Bauführermeldung. Diese Tatvorwürfe sind sohin zweifellos andere und nicht unter die Norm des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ BO 2014 zu subsumieren. Vielmehr stellen diese konkreten Tatvorwürfe zu beiden Spruchpunkten jeweils überhaupt kein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten dar. Die Mitteilung der fachgerechten Montage eines Bauvorhabens ohne vorheriger Bekanntgabe eines Bauführers und der Anzeige des Baubeginns ist verwaltungsstrafrechtlich ohne Belang, sodass auch die Verantwortung dafür nicht verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden ist. Mangels Vorliegens von Verwaltungsübertretungen war somit das Straferkenntnis zu diesen beiden Spruchpunkten aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs. 1 Z 1 VSt

G einzustellen.Mangels Vorliegens von Verwaltungsübertretungen war somit das Straferkenntnis zu diesen beiden Spruchpunkten aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen. Zum Spruchpunkt 3.: Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich weiters, dass mit Fertigstellung des Bauvorhabens bezogen auf die verfahrensgegenständliche Terrassenüberdachung die Terrasse als gesamtes, somit naturgemäß mitsamt dieser Terrassenüberdachung, von der Beschwerdeführerin benutzt wurde, was spätestens ab dem Schreiben der Firma B GmbH an die Baubehörde vom 01.08.2015 erfolgte und unbestritten über den gesamten Tatzeitraum andauerte. Ist ein bewilligtes Bauvorhaben fertig gestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde

§ 30Abs.

1 NÖ BO 2014 anzuzeigen, wobei dieser Anzeige (soweit gegenständlich von Relevanz) eine Bescheinigung des Bauführers und die in der Baubewilligung vorgeschriebenen Befunde und Bescheinigungen anzuschließen sind.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich weiters, dass mit Fertigstellung des Bauvorhabens bezogen auf die verfahrensgegenständliche Terrassenüberdachung die Terrasse als gesamtes, somit naturgemäß mitsamt dieser Terrassenüberdachung, von der Beschwerdeführerin benutzt wurde, was spätestens ab dem Schreiben der Firma B GmbH an die Baubehörde vom 01.08.2015 erfolgte und unbestritten über den gesamten Tatzeitraum andauerte. Ist ein bewilligtes Bauvorhaben fertig gestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde

Paragraph 30, Absatz eins, NÖ BO 2014 anzuzeigen, wobei dieser Anzeige (soweit gegenständlich von Relevanz) eine Bescheinigung des Bauführers und die in der Baubewilligung vorgeschriebenen Befunde und Bescheinigungen anzuschließen sind. Von der Beschwerdeführerin wurde nun zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt, dass das Schreiben der Firma B GmbH vom 01.08.2015 diesen Anforderungen einer Fertigstellungsanzeige nicht entspricht, wobei im Übrigen auch nicht der in weiterer Folge von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bestätigung der Ing. LH Ges.m.b.H. (Beilage ./1) derartige Befunde oder Bescheinigungen angeschlossen waren. Trotzdem wurde von der Beschwerdeführerin eben ab Fertigstellung des Bauvorhabens die Terrasse benützt, sodass von der Beschwerdeführerin das objektive Tatbild der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt wurde. In ihrer Beschwerde stützt sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ausschließlich darauf, dass ihr diesbezüglich kein oder allenfalls nur ein sehr geringes Verschulden zur Last gelegt werden könnte, da ihr erst mit weiterem Bescheid vom 14.12.2015 von der Baubehörde mitgeteilt worden wäre, dass das übermittelte Dokument vom 01.08.2015 zur Erstattung einer vollständigen Fertigstellungsanzeige nicht ausreiche und sie bis dahin im Glauben gewesen wäre, berechtigterweise das Bauwerk benützen zu dürfen. Diese Einwendungen beziehen sich sohin auf die subjektive Tatseite.

§ 5Abs. 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.In ihrer Beschwerde stützt sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ausschließlich darauf, dass ihr diesbezüglich kein oder allenfalls nur ein sehr geringes Verschulden zur Last gelegt werden könnte, da ihr erst mit weiterem Bescheid vom 14.12.2015 von der Baubehörde mitgeteilt worden wäre, dass das übermittelte Dokument vom 01.08.2015 zur Erstattung einer vollständigen Fertigstellungsanzeige nicht ausreiche und sie bis dahin im Glauben gewesen wäre, berechtigterweise das Bauwerk benützen zu dürfen. Diese Einwendungen beziehen sich sohin auf die subjektive Tatseite.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Verwaltungsübertretung des § 37 Abs. 1 Z 8 NÖ BO 2014 stellt ein derartiges Ungehorsamsdelikt dar und ist der Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung ihres Vorbringens und der Beweisergebnisse nicht eine derartige Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens gelungen. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin zwar wiederholt vorbringt, fachunkundig zu sein, wird von ihr bezugnehmend auf die Verpflichtung zur Erstattung einer Fertigstellungsanzeige gar keine Rechtsunkenntnis behauptet, wobei

§ 5Abs. 2 VSt

G die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, ohnehin nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Selbst wenn zudem jedoch entsprechend des festgestellten Sachverhaltes eben die Beschwerdeführerin einen Dritten beauftragt, die Fertigstellungsanzeige gegenüber der Baubehörde zu erstatten, hätte sich die Beschwerdeführerin als Bauherrin auch selbst davon überzeugen müssen, dass diese Fertigstellungsanzeige – zumal eben als öffentlich-rechtliche Verpflichtung – ordnungsgemäß erfolgt und erst dann das Bauwerk benützen dürfen. Der Beschwerdeführerin ist somit sehr wohl fahrlässiges Verhalten anzulasten und der Beschwerdeführerin somit auch in subjektiver Hinsicht diese Verwaltungsübertretung anzulasten.Die Verwaltungsübertretung des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, NÖ BO 2014 stellt ein derartiges Ungehorsamsdelikt dar und ist der Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung ihres Vorbringens und der Beweisergebnisse nicht eine derartige Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens gelungen. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin zwar wiederholt vorbringt, fachunkundig zu sein, wird von ihr bezugnehmend auf die Verpflichtung zur Erstattung einer Fertigstellungsanzeige gar keine Rechtsunkenntnis behauptet, wobei

Paragraph 5, Absatz 2, VStG die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, ohnehin nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Selbst wenn zudem jedoch entsprechend des festgestellten Sachverhaltes eben die Beschwerdeführerin einen Dritten beauftragt, die Fertigstellungsanzeige gegenüber der Baubehörde zu erstatten, hätte sich die Beschwerdeführerin als Bauherrin auch selbst davon überzeugen müssen, dass diese Fertigstellungsanzeige – zumal eben als öffentlich-rechtliche Verpflichtung – ordnungsgemäß erfolgt und erst dann das Bauwerk benützen dürfen. Der Beschwerdeführerin ist somit sehr wohl fahrlässiges Verhalten anzulasten und der Beschwerdeführerin somit auch in subjektiver Hinsicht diese Verwaltungsübertretung anzulasten.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 44 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 44 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Schutzzweck dieser Norm liegt augenscheinlich darin, der Baubehörde die Überprüfung ohne weiteres zu ermöglichen, dass das baubehördlich bewilligte Bauvorhaben entsprechend dieser Bewilligung, demnach auch insbesondere in baurechtlich und bautechnischer Hinsicht ordnungsgemäß, fertig gestellt wurde. Es soll damit die Benützung von ausschließlich derartigen Bauwerken gesichert sein. Die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind daher erheblich. Hinsichtlich des Verschuldens der Beschwerdeführerin ist – wie oben dargelegt – von fahrlässigem Verhalten auszugehen. Strafmildernd wurde von der Verwaltungsbehörde zu Recht auf die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin verwiesen. Weitere Milderungsgründe sind nicht aktenkundig und werden solche von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Erschwerungsgründe sind nicht ersichtlich. In spezialpräventiver Hinsicht gilt es nunmehr der Beschwerdeführerin vor Augen zu führen, dass es sich gegenständlich um die Einhaltung wesentlicher Bestimmungen des NÖ Baurechtes handelt, welche von der Beschwerdeführerin verletzt wurden. Gerade ihr Vorbringen und ihre Aussage dahingehend, dass sie ohne weiteres darauf vertraut habe, dass die Fertigstellungsmeldung durch einen Dritten erfolge, und sie ohne weitere Prüfung ihre Terrasse benützte, deutet auf eine gewisse Bagatellisierung der Verwaltungsübertretungen durch die Beschwerdeführerin hin. Zudem gilt es auch in generalpräventiver Hinsicht die Allgemeinheit von der Begehung derartiger Übertretungen abzuschrecken. Unter weiterer Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin glaubhaft angegebenen persönlichen Verhältnisse in der Form eines monatlichen Einkommens von rund € 1.600,-- netto und des Vermögens des Hauses in Krems sowie keiner Schulden und keiner Sorgepflichten war mit einer spruchgemäßen Herabsetzung der von der Verwaltungsbehörde verhängten Geldstrafe und der dazu als adäquat anzusehenden Ersatzfreiheitsstrafe vorzugehen, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen.

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung scheidet schon alleine deshalb aus, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat der Beschwerdeführerin gering waren.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung scheidet schon alleine deshalb aus, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat der Beschwerdeführerin gering waren. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabende Gesetzesstelle. Im Hinblick auf die Herabsetzung der zu Spruchpunkt 3. verhängten Geldstrafe war von der Beschwerdeführerin der

§ 64Abs. 2 VSt

G zu leistende Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren neu festzusetzen. Im Hinblick darauf, dass jedoch der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. Folge gegeben wurde, waren der Beschwerdeführerin

§ 52Abs. 8 Vw

GVG insgesamt keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabende Gesetzesstelle. Im Hinblick auf die Herabsetzung der zu Spruchpunkt 3. verhängten Geldstrafe war von der Beschwerdeführerin der

Paragraph 64, Absatz 2, VStG zu leistende Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren neu festzusetzen. Im Hinblick darauf, dass jedoch der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. Folge gegeben wurde, waren der Beschwerdeführerin

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG insgesamt keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Die vorgenommene Spruchberichtigung war zur Klarstellung dahingehend erforderlich, dass gegenständlich – wie auch aus der Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen erkennbar von der Verwaltungsbehörde richtig vorgenommen – die NÖ Bauordnung 2014 anzuwenden war. Eben diese ist seit 01.02.2015 in Kraft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Hinblick auf die anzuwendende Strafsanktionsnorm bei Dauerdelikten das Tatende bzw. der letzte Teilakt entscheidend. Wenn dieses Fehlverhalten nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes gesetzt wird, so ist die Tat (selbst im Falle einer strengeren Regelung nach dem neuen Recht zu beurteilen, wenn das strafbare Verhalten in der Zeit der strengeren Strafdrohung fortgesetzt wurde (VwGH 02.05.2005, 2001/10/0183). Allerdings ist ein Überwiegen des Tatzeitraumes während der Geltung der günstigeren Strafdrohung im Rahmen der Entscheidung nach § 19 VStG zu berücksichtigen (VwGH 07.03.2000, 96/05/0107). Der gesamte der Beschwerdeführerin angelastete Tatzeitraum (01.08.2015 – 23.02.2016) liegt nach Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014, sodass diese unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung und der sich dadurch allenfalls ergebenden Anwendung der NÖ Bauordnung 1996 hier anzuwenden war.Die vorgenommene Spruchberichtigung war zur Klarstellung dahingehend erforderlich, dass gegenständlich – wie auch aus der Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen erkennbar von der Verwaltungsbehörde richtig vorgenommen – die NÖ Bauordnung 2014 anzuwenden war. Eben diese ist seit 01.02.2015 in Kraft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Hinblick auf die anzuwendende Strafsanktionsnorm bei Dauerdelikten das Tatende bzw. der letzte Teilakt entscheidend. Wenn dieses Fehlverhalten nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes gesetzt wird, so ist die Tat (selbst im Falle einer strengeren Regelung nach dem neuen Recht zu beurteilen, wenn das strafbare Verhalten in der Zeit der strengeren Strafdrohung fortgesetzt wurde (VwGH 02.05.2005, 2001/10/0183). Allerdings ist ein Überwiegen des Tatzeitraumes während der Geltung der günstigeren Strafdrohung im Rahmen der Entscheidung nach Paragraph 19, VStG zu berücksichtigen (VwGH 07.03.2000, 96/05/0107). Der gesamte der Beschwerdeführerin angelastete Tatzeitraum (01.08.2015 – 23.02.2016) liegt nach Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014, sodass diese unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung und der sich dadurch allenfalls ergebenden Anwendung der NÖ Bauordnung 1996 hier anzuwenden war. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der gegenständlichen Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der gegenständlichen Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2968.001.2016

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