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{'item': 'LVwG-AV-1018/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.06.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1018/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

Art. 8EMRK (§ 11 Abs.

3).zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren. § 21a NAG lautet auszugsweise:Paragraph 21 a, NAG lautet auszugsweise:

(1)Absatz eins,Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 im Zuge eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 stellen.Absatz eins, gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 im Zuge eines Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, stellen.
(3)Absatz 3,Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 14a und 14b) vorliegen.Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraphen 14 a und 14 b) vorliegen.
(4)Absatz 4,Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,Absatz eins, gilt nicht für Drittstaatsangehörige, 1.Ziffer eins die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind, 2.Ziffer 2 denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen, oder 3.Ziffer 3 die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41 Abs. 1, 42 oder 45 Abs. 1, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte, sind.die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 41, Absatz eins, 42, oder 45 Absatz eins,, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte, sind.
(5)Absatz 5,Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Absatz eins, absehen: 1.Ziffer eins im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls, oderim Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls, oder 2.Ziffer 2 zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8EMRK (§ 11 Abs.

3).zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt. § 11 Abs. 1 bis 5 NAG lauten:Paragraph 11, Absatz eins bis 5 NAG lauten:

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1.Ziffer eins gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht; 2.Ziffer 2 gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht; 3.Ziffer 3 gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 4.Ziffer 4 eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt; 5.Ziffer 5 eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt odereine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder 6.Ziffer 6 er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.
  7. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

  1. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  3. der Grad der Integration;
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. § 47 Abs. 1 und 2 NAG lauten:Paragraph 47, Absatz eins und 2 NAG lauten:
(1)Absatz eins,Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
(2)Absatz 2,Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) lautet:Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) lautet:
(1)Absatz eins,Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Absatz 2,Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zum Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitel „Familienangehöriger“: Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist österreichischer Staatsbürger, die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige Mazedoniens Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 6 NAG. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG ist Familienangehöriger wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
  1. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben. Die Beschwerdeführerin ist am
  2. August 1997 geboren. Sie hat daher weder im Zeitpunkt der Antragstellung noch im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde das
  3. Lebensjahr vollendet. Die Ansicht der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin könne daher nicht als Familienangehöriger des Zusammenführenden angesehen werden, entspricht somit vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Bestimmungen dem Gesetz (vgl. auch VwGH 20.8.2013, 2013/22/0176 mit Hinweis auf E vom 26.6.2013, 2012/22/0250).Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist österreichischer Staatsbürger, die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige Mazedoniens Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist Familienangehöriger wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
  4. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben. Die Beschwerdeführerin ist am
  5. August 1997 geboren. Sie hat daher weder im Zeitpunkt der Antragstellung noch im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde das
  6. Lebensjahr vollendet. Die Ansicht der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin könne daher nicht als Familienangehöriger des Zusammenführenden angesehen werden, entspricht somit vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Bestimmungen dem Gesetz vergleiche auch VwGH 20.8.2013, 2013/22/0176 mit Hinweis auf E vom 26.6.2013, 2012/22/0250). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die zitierte Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG bestehen nicht (vgl. VwGH 26.6.2012, 2012/22/0081, 29.2.2012, 2010/21/0509, 13.9.2011, 2011/22/0215, jeweils unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.6.2011, B 711/10).Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die zitierte Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG bestehen nicht vergleiche , VwGH 26.6.2012, 2012/22/0081, 29.2.2012, 2010/21/0509, 13.9.2011, 2011/22/0215, jeweils unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.6.2011, B 711/10). Gemäß dem Urteil des EuGH vom 15.11.2011 in der Rechtssache C-256/11, „Dereci u.a.“, darf einem drittstaatszugehörigen Familienangehörigen eines Österreichers der Aufenthalt nicht verwehrt werden, wenn die österreichische Ankerperson im Fall der Verweigerung des begehrten Aufenthaltstitels de facto gezwungen wäre, sowohl Österreich als auch das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. Allein aus der Verweigerung eines Aufenthaltstitels für die Beschwerdeführerin kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass der österreichische Ehemann gezwungen wäre, Österreich und das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. Der Wunsch nach einem gemeinsamen Familienleben in Österreich begründet noch keine Ausnahmesituation im Sinn der Ausführungen des EuGH (vgl. VwGH 19.2.2014, 2013/22/0049)Gemäß dem Urteil des EuGH vom 15.11.2011 in der Rechtssache C-256/11, „Dereci u.a.“, darf einem drittstaatszugehörigen Familienangehörigen eines Österreichers der Aufenthalt nicht verwehrt werden, wenn die österreichische Ankerperson im Fall der Verweigerung des begehrten Aufenthaltstitels de facto gezwungen wäre, sowohl Österreich als auch das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. Allein aus der Verweigerung eines Aufenthaltstitels für die Beschwerdeführerin kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass der österreichische Ehemann gezwungen wäre, Österreich und das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. Der Wunsch nach einem gemeinsamen Familienleben in Österreich begründet noch keine Ausnahmesituation im Sinn der Ausführungen des EuGH vergleiche , VwGH 19.2.2014, 2013/22/0049) Dass ein Sachverhalt vorliege, der dadurch gekennzeichnet wäre, dass sich der - die österreichische Staatsbürgerschaft besitzende - Ehemann der Beschwerdeführerin de facto gezwungen sähe, Österreich und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, wurde im Übrigen weder in der Beschwerde noch im Verfahren dargetan (vgl. VwGH 20.8.2013, 2013/22/0176). Diesbezüglich wird lediglich in der Beschwerde unter Verweis auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Dereci vorgebracht, dass der Ehemann als Österreicher nicht gezwungen werden könne, das Bundesgebiet gemeinsam mit seiner Ehefrau zu verlassen, ohne dass dies näher substantiiert wird. Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat lediglich bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgebracht (Schriftsatz vom 23.5.32016), dass die Erteilung des Aufenthaltstitels infolge der Bestimmung des Art. 8 EMRK geboten sei.Dass ein Sachverhalt vorliege, der dadurch gekennzeichnet wäre, dass sich der - die österreichische Staatsbürgerschaft besitzende - Ehemann der Beschwerdeführerin de facto gezwungen sähe, Österreich und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, wurde im Übrigen weder in der Beschwerde noch im Verfahren dargetan vergleiche VwGH 20.8.2013, 2013/22/0176). Diesbezüglich wird lediglich in der Beschwerde unter Verweis auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Dereci vorgebracht, dass der Ehemann als Österreicher nicht gezwungen werden könne, das Bundesgebiet gemeinsam mit seiner Ehefrau zu verlassen, ohne dass dies näher substantiiert wird. Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat lediglich bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgebracht (Schriftsatz vom 23.5.32016), dass die Erteilung des Aufenthaltstitels infolge der Bestimmung des Artikel 8, EMRK geboten sei. Grundsätzlich ist allerdings nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Abwägung nach Art. 8 EMRK nicht vorzunehmen (vgl. etwa VwGH vom 17.4.2013, 2010/22/0204, mwN). Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
  7. November 2011, Zl. 2010/21/0494, dargelegt, dass in bestimmten Konstellationen zur Erzielung eines der EMRK gemäßen Ergebnisses der Begriff „Familienangehöriger“ von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG abzukoppeln ist. Besteht ein aus Art. 8 EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist demnach als „Familienangehöriger“ aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener - nicht im Bundesgebiet aufhältige - Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt (vgl. dazu auch etwa das dem genannten Erkenntnis vom
  8. November 2011 folgende Erkenntnis des VwGH vom 13.11.2012, 2011/22/0074). Eine solche Konstellation liegt im vorliegenden Fall aber gerade nicht vor. Grundsätzlich ist allerdings nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Abwägung nach Artikel 8, EMRK nicht vorzunehmen vergleiche , etwa VwGH vom 17.4.2013, 2010/22/0204, mwN). Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
  9. November 2011, Zl. 2010/21/0494, dargelegt, dass in bestimmten Konstellationen zur Erzielung eines der EMRK gemäßen Ergebnisses der Begriff „Familienangehöriger“ von der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG abzukoppeln ist. Besteht ein aus Artikel 8, EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist demnach als „Familienangehöriger“ aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener - nicht im Bundesgebiet aufhältige - Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt vergleiche , dazu auch etwa das dem genannten Erkenntnis vom
  10. November 2011 folgende Erkenntnis des VwGH vom 13.11.2012, 2011/22/0074). Eine solche Konstellation liegt im vorliegenden Fall aber gerade nicht vor. Somit ist es aber auch mit Blick auf Art. 8 EMRK nicht geboten, vom in § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG festgelegten Begriff des Familienangehörigen abzuweichen.Somit ist es aber auch mit Blick auf Artikel 8, EMRK nicht geboten, vom in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG festgelegten Begriff des Familienangehörigen abzuweichen. Weiters ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels gemäß § 47 Abs. 2 NAG die Voraussetzungen des ersten Teils zu erfüllen hat, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG sowie des § 21a NAG vorliegen.Weiters ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG die Voraussetzungen des ersten Teils zu erfüllen hat, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG sowie des Paragraph 21 a, NAG vorliegen. Gemäß § 21a Abs. 1 NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen.Gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat zwar im verwaltungsbehördlichen Verfahren einen Nachweis von Deutschkenntnissen erbracht, welcher jedoch zum Zeitpunkt der Vorlage bereits älter als 1 Jahr war (ÖSD Diplom vom 16.12.2014, vorgelegt mit Schreiben vom 27.4.2016). Da kein ärztliches Gutachten vorgelegt wurde, dass ihr aufgrund ihres psychischen oder physischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises von Deutschkenntnissen nicht zugemutet werden kann, kommt § 21a Abs. 4 Z. 2 NAG nicht zur Anwendung.Da kein ärztliches Gutachten vorgelegt wurde, dass ihr aufgrund ihres psychischen oder physischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises von Deutschkenntnissen nicht zugemutet werden kann, kommt Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG nicht zur Anwendung. Gemäß § 21a Abs. 5 NAG kann die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8

EMRK absehen, wobei die Stellung eines solchen Antrages nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig ist. Ein derartiger Antrag wurde von der Beschwerdeführerin jedoch nicht gestellt.Gemäß Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG kann die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Absatz eins, zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, EMRK absehen, wobei die Stellung eines solchen Antrages nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig ist. Ein derartiger Antrag wurde von der Beschwerdeführerin jedoch nicht gestellt. Die Antragstellerin hat somit nicht Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen, sodass folglich auch die besondere Erteilungsvoraussetzung des § 21a NAG fehlt.Die Antragstellerin hat somit nicht Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen, sodass folglich auch die besondere Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 21 a, NAG fehlt. Es erübrigt sich daher darauf einzugehen, inwieweit die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG gegeben sind. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat im Fall des Fehlens der besonderen Erteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel gemäß § 47 Abs. 2 NAG eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK nicht stattzufinden hat (vgl. VwGH 30.7.2015, Ro 2014/22/0019; 13.11.2012, 2012/22/0168; 10.11.2010, 2008/22/0123 mwN).Es erübrigt sich daher darauf einzugehen, inwieweit die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG gegeben sind. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat im Fall des Fehlens der besonderen Erteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK nicht stattzufinden hat vergleiche VwGH 30.7.2015, Ro 2014/22/0019; 13.11.2012, 2012/22/0168; 10.11.2010, 2008/22/0123 mwN). Zum Antrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG:Zum Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG: Gemäß § 21 Abs. 1 NAG sind Erstanträge grundsätzlich vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge grundsätzlich vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Gemäß § 21 Abs. 3 Z. 2 NAG kann die Behörde zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8EMRK abweichend von Abs.

1 auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Diesbezüglich wird auf § 11 Abs. 3 NAG verwiesen.Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG kann die Behörde zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, EMRK abweichend von Absatz eins, auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Diesbezüglich wird auf Paragraph 11, Absatz 3, NAG verwiesen. Bei der Beurteilung des Privat-

Art. 8EMRK sind somit gemäß § 11 Abs.

3 NAG insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8

, EMRK sind somit gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Aus § 21 Abs. 3 Z. 3 NAG ergibt sich somit, dass die Inlandsantragstellung dann zuzulassen ist, wenn - ausnahmsweise, nämlich für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise des Fremden - ein aus Art. 8 EMRK direkt abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht (vgl. VwGH 10.5.2016, Ra 2015/22/0158; 21.1.2016, Ra 2015/22/0119, beide mit Hinweis auf E vom 29.2.2012, 2010/21/0219 etc.). Aus Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 3, NAG ergibt sich somit, dass die Inlandsantragstellung dann zuzulassen ist, wenn - ausnahmsweise, nämlich für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise des Fremden - ein aus Artikel 8, EMRK direkt abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht vergleiche VwGH 10.5.2016, Ra 2015/22/0158; 21.1.2016, Ra 2015/22/0119, beide mit Hinweis auf E vom 29.2.2012, 2010/21/0219 etc.). Wie oben ausgeführt, fehlen jedoch die besondere Erteilungsvoraussetzung, nämlich das Mindestalter von
  10. Jahren. Entsprechend der Judikatur des VwgH hat im Fall des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel gemäß § 47 Abs. 2 NAG eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK nicht stattzufinden (vgl. VwGH 30.7.2015, Ro 2014/22/0019; 13.11.2012, 2012/22/0168; 10.11.2010, 2008/22/0123 mwN). Wie oben ausgeführt, fehlen jedoch die besondere Erteilungsvoraussetzung, nämlich das Mindestalter von
  11. Jahren. Entsprechend der Judikatur des VwgH hat im Fall des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK nicht stattzufinden vergleiche VwGH 30.7.2015, Ro 2014/22/0019; 13.11.2012, 2012/22/0168; 10.11.2010, 2008/22/0123 mwN). Auch eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK würde freilich nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht zugunsten der Interessen der Beschwerdeführerin ausfallen, und zwar aus folgenden Gründen:Auch eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK würde freilich nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht zugunsten der Interessen der Beschwerdeführerin ausfallen, und zwar aus folgenden Gründen: Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat hinsichtlich der Antragstellung im Inland vorgebracht, dass es ihr nicht zumutbar sei, aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung auszureisen, da sie in aufrechter Ehe mit einem österreichischen Ehemann verheiratet und mit ihm in derselben Wohnung aufhältig sei. Zu ihrem Heimatland habe sie keine familiären Beziehungen, in Österreich habe sie eine gesicherte Unterkunft, einen gesicherten Unterhalt und eine Mitversicherung bei der niederösterreichischen Gebietskrankenkasse über ihren Ehemann aufgrund einer Haftungserklärung. Allein durch die Inlandsantragstellung sei die Aufrechterhaltung ihres Familien- und Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK gewährleistet.Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat hinsichtlich der Antragstellung im Inland vorgebracht, dass es ihr nicht zumutbar sei, aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung auszureisen, da sie in aufrechter Ehe mit einem österreichischen Ehemann verheiratet und mit ihm in derselben Wohnung aufhältig sei. Zu ihrem Heimatland habe sie keine familiären Beziehungen, in Österreich habe sie eine gesicherte Unterkunft, einen gesicherten Unterhalt und eine Mitversicherung bei der niederösterreichischen Gebietskrankenkasse über ihren Ehemann aufgrund einer Haftungserklärung. Allein durch die Inlandsantragstellung sei die Aufrechterhaltung ihres Familien- und Privatlebens gemäß Artikel 8, EMRK gewährleistet. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin am
  12. August 2014 in das Bundesgebiet eingereist und nach Ablauf ihres visumfreien Aufenthaltes weiterhin im Bundesgebiet verblieben ist, sodass sie seit
  13. November 2014 illegal in Österreich aufhältig ist. Am
  14. Januar 2016 hat sie Herrn IS geheiratet. Zwar besteht durch die Eheschließung zweifelsohne eine familiäre Bindung zu Österreich, allerdings verliert diese insofern an Gewicht, als die Ehe knapp mehr als 1 Jahr währt und zudem zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, da der Beschwerdeführerin bewusst war, dass sie sich illegal in Österreich aufhält. Das Privat- und Familienleben der Drittstaatsangehörigen entstand somit in einem Zeitpunkt, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Darüber hinaus bestehen abgesehen von der Verbindung zu ihrem Ehemann und zu dessen Großeltern, in deren Haus sie sich aufhält, keinerlei soziale Bindungen zu Österreich und ist folglich nicht von einer tiefer gehenden Integration auszugehen. Wie oben festgestellt, hat die Beschwerdeführerin keine Kontakte mehr zu ihrem in Mazedonien lebenden Vater. Sie hat bis zu ihrer Einreise nach Österreich bei einer Freundin ihrer verstorbenen Mutter gelebt, die sie versorgt hat. Dass es ihr nicht länger möglich gewesen wäre, dort zu wohnen, wurde nicht vorgebracht. Zudem wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  15. Juni 2016, IFA 1109903801; VZ 160598470, Frau FS ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz nicht geteilt und gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 SPG nach Mazedonien zulässig ist. Auch mit diesem Bescheid kommt die Behörde zur Auffassung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung die persönlichen privaten Interessen von Frau FS übertrifft, sodass Art. 8 EMRK der Rückkehrentscheidung nicht entgegensteht. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Diesem Bescheid hat sie nicht Folge geleistet und ist weiterhin in Österreich verblieben.Zudem wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  16. Juni 2016, IFA 1109903801; VZ 160598470, Frau FS ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 Asylgesetz nicht geteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Asylgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, SPG nach Mazedonien zulässig ist. Auch mit diesem Bescheid kommt die Behörde zur Auffassung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung die persönlichen privaten Interessen von Frau FS übertrifft, sodass Artikel 8, EMRK der Rückkehrentscheidung nicht entgegensteht. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Diesem Bescheid hat sie nicht Folge geleistet und ist weiterhin in Österreich verblieben. Dem Interesse am Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin steht das Interesse an der öffentlichen Ruhe und Ordnung bzw. das öffentliche Interesse an einem geordneten Zuwanderungswesen verbunden mit dem öffentlichen Interesse, dass die diesbezüglichen Rechtsnormen eingehalten werden, gegenüber. Im Hinblick auf die dargelegten Umstände des illegalen Aufenthalts in Österreich nach Ablauf des visumsfreien Aufenthaltes, den geringen Grad der Integration und den Umstand, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-und Einwanderungsrechtes auch dadurch verstoßen hat, dass sie der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht Folge geleistet hat, überwiegen die öffentlichen Interessen die Privat- und Familieninteressen der Beschwerdeführerin. Die belangte Behörde hat somit den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG sowie den Antrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG zu Recht abgewiesen.Die belangte Behörde hat somit den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung „Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG sowie den Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG zu Recht abgewiesen. Der Beschwerde war daher eine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Die Beiziehung der Dolmetscherin zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am
  17. Mai 2017 war zur Einvernahme der Beschwerdeführerin erforderlich und war auch im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes notwendig (vgl. zur Erforderlichkeit der Beiziehung eines Dolmetschers etwa VwGH 20.12.2012, 2012/23/0007, mwH). Von der beigezogenen Dolmetscherin wurde eine Gebührennote in Höhe von € 216,60 inklusive USt gelegt, gegen die seitens des Beschwerdeführervertreters kein Einwand erhoben wurde und welche in Folge antragsgemäß bestimmt und zur Auszahlung gebracht wurde.Die Beiziehung der Dolmetscherin zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am
  18. Mai 2017 war zur Einvernahme der Beschwerdeführerin erforderlich und war auch im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes notwendig vergleiche zur Erforderlichkeit der Beiziehung eines Dolmetschers etwa VwGH 20.12.2012, 2012/23/0007, mwH). Von der beigezogenen Dolmetscherin wurde eine Gebührennote in Höhe von € 216,60 inklusive USt gelegt, gegen die seitens des Beschwerdeführervertreters kein Einwand erhoben wurde und welche in Folge antragsgemäß bestimmt und zur Auszahlung gebracht wurde. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1018.001.2016

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