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{'item': 'LVwG-AV-1172/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.06.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1172/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau WK in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom

  1. September 2016, Zl. BAU-1044/2016, betreffend Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages, den B E S C H L U S S:
  2. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückverwiesen.
  3. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 – VwGVG Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
  4. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Am 20.07.2016 fand auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, eine baubehördliche Überprüfung statt, im Zuge derer festgestellt wurde, dass konsenslose Bauwerke vorhanden waren. Mit Bescheid vom 08.08.2016 wurde Frau WK (in der Folge: Beschwerdeführerin) der baupolizeiliche Auftrag erteilt, die auf der Liegenschaft bestehenden nicht bewilligten Bauwerke, Zubau zum Wohnhaus und diverse bauliche Anlagen, abzutragen. Begründend wurde die anlässlich der Überprüfung aufgenommene Niederschrift im Wortlaut wiedergegeben. Demnach sei mit Niederschrift (!) vom 25.04.1967 die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt worden. Die Benützungsbewilligung sei mit Bescheid vom 26.06.1973 erteilt worden. Im nördlichen Eckbereich der Parzelle befinde sich oberirdisch ein eingeschoßiges Gebäude als Holzkonstruktion mit Wellplattendeckung mit einer bebauten Fläche von rund 40 m². Im Nahbereich zum bewilligten Hauptgebäude befinde sich eine bauliche Anlage als Holzkonstruktion mit Wellplattendeckung und einer überbauten Fläche von rund 15 m². Im östlichen Grundstückseckbereich sei ein oberirdisch eingeschoßiges Gebäude mit einer Nutzfläche von rund 11 m² als Holzkonstruktion mit Wellplatten- bzw. Dachschindeldeckung ersichtlich. Mit Datum 08.08.1973 sei das Ansuchen um Baubewilligung für einen Zubau zum Hauptgebäude von der Baubehörde abgewiesen worden, dieser Zubau sei jedoch im südöstlichen Eckbereich des Hauptgebäudes gegenwärtig vorhanden. Weiters sei im nordwestlichen Eckbereich des Hauptgebäudes ein Gebäudezubau als Stahl-Glaskonstruktion mit Wellplattendeckung hergestellt worden. Dieser Zubau weise eine Nutzfläche von rund 9 m² auf. Im südlichen Anschlussbereich des Zubaues sei weiter eine Überdachung mit einer überbauten Fläche von rund 60 m² (richtig: 6 m²) ersichtlich, wobei diese Überdachung konstruktiv mit dem Gebäudezubau als auch mit dem bewilligten Hauptgebäude in Verbindung stehe. Bei den im Sachverhalt angeführten Neubauten handle es sich eindeutig um baubewilligungspflichtige bzw. anzeigepflichtige Tatbestände und werde auf § 35 NÖ Bauordnung 2014 hingewiesen.Bei den im Sachverhalt angeführten Neubauten handle es sich eindeutig um baubewilligungspflichtige bzw. anzeigepflichtige Tatbestände und werde auf Paragraph 35, NÖ Bauordnung 2014 hingewiesen. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes als unbegründet abgewiesen und mit der Maßgabe bestätigt, dass die auf der Liegenschaft nicht bewilligten Bauwerke, die vom Auftrag betroffen sind, wie folgt genau beschrieben wurden: Zubau zum Wohnhaus im südöstlichen Eckbereich des Hauptgebäudes, ein Gebäudezubau als Stahl-Glaskonstruktion mit Wellplattendeckung mit einer Nutzfläche von ca. 9 m² sowie weiters eine Überdachung im südlichen Anschlussbereich des Zubaus mit einer überbauten Fläche von rund 6 m², welche konstruktiv mit dem bewilligten Hauptgebäude in Verbindung steht. Begründend wurde ausgeführt, dass im Jahr 1967 die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses erteilt worden sei. Die Benützungsbewilligung sei mit Bescheid vom 26.06.1973 unter der auflösenden Bedingung erteilt worden, dass die in der Niederschrift vom 14.06.1973 angeführten Mängel, nämlich insbesondere auch die Entfernung des Abstellraumes (hier handle es sich um jenen Raum, der als Zubau zum Wohnhaus im Bescheid vom 08.08.2016 bezeichnet sei) bis Ende Juli 1974 zu beheben seien. Ein nachträgliches Ansuchen um Baubewilligung des Abstellraums sei mit Entscheidung vom 08.08.1973 abgewiesen worden. Bei der besonderen Beschau am 20.07.2016 seien die näher genannten Konstruktionen festgestellt worden und handle es sich hiebei um Bauwerke bzw. bauliche Anlagen sowie um baubewilligungspflichtige bzw. anzeigepflichtige Tatbestände. Nach Darlegung des Berufungsvorbringens wurde erläutert, dass der zusätzliche Abstellraum bis dato nicht entfernt worden sei, weshalb im Hinblick auf das Eintreten der auflösenden Bedingung die Benützungsbewilligung zu widerrufen wäre. Der Ansicht der Beschwerdeführerin einer behaupteten Sanierung auf Grund einer Kommission im Jahr 1995 und einer damaligen Nichtbeanstandung des auch damals bestehenden konsenslosen Gebäudes sei entgegenzuhalten, dass zu keinem Zeitpunkt eine baurechtliche Genehmigung des Abstellraumes erfolgt sei. Unstrittig weise die im südlichen Anschlussbereich des Zubaus vorliegende Überdachung eine überbaute Fläche von rund 6 m² auf und finde sich in der Niederschrift vom 20.07.2016 ein Schreibfehler. Der Argumentation eines wirtschaftlichen Totalschadens bei Abbruch des zusätzlichen Raumes, der in nicht trennbarem Verband mit dem bewilligten Hauptgebäude liege, sei entgegenzuhalten, dass die Bestimmungen des § 34 NÖ BO 2014 nicht unterscheiden würden, ob die Behebung von Baugebrechen mit schonenden Mitteln möglich sei. Bei Instandsetzungsaufträgen sei die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Sanierungsmaßnahmen für den Eigentümer nicht zu prüfen. Der Einwand, dass der konsenslose Zustand schon zu einem Zeitpunkt vorgelegen sei, als die Beschwerdeführerin noch nicht Eigentümerin gewesen sei, sei rechtlich ohne Belang, zumal der Eigentümer zur Erhaltung des Bauwerks und zur Beseitigung der Baugebrechen ohne Rücksicht darauf verpflichtet sei, ob die festgestellten Mängel zu einer Zeit entstanden sind, als er schon Eigentümer war. Nach Darlegung des Berufungsvorbringens wurde erläutert, dass der zusätzliche Abstellraum bis dato nicht entfernt worden sei, weshalb im Hinblick auf das Eintreten der auflösenden Bedingung die Benützungsbewilligung zu widerrufen wäre. Der Ansicht der Beschwerdeführerin einer behaupteten Sanierung auf Grund einer Kommission im Jahr 1995 und einer damaligen Nichtbeanstandung des auch damals bestehenden konsenslosen Gebäudes sei entgegenzuhalten, dass zu keinem Zeitpunkt eine baurechtliche Genehmigung des Abstellraumes erfolgt sei. Unstrittig weise die im südlichen Anschlussbereich des Zubaus vorliegende Überdachung eine überbaute Fläche von rund 6 m² auf und finde sich in der Niederschrift vom 20.07.2016 ein Schreibfehler. Der Argumentation eines wirtschaftlichen Totalschadens bei Abbruch des zusätzlichen Raumes, der in nicht trennbarem Verband mit dem bewilligten Hauptgebäude liege, sei entgegenzuhalten, dass die Bestimmungen des Paragraph 34, NÖ BO 2014 nicht unterscheiden würden, ob die Behebung von Baugebrechen mit schonenden Mitteln möglich sei. Bei Instandsetzungsaufträgen sei die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Sanierungsmaßnahmen für den Eigentümer nicht zu prüfen. Der Einwand, dass der konsenslose Zustand schon zu einem Zeitpunkt vorgelegen sei, als die Beschwerdeführerin noch nicht Eigentümerin gewesen sei, sei rechtlich ohne Belang, zumal der Eigentümer zur Erhaltung des Bauwerks und zur Beseitigung der Baugebrechen ohne Rücksicht darauf verpflichtet sei, ob die festgestellten Mängel zu einer Zeit entstanden sind, als er schon Eigentümer war.
  5. Zum Beschwerdevorbringen: Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, dass es sich sowohl bei den in keiner konstruktiven Verbindung stehenden Nebengebäuden wie auch beim Zubau zum Wohnhaus im südöstlichen Eckbereich des Wohnhauses um über 40 Jahre alte Altbestände handle, welche in den Jahren 1967 bis 1969 errichtet worden seien. Dies bedeute, dass die zum Zeitpunkt der Errichtung der Objekte geltenden Bauvorschriften zur Anwendung gelangen hätten müssen, denen zufolge die in Rede stehenden Nebengebäude offenbar entweder von der Einholung einer Baubewilligung ausgenommen gewesen seien oder sei eine solche seinerzeit in irgendeiner Form vorgelegen. Dass ein Konsens vorliege werde auch dadurch erhärtet, dass weder anlässlich der Kollaudierung im Jahre 1973 noch bei der behördlichen Abnahme der Faulanlage im Jahr 1967 noch bei der kommissionellen Abnahme des Grenzzaunes im Jahre 1995 ein fehlender Konsens seitens der Gemeinde konstatiert worden sei. Auch sei vom Vorbesitzer der Liegenschaft wie auch von einer Bediensteten der Marktgemeinde *** vor Erwerb des Grundstückes bestätigt worden, dass „alles in Ordnung“ sei. Weshalb der offensichtlich im Jahre des Erwerbes der Liegenschaft bestehende Konsens nicht mehr nachvollziehbar sei, werde im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt. Möglicherweise liege die Ursache auch in Fehlbeständen an Dokumenten bedingt durch die Gemeindezusammenlegungen. Unter Hinweis auf die mit Bescheid vom
  6. Juni 1973 erteilte Benützungsbewilligung sei vom Vorliegen eines Konsenses für das gesamte Wohnhaus auszugehen. Der Zubau zum Wohnhaus im südöstlichen Eckbereich sei in Einem mit dem Wohnhaus im Jahre 1967 errichtet worden, sodass möglicherweise von einer mündlichen Zusage anlässlich der Einreichung einer Planänderung auszugehen sei. Jedenfalls sei die formlose Abweisung des Ansuchens um nachträgliche Bewilligung durch einen Brief des Bürgermeisters vom 08.08.1973 als verfahrensrechtliches Nullum zu werten und das Ansuchen daher einer rechtskonformen Erledigung zuzuführen. Schließlich wurde die für den Abbruch gesetzte Frist im Lichte der Komplexität der allfälligen Maßnahmen als unrealistisch und beinahe willkürlich gerügt. Zudem liege mangelhafte Sachverhaltsermittlung und Verletzung des Parteiengehörs vor.
  7. Rechtslage: § 28 Abs. 1, 2 und 3 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 3 VwGVG lautet: „Erkenntnisse § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]“ § 25a Abs. 1 VwGG lautet:Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG lautet: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]“. § 35 Abs. 2 Z. 2 sowie § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 lauten:Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, sowie Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 lauten: „§ 35 Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag […]
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn[…] 2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.[…],
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn, […], 2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.[…]“Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß., […]“ „§ 70 Übergangsbestimmungen
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. […]“
  1. Erwägungen: Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 28.09.2016 gab der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Abbruchauftrag vom 08.08.2016 betreffend näher konkretisierter auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, bestehender Bauwerke keine Folge. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Gebäude bzw. Bauwerke nicht konsenslos seien. Der Baubestand bestehe bereits seit mehr als 40 Jahren unbeanstandet. Weshalb der offensichtlich im Jahre des Erwerbes der Liegenschaft bestehende Konsens nicht mehr nachvollziehbar sei, werde im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt. Möglicherweise liege die Ursache auch in Fehlbeständen an Dokumenten bedingt durch die Gemeindezusammenlegungen. Insbesondere sei im Hinblick auf die mit Bescheid vom 26.06.1973 erteilte Benützungsbewilligung vom Vorliegen eines Konsenses für das gesamte Wohnhaus auszugehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein baupolizeilicher Abbruchauftrag wie der vorliegende voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung bedurft hat (z.B. VwGH vom 30.01.2007, Zl. 2004/05/0205 oder vom 27.06.2006, Zlen. 2004/05/0027 bis 0030). Die Feststellung, dass die auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, bestehenden Bauwerke baubehördlich bewilligungspflichtig sind und dies zum Zeitpunkt deren Errichtung auch waren, wird von der Berufungsbehörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Gemäß § 14 Z. 1 NÖ BO 2014 und auch den Vorgängerbestimmungen (§ 14 Z. 1 NÖ BauO 1996, § 92 Abs. 1 Z. 1 NÖ BauO 1976 bzw. NÖ BauO 1969 und § 16 Abs. 1 der Bauordnung für NÖ 1883) bedarf bzw. bedurfte die Neuerrichtung von Gebäuden einer Baubewilligung. Die Baubewilligung muss (bzw. musste) zwingend schriftlich (mit Bescheid) erfolgen (siehe § 23 Abs. 1 NÖ BO 2014, § 23 Abs. 1 NÖ BauO 1996, § 118 Abs. 3 NÖ BauO 1976 bzw. NÖ BauO 1969 und § 26 der Bauordnung für NÖ 1883). Ein bloß mündlich verkündeter Bescheid wäre rechtsunwirksam, da das Gesetz die Erlassung eines schriftlichen Bescheides zwingend vorsieht (VwGH 20.01.1994, 92/06/0249).Gemäß Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 2014 und auch den Vorgängerbestimmungen (Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BauO 1996, Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO 1976 bzw. NÖ BauO 1969 und Paragraph 16, Absatz eins, der Bauordnung für NÖ 1883) bedarf bzw. bedurfte die Neuerrichtung von Gebäuden einer Baubewilligung. Die Baubewilligung muss (bzw. musste) zwingend schriftlich (mit Bescheid) erfolgen (siehe Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BO 2014, Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BauO 1996, Paragraph 118, Absatz 3, NÖ BauO 1976 bzw. NÖ BauO 1969 und Paragraph 26, der Bauordnung für NÖ 1883). Ein bloß mündlich verkündeter Bescheid wäre rechtsunwirksam, da das Gesetz die Erlassung eines schriftlichen Bescheides zwingend vorsieht (VwGH 20.01.1994, 92/06/0249). Weiters ist festzuhalten, dass die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages selbst dann zulässig ist, wenn das konsenslos errichtete Gebäude schon jahrelang unbeanstandet existiert (vgl. VwGH 23.07.2013, Zl. 2013/05/0012). Darüber hinaus vermag weder eine Endbeschau noch eine Benützungsbewilligung eine mangelnde Baubewilligung zu ersetzen (vgl. VwGH 16.03.2012, Zl. 2010/05/0182).Weiters ist festzuhalten, dass die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages selbst dann zulässig ist, wenn das konsenslos errichtete Gebäude schon jahrelang unbeanstandet existiert vergleiche VwGH 23.07.2013, Zl. 2013/05/0012). Darüber hinaus vermag weder eine Endbeschau noch eine Benützungsbewilligung eine mangelnde Baubewilligung zu ersetzen vergleiche VwGH 16.03.2012, Zl. 2010/05/0182). Das Vorbringen hinsichtlich des mangelhaften Ermittlungsverfahrens durch die Baubehörde im Hinblick auf die Frage des Vorliegens eines vermuteten Konsenses verhilft der Beschwerde jedoch – im derzeitigen Stadium des Verfahrens - zum Erfolg. Nach der genannten höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss weiters eine Konsenswidrigkeit als Grundlage für einen Bauauftrag sowohl im Zeitpunkt der Ausführung wie im Zeitpunkt der Bauauftragserteilung vorliegen (vgl. z.B. VwGH vom 18.03.2004, Zl. 2003/05/0230 oder vom 24.02.2004, 2003/05/0234).Nach der genannten höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss weiters eine Konsenswidrigkeit als Grundlage für einen Bauauftrag sowohl im Zeitpunkt der Ausführung wie im Zeitpunkt der Bauauftragserteilung vorliegen vergleiche z.B. VwGH vom 18.03.2004, Zl. 2003/05/0230 oder vom 24.02.2004, 2003/05/0234). Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, kann bei Prüfung des konsensgemäßen Zustandes eines Bauwerkes auch die Rechtskonstruktion des vermuteten Konsenses von Bedeutung sein, welche bei Altbauten, für die, abgesehen von anderen Voraussetzungen, keine Baubewilligung existiert oder eine solche nicht mehr auffindbar ist, anwendbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 24.01.1991, Zl. 88/06/0214 oder vom 23.05.2002, Zl. 2001/05/0835). Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, kann bei Prüfung des konsensgemäßen Zustandes eines Bauwerkes auch die Rechtskonstruktion des vermuteten Konsenses von Bedeutung sein, welche bei Altbauten, für die, abgesehen von anderen Voraussetzungen, keine Baubewilligung existiert oder eine solche nicht mehr auffindbar ist, anwendbar ist vergleiche z.B. VwGH vom 24.01.1991, Zl. 88/06/0214 oder vom 23.05.2002, Zl. 2001/05/0835). Im Erkenntnis zu Zl. 2001/05/0835 vom 23.05.2002 sprach der Verwaltungsgerichtshof hierzu weiters Folgendes aus: „[…] Der Verwaltungsgerichtshof hat in der von ihm entwickelten Rechtsprechung zur Rechtskonstruktion des vermuteten Konsenses festgehalten, dass die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit eines alten Gebäudes nur dann Platz greifen kann, wenn der Zeitpunkt der Erbauung des Altbestandes so weit zurückliegt, dass die Erteilung der Baubewilligung fraglich erscheint, oder bestimmte Indizien dafür sprechen, dass trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist. Die Rechtmäßigkeit des Bestandes soll nur dann vermutet werden, wenn der Zeitpunkt seiner Erbauung so weit zurückliegt, dass – von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen – auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht besteht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
  2. Oktober 1992, Slg. Nr. 13.727/A, mit weiteren Nachweisen). Ein vermuteter Konsens kann also für Baulichkeiten, die um 1900 errichtet und für bestimmte Zwecke verwendet worden sind […] nur insofern angenommen werden, als nicht in einem Zeitpunkt, in dem die Archive üblicherweise ordnungsgemäß geführt und auch (schriftliche) Baubewilligungen erteilt worden sind, bauliche Abänderungen oder Umwidmungen vorgenommen wurden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
  3. November 1992, Zl. 92/06/0152).„[…] Der Verwaltungsgerichtshof hat in der von ihm entwickelten Rechtsprechung zur Rechtskonstruktion des vermuteten Konsenses festgehalten, dass die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit eines alten Gebäudes nur dann Platz greifen kann, wenn der Zeitpunkt der Erbauung des Altbestandes so weit zurückliegt, dass die Erteilung der Baubewilligung fraglich erscheint, oder bestimmte Indizien dafür sprechen, dass trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist. Die Rechtmäßigkeit des Bestandes soll nur dann vermutet werden, wenn der Zeitpunkt seiner Erbauung so weit zurückliegt, dass – von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen – auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht besteht vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
  4. Oktober 1992, Slg. Nr. 13.727/A, mit weiteren Nachweisen). Ein vermuteter Konsens kann also für Baulichkeiten, die um 1900 errichtet und für bestimmte Zwecke verwendet worden sind […] nur insofern angenommen werden, als nicht in einem Zeitpunkt, in dem die Archive üblicherweise ordnungsgemäß geführt und auch (schriftliche) Baubewilligungen erteilt worden sind, bauliche Abänderungen oder Umwidmungen vorgenommen wurden vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
  5. November 1992, Zl. 92/06/0152). Bei der Prüfung der Frage der Konsensmäßigkeit eines Gebäudebestandes unter dem Gesichtspunkt des vermuteten Konsens ist daher zu beachten, dass die Vermutung der Konsensgemäßheit alter Baubestände nur jenen Bauzuständen zukommt, die nach der zur Zeit ihrer Herstellung geltenden Bauordnung dem Gesetz entsprochen haben (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
  6. Juni 1994, Zl. 94/17/0002, mit weiteren Nachweisen). Von einem vermuteten Konsens ist daher grundsätzlich nur dann auszugehen, wenn aus der behaupteten Entstehungszeit der Bauten für ähnliche Bauten oder die in Rede stehenden baulichen Änderungen im örtlichen Umkreis Baubewilligungen nicht (lückenlos) auffindbar sind (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
  7. November 1995, Zl. 93/06/0084). Das Vorliegen eines konsensgemäßen Zustandes kann aber grundsätzlich nur vermutet werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
  8. Dezember 2001, Zl. 2000/06/0066, mit weiteren Nachweisen), wenn also hinsichtlich eines seit Jahrzehnten bestehenden Gebäudes Unterlagen über seine seinerzeitige Baubewilligung nicht mehr auffindbar sind, aber feststeht, dass hinsichtlich eines fehlenden Konsenses baubehördliche Beanstandungen niemals stattgefunden haben. Der Sinn dieser Rechtsprechung geht dahin, dass die Vermutung des rechtmäßigen Bestandes einer Baulichkeit nur dann Platz greifen soll, wenn der Zeitpunkt der Erbauung derselben offensichtlich so weit zurückliegt, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
  9. September 2000, Zl. 2000/17/0052). Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit kommt einem Bauzustand, der auch nach der zur Zeit seiner Herstellung geltenden Bauordnung gesetzwidrig war, nicht zustatten, weil nicht angenommen werden kann, dass die Baubehörde die gesetzwidrige Herstellung bewilligt hätte. In einem solchen Fall müsste vielmehr von der Partei, die den Konsens behauptet, der Nachweis erbracht werden, dass dieser tatsächlich erteilt worden ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
  10. Dezember 2001, Zl. 2000/06/0066).Bei der Prüfung der Frage der Konsensmäßigkeit eines Gebäudebestandes unter dem Gesichtspunkt des vermuteten Konsens ist daher zu beachten, dass die Vermutung der Konsensgemäßheit alter Baubestände nur jenen Bauzuständen zukommt, die nach der zur Zeit ihrer Herstellung geltenden Bauordnung dem Gesetz entsprochen haben vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
  11. Juni 1994, Zl. 94/17/0002, mit weiteren Nachweisen). Von einem vermuteten Konsens ist daher grundsätzlich nur dann auszugehen, wenn aus der behaupteten Entstehungszeit der Bauten für ähnliche Bauten oder die in Rede stehenden baulichen Änderungen im örtlichen Umkreis Baubewilligungen nicht (lückenlos) auffindbar sind vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
  12. November 1995, Zl. 93/06/0084). Das Vorliegen eines konsensgemäßen Zustandes kann aber grundsätzlich nur vermutet werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
  13. Dezember 2001, Zl. 2000/06/0066, mit weiteren Nachweisen), wenn also hinsichtlich eines seit Jahrzehnten bestehenden Gebäudes Unterlagen über seine seinerzeitige Baubewilligung nicht mehr auffindbar sind, aber feststeht, dass hinsichtlich eines fehlenden Konsenses baubehördliche Beanstandungen niemals stattgefunden haben. Der Sinn dieser Rechtsprechung geht dahin, dass die Vermutung des rechtmäßigen Bestandes einer Baulichkeit nur dann Platz greifen soll, wenn der Zeitpunkt der Erbauung derselben offensichtlich so weit zurückliegt, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
  14. September 2000, Zl. 2000/17/0052). Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit kommt einem Bauzustand, der auch nach der zur Zeit seiner Herstellung geltenden Bauordnung gesetzwidrig war, nicht zustatten, weil nicht angenommen werden kann, dass die Baubehörde die gesetzwidrige Herstellung bewilligt hätte. In einem solchen Fall müsste vielmehr von der Partei, die den Konsens behauptet, der Nachweis erbracht werden, dass dieser tatsächlich erteilt worden ist vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
  15. Dezember 2001, Zl. 2000/06/0066). […] Bezüglich der Annahme eines vermuteten Konsenses für die hier zu beurteilenden Änderungen am betroffenen Bauwerk, fehlt es jedoch im Beschwerdefall am erforderlichen Sachsubstrat. Um zweifelsfrei feststellen zu können, ob, in welchem Umfang und wann Änderungen an der Außenwand des der zweitmitbeteiligten Partei gehörigen Gebäudes zum Grundstück der Beschwerdeführerin hin vorgenommen worden sind und ob daher im Sinne der oben dargestellten Rechtslage ein vermuteter Konsens insoweit mit Grund angenommen werden kann oder diese Änderungen zur Gänze konsenslos sind, hätten die Baubehörden allenfalls mit Hilfe von Sachverständigen, die nach Begutachtung des Gebäudes aus dem Bauzustand und den verwendeten Materialien Schlüsse auf den Zeitpunkt der Errichtung ziehen können, das Alter dieser Änderungen festzustellen gehabt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
  16. Oktober 1992, Zl. 92/06/0169); erst auf Grund dieser Feststellungen kann in der Folge – unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen hg. Rechtsprechung – in rechtlicher Hinsicht beurteilt werden, ob ein vermuteter Konsens für die vorgenommenen Änderungen angenommen werden kann, wobei insbesondere der zum Zeitpunkt der festgestellten Änderungen bestehenden Rechtslage und den damals erforderlichen Baubewilligungen Beachtung zu schenken ist. Die betroffene Partei trifft in diesem Zusammenhang eine Mitwirkungspflicht bei der Prüfung, ob hiefür eine Baubewilligung erteilt wurde, weil es in der Regel der Eigentümer eines Bauwerkes ist, der zielführende Hinweise über das Vorliegen einer Baubewilligung geben kann (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
  17. Jänner 2001, Zl. 2000/05/0252).“Bezüglich der Annahme eines vermuteten Konsenses für die hier zu beurteilenden Änderungen am betroffenen Bauwerk, fehlt es jedoch im Beschwerdefall am erforderlichen Sachsubstrat. Um zweifelsfrei feststellen zu können, ob, in welchem Umfang und wann Änderungen an der Außenwand des der zweitmitbeteiligten Partei gehörigen Gebäudes zum Grundstück der Beschwerdeführerin hin vorgenommen worden sind und ob daher im Sinne der oben dargestellten Rechtslage ein vermuteter Konsens insoweit mit Grund angenommen werden kann oder diese Änderungen zur Gänze konsenslos sind, hätten die Baubehörden allenfalls mit Hilfe von Sachverständigen, die nach Begutachtung des Gebäudes aus dem Bauzustand und den verwendeten Materialien Schlüsse auf den Zeitpunkt der Errichtung ziehen können, das Alter dieser Änderungen festzustellen gehabt vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
  18. Oktober 1992, Zl. 92/06/0169); erst auf Grund dieser Feststellungen kann in der Folge – unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen hg. Rechtsprechung – in rechtlicher Hinsicht beurteilt werden, ob ein vermuteter Konsens für die vorgenommenen Änderungen angenommen werden kann, wobei insbesondere der zum Zeitpunkt der festgestellten Änderungen bestehenden Rechtslage und den damals erforderlichen Baubewilligungen Beachtung zu schenken ist. Die betroffene Partei trifft in diesem Zusammenhang eine Mitwirkungspflicht bei der Prüfung, ob hiefür eine Baubewilligung erteilt wurde, weil es in der Regel der Eigentümer eines Bauwerkes ist, der zielführende Hinweise über das Vorliegen einer Baubewilligung geben kann vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
  19. Jänner 2001, Zl. 2000/05/0252).“ Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 01.09.1998, Zl. 98/05/0088, Folgendes aus: „[…] Der Verwaltungsgerichtshof hat […] in ständiger Rechtsprechung hinsichtlich eines seit Jahrzehnten bestehenden Gebäudes, bei welchem Unterlagen über eine seinerzeitige Baugenehmigung nicht auffindbar sind, von dem aber andererseits feststeht, daß von der Baubehörde Beanstandungen wegen eines fehlenden Konsenses niemals stattgefunden haben, die Rechtsansicht vertreten, es spreche in diesem Fall die Vermutung dafür, daß das Gebäude in seiner derzeitigen Gestaltung aufgrund einer nach den im Zeitpunkt der Erbauung in Geltung gestandenen Vorschriften erteilten Baubewilligung errichtet worden ist, es sei denn, daß Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen. Im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens eines vermuteten Konsenses für ein jahrzehntelang unbeanstandet gebliebenes Gebäude ist ein besonders sorgfältiges Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
  20. Jänner 1996, Zl. 95/05/0026, u.v.a.).Der Verwaltungsgerichtshof hat […] in ständiger Rechtsprechung hinsichtlich eines seit Jahrzehnten bestehenden Gebäudes, bei welchem Unterlagen über eine seinerzeitige Baugenehmigung nicht auffindbar sind, von dem aber andererseits feststeht, daß von der Baubehörde Beanstandungen wegen eines fehlenden Konsenses niemals stattgefunden haben, die Rechtsansicht vertreten, es spreche in diesem Fall die Vermutung dafür, daß das Gebäude in seiner derzeitigen Gestaltung aufgrund einer nach den im Zeitpunkt der Erbauung in Geltung gestandenen Vorschriften erteilten Baubewilligung errichtet worden ist, es sei denn, daß Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen. Im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens eines vermuteten Konsenses für ein jahrzehntelang unbeanstandet gebliebenes Gebäude ist ein besonders sorgfältiges Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
  21. Jänner 1996, Zl. 95/05/0026, u.v.a.). […]“ Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde zu der aufgeworfenen Frage des Vorliegens eines vermuteten Konsenses jegliches Ermittlungsverfahren unterlassen; aus dem dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Akteninhalt ist nicht ersichtlich, dass die Baubehörde Feststellungen darüber getroffen hätte, zu welchem Zeitpunkt die verfahrensgegenständlichen Bauwerke errichtet worden sind, noch sich etwa mit der Frage eines vollständigen und zusammenhängenden Aktenbestandes der Baubehörde auseinandergesetzt hätte. Gegenständlich ist der Errichtungszeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Bauwerke aufgrund der diesbezüglich fehlenden Ermittlung durch die Baubehörde nicht aktenkundig und wird von der Beschwerdeführerin behauptet, dass die Bauwerke in den Jahren 1967 bis 1969 errichtet worden seien. Selbst wenn in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ein Zeitraum von 30 bis 40 Jahren durchwegs als zu kurz bezeichnet wurde, um die Vermutung des Konsenses zu begründen (vgl. z.B. VwGH vom 18.09.2000, Zl. 2000/17/0052 mwN), dürfte demgegenüber möglicherweise jedoch ein Konsens vermutet werden, wenn es sich um ein seit vielen Jahrzehnten bestehendes Gebäude handeln sollte (vgl. z.B. VwGH vom 19.01.1993, Zl. 92/05/0322).Gegenständlich ist der Errichtungszeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Bauwerke aufgrund der diesbezüglich fehlenden Ermittlung durch die Baubehörde nicht aktenkundig und wird von der Beschwerdeführerin behauptet, dass die Bauwerke in den Jahren 1967 bis 1969 errichtet worden seien. Selbst wenn in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ein Zeitraum von 30 bis 40 Jahren durchwegs als zu kurz bezeichnet wurde, um die Vermutung des Konsenses zu begründen vergleiche , z.B. VwGH vom 18.09.2000, Zl. 2000/17/0052 mwN), dürfte demgegenüber möglicherweise jedoch ein Konsens vermutet werden, wenn es sich um ein seit vielen Jahrzehnten bestehendes Gebäude handeln sollte vergleiche z.B. VwGH vom 19.01.1993, Zl. 92/05/0322). Im Hinblick auf den unbekannten Errichtungszeitpunkt der in Rede stehenden Bauwerke hätte der oben genannten Rechtsprechung des VwGH zufolge die Behörde, um zweifelsfrei feststellen zu können, ob ein vermuteter Konsens für diese Bauwerke angenommen werden kann oder ob diese konsenslos sind, allenfalls mit Hilfe von Sachverständigen, die nach Begutachtung der Gebäude aus dem Bauzustand und den verwendeten Materialien Schlüsse auf den Zeitpunkt der Errichtung ziehen können, das Alter der nunmehr vorhandenen Bauwerke festzustellen gehabt (z.B. VwGH vom 22.10.1992, Zl. 92/06/0169). Auch die Partei trifft eine Mitwirkungspflicht bei der Prüfung, ob für ein bestimmtes Objekt eine Baubewilligung erteilt wurde. Gerade bei der Feststellung des konsensgemäßen Zustandes kommt dieser besondere Bedeutung zu, weil es in der Regel der Eigentümer eines Bauwerkes ist, der zielführende Hinweise über das Vorliegen einer Baubewilligung geben kann (z.B. VwGH 23.05.2002, 2001/05/0835). Im vorliegenden Fall ist – abgesehen vom bislang unbekannten Errichtungszeitpunkt – derzeit auch noch nicht aktenkundig, ob für vergleichbare Bauführungen Akten über ordnungsgemäß geführte Bauverfahren und erlassene Bescheide aus dieser Zeit und Gegend aufliegen; dies auch im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage der Gemeindezusammenlegung. Der oben zitierten Rechtsprechung zufolge setzt der für die angefochtene Entscheidung wesentliche Ausschluss eines zu vermutenden Konsenses diese Feststellungen jedoch voraus. Aufgrund des insoweit gänzlich fehlenden Ermittlungsverfahrens der Baubehörde trägt der vorliegende Sachverhalt allein die angefochtene Entscheidung – derzeit – nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27.08.2014, Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. u.a. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27.08.2014, Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27.08.2014, , Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche u.a. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27.08.2014, Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Die belangte Behörde hat es bei der Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Bauwerke gänzlich unterlassen, die Behauptung der Beschwerdeführerin hinsichtlich des möglichen Vorliegens eines (vermuteten) Konsenses anhand des behördeneigenen Aktenarchivs einer näheren baubehördlichen Beurteilung zu unterziehen, sodass aus baubehördlicher Sicht dazu jegliche (Sachverhalts-) Ermittlungen fehlen. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt steht daher in seinen wesentlichen Elementen nicht fest; es wird daher vom Landesverwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entschieden. Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden, noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Hinzu tritt der Umstand, dass sowohl die belangte Behörde einschließlich ihrer Sachverständigen als auch die anderen Parteien der behördlichen Verfahren – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind (vgl. hiezu etwa VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Verwaltungsbehörde nicht nur schneller, sondern auch – für Parteien (in Form von Kommissionsgebühren) wie für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre.Die belangte Behörde hat es bei der Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Bauwerke gänzlich unterlassen, die Behauptung der Beschwerdeführerin hinsichtlich des möglichen Vorliegens eines (vermuteten) Konsenses anhand des behördeneigenen Aktenarchivs einer näheren baubehördlichen Beurteilung zu unterziehen, sodass aus baubehördlicher Sicht dazu jegliche (Sachverhalts-) Ermittlungen fehlen. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt steht daher in seinen wesentlichen Elementen nicht fest; es wird daher vom Landesverwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entschieden. Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden, noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Hinzu tritt der Umstand, dass sowohl die belangte Behörde einschließlich ihrer Sachverständigen als auch die anderen Parteien der behördlichen Verfahren – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind vergleiche hiezu etwa VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Verwaltungsbehörde nicht nur schneller, sondern auch – für Parteien (in Form von Kommissionsgebühren) wie für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre. Aus diesen Gründen war der Beschwerde daher Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückzuverweisen. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren die notwendigen Ermittlungen zur Einwendung eines angeblich zu vermutenden Konsenses unter Wahrung des Parteigehörs durchzuführen haben. Im Zuge dessen wird im ersten Schritt unter der gebotenen Mitwirkung der Beschwerdeführerin und – soweit zusätzlich erforderlich – unter Heranziehung eines Bausachverständigen der Errichtungszeitpunkt festzustellen oder zumindest abzuschätzen sein und wird im zweiten Schritt im Hinblick auf diesen Errichtungszeitpunkt das Archiv der Baubehörde im Sinne der zitierten Rechtsprechung darauf zu durchsuchen sein, ob aus dieser Zeit und für diese Region Akten über durchgeführte Bewilligungsverfahren für vergleichbare Bauwerke auffindbar sind. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.
  22. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1172.001.2016

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