Obsah (22)
§ 28§ 46§§ 31§ 25a§ 11§ 293Artikel 130Artikel 132Art. 8§ 291aArt. 47§ 35§ 57a§ 41§ 41a§ 2§ 53§ 67§ 21§ 14a§ 292§ 17RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.06.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-473/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
§ 46Abs.
1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 2. Weiters fasst das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch den Einzelrichter Mag. Allraun über den mit oben bezeichneter Beschwerde gleichzeitig gestellten Antrag, dem Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen, den Beschluss: Der Antrag auf Kostenersatz wird
§§ 31und 17 Vw
GVG iVm § 74 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Kostenersatz wird
Paragraphen 31 und 17 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) als unzulässig zurückgewiesen. 3.
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis und diesen Beschluss nicht zulässig.
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis und diesen Beschluss nicht zulässig. zu 1.) Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der am 9.2.2016 gestellte Erstantrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen. Als Rechtsgrundlagen wurde § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz (NAG) angeführt.Als Rechtsgrundlagen wurde Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz (NAG) angeführt. Begründet wurde die Abweisung des Antrages im Wesentlichen damit, dass mit dem gegenständlichen Antrag die Familienzusammenführung
§ 46Abs.
1 NAG mit dem Ehegatten der Beschwerdeführerin, Herrn GB, geboren ***, angestrebt werde.Begründet wurde die Abweisung des Antrages im Wesentlichen damit, dass mit dem gegenständlichen Antrag die Familienzusammenführung
Paragraph 46, Absatz eins, NAG mit dem Ehegatten der Beschwerdeführerin, Herrn GB, geboren ***, angestrebt werde. Dieser sei unterhaltspflichtig für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet. Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, sei laut NAG der Richtsatz des § 293 ASVG heranzuziehen. Für das Jahr 2016 habe dieser für ein Ehepaar, welches im gemeinsamen Haushalt lebe, mindestens Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, sei laut NAG der Richtsatz des Paragraph 293, ASVG heranzuziehen. Für das Jahr 2016 habe dieser für ein Ehepaar, welches im gemeinsamen Haushalt lebe, mindestens € 1.323,58 monatlich betragen.
§ 11
Abs.5 NAG würden feste und regelmäßige Einkünfte durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen.
Paragraph 11, Absatz 5, NAG würden feste und regelmäßige Einkünfte durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Betreffend etwaiger von Herrn GB zu tragenden regelmäßigen Aufwendungen für Kredite würden in den der Behörde diesbezüglich vorliegenden Unterlagen (KSV1870-Privatinformation vom 08.02.2016) folgende Kredite aufscheinen: ● Abstattungskredit in der Höhe von € 11.800,00 bei „***“ ● Rahmenkredit in der Höhe von € 11.990,00 bei „***" ● Abstattungskredit in der Höhe von € 2.000,00 bei „***“ Laut Bestätigung der *** vom 01.03.2016, betrage die monatliche Kreditrate für den Abstattungskredit (Nr. *** von € 2.000,00) € 94,10 Des Weiteren sei von der *** vom 09.03.2016 der Behörde mitgeteilt worden, dass Frau MK als Mietkreditnehmerin für den oben erwähnten Abstattungskredit (Nr. *** von € 11.800,00) monatlich € 100,00 bezahle. Betreffend der regelmäßigen Aufwendungen für die Unterkunft in ***, ***, sei den der Behörde diesbezüglich vorliegenden Unterlagen zu entnehmen, dass die monatliche Miete € 350 00 betrage. Weiters seien bei den „Lohn/Gehaltsabrechnungen“, ausgestellt von der Firma „MA GmbH“ für den Zeitraum August 2015 bis Februar 2016 diverse Pfändungen in der Höhe von durchschnittlich € 377,85 (€ 2.644,92 /7) ersichtlich. Aufgrund der derzeit diesbezüglich vorliegenden Unterlagen sei nach Abzug des in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Betrages (für dasdes in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Betrages (für das Jahr 2016 in der Höhe von € 282,06) somit mindestens ein Betrag von € 539,89 (€ 94,10 + € 350,00 + € 377,85 - € 282,06) für die regelmäßigen Aufwendungen zum Richtsatz
§ 293
ASVG für ein Ehepaar in der Höhe von € 1.323,58Richtsatz
Paragraph 293, ASVG für ein Ehepaar in der Höhe von € 1.323,58 hinzuzurechnen. Der unterhaltspflichtige Ehegatte müsse somit monatliche Einkünfte von insgesamt € 1.863,47 (€ 1.323,58 + € 539,89) netto haben. Die Einkommenssituation stelle sich folgendermaßen dar: Herr GB sei seit 11.05.2015 bei der Firma „MA GmbH“ mit einem Bruttolohn von € 2.043,33 beschäftigt. Folgende „Lohn/Gehaltsabrechnungen“ seien der Behörde vorgelegt worden: ● für Monat August 2015 einen monatlichen Nettobezug in der Höhe von € 1.460,56 ● für September 2015 einen monatlichen Nettobezug in der Höhe von € 1.357,94 ● für Oktober 2015 einen monatlichen Nettobezug in der Höhe von € 1.357,66 ● für November 2015 einen monatlichen Nettobezug in der Höhe von € 1.839,21 inkl. Sonderzahlungen ● für Dezember 2015 einen monatlichen Nettobezug in der Höhe von € 1.415,89 ● für Jänner 2016 einen monatlichen Nettobezug in der Höhe von € 1.505,60 ● für Februar 2016 einen monatlichen Nettobezug in der Höhe von € 1.505,60 Den, betreffend die Einkommenssituation des Gatten, der Behörde vorliegenden Unterlagen sei zu entnehmen, dass laut Einkommensnachweisen der letzten 7 Monate das Durchschnittseinkommen des Ehegatten € 1.491 78 netto betrug, wobei die Pfändungen dabei unberücksichtigt geblieben seien. Dieser Betrag reiche zur Finanzierung des Lebensunterhaltes nicht aus. Es ergebe sich ein Fehlbetrag in der Höhe von € 371,69 (€ 1.863,47 - € 1.491 ‚78). Den der Behörde diesbezüglich vorliegenden Unterlagen könne nicht entnommen werden, dass der unterhaltspflichtige Familienerhalter im Nachweiszeitraum regelmäßige Einkünfte, die dem Richtsatz
§ 293
ASVG entsprechen,regelmäßige Einkünfte, die dem Richtsatz
Paragraph 293, ASVG entsprechen, erzielte. Für die Behörde sei es somit sehr wahrscheinlich, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Bezüglich des § 11 Abs. 3 NAG wurde von der Behörde erwogen:Bezüglich des Paragraph 11, Absatz 3, NAG wurde von der Behörde erwogen: Der Ehegatte verfüge seit 1993 über ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet und sei seit 1995 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Die Beschwerdeführerin habe mit Ihrem Ehegatten am 22.10.2011 die Ehe geschlossen. Sie habe ihr ganzes Leben in ihrem Heimatland verbracht und dort ihre Schul- und Berufsausbildung absolviert, sodass wohl davon ausgegangen werden könne, dass sie in ihrem Heimatland in die dortige Gesellschaft integriert sei und die Bindungen dorthin maßgeblich seien. Weiters habe das Ermittlungsverfahren nicht ergeben, dass einem gemeinsamen Familienleben im Heimatstaat wesentliche Hindernisse entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt. Das bisherige Familienleben in Österreich mit ihrem Gatten habe nur aufgrund des sichtvermerkfreien Aufenthaltes stattgefunden. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sei daher festzuhalten, dass der Umstand, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Österreich niedergelassen sei nicht von größerem Gewicht sei, als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen des Fremdenrechts, insbesondere des NAG. lm Zuge der erforderlichen Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK seilm Zuge der erforderlichen Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK sei festgestellt worden, dass zwar durch den Aufenthalt des Ehegatten nunmehr familiäre Bindungen in Österreich bestehen würden, jedoch sei ein ausreichender Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt und über eine ortsübliche Unterkunft für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht erbracht worden. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen gehe daher zu Lasten der Beschwerdeführerin, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen dem persönlichen Interesse an einer Neuzuwanderung überwiege. Der VfGH habe mit Erkenntnis vom 08.10.2003, G 119/03, festgestellt, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seiner Judikatur einer Ausländerfamilie nicht das unbedingte Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem Vertragsstaat zugesteht. Art. 8 EMRK umfasse nicht die generellein einem Vertragsstaat zugesteht. Artikel 8, EMRK umfasse nicht die generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. Auch beinhalte Art. 8 EMRK nicht dasFamilie auf seinem Gebiet zu erlauben. Auch beinhalte Artikel 8, EMRK nicht das Recht, den bestgeeigneten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen. Des Weiteren bestehe laut EGMR nicht die grundsätzliche Verpflichtung zur Herstellung des Familienlebens. Jeder Vertragsstaat habe das Recht, die Einreise von Nichtstaatsangehörigen einer Kontrolle zu unterwerfen. Abschließend sei daher festzuhalten, dass dem geordneten Zuwanderungswesen eine hohe Bedeutung zukomme, weshalb es von besonderer Wichtigkeit sei, dass die diesbezüglichen Rechtsnormen eingehalten werden. Die Bestimmung des § 11 Abs. 3 NAG könne daher nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin angewendet werden, weshalb aufgrund des Fehlens der Erteilungsvoraussetzung
§ 11Abs.
2 Z. 4 NAG in Verbindung mit § 11 Abs. 5 NAG ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden dürfe.Paragraph 11, Absatz 3, NAG könne daher nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin angewendet werden, weshalb aufgrund des Fehlens der Erteilungsvoraussetzung
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden dürfe. Dagegen hat Frau DB fristgerecht Beschwerde erhoben und darin (wie im Folgenden in den wesentlichen Teilen wiedergegeben) ausgeführt wie folgt: „II. 1. Beschwerdegegenstand Ich erhebe gegen den Bescheid des Landeshauptmanns für Niederösterreich, Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Innere Verwaltung, Abteilung Polizeiangelegenheiten, 3109 St Pölten, Landhausplatz 1, vom 23.03.2016, zugestellt am 25.03.2016, GZ: IVWIF-16278,
Artikel 130Abs. 1 Z 1 und Artikel 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, nachstehende
Ich erhebe gegen den Bescheid des Landeshauptmanns für Niederösterreich, Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Innere Verwaltung, Abteilung Polizeiangelegenheiten, 3109 St Pölten, Landhausplatz 1, vom 23.03.2016, zugestellt am 25.03.2016, GZ: IVWIF-16278,
Artikel 130
Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, nachstehende Beschwerde an das Verwaltungsgericht: Der Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach angefochten. 2. Sachverhalt und Gang des Verwaltungsverfahrens Ich bin serbische Staatsangehörige und stellte am 09.02.2016 während meines sichtvermerkfreien Aufenthalts einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot — Karte plus“
§ 46Abs.
1 NAG beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung. Ich legte die erforderlichen Unterlagen (Heiratsurkunde vom 22.10.2011, Lohnzettel meines Ehegatten von August 2015 bis Jänner 2016, Deutschzertifikat A1, etc.) vor und teilte mit, dass mein Ehemann, Herr GB, als Zusammenführender über einen gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ verfügt.Ich bin serbische Staatsangehörige und stellte am 09.02.2016 während meines sichtvermerkfreien Aufenthalts einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot — Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, NAG beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung. Ich legte die erforderlichen Unterlagen (Heiratsurkunde vom 22.10.2011, Lohnzettel meines Ehegatten von August 2015 bis Jänner 2016, Deutschzertifikat A1, etc.) vor und teilte mit, dass mein Ehemann, Herr GB, als Zusammenführender über einen gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ verfügt. Mit „Verbesserungsauftrag“ vom 24.02.2016 forderte mich die belangte Behörde auf, zum Nachweis eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, den vollständigen Mietvertrag und einen Nachweis über die Bezahlung der monatlichen Miete (für 3 Monate) sowie als weiteren Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, die Vorlage des Lohnzettels mit ausgewiesenem monatlichen Nettobezug für das Monat Februar 2016 plus Überweisung des Lohnes auf das Lohnkonto meines Ehegatten, vorzulegen. Dieser Aufforderung kam ich rechtzeitig nach und legte alle angeforderten Unterlagen vor. Schließlich wurde mein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ von der belangten Behörde mit Bescheid vom 23.03.2016, zur GZ: IVW1F-16278, abgewiesen. Begründend wurde angeführt, dass mein Ehegatte nicht die notwendigen Einkünfte
§ 11Abs. 2 Z 4 i
Vm § 11 Abs. 5 NAG erziele und somit mein Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne.Schließlich wurde mein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ von der belangten Behörde mit Bescheid vom 23.03.2016, zur GZ: IVW1F-16278, abgewiesen. Begründend wurde angeführt, dass mein Ehegatte nicht die notwendigen Einkünfte
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG erziele und somit mein Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne. Beweis: Akt der belangten Behörde, zur GZ: IVW1F-16278; ZV meines Ehegatten, GB, p.A. ***, ***; PV. 3. Zulässigkeit der Beschwerde Durch den angefochtenen Bescheid des Landeshauptmanns für Niederösterreich, Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Polizeiangelegenheiten, vom 23.03.2016, zugestellt 25.03.2016, zur GZ: IVWlF-16278, bin ich in meinem subjektiven Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels verletzt und daher
Artikel 132Abs.
1 Z. 1 B-VG beschwerdelegitimiert.Durch den angefochtenen Bescheid des Landeshauptmanns für Niederösterreich, Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Polizeiangelegenheiten, vom 23.03.2016, zugestellt 25.03.2016, zur GZ: IVWlF-16278, bin ich in meinem subjektiven Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels verletzt und daher
Artikel 132Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beschwerdelegitimiert.
- Der Bescheid
- Instanz wird seinem gesamten Umfang nach wegen - Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und - Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Des weiteren wird die Beschwerde auf im einzelnen dargestellte Neuerungen gestützt.
- Beschwerdegründe 5.
- Inhaltliche Rechtswidrigkeit Die belangte Behörde weist meinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ mit der Begründung ab, dass mein Ehegatte als Zusammenführender nicht über die notwendigen finanziellen Mittel
§ 11Abs.
2 Z. 4 und Abs. 5 NAG verfüge.Die belangte Behörde weist meinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ mit der Begründung ab, dass mein Ehegatte als Zusammenführender nicht über die notwendigen finanziellen Mittel
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG verfüge. Wie überdies zu Pkt. 5.2. näher ausgeführt wird, hat es die belangte Behörde jedoch verabsäumt, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt richtig festzustellen und sich mit dem Akteninhalt entsprechend auseinanderzusetzen. Sonst wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass aufgrund der dargelegten Urkunden mein Ehegatte sehr wohl über die notwendigen monatlichen Einkünfte
§ 11Abs.
5 NAGWie überdies zu Pkt. 5.2. näher ausgeführt wird, hat es die belangte Behörde jedoch verabsäumt, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt richtig festzustellen und sich mit dem Akteninhalt entsprechend auseinanderzusetzen. Sonst wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass aufgrund der dargelegten Urkunden mein Ehegatte sehr wohl über die notwendigen monatlichen Einkünfte
Paragraph 11, Absatz 5, NAG iVm § 293 ASVG verfügt.in Verbindung mit Paragraph 293, ASVG verfügt. Selbst unter Berücksichtigung der somit mangelhaft gebliebenen Sachverhaltsfeststellung, hätte die belangte Behörde dessen ungeachtet zu dem Ergebnis kommen müssen, mir meinen beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen, da
§ 11Abs.
3 NAG ein Aufenthaltstitel zu gewähren ist, wenn dies trotz Ermangelung einer Erteilungsvoraussetzung zur Aufrechterhaltung desSelbst unter Berücksichtigung der somit mangelhaft gebliebenen Sachverhaltsfeststellung, hätte die belangte Behörde dessen ungeachtet zu dem Ergebnis kommen müssen, mir meinen beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen, da
Paragraph 11, Absatz 3, NAG ein Aufenthaltstitel zu gewähren ist, wenn dies trotz Ermangelung einer Erteilungsvoraussetzung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8 EMRK geboten erscheint. 5.1.1. § 11 Abs. 3 NAG bestimmt:5.1.1. Paragraph 11, Absatz 3, NAG bestimmt: „Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention — EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:„Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention — EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ Gem. Artikel 8 Abs.
- EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gem. Artikel 8 Absatz 3, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung meiner Rechte nach Artikel 8 EMRK ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral, oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Artikel 8 MRK ist nach der ständigen Judikatur des EGMR unmittelbar anwendbar
- Diesem Eingriff hat nach der Spruchpraxis der Straßburger Instanzen (EKM 9.3.1977, EUGRZ 1977, 421) eine Güterabwägung zwischen der nach Artikel 8 Abs. 1 EMRK geschützten individuellen Interessenlage und den oben angeführten Eingriffstatbeständen des Abs. 2 leg cit. zuvor zu gehen.Diesem Eingriff hat nach der Spruchpraxis der Straßburger Instanzen (EKM 9.3.1977, EUGRZ 1977, 421) eine Güterabwägung zwischen der nach Artikel 8 Absatz eins, EMRK geschützten individuellen Interessenlage und den oben angeführten Eingriffstatbeständen des Absatz 2, leg cit. zuvor zu gehen. Unter Familie im Sinne der EMRK ist zunächst das verheiratete Paar mit bzw. ohne minderjährige Kinder, als sog. „Kernfamilie“, zu verstehen. „Die Achtung des Familienlebens
Art. 8
fordert zunächst, dass die Familie ein gemeinsames Leben entsprechend der Bindung untereinander führen kann.“ (Vgl.Unter Familie im Sinne der EMRK ist zunächst das verheiratete Paar mit bzw. ohne minderjährige Kinder, als sog. „Kernfamilie“, zu verstehen. „Die Achtung des Familienlebens
Artikel 8
, fordert zunächst, dass die Familie ein gemeinsames Leben entsprechend der Bindung untereinander führen kann.“ (Vgl. Grabenwarten Europäische Menschenrechtskonvention4 § 22, Rz 19)Grabenwarten Europäische Menschenrechtskonvention4 Paragraph 22,, Rz 19) Schutzgut des Artikel 8 EMRK ist demnach insbesondere das gemeinsame Leben der Familienmitglieder, das der Staat nicht durch ungerechtfertigte Eingriffe, etwa durch Ausweisungen, oder der Verhängung von Aufenthalts- bzw. Einreiseverbote, erschweren oder verhindern darf, wenn ein solcher Eingriff nicht in Abwägung des bestehenden Privat- und Familienlebens gerechtfertigt erscheint. Das Recht zum Zusammenleben ist somit wesentlicher Bestandteil der Garantie des Artikel 8 EMRK (vgl. Schilling, Internationaler Menschenrechtsschutz, Mohr Siebeck, 2004, Rz 176).Schutzgut des Artikel 8 EMRK ist demnach insbesondere das gemeinsame Leben der Familienmitglieder, das der Staat nicht durch ungerechtfertigte Eingriffe, etwa durch Ausweisungen, oder der Verhängung von Aufenthalts- bzw. Einreiseverbote, erschweren oder verhindern darf, wenn ein solcher Eingriff nicht in Abwägung des bestehenden Privat- und Familienlebens gerechtfertigt erscheint. Das Recht zum Zusammenleben ist somit wesentlicher Bestandteil der Garantie des Artikel 8 EMRK vergleiche Schilling, Internationaler Menschenrechtsschutz, Mohr Siebeck, 2004, Rz 176). Ein durch Artikel 8 EMRK im besonderen Maße geschütztes Familienleben wird demnach insbesondere durch gemeinsames Wohnen oder finanzielle Abhängigkeit charakterisiert (vgl. Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention4 § 22, Rz 14ff).Ein durch Artikel 8 EMRK im besonderen Maße geschütztes Familienleben wird demnach insbesondere durch gemeinsames Wohnen oder finanzielle Abhängigkeit charakterisiert vergleiche Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention4 Paragraph 22,, Rz 14ff). 5.1.
- Aufgrund meines Ehegatten, der nun schon seit dem Jahr 1993 in Österreich lebt, ist meine Einreise in das Bundesgebiet unter Berücksichtigung meines Einzelfalls auf jeden Fall geboten und mein Privat- und Familienleben vom Schutz des Artikel 8 EMRK umfasst: Mein Mann, der selbst aus Serbien stammt, lebt nun seit 1993 in Österreich. Obwohl uns beiden bei unserer Hochzeit bewusst war, dass die Zeit, die wir nun noch getrennt verbringen müssen, bis ich ebenfalls einen Aufenthaltstitel für Österreich erhalte, sehr hart sein wird, konnten wir uns ein Leben ohne einander nicht vorstellen. Mein Ehemann hat hier in Österreich eine neue Heimat gefunden. Er spricht perfekt Deutsch, hat neben Familienmitgliedern, auch viele Bekannte und Freunde hier und geht schon seit vielen Jahren einer Beschäftigung nach. 5.1.2.
- Unser Familienleben führen wir im Moment dergestalt, dass ich ihn sooft wie mir möglich, besuche und mich während der sichtvermerkfreien Zeit im Bundesgebiet aufhalte. Seine Urlaube verbringt er wiederum bei mir in Serbien. Umso schwerer fällt es mir jedes Mal, wenn ich Österreich verlassen muss, weil meine „Zeit neuerlich abgelaufen“ ist und ich wieder zurück nach Serbien fahren muss. Seit unserer Trauung am 22.10.2011 sehnen wir uns endlich danach, ein gemeinsames Leben in Österreich aufzubauen, ohne dass ich ständig hin und her pendeln muss. Die letzten Jahre waren daher äußerst ermüdend und frustrierend für uns und macht uns die Distanz zu schaffen. Obwohl mein Mann und ich jedoch voneinander getrennt leben müssen, stehen wir dennoch auch anderweitig in regelmäßigem engstem Kontakt (insbesondere über moderne Kommunikationswege wie Viber, Whats App, Skype uä), sodass unser Verhältnis trotz der Distanz weiterhin sehr innig ist. Unsere Sehnsucht ist weiterhin sehr groß, zusammen in Österreich leben zu können und uns endlich wirklich täglich sehen zu können. Ohne ihn fühle ich mich in Serbien sehr alleine und wir vermissen uns immens. Zwar sind wir vielleicht physisch durch viele hunderte Kilometer getrennt, doch telefonieren wir fast täglich und haben dadurch die Möglichkeit, mit Hilfe der neuesten Technologien, die räumliche Distanz zu überwinden und uns somit fast täglich zu sehen und miteinander zu reden. Dennoch fällt es mir auch sehr schwer, meinen Ehegatten zwar über das Internet sehen zu können, ihn jedoch trotzdem so fern zu sein und nicht gemeinsam mit ihm leben zu können. Ich selbst habe kaum finanzielle Mittel zur Verfügung und obwohl mein Ehegatte ein gutes Einkommen erhält, belasten uns meine regelmäßigen Aus- und Einreisen auch in finanzieller Hinsicht erheblich. So können wir uns nur im Abstand von einigen Monaten sehen, doch gestaltet sich dann die Zeit zusammen immer als sehr intensiv. Während meinen Aufenthalten in Österreich habe ich auch schon viele seiner Freunde kennengelernt und er konnte mir auch seine Lebenssituation in Österreich zeigen. Ich kann es kaum erwarten, endlich selbst in Österreich mit meinem Ehemann wohnen zu können und mir ein neues gemeinsames Leben mit ihm aufzubauen. 5.1.2.
- Darüber hinaus lebt auch meine Cousine im Bundesgebiet, mit dem ich in regelmäßigem persönlichem und telefonischen Kontakt bin: Aufgrund unserer starken Verbundenheit und ihrer Unterstützung, die ich bisher von ihr erfahren durfte, könnte ich mir nicht vorstellen, getrennt von meiner Cousine zu leben, ohne die Möglichkeit, sie zumindest regelmäßig besuchen zu können. Ich habe einen Deutschkurs auf der Niveaustufe A1 erfolgreich abgeschlossen und habe vor die nächsthöhere Niveaustufe zu belegen. Zudem erfüllt es mich mit großer Freude, dass ich nun auch eine konkrete Einstellungszusage mit der Firma MG GmbH, ***, ***, vorweisen kann. Diese versichert mir einen Anspruch auf eine Anstellung im Umfang einer Vollzeitbeschäftigung (39 Stunden), sobald ich einen rechtmäßigen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt erhalte. Der Einstellungszusage ist zwar kein genauer Lohn zu entnehmen, doch werde ich jedenfalls dem Kollektivvertrag entsprechend entlohnt werden. Die Selbsterhaltungsfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein zentrales Element in der Berücksichtigung der Integration: „Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der Deutschen Sprache, zu berücksichtigen. [. . .] Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.“ [VwGH vom 22.10.2009, 2009/21/0293] 5.1.2.
- Weiters habe eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung. Ich bin überdies unbescholten und stelle daher auch keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 11 Abs. 2
- 5 NAG in Österreich dar.5.1.2.
- Weiters habe eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung. Ich bin überdies unbescholten und stelle daher auch keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2,
- 5 NAG in Österreich dar. Beweis: wie bisher; Einstellungszusage der Firma MG GmbH vom 08.04.2016; ZV meines Ehegatten, GB, p.A. ***, ***; PV; weitere Beweise vorbehalten. 5.1.
- Mit der Richtlinie 2003/86/EG sind gemeinsame Vorschriften über das Recht auf Familienzusammenführung festgelegt worden, um es Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen zu ermöglichen, sich ebenfalls in dem jeweiligen Mitgliedstaat aufzuhalten. Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen haben demnach einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel, wenn der Zusammenführende in Besitz eines Aufenthaltstitels mit mindestens einjähriger Gültigkeit ist und begründete Aussicht besteht, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erhalten. So stellt auch Artikel 8 EMRK einen wesentlichen Grundgedanken der Richtlinie dar: „Maßnahmen zur Familienzusammenführung sollten in Übereinstimmung mit der Verpflichtung zum Schutz der Familie und zur Achtung des Familienlebens getroffen werden, die in zahlreichen Instrumenten des Völkerrechts verankert ist. Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und berücksichtigt die Grundsätze, die insbesondere in Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. […] Die Familienzusammenführung ist eine notwendige Voraussetzung dafür, dass ein Familienleben möglich ist. Sie trägt zur Schaffung soziokultureller Stabilität bei, die die Integration Drittstaatsangehöriger in dem Mitgliedstaat erleichtert; dadurch wird auch der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt gefördert, der als grundlegendes Ziel der Gemeinschaft im Vertrag aufgeführt wird.“2 (Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, Erwägungsgründe 2-4) Mein Ehegatte befindet sich seit über 23 Jahren rechtmäßig in Österreich. Ihm kommt somit auch der Status als langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger zu, da er sich bereits mehr als fünf Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat. Demnach hätte die belangte Behörde auch die Bestimmungen der Richtlinie 2003/86/EG über die Familienzusammenführung berücksichtigen müssen und zu erkennen gehabt, dass ich als Familienangehörige eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen einen Anspruch Erteilung eines Aufenthaltstitels habe, da ich einerseits die Voraussetzungen hierfür erfülle und dies darüber hinaus im Sinne des Artikel 8 EMRK auf jeden Fall geboten erscheint. 5.1.
- Somit hat es die belangte Behörde unterlassen, sich mit meinen individuellen Lebensumständen, insbesondere hinsichtlich meines bestehenden Familienlebens hier in Österreich umfassend zu auseinander zu setzen und erfolgte daher durch die Behörde eine grobe Verkennung meiner Rechte nach Art. 8 EMRK.5.1.
- Somit hat es die belangte Behörde unterlassen, sich mit meinen individuellen Lebensumständen, insbesondere hinsichtlich meines bestehenden Familienlebens hier in Österreich umfassend zu auseinander zu setzen und erfolgte daher durch die Behörde eine grobe Verkennung meiner Rechte nach Artikel 8, EMRK. Hätte die Behörde eine ausführliche Einzelfallprüfung im Sinne des Art. 8 EMRK unternommen,Hätte die Behörde eine ausführliche Einzelfallprüfung im Sinne des Artikel 8, EMRK unternommen, dann wäre sie jedenfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass die Erteilung meines beantragten Aufenthaltstitels schon aufgrund meines Privat- und Familienlebens nach Artikel 8 EMRK dringend geboten gewesen wäre, da mein Interesse an einem Aufenthalt im Bundesgebiet weitaus höher einzustufen ist, als ein allfälliges öffentliches Interesse, mir die Einreise zu verbieten. Somit hat jedoch die belangte Behörde die entscheidende Rechtslage grob verkannt und meinem Antrag nicht stattgegeben. Somit ist die Entscheidung der belangten Behörde auch aus diesem Grund inhaltlich rechtswidrig. 5.
- Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften [...] 5.2.2.
§ 11Abs.
2 Z. 4 NAG darf ein Aufenthaltstitel nur dann erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt. In § 11 Abs. 5 NAG wird näher bestimmt:5.2.2.
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG darf ein Aufenthaltstitel nur dann erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt. In Paragraph 11, Absatz 5, NAG wird näher bestimmt: „Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955‚ entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen„Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955‚ entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ 5.2.2.
- Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid an, dass zur Sicherung meines Lebensunterhalts im Sinne des § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG, mein Ehegatte laut den Lohnzetteln der letzten sieben Monate über ein monatliches Durchschnittseinkommen in der Höhe von EUR 1.491,78 netto verfüge.5.2.2.
- Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid an, dass zur Sicherung meines Lebensunterhalts im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG, mein Ehegatte laut den Lohnzetteln der letzten sieben Monate über ein monatliches Durchschnittseinkommen in der Höhe von EUR 1.491,78 netto verfüge. Dieses würde sich durch die Mietzinszahlungen in der Höhe von EUR 350,--, der monatlichen Kreditrate für den Abstattungskredit bei der *** von EUR 94,10 und der Pfändungen von durchschnittlich EUR 377,85 schmälern. Unter Berücksichtigung der freien Station von EUR 282,06 kämen daher an regelmäßigen Aufwendungen ein Betrag von monatlich mindestens EUR 539,89 hinzu, sodass mein Ehegatte monatliche Unterhaltsmittel von insgesamt EUR 1.863,47 netto (EUR 1.323,58 plus EUR 539,89) aufbringen müsse. Damit ergebe sich ein Fehlbetrag von EUR 371,69 (EUR 1.863,47 minus EUR 1.491,78). 5.2.2.
- Hätte sich die belangte Behörde jedoch näher mit dem Akteninhalt auseinandergesetzt, so wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass mein Ehegatte sehr wohl über das notwendige Nettoeinkommen
§ 11Abs.
5 NAG verfügt. Die belangte Behörde führt auf Seite 8 des angefochtenen Bescheids aus:5.2.2.2. Hätte sich die belangte Behörde jedoch näher mit dem Akteninhalt auseinandergesetzt, so wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass mein Ehegatte sehr wohl über das notwendige Nettoeinkommen
Paragraph 11, Absatz 5, NAG verfügt. Die belangte Behörde führt auf Seite 8 des angefochtenen Bescheids aus: „Unter festen und regelmäßigen Einkünften sind solche Einnahmen zu verstehen, die bereits in der Vergangenheit bestanden haben und auch weiter zu erwarten sind, um damit für eine Zukunftsprognose herangezogen werden zu können, ob die dargelegte Einkommenslage die künftige Inanspruchnahme von Leistungen der Gebietskörperschaften ausschließen lässt.“3 Dabei stellt es jedoch in der Folge eine unrichtige Zukunftsprognose an, indem es fälschlicherweise unter Zugrundelegung des Einkommens vom August 2015 bis Februar 2016 ein Durchschnittseinkommen meines Ehegatten von EUR 1.491,78 errechnete. So war aus den vorgelegten Urkunden bereits ersichtlich, dass mein Ehegatte seit Jänner 2016 eine (kleinere) Gehaltserhöhung auf brutto EUR 2.043,33 erhalten hatte, da er sich als besonders fleißiger und ordentlicher Mitarbeiter erwies. Zum Zeitpunkt der der Erlassung des angefochtenen Bescheids verfügte mein Ehegatte daher bereits über einen regelmäßigen monatlichen Nettobezug von EUR 1505,60, sodass sich unter Berücksichtigung der aliquoten Sonderzahlungen (13 und 14 Lohn) ein monatliches Gesamtnettoeinkommen von mindestens EUR 1.990,-- ergibt, wobei die Abgeltung der Überstunden unberücksichtigt bleibt. Unser Gesamteinkommen entsprach den Richtsätzen
§ 293
ASVG, sodass mein Unterhalt im Bundesgebiet gesichert ist.Unser Gesamteinkommen entsprach den Richtsätzen
Paragraph 293, ASVG, sodass mein Unterhalt im Bundesgebiet gesichert ist. 5.2.2.3. Die belangte Behörde hat somit den Akteninhalt ignoriert und es vernachlässigt, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt richtig festzustellen. Da in der Folge auch verabsäumt wurde, mich über die Ergebnisse des Beweisverfahrens
5 45 Abs. 3 AVG zu informieren, konnte ich die fälschliche Annahme der Behörde hinsichtlich des monatlichen Nettolohnes meines Ehegattens auch5.2.2.3. Die belangte Behörde hat somit den Akteninhalt ignoriert und es vernachlässigt, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt richtig festzustellen. Da in der Folge auch verabsäumt wurde, mich über die Ergebnisse des Beweisverfahrens
5 45 Absatz 3, AVG zu informieren, konnte ich die fälschliche Annahme der Behörde hinsichtlich des monatlichen Nettolohnes meines Ehegattens auch nicht aufklären. Dadurch wurde ich auch in meinem Recht auf Parteiengehör verletzt. Das widerspricht in eklatanter Weise dem Gebot auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK. Das Fairnessgebot ist hierbei
Art. 47
der Grundrechtecharta auch für Verwaltungsverfahren beachtlich.Dadurch wurde ich auch in meinem Recht auf Parteiengehör verletzt. Das widerspricht in eklatanter Weise dem Gebot auf ein faires Verfahren nach Artikel 6, EMRK. Das Fairnessgebot ist hierbei
Artikel 47, der Grundrechtecharta auch für Verwaltungsverfahren beachtlich.
5.2.2.
- Zuzüglich zum Einkommen meines Ehemannes, ist, nunmehr zu berücksichtigen, dass ich eine Einstellungszusage mit der Firma MG GmbH vorweisen kann, welche mir einen Anspruch auf eine Anstellung im Umfang einer Vollzeitbeschäftigung versichert, sobald ich einen rechtmäßigen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt erhalte Beweis: wie bisher; PV; weitere Beweise vorbehalten. 5.2.
- […] Exkurs: zum Begehren auf Verfahrenskostenersatz wird bemerkt, dass im gegenständlichen Verfahren analog zum Maßnahmebeschwerdeverfahren Kostenersatz gebührt. Der Ausschluss eines Kostenersatzes diskriminierte Beschwerdeführer in Bescheidbeschwerdeverfahren - sachlich nicht nachvollziehbar und damit verfassungswidrigerweise - gegenüber Beschwerdeführern in so genannten Maßnahmebeschwerdeverfahren. In einem richtungsweisenden Judikat W117 2013311-1/2E sprach das Bundesverwaltungsgericht aus: „In Bezug auf die Frage des von Seiten des Beschwerdeführers geltend gemachten Aufwandersatzes war jedoch die Revision zuzulassen, da für die obsiegende Partei der Frage des Kosten/Aufwandersatzanspruches in Schubhaftbeschwerdeverfahren grundsätzliche Bedeutung zukommt; insbesondere ist nicht auszuschließen, dass dem Gesetzgeber bei der Schaffung des § 35 VwGVG ein redaktionelles Versehen unterlaufen ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum im Falle einer Maßnahmenbeschwerde ein Aufwandersatz bestehen soll, im Falle einer Schubhaftbeschwerde jedoch nicht. Im Übrigen fehlt es diesbezüglich an einer bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.“„In Bezug auf die Frage des von Seiten des Beschwerdeführers geltend gemachten Aufwandersatzes war jedoch die Revision zuzulassen, da für die obsiegende Partei der Frage des Kosten/Aufwandersatzanspruches in Schubhaftbeschwerdeverfahren grundsätzliche Bedeutung zukommt; insbesondere ist nicht auszuschließen, dass dem Gesetzgeber bei der Schaffung des Paragraph 35, VwGVG ein redaktionelles Versehen unterlaufen ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum im Falle einer Maßnahmenbeschwerde ein Aufwandersatz bestehen soll, im Falle einer Schubhaftbeschwerde jedoch nicht. Im Übrigen fehlt es diesbezüglich an einer bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.“ Für das vorliegende Beschwerdeverfahren gilt nichts anderes.“ Beantragt wurde 1.
5 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 2a.
Artikel 130Abs 4 B-VG und § 28 Abs. 2 Vw
GVG in der Sache selbst zu entscheiden und dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stattzugeben2a.
Artikel 130Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw
GVG in der Sache selbst zu entscheiden und dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stattzugeben in eventu 2b. den angefochtenen Bescheid
§ 28Abs. 3 Vw
GVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen.2b. den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen. 3. dem Rechtsträger der belangten Behörde
§ 35Vw
GVG iVm der VwG-3. dem Rechtsträger der belangten Behörde
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG- Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBI II 517/2013, den Ersatz der entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.“Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBI römisch zwei 517 aus 2013,, den Ersatz der entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.“ Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat mit Schriftsatz vom 30.11.2016 die Beschwerdeführerin aufgefordert, zum Nachweis der festen und regelmäßigen Einkünfte im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG folgende Unterlagen betreffend die Einkommensverhältnisse des Herrn GB binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu übermitteln:Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat mit Schriftsatz vom 30.11.2016 die Beschwerdeführerin aufgefordert, zum Nachweis der festen und regelmäßigen Einkünfte im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG folgende Unterlagen betreffend die Einkommensverhältnisse des Herrn GB binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu übermitteln: • Jahreslohnzettel 2015 • Einkommenssteuerbescheid 2015 • Lohnzettel Februar und März 2016 betreffend die Beschäftigung zur MA Gesellschaft m.b.H und vom April 2016 bis inklusive November 2016 betreffend die Beschäftigung zu CC, ***, *** • Nachweise über die tatsächliche Auszahlung dieser Löhne (Auszüge Dienstnehmerkonto) • einen aktuellen Dienstvertrag betreffend die Beschäftigung zu CC, ***, *** • eine aktuelle Auskunft des KSV 1870 • Nachweise betreffend sonstiger regelmäßiger Belastungen (z.B. Prämien für KFZ-Haftpflichtversicherung, private Krankenversicherung, Kosten für Telekommunikation, etc. …) • Arbeitsvorvertrag betreffend die Einstellungszusage der MG GmbH gegenüber der Beschwerdeführerin Weiters wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen oben genannter Frist einen Nachweis über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, im Hinblick auf die Änderung des Wohnsitzes des Ehegatten vorzulegen sowie eine vollständige Farbkopie der Reispässe der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zu übermitteln. Mit Schriftsatz vom 23.12.2016 hat die Beschwerdeführerin nachstehende Dokumente vorgelegt: Reisepass von Fr. DB Reisepass von Hr. GB Lohnkonto des Jahres 2016 der Firma KFZ CC Dienstzettel der Firma KFZ CC KSV-Auszug vom 14.12.2016 Mietvertrag Lohnzettel vom Februar sowie März 2016 der Firma MA GmbH Nachweis der Krankenversicherung (Erlagschein) Mit Schriftsatz vom 01.02.2017 wurde ein Schreiben der EVN AG vom 31.01.2017 zum Nachweis der Höhe der monatlichen Energiekosten betreffend die Wohnung des Ehegatten in der ***, *** übermittelt. Am 13.02.2017 und am 16.05.2017 hat das Landesverwaltungsgericht NÖ eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme der Beschwerdeführerin, des Zeugen GB sowie des Zeugen JV und durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde Zl. IVW1F-16278 und den gegenständlichen Akt des erkennenden Gerichts. Auf die Verlesung dieser Akte wurde verzichtet. An der Verhandlung am 16.05.2017 hat kein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen. Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung ausgesagt wie folgt: „Ich bin mit Herrn GB seit
- Oktober 2012 verheiratet. Unter Vorhalt des Antrages im Akt gibt die Beschwerdeführerin an, dass sie sich geirrt hat und das Datum der Eheschließung der 22.11.2011 ist. Wenn ich nicht in Österreich bin, lebe ich in *** in Serbien. Ich wohne dort bei meinen Eltern in meinem Elternhaus. Das Haus meiner Eltern ist sehr groß, ich schätze ca. 100 m². Ich habe dort ein eigenes Zimmer. In Serbien bin ich arbeitslos. Ich habe außer meinen Eltern noch einen älteren Bruder, der auch in diesem Haus lebt. Ich habe einen Onkel, der in *** in Österreich lebt. Es ist der Bruder meines Vaters. Mein Ehemann hat als Verwandte noch seine Großmutter in Österreich. Ich habe noch eine Kusine, welche in *** lebt. Es ist die Tochter meines Onkels. Mein Ehemann hat in Österreich auch Verwandte, nämlich seine Eltern und seinen Bruder. Im Moment habe ich in Österreich keine fixe Arbeitszusage. Seit ich geheiratet habe, verbringe ich jeweils 3 Monate in Österreich und 3 Monate zuhause ich Serbien. Wenn ich in Österreich bin, dann bin ich hier Hausfrau. Ich habe auch einige Freunde in Österreich. Ich treffe meine in Österreich lebenden Verwandten auch und besuche auch meine Kusine in *** und sie mich in ***. Wenn ich in Serbien bin, telefoniere ich jeden Tag mit meinem Mann. Wenn ich von meinem Mann getrennt bin, weil ich nach Serbien muss, dann geht es mir schlecht und ich bin traurig. Wir haben auch einen Kinderwunsch, den wir aber aufgeschoben haben für die Zeit, wo wir gemeinsam in Österreich leben können. Zuerst möchte ich eine Arbeit finden und später dann ein Kind haben. Ich habe Verkäuferin gelernt und als Verkäuferin 3 Jahre in Serbien gearbeitet. In Serbien arbeite ich deshalb nicht als Verkäuferin im Moment, weil ich keine Anstellung für jeweils immer nur 3 Monate finde. Meine Familie hat genug Geld für alles, wenn ich in Serbien bin. Ich werde von meinem Vater auch manchmal finanziell unterstützt, wenn ich nach Österreich komme. Dies sind dann Geschenke. Ich bekomme so ca. 100 oder 200 Euro. Ich bekommen das, wenn meine Eltern zu Besuch kommen, so alle 2 Monate. Ansonsten lebe ich vom Einkommen meines Mannes, wenn ich in Österreich bin. Wie hoch der Kredit ist, den mein Mann zurückzahlen muss, weiß ich nicht. Wenn ich in Serbien bin, kommt mich mein Mann auch besuchen, wenn er Zeit hat, dann so für 3 Tage übers Wochenende oder wenn Feiertage sind. Im Moment arbeitet er sehr viel.“ Der Zeuge, Herr GB, geb. am ***, wohnhaft *** in ***, Ehegatte der Beschwerdeführerin, aufgerufen und gibt nach Wahrheitserinnerung, Belehrung über die Folgen einer falschen Zeugenaussage sowie über seine Entschlagungsrechte an wie folgt: „Wir sind glaublich seit 22.11.2011 verheiratet. Der Zeuge gab über Befragen des Verhandlungsleiters an, dass es richtig sei, dass er Miete in Höhe von 590 Euro bezahle sowie Energie- und Stromkosten in der Höhe von 62 Euro pro Monat. Bei der *** werden Kreditraten in der Höhe von 94 Euro pro Monat bezahlt, wobei dieser Kredit mit der letzten Rate im nächsten Monat ausbezahlt sein werde.“ Im Hinblick auf die im KSV-Auszug angeführten Kredite bei der *** AG in der Höhe von 11.800 bzw. 11.990 Euro gab der Zeuge an: „Diese beiden Kredite existieren nicht. Ich bin sowohl beim KSV gewesen, die mich zur *** verwiesen haben, welche mir gesagt hat, dass bei ihnen keine Kredite meine Person betreffend aufliegen. Ich habe dort auch niemals einen Kredit aufgenommen. Ich war einmal Kunde bei der ***, habe dann aber zur *** gewechselt. Ich kann auch nicht erklären, dass diese Einträge existieren.“ Unter Vorhalt des Schreibens der *** zum Kredit mit der Konto-Nr. *** vom 09.03.2016, wonach bestätigt wird, dass auf oben genannten Kredit monatlich 100 Euro von Frau MK bezahlt würden, gibt der Zeuge an: „Es ist richtig, dass meine Mutter, Frau MK, einmal ein Schreiben erhalten hat, dass dieser Betrag zu zahlen sei. Mittlerweile sind es 150 Euro, die sie bezahlt. Meines Wissens existiert aber kein Kredit, weil auf meine Anfrage nach einem Kreditvertrag bei der *** ich die Auskunft erhalte, dass meine Person betreffend kein Vertrag existiert. Unter Vorhalt der in den Lohnunterlagen angeführten Gehaltspfändungen gibt der Zeuge an, dass diese Pfändungen daraus resultieren, dass ich Zahlungen für die private Versicherung meiner Frau nicht getätigt habe. Den Grund dafür weiß ich nicht. Nunmehr zahle ich die Versicherung in Höhe von 79 Euro im Monat regelmäßig. Bisher habe ich keinen Beschluss des Gerichts über die Einstellung des Exekutionsverfahrens erhalten. Die private Krankenversicherung meiner Frau habe ich über einen Zeitraum von ca. 6 Monaten nicht bezahlt. Ich besitze ein Auto und zahle ca. 73 oder 74 Euro im Monat an Haftpflichtversicherung. Ansonsten habe ich keine regelmäßigen Ausgaben. Ich lebe seit ca. 28 Jahren in Österreich. Ich bin hier in die Volksschule und auch in die Hauptschule gegangen und habe dann eine Lehre zum KFZ-Mechaniker gemacht. Als solcher bin ich bis heute tätig. Mein derzeitiger Arbeitgeber ist der Herr CC in ***. Der laut Dienstvertrag im Akt ausgewiesene Betrag von 2.408,58 Euro brutto pro Monat ist korrekt. Es sind ca. 1.700 Euro netto. Ich bin gerade mit meinem Chef in Verhandlungen über eine Gehaltserhöhung. Ich habe Verwandte in Österreich, nämlich meine Mutter, meinen Stiefvater, meinen Bruder sowie meine Tante, meinen Onkel und meinen Cousin. Es leben auch noch viele Verwandte von mir in Serbien, z.B. mein Vater, mein Bruder, meine beiden Großmütter usw. Meine Frau hat auch Verwandte in Österreich, nämlich eine Kusine. Sie lebt im *** in ***. Wir besuchen die Kusine meiner Frau auch öfters. So 1 – 2 Mal im Monat, wenn ich Zeit habe. Meine Frau nutzt die 3 Monate nicht immer im vollen Umfang aus, die sie hier in Österreich sein dürfte. Wenn meine Frau in Serbien ist, versuche ich so 1 – 2 Mal in diesem Zeitraum nach Serbien zu fahren und bin dann übers Wochenende bzw. über ein längeres Wochenende, wenn es die Feiertage erlauben, bei ihr. Wenn meine Frau in Serbien ist und ich nicht gerade zu ihr fahren kann, haben wir täglichen telefonischen Kontakt. Die von mir zuvor genannten 1.700 Euro netto pro Monat sind ohne Weihnachts- und Urlaubsgeld gerechnet. In den Gehaltsverhandlungen mit meinem Chef erwarte ich mir eine Gehaltserhöhung von ca. 200 – 300 Euro netto pro Monat. Mein Chef hat noch nicht bekannt gegeben, wann er sich diesbezüglich entscheiden wird. Ab welchen Zeitpunkt die Gehaltspfändungen eingestellt wurden, kann ich nicht sagen. Schriftlich habe ich bisher noch nicht versucht, eine Bestätigung der *** über die im KSV-Auszug eingetragenen Kredite zu bekommen. Ich war persönlich dort und habe dort die Auskunft bekommen, dass keine Kredite existieren, ich aber auch keine Bestätigung bekomme.“ Vom Vertreter der belangten Behörde wurde in der Verhandlung vom 13.02.2017 der Beweisantrag gestellt, die Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2015 und 2016 sowie aktuelle Dienstzettel beizuschaffen und darüber hinaus auch Kontoauszüge, aus denen der tatsächliche Eingang des Lohnes aus den bisherigen Beschäftigungen im Jahr 2016 ersichtlich ist. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin wurde eine Frist von 4 Wochen, gerechnet ab dem Tage der Verhandlung, zur Vorlage dieser Unterlagen, sowie darüber hinaus zur Vorlage eines Beschlusses des Gerichtes über die Einstellung des Exekutionsverfahrens und einer Bestätigung der ***, betreffend der im KSV Auszug angeführten Kredite zu den Kontonummern *** und ***, eingeräumt. Weiters sollte binnen dieser Frist eine Bestätigung der *** engGenossenschaft, betreffend den Kredit mit der Konto Nr. *** zum Beweis dafür vorgelegt werden, dass die darin angeführte Rate von 94 Euro monatlich letztmalig im März 1017 fällig und der Kredit damit ausbezahlt sei. Mit Schriftsatz vom 09.03.3017 wurden seitens der Beschwerdeführerin nachstehende Unterlagen vorgelegt: - Kontoauszug der *** eGen hinsichtlich des Bausparvertrages meines Ehemanns GB vom 31.12.2016; - Jahresrechnung der EVN Energievertrieb GmbH & Co KG für den Zeitraum 12.09.2016 bis 21.02.2017 vom 24.02.2017; - Einkommensteuerbescheid 2015; - Einkommensteuerbescheid 2016; - Freibetragsbescheid 2017; - Freibetragsbescheid 2018; - Umsatzliste der *** eGen vom 08.03.2017; - Lohn/Gehaltsabrechnung für die Monate April 2016 bis Januar 2017; - Schreiben der Biedermann & Belihart Rechtsanwälte OG vom 08.03.
- Die belangte Behörde hat zu den vorgelegten Urkunden mit Schriftsatz vom 28.03.2017 wie folgt Stellung genommen: „Zu den mit Schreiben vom 14.03.2017 übermittelten Unterlagen wird Folgendes festgehalten: Vorauszuschicken ist, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin, GB, - laut Versicherungsdatenauszug vom 28.03.2017 - nunmehr seit 01.03.2017 als arbeitslos gemeldet ist.
- Gehaltspfändunqen: Entgegen der Aussage des Zeugen GB in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13.02.2017 geht aus den nunmehr vorgelegten Lohn/Gehaltsabrechnungen für die Monate Dezember 2016 und Jänner 2017 hervor, dass auch nach November 2016 Gehaltspfändungen durchgeführt wurden. Da auch der Aufforderung des LVwG, einen Beschluss des Gerichtes über die Einstellung des Exekutionsverfahrens vorzulegen, nicht nachgekommen wurde, ist nach Auffassung der belangten Behörde vom weiteren Bestehen der Pfändungen auch für den Prognosezeitraum auszugehen und stellen diese regelmäßige Aufwendungen dar, die bei der Berechnung des Lebensunterhaltes zu berücksichtigen sind.
- Lohn- und Gehaltsabrechnungen Ebenfalls wurde der in der ömV ergangenen Aufforderung, Kontoauszüge vorzulegen, aus denen der tatsächliche Eingang des Lohnes ersichtlich ist, nicht nachgekommen. Nach den nunmehr vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnungen sei die Auszahlung des Lohnes in bar erfolgt, es schienen jedoch auch die Bankdaten auf den Abrechnungen auf. Angemerkt sei dazu, dass schon im Rahmen der Urkundenvorlage der Beschwerdeführerin vorn 23.12.2016 eine Lohn/Gehaltsabrechnung für Oktober 2016 vorgelegt worden sei, wobei auf dieser Bestätigung kein Vermerk einer Barauszahlung angebracht war. Inwieweit tatsächlich eine Barzahlung in der ausgewiesenen Höhe erfolgt ist, scheint der belangten Behörde fraglich. Die in der ömV vom Zeugen GB in Aussicht gestellte Lohnerhöhung - ohne dass dies mit Nachweisen belegt wurde - erscheint vor dem Hintergrund von Aussagen in der ömV, die nunmehr vorliegenden, von der beschwerdeführenden Partei selbst vorgelegten Beweisergebnissen widersprechen, als nicht glaubwürdig.
- offene Kredite Weiters wurde keine Bestätigung der *** eGen vorgelegt, aus der hervorgeht, dass die Rate von € 94 monatlich letztmalig im März 2017 bezahlt worden sei und der Kredit damit ausbezahlt sei. Zum Beweis der diesbezüglichen Aussagen im Rahmen der ömV wurde daher nach Auffassung der belangten Behörde kein tragfähiger Nachweis erbracht. Aus der Umsatzliste vom 08.03.2017 geht lediglich hervor, dass die Raten am 03.02.2017 sowie am 03.03.2017 bedient worden sind und offenbar auch die Bausparraten im Februar sowie im März 2017 überwiesen worden sind. Entgegen der Aussage des Zeugen GB, der entgegen des vorgelegten KSV-Auszuges die Existenz von Krediten bei der *** AG abgestritten hat, wird nunmehr im Schreiben der Biedermann & Belihart Rechtsanwälte OG vom 08.03.2017 ein aushaftender Gesamtbetrag per 08.03.2017 ausgewiesen, auch betreffend den Kredit mit der Kreditkontonummer ***. Das Schicksal des Kredites mit der Kreditkontonr. ***, mit der Mitkreditnehmerin MK, erscheint weiterhin fraglich. Klarheit brächte wohl nur ein Auszug aus dem Exekutionsregister. Es ist jedenfalls mit erheblichen monatlichen Mehrbelastungen für Kreditrückzahlungen bzw. diesbezüglich von der Bank geltend gemachten Forderungen zu rechnen.
- Sonstiqe regelmäßige Aufwendungen Als sonstige regelmäßige Aufwendungen ergeben sich für den Prognosezeitraum aus dem vorgelegten Kontoauszug der *** GmbH vom 31.12.2016 monatliche Zahlungen in der Höhe von € 30,-- für den abgeschossenen Bausparvertrag, sowie
der vorgelegten EVN-Jahresrechnung vom 24.02.2017 monatliche Stromkosten von € 55, neben den in der ömV vom Zeugen GB angesprochenen Kosten für die Kfz-Haftpflichtversicherung und die private Krankenversicherung für die Beschwerdeführerin.“ Mit Schriftsatz vom 25.04.2017 erstattete die Beschwerdeführerin nachstehende Stellungnahme: In umseits bezeichneter Verwaltungsangelegenheit wird nach Einräumung einer Frist durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt, zur Abgabe einer Stellungnahme zum Schreiben des Amts der niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Innere Verwaltung, Abteilung Polizeiangelegenheiten, vom 28.03.2017, nachstehende Stellungnahme erstattet:
- Zur Arbeitslosigkeit meines Ehegattens 1.
- Richtig ist, dass mein Ehegatte bis Februar 2017 bei KFZ–CC beschäftigt war und seit dem 01.03.2017 arbeitslos ist: Der ehemalige Arbeitgeber meines Ehegatten teilte ihm völlig überraschend mit, dass dieser vorhabe, die Werkstatt zu schließen und er somit meinen Ehegatten nicht mehr brauche und ihn deshalb kündigte. Dies kam für meinen Ehegatten sehr überraschend, da ihm eine Gehaltserhöhung von EUR 200,00 bis EUR 300,00 netto pro Monat in Aussicht gestellt wurde. 1.
- Laut Bezugsbestätigung des AMS *** vom 24.04.2017, GZ: 3727 280983, hat er einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von 01.03.2017 bis 26.09.2017; der Tagsatz beträgt EUR 32,
- Diesbezüglich ist auszuführen, dass mein Ehegatte bereits von mehreren Unternehmen zu Vorstellungsgesprächen eingeladen wurde, diese Woche hat er ein Vorstellungsgespräch und nächste Woche zwei weitere. Sollte es zu einer Einstellung bei einem dieser Unternehmen kommen, werde ich unaufgefordert eine Bestätigung an das Gericht übermitteln. Zu erwähnen ist, dass mein Ehegatte seit Juni 2015 über die Berechtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen (§ 57a „Pickerl“-Begutachtung) verfügt. Diese Zusatz- bzw Weiterbildung verschafft ihm gegenüber anderen Bewerbern einen großen Vorteil bei Bewerbungsgesprächen, da ua zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende nur dann
§ 57a
Abs 2 KFG zu wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ermächtigt werden, wenn sie für jede oder für mehrere Begutachtungsstellen über mindestens eine zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person verfügen, die bei jeder wiederkehrenden Begutachtung anwesend sein muss (vgl § 3 Abs 1 PBStV). Diesbezüglich ist auszuführen, dass mein Ehegatte bereits von mehreren Unternehmen zu Vorstellungsgesprächen eingeladen wurde, diese Woche hat er ein Vorstellungsgespräch und nächste Woche zwei weitere. Sollte es zu einer Einstellung bei einem dieser Unternehmen kommen, werde ich unaufgefordert eine Bestätigung an das Gericht übermitteln. Zu erwähnen ist, dass mein Ehegatte seit Juni 2015 über die Berechtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen (Paragraph 57 a, „Pickerl“-Begutachtung) verfügt. Diese Zusatz- bzw Weiterbildung verschafft ihm gegenüber anderen Bewerbern einen großen Vorteil bei Bewerbungsgesprächen, da ua zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende nur dann
Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG zu wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ermächtigt werden, wenn sie für jede oder für mehrere Begutachtungsstellen über mindestens eine zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person verfügen, die bei jeder wiederkehrenden Begutachtung anwesend sein muss vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, PBStV). Beweis: - ZV meines Ehegatten, GB, p.A. ***, ***; - Lohn/Gehaltsabrechnung meines Ehegatten für Februar 2017; - Bezugsbestätigung des AMS *** vom 24.04.2017; - Teilnahmebestätigung meines Ehegattens für das Seminar „§ 57a Grundausbildung bis 3,5t“ vom 03.06.2015; - Kopie des Ausweises, welcher meinen Ehegatten zur „Pickerl“-Begutachtung berechtigt.
- Einstellungszusage für mich Es macht mich besonders stolz, dass ich während meines sichtvermerkfreien (Aufenthalts in Österreich ein Vorstellungsgespräch bei der MG GmbH hatte. Von dieser Firma habe ich nun eine (neuerliche) Einstellungszusage, welche mir einen Anspruch auf eine Anstellung im Umfang einer Vollzeitbeschäftigung versichert, sobald ich einen rechtmäßigen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt erhalte. Beweis: - wie bisher; - Einstellungszusage der MG GmbH vom 24.04.2017
- Zu den Lohn- und Gehaltspfändungen meines Ehegatten 3.
- In der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2017 teilte mein Ehegatte unter Vorhalt der in den Lohnunterlagen angeführten Gehaltspfändungen mit, dass die darin angeführten Pfändungen daraus resultieren, dass er Zahlungen für meine private Versicherung nicht getätigt hatte und er diese Versicherung in Höhe von EUR 79,00 pro Monat bereits wieder regelmäßig bezahlt. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war meinem Ehegatten nicht bekannt, dass die *** AG Lohn- und Gehaltspfändungen gegen ihn betrieb. Da auf den Lohn- bzw Gehaltsabrechnungen nicht angeführt ist, wer eine Gehaltspfändung veranlasst hat, dachte er, dass die im Lohnzettel angeführten Pfändungen ausschließlich aus den Forderungen hinsichtlich meiner privaten Krankenversicherung resultierten. Wie aus der Urkundenvorlage vom 09.03.2017 ersichtlich ist, hat die Biedermann & Belihart Rechtsanwälte OG meinem Ehegatten den aushaftenden Gesamtbetrag der Forderung der *** AG per 08.03.2017 bekanntgegeben. Ein Telefonat meiner rechtsfreundlichen Vertretung mit der Biedermann & Belihart Rechtsanwälte OG vom 25.04.2017 ergab, dass die *** AG seit November 2016 eine Lohn- und Gehaltspfändung beim ehemaligen Arbeitgeber meines Ehegatten betrieb. Diese Tatsache war meinem Ehegatten im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht nicht bekannt, da er, wie oben erwähnt, davon ausging, dass diese Pfändung aus meiner nicht bezahlten Krankenversicherung resultierte. Seit März 2017 gibt es aufgrund der Arbeitslosigkeit meines Ehegatten keine solche Pfändung mehr. 3.
- Wie mein Ehegatte bereits in der mündlichen Verhandlung vom 13.2.2017 ausführte, ist an dieser Stelle noch einmal zu bekräftigen, dass die beiden behaupteten Kredite der *** AG nicht existieren. Auf Nachfrage teilte eine Mitarbeiterin der Biedermann & Belihart Rechtsanwälte OG mit, dass sie keine Kreditverträge habe und diese bei der *** AG zu besorgen seien. Mein Ehegatte hat mehrmals bei der Bank um Übermittlung etwaiger Kreditverträge gebeten, diese verwies ihn jedoch an die Inkassofirma, die Biedermann & Belihart Rechtsanwälte OG. Somit ist es meinem Ehegatten faktisch gar nicht möglich, Kreditverträge beizuschaffen, da die Bank an die Biedermann & Belihart Rechtsanwälte OG und die Biedermann & Belihart Rechtsanwälte OG wiederum an die Bank verweist. 3.
- Aus dem Auszug des Exekutionsregisters ist ersichtlich, dass ausschließlich die *** AG Exekution gegen meinen Ehegatten führt. 3.
- In der von mir mit Urkundenvorlage vom 09.03.2017 an das Gericht übermittelten „Umsatzliste“ der *** eGen wird bestätigt, dass mein Ehegatte im Februar und März 2017 Raten in Höhe von EUR 94,00 an die Bank überwiesen hat. Im April wurde eine weitere Rate überwiesen, sodass die letzte Rate im Mai 2017 fällig wird. Danach hat die Bank keine diesbezüglichen Forderungen gegenüber meinem Ehegatten mehr. Mein Ehegatte fragte am 24.04.2017 bei der Bank nach, ob er die letzte – im Mai fällige – Rate bereits im April bezahlen und somit den Kredit vor Laufzeitende erfüllen könne, um dem Gericht nachweisen zu können, dass keine Verpflichtungen gegenüber dieser Bank mehr bestehen. Ihm wurde mitgeteilt, dass dies möglich sei, dies jedoch Mehrbelastungen – Bearbeitungsgebühr – nach sich ziehen und der Kredit somit „teurer“ werden würde. Nach Bezahlung der letzten Rate wird dem Gericht unaufgefordert eine diesbezügliche Bestätigung übermittelt. Beweis: - wie bisher; - Im Bestreitungsfall vorzulegender Aktenvermerk vom 25.04.2017; - Auszug aus dem Exekutionsregister vom 14.02.
- Zu den Lohn- und Gehaltsabrechnungen und etwaigen offenen Krediten meines Ehegatten 4.
- Der ehemalige Arbeitgeber meines Ehegattens bestand darauf, dass er meinem Ehegatten sein Gehalt bar auf die Hand ausbezahlt: Lediglich das erste Gehalt wurde meinem Ehegatten auf sein Bankkonto bei der *** eGen (IBAN: ***, BIC: ***) überwiesen. Mein Ehegatte forderte seinen ehemaligen Arbeitgeber anfänglich mehrmals auf, ihm seinen Lohn auf sein Bankkonto zu überweisen, jedoch weigerte er sich, dem Wunsch meines Ehegattens nachzukommen. Sein ehemaliger Arbeitgeber war Banken gegenüber sehr misstrauisch und bevorzugte eine Barauszahlung des Gehaltes. Zu erwähnen ist, dass der ehemalige Arbeitgeber meines Ehegatten diesem sein Gehalt stets pünktlich und zuverlässig bar übergeben hat, daher hatte mein Ehegatte sich damit abgefunden, dass er sein Gehalt bar auf die Hand ausbezahlt erhält. Dass auf der im Rahmen der Urkundenvorlage vom 23.12.2016 vorgelegten Lohn/Gehalts-abrechnung für Oktober 2016 kein Vermerk der Barauszahlung angebracht ist, bei den mit Urkundenvorlage vom 09.03.2017 vorgelegten Lohn/Gehaltsabrechnungen für die Monate April 2016 bis Januar 2017 hingegen der Vermerk der Barzahlung angebracht ist, resultiert daraus, dass mit diesem Vermerk der ehemalige Arbeitgeber bestätigt, dass meinem Ehegatten sein Gehalt tatsächlich bar ausbezahlt wurde. Da mein Ehegatte mit seinem ehemaligen Arbeitgeber ein gutes Einvernehmen hatte, wurde der Vermerk der Barzahlung anfänglich nicht auf der Lohn/Gehalts-abrechnungen angebracht. 4.
- Mit ihren Ausführungen in der Stellungnahme vom 28.03.2017 „Inwieweit tatsächlich eine Barzahlung in der ausgewiesenen Höhe erfolgt ist, scheint der belangten Behörde fraglich.“ impliziert die belangte Behörde, dass mein Ehegatte und sein ehemaliger Arbeitgeber inkriminierte Handlungen gesetzt hätten. Dieser Vorwurf wird energisch zurückgewiesen. Dass meinem Ehegatten der in den Lohn/Gehaltsabrechnungen angeführte Netto-Auszahlungsbetrag tatsächlich bar übergeben wurde, kann der ehemalige Arbeitgeber meines Ehegatten bestätigen. 4.
- Zu den Ausführungen der belangten Behörde, wonach die meinem Ehegatten ausgestellte Gehaltserhöhung nicht glaubwürdig erscheine, wird auf meine oben Ausführungen in der Rz
(2)verwiesen. Beweis: - wie bisher; - ZV des ehemaligen Arbeitgebers meines Ehegatten CC, p.A. ***, ***.
- Zu den sonstigen regelmäßigen Aufwendungen 5.
- Die belangte Behörde irrt rechtlich, wenn sie vermeint, dass der Bausparvertrag meines Ehegattens bzw seine diesbezüglichen monatlichen Zahlungen in Höhe von EUR 30,00 als regelmäßige Aufwendung seine festen und regelmäßigen Einkünfte schmälern. Diesbezüglich ist auf Erkenntnisse des VwGH hinsichtlich Spareinlagen zu verweisen: „Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtspaktes 2005 (RV 952 BlgNR
- GP 120) ist zu entnehmen, dass der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel u.a. auch durch Spareinlagen in Betracht kommt.“ „Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtspaktes 2005 Regierungsvorlage 952 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 120) ist zu entnehmen, dass der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel u.a. auch durch Spareinlagen in Betracht kommt.“ (VwGH vom 15.04.2010, GZ: 2008/22/0835) „Damit wird relevant, dass die belangte Behörde die Rechtslage noch in einem weiteren Punkt, nämlich hinsichtlich der Tauglichkeit von Sparguthaben zum Nachweis der Deckung des Unterhaltsbedarfs, verkannt hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt nämlich der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Spareinlagen in Betracht (vgl. etwa das Erkenntnis vom
- September 2009, Zl. 2008/22/0659, mwN; siehe beispielsweise auch das Erkenntnis vom
- November 2009, Zl. 2008/22/0859). Dass die „Damit wird relevant, dass die belangte Behörde die Rechtslage noch in einem weiteren Punkt, nämlich hinsichtlich der Tauglichkeit von Sparguthaben zum Nachweis der Deckung des Unterhaltsbedarfs, verkannt hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt nämlich der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Spareinlagen in Betracht vergleiche etwa das Erkenntnis vom
- September 2009, Zl. 2008/22/0659, mwN; siehe beispielsweise auch das Erkenntnis vom
- November 2009, Zl. 2008/22/0859). Dass die erwähnte Differenz sogar auf Dauer durch Sparguthaben in der Höhe von über EUR 100.000,-- bei Weitem gedeckt werden könnte, bedarf keiner weiteren Erörterung. (...).“ (VwGH vom 27.05.2010, GZ: 2008/21/0012) „Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt überdies - anders als die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weiters meint - der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Spareinlagen in Betracht. Demzufolge hätte die belangte Behörde auch das Sparbuch der Mutter der Beschwerdeführerin mit einem Guthaben von EUR 15.000,- - berücksichtigen müssen. Das hätte im vorliegenden Fall in Bezug auf die Frage, ob die zur Verfügung stehenden Mittel reichen, sodass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ein anderes Ergebnis erbracht (vgl. zum Ganzen das schon genannte Erkenntnis vom
- Mai 2010, Zl. 2008/21/0040).“ (VwGH vom 14.04.2011, GZ: 2008/21/0642) vergleiche zum Ganzen das schon genannte Erkenntnis vom
- Mai 2010, Zl. 2008/21/0040).“ (VwGH vom 14.04.2011, GZ: 2008/21/0642) Daraus ergibt sich, dass der Bausparvertrag meines Ehegattens keine sonstige regelmäßige Aufwendung ist, sondern vielmehr bei der Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes hinzuzurechnen ist. Weisters ist darauf hinzuweisen, dass der Bausparvertrag jederzeit gekündigt werden kann. 5.
- Bei der privaten Krankenversicherung handelt es sich ebenso um eine freiwillige Leistung meines Ehegattens, die jederzeit gekündigt werden kann. Somit schmälert die private Krankenversicherung nicht seine Einkünfte. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass ich bereits eine Einstellungszusage habe. Daher bedarf es in Zukunft keiner solchen privaten Krankenversicherung. Dies ist bei der Prognoseentscheidung zu berücksichtigen.“ In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vom 16.05.2017, an der kein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen hat, wurden zu Beginn vom Vertreter der Beschwerdeführerin Schriftsätze, datiert mit
- April 2017,
- Mai 2017 und
- Mai 2017 samt Beilagen betreffend die Kredite mit den Kontonummern ***, *** sowie *** vorgelegt, welche zwischen der Kanzlei der Vertreterin der Beschwerdeführerin und der RA-Kanzlei, welche das Inkassobüro im Hinblick auf die Eintreibung der offenen Forderungen des Herrn GB vertritt, ergangen sind. Der Zeuge, Herr JV, hat nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Folgen einer falschen Zeugenaussage in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung ausgesagt wie folgt: „Unter Vorhalt der Eistellungszusage vom 24.04.2017 der MG GmbH betreffend die Beschwerdeführerin, gibt der Zeuge an: Es ist richtig, dass ich handelsrechtlicher Geschäftsführer der MG GmbH bin. Es ist nicht korrekt, dass ich, so wie es gerügter Weise kolportiert worden sei, dass ich im Gefängnis war. Das Unternehmen, dessen Unternehmenszweck die Gebäudereinigung und auch die Winterbetreuung von Gebäuden, die Hausbetreuung und auch die Grünanlagenbetreuung sind, betreibe ich seit ca. 4 Jahren und seit März vorigen Jahres in der Form einer GmbH. Seit Dezember sind im Betrieb 8 Personen beschäftigt, wobei 3 vollzeitbeschäftigt sind, einer für 20 Stunden pro Woche und der Rest für 10 Stunden pro Woche. Letztes Jahr hatten wir in der Saison, welche von uns von Mai bis Dezember dauert, ca. 14 Mitarbeiter. 7 der 8 von mir genannten Mitarbeiter sind schon seit der Gründung des Unternehmens bei mir beschäftigt. Es ist richtig, dass ich Frau DB im Ausmaß von 40 Wochenstunden zu einem Bruttolohn von 1.536,28 Euro beschäftigen möchte. Frau DB brauche ich deswegen, da jetzt die Saison wieder beginnt und es schwer ist, eine Reinigungskraft im Ausmaß von 40 Wochenstunden zu finden. Die meisten möchten nur geringfügig beschäftigt werden, weil sie sich lieber den Rest durch Sozialleistungen erwirtschaften. Ich hoffe, dass Frau DB länger im Unternehmen tätig sein wird und ist von meiner Seite aus beabsichtigt, einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit ihr abzuschließen. Mir gegenüber hat Frau DB im Hinblick auf eine etwaige Familienplanung nichts erwähnt. Ich hatte bei Frau DB den Eindruck, dass sie wirklich arbeiten will, im Gegensatz zu vielen Bewerbern, die in Wahrheit gar nicht arbeiten wollen. Frau DB hat auf mich einen sehr guten Eindruck gemacht, dass sie ein gepflegtes Äußeres hat und auch sehr freundlich ist und das für mein Unternehmen sehr wichtig ist, dass die Kunden sich entsprechend gut betreut fühlen. Eine Qualifikation für die Ausführung ihrer Tätigkeiten ist nicht erforderlich. Sie braucht auch keine Lenkberechtigung, da in Gruppen gearbeitet wird und hier jedenfalls immer Mitfahrgelegenheiten gegeben sind. Frau DB würde ich sofort einstellen, sobald sie den Aufenthaltstitel erteilt bekommt. Ich hoffe, dass dies bald der Fall ist, da ich sie als Arbeitnehmerin brauche. Die Einstellungszusage ist für einen Zeitraum auf jedenfalls gültig, den ich heute nicht genau konretisieren kann. Ich hoffe, dass Frau DB den Aufenthaltstitel bald erteilt bekommt, dass sie bei mir arbeiten kann. Am Besten noch im Juni. Wenn sie im Juli kommt, würde ich sie natürlich auch noch einstellen, wenn dann auch noch die entsprechenden Verträge, die ich hoffe, abschließen zu können, abgeschlossen werden können. Wenn Frau DB den Aufenthaltstitel im Juli erteilt bekommen würde, würde ich sie jedenfalls einstellen.“ Vom Vertreter der Beschwerdeführerin wurde abschließend vorgebracht, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin derzeit diverse Bewerbungsgespräche führe, welche bis jetzt jedoch nicht positiv abgeschlossen werden konnten. Er verfüge jedoch über eine Zusatzqualifikation für die Durchführung von § 57a KFG Überpüfungen, weshalb eine baldige Wiedereinstellung wahrscheinlich erscheine.Vom Vertreter der Beschwerdeführerin wurde abschließend vorgebracht, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin derzeit diverse Bewerbungsgespräche führe, welche bis jetzt jedoch nicht positiv abgeschlossen werden konnten. Er verfüge jedoch über eine Zusatzqualifikation für die Durchführung von Paragraph 57 a, KFG Überpüfungen, weshalb eine baldige Wiedereinstellung wahrscheinlich erscheine. Frau DB habe eine definitive Arbeitsplatzzusage, wodurch sie mit ihrem eigenen Einkommen für ihren Lebensunterhalt sorgen könne. Es wurde daher wie bisher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den Aufenthaltstitel zu erteilen. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Die Beschwerdeführerin, Frau DB, geboren am ***, ist serbische Staatsbürgerin und seit 22.10.2011 mit Herrn GB, ebenfalls serbischer Staatsangehöriger, geboren am ***, whft. ***, ***, verheiratet. Die Beschwerdeführerin hat am 09.02.2016 persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ eingebracht. Für den gegenständlichen Antrag steht ein Quotenplatz zur Verfügung. Mit dem gegenständlichen Antrag ist die Familienzusammenführung mit Herrn GB beabsichtigt. Dieser ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor der belangten Behörde ein Zertifikat „ÖSD Zertifikat A1“, datierend mit 13.01.2016, zum Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache vorgelegt. Darin wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Prüfung „ÖSD Zertifikat A1“ „gut bestanden“ habe. Sie verfügt über einen bis 07.12.2021 gültigen Reisepass der Republik Serbien. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten. Herr GB ist Mieter einer Wohnung oben genannter Adresse. Der Mietvertrag ist befristet bis 30.09.
- Die Wohnung besteht aus 1 Zimmer, Wohnzimmer mit Kochnische, Vorraum, Badezimmer und WC, und hat eine gesamte Nutzfläche von ca. 54 Quadratmetern. Heizung und Warmwasseraufbereitung erfolgt über zentrale Versorgung und wird über die Betriebskosten abgerechnet. Die Miete inkl. Betriebskosten beträgt € 590,- zuzüglich Stromkosten in der Höhe von € 62,-. Betreffend Herrn GB sind ein Abstattungskredit Nr. *** in der Höhe von € 11.800,- (Mitkreditnehmerin: MK), ein Rahmenkredit Nr. *** in der Höhe von € 11.990,- und ein Abstattungskredit Nr. ***, in der Höhe von € 2.000,- (monatliche Kreditrate: € 94,-) in der Kreditauskunft des KSV-1870 eingetragen. Festgestellt wird, dass jedenfalls eine Summe von € 15.175,87 unberichtigt aushaftet. Auf welchen Kredit sich diese aushaftende Summe bezieht kann nicht festgestellt werden. Für den Abstattungskredit in der Höhe von € 2.000,00 bei der *** eGen, KontoNr. *** hat der Ehemann der Beschwerdeführerin laut KSV-Auszug monatliche Raten in der Höhe von € 94,-- ab 05.12.2015 in der Dauer von 24 Monaten zu leisten. Diesbezüglich haften noch € 173,11 aus. Für den Kredit mit der Konto Nr. *** zahlt Frau MK monatlich € 150,- als Mitkreditnehmerin. Bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit wurde gegen den Ehegatten der Beschwerdeführerin ein Exekutionsverfahren geführt, wobei dessen Gehalt im Ausmaß von zuletzt ca. € 360,- gepfändet wurde. Herr GB ist seit 01.03.2017 Bezieher von Arbeitslosengeld in der Höhe von € 32,11 täglich. Dieser Anspruch besteht bis 26.09.
- Konkrete Hinweise auf ein baldiges Eingehen eines Beschäftigungsverhältnisses des Herrn GB hat das Beweisverfahren nicht erbracht. Frau GB hat im Verfahren eine Einstellungszusage der *** GmbH mit Sitz in ***, ***, FN ***, vorgelegt. Frau DB hat eine hinreichen gesicherte Aussicht auf eine Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden zu einem Bruttolohn in der Höhe von € 1.536,28 als Reinigungskraft im genannten Unternehmen. Dies ergibt laut Online-Brutto-Nettorechner des Bundesministeriums für Finanzen ein monatliches Nettoeinkommen, unter Berücksichtigung des
- und
- Monatsgehaltes, in der Höhe von € 1.426,35, gerechnet auf 12 Monate. Beweiswürdigend ist zum festgestellten Sachverhalt auszuführen, dass sich dieser eindeutig aus dem vorliegenden Akteninhalt ergibt und darüber hinaus unbestritten ist. Was die Kreditraten in der Höhe von € 94,- monatlich betrifft, konnten der Vertreter der Beschwerdeführerin und der Ehemann als Zeuge keine Nachweise beibringen, wonach dieser Kredit zur Gänze ausbezahlt ist. Die Höhe des aushaftenden Betrages in der Höhe von € 15.175,87 ist dem vom Vertreter der Beschwerdeführerin vorgelegten Schreiben der BIEDERMANN & BELIHART RECHTSANWÄLTE OG vom 08.03.2017 zu entnehmen. Das Frau MK monatlich € 150,- als Mitkreditnehmerin für den Kredit Nr. *** bezahlt, ist der Aussage des Zeugen GB zu entnehmen. Was die Feststellungen zu dem in Aussicht genommenen Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin zur MG GmbH mit Sitz in ***, ***, FN ***, betrifft ist auszuführen, dass der Geschäftsführer der Gesellschaft in der mündlichen Verhandlung unter Wahrheitspflicht glaubwürdig und nachvollziehbar dargestellt hat, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung sofort zu arbeiten beginnen könne. Es haben sich keine Hinweise ergeben, die Aussage des Zeugen in Zweifel zu ziehen. Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
§ 46Abs.
1 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen, undGemäß Paragraph 46, Absatz eins, NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen, und
- der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
§ 41
oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
§ 41aAbs.
1 oder 4 innehat, oder 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
- a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,
- b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen
§ 41aAbs.
1 oder 4 innehat, oder b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
- c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.
- c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.
§ 2Abs.
1 Z 6 NAG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Z 9 leg.cit. ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
Ziffer 9, leg.cit. ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
Z 10 ist Zusammenführender ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;
Ziffer 10, ist Zusammenführender ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird; § 11 Abs. 1, 2, 4 und 5 bestimmen:Paragraph 11, Absatz eins, 2, 4 und 5 bestimmen: „
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
§ 53
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 67FPG besteht; 1.
gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
§ 21Abs.
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14arechtzeitig erfüllt hat.
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass für die Beschwerdeführerin ein Quotenplatz vorhanden ist, ihr Ehemann als Zusammenführender
§ 2Abs.
1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ innehat und die Beschwerdeführerin als Ehegattin Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass für die Beschwerdeführerin ein Quotenplatz vorhanden ist, ihr Ehemann als Zusammenführender
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ innehat und die Beschwerdeführerin als Ehegattin Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist. Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet.Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet. Es sind auch die Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 NAG gegeben, da kein Hinweis darauf vorliegt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin den öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Der Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für vergleichbare große Familien als ortsüblich angesehen wird, konnte durch Vorlage der Heiratsurkunde und des Mietvertrages an der gegenständlichen Wohnung erbracht werden.Es sind auch die Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 2, NAG gegeben, da kein Hinweis darauf vorliegt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin den öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Der Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für vergleichbare große Familien als ortsüblich angesehen wird, konnte durch Vorlage der Heiratsurkunde und des Mietvertrages an der gegenständlichen Wohnung erbracht werden. Aufgrund der Verehelichung der Beschwerdeführerin mit Herrn GB ist der Rechtsanspruch zur Benützung dieser Wohnung gegeben. Ebenso wurde der Nachweis der Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG erbracht.Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG erbracht. Die strittige Frage, ob der Aufenthalt der nunmehrigen Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ist wie folgt zu entscheiden: Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz
§ 293
ASVG heranzuziehen.Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz
Paragraph 293, ASVG heranzuziehen. Für das Jahr 2017 beträgt der Richtsatz laut § 293 ASVG 1.334,17 Euro.Für das Jahr 2017 beträgt der Richtsatz laut Paragraph 293, ASVG 1.334,17 Euro. Unter Hinzurechnung der Miete in der Höhe von € 590,- und der Energiekosten in der Höhe € 62,- und unter Berücksichtigung des Wertes der freien Station von € 284,32
§ 292Abs.
3 ASVG ergibt sich ein zu erreichendes monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.701,85.Unter Hinzurechnung der Miete in der Höhe von € 590,- und der Energiekosten in der Höhe € 62,- und unter Berücksichtigung des Wertes der freien Station von € 284,32
Paragraph 292, Absatz 3, ASVG ergibt sich ein zu erreichendes monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.701,
- Der Beurteilung der regelmäßigen Belastungen durch Kredite werden auf Grund des Ergebnisses des Beweisverfahrens Belastungen in der Höhe der Pfändung von zuletzt ca. € 360,- sowie die Rückzahlungen für den Kredit in der Höhe von € 94,- zu Grunde gelegt. Da hinsichtlich der zuletzt genannten Rate nur noch ein Betrag in der Höhe von € 173,11 aushaftet, wird dieser Betrag auf 12 Monate verteilt. Dies erhöht das zu erreichende Einkommen auf gerundet € 2.076,-. Wie oben festgestellt, hat die Beschwerdeführerin ein durchschnittliches Monatseinkommen von € 1.426,35 zu erwarten. Der Beschwerdeführer bezieht derzeit Arbeitslosengeld in der Höhe von € 32,11 täglich bis 26.09.
- Sollte der Ehegatte der Beschwerdeführerin bis zum Ende des Bezuges des Arbeitslosengeldes weiterhin ohne Beschäftigung sein, gebührt (auf Antrag) Notstandshilfe in der Höhe von grundsätzlich 92% des zuvor bezogenen Arbeitslosengeldes in der Dauer von zunächst 52 Wochen. Diese Leistungen, gerechnet vom Tag der gegenständlichen Entscheidung auf die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels, also 12 Monate, ergeben ein monatliches Einkommen in der Höhe von durchschnittlich ca. € 900,-. In Summe ergibt das ein Einkommen von monatlich ca. € 2.326,-. Die monatlichen Ausgaben für die KFZ-Haftpflichtversicherung und den Bausparvertrag sind nicht zu berücksichtigen. Die Versicherungsprämie stellt, auch wegen der Arbeitslosigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin, keine notwendige Ausgabe dar. Die Zahlungen betreffend den Bausparvertrag können einerseits jederzeit ruhend gestellt werden und stehen diesen auch ein Vermögen in der Höhe von € 694,69 (exkl. Prämie) gegenüber. Nach der Judikatur des VwGH (Entscheidung vom 20.10.2011, Zl. 2009/18/0122) hat die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. E
- Juni 2011, 2009/22/0060).Nach der Judikatur des VwGH (Entscheidung vom 20.10.2011, Zl. 2009/18/0122) hat die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen vergleiche E
- Juni 2011, 2009/22/0060). Die Beschwerdeführerin hat hinreichend nachgewiesen, dass sie im Fall der Erteilung des Aufenthaltstitels einer Beschäftigung wie oben dargestellt nachgehen wird können und ein Einkommen in oben festgestellter Höhe beziehen wird. Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nach Bezug des Arbeitslosengeldes Notstandshilfe beantragen und beziehen wird, ist für den Fall, dass er bis dahin keine Beschäftigung findet, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Auf Grund der letzten Gehaltspfändungen wurde eine monatliche Belastung durch Kredite in oben angeführter Höhe angenommen, auch wenn derzeit auf Grund der Arbeitslosigkeit des Ehegatten der Beschwerdeführerin keine Exekutionsverfahren (Lohnpfändung) geführt werden können. Auch wenn man die derzeit von Frau MK als Mitkreditnehmerin bezahlten Raten in der Höhe von € 150,- berücksichtigen und noch eine höhere monatliche Belastung durch Kredite als oben festgestellt annehmen wollte, wird das zu erreichende Einkommen noch unterschritten. Abgesehen davon, dass mit dem errechneten Haushaltsnettoeinkommen der erforderliche Richtsatz überschritten wird, ist auch auf die exekutionsrechtlichen Bestimmungen hinzuweisen, die dafür Sorge tragen, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin ein zur Deckung des Lebensunterhaltes dienender „Sockelbetrag“ – der in Verbindung mit dem zu erwartenden Einkommen der Beschwerdeführerin jedenfalls als ausreichend anzusehen ist – verbleibt (vgl. VwSlg. 16.190 A/2003). Im Übrigen hat der Ehemann der Beschwerdeführerin nach Aktenlage bislang keine Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften in Anspruch genommen und es würde eine allfällige geringfügige Unterschreitung des Richtsatzes auch nicht zu einer Antragsabweisung berechtigen (vgl. zu letzterem etwa VwGH 21.12.2010, 2009/21/0002).Abgesehen davon, dass mit dem errechneten Haushaltsnettoeinkommen der erforderliche Richtsatz überschritten wird, ist auch auf die exekutionsrechtlichen Bestimmungen hinzuweisen, die dafür Sorge tragen, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin ein zur Deckung des Lebensunterhaltes dienender „Sockelbetrag“ – der in Verbindung mit dem zu erwartenden Einkommen der Beschwerdeführerin jedenfalls als ausreichend anzusehen ist – verbleibt vergleiche VwSlg. 16.190 A/2003). Im Übrigen hat der Ehemann der Beschwerdeführerin nach Aktenlage bislang keine Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften in Anspruch genommen und es würde eine allfällige geringfügige Unterschreitung des Richtsatzes auch nicht zu einer Antragsabweisung berechtigen vergleiche zu letzterem etwa VwGH 21.12.2010, 2009/21/0002). Die Beschwerdeführerin verfügt, unter Zugrundelegung des § 123 Abs. 1 und 4 ASVG, über einen allen Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, und ist diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig. Dies wurde von der Verwaltungsbehörde nicht in Abrede gestellt.Die Beschwerdeführerin verfügt, unter Zugrundelegung des Paragraph 123, Absatz eins und 4 ASVG, über einen allen Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, und ist diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig. Dies wurde von der Verwaltungsbehörde nicht in Abrede gestellt. Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG.Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Insgesamt war daher spruchgemäß, da die Erteilungsvoraussetzungen nunmehr gänzlich erfüllt waren, der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen. zu 2.) Begründung § 17 VwGVG bestimmt:Paragraph 17, VwGVG bestimmt: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 35 VwGVG bestimmt:Paragraph 35, VwGVG bestimmt: „
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen
Abs. 1 gelten:
(4)Als Aufwendungen
Absatz eins, gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ § 74 AVG bestimmt:Paragraph 74, AVG bestimmt: „
(1)Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
(2)Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.“ Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz der ihr im Verfahren erwachsenen Kosten war
§ 17Vw
GVG iVm § 74 Abs. 1 AVG zurückzuweisen, da jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat und das NAG keinen Kostenersatz vorsieht.Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz der ihr im Verfahren erwachsenen Kosten war
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz eins, AVG zurückzuweisen, da jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat und das NAG keinen Kostenersatz vorsieht. Der Verweis auf das Judikat des Bundesverwaltungsgericht W117 2013311-1/2 schlägt deshalb fehl, weil darin der Kostenersatz in Schubhaftbeschwerdeverfahren thematisiert wird. Ein solcher Kostenersatz war auch schon vor in Kraft treten des VwGVG im damals geltenden § 83 Abs. 2 FPG 2005 durch einen Verweis auf die damals in Geltung stehenden §§ 67c, 67g und 79a AVG vorgesehen.Der Verweis auf das Judikat des Bundesverwaltungsgericht W117 2013311-1/2 schlägt deshalb fehl, weil darin der Kostenersatz in Schubhaftbeschwerdeverfahren thematisiert wird. Ein solcher Kostenersatz war auch schon vor in Kraft treten des VwGVG im damals geltenden Paragraph 83, Absatz 2, FPG 2005 durch einen Verweis auf die damals in Geltung stehenden Paragraphen 67 c, 67 g und 79 a AVG vorgesehen. Insofern zieht das Bundesverwaltungsgericht eine Analogie zu dem in § 35 VwGVG geregelten Kostenersatz bei Maßnahmenbeschwerden und vermutet darin einredaktionelles Versehen.Insofern zieht das Bundesverwaltungsgericht eine Analogie zu dem in Paragraph 35, VwGVG geregelten Kostenersatz bei Maßnahmenbeschwerden und vermutet darin einredaktionelles Versehen. Eine sachlich nicht nachvollziehbare bzw. verfassungswidrige Regelung des Kostenersatzes in § 74 AVG kann seitens des erkennenden Gerichts nicht erblickt werden.Eine sachlich nicht nachvollziehbare bzw. verfassungswidrige Regelung des Kostenersatzes in Paragraph 74, AVG kann seitens des erkennenden Gerichts nicht erblickt werden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.473.001.2016 1 EGMR 18.6.1971, de Wilde u.a. 2 Hervorhebungen durch die Beschwerdeführerin 3 Hervorhebungen durch Beschwerdeführer.