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{'item': 'LVwG-AV-622/001-2017'}

Obsah (11)§ 28§ 25a§ 35§ 59§ 88Art. 15Art. 135§ 20§ 14§ 16§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.06.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-622/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem vorgelegten Bauakt ergibt sich nachstehender wesentlicher Sachverhalt: Mit Schreiben vom 27.08.2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit 20 Wohneinheiten und den Abbruch des Bestandsgebäudes auf der Liegenschaft in ***, *** (GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***). Dem Bauansuchen waren ein Energieausweis, eine Baubeschreibung und ein Einreichplan beigelegt. Das Bauansuchen langte am 13.09.2016 bei der Marktgemeinde *** ein. In seiner Sitzung vom 31.08.2016 beschloss der Gemeinderat der Marktgemeinde *** mittels Verordnung die Erlassung einer Bausperre

§ 35Abs.

1 NÖ Raumordnungsgesetz 2014. Von dieser Bausperre war ua. das Grundstück *** betroffen.In seiner Sitzung vom 31.08.2016 beschloss der Gemeinderat der Marktgemeinde *** mittels Verordnung die Erlassung einer Bausperre

Paragraph 35, Absatz eins, NÖ Raumordnungsgesetz 2014. Von dieser Bausperre war ua. das Grundstück *** betroffen. Mit Schreiben vom 30.09.2016, RU1-R 628/036-2016, teilte das Amt der NÖ Landesregierung mit, dass die Vorschriften über die Erlassung dieser Verordnung eingehalten worden seien. Die Überprüfung nach § 35 Abs. 1 NÖ ROG 2014 habe keinen Anlass für die Behebung der Verordnung ergeben. Sofern die Bausperre nicht früher aufgehoben werde, trete sie 2 Jahre nach ihrer Kundmachung, somit am 01.09.2018, außer Kraft.Mit Schreiben vom 30.09.2016, RU1-R 628/036-2016, teilte das Amt der NÖ Landesregierung mit, dass die Vorschriften über die Erlassung dieser Verordnung eingehalten worden seien. Die Überprüfung nach Paragraph 35, Absatz eins, NÖ ROG 2014 habe keinen Anlass für die Behebung der Verordnung ergeben. Sofern die Bausperre nicht früher aufgehoben werde, trete sie 2 Jahre nach ihrer Kundmachung, somit am 01.09.2018, außer Kraft. Mit Schreiben vom 19.10.2016 teilte die Marktgemeinde *** der Beschwerdeführerin mit, dass einer Genehmigung des Vorhabens die verordnete Bausperre entgegenstehe. Der Beschwerdeführerin wurde bis zum 11.11.2016 eine Frist eingeräumt, ihren Antrag entsprechend zu ändern oder zurückzuziehen. Mit Bescheid vom 23.11.2016, Zl. BS14/2016, wies der Bürgermeister der Marktgemeinde *** den Antrag auf Abbruch des Bestandsgebäudes und Errichtung eines Wohnhauses mit 20 Wohneinheiten auf dem Grundstück Nr. *** in ***, ***, ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gemeinderat der Marktgemeinde *** in seiner Sitzung vom 31.08.2016 beschlossen habe, für das Gebiet, in welchem das zu bebauende Grundstück liege, eine Bausperre zu erlassen. Da der Antrag weder abgeändert noch zurückgezogen worden sei, habe spruchgemäß entschieden werden müssen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Berufung. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass der Beschluss des Gemeinderates über Erlassung einer Bausperre rechtswidrig sowie in schikanöser und willkürlicher Rechtsausübung ergangen sei. Die Abweisung des Bauansuchens sei daher zu Unrecht erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe sich vor Ankauf der gegenständlichen Liegenschaft bei der Marktgemeinde *** über die Bebauungsbestimmungen informiert. Es sei ausdrücklich telefonisch auch Auskunft über allfällige Wohnungsbeschränkungen und die erforderliche Stellplatzanzahl erteilt worden. Nach positiver Auskunft der Marktgemeinde *** sei der Kaufvertrag über die Liegenschaft *** am 25.05.2016 unterfertigt worden. Am 09.08.2016 habe ein Gespräch mit dem Gemeindearchitekten über einen groben Entwurfsplan stattgefunden. Bis auf eine Waschküche im Keller sei keinerlei Kritik am geplanten Projekt angebracht worden. Am 25.08.2016 habe es ein Gespräch mit dem Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Behörde erster Instanz über das gegenständliche Projekt gegeben. Darauf sei der Gemeinderatsbeschluss vom 31.08.2016 erfolgt, womit eine Bausperre, insbesondere über die gegenständliche Liegenschaft und - offensichtlich aus Gründen der Kosmetik - über kleinere angrenzende Teile, beschlossen worden sei. Die Bausperre sei lediglich über Betreiben des Bürgermeisters erfolgt, da er das gegenständliche Bauwerk habe verhindern wollen. Eine wie immer geartete sachliche Rechtfertigung für die Bausperre liege nicht vor. Geplant sei ein Projekt mit 20 Wohnungen, davon 17 Singlewohnungen mit einer Wohnfläche von 36 m² bis 42m². In der Marktgemeinde *** gebe es zahlreiche vergleichbare Projekte, die erst vor kurzem errichtet worden seien. Bemerkenswert sei, dass für die Wohnungsvergabe von ***-Projekten die Interessenten von der Genossenschaft direkt an die Gemeinde verwiesen würden. Diese Projekte stünden aufgrund der Wohnungsgröße in unmittelbarem Wettbewerb. Offensichtlich habe man ein Konkurrenzprojekt ausschalten wollen. In dem von der gegenständlichen Bausperre betroffenen Gebiet seien von 41 Grundstücken nur 7 Grundstücke nicht verbaut. Ua. sei auch ein Grundstück betroffen, wo vor wenigen Jahren eine Anlage mit 10 Reihenhäusern errichtet worden sei. Eine Bausperre in einem zu einem derart hohen Prozentsatz verbauten Gebiet entspreche weder einer Gemeindeentwicklung, noch sei eine sachliche Rechtfertigung zu erkennen. Darüber hinaus sei die Verordnung des Gemeinderates

§ 59Abs.

1 NÖ Gemeindeordnung mit dem ersten Tag der Kundmachung in Rechtskraft gesetzt worden, sodass die Intention der Verhinderung des gegenständlichen Bauansuchens offenkundig sei. Darüber hinaus sei die Verordnung des Gemeinderates

Paragraph 59, Absatz eins, NÖ Gemeindeordnung mit dem ersten Tag der Kundmachung in Rechtskraft gesetzt worden, sodass die Intention der Verhinderung des gegenständlichen Bauansuchens offenkundig sei. Die gegenständliche Verordnung sei gesetzwidrig.

§ 35Abs.

1 NÖ ROG 2014 sei eine Gemeinde berechtigt, eine Bausperre zu erlassen. Dieses Recht dürfe aber nicht willkürlich ausgeübt werden. Jegliche Bausperre, wie beispielsweise die Grünlandwidmung, bedürfe einer genauen Darstellung der anzustrebenden Ziele, welche die Änderungsabsichten umfasse, die der geplanten Umgestaltung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes zu Grunde liegen. Die Darstellung der anzustrebenden Ziele der Bausperre habe mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck zu bringen, ob eine Baubewilligung mit dem zukünftigen, möglicherweise zu ändernden örtlichen Raumordnungsprogramm in Einklang zu bringen sei und - wenn sie auch nach dem geltenden Flächenwidmungsplan zulässig sei - zu erteilen oder ob die Baubewilligung mit Rücksicht auf die Bausperre zu verweigern sei.

Paragraph 35, Absatz eins, NÖ ROG 2014 sei eine Gemeinde berechtigt, eine Bausperre zu erlassen. Dieses Recht dürfe aber nicht willkürlich ausgeübt werden. Jegliche Bausperre, wie beispielsweise die Grünlandwidmung, bedürfe einer genauen Darstellung der anzustrebenden Ziele, welche die Änderungsabsichten umfasse, die der geplanten Umgestaltung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes zu Grunde liegen. Die Darstellung der anzustrebenden Ziele der Bausperre habe mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck zu bringen, ob eine Baubewilligung mit dem zukünftigen, möglicherweise zu ändernden örtlichen Raumordnungsprogramm in Einklang zu bringen sei und - wenn sie auch nach dem geltenden Flächenwidmungsplan zulässig sei - zu erteilen oder ob die Baubewilligung mit Rücksicht auf die Bausperre zu verweigern sei. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes lägen der Erlassung einer Bausperre Überlegungen hinsichtlich der Änderung der seinerzeitigen Planungsgrundlagen (sprunghafter Bevölkerungszuwachs einer Marktgemeinde, Erweiterung des Grüngürtels zwecks Erhaltung naturräumlicher Landschaftselemente) und entsprechende Beratungen zu Grunde. Primäres Ziel des Gesetzgebers sei die Erweiterung des Grüngürtels zwecks Erhaltung naturräumlicher Landschaftselemente durch Verhängung einer Bausperre. Ausgehend von dieser Intention des Gesetzgebers sei eine Bausperre in einem überwiegend verbauten Gebiet (nur 7 von 41 Grundstücken seien nicht verbaut) sinnlos und rechtswidrig. Die *** befinde sich im Bereich 1 der gegenständlichen Verordnung. Als Begründung werde in der Verordnung ausgeführt, dass sich der Bereich 1 als Siedlungsgebiet darstelle, welches überwiegend mit Ein- und Zweifamilienhäusern bebaut sei. Für diesen Bereich soll erreicht werden, dass das typische Erscheinungsbild des derzeitigen Siedlungsgebietes bleibe bzw. auch in den noch unbebauten Bereichen gesichert werde. Da durch die bestehenden Grundstückskonfigurationen in Kombination mit den derzeit festgelegten Bebauungsbestimmungen die Errichtung von Bauvorhaben, die sich nicht verträglich in das Ortsbild eingliedern würden, möglich sei, soll durch die Ausarbeitung und Änderung des Bebauungsplanes die Verträglichkeit von neuen Baukörpern in den unbebauten Bereichen sowie der Um- und Zubau von Baukörpern in den bebauten Bereichen sichergestellt werden. Dadurch soll die künftige Bebauung in diesem Gebiet so geregelt werden, dass bei der Anordnung, Größe und Höhe der Gebäude ein harmonisches Erscheinungsbild in Anpassung an die im umgebenden Bereich bestehenden Strukturen erfolge. Diese Begründung widerspreche der Absicht und dem Willen des Gesetzgebers sowie der bestehenden Realität. Bereits in einer Entfernung von ca. 50 m finde sich ein Projekt mit 10 Reihenhäusern, in welchen naturgemäß mehr Menschen wohnen als in 17 Kleinwohnungen und 3 für betreutes Wohnen ausgelegten Einheiten. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Marktgemeinde *** plötzlich erkannt habe, dass im gegenständlichen Bauland Baukörper errichtet werden könnten, die nicht mit dem Ortsbild verträglich seien, und weshalb bislang nicht die Bebauungsrichtlinien entsprechend geändert worden seien, sodass man sich das schärfste Mittel, nämlich die Erlassung einer Bausperre, hätte ersparen können. Die Erlassung der Bausperre über das Grundstück der Beschwerdeführerin sei ohne hinreichend konkretisierte Änderungsabsicht, sohin dem Sinn des Gesetzes widersprechend, erlassen worden. Im Hinblick auf Art. 18 Abs. 1 B-VG sei die gegenständliche Verordnung gesetzwidrig. Bei Erlassung einer derartigen Verordnung müsse die Behörde vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch machen. Eine fehlerhafte Ermessensübung, wie gegenständlich, führe zur Rechtswidrigkeit des betreffenden Aktes. Im Hinblick auf Artikel 18, Absatz eins, B-VG sei die gegenständliche Verordnung gesetzwidrig. Bei Erlassung einer derartigen Verordnung müsse die Behörde vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch machen. Eine fehlerhafte Ermessensübung, wie gegenständlich, führe zur Rechtswidrigkeit des betreffenden Aktes. Durch die rechtswidrige Verordnung sei der Beschwerdeführerin ein erheblicher Schaden entstanden, der gegenüber der Marktgemeinde *** geltend gemacht werde. Darüber hinaus werde eine Tatbestandsmeldung an die Staatsanwaltschaft eingebracht werden, da der Zusammenhang im Hinblick auf die Besprechung des Projektes mit dem Bürgermeister und Erlassung der Bausperre evident sei. Darüber hinaus sei es rechtswidrig, die Verordnung mit Kundmachung in Kraft zu setzen, weshalb die Bausperre das gegenständliche Bauansuchen nicht betreffe. Es wurde daher der Antrag gestellt, die Baubehörde zweiter Instanz wolle den angefochtenen Bescheid beheben und das gegenständliche Bauansuchen bewilligen. Mit Bescheid vom 24.03.2017, Zl. 1290/2016, gab der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** der Berufung keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Mit Bescheid vom 24.03.2017, Zl. 1290 aus 2016,, gab der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** der Berufung keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Einwand, die Erlassung der Verordnung sei rechtswidrig und gesetzwidrig gewesen, dahingehend entgegnet werde, dass die Verordnung vom Amt der NÖ Landesregierung

§ 88

der NÖ Gemeindeordnung 1973 geprüft und festgestellt worden sei, dass die Vorschriften über die Erlassung der Verordnung eingehalten worden seien. Des Weiteren habe das Amt der NÖ Landesregierung festgestellt, dass die Überprüfung keinen Anlass für die Behebung der Verordnung nach § 35 Abs. 1 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 ergeben habe. Das Vorbringen der Berufung sei somit nicht geeignet, bei der Berufungsbehörde angesichts dieser eindeutigen Feststellungen der Aufsichtsbehörde Zweifel über die Rechtmäßigkeit der Bausperre zu wecken. Solange die Verordnung des Gemeinderates nicht aufgehoben werde, sei die Baubehörde

Art. 15

B-VG an diese Verordnung gebunden.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Einwand, die Erlassung der Verordnung sei rechtswidrig und gesetzwidrig gewesen, dahingehend entgegnet werde, dass die Verordnung vom Amt der NÖ Landesregierung

Paragraph 88, der NÖ Gemeindeordnung 1973 geprüft und festgestellt worden sei, dass die Vorschriften über die Erlassung der Verordnung eingehalten worden seien. Des Weiteren habe das Amt der NÖ Landesregierung festgestellt, dass die Überprüfung keinen Anlass für die Behebung der Verordnung nach Paragraph 35, Absatz eins, NÖ Raumordnungsgesetz 2014 ergeben habe. Das Vorbringen der Berufung sei somit nicht geeignet, bei der Berufungsbehörde angesichts dieser eindeutigen Feststellungen der Aufsichtsbehörde Zweifel über die Rechtmäßigkeit der Bausperre zu wecken. Solange die Verordnung des Gemeinderates nicht aufgehoben werde, sei die Baubehörde

Artikel 15, B-VG an diese Verordnung gebunden. Gegen diesen Bescheid erhob die P Gmb

H durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht die Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde bei ihren Ausführungen übersehe, dass die Bausperre ganz offensichtlich rechtswidrig sowie in schikanöser und willkürlicher Rechtsauswirkung erlassen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe sich vor Ankauf der Liegenschaft bei der Marktgemeinde *** über die Bebauungsbestimmungen informiert. Ausdrücklich sei telefonisch auch Auskunft über allfällige Wohnungsbeschränkungen und die erforderliche Stellplatzanzahl etc. eingeholt worden. Nach positiver Auskunft der Marktgemeinde *** sei schließlich der gegenständliche Kaufvertrag über die Liegenschaft *** am 25.05.2016 unterfertigt worden. Am 09.08.2016 habe ein Gespräch mit dem Gemeindearchitekten aufgrund eines groben Entwurfsplans stattgefunden. Bis auf eine Waschküche im Keller sei keinerlei Kritik am geplanten Projekt angebracht worden. Am 25.08.2016 habe es ein Gespräch mit dem Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Behörde erster Instanz über das Projekt gegeben. Daraufhin sei der Gemeinderatsbeschluss vom 31.08.2016 ergangen, womit eine Bausperre, insbesondere über die gegenständliche Liegenschaft und offensichtlich aus Gründen der Kosmetik über kleinere angrenzende Teile, beschlossen worden sei. Mit Hilfe der Bausperre habe das Bauvorhaben verhindert werden sollen. Es gebe keine wie immer geartete sachliche Rechtfertigung für die Bausperre. Im Übrigen wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen das Berufungsvorbringen. Des Weiteren brachte sie vor, dass es rechtswidrig sei, die Verordnung mit Kundmachung in Kraft zu setzen, weshalb die Bausperre das gegenständliche Bauansuchen nicht betreffe. Schon aus diesem Grund hätte der Beschwerdeführerin die Abbruch- bzw. Baubewilligung erteilt werden müssen, zumal das eingereichte Projekt den geltenden Bebauungsbestimmungen entspreche. Es wurde daher der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid beheben und das gegenständliche Bauansuchen bewilligen, in eventu den Bescheid aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im Übrigen wurde angeregt, das Landesverwaltungsgericht möge an den Verfassungsgerichtshof

Art. 135Abs. 4 i

Vm Art. 89 Abs. 2 B-VG und Art. 139 Abs. 1 B-VG einen Antrag auf Aufhebung der Verordnung der Marktgemeinde *** vom 31.08.2016 über die Erlassung einer Bausperre, kundgemacht am 01.09.2016, hinsichtlich des Grundstückes mit der Anschrift ***, ***, wegen Gesetzwidrigkeit stellen.Im Übrigen wurde angeregt, das Landesverwaltungsgericht möge an den Verfassungsgerichtshof

Artikel 135

, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG und Artikel 139, Absatz eins, B-VG einen Antrag auf Aufhebung der Verordnung der Marktgemeinde *** vom 31.08.2016 über die Erlassung einer Bausperre, kundgemacht am 01.09.2016, hinsichtlich des Grundstückes mit der Anschrift ***, ***, wegen Gesetzwidrigkeit stellen. Mit Schreiben vom 12.05.2017 legte die Marktgemeinde *** die Beschwerde samt dem Bauakt vor. Dazu teilte die belangte Behörde mit, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen worden sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat zur Beschwerde wie folgt erwogen: Die Abweisung des beantragten Bauvorhabens (Bewilligung einer Wohnhausanlage) gründet sich ausschließlich auf den Umstand, dass für das Grundstück Nr. *** in ***, ***, mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 01.09.2016 eine Bausperre erlassen wurde. Dazu wird Nachstehendes festgestellt: Das Grundstück Nr. *** hat laut Einreichplan eine Fläche von 1.458m² und ist als Bauplatz deklariert. Im nördlichen Bereich soll ein dreigeschoßiges Wohnhaus auf einer Fläche von 437,34m² entstehen. Das Gebäude besteht laut Baubeschreibung aus einem Teilkeller, einem Erd-, einem Ober- und einem Dachgeschoß. Im Erdgeschoß sind sechs Wohneinheiten angeordnet. Das Obergeschoß und das Dachgeschoß verfügen über eine idente Raumaufteilung, wobei jeweils 7 Wohneinheiten angeordnet sind. Im südlichen Bereich sollen 20 Pkw-Abstellplätze errichtet werden, sodass eine Gartenfläche von 343,88m² verbleibt. Der Abstand zu den im Westen gelegenen Grundstücken 640/2 und 641/1 beträgt 4m bzw. 4,05m und zu den östlichen Grundstücken 645/2 und 646 4,18m bzw. 6,05m. Zum Grundstück im Norden ergibt sich ein Abstand von 4,0m. Aus dem von der Marktgemeinde *** beigeschafften Bebauungsplan ergibt sich, dass das Grundstück Nr. *** im Bauland/Wohngebiet liegt. Die Bebauungsdichte ist mit 30 %, die Bauklasse mit I oder II und die Bebauungsweise mit offen oder gekuppelt ausgewiesen.Aus dem von der Marktgemeinde *** beigeschafften Bebauungsplan ergibt sich, dass das Grundstück Nr. *** im Bauland/Wohngebiet liegt. Die Bebauungsdichte ist mit 30 %, die Bauklasse mit römisch eins oder römisch zwei und die Bebauungsweise mit offen oder gekuppelt ausgewiesen. In der näheren Umgebung des Grundstückes Nr. *** befinden sich keine Wohnhausanlagen, sondern lediglich Ein- und Zweifamilienhäuser sowie im Norden eine Reihenhausanlage. Dies ist auf einem Ausdruck von Google-Maps ersichtlich. In rechtlicher Hinsicht wird wie folgt erwogen: Die maßgebliche Bestimmung des § 35 NÖ ROG 2014 lautet wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 35, NÖ ROG 2014 lautet wie folgt: Abs. 1Absatz eins Wenn die Erlassung oder die Änderung des Bebauungsplans beabsichtigt ist, dann darf der Gemeinderat zur Sicherung seiner Ziele mit Verordnung eine Bausperre erlassen. In dieser Verordnung ist der Zweck der Erlassung oder Änderung des Bebauungsplans anzuführen. Abs. 2Absatz 2 Die Bausperre darf sich auf einzelne Grundstücke, auf ein bestimmtes Gebiet oder ganze Katastralgemeinden erstrecken. (…) Abs. 4Absatz 4 Die Bausperre hat die Wirkung, dass eine Bauplatzerklärung (§ 11 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015) nicht erfolgen darf und Vorhaben nach § 14 und § 15 NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 unzulässig sind, wenn durch sie der Zweck der Bausperre gefährdet würde.Die Bausperre hat die Wirkung, dass eine Bauplatzerklärung (Paragraph 11, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,) nicht erfolgen darf und Vorhaben nach Paragraph 14 und Paragraph 15, NÖ BO 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, unzulässig sind, wenn durch sie der Zweck der Bausperre gefährdet würde. Bauverfahren, die im Zeitpunkt der Kundmachung der Bausperre bereits anhängig waren, werden hiedurch nicht berührt. Mit Verordnung vom 01.09.2016 beschloss der Gemeinderat der Marktgemeinde ***

§ 35Abs.

1 NÖ ROG 2014 in zwei Bereichen eine Bausperre. Der Bereich 1 der Bausperre umfasst die als Bauland-Wohngebiet gewidmeten Bereiche entlang der *** und der *** sowie die Grundstücke mit den ONr. ***, *** und *** in der ***. Das gegenständliche Grundstück ist somit von der Bausperre betroffen. Mit Verordnung vom 01.09.2016 beschloss der Gemeinderat der Marktgemeinde ***

Paragraph 35, Absatz eins, NÖ ROG 2014 in zwei Bereichen eine Bausperre. Der Bereich 1 der Bausperre umfasst die als Bauland-Wohngebiet gewidmeten Bereiche entlang der *** und der *** sowie die Grundstücke mit den ONr. ***, *** und *** in der ***. Das gegenständliche Grundstück ist somit von der Bausperre betroffen. Als Zweck der Bausperre im Hinblick auf den Bereich 1 ergibt sich aus der Verordnung, dass das typische Erscheinungsbild des derzeitigen Siedlungsgebietes (überwiegend Ein- und Zweifamilienhäuser) bleiben soll bzw. auch in den noch unbebauten Bereichen gesichert wird. Da durch die bestehenden Grundstückskonfigurationen in Kombination mit den derzeit festgelegten Bebauungsbestimmungen die Errichtung von Bauvorhaben, die sich nicht verträglich in das Ortsbild eingliedern, möglich sei, soll durch die Ausarbeitung und Änderung des Bebauungsplans die Verträglichkeit von neuen Baukörpern in den unbebauten Bereichen sowie der Um- und Zubau von Baukörpern in den bebauten Bereichen sichergestellt werden. Hierdurch soll die künftige Bebauung in diesem Gebiet so geregelt werden, dass bei der Anordnung, Größe und Höhe der Gebäude ein harmonisches Erscheinungsbild in Anpassung an die im umgebenden Bereich bestehenden Strukturen erfolgt.

§ 59Abs.

1 der NÖ Gemeindeordnung 1973 bedürfen Verordnungen der Gemeinde zu ihrer Rechtswirksamkeit der öffentlichen Kundmachung. Aus der Verordnung muss erkennbar sein, von welchem Organ der Gemeinde sie erlassen wurde. Die Kundmachung ist vom Bürgermeister, wenn es sich um eine Verordnung des Gemeinderates – wie im gegenständlichen Fall – handelt, binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung durch Anschlag an der Amtstafel durchzuführen. Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Verordnungen, die einer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen, können erst nach Genehmigung kundgemacht werden. Die Verordnungen treten, sofern nichts anderes bestimmt wird, mit dem auf dem Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.

Paragraph 59, Absatz eins, der NÖ Gemeindeordnung 1973 bedürfen Verordnungen der Gemeinde zu ihrer Rechtswirksamkeit der öffentlichen Kundmachung. Aus der Verordnung muss erkennbar sein, von welchem Organ der Gemeinde sie erlassen wurde. Die Kundmachung ist vom Bürgermeister, wenn es sich um eine Verordnung des Gemeinderates – wie im gegenständlichen Fall – handelt, binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung durch Anschlag an der Amtstafel durchzuführen. Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Verordnungen, die einer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen, können erst nach Genehmigung kundgemacht werden. Die Verordnungen treten, sofern nichts anderes bestimmt wird, mit dem auf dem Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft. Die gegenständliche Verordnung wurde durch Anschlag am Gemeindeamt der Marktgemeinde *** am 01.09.2016 kundgemacht. § 4 der Verordnung bestimmt, dass sie

§ 59Abs.

1 NÖ Gemeindeordnung mit dem ersten Tag der Kundmachung in Kraft tritt. Paragraph 4, der Verordnung bestimmt, dass sie

Paragraph 59, Absatz eins, NÖ Gemeindeordnung mit dem ersten Tag der Kundmachung in Kraft tritt. Somit trat die Verordnung am 01.09.2016 in Kraft.

§ 88

NÖ Gemeindeordnung 1973 ist die Gemeinde verpflichtet, die von ihr erlassenen Verordnungen der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen. Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Gemeinde durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Gemeinde gleichzeitig mitzuteilen.

Paragraph 88, NÖ Gemeindeordnung 1973 ist die Gemeinde verpflichtet, die von ihr erlassenen Verordnungen der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen. Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Gemeinde durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Gemeinde gleichzeitig mitzuteilen. Die Marktgemeinde *** hat der in § 88 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973 normierten Verpflichtung entsprochen. Die NÖ Landesregierung überprüfte die gegenständliche Verordnung. Sie kam laut ihrem Schreiben vom 30.09.2016 zum Ergebnis, dass die Vorschriften über die Erlassung der Verordnung eingehalten wurden und es

§ 35Abs.

1 NÖ ROG 2014 keinen Anlass für die Behebung der Verordnung gibt.Die Marktgemeinde *** hat der in Paragraph 88, Absatz eins, NÖ Gemeindeordnung 1973 normierten Verpflichtung entsprochen. Die NÖ Landesregierung überprüfte die gegenständliche Verordnung. Sie kam laut ihrem Schreiben vom 30.09.2016 zum Ergebnis, dass die Vorschriften über die Erlassung der Verordnung eingehalten wurden und es

Paragraph 35, Absatz eins, NÖ ROG 2014 keinen Anlass für die Behebung der Verordnung gibt. Im Wortlaut der Verordnung, womit eine Bausperre erlassen wird, muss nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes immer der Zweck angegeben werden, dessen Erreichung die Bausperre dienen soll (zB. Bewahrung des Ortsbildes). Der Verfassungsgerichtshof fordert in ständiger Rechtsprechung für die Zulässigkeit einer Bausperre, dass anlässlich ihrer Verhängung die beabsichtigte Änderung des Flächenwidmungs- oder Bebauungsplans in der kundgemachten Bausperre zum Ausdruck zu bringen sind. Die gegenständliche Verordnung soll die Ausarbeitung und Änderung des Bebauungsplans ermöglichen, um die Verträglichkeit von neuen Baukörpern in den unbebauten Bereichen sowie den Um- und Zubau von Baukörpern in den bebauten Bereichen sicherzustellen. Der Zweck ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes somit eindeutig beschrieben. Deshalb ist die Verordnung vom 01.09.2016 als rechtmäßig anzusehen. Aus dem Bauakt ist ersichtlich, dass das Bauansuchen erst nach Inkrafttreten der Verordnung, nämlich am 13.09.2016, bei der Marktgemeinde *** eingelangt ist. Somit war das gegenständliche Bauverfahren zum Zeitpunkt der Erlassung der Bausperre noch nicht anhängig. Allfällige Vorerkundigungen begründen keine Anhängigkeit eines Bauverfahrens. Ein Bewilligungsverfahren ist nämlich erst mit dem Zeitpunkt des Einlangens des verfahrenseinleitenden Antrages bei der Behörde anhängig. (W. Palitsch/Ph. Palitsch/W. Kleewein, NÖ Baurecht, Kommentar,

  1. aktualisierte Auflage, Anm. 6 zu § 35 NÖ ROG 2014).Aus dem Bauakt ist ersichtlich, dass das Bauansuchen erst nach Inkrafttreten der Verordnung, nämlich am 13.09.2016, bei der Marktgemeinde *** eingelangt ist. Somit war das gegenständliche Bauverfahren zum Zeitpunkt der Erlassung der Bausperre noch nicht anhängig. Allfällige Vorerkundigungen begründen keine Anhängigkeit eines Bauverfahrens. Ein Bewilligungsverfahren ist nämlich erst mit dem Zeitpunkt des Einlangens des verfahrenseinleitenden Antrages bei der Behörde anhängig. (W. Palitsch/Ph. Palitsch/W. Kleewein, NÖ Baurecht, Kommentar,
  2. aktualisierte Auflage, Anmerkung 6 zu Paragraph 35, NÖ ROG 2014). Die Gesetzmäßigkeit der Versagung einer baubehördlichen Bewilligung wegen Widerspruchs einer Bausperre setzt voraus, dass das Bauvorhaben dem im Wortlaut der Bausperre angeführten oder aus einer Planbeilage für jedermann ersichtlichen Zweck widerspricht. Steht fest, dass ein Bauvorhaben die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplanes weder erschwert noch verhindert, so besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Baubewilligung. Da die Beschwerdeführerin weder ein Ein- noch ein Zweifamilienhaus noch eine Reihenhausanlage errichten will, sondern eine Wohnhausanlage mit 20 Wohneinheiten samt den dazugehörigen 20 Stellplätzen, würde sich das Ortsbild verändern, zumal sich das Bauvorhaben durch die Anordnung am Grundstück, die Größe und Höhe nicht harmonisch in die bestehenden Strukturen einfügen würde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes widerspricht daher das beabsichtigte Bauvorhaben dem Zweck der erlassenen Verordnung, nämlich der Bewahrung des Ortsbildes. Der Zweck der Bausperre wäre bei der Realisierung des geplanten Bauvorhabens gefährdet, weshalb eine Ausnahme von der verhängten Bausperre nicht in Betracht kommt. Da die Baubehörde

§ 20Abs. 1 NÖ Bau

O bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen hat, ob dem Bauvorhaben eine Bausperre (Z 3) entgegensteht, hat sie den Antrag auf Baubewilligung einer Wohnhausanlage

§ 20Abs. 3 NÖ Bau

O zu Recht abgewiesen.Da die Baubehörde

Paragraph 20, Absatz eins, NÖ BauO bei Anträgen nach Paragraph 14, vorerst zu prüfen hat, ob dem Bauvorhaben eine Bausperre (Ziffer 3,) entgegensteht, hat sie den Antrag auf Baubewilligung einer Wohnhausanlage

Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BauO zu Recht abgewiesen. Zum Antrag auf Bewilligung des Abbruchs des Bestandsgebäudes ist Nachstehendes auszuführen:

§ 14Z 8 NÖ Bau

O ist lediglich der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach § 6 verletzt werden könnten, bewilligungspflichtig.

Paragraph 14, Ziffer 8, NÖ BauO ist lediglich der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten, bewilligungspflichtig. Das Bestandsgebäude grenzt an kein anderes Bauwerk an. Dies ist aus einem Ausdruck von Google Maps ersichtlich. Eine Bewilligungspflicht liegt daher nicht vor. Der Abbruch ist aber auch nicht nach § 15 Abs. 1 Z 6 NÖ BauO anzeigepflichtig, da sich das Gebäude nicht in einer Schutzzone (§ 30 Abs. 2 Z 1 NÖ ROG 2014) befindet. Der Abbruch ist aber auch nicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, NÖ BauO anzeigepflichtig, da sich das Gebäude nicht in einer Schutzzone (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ ROG 2014) befindet. Vielmehr ist der Abbruch des bestehenden Gebäudes der Baubehörde

§ 16Abs. 1 Z 5 NÖ Bau

O innerhalb von 4 Wochen nach Fertigstellung schriftlich zu melden.Vielmehr ist der Abbruch des bestehenden Gebäudes der Baubehörde

Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ BauO innerhalb von 4 Wochen nach Fertigstellung schriftlich zu melden. Mangels Bewilligungspflicht für dieses Bauvorhaben, konnte auch keine Bewilligung erteilt werden. Der Beschwerde war daher abzuweisen. Von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung konnte

§ 44Abs. 3 Z 1 Vw

GVG abgesehen werden, zumal in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden, zumal in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgebliche Judikatur wurde zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.622.001.2017

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