RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.06.2017 GeschäftszahlLVwG-S-1528/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Segalla als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn Ing. TM, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
- Mai 2016, Zl. AMS2-V-16 31801/5, betreffend Zurückweisung des Einspruchs gegen die Strafverfügung vom
- April 2016, zu Recht:
- Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 50 und 52 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 49 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 49, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgegenstand und Feststellungen: 1.
- Mit Strafverfügung vom
- April 2016 zur Zl. AMS2-V-16 31801/3 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten über den nunmehrigen Beschwerdeführer eine Geldstrafe von € 90,- (Ersatzfreiheitsstrafe 41 Stunden). Er habe gegen § 18 Abs. 1 StVO verstoßen.1.
- Mit Strafverfügung vom
- April 2016 zur Zl. AMS2-V-16 31801/3 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten über den nunmehrigen Beschwerdeführer eine Geldstrafe von € 90,- (Ersatzfreiheitsstrafe 41 Stunden). Er habe gegen Paragraph 18, Absatz eins, StVO verstoßen. 1.
- Mit Mail vom
- Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Strafverfügung Einspruch. Er führte darin ausdrücklich aus, die Übertretung tue ihm sehr leid. Er möchte „höflich darum bitten, ob in diesem Fall eine Amnesie [gemeint wohl: Amnestie] oder zumindest eine Strafminderung möglich wäre. 1.
- Dieser Einspruch richtete sich daher nur gegen die Strafhöhe, nicht auch gegen den Schuldausspruch. 1.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom
- Mai 2016 zur Zl. AMS2-V-16 31801/5 wies die Behörde den Einspruch ab und bestätigte die Strafverfügung. Gleichzeitig schrieb sie gem. § 64 Abs. 2 VStG einen Kostenbeitrag von € 10,- vor. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am
- Juni 2016 zugestellt.1.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom
- Mai 2016 zur Zl. AMS2-V-16 31801/5 wies die Behörde den Einspruch ab und bestätigte die Strafverfügung. Gleichzeitig schrieb sie gem. Paragraph 64, Absatz 2, VStG einen Kostenbeitrag von € 10,- vor. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am
- Juni 2016 zugestellt. 1.
- Ebenfalls am
- Mai 2016 richtete der Beschwerdeführer ein Mail an die Behörde, in dem er ausführte: „Ich hatte einfach nur auf ein bisschen Menschlichkeit seitens der Behörden gehofft. Da dies scheinbar nicht möglich ist, und ich nicht willens bin meine persönliche Verhältnisse per Nachweis offen zu legen, habe ich die Strafe bereits gestern überwiesen. Gestern schon, da die Frist abgelaufen wäre und ich leider nicht mehr auf die Antwort warten konnte (14 Tage Reaktionszeit ist mir dann doch zu lange gewesen).“ Mit diesem Mail bezweckte der Beschwerdeführer, seinen Einspruch zurückzuziehen. 1.
- Am
- Juni 2016 erhob der Beschwerdeführer wiederum per Mail Beschwerde gegen den genannten Bescheid, in der er sich vorrangig gegen die Kostenvorschreibung wendete.
- Beweiswürdigung 2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Inhalt des Verwaltungsstrafaktes. 2.
- Insoweit festgestellt wird, dass das Mail vom
- Mai 2016 einen Einspruch lediglich gegen die Strafhöhe, ergibt sich dies – trotz Fehlens ausdrücklicher Anträge durch den nunmehrigen Beschwerdeführer – aus einer Gesamtbetrachtung der Eingabe und dem aus dieser erschließbaren Willen des Beschwerdeführers. Dies gilt ebenso für das Mail vom
- Mai 2016, in dem der Beschwerdeführer bekanntgibt, die Strafe bereits überwiesen zu haben und zu erkennen gibt, dass er kein weiteres Interesse an der Fortführung seiner Sache habe, womit feststeht, dass dieses Mail als (Versuch einer) Zurückziehung seines Einspruchs zu werten ist.
- Rechtlich folgt: 3.
- § 49 Abs. 2 VStG lautet:3.
- Paragraph 49, Absatz 2, VStG lautet: „Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des §
- Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.“„Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 40, Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.“ 3.
- Der Beschwerdeführer hat mit seinem Mail vom
- Mai 2016 seinen Willen zum Ausdruck gebracht, den auf die Strafhöhe beschränkten Einspruch zurückzuziehen. Grundsätzlich können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Für Einsprüche gegen Strafverfügungen gilt dies jedoch nicht schlechthin. Anders, als bei einem vollen Einspruch auch gegen den Schuldspruch hat ein Einspruch nur gegen die Strafhöhe aber nicht zur Folge, dass die Strafverfügung außer Kraft tritt (vgl. VwGH vom 23.4.1986, 85/18/0094). Eine Zurückziehung eines nur auf die Strafhöhe beschränkten Einspruchs gegen eine Strafverfügung ist daher nach herrschender Lehre zulässig (Raschauer in Raschauer/Wessely, VStG2, § 49 Rn 13; Weilguni, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [Stand 1.7.2013, rdb.at], § 49 Rn 12).Grundsätzlich können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Für Einsprüche gegen Strafverfügungen gilt dies jedoch nicht schlechthin. Anders, als bei einem vollen Einspruch auch gegen den Schuldspruch hat ein Einspruch nur gegen die Strafhöhe aber nicht zur Folge, dass die Strafverfügung außer Kraft tritt vergleiche VwGH vom 23.4.1986, 85/18/0094). Eine Zurückziehung eines nur auf die Strafhöhe beschränkten Einspruchs gegen eine Strafverfügung ist daher nach herrschender Lehre zulässig (Raschauer in Raschauer/Wessely, VStG2, Paragraph 49, Rn 13; Weilguni, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [Stand 1.7.2013, rdb.at], Paragraph 49, Rn 12). 3.
- Diese historisch erklärbare Unterscheidung der Rechtswirkungen eines vollen und eines auf die Strafe bzw. die Kosten beschränkten Einspruchs (bis 1990 war ein bloß auf den Straf- oder den Kostenausspruch beschränkter Einspruch als Berufung anzusehen und war es daher systematisch folgerichtig, dass durch einen solchen eingeschränkten Einspruch die Strafverfügung nicht außer Kraft tritt), findet nach wie vor im Wortlaut des § 49 Abs. 2 VStG Deckung (die Rechtsfolge des Außerkrafttretens der Strafverfügung ist ausdrücklich nur für den Fall vorgesehen, in dem im Einspruch nicht nur das Strafausmaß oder die Kostenentscheidung angefochten wird) und dürfte auch der geltenden Auslegung des § 49 Abs. 2 VStG entsprechen, enthalten doch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur VStG-Novelle 1990, 1090 dB, XVII. GP, Seite 17, keinen Hinweis darauf, dass eine Änderung in den Rechtsfolgen beabsichtigt war. Davon dürfte insb. auch die aktuelle Legistik ausgehen, halten doch die (selbstverständlich für das Verwaltungsgericht unverbindlichen) Erläuterungen zum Ministerialentwurf einer VStG-Novelle 2017 zum vorgeschlagenen § 49 Abs. 1 VStG – mit dem eine Zurückziehungsmöglichkeit für jede Art von Einspruch geschaffen werden soll – fest: „Sofern sich ein rechtzeitiger und zulässiger Einspruch gegen eine Strafverfügung nicht auf das Ausmaß der Strafe oder die Entscheidung über die Kosten beschränkt, tritt die Strafverfügung mit der Einbringung des Einspruches ex lege außer Kraft.“ (Hervorhebung durch das Verwaltungsgericht).3.
- Diese historisch erklärbare Unterscheidung der Rechtswirkungen eines vollen und eines auf die Strafe bzw. die Kosten beschränkten Einspruchs (bis 1990 war ein bloß auf den Straf- oder den Kostenausspruch beschränkter Einspruch als Berufung anzusehen und war es daher systematisch folgerichtig, dass durch einen solchen eingeschränkten Einspruch die Strafverfügung nicht außer Kraft tritt), findet nach wie vor im Wortlaut des Paragraph 49, Absatz 2, VStG Deckung (die Rechtsfolge des Außerkrafttretens der Strafverfügung ist ausdrücklich nur für den Fall vorgesehen, in dem im Einspruch nicht nur das Strafausmaß oder die Kostenentscheidung angefochten wird) und dürfte auch der geltenden Auslegung des Paragraph 49, Absatz 2, VStG entsprechen, enthalten doch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur VStG-Novelle 1990, 1090 dB, römisch siebzehn. GP, Seite 17, keinen Hinweis darauf, dass eine Änderung in den Rechtsfolgen beabsichtigt war. Davon dürfte insb. auch die aktuelle Legistik ausgehen, halten doch die (selbstverständlich für das Verwaltungsgericht unverbindlichen) Erläuterungen zum Ministerialentwurf einer VStG-Novelle 2017 zum vorgeschlagenen Paragraph 49, Absatz eins, VStG – mit dem eine Zurückziehungsmöglichkeit für jede Art von Einspruch geschaffen werden soll – fest: „Sofern sich ein rechtzeitiger und zulässiger Einspruch gegen eine Strafverfügung nicht auf das Ausmaß der Strafe oder die Entscheidung über die Kosten beschränkt, tritt die Strafverfügung mit der Einbringung des Einspruches ex lege außer Kraft.“ (Hervorhebung durch das Verwaltungsgericht). 3.
- Da der Einspruch am
- Mai 2016 zurückgezogen wurde, der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer als einziger Verfahrenspartei jedoch erst am
- Juni 2016 zugestellt wurde, war die Strafverfügung im Zeitpunkt der Bescheidzustellung (und damit Bescheiderlassung) bereits rechtskräftig. Die belangte Behörde hatte daher ihre sachliche Zuständigkeit zur Erlassung des angefochtenen Bescheids verloren und der Bescheid war demgemäß aufzuheben.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen.
- Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da soweit ersichtlich – auf Basis der geltenden Fassung des § 49 Abs. 2 VStG – keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage existiert, ob ein auf das Strafausmaß beschränkter Einspruch gegen eine Strafverfügung dazu führt, dass – wie hier vertreten – zur Gänze in Kraft bleibt (und damit der Einspruch zurückgezogen werden kann) oder aber – als alternatives Auslegungsergebnis – in Bezug auf den Schuldausspruch rechtskräftig wird, aber in Bezug auf den Strafausspruch außer Kraft tritt (und damit der Einspruch nicht mehr zurückgezogen werden kann).Die ordentliche Revision ist zulässig, da soweit ersichtlich – auf Basis der geltenden Fassung des Paragraph 49, Absatz 2, VStG – keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage existiert, ob ein auf das Strafausmaß beschränkter Einspruch gegen eine Strafverfügung dazu führt, dass – wie hier vertreten – zur Gänze in Kraft bleibt (und damit der Einspruch zurückgezogen werden kann) oder aber – als alternatives Auslegungsergebnis – in Bezug auf den Schuldausspruch rechtskräftig wird, aber in Bezug auf den Strafausspruch außer Kraft tritt (und damit der Einspruch nicht mehr zurückgezogen werden kann). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1528.001.2016