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{'item': 'LVwG-S-1611/001-2016'}

Obsah (6)§ 50§ 45§ 25aArt. 133§ 52§ 48

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.06.2017 GeschäftszahlLVwG-S-1611/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 50Vw

GVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und

§ 45Abs. 1 Z 1 VSt

G die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, VwGVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen Übertretung des § 52 lit.a Z 10 i.V.m. § 99 Abs. 2e StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von € 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 142 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, dass der Beschuldigte am 14.01.2016 um 15.28 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der *** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** (mobiles Radar, Freiland) als Lenker des Pkw *** die aufgrund des angebrachten Vorschriftszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten hat (80 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit, 132 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 7 km/h Messtoleranz).Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von € 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 142 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, dass der Beschuldigte am 14.01.2016 um 15.28 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der *** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** (mobiles Radar, Freiland) als Lenker des Pkw *** die aufgrund des angebrachten Vorschriftszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten hat (80 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit, 132 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 7 km/h Messtoleranz). Der Beschuldigte hat, vertreten durch die Jeannee Rechtsanwalt GmbH, gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben. Er macht geltend, Straßenverkehrszeichen seien nach der StVO so anzubringen, dass sie von Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkennt werden können. Nach der Rechtsprechung des VwGH müsse der gesamte Inhalt der durch das Verkehrszeichen kundgemachten Verordnung für die Lenker herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig im Sinne des § 48 Abs. 1 StVO 1960 erkennbar sein; dies bedeute, dass solche Lenker auf eine ihnen zumutbare Weise ohne Mühe und damit auch ohne Beeinträchtigung des Verkehrs imstande sein müssen, den Inhalt der betreffenden Anordnung zu erfassen und sich danach zu richten.Er macht geltend, Straßenverkehrszeichen seien nach der StVO so anzubringen, dass sie von Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkennt werden können. Nach der Rechtsprechung des VwGH müsse der gesamte Inhalt der durch das Verkehrszeichen kundgemachten Verordnung für die Lenker herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, StVO 1960 erkennbar sein; dies bedeute, dass solche Lenker auf eine ihnen zumutbare Weise ohne Mühe und damit auch ohne Beeinträchtigung des Verkehrs imstande sein müssen, den Inhalt der betreffenden Anordnung zu erfassen und sich danach zu richten. Diese Erfordernisse würden im gegenständlichen Fall keinesfalls erfüllt. Auf dem gegenständlichen Überkopfwegweiser würden sich drei verschiedene Anzeigetafeln befinden; die linke dieser Anzeigetafeln zeige einen nach rechts unten, in Richtung der mittleren Anzeigetafel weisenden Pfeil mit der Zusatzinformation, dass diese lediglich für Lkw’s mit über über 3,5 to Gesamtgewicht gelte, während die mittlere Anzeigetafel eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h zeige. Die rechte Anzeigetafel zeige lediglich einen in Fahrtrichtung ausgerichteten Pfeil ohne Beschränkung auf jedwede Art von Fahrzeug. Durch die besondere Ausrichtung des Pfeils der linken Anzeigetafel, die direkt auf die normierte Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h zeige, sowie durch die Kombination der linken mit der rechten Anzeigetafel ergebe sich für den durchschnittlichen Autofahrer jedenfalls der Eindruck, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung lediglich für Lkw’s mit über 3,5 to Gesamtgewicht gelte. Tatsächlich sei zum Tatzeitpunkt nicht nur das Fahrzeug des Beschuldigten, sondern die gesamte Kolonne der die Autobahn benutzenden Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von rund 130 km/h gefahren; offensichtlich hätten sämtliche Fahrzeuglenker die Beschränkung auf 80 km/h als nur für Lkw’s mit über 3,5 to Gesamtgewicht geltend interpretiert. Von einer Inhaltserfassung des Verkehrszeichens ohne Mühe und ohne Beeinträchtigung des Verkehrs könne daher keine Rede sein; vielmehr seien die Angaben dieser Verkehrszeichen mehrdeutig und bei sorgfältiger Betrachtung nicht eindeutig zuordenbar, sodass nicht von einer ordnungsgemäßen Kundmachung ausgegangen werden könne. Die Verhängung einer Verwaltungsstrafe sei demnach unzulässig. Jedenfalls treffe den Beschuldigten unter den gegebenen Umständen kein Verschulden, da es ihm aufgrund der irreführenden Anbringung der Vorschriftszeichen nicht möglich gewesen sei, zu erkennen, dass die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h auch für Pkw’s gegolten habe. Jedenfalls sei die verhängte Strafe unter diesen Umständen zu hoch bemessen worden. Er beantrage daher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens, in eventu möge lediglich eine Ermahnung ausgesprochen bzw. die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabgesetzt werden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

§ 52lit.a Z 10a St

VO 1960 zeigt das Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist (im vorliegenden Fall 80 km/h), ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 zeigt das Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist (im vorliegenden Fall 80 km/h), ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

§ 48Abs. 1 St

VO 1960 sind die Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können.

Paragraph 48, Absatz eins, StVO 1960 sind die Straßenverkehrszeichen (Paragraphen 50, 52 und 53) als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können.

§ 48Abs. 1a St

VO 1960 können abweichend von Abs. 1 für Straßenverkehrszeichen auch optische (Glasfasertechnik) oder elektronische Anzeigevorrichtungen verwendet werden; in diesem Falle können die Straßenverkehrszeichen abweichend von den Abbildungen in den §§ 50 und 52 auch „farbumgekehrt“ (der weiße Untergrund schwarz und die schwarzen Symbole sowie die schwarze Schrift weiß) dargestellt werden.

Paragraph 48, Absatz eins a, StVO 1960 können abweichend von Absatz eins, für Straßenverkehrszeichen auch optische (Glasfasertechnik) oder elektronische Anzeigevorrichtungen verwendet werden; in diesem Falle können die Straßenverkehrszeichen abweichend von den Abbildungen in den Paragraphen 50 und 52 auch „farbumgekehrt“ (der weiße Untergrund schwarz und die schwarzen Symbole sowie die schwarze Schrift weiß) dargestellt werden. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschuldigte zum angegebenen Tatzeitpunkt am angegebenen Tatort eine höhere Geschwindigkeit als 80 km/h eingehalten hat. Er macht jedoch geltend, aufgrund der irreführenden und mehrdeutigen Art der Anzeigen auf den dort befindlichen Anzeigetafeln sei er davon ausgegangen, dass die dort angezeigte Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h lediglich für Lkw’s mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 to gelte, nicht jedoch für Pkw’s. Die gegenständliche Verordnung betreffend Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h sei daher nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden und dürfe er für die Nichteinhaltung dieser Geschwindigkeitsbeschränkung nicht bestraft werden. Diesem Vorbringen kommt Berechtigung zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss bei einer den fließenden Verkehr betreffenden Verordnung (wie im vorliegenden Fall eine Geschwindigkeitsbeschränkung) der gesamte Verordnungsinhalt für die Lenker herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig im Sinne des § 48 Abs. 1 StVO 1960 erkennbar sein, was nichts anderes bedeuten kann, als dass solche Lenker auf eine ihnen zumutbare Weise ohne Mühe und damit auch ohne Beeinträchtigung des Verkehrs imstande sein müssen, den Inhalt der betreffenden Anordnung zu erfassen und sich danach zu richten. Ein derartiges Verkehrszeichen muss in seiner Gesamtheit von einem herannahenden Fahrzeuglenker leicht und rechtzeitig erkannt, das heißt dessen Inhalt vollständig erfasst werden können; ist dies nicht gewährleistet, fehlt es an der gehörigen Kundmachung der zugrundeliegenden Verordnung (VwGH 25.04.1985, 84/02/0267, 26.02.2004, 2003/07/0174).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss bei einer den fließenden Verkehr betreffenden Verordnung (wie im vorliegenden Fall eine Geschwindigkeitsbeschränkung) der gesamte Verordnungsinhalt für die Lenker herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, StVO 1960 erkennbar sein, was nichts anderes bedeuten kann, als dass solche Lenker auf eine ihnen zumutbare Weise ohne Mühe und damit auch ohne Beeinträchtigung des Verkehrs imstande sein müssen, den Inhalt der betreffenden Anordnung zu erfassen und sich danach zu richten. Ein derartiges Verkehrszeichen muss in seiner Gesamtheit von einem herannahenden Fahrzeuglenker leicht und rechtzeitig erkannt, das heißt dessen Inhalt vollständig erfasst werden können; ist dies nicht gewährleistet, fehlt es an der gehörigen Kundmachung der zugrundeliegenden Verordnung (VwGH 25.04.1985, 84/02/0267, 26.02.2004, 2003/07/0174). Im vorliegenden Fall befanden sich auf dem verfahrensgegenständlichen Überkopfwegweiser am angegebenen Tatort zum angegebenen Tatzeitpunkt nebeneinander drei Anzeigetafeln, wobei die linke Anzeigetafel einen nach rechts unten (also in Richtung der mittleren Anzeigetafel, welche etwas kleiner ist als die beiden anderen Anzeigetafeln) zeigenden roten Pfeil (mit der Zusatzinformation „für Lkw größer 3,5 to“) zeigt, die mittlere Anzeigetafel eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h zeigt und die rechte Anzeigetafel einen geraden grünen Pfeil in Fahrtrichtung zeigt. Eine derartige Anordnung von Anzeigetafeln in der dargestellten Form nebeneinander entspricht nach Auffassung des Gerichts allerdings nicht den an Vorschriftszeichen zu stellenden Anforderungen im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, da die Kombination von Lkw mit rotem, auf die mittlere Anzeigetafel (und damit die 80 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung) weisenden Pfeil durchaus dahingehend verstanden werden kann, dass damit eine lediglich für Lkw’s mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 to geltende Geschwindigkeitsbeschränkung kundgemacht werden sollte. Die Darstellung des Inhalts der Verordnung war damit missverständlich und mehrdeutig; der tatsächliche Inhalt der Verordnung, nämlich dass damit einerseits der von Lkw’s mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 to zu benutzende Fahrstreifen, andererseits eine für sämtliche Fahrzeuge geltende 80 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung festgelegt werden sollte, war unter diesen Umständen für herannahende Fahrzeuglenker keineswegs leicht und rechtzeitig vollständig und eindeutig zu erfassen. Damit liegt nach Auffassung des Gerichts eine ordnungsgemäße Kundmachung der gegenständlichen Verordnung betreffend Geschwindigkeitsbeschränkung im Sinne der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht vor, sodass dieser Verordnung zum Tatzeitpunkt keine Rechtswirksamkeit zukam und daher für den Beschwerdeführer keine Verpflichtung zur Einhaltung der 80 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung bestand. Er hat daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen, sodass die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen waren. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1611.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.