Obsah (11)
§ 28§ 25aArt 133§ 16§ 103§ 55§ 15§ 5Artikel 3§ 87Art. 6RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.06.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-293/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 08.02.2017 des Landeshauptmannes von Niederösterreich (in Folge: belangte Behörde) wurde dem Beschwerdeführer die Konzession für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen unter Beistellung des Lenkers aufgrund besonderer Aufträge (Bestellungen) (Mietwagen-Gewerbe mit Omnibus) mit drei Fahrzeugen im Standort ***, ***, entzogen. Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer eine Vielzahl an rechtskräftigen Verwaltungsstrafen zu verantworten habe, nämlich insgesamt 32 Verwaltungsübertretungen. Diese Verwaltungsübertretungen seien dem Beschwerdeführer gegenüber in Rechtskraft erwachsen und für die belangte Behörde bindend. Sowohl Art als auch die Anzahl der Verwaltungsübertretungen würden das Tatbestandselement der schwerwiegenden Verstöße auch im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO bzw. § 5 Abs. 3 Z 3 Gelegenheitsverkehrsgesetz erfüllen. Auch die Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften erfülle das Tatbestandselement der schwerwiegenden Verstöße. Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich habe mitgeteilt, dass 12 DienstnehmerInnen beschäftigt seien und habe ersucht, von der sofortigen Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen. Die Fachgruppe der Autobus-, Luftfahrt- und Schiffartunternehmungen der Wirtschaftskammer Niederösterreich habe keine Stellungnahme abgegeben. Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer eine Vielzahl an rechtskräftigen Verwaltungsstrafen zu verantworten habe, nämlich insgesamt 32 Verwaltungsübertretungen. Diese Verwaltungsübertretungen seien dem Beschwerdeführer gegenüber in Rechtskraft erwachsen und für die belangte Behörde bindend. Sowohl Art als auch die Anzahl der Verwaltungsübertretungen würden das Tatbestandselement der schwerwiegenden Verstöße auch im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO bzw. Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, Gelegenheitsverkehrsgesetz erfüllen. Auch die Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften erfülle das Tatbestandselement der schwerwiegenden Verstöße. Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich habe mitgeteilt, dass 12 DienstnehmerInnen beschäftigt seien und habe ersucht, von der sofortigen Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen. Die Fachgruppe der Autobus-, Luftfahrt- und Schiffartunternehmungen der Wirtschaftskammer Niederösterreich habe keine Stellungnahme abgegeben. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers, in der er im Wesentlichen ausführt, dass weder ein Delikt gegen die Zulassung der Fahrzeuge, bzw. Ladungssicherung bestehe noch gegen die Sozialvorschriften der Lenker (Lenk- und Ruhezeiten). Es bedürfe einer Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers, weil sich nach der Reglung der europarechtlichen Bestimmungen keine zwingende Rechtsvermutung ergebe.
der VO EG 1071/2009 sei im Verfahren zur Überprüfung der Zuverlässigkeit festzustellen, ob in Anbetracht der speziellen Gegebenheiten die Aberkennung der Zuverlässigkeit im konkreten Fall eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen würde. Stelle man die Art und die Schwere der Übertretungen der Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter gegenüber, sei die zwingend notwendige Voraussetzung für einen Entzug, nämlich, dass dieser als Maßnahme verhältnismäßig ist, nicht gegeben. Insbesondere da die besagte Verordnung gelindere Mittel erwähne (Rehabilitierungsmaßnahmen), eine innerstaatliche Umsetzung für solche Rehabilitierungsmaßnahmen aber noch nicht erfolgt sei, erscheine es angebracht, die Verhältnismäßigkeit des Entzuges besonders streng zu prüfen und nur in gravierenden Fällen vorzunehmen. Ein Entzugsautomatismus sei vom europäischen Gesetzgeber nicht erwünscht. Auch lägen die vorgehaltenen Delikte zumindest schon einige Zeit zurück und habe sich der Beschwerdeführer seither wohlverhalten. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers, in der er im Wesentlichen ausführt, dass weder ein Delikt gegen die Zulassung der Fahrzeuge, bzw. Ladungssicherung bestehe noch gegen die Sozialvorschriften der Lenker (Lenk- und Ruhezeiten). Es bedürfe einer Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers, weil sich nach der Reglung der europarechtlichen Bestimmungen keine zwingende Rechtsvermutung ergebe.
der VO EG 1071 aus 2009, sei im Verfahren zur Überprüfung der Zuverlässigkeit festzustellen, ob in Anbetracht der speziellen Gegebenheiten die Aberkennung der Zuverlässigkeit im konkreten Fall eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen würde. Stelle man die Art und die Schwere der Übertretungen der Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter gegenüber, sei die zwingend notwendige Voraussetzung für einen Entzug, nämlich, dass dieser als Maßnahme verhältnismäßig ist, nicht gegeben. Insbesondere da die besagte Verordnung gelindere Mittel erwähne (Rehabilitierungsmaßnahmen), eine innerstaatliche Umsetzung für solche Rehabilitierungsmaßnahmen aber noch nicht erfolgt sei, erscheine es angebracht, die Verhältnismäßigkeit des Entzuges besonders streng zu prüfen und nur in gravierenden Fällen vorzunehmen. Ein Entzugsautomatismus sei vom europäischen Gesetzgeber nicht erwünscht. Auch lägen die vorgehaltenen Delikte zumindest schon einige Zeit zurück und habe sich der Beschwerdeführer seither wohlverhalten. Abschließend wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die die Behebung des Bescheides beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
- Mai 2017 eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer persönlich einvernommen wurde. Der Vertreter des Beschwerdeführers brachte zu Beginn der Verhandlung ergänzend vor, dass von den im bekämpften Bescheid angeführten Straferkenntnissen jene mit den fortlaufenden Nummern 17, 20, 26 und 28 aus der Beobachtung fallen und zwar auf Grund Ablaufes der 5-Jahres Frist. Zum im angefochtenen Bescheid unter Delikt Nr. 5 angeführten Strafverfügung wird vorgebracht, dass die damals beschäftigte Lenkerin tschechische Staatsangehörige sei, diese immer wieder zur Vorlage entsprechender Dokumente aufgefordert worden sei und die vorhandenen Dokumente behördlicherseits nicht akzeptiert worden seien. Die betroffene Dienstnehmerin sei nicht mehr im Unternehmen beschäftigt. Zu den Geschwindigkeitsübertretungen wird vorgebracht, dass die gegenständlichen Kraftfahrzeuge auf den Beschwerdeführer als Einzelunternehmer zugelassen seien und dieser in Unkenntnis der rechtlichen Folgen Strafen, die von angestellten Fahrerinnen und Fahrern begangen worden seien, bezahlt habe, nicht aber Einspruch erhoben und den tatsächlichen Lenker bekanntgegeben habe. Auch habe es im Beobachtungszeitraum kein einziges Delikt wegen technischer Mängel gegeben und ebenso wenig wegen arbeitnehmerschutzrechtliche Vorschriften, insbesondere Lenkzeiten. Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer ist seit 2009 im Besitz der gegenständlichen Konzession, für einen Bus, seit 2014 ausgeweitet für 3 Omnibusse. Der Beschwerdeführer ist Verkehrsleiter des gegenständlichen Unternehmens und hat aktuell 9 Fahrer. Die Busfahrer werden regelmäßig sowohl im Betrieb als auch extern geschult, insbesondere werden von der Wirtschaftskammer zur Verfügung gestellte Unterlagen z.B. Betreffend Lenk- Ruhe- und Arbeitszeiten, an diese weitergegeben. Aktuelle Neuerungen von für das Unternehmen und den Betrieb relevante Rechtsvorschriften werden ebenso weitergeben und die Mitarbeiter dahingehend belehrt. Der Beschwerdeführer fährt zeitweise auch selbst. Betreffend die im angefochtenen Bescheid angeführten rechtskräftigen Strafverfügungen bzw. Erkenntnissen handelt es sich im Einzelnen um folgende Übertretungen: Es handelt sich im Einzelnen um folgende Übertretungen:
- Strafverfügung der BH Melk vom Zahl: MES2-V-156625/3 s. dazu Strafverfügung BH SB SBSZ-V—149054/3; hier ist anzuführen, dass es sich bei dieser Zahl nur um das Strafvollstreckungsverfahren gehandelt hat.
- Strafverfügung der BH Melk vom 29.04.2014, Zahl: MESZ-V-145259/3 Der Beschwerdeführer ist im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren, nämlich 60 km/h nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz. Übertretungsnorm: § 20 Abs. 2 StVO 1960Übertretungsnorm: Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 Strafnorm: § 99 Abs. 3 Iit a StVO 1960Strafnorm: Paragraph 99, Absatz 3, Iit a StVO 1960 verhängte Geldstrafe: EUR 40,--, Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden
- Strafverfügung der BH Melk vom 17.02.2015, Zahl: MES2-V-1435534/3 Der Beschwerdeführer ist im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren, nämlich 66 km/h nach Abzug von 3 km/h Messtoleranz. Übertretungsnorm: § 20 Abs. 2 StVO 1960Übertretungsnorm: Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 Strafnorm: § 99 Abs. 3 Iit a StVO 1960Strafnorm: Paragraph 99, Absatz 3, Iit a StVO 1960 verhängte Geldstrafe: EUR 65,-- , Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden
- Strafverfügung der BH Melk vom 01.12.2014, Zahl: MES2-V-1434488/3 Der Beschwerdeführer ist im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren, nämlich 73 km/h nach Abzug von 3 km/h Messtoleranz. Übertretungsnorm: § 20 Abs. 2 StVO 1960Übertretungsnorm: Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 Strafnorm: § 99 Abs. 3 Iit a StVO 1960Strafnorm: Paragraph 99, Absatz 3, Iit a StVO 1960 verhängte Geldstrafe: EUR 75,-- , Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden
- Strafverfügung der BH Melk vom 25.11.2014, Zahl: MES2-V-33932/3, Der Beschwerdeführer hat es als Gewerbeinhaber der Firma LS in ***, *** (diese ist Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges ***), zu verantworten, dass diese Firma zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort einen Schülertransport im Sinne des § 106 Abs.6 zweiter Satz KFG, Lenkerin SB, durchgeführt hat, obwohl die Lenkerin nicht im Besitze eines Ausweises
§ 16
Abs.1 Betriebsordnung (Muster der Anlage 2) oder einer Lenkberechtigung für die Klasse D war, noch das Wort „Berufskraftfahrer“ oder den Code „112"
§ 16
Abs.2 Betriebsordnung oder die Worte „Gewerbeprüfung Personenbeförderung“ oder den Code „113“
§ 16Abs.
3 in ihrem Führerschein eingetragen hatte und keine Eintragung
§ 16Abs.
6 Betriebsordnung bestand, obwohl nur Personen im Fahrdienst verwendet werden dürfen, die diese genannten Voraussetzungen erfüllen. Der Beschwerdeführer hat es als Gewerbeinhaber der Firma LS in ***, *** (diese ist Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges ***), zu verantworten, dass diese Firma zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort einen Schülertransport im Sinne des Paragraph 106, Absatz 6, zweiter Satz KFG, Lenkerin SB, durchgeführt hat, obwohl die Lenkerin nicht im Besitze eines Ausweises
Paragraph 16, Absatz eins, Betriebsordnung (Muster der Anlage 2) oder einer Lenkberechtigung für die Klasse D war, noch das Wort „Berufskraftfahrer“ oder den Code „112"
Paragraph 16, Absatz 2, Betriebsordnung oder die Worte „Gewerbeprüfung Personenbeförderung“ oder den Code „113“
Paragraph 16, Absatz 3, in ihrem Führerschein eingetragen hatte und keine Eintragung
Paragraph 16, Absatz 6, Betriebsordnung bestand, obwohl nur Personen im Fahrdienst verwendet werden dürfen, die diese genannten Voraussetzungen erfüllen. Übertretungsnorm: § 15 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen PersonenverkehrÜbertretungsnorm: Paragraph 15, Absatz eins und Paragraph 25, Absatz eins, Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr Strafnorm: § 15 Abs. 1 Z5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz Strafnorm: Paragraph 15, Absatz eins, Z5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz verhängte Geldstrafe: EUR 150,-- , Ersatzfreiheitsstrafe 7 Stunden
- Strafverfügung der BH Melk vom 14.11.2014 Zahl: MESZ-V-1426684/3 Der Beschwerdeführer ist auf der Autobahn schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren, nämlich 148 km/h nach Abzug von 5 % Messtoleranz.Der Beschwerdeführer ist auf der Autobahn schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren, nämlich 148 km/h nach Abzug von , 5 % Messtoleranz. Übertretungsnorm: § 20 Abs. 2 StVO 1960Übertretungsnorm: Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 Strafnorm: § 99 Abs. 3 Iit a StVO 1960Strafnorm: Paragraph 99, Absatz 3, Iit a StVO 1960 verhängte Geldstrafe: EUR 60,--, Ersatzfreiheitsstrafe 27 Stunden
- Strafverfügung der BH Melk vom 11.11.2014, Zahl: MES2-V-1425578/3 Der Beschwerdeführer ist im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren, nämlich 69 km/h nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz. Übertretungsnorm: § 20 Abs. 2 StVO 1960Übertretungsnorm: Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 Strafnorm: § 99 Abs. 3 Iit a StVO 1960Strafnorm: Paragraph 99, Absatz 3, Iit a StVO 1960 verhängte Geldstrafe: EUR 70,-- , Ersatzfreiheitsstrafe 32 Stunden
- Strafverfügung der BH Melk vom 11.11.2014, Zahl: MES2-V-1425574/3 Der Beschwerdeführer ist im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren, nämlich 62 km/h nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz. Übertretungsnorm: § 20 Abs. 2 StVO 1960Übertretungsnorm: Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 Strafnorm: § 99 Abs. 3 Iit a StVO 1960Strafnorm: Paragraph 99, Absatz 3, Iit a StVO 1960 verhängte Geldstrafe: EUR 50,-- , Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden
- Straferkenntnis LVwG Niederösterreich vom 02.03.2015, MES2-V-1414387/5 Das Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Personenkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen *** der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, Fachgebiet Strafen, ***, ***, über deren schriftliche Anfrage vom 24.4.2014 nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung am 28.4.2014 darüber Auskunft erteilt hat, wer dieses Kraftfahrzeug am 19.4.2014 um 10.29 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. ***, Höhe ***, in Fahrtrichtung *** gelenkt hat. Der Beschwerdeführer hat auch keine andere Person benannt, die die Auskunft hätte erteilen können. Übertretungsnorm: § 103 Abs. 2 KFG 1967Übertretungsnorm: Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 Strafnorm: § 134 Abs. 1 KFG 1967Strafnorm: Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 verhängte Geldstrafe: EUR 900,-- , Ersatzfreiheitsstrafe 181 Stunden
- Strafverfügung der BH Melk vom 17.06.2014, Zahl: MESZ-V-1410149/3 Der Beschwerdeführer ist im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren, nämlich 62 km/h nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz. Übertretungsnorm: § 20 Abs. 2 StVO 1960Übertretungsnorm: Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 Strafnorm: § 99 Abs. 3 Iit a StVO 1960Strafnorm: Paragraph 99, Absatz 3, Iit a StVO 1960 verhängte Geldstrafe: EUR 50,-- , Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden
- Strafverfügung der BH Melk vom 26.3.2013, Zahl: MES2-V—13 7466/3 Der Beschwerdeführer ist im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren, nämlich 72 km/h nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz. Übertretungsnorm: § 20 Abs. 2 StVO 1960Übertretungsnorm: Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 Strafnorm: § 99 Abs. 3 Iit a StVO 1960Strafnorm: Paragraph 99, Absatz 3, Iit a StVO 1960 verhängte Geldstrafe: EUR 75,-- , Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden
- Strafverfügung der BH Melk vom 03.12.2013, Zahl: MESZ-V-1329085/3 Der Beschwerdeführer hat sein mehrspuriges Fahrzeug in der gebührenfreien Kurzparkzone abgestellt, ohne dafür gesorgt zu haben, dass es für die Dauer des Abstellens mit dem für diese Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis gekennzeichnet war. Übertretungsnorm: § 2 Abs 1 Z1 Kurzparkzonen-Überwachungs VOÜbertretungsnorm: Paragraph 2, Absatz eins, Z1 Kurzparkzonen-Überwachungs VO Strafnorm: § 99 Abs. 3 Iit a StVO 1960Strafnorm: Paragraph 99, Absatz 3, Iit a StVO 1960 verhängte Geldstrafe: EUR 40,-- , Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden
- Strafverfügung der BH Melk vom 10.9.2013, Zahl: MESZ-V-13 19545/3 Der Beschwerdeführer ist im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren, nämlich 66 km/h nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz. Übertretungsnorm: § 20 Abs. 2 StVO 1960Übertretungsnorm: Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 Strafnorm: § 99 Abs. 3 Iit a StVO 1960Strafnorm: Paragraph 99, Absatz 3, Iit a StVO 1960 verhängte Geldstrafe: EUR 65,-- , Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden
- Straferkenntnis der BH Melk vom 28.05.2013, Zahl: MESZ-V—12 50749/5
- Der Beschwerdeführer hat sein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten, obwohl das Verhalten am Unfallort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand.
- Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl das Verhalten am Unfallort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift nicht erfolgte. Übertretungsnorm: 1.: § 4 Abs. 1 lit a StVO 19601.: Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 2.: § 4 Abs. 5 STVO 19602.: Paragraph 4, Absatz 5, STVO 1960 Strafnorm 1.: § 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960 1.: Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO 1960 2.: § 99 Abs. 3 Iit. b StVO 1960 2.: Paragraph 99, Absatz 3, Iit. b StVO 1960 Verhängte Geldstrafe: 1.: EUR 250,--, Ersatzfreiheitsstrafe 122 Stunden 2.: EUR 250,--, Ersatzfreiheitsstrafe 115 Stunden
- Strafverfügung der BH Melk vom 27.12.2012, Zahl: MES2-V-12 47692/3 Der Beschwerdeführer hat die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten. 70 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit, 95 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 5 % Messtoleranz. Übertretungsnorm: § 52 lit a Z 10a StVO 1960Übertretungsnorm: Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 Strafnorm: Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 verhängte Geldstrafe: EUR 75,-- Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden
- Straferkenntnis der BH Melk vom 2.7.2012, Zahl: MESZ—V-12 4110/5
- Der Beschwerdeführer hat bei einem Verkehrsunfall eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Leitpflock) beschädigt und es unterlassen, die nächste Polizeiinspektion oder den Straßenerhalter von der Beschädigung unter Bekanntgabe seiner Identität ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.
- Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, die nächste Polizeiinspektion vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl das Verhalten am Unfallort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift nicht erfolgte. Übertretungsnorm: 1.: § 31 Abs. 1 StVO 19601.: Paragraph 31, Absatz eins, StVO 1960 2.: § 4 Abs. 5 StVO 19602.: Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 Strafnorm: 1.: § 99 Abs. 2 lit. e StVO 1960 1.: Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, StVO 1960 2.: § 99 Abs. 3 lit. b StVO 1960 2.: Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO 1960 verhängte Geldstrafe: 1.: EUR 150,--, Ersatzfreiheitsstrafe 76 Stunden 2.: EUR 150,--, Ersatzfreiheitsstrafe 69 Stunden
- Strafverfügung der BH Melk vom 23.4.2012, Zahl: MESZ-V-12 10530/3 Der Beschwerdeführer ist im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren, nämlich 71 km/h nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz. Übertretungsnorm: § 20 Abs. 2 StVO 1960Übertretungsnorm: Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 Strafnorm: § 99 Abs. 3 Iit a StVO 1960Strafnorm: Paragraph 99, Absatz 3, Iit a StVO 1960 verhängte Geldstrafe: EUR 75,-- , Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden
- Strafverfügung der BH St. Pölten vom 8.4.2013, Zahl: PLSZ-V-13 7850/3 Der Beschwerdeführer ist auf der Autobahn schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren, nämlich 142 km/h nach Abzug von 5 % Messtoleranz. Übertretungsnorm: § 20 Abs. 2 StVO 1960Übertretungsnorm: Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 Strafnorm: § 99 Abs. 3 Iit a StVO 1960Strafnorm: Paragraph 99, Absatz 3, Iit a StVO 1960 verhängte Geldstrafe: EUR 50,--, Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden
- Strafverfügung der BH Wien-Umgebung vom 29.12.2011, Zahl: WUS2-V-11 46402/
- Strafverfügung der BH Wien-Umgebung vom 29.12.2011, , Zahl: WUS2-V-11 46402/3 Der Beschwerdeführer ist auf der Autobahn schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren, nämlich 155 km/h nach Abzug von 5 % Messtoleranz. Übertretungsnorm: § 20 Abs. 2 StVO 1960Übertretungsnorm: Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 Strafnorm: § 99 Abs. 3 Iit a StVO 1960Strafnorm: Paragraph 99, Absatz 3, Iit a StVO 1960 verhängte Geldstrafe: EUR 75,--, Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden
- Strafverfügung der BH Scheibbs vom 23.10.2014, Zahl: SBSZ-V-149304/3 Der Beschwerdeführer ist im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren, nämlich 75 km/h nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz. Übertretungsnorm: § 20 Abs. 2 StVO 1960Übertretungsnorm: Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 Strafnorm: § 99 Abs. 3 Iit a StVO 1960Strafnorm: Paragraph 99, Absatz 3, Iit a StVO 1960 verhängte Geldstrafe: EUR 85,-- , Ersatzfreiheitsstrafe 39 Stunden
- Strafverfügung der BH Scheibbs vom 12.12.
- Zahl: SBSZ-V-149054/3, weil Der Beschwerdeführer hat die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten. 70 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit, 90 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz. Übertretungsnorm: § 52 lit a Z 10a StVO 1960Übertretungsnorm: Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 Strafnorm: Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 verhängte Geldstrafe: EUR 65,-- Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden
- Strafverfügung der BH Scheibbs vom 16.08.2013, Zahl: SBSZ-V-135424/3 Der Beschwerdeführer hat die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten. 70 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit, 80 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz. Übertretungsnorm: § 52 lit a Z 10a StVO 1960Übertretungsnorm: Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 Strafnorm: Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 verhängte Geldstrafe: EUR 35,-- Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden
- Strafverfügung der BH Scheibbs vom 16.04.2013, Zahl: SBS2-V-131337/3 Der Beschwerdeführer ist im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren, nämlich 61 km/h nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz. Übertretungsnorm: § 20 Abs. 2 StVO 1960Übertretungsnorm: Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 Strafnorm: § 99 Abs. 3 Iit a StVO 1960Strafnorm: Paragraph 99, Absatz 3, Iit a StVO 1960 verhängte Geldstrafe: EUR 50,-- , Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden
- Strafverfügung der BH Scheibbs vom 08.11.2012; Zahl: SBSZ-V-126538/3 Der Beschwerdeführer hat die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten. 70 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit, 89 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz. Übertretungsnorm: § 52 lit a Z 10a StVO 1960Übertretungsnorm: Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 Strafnorm: Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 verhängte Geldstrafe: EUR 60,-- Ersatzfreiheitsstrafe 27 Stunden
- Strafverfügung der BH Scheibbs vom 29.03.2011, Zahl: SBS2-V-11683/3 Der Beschwerdeführer ist im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren, nämlich 63 km/h nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz. Übertretungsnorm: § 20 Abs. 2 StVO 1960Übertretungsnorm: Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 Strafnorm: § 99 Abs. 3 Iit a StVO 1960Strafnorm: Paragraph 99, Absatz 3, Iit a StVO 1960 verhängte Geldstrafe: EUR 50,-- , Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden
- Strafverfügung Magistrat Waidhofen/Ybbs vom 03.01.2014, Zahl: WYS2—V-133606/
- Strafverfügung Magistrat Waidhofen/Ybbs vom 03.01.2014, , Zahl: WYS2—V-133606/3 Der Beschwerdeführer ist im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren, nämlich 62 km/h nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz. Übertretungsnorm: § 20 Abs. 2 StVO 1960Übertretungsnorm: Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 Strafnorm: § 99 Abs. 3 Iit a StVO 1960Strafnorm: Paragraph 99, Absatz 3, Iit a StVO 1960 verhängte Geldstrafe: EUR 50,-- , Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden
- Strafverfügung der BH Mödlinq vom 25.05.
- Zahl: MDSZ-V-1238297/3 Der Beschwerdeführer hat die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten. 80 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit, 105 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 5 % Messtoleranz. Übertretungsnorm: § 52 lit a Z 10a StVO 1960Übertretungsnorm: Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 Strafnorm: Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 verhängte Geldstrafe: EUR 75,-- Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden
- Strafverfügung der BH Amstetten vom 27.04.2015, Zahl: AMSZ-V-15 13558/3 Der Beschwerdeführer hat die für Kraftwagen mit einem leichten Anhänger erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 21 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen. Übertretungsnorm: § 58 Abs. 1 Z2 lit g KDV 1967Übertretungsnorm: Paragraph 58, Absatz eins, Z2 Litera g, KDV 1967 Strafnorm: § 134 Abs. 1 KFG 1967 Strafnorm: Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 verhängte Geldstrafe: EUR 70,-- Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden
- Strafverfügung der BH Amstetten vom 18.03.2015, Zahl: AMSZ-V-156053/3 Der Beschwerdeführer hat die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten. 50 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit, 75 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz. Übertretungsnorm: § 52 lit a Z 10a StVO 1960Übertretungsnorm: Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 Strafnorm: Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 verhängte Geldstrafe: EUR 75,-- Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden. Zusammengefasst liegen 23 Geschwindigkeitsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO bzw §§ 52 oder 58 KDV vor, eine Übertretung nach§ 15 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr iVm § 15 Abs. 1 Z5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz (Lenkerin ohne Führerschein), eine Übertretung
§ 103Abs.
2 KFG Verletzung der Auskunftspflicht, eine Übertretung nach § 2 Abs. 1 Z1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, eine Übertretung nach § 4 Abs. 1 lit a StVO 1960 (nach Verkehrsunfall nicht sofort angehalten) sowie § 4 Abs. 5 StVO 1960 (Fahrerflucht), eine Übertretung nach § 31 Abs. 1 StVO 1960 (Leitpflock beschädigt und Polizei nicht verständigt) sowie eine § 4 Abs. 5 StVO 1960 (Fahrerflucht).Zusammengefasst liegen 23 Geschwindigkeitsübertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO bzw Paragraphen 52, oder 58 KDV vor, eine Übertretung nach§ 15 Absatz eins und Paragraph 25, Absatz eins, Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, Z5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz (Lenkerin ohne Führerschein), , eine Übertretung
Paragraph 103, Absatz 2, KFG Verletzung der Auskunftspflicht, eine Übertretung nach Paragraph 2, Absatz eins, Z1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, , eine Übertretung nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 (nach Verkehrsunfall nicht sofort angehalten) sowie Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 (Fahrerflucht), , eine Übertretung nach Paragraph 31, Absatz eins, StVO 1960 (Leitpflock beschädigt und Polizei nicht verständigt) sowie eine Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 (Fahrerflucht). Bei den Strafverfügungen mit den fortlaufenden Nummern 17, 20, 26 und 28, ist
§ 55VSt
G die Fünfjahresfrist abgelaufen. Bei den Strafverfügungen mit den fortlaufenden Nummern 17, 20, 26 und 28, ist
Paragraph 55, VStG die Fünfjahresfrist abgelaufen. Die gegenständlichen Kraftfahrzeuge sind auf den Beschwerdeführer als Einzelunternehmer zugelassen. In Unkenntnis der rechtlichen Folgen hat der Beschwerdeführer sämtliche Strafen, die von angestellten Fahrerinnen bzw. Fahrern begangen worden sind, bezahlt, nicht aber Einspruch erhoben und den tatsächlichen Lenker bekanntgegeben. Zu der unter Punkt 5. angeführten Beanstandung nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz ist es deshalb gekommen, weil der ausländische Führerschein der Fahrerin in Österreich nicht anerkannt wurde. Zum Tatzeitpunkt war die Fahrerin allerdings im Besitz eines gültigen tschechischen Führerscheins für die Lenkberechtigung für die gegenständliche Klasse. Der entsprechende Ausweis
§ 15
der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr wurde auf die Lenkerin zwei Tage nach dem Vorfall, am 20.11.2014 ausgestellt. Zu der unter Punkt 5. angeführten Beanstandung nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz ist es deshalb gekommen, weil der ausländische Führerschein der Fahrerin in Österreich nicht anerkannt wurde. Zum Tatzeitpunkt war die Fahrerin allerdings im Besitz eines gültigen tschechischen Führerscheins für die Lenkberechtigung für die gegenständliche Klasse. Der entsprechende Ausweis
Paragraph 15, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr wurde auf die Lenkerin zwei Tage nach dem Vorfall, am 20.11.2014 ausgestellt. Die Fahrerin ist nicht mehr im Betrieb des Beschwerdeführers beschäftigt. Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der Behörde vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt und ist betreffend die rechtskräftigen Strafverfügungen bzw. Straferkenntnisse unstrittig. Der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung persönlich einvernommen und hinterließ einen wahrheitsliebenden Eindruck. Er führte glaubhaft aus, dass seine Fahrer regelmäßig extern geschult werden und auch intern durch ihn über die neuesten Rechtsvorschriften informiert werden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt rechtlich wie folgt aus:
§ 5Abs. 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (Gel
VerkG) darf die Konzession nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen
Artikel 3Verordnung (EG) Nr.
1071/09 erfüllt sind:
Paragraph 5, Absatz eins, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelVerkG) darf die Konzession nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen
Artikel 3Verordnung (EG) Nr.
1071/09 erfüllt sind:
- die Zuverlässigkeit,
- die finanzielle Leistungsfähigkeit,
- die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und
- eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 4) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (Paragraph 4,) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die Paragraphen 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.
§ 5Abs. 3 Gel
VerkG ist die Zuverlässigkeit, abgesehen von den in Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn
Paragraph 5, Absatz 3, GelVerkG ist die Zuverlässigkeit, abgesehen von den in Artikel 6, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn
- der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oderder Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (Paragraphen eins bis 6 Tilgungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68), oder
- dem Antragsteller, dem Gewerbeberechtigten oder dem Verkehrsleiter aufgrund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde, oder
- der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über a) die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder b) die Personenbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Lenker, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten, rechtskräftig bestraft wurde.
§ 87Abs. 1 Z. 3 Gew
O ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Schutzinteressen
Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen aus dem Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Art. III Abs. 1 Z 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008).
Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde , (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Schutzinteressen
Ziffer 3, sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen aus dem Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,).
Art. 6Abs.
1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 legen die Mitgliedsstaaten vorbehaltlich Absatz 2 des vorliegenden Artikels fest, welche Voraussetzungen ein Unternehmen und ein Verkehrsleiter erfüllen müssen, damit die Anforderung der Zuverlässigkeit nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt ist.
Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.
1071 aus 2009, legen die Mitgliedsstaaten vorbehaltlich Absatz 2 des vorliegenden Artikels fest, welche Voraussetzungen ein Unternehmen und ein Verkehrsleiter erfüllen müssen, damit die Anforderung der Zuverlässigkeit nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt ist. Bei der Entscheidung darüber, ob ein Unternehmen diese Anforderung erfüllt hat, berücksichtigen die Mitgliedstaaten das Verhalten des Unternehmens, seiner Verkehrsleiter und gegebenenfalls anderer vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmter maßgeblicher Personen. Jede Bezugnahme in diesem Artikel auf verhängte Urteile und Sanktionen oder begangene Verstöße schließt die gegen das Unternehmen selbst, seine Verkehrsleiter und gegebenenfalls andere vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmte maßgebliche Personen verhängten Urteile und Sanktionen bzw. die von diesen begangenen Verstöße ein. Die in Unterabsatz 1 genannten Voraussetzungen umfassen mindestens Folgendes:
- a)Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmens darf nicht zwingend in Frage gestellt sein, etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften in folgenden Bereichen:
- i)Handelsrecht,
- ii)Insolvenzrecht, iii) Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche,
- iv)Straßenverkehr,
- v)Berufshaftpflicht,
- vi)Menschen- oder Drogenhandel, und
- b)gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen darf in keinem Mitgliedstaat ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion verhängt worden sein wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere in folgenden Bereichen:
- i)Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Arbeitszeit sowie Einbau und Nutzung der Kontrollgeräte,
- ii)höchstzulässiges Gewicht und Abmessungen der Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr, iii) Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer,
- iv)Verkehrstüchtigkeit der Nutzfahrzeuge einschließlich der vorgeschriebenen technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge,
- v)Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs oder gegebenenfalls Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrs,
- vi)Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter auf der Straße, vii) Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern in bestimmten Fahrzeugklassen, viii) Führerscheine,
- ix)Zugang zum Beruf,
- x)Tiertransporte.
Art. 6Abs.
2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 gilt für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b Folgendes:
Artikel 6, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr.
1071 aus 2009, gilt für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b Folgendes: a) Wurde gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion wegen schwerster Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften
Anhang IV verhängt, so führt die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats rechtzeitig auf geeignete Art und Weise ein ordnungsgemäß abgeschlossenes Verwaltungsverfahren, gegebenenfalls einschließlich einer Prüfung in den Räumlichkeiten des betreffenden Unternehmens, durch.a) Wurde gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion wegen schwerster Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften
Anhang römisch vier verhängt, so führt die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats rechtzeitig auf geeignete Art und Weise ein ordnungsgemäß abgeschlossenes Verwaltungsverfahren, gegebenenfalls einschließlich einer Prüfung in den Räumlichkeiten des betreffenden Unternehmens, durch. In dem Verfahren ist festzustellen, ob in Anbetracht der speziellen Gegebenheiten die Aberkennung der Zuverlässigkeit im konkreten Fall eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen würde. Alle Feststellungen sind gebührend zu begründen und zu rechtfertigen. Würde die Aberkennung der Zuverlässigkeit ihres Erachtens eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen, so kann die zuständige Behörde feststellen, dass die Zuverlässigkeit nicht beeinträchtigt ist. In diesem Fall wird die Begründung in das einzelstaatliche Register aufgenommen. Die Zahl solcher Entscheidungen wird in dem in Artikel 26 Absatz 1 genannten Bericht aufgeführt. Stellt die Aberkennung der Zuverlässigkeit nach Auffassung der zuständigen Behörde keine unverhältnismäßige Reaktion dar, so führt die Verurteilung oder Sanktion zur Aberkennung der Zuverlässigkeit.
- b)Die Kommission erstellt eine Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade der gegen die Gemeinschaftsvorschriften begangenen schwerwiegenden Verstöße, die neben den in Anhang IV aufgeführten Verstößen zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen können. Die Mitgliedstaaten tragen den Informationen über solche Verstöße, auch den von anderen Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen, Rechnung, wenn sie die Prioritäten für die Kontrollen nach Artikel 12 Absatz 1 festlegen.
- b)Die Kommission erstellt eine Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade der gegen die Gemeinschaftsvorschriften begangenen schwerwiegenden Verstöße, die neben den in Anhang römisch vier aufgeführten Verstößen zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen können. Die Mitgliedstaaten tragen den Informationen über solche Verstöße, auch den von anderen Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen, Rechnung, wenn sie die Prioritäten für die Kontrollen nach Artikel 12 Absatz 1 festlegen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung, die diese Liste betreffen, werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Zu diesem Zweck handelt die Kommission wie folgt:
- i)Sie legt die Kategorien und Arten von Verstößen fest, die am häufigsten festgestellt werden;
- ii)sie definiert die Schwere der Verstöße nach der von ihnen ausgehenden Gefahr tödlicher oder schwerer Verletzungen; und iii) sie setzt die Zahl der Verstöße fest, bei deren Überschreiten wiederholte Verstöße als schwerwiegendere Verstöße eingestuft werden, und zwar unter Berücksichtigung der Zahl der Fahrer, die vom Verkehrsleiter für die Verkehrstätigkeit eingesetzt werden.
Art. 6Abs.
3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 gilt die Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b so lange als nicht erfüllt, wie eine Rehabilitierungsmaßnahme oder eine andere Maßnahme gleicher Wirkung
den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften nicht erfolgt ist.
Artikel 6, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr.
1071 aus 2009, gilt die Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b so lange als nicht erfüllt, wie eine Rehabilitierungsmaßnahme oder eine andere Maßnahme gleicher Wirkung
den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften nicht erfolgt ist.
Anhang IV Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 sind schwere Verstöße
Artikel 6Absatz 2 Buchstabe a
Gemäß Anhang römisch vier Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, sind schwere Verstöße
Artikel 6Absatz 2 Buchstabe a 1.
- a)Überschreitung der 6-tägigen oder 14-tägigen Höchstlenkzeiten um 25 % oder mehr.
- b)Während der täglichen Arbeitszeit Überschreitung der maximalen Tageslenkzeit um 50 % oder mehr ohne Pause oder ohne ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 4,5 Stunden. 2. Fehlender Fahrtenschreiber und/oder fehlender Geschwindigkeitsbegrenzer oder Verwendung einer betrügerischen Vorrichtung, durch die die Aufzeichnungen des Kontrollgeräts und/oder der Geschwindigkeitsbegrenzer verändert werden können, oder Fälschung der Schaublätter oder der vom Fahrtenschreiber und/oder von der Fahrerkarte heruntergeladenen Daten. 3. Fahren ohne gültigen Nachweis der technischen Überwachung, falls ein solches Dokument nach dem Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben ist, und/oder sehr schwer wiegende Mängel u. a. an Bremssystem, Lenkanlage, Rädern/Reifen, Federung oder Fahrgestell, die eine solche unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen würden, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird. 4. Beförderung gefährlicher Güter, deren Beförderung verboten ist oder die mit verbotenen oder nicht zugelassenen Mitteln zur Verwahrung oder ohne entsprechende Gefahrgutkennzeichnung am Fahrzeug befördert werden, von der eine solche Gefahr für Menschenleben und Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird. 5. Beförderung von Personen oder Waren ohne gültigen Führerschein oder durch ein Unternehmen, das nicht im Besitz einer gültigen Gemeinschaftslizenz ist. 6. Verwendung einer gefälschten Fahrerkarte, einer Karte eines anderen Fahrers oder einer Karte, die auf der Grundlage falscher Angaben und/oder gefälschter Dokumente erlangt worden ist. 7. Güterbeförderung unter Überschreitung der zulässigen Gesamtmasse um 20 % oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen und um 25 % oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 12 Tonnen. Rechtliche Erwägungen: Im gegenständlichen Fall war zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Zuverlässigkeit auf Grund der über ihn verhängten Strafen noch besitzt, wobei außer Betracht jene verhängten Verwaltungsstrafen bleiben, die
§ 55Abs. 1 VSt
G als getilgt gelten.Im gegenständlichen Fall war zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Zuverlässigkeit auf Grund der über ihn verhängten Strafen noch besitzt, wobei außer Betracht jene verhängten Verwaltungsstrafen bleiben, die
Paragraph 55, Absatz eins, VStG als getilgt gelten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erk. vom 23.02.2000, Zl. 99/03/0374) kommt es bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 5 Abs. 2 Z 3 GelverkG i.V.m. § 87 Abs. 1 Z 3 GewO nicht auf die Tathandlungen, sondern auf den Umstand der erfolgten Bestrafung an.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erk. vom 23.02.2000, Zl. 99/03/0374) kommt es bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, GelverkG in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO nicht auf die Tathandlungen, sondern auf den Umstand der erfolgten Bestrafung an. Nach § 5 Abs. 2 Z 3 GelVerkG ist die Zuverlässigkeit des Gewerbeinhabers (schon) dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte wegen schwerwiegender und wiederholter Verstöße gegen die in dieser Gesetzesstelle umschriebenen Vorschriften rechtskräftig bestraft wurde. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung der Behörde zur Prüfung des Persönlichkeitsbildes des Antragsstellers oder Gewerbeberechtigten ist aus dem Gesetz nicht abzuleiten (VwGH 23.2.2000, Zl. 99/03/0374). Diese Rechtsprechung bezieht sich noch auf die alte Rechtslage. Nunmehr reichen bereits schwerwiegende Verstöße aus, ohne dass diese auch wiederholt vorliegen müssen. Nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, GelVerkG ist die Zuverlässigkeit des Gewerbeinhabers (schon) dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte wegen schwerwiegender und wiederholter Verstöße gegen die in dieser Gesetzesstelle umschriebenen Vorschriften rechtskräftig bestraft wurde. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung der Behörde zur Prüfung des Persönlichkeitsbildes des Antragsstellers oder Gewerbeberechtigten ist aus dem Gesetz nicht abzuleiten (VwGH 23.2.2000, Zl. 99/03/0374). Diese Rechtsprechung bezieht sich noch auf die alte Rechtslage. Nunmehr reichen bereits schwerwiegende Verstöße aus, ohne dass diese auch wiederholt vorliegen müssen. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zu verweisen, wonach auch eine Vielzahl von an sich geringfügigen Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften als „schwerwiegende Verstöße“ im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO zu werten sind (VwGH vom 08.05.2002, 2002/04/0033).In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zu verweisen, wonach auch eine Vielzahl von an sich geringfügigen Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften als „schwerwiegende Verstöße“ im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO zu werten sind (VwGH vom 08.05.2002, 2002/04/0033). Bei den oben angeführten Verwaltungsübertretungen unter den Punkten 2.-30. liegen die verhängten Geldstrafen im unteren, betreffend die Geschwindigkeitsüberschreitungen (23 Übertretungen) im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens. Nach der Rechtsprechung des VwGH (siehe dazu VwGH vom 30.06.2011, 2010/03/0062) ergibt sich das Gewicht des Verstoßes aus der Bedeutung des verletzten Schutzinteresses und der Schwere seiner Verletzung. Ersteres findet nicht zuletzt auch in den gesetzlich für derartige Verstöße vorgesehenen Sanktionen (Strafrahmen), Letzteres in den - im Einzelfall - in den Bezug habenden Strafbescheiden für die begangenen Delikte verhängten Strafen (oder anderen Rechtsfolgen) ihren Ausdruck (vgl. dazu auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO 19943,
(2011)Rz 13f zu § 87 mit Hinweisen auf die Gesetzesmaterialien). Nach der Rechtsprechung des VwGH (siehe dazu VwGH vom 30.06.2011, 2010/03/0062) ergibt sich das Gewicht des Verstoßes aus der Bedeutung des verletzten Schutzinteresses und der Schwere seiner Verletzung. Ersteres findet nicht zuletzt auch in den gesetzlich für derartige Verstöße vorgesehenen Sanktionen (Strafrahmen), Letzteres in den - im Einzelfall - in den Bezug habenden Strafbescheiden für die begangenen Delikte verhängten Strafen (oder anderen Rechtsfolgen) ihren Ausdruck vergleiche dazu auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO 19943,
(2011)Rz 13f zu Paragraph 87, mit Hinweisen auf die Gesetzesmaterialien). Bei der Betrachtung der hier relevanten Strafvorschreibungen fällt zunächst auf, dass sich diese in ihrer überwiegenden Zahl auf Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung beziehen. Von diesen Delikten sind 23 Übertretungen mit einer Geldstrafe in Höhe von lediglich € 35 bis maximal € 85,-- sanktioniert worden, lediglich eine Übertretung nach der StVO mit einer Strafe von € 250 bzw. eine mit € 150,--. Eine Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz wurde mit einer Strafe in Höhe von € 900,--, sanktioniert, was angesichts eines gesetzlichen Strafrahmens im Kraftfahrgesetz 1967 (bis € 5.000,--) auch im unteren Bereich angesiedelt ist. Eine Übertretung wegen § 15 GelverkG ist hinsichtlich ihres Tatbildes unter Anhang IV Punkt 5. der VO 1071/2009 in der Liste der schwersten Verstöße zu subsumieren, selbst wenn sie nur mit einer Gelstrafe in Höhe von € 150,-- sanktioniert wurde. Hiezu hat die Behörde allerdings keine Verhältnismäßigkeitsprüfung
Artikel 6Abs. 2 der VO 1071/2009 durchgeführt.Eine Übertretung wegen Paragraph 15, Gelverk
G ist hinsichtlich ihres Tatbildes unter Anhang römisch vier Punkt 5. der VO 1071 aus 2009, in der Liste der schwersten Verstöße zu subsumieren, selbst wenn sie nur mit einer Gelstrafe in Höhe von € 150,-- sanktioniert wurde. Hiezu hat die Behörde allerdings keine Verhältnismäßigkeitsprüfung
Artikel 6Absatz 2, der VO 1071 aus 2009, durchgeführt.
Hinsichtlich der erfolgten Bestrafung nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz, der grundsätzlich in diesem Verfahren eine Relevanz zukommen würde, sind allerdings die vom Beschwerdeführer offen dargestellten Umstände zu berücksichtigen, wonach die Lenkerin zum Tatzeitpunkt zwar in Besitz eines gültigen ausländischen Führerscheines, aber nicht anerkannten Führerscheines für die entsprechende Klasse gewesen ist und auch zwei Tage nach der Tag den Ausweis
§ 15Betriebsordnung ausgestellt bekommen hat.
Auch muss berücksichtigt werden, dass diese Fahrerin nicht mehr im Betrieb arbeitet.Hinsichtlich der erfolgten Bestrafung nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz, der grundsätzlich in diesem Verfahren eine Relevanz zukommen würde, sind allerdings die vom Beschwerdeführer offen dargestellten Umstände zu berücksichtigen, wonach die Lenkerin zum Tatzeitpunkt zwar in Besitz eines gültigen ausländischen Führerscheines, aber nicht anerkannten Führerscheines für die entsprechende Klasse gewesen ist und auch zwei Tage nach der Tag den Ausweis
Paragraph 15, Betriebsordnung ausgestellt bekommen hat. Auch muss berücksichtigt werden, dass diese Fahrerin nicht mehr im Betrieb arbeitet. Schließlich kann auch die Tatsache nicht außer Acht gelassen werden, dass keinerlei Übertretungen wegen Lenk- Ruhe- und Arbeitszeiten vorgefallen sind. Im Übrigen ist im vorliegenden Fall aber auch zu berücksichtigen, dass die Anzahl der Delikte im Straßenverkehr zur Anzahl der im Betrieb eingesetzten Fahrzeuge
(3)bzw. Mitarbeiter und Fahrer
(9)in Bezug zu setzen ist. Erfahrungsgemäß ist das Risiko, bei straßenverkehrsrelevanten oder kraftfahrzeugrelevanten Übertretungen betreten zu werden, entsprechend höher je mehr Kraftfahrzeuge eingesetzt bzw. je mehr Zeit im Straßenverkehr verbracht wird. Jedenfalls ist die Argumentation im angefochtenen Bescheid, wonach im konkreten Fall jene Verwaltungsstrafvormerkungen, die bei der Beurteilung herangezogen wurden, trotz der geringfügigen Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften aufgrund ihrer Anzahl schon ausreichen, um vom Tatbestandselement des Vorliegens von „schwerwiegenden Verstößen“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 3 GelverkG ausgehen zu können, nicht aufrecht zu erhalten. Jedenfalls ist die Argumentation im angefochtenen Bescheid, wonach im konkreten Fall jene Verwaltungsstrafvormerkungen, die bei der Beurteilung herangezogen wurden, trotz der geringfügigen Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften aufgrund ihrer Anzahl schon ausreichen, um vom Tatbestandselement des Vorliegens von „schwerwiegenden Verstößen“ im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, GelverkG ausgehen zu können, nicht aufrecht zu erhalten. Weder sind unter diesen Strafvormerkungen Verstöße gegen Vorschriften über die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen noch Verstöße gegen Vorschriften betreffend die Lenk- und Ruhezeiten der Lenker zu finden. Soweit kraftfahrrechtliche oder straßenverkehrsrechtliche Vorschriften nicht eingehalten worden sind, ist auf die jeweilige Einzelfallbetrachtung abzustellen, aus der sich – wie oben gezeigt – ergibt, dass es sich jeweils nur um geringfügige Verletzungen der diesbezüglichen Vorschriften gehandelt hat, was auch in den verhängten Strafbeträgen von relativ geringer Höhe zum Ausdruck kommt. Betreffend die Übertretung nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz ist weiters zu berücksichtigen, dass die Verordnung (EG) 1071/2009 insbesondere gelindere Mittel (Rehabilitierungsmaßnahmen) erwähnt, eine innerstaatliche Umsetzung für solche Rehabilitierungsmaßnahmen aber noch nicht erfolgt ist. Betreffend die Übertretung nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz ist weiters zu berücksichtigen, dass die Verordnung (EG) 1071 aus 2009, insbesondere gelindere Mittel (Rehabilitierungsmaßnahmen) erwähnt, eine innerstaatliche Umsetzung für solche Rehabilitierungsmaßnahmen aber noch nicht erfolgt ist. Daher ist es angebracht, die Verhältnismäßigkeit des Entzugs besonderes streng zu prüfen und eine Entziehung der Gewerbeberechtigung nur in besonders gravierenden Fällen vorzunehmen. Ein solcher gravierender Fall ist hier bereits nach dem bisher Gesagten nicht gegeben. Ferner ist auch zu berücksichtigen, dass laut Aktenlage seit April 2015 keine neuerlichen Bestrafungen wegen begangener Verwaltungsübertretungen angefallen sind. Es war daher nach einer Gesamtabwägung sämtlicher Sachverhaltselemente unter Einbeziehung des Ergebnisses des Beweisverfahrens festzustellen, dass die Voraussetzungen zur gegenständlichen Entziehung betreffend den Beschwerdeführer nicht gegeben sind. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.293.001.2017