RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.06.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-52/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn IMAE, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
- Dezember 2015, Zl. HLS3-F-15124, zu Recht:
- Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
- Der Beschwerdeführer hat gemäß § 53b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG den Betrag von 412,-- Euro an Barauslagen für den zu den mündlichen Verhandlungen beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 53 b, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, (AVG) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG und Paragraph 17, VwGVG den Betrag von 412,-- Euro an Barauslagen für den zu den mündlichen Verhandlungen beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr IMAE, ein Staatsangehöriger von Ägypten, beantragte am
- April 2015 die Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger (Ehemann) eines EWR-Bürgers (§ 54 NAG). 1.
- Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr IMAE, ein Staatsangehöriger von Ägypten, beantragte am
- April 2015 die Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger (Ehemann) eines EWR-Bürgers (Paragraph 54, NAG). 1.
- Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
- Dezember 2015, Zl. HLS3-F-15124, wurde dieser Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückgewiesen (Spruchpunkt 1.) und es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fällt (Spruchpunkt 2.). Gestützt wurde diese Entscheidung auf § 54 Abs. 7 NAG sowie § 3 Abs. 1 NAG iVm der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich über die Vollziehung des NAG. Begründend wurde dazu wörtlich ausgeführt: 1.
- Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
- Dezember 2015, Zl. HLS3-F-15124, wurde dieser Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückgewiesen (Spruchpunkt 1.) und es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fällt (Spruchpunkt 2.). Gestützt wurde diese Entscheidung auf Paragraph 54, Absatz 7, NAG sowie Paragraph 3, Absatz eins, NAG in Verbindung mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich über die Vollziehung des NAG. Begründend wurde dazu wörtlich ausgeführt: „Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: Sie sind mit einem Reisevisum D (für Italien) nach Österreich eingereist. Am 18.11.2014 haben Sie mit Frau BRE (geborene V), Staatsangehörigkeit Ungarn, die Ehe geschlossen.Sie sind mit einem Reisevisum D (für Italien) nach Österreich eingereist. Am 18.11.2014 haben Sie mit Frau BRE (geborene römisch fünf), Staatsangehörigkeit Ungarn, die Ehe geschlossen. Am 24.04.2015 haben Sie einen Antrag auf Ausstellung einer Erst-Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR Bürgers eingebracht und berufen sich dabei auf die Ehe mit Fr. BRE (geborene V).Am 24.04.2015 haben Sie einen Antrag auf Ausstellung einer Erst-Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR Bürgers eingebracht und berufen sich dabei auf die Ehe mit Fr. BRE (geborene römisch fünf). Hinsichtlich der Ehe und des gemeinsamen Familienlebens wurden Erhebungen vorgenommen und Sie und Ihre Ehefrau am 22.04.2015 von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn niederschriftlich einvernommen. Bei dieser Befragung haben sich eklatante Widersprüche ergeben, die in folgende Themenbereiche gegliedert wurden: Mangelndes Wissen der BRE über ihren Ehegatten Bei der Einvernehme durch die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn gab BRE an, dass die Mutter ihres Ehegatten bereits verstorben sei (laut ihren Angaben ist Ihr Vater verstorben) Fr. BRE konnte auch Ihr Geburtsdatum nicht nennen. Differierende Aussagen betreffend den Zeitpunkt des Kennenlernens Laut den Angaben von Fr. BRE lernten sie sich bereits im Sommer 2014 kennen, wohingegen das Kennenlernen laut ihren Angaben im Oktober 2014 während eines fünftägigen Aufenthalts in *** erfolgt. Widersprüche hinsichtlich der Trauzeugen und Anzahl der Hochzeitsgäste Während Sie als Trauzeugen ihren Onkel und die Freundin ihrer Gattin nennen, waren der BRE zufolge zwei Verwandte von Ihnen (zwei Männer) die Trauzeugen. Auch die Angaben hinsichtlich der Hochzeitsgäste unterscheiden sich und reichen von 10 bis 23 Personen. Widersprüche betreffend die gemeinsame Wohnung Fr. BRE gab bei ihrer ersten Einvernehme an, dass die Wohnung in *** ebenerdig gelegen sei. Bei der Einvernahme am 01.07.2015 findet sich die gemeinsame Wohnung zunächst im zweiten Stock, einige Fragen später im
- Stock. Daher wurden Sie mit Schreiben vorn 06.10.2015 darüber informiert, dass die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn ihren Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte zurückweist und anschließend das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung einleiten wird. Es wurde ihnen die Möglichkeit gegeben innerhalb von 3 Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Ihr bevollmächtigter Vertreten Rechtsanwalt Dr. Stefan Joachimsthaler, hat fristgerecht eine Stellungnahme abgeben. In diesem Schreiben werden sämtliche Widersprüche auf die schlechten Deutschkenntnisse Ihrer Frau zurückgeführt. Während der niederschriftlichen Einvernahme am 22.04.2015, bei der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn, wurde Fr. BRE unter anderem nach dem Geburtsdatum ihres Ehemanns befragt. Ihre Ehegattin bat um ein Blattpapier und einen Kugelschreiber um anschließend folgendes aufzuschreiben ***. Daraus ist zu schließen, dass die Fragen von Fr. BRE sehr wohl verstanden wurden. Weitere ist Ihre Ehegattin ist selbstständig erwerbstätig (Verfahren zur Aussteilung einer Anmeldebescheinigung). Sie führt in *** ein Blumengeschäft, und muss somit mit Behörden, Geschäftspartnern und täglich auch mit Kunden Gespräche führen, ohne entsprechende Deutschkenntnisse wäre dies nicht möglich. In einer ergänzenden Stellungnahme vom
- November 2015 führt Ihr Vertreter die divergierenden Angaben im Wesentlichen auf fehlende Deutschkenntnisse zurück und beruft sich auf in Ungarn gebräuchliche Bezeichnungen und Ausdrücke, die von der Behörde in keiner Weise nachvoIIzogen werden können. Ob in Ungarn das Erdgeschoß als erstes Geschoß bezeichnet wird und der
- Stock als zweites Geschoß, ist insofern irrelevant, da Sie in der Niederschrift angegeben haben, dass die Wohnung in *** im
- Stock des Gebäudes liege. Ihre Gattin gab an, dass diese im Erdgeschoß gelegen sei. Aufgrund der durchgeführten Erhebungen und der Widersprüche bei ihrer Einvernahme schließt die Behörde, dass Sie die Ehe mit Fr. BRE (geborene V) nur geschlossen haben, um in den Besitz eines Aufenthaltstitels zu gelangen und freien Zugang zum Arbeitsmarkt zu erhalten, weshalb es sich also um eine Aufenthaltsehe handelt, bei der ein gemeinsames Familienleben weder geplant war, noch geführt wurde.Aufgrund der durchgeführten Erhebungen und der Widersprüche bei ihrer Einvernahme schließt die Behörde, dass Sie die Ehe mit Fr. BRE (geborene römisch fünf) nur geschlossen haben, um in den Besitz eines Aufenthaltstitels zu gelangen und freien Zugang zum Arbeitsmarkt zu erhalten, weshalb es sich also um eine Aufenthaltsehe handelt, bei der ein gemeinsames Familienleben weder geplant war, noch geführt wurde. Da in ihrem Fall eine Aufenthaltsehe vorliegt, war ihr Antrag zurückzuweisen. Mit der Zurückweisung Ihres Antrages war die Feststellung zu verbinden, dass Sie nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fallen.“ 1.
- Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht Beschwerde, wobei die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt wurde. Im Wesentlichen wird in der Beschwerde Folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien bei der Behörde trotz offensichtlich mangelnder Sprachkenntnisse ohne Beiziehung von Sprachmittlern bzw. qualifizierten Dolmetschern einvernommen worden. Die nachfolgenden umfangreichen Ermittlungsergebnisse des Polizeikommandos *** und des Stadtpolizeikommandos *** hätten zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft geführt. Die Behörde stütze sich aber ausschließlich auf die bei ihr angeblich aufgetretenen Widersprüche, die jedoch auf die unterlassene Beiziehung von Dolmetschern zurückzuführen seien. Die Arbeitstätigkeit der Ehefrau würde daran nichts ändern, zumal es sich um ein kleines Geschäft handle und die Ehefrau vom Onkel des Beschwerdeführers unterstützt werde. Davon abgesehen würden die Widersprüche nicht das Zusammenleben der Eheleute betreffen und es habe die Behörde verabsäumt, entsprechende Feststellungen zu treffen, die eine abschließende rechtliche Beurteilung ermöglichen würden.
- Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 2.
- Der Verwaltungsakt wurde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. 2.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
- März 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der vorliegenden Rechtssache durch. An dieser Verhandlung nahm der damalige Rechtsanwalt des Beschwerdeführers teil, der Beschwerdeführer selbst erschien ebensowenig wie ein Vertreter der belangten Behörde. Der zur Verhandlung über Ersuchen des Rechtsanwaltes geladene Dolmetscher für die arabische Sprache wurde zu Beginn der Verhandlung wieder entlassen. Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers gab zunächst an, dass das Erscheinen des Beschwerdeführers zur Verhandlung vereinbart worden, aber auf Grund eines Versehens seitens des Beschwerdeführers unterblieben sei. Details zum Eheleben könne nur der Beschwerdeführer angeben. Darüber hinaus wurde im Wesentlichen angegeben, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers – entweder verleumderisch oder im Zustand der Unzurechungsfähigkeit – mehrere Personen inklusive dem Beschwerdeführer wegen Schein- bzw. Zwangsehe angezeigt habe. Auch dieses Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer sei jedoch von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau aus Liebe geheiratet, er sei inzwischen aber zur Einsicht gelangt, dass sich die Beziehung nicht mehr kitten lasse. Auch er wolle jetzt die Scheidung und beabsichtige seinerseits die Einbringung einer Scheidungsklage. Es liege ein besonderer Härtefall vor, weil dem Beschwerdeführer die Aufrechterhaltung der Ehe auf Grund der Anzeige der Ehefrau nicht zugemutet werden könne. 2.
- Am
- Mai 2017 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung fortgesetzt und es nahm daran der Beschwerdeführer teil (in Folge zwischenzeitiger Vollmachtsaulösung nunmehr als unvertretene Partei). Beigezogen wurde der Verhandlung wiederum derselbe Dolmetscher für die arabische Sprache. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung im Wesentlichen an, dass er offiziell geheiratet habe und es sich nicht um eine Scheinehe handle. Seine Ehefrau habe inzwischen die Scheidung eingereicht. Er wolle die Scheidung nicht. Das Scheidungsverfahren sei noch anhängig. Die Ehefrau habe behauptet, dass sie zur Ehe gezwungen worden sei, das stimme aber nicht. Es habe auch keine Gewalt unter ihnen gegeben. Die Frau sei sehr unter Druck, ihre Nerven seien ausgenützt. Seit einem Jahr wohne er nicht mehr mit seiner Frau zusammen. Ein Zusammenziehen sei nicht geplant, überhaupt von ihrer Seite nicht. Die Frau habe vor einem Jahr ihre Sachen geholt und seitdem hätten sie keinen Kontakt mehr. Sie hebe auch bei Anrufen von ihm nicht ab. Kinder hätten sie nicht. Kennengelernt habe er seine Frau in *** als er bei seinem Onkel zu Besuch gewesen sei. Sie hätten außerhalb von *** geheiratet, weil es dort einen schnellen Termin gegeben habe. Die in Ungarn lebenden Eltern seiner Ehefrau habe er nie besucht und auch sie ihn nicht. Geld hätten sie sich nicht gegeben und es hätten getrennte Rechnungen bestanden. In der Vergangenheit sei ihm ein Visum für Österreich verwehrt worden, er habe dann ein Visum für Italien erhalten. Nach der Heirat in Österreich sei er hier geblieben. An Verwandten in Ägypten habe er seine Mutter, einen Bruder und eine Schwester. Er habe ca. bis 2013 in Ägypten gelebt und er habe eine Computerfirma dort. Gearbeitet habe er auch in Kuwait, Italien und nun in Österreich. Netto monatlich verdiene er aktuell ca. 600,-- Euro. Er habe einen Universitätsabschluss und spreche mehrere Sprachen. An Verwandten in Österreich habe er seinen Onkel und dessen Söhne. Er wolle hier bleiben um zu arbeiten. Die Ausstellung der Aufenthaltskarte sei zur Vermeidung einer besonderen Härte nicht erforderlich, er wolle die Karte aber nach wie vor. Zu den Gebührennoten des Dolmetschers gab der Beschwerdeführer nach Einsichtnahme im Wesentlichen an, dass er nicht bzw. weniger zahlen wolle und nicht so viel Geld habe. 2.
- Die Dolmetschergebühren wurden mit hg. Beschlüssen vom
- Mai 2017 bestimmt und in Folge zur Auszahlung gebracht.
- Feststellungen und Beweiswürdigung: 3.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Der am *** in Ägypten geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Ägypten. Im Jahr 2012 verweigerte die Österreichische Botschaft in Kairo dem Beschwerdeführer ein beantragtes Reisevisum (Begründung: Wiederausreise nicht gesichert). Im Jahr 2014 wurde dem Beschwerdeführer seitens Italiens ein von
- Juli 2014 bis
- Mai 2015 gültiges Visum für eine Aufenthaltsdauer von 270 Tagen erteilt. Der Beschwerdeführer reist daraufhin nach Italien ein, wo er bis Anfang November 2014 blieb. Der Beschwerdeführer heiratete am
- November 2014 die seit Anfang November 2014 in Österreich aufhältige ungarische Staatsangehörige Frau BRV. Die Ehe wurde standesamtlich in *** geschlossen und es verblieb der Beschwerdeführer sodann in Österreich. Am
- April 2015 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn als Wohnsitzbehörde die verfahrensgegenständliche Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger (Ehemann) eines EWR-Bürgers (§ 54 NAG).Am
- April 2015 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn als Wohnsitzbehörde die verfahrensgegenständliche Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger (Ehemann) eines EWR-Bürgers (Paragraph 54, NAG). Die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn teilte der Landespolizeidirektion Niederösterreich den Verdacht des Bestehens einer Aufenthaltsehe mit. Die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Bezirkspolizeikommando ***, teilte der Staatsanwaltschaft Korneuburg im Weiteren in ihrem Abschluss-Bericht mit, dass weder bei den Erhebungen noch bei den Vernehmungen festzustellen gewesen sei, ob es sich um eine Aufenthaltsehe handle. Die Staatsanwaltschaft Korneuburg stellte das gegen den Beschwerdeführer wegen § 117 Abs. 1 FPG geführte Ermittlungsverfahren mit
- September 2015 ein, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestehe. Die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Bezirkspolizeikommando ***, teilte der Staatsanwaltschaft Korneuburg im Weiteren in ihrem Abschluss-Bericht mit, dass weder bei den Erhebungen noch bei den Vernehmungen festzustellen gewesen sei, ob es sich um eine Aufenthaltsehe handle. Die Staatsanwaltschaft Korneuburg stellte das gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 117, Absatz eins, FPG geführte Ermittlungsverfahren mit
- September 2015 ein, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestehe. Mit Schreiben vom
- Oktober 2015 teilte die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Einsatz-, Grenz- und Fremdenpolizeiliche Abteilung, der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn mit, dass auf Grund widersprechender Aussagen der Eheleute von einer Aufenthaltsehe auszugehen sei. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
- Dezember 2015 wurde der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen und es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fällt. Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht Beschwerde, wobei er das Vorliegen einer Aufenthaltsehe bestritt (s. die Wiedergabe unter Punkt
- und 2.). Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat ca. ein Jahr und acht Monaten nach der Eheschließung gerichtlich die Scheidung begehrt und gegen den Beschwerdeführer den Vorwurf der Schein- und Zwangsehe erhoben. Das Scheidungsverfahren ist seitdem anhängig. Gewalt in der Ehe hat es nach den Angaben des Beschwerdeführers weder von ihm noch von seiner Ehefrau aus gegeben. Die Staatsanwaltschaft Wien hat das gegen den Beschwerdeführer wegen § 117 Abs. 1 FPG geführte Ermittlungsverfahren mit
- Februar 2017 eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestehe.Die Staatsanwaltschaft Wien hat das gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 117, Absatz eins, FPG geführte Ermittlungsverfahren mit
- Februar 2017 eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestehe. Seit Einbringung der Scheidung leben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau getrennt und es besteht seitdem kein Kontakt mehr, weder persönlich noch anderweitig. Ein Zusammenziehen ist nicht geplant. Kinder aus der Ehe bestehen nicht. Schon während der Ehe bestanden getrennte Rechnungen und es hat weder der Beschwerdeführer seiner Ehefrau Geld gegeben noch sie ihm. Ein gemeinsames Konto besteht nicht. Der Beschwerdeführer hat in der hg. durchgeführten Verhandlung angegeben, aktuell kein Eheleben zu führen. Auch trug er bei der Verhandlung seinen Ehering nicht. Der Beschwerdeführer verfügt an Verwandten in Österreich über seinen Onkel und dessen Söhne. In Ägypten verfügt er über seine Mutter, einen Bruder und eine Schwester. Der Beschwerdeführer hat bis ca. 2013 in Ägypten gelebt und dort einen Universitätsabschluss (Französisch) gemacht. Er spricht neben Arabisch auch Französisch, Englisch und Deutsch. Der Beschwerdeführer hat in Ägypten eine Computerfirma gegründet, die ihm nach wie vor gehört, und er hat sowohl in Kuwait als auch bei seinem Aufenthalt in Italien gearbeitet. In Österreich ist er Teilhaber an einem Blumengeschäft und er verdient dabei ca. 600,-- Euro netto monatlich. Der Beschwerdeführer strebt nach wie vor die Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers an. Dass die Ausstellung zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich wäre, wurde vom Beschwerdeführer in der Verhandlung verneint. 3.
- Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen – und ebenso der dargelegte Verfahrensgang – basieren auf der unbedenklichen und grundsätzlich unstrittigen Aktenlage, insbesondere auch auf den Ergebnissen der hg. durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Im Einzelnen ist Folgendes hervorzuheben: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus dem bei Antragstellung vorgelegten Reisepass. Dass (und warum) die Österreichische Botschaft dem Beschwerdeführer im Jahr 2012 ein Reisevisum verweigert hat, ergibt sich aus den im Zentralen Fremdenregister enthaltenen Daten und ist nicht strittig. Ebenso ist die Erteilung des italienischen Visums unstrittig und aus dem Reisepass des Beschwerdeführers ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer bis Anfang November in Italien war und nach der Eheschließung in Österreich hier verblieben ist, hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung am
- Mai 2017 selbst angegeben (Verhandlungsschrift S 4). Die Feststellungen zur Eheschließung basieren auf der aktenkundigen Heiratsurkunde vom
- November
- Zur Antragstellung ist auf den aktenkundigen Antrag zu verweisen, ebenso ist hinsichtlich der Mitteilung des Verdachts des Bestehens einer Aufenthaltsehe, des Abschluss-Berichtes der Landespolizeidirektion Niederösterreich, der Einstellung durch die Staatsanwaltschaft Korneuburg, der Mitteilung der Landespolizeidirektion Niederösterreich an die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn, sowie des angefochtenen Bescheides und der Beschwerdeerhebung auf die unstrittige Aktenlage zu verweisen. Die Feststellungen zur Scheidungseinbringung und zum gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf der Schein- und Zwangsehe basieren vor allem auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung am
- Mai
- Insbesondere hat der Beschwerdeführer in dieser Verhandlung angegeben, dass sie ein Jahr und acht Monate harmonisch gelebt hätten und dass es unter ihnen keine Gewalt gegeben hätte. Das von der Ehefrau initiierte Scheidungsverfahren sei noch anhängig (Verhandlungsschrift S 5). Zur neuerlichen Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Wien ist auf die vom ehemaligen Rechtsanwalt des Beschwerdeführers in der Verhandlung am
- März 2017 vorgelegte Einstellungsbenachrichtigung hinzuweisen. Weiters hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung am
- Mai 2017 selbst angegeben, dass er und seine Ehefrau seit Einbringung der Scheidung getrennt leben würden (Verhandlungsschrift S 6). Auf die Frage, ob ein Zusammenziehen geplant sei, gab er wörtlich an (Verhandlungsschrift S 6): „Nein, überhaupt von ihrer Seite nicht. Ich habe sie seit diesem Datum nicht mehr gesehen. Wir haben uns seitdem nicht mehr getroffen. […] Die Frau hat vor einem Jahr ihre Sachen geholt und seitdem haben wir keinen Kontakt mehr.“ Auf die Frage, ob er noch irgendwelche Berührungspunkte mit seiner Frau habe, gab er an (Verhandlungsschrift S 11): „Ich habe sie natürlich angerufen, aber sie hebt nicht ab […].“ Der Beschwerdeführer hat auch verneint, dass er Kinder mit seiner Frau hat (Verhandlungsschrift S 7) und er hat angegeben, seiner Frau kein Geld gegeben zu haben und sie ihm auch nicht. Es hätten getrennte Rechnungen bestanden und er habe mit seiner Frau kein gemeinsames Konto (Verhandlungsschrift S 9 f.). Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung auf die Frage, ob er mit seiner Frau aktuell ein Eheleben führe, zunächst mit „Ja“ geantwortet und sodann ausgeführt (Verhandlungsschrift S 10): „Wir essen zusammen, jeder geht zur Arbeit. Jetzt nicht mehr.“ In weiterer Folge hat er dann angegeben, aktuell kein Eheleben zu haben (Verhandlungsschrift S 10). Der Beschwerdeführer trug bei der Verhandlung auch seinen Ehering nicht (sondern er gab an, ihn aktuell nicht mitzuhaben, wobei er ihn aber manchmal noch trage: Verhandlungsschrift S 6). Auch die Feststellungen zu den verwandtschaftlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich und Ägypten beruhen auf seinen Angaben in der Verhandlung am
- Mai
- Ebenso die weiteren Feststellungen zum Universitätsabschluss, zu den Sprachkenntnissen und zu den Arbeitstätigkeiten (Verhandlungsschrift S 7 f.). Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung auch ausdrücklich bestätigt, nach wie vor die Ausstellung der beantragten Aufenthaltskarte anzustreben. Auf Vorhalt der Angaben seines ehemaligen Rechtsanwaltes in der Verhandlung am
- März 2017, wonach die Ausstellung der Karte zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich sei, gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung am
- Mai 2017 an (Verhandlungsschrift S 11): „Nein, das stimmt nicht.“
- Maßgebliche Rechtslage: Die §§ 30 und 54 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (im Folgenden: NAG) lautet wörtlich:Die Paragraphen 30 und 54 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (im Folgenden: NAG) lautet wörtlich: „Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption § 30.
(1)Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe eingetragene Partnerschaft berufen.Paragraph 30,
(1)Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe eingetragene Partnerschaft berufen.
(2)An Kindes statt angenommene Fremde dürfen sich bei der Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nur dann auf diese Adoption berufen, wenn die Erlangung und Beibehaltung des Aufenthaltstitels nicht der ausschließliche oder vorwiegende Grund für die Annahme an Kindes statt war.
(3)Die Abs. 1 und 2 gelten auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.“
(3)Die Absatz eins und 2 gelten auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.“ „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers § 54.
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.Paragraph 54,
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
- nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
- nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
- nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
- nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
(3)Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.
(3)Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.
(4)Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllen und
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins und 2 erfüllen und
- die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
- die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
- ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
- es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
- ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6)Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“
- Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.
- Zum Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers: 5.
- Zum Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger eines , EWR-Bürgers: Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe ausgegangen. Der Beschwerdeführer habe die Ehe mit seiner Ehefrau, einer ungarischen Staatsangehörigen, nur geschlossen, um in den Besitz eines Aufenthaltstitels zu gelangen und freien Zugang zum Arbeitsmarkt zu erhalten. Ein gemeinsames Familienleben sei weder geplant gewesen noch geführt worden. Seitens des Beschwerdeführers wurde das Eingehen einer Aufenthaltsehe bestritten. Unabhängig von der Frage des Zutreffens der Behördenansicht liegt jedenfalls im aktuellen Entscheidungszeitpunkt eine Aufenthaltsehe im Sinne des § 30 Abs. 1 NAG vor: Unabhängig von der Frage des Zutreffens der Behördenansicht liegt jedenfalls im aktuellen Entscheidungszeitpunkt eine Aufenthaltsehe im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, NAG vor: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Tatbestand des § 30 Abs. 1 NAG u.a. dann erfüllt, wenn sich der Ehegatte zur Erteilung eines Aufenthaltstitels auf eine Ehe beruft, obwohl kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt wird. Die Bestimmung erfordert dabei nicht, dass die Ehe – quasi in Missbrauchsabsicht – zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsehe vorliegt, ist nicht nur auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auch auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. des Erkenntnisses abzustellen. Wird nach Auflösung des gemeinsamen Familienlebens der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Familiengemeinschaft aufrechterhalten, wird der Tatbestand des § 30 Abs. 1 NAG erfüllt (vgl. VwGH 10.5.2016, Ra 2016/22/0015; s. weiters auch VwGH 20.7.2016, Ra 2016/22/0058 betreffend einen Antrag nach § 54 NAG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Tatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, NAG u.a. dann erfüllt, wenn sich der Ehegatte zur Erteilung eines Aufenthaltstitels auf eine Ehe beruft, obwohl kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geführt wird. Die Bestimmung erfordert dabei nicht, dass die Ehe – quasi in Missbrauchsabsicht – zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsehe vorliegt, ist nicht nur auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auch auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. des Erkenntnisses abzustellen. Wird nach Auflösung des gemeinsamen Familienlebens der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Familiengemeinschaft aufrechterhalten, wird der Tatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, NAG erfüllt vergleiche VwGH 10.5.2016, Ra 2016/22/0015; s. weiters auch VwGH 20.7.2016, Ra 2016/22/0058 betreffend einen Antrag nach Paragraph 54, NAG). Ein formales Band der Ehe reicht nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des ausländischen Ehegatten abzuleiten (vgl. VwGH 27.4.2017, Ro 2016/22/0014). Es ist daher auch unerheblich, ob die Parteien beabsichtigen an der Ehe festzuhalten (vgl. etwa VwGH 9.11.2010, 2009/21/0279) oder ob eine Nichtigerklärung oder Scheidung der Ehe erfolgt ist (vgl. etwa VwGH 29.2.2012, 2008/21/0202).Ein formales Band der Ehe reicht nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des ausländischen Ehegatten abzuleiten vergleiche VwGH 27.4.2017, Ro 2016/22/0014). Es ist daher auch unerheblich, ob die Parteien beabsichtigen an der Ehe festzuhalten vergleiche etwa VwGH 9.11.2010, 2009/21/0279) oder ob eine Nichtigerklärung oder Scheidung der Ehe erfolgt ist vergleiche etwa VwGH 29.2.2012, 2008/21/0202). Ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers begehrt und sich dabei auf seine Ehe beruft, obwohl im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt wird. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers begehrt und sich dabei auf seine Ehe beruft, obwohl im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geführt wird. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat nämlich bereits ca. ein Jahr und acht Monate nach der Eheschließung am
- November 2014 gerichtlich die Scheidung begehrt und gegen den Beschwerdeführer den Vorwurf der Schein- und Zwangsehe erhoben. Seit Einbringung der Scheidung leben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau getrennt und es besteht seitdem kein Kontakt mehr, weder persönlich noch anderweitig. Ein Zusammenziehen ist nicht geplant. Schon während der Ehe bestanden getrennte Rechnungen und es hat weder der Beschwerdeführer seiner Ehefrau Geld gegeben noch sie ihm. Ein gemeinsames Konto besteht nicht. Der Beschwerdeführer hat in der durchgeführten Verhandlung auch selbst angegeben, aktuell kein Eheleben zu führen und er trug bei der Verhandlung auch seinen Ehering nicht. Die Lebensgemeinschaft ist somit nicht bloß vorübergehend aufgelöst und es besteht aktuell weder eine Geschlechts-, Wohnungs- oder Wirtschaftsgemeinschaft (vgl. dazu etwa VwGH 26.3.2015, Ro 2014/22/0026).Die Lebensgemeinschaft ist somit nicht bloß vorübergehend aufgelöst und es besteht aktuell weder eine Geschlechts-, Wohnungs- oder Wirtschaftsgemeinschaft vergleiche , dazu etwa VwGH 26.3.2015, Ro 2014/22/0026). Es liegt somit eine Aufenthaltsehe im Sinne des § 30 Abs. 1 NAG vor. Es liegt somit eine Aufenthaltsehe im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, NAG vor. Zu § 54 Abs. 5 NAG und dem dort normierten Fortwirken des Aufenthaltsrechtes ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – unabhängig vom ebenso notwendigen Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 NAG – keinen der normierten Tatbestände erfüllt. Insbesondere hat die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens noch keine drei Jahre bestanden, es bestehen auch keine Kinder aus dieser Ehe und es wurde das Vorliegen einer besonderen Härte vom Beschwerdeführer in der Verhandlung am
- Mai 2017 ausdrücklich verneint. Davon abgesehen ist eine solche besondere Härte angesichts der getroffenen Feststellungen auch nicht zu erkennen: Der in Ägypten geborene und dort aufgewachsene Beschwerdeführer hält sich erst eine verhältnismäßig kurze Zeit in Österreich auf (vgl. etwa VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055). Er verfügt über familiäre Bindungen zu seinem Herkunftsstaat in Form seiner Mutter und Geschwister. Er hat einen Universitätsabschluss, Sprachkenntnisse in Französisch, Englisch und Deutsch, ist arbeitsfähig und verfügt im Herkunftsstaat über eine Computerfirma. Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers hat es auch keine Gewalt in der Ehe gegeben (vgl. Art. 13 Abs. 2 lit.c der RL 2004/38/EG).Zu Paragraph 54, Absatz 5, NAG und dem dort normierten Fortwirken des Aufenthaltsrechtes ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – unabhängig vom ebenso notwendigen Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins und 2 NAG – keinen der normierten Tatbestände erfüllt. Insbesondere hat die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens noch keine drei Jahre bestanden, es bestehen auch keine Kinder aus dieser Ehe und es wurde das Vorliegen einer besonderen Härte vom Beschwerdeführer in der Verhandlung am
- Mai 2017 ausdrücklich verneint. Davon abgesehen ist eine solche besondere Härte angesichts der getroffenen Feststellungen auch nicht zu erkennen: Der in Ägypten geborene und dort aufgewachsene Beschwerdeführer hält sich erst eine verhältnismäßig kurze Zeit in Österreich auf vergleiche , etwa VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055). Er verfügt über familiäre Bindungen zu seinem Herkunftsstaat in Form seiner Mutter und Geschwister. Er hat einen Universitätsabschluss, Sprachkenntnisse in Französisch, Englisch und Deutsch, ist arbeitsfähig und verfügt im Herkunftsstaat über eine Computerfirma. Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers hat es auch keine Gewalt in der Ehe gegeben vergleiche Artikel 13, Absatz 2, Litera c, der RL 2004/38/EG). Ebenso wurde auch ein mit Blick auf Art. 8 EMRK relevanter Sachverhalt nicht vorgebracht bzw. ist ein unzulässiger Eingriff in Rechte nach Art. 8 EMRK nicht zu erkennen (vgl. etwa VwGH 17.11.2015, Ra 2015/22/0138). Angesichts des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung wäre eine Interessenabwägung aber auch nicht vorzunehmen (vgl. etwa VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0065). Ebenso wurde auch ein mit Blick auf Artikel 8, EMRK relevanter Sachverhalt nicht vorgebracht bzw. ist ein unzulässiger Eingriff in Rechte nach Artikel 8, EMRK nicht zu erkennen vergleiche etwa VwGH 17.11.2015, Ra 2015/22/0138). Angesichts des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung wäre eine Interessenabwägung aber auch nicht vorzunehmen vergleiche etwa VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0065). Auszuschließen ist fallbezogen schließlich auch, dass die Nichtausstellung der beantragten Aufenthaltskarte dazu führt, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen (vgl. VwGH 24.4.2012, 2008/22/0254).Auszuschließen ist fallbezogen schließlich auch, dass die Nichtausstellung der beantragten Aufenthaltskarte dazu führt, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen vergleiche , VwGH 24.4.2012, 2008/22/0254). Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und es ist der angefochtene Bescheid zu bestätigen. 5.
- Zur Vorschreibung der Dolmetscherkosten: Die Kostenvorschreibung stützt sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Die Beiziehung des Dolmetscher zu den beiden öffentlichen mündlichen Verhandlungen war seitens des Beschwerdeführers bzw. seines damaligen Rechtsanwaltes konkret gewünscht und unbestritten auch im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes notwendig (vgl. etwa VwGH 20.12.2012, 2012/23/0007). Hinsichtlich der Gebührennoten wurden vom Beschwerdeführer keine substantiierten Einwände erhoben, sondern er gab lediglich an, nicht bzw. weniger zahlen zu wollen und nicht so viel Geld zu haben. Diesen Einwänden kommt aber insofern keine Berechtigung zu als die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers erst bei der Einhebung und nicht schon bei der Gebührenvorschreibung zu berücksichtigen sind (vgl. etwa VwGH 15.10.2015, 2013/02/0185). Die Gebühren wurden – nach hg. Prüfung – mit Beschlüssen vom
- Mai 2017 mit insgesamt 412,-- Euro bestimmt und zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer ist sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen vorzuschreiben (vgl. auch etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027; 14.12.1995, 91/07/0070).Die Beiziehung des Dolmetscher zu den beiden öffentlichen mündlichen Verhandlungen war seitens des Beschwerdeführers bzw. seines damaligen Rechtsanwaltes konkret gewünscht und unbestritten auch im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes notwendig vergleiche etwa VwGH 20.12.2012, 2012/23/0007). Hinsichtlich der Gebührennoten wurden vom Beschwerdeführer keine substantiierten Einwände erhoben, sondern er gab lediglich an, nicht bzw. weniger zahlen zu wollen und nicht so viel Geld zu haben. Diesen Einwänden kommt aber insofern keine Berechtigung zu als die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers erst bei der Einhebung und nicht schon bei der Gebührenvorschreibung zu berücksichtigen sind vergleiche etwa VwGH 15.10.2015, 2013/02/0185). Die Gebühren wurden – nach hg. Prüfung – mit Beschlüssen vom
- Mai 2017 mit insgesamt 412,-- Euro bestimmt und zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer ist sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen vorzuschreiben vergleiche , auch etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027; 14.12.1995, 91/07/0070). 5.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. dazu etwa VwGH 17.3.2016, Ra 2016/22/0014, mwH). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche , dazu etwa VwGH 17.3.2016, Ra 2016/22/0014, mwH). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.52.001.2016