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{'item': 'LVwG-AV-6/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.06.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-6/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des AH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom

  1. Dezember 2015, Zl. PLW2-NA-1547/001, betreffend Genehmigung nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) nachstehenden BESCHLUSS gefasst:
  2. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
  3. Dezember 2015, Zl. PLW2-NA-1547/001, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wird.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
  4. Dezember 2015, Zl. PLW2-NA-1547/001, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wird.,
  5. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 9, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 28 Abs. 3 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraphen 28, Absatz 3 und 31 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) §§ 7 und 31 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000)Paragraphen 7 und 31 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) Entscheidungsbegründung:
  6. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Der Beschwerdeführer hat an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten ein Schreiben gerichtet, das am
  7. September 2015 bei der Behörde einlangte und folgenden Inhalt aufwies: „Laut §7.1 stelle ich einen Antrag zur Errichtung eines Lagerplatzes. Das Grundstück befindet sich in der Kat.Gem. *** und hat die Gst. Nr. *** EZ.*** Ich habe vor die bestehende asphaltierte Anlage eines ehemaligen Stockschützenvereins zu nutzen. Die Größe des Platzes beträgt 35 x 8,5 Meter. Auf dem Platz möchte ich Brennholz, Rundballen in Form von Silage Heu und Stroh, und div. Land und Forstwirtschaftliche Geräte lagern. Ich würde auch gerne den Platz überdachen, so das meine Geräte und meine Futtermittel nicht dem Regen ausgesetzt sind. Weiters möchte ich die auf dem Grundstück befindliche Hütte nutzen. Ich möchte in der Hütte div. Gartengeräte und Werkzeug lagern. (Rasenmäher, Krampen Schaufel, Motorsäge etc...). Kleinmaterial welches ich nicht auf dem Lagerplatz lagern kann weil es sonst sicherlich „ Verschwinden“ würde. Im Anhang befindet sich ein Lageplan des Grundstücks und ein Einreichplan für die Gerätehütte aus dem Jahre 1986 welcher eingereicht und Genehmigt wurde.“ Dieser Eingabe wurde der Einreichplan zur Errichtung einer Umkleide- und Gerätehütte auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, verfasst von Ing. MS im September 1986, samt händischer Einzeichnung des beantragten Lagerplatzes angeschlossen. Auf Ersuchen der Bezirksverwaltungsbehörde erstattete der Amtssachverständige für Naturschutz am
  8. Oktober 2015 folgende Stellungnahme: „Mit Schreiben vom 16.09.2015 hat Herr AH um Errichtung eines Lagerplatzes auf dem GST *** Kg *** angesucht. Es handelt sich im Grunde um die alte Anlage eines Stockschützenvereines welche aus einer asphaltierten Stockbahn und einem Schützenhaus bestand. Herr AH möchte den asphaltierten Platz für die Lagerung von Brennholz, Rundballen (Heu, Stroh und Silage) und diverse Land und Forstwirtschaftliche Geräte. Die bestehende Hütte soll als Lagerungsstelle für diverse Landwirtschaftliche Kleingeräte (Motorsäge, Schaufel. Krampen, Rasenmäher ect) dienen. Bei einer Begehung vor Ort am 23.09.2015 wurde festgestellt, dass die betroffene Fläche schon von Herrn AH genutzt wird. Es wurden verschiedene Materialien vorgefunden. […] Auf dem Lagerplatz befanden sich zum Zeitpunkt der Besichtigung Hackholz, verschiedene Mähwerke und Schwader, .Brennholz, Hackholz unter einer Plane, Ziegel auf Paletten und mit Folie verpackt, ein älterer Pferdewagen und Hackgut unter einer Plane sowie ein Kleinkühlwagen. […] Der Lagerplatz erreicht ein Ausmaß von ca. 35 x 8,5 Metern und stößt mit der Längsseite direkt an die Landesstr. ***. Nachdem es sich hier um einen bestehenden Platz handelt, welcher Landwirtschaftlich genutzt wird, wird durch die weiter Nutzung, die umliegende Natur nicht wesentlich weiter beeinträchtigt. Dem ASV sind keine nach dem NÖ Naturschutzgesetz schutzrelevanten Naturgüter bekannt. Die Errichtung eines Lagerplatzes ist nach dem NÖ Naturschutzgesetz § 7 bewilligungspflichtig.Die Errichtung eines Lagerplatzes ist nach dem NÖ Naturschutzgesetz Paragraph 7, bewilligungspflichtig. Eine Bewilligung wäre zu untersagen, wenn durch die Errichtung das Landschaftsbild, der Erholungswert der Landschaft, die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum nachträglich beeinträchtigt wird. Dies ist nach Ansicht des ASV nicht der Fall. Eine Bewilligung kann somit erteilt werden, wenn folgende Punkte eingehalten werden. Die Fläche muss eine entsprechende Widmung aufweisen! Es ist eine Befristung von 10 Jahren einzuhalten, anschließend ist der Asphalt und die Hütte zu entfernen. Wenn der Lagerplatz früher nicht mehr benötigt wird ist der Asphalt und die Hütte zu entfernen. Es wurde ein Gespräch mit Herr HZ von der Gem. *** geführt, nach dem eine Umwidmung auf Grünland Lagerplatz kein Problem darstellen würde. Es könnt in dieser oder in der nächsten Flächenwidmungsänderung durchgeführt werden. Der Behörde wird ein Schreiben über die weitere Vorgangsweise zugehen.i“ Am
  9. November 2015 gab die Marktgemeinde *** zum verfahrensgegenständlichen Vorhaben folgende Stellungnahme ab: „Sehr geehrte Frau Mag. NH, ich beziehe mich auf das geführte Telefonat bzw. auf Ihr Schreiben vom 28.10.2015 in o. a. Angelegenheit betreffend der Widmung des Grundstückes im Bereich des geplanten Lagerplatzes des Herrn AH. Wir haben von unserem Raumplanungsbüro DI KS sowie von der zuständigen Amtssachverständigen der Raumordnungsabteilung des Amtes der NÖ LR, Frau DI CL, die Angelegenheit prüfen lassen, ob für die geplante Nutzung des Lagerplatzes eine Notwendigkeit der Umwidmung in die Widmungsart „Grünland-Lagerplatz“ besteht. In der Anlage übermittle ich Ihnen die raumordnungsfachliche Stellungnahme des Herrn DI KS mit dem Ergebnis, dass die in diesem Bereich geplante Rückwidmung von „Grünland-Sport“ in „Grünland-Land- und Forstwirtschaft“ ausreichend ist und eine „Grünland-Lagerplatz“-Widmung nicht notwendig ist, da es sich bei den bestehenden bzw. geplanten Lagerungen offenbar um Lagerungen handelt, die im weitesten Sinne im Rahmend der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung benötigt werden. Aus Sicht der Marktgemeinde *** besteht kein Einwand gegen die Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung für den Lagerplatz im Rahmen der geplanten landwirtschaftlichen Nutzung.“ Mit Schreiben vom
  10. Dezember 2015 brachte die Bezirkshauptmannschaft dem Beschwerdeführer die eingeholte naturschutzfachliche Stellungnahme sowie die Stellungnahme der Marktgemeinde *** zur Kenntnis und führte aus, dass beabsichtigt ist, das Vorhaben zu bewilligen und die im Gutachten angeführten Vorkehrungen bescheidmäßig vorzuschreiben. Eine Stellungnahme wurde im Rahmen des Parteiengehörs vom nunmehrigen Beschwerdeführer nicht abgegeben. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
  11. Dezember 2015, PLW2-NA-1547/001, erteilte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten AH die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Lagerplatzes für die Lagerung von Brennholz, Rundballen (Heu, Stroh und Silage) und diversen land- und forstwirtschaftliche Geräten auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, außerhalb des Ortsgebietes in der Gemeinde ***, befristet bis
  12. Dezember
  13. Die Bewilligung wurde „nach Maßgabe der beiliegenden und mit einer Bezugsklausel versehenen Projektsunterlagen, der nachfolgenden Beschreibung und bei Einhaltung der nachfolgend angeführten Auflagen bzw. Bedingungen“ erteilt: „ Beschreibung Es ist beabsichtigt auf dem GSt. Nr. ***, KG ***, einen Lagerplatz zu errichten. Dabei handelt es sich um die alte Anlage eines Stockschützenvereines, welche aus einer asphaltierten Stockbahn und einem Schützenhaus bestand. Die asphaltierte Fläche wird für die Lagerung von Brennholz, Rundballen (Heu, Stroh und Silage) und diverse land- und forstwirtschaftliche Geräte verwendet. Die bestehende Hütte wird als Lagerungsstelle für diverse landwirtschaftliche Kleingeräte (Motorsäge, Schaufel. Krampen, Rasenmäher ect) dienen. Der Lagerplatz hat ein Ausmaß von ca. 35 x 8,5 Metern und grenzt mit der Längsseite an die Landesstraße an. Auflagen Es sind folgende Auflagen bzw. Bedingungen einzuhalten:
  14. Nach Ablauf der Bewilligungsdauer (
  15. Dezember 2025) sind der Asphalt und die Hütte binnen 3 Monaten zu entfernen.
  16. Wenn der Lagerplatz vorzeitig nicht mehr benötigt wird, sind der Asphalt und die Hütte binnen 3 Monaten ab Auflassung zu entfernen.
  17. Die Fertigstellung des Lagerplatzes ist der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, Fachgebiet Anlagen, zu melden.“ Weiters wurde der Antragsteller zur Übernahme der Verfahrenskosten verpflichtet. In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz vom
  18. Oktober 2015 sowie auf die Stellungnahme der Marktgemeinde *** vom
  19. November 2015 und führte nach Wiedergabe des Inhaltes des § 7 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 aus, dass auf Grund des Gutachtens des Amtssachverständigen für Naturschutz zum Vorhaben die Behörde zum Ergebnis komme, dass eine Beeinträchtigung der durch das NÖ Naturschutzgesetz 2000 geschützten Interessen durch die Vorschreibung der im Spruch angeführten Auflagen weitgehend ausgeschlossen werden könne. Die im Spruch festgesetzte Erfüllungsfrist sei so ausgewählt, dass es innerhalb dieses Zeitraums möglich sei, das Vorhaben abzuschließen und die Vorkehrungen zu erfüllen.In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz vom
  20. Oktober 2015 sowie auf die Stellungnahme der Marktgemeinde *** vom
  21. November 2015 und führte nach Wiedergabe des Inhaltes des Paragraph 7, Absatz eins, NÖ NSchG 2000 aus, dass auf Grund des Gutachtens des Amtssachverständigen für Naturschutz zum Vorhaben die Behörde zum Ergebnis komme, dass eine Beeinträchtigung der durch das NÖ Naturschutzgesetz 2000 geschützten Interessen durch die Vorschreibung der im Spruch angeführten Auflagen weitgehend ausgeschlossen werden könne. Die im Spruch festgesetzte Erfüllungsfrist sei so ausgewählt, dass es innerhalb dieses Zeitraums möglich sei, das Vorhaben abzuschließen und die Vorkehrungen zu erfüllen.
  22. Zum Beschwerdevorbringen: Der Antragsteller brachte gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde ein, welche er wie folgt begründete: „Für die bestehende Anlage (Geräteschuppen und Asphaltbahn) gibt es einen Baubewilligungsbescheid vom 15.10.
  23. Da es sich hier um kein befristetes Bauwerk (bzw. bauliche Anlage) handelt sondern um ein unbefristetes Superedifikat seitens des Stockschützenvereines gegenüber dem Grundeigentümer lege ich gegen die Auflagepunkte 1 und 2 des Naturschutzbescheides Beschwerde ein. Es wurde die Baubehörde der Marktgemeinde *** ausdrücklich bei der Bauverhandlung auf die landwirtschaftliche Weiternutzung hingewiesen und dies bildet auch einen wesentlichen Bestandteil der dem Baubescheides zu Grunde liegenden Niederschrift vom 08.10.1986 (Pkt. 13). Aus meiner Sicht ist das behördlich bewilligte Gebäude samt baulicher Anlage als Geb (erhaltenswertes Gebäude im Grünland) umzuwidmen. Ein Antrag hierzu ergeht gesondert an die Marktgemeinde ***. Da auch der Amtssachverständige der Naturschutzbehörde befindet dass die Anlage und deren Nutzung die umliegende Natur nicht beeinträchtigt sehe ich die Auflagepunkte zum Abbruch als nicht zweckmäßig.“
  24. Verfahrensrelevante Feststellungen Mit Bescheid der Marktgemeinde *** vom
  25. Oktober 1986, Zl. B-49/1986, wurde dem UR Eisschützenverein zu Handen dessen seinerzeitigen Obmannes die baubehördliche Bewilligung zum Neubau eines Geräteschuppens auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt und vorgeschrieben, dass die in der Niederschrift angeführten Auflagen einzuhalten sind. Im Abschnitt III, Auflagen und Bedingungen, der Niederschrift vom
  26. Oktober 1986 wurde unter Punkt
  27. Folgendes festgehalten:Im Abschnitt römisch drei, Auflagen und Bedingungen, der Niederschrift vom
  28. Oktober 1986 wurde unter Punkt
  29. Folgendes festgehalten: „Zusätzlich zum geplanten Bauvorhaben wurde eine Asphaltbahn im Ausmaß von 30 x 4 m errichtet. Aufbau: 30 cm Frostschutzmaterial, 5 cm Grädermaterial und ca 7-8 cm Bitumenbelag. Lage: Die Asphaltbahn verläuft in einem Abstand von ca. 11,0 m von der dzt. Straßenmitte.“ Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
  30. Jänner 1987, 9-N-86114/2, wurde dem UR Eisschützenverein zu Handen dessen Obmannes zum bekanntgegebenen Vorhaben, eine Umkleide- und Gerätehütte auf der Liegenschaft Grundstück Nr. ***, KG ***, zu errichten, mitgeteilt, dass die Naturschutzbehörde dagegen nichts einzuwenden hat. Zu diesem Zeitpunkt war die Eisstockschießbahn bereits errichtet. Die Anlage des Stockschützenvereins, bestehend aus der asphaltierten Stockbahn und dem Schützenhaus, wurde im Laufe der Jahre zu Vereinszwecken nicht mehr genutzt. Zumindest bis
  31. Jänner 2016 wies das verfahrensgegenständliche Grundstück die Widmung „Grünland-Sportstätte (Gspo)“ auf. Der beantragte Lagerplatz wird derzeit vom Antragsteller für die Lagerung diverser Materialien, welche im weitesten Sinne im Rahmen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung benötigt werden, verwendet. Das Grundstück hat aus raumordnungsfachlicher Sicht für diese Verwendung die Widmung „Grünland – Land- und Forstwirtschaft (Glf)“ aufzuweisen. Das Bestehen dieser Widmung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes im örtlichen Raumordnungsprogramm wurde durch den Beschwerdeführer bisher nicht nachgewiesen. In welcher Art und Weise die beantragte Überdachung des Platzes ausgeführt werden soll, ist dem verfahrenseinleitenden Antrag nicht zu entnehmen. Ein diesbezüglicher Verbesserungsauftrag wurde von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht erteilt.
  32. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde sowie aus dem an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichteten Schreiben der Marktgemeinde *** vom
  33. Jänner 2016, mit welchem der Bezug habende Bauakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Kopie übermittelt wurde. Ebenfalls vorgelegt wurde die Stellungnahme des raumordnungsfachlichen Sachverständigen vom
  34. November
  35. Rechtslage: § 28 VwGVG lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 28, VwGVG lautet auszugsweise wie folgt: „

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ Die relevanten Bestimmungen des NÖ NSchG 2000 lauten wie folgt: § 7Paragraph 7Bewilligungspflicht
(1)Absatz eins,Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde: 1.Ziffer eins die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind; […] 6.Ziffer 6 die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen aller Art, ausgenommen -Strichaufzählung in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen sowie -Strichaufzählung kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen; […]
(2)Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn
(2)Die Bewilligung nach Absatz eins, ist zu versagen, wenn 1.Ziffer eins das Landschaftsbild, 2.Ziffer 2 der Erholungswert der Landschaft oder 3.Ziffer 3 die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum erheblich beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei der Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen Land- und Forstwirtschaft sowie einer leistungsfähigen Wirtschaft soweit wie möglich Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3,.Eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes liegt insbesondere vor, wenn 1.Ziffer eins eine maßgebliche Störung des Kleinklimas, der Bodenbildung, der Oberflächenformen oder des Wasserhaushaltes erfolgt, 2.Ziffer 2 der Bestand und die Entwicklungsfähigkeit an für den betroffenen Lebensraum charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere an seltenen, gefährdeten oder geschützten Tier- oder Pflanzenarten, maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird, 3.Ziffer 3 der Lebensraum heimischer Tier- oder Pflanzenarten in seinem Bestand oder seiner Entwicklungsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird oder 4.Ziffer 4 eine maßgebliche Störung für das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt untereinander oder zu ihrer Umwelt zu erwarten ist.
(4)Absatz 4,Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Abs. 2 sind:Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Absatz 2, sind: -Strichaufzählung die Bedingung oder Befristung der Bewilligung, -Strichaufzählung der Erlag einer Sicherheitsleistung, -Strichaufzählung die Erfüllung von Auflagen, wie beispielsweise die Anpassung von Böschungsneigungen, die Bepflanzung mit bestimmten standortgerechten Bäumen oder Sträuchern, die Schaffung von Fischaufstiegshilfen, Grünbrücken oder Tierdurchlässen sowie -Strichaufzählung Kompensationsmaßnahmen (Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen).
(5)Absatz 5,Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen, die im Zuge folgender Vorhaben stattfinden, ausgenommen:Von der Bewilligungspflicht gemäß Absatz eins, sind Maßnahmen, die im Zuge folgender Vorhaben stattfinden, ausgenommen: 1.Ziffer eins Forststraßen und forstliche Bringungsanlagen; 2.Ziffer 2 Bringungsanlagen gemäß § 4 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973, LGBl. 6620;Bringungsanlagen gemäß Paragraph 4, des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973, Landesgesetzblatt 6620; 3.Ziffer 3 wasserrechtlich bewilligungspflichtige unterirdische bauliche Anlagen (z.B. Rohrleitungen, Schächte) für die Wasserver- und -entsorgung; 4.Ziffer 4 Straßen, auf die § 9 Abs. 1 des NÖ Straßengesetzes 1999, LGBl. 8500, anzuwenden ist;Straßen, auf die Paragraph 9, Absatz eins, des NÖ Straßengesetzes 1999, Landesgesetzblatt 8500, anzuwenden ist; 5.Ziffer 5 Maßnahmen zur Instandhaltung und zur Wahrung des Schutzes öffentlicher Interessen bei wasserrechtlich bewilligten Hochwasserschutzanlagen. § 31Paragraph 31Antragsverfahren
(1)Absatz eins,Anträge nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind schriftlich einzubringen.
(2)Absatz 2,In Anträgen auf Erteilung von Bewilligungen oder Ausnahmen sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben sowie die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Beschreibungen, Skizzen udgl. in dreifacher Ausfertigung sowie ein aktueller Grundbuchsauszug anzuschließen. Ist der Antragsteller nicht Grundeigentümer, ist die Zustimmung des Eigentümers glaubhaft zu machen, es sei denn, dass aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen für das beantragte Vorhaben eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist. Weiters ist der Nachweis darüber zu erbringen, dass die beantragte Bewilligung nicht einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht.
(3)Absatz 3,Die Behörde kann innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen des Antrages die Vorlage von zusätzlichen Unterlagen verlangen, falls solche zur Beurteilung der voraussichtlichen Auswirkungen eines Vorhabens erforderlich sind.
(4)Absatz 4,Die Behörde hat vor Erlassung von Bescheiden, ausgenommen solcher im Strafverfahren, das Gutachten eines Sachverständigen (§ 25) einzuholen.Die Behörde hat vor Erlassung von Bescheiden, ausgenommen solcher im Strafverfahren, das Gutachten eines Sachverständigen (Paragraph 25,) einzuholen.
(5)Absatz 5,Bestehen begründete Zweifel an der Erfüllung von vorzuschreibenden Vorkehrungen oder Maßnahmen, ist dem Bewilligungswerber eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten dieser Vorkehrungen oder Maßnahmen vorzuschreiben. […]
(8)Absatz 8,Wird eine Bewilligung oder Ausnahme befristet erteilt, so sind gleichzeitig jene Vorkehrungen vorzuschreiben, die nach Ablauf der Frist zu treffen sind. Die sich aus der Bewilligung oder Ausnahme und den damit verbundenen Bedingungen oder Auflagen ergebenden Rechte oder Pflichten treffen den jeweils Berechtigten.
(9)Absatz 9,Eine nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erteilte Bewilligung erlischt durch 1.Ziffer eins den der Behörde erklärten Verzicht des Berechtigten; 2.Ziffer 2 Unterlassung der tatsächlichen Inangriffnahme des Vorhabens binnen zwei Jahren ab Erteilung der erforderlichen Bewilligung; 3.Ziffer 3 Unterlassung der Fertigstellung des Vorhabens innerhalb der bewilligten oder gemäß Abs. 10 verlängerten Frist; ist eine derartige Frist nicht bestimmt, innerhalb von fünf Jahren ab Erteilung der Bewilligung.Unterlassung der Fertigstellung des Vorhabens innerhalb der bewilligten oder gemäß Absatz 10, verlängerten Frist; ist eine derartige Frist nicht bestimmt, innerhalb von fünf Jahren ab Erteilung der Bewilligung.
(10)Absatz 10,Die im Abs. 9 genannten Fristen können, wenn vor Ablauf der Frist darum angesucht wird und dies mit den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur vereinbar ist, bis zu einer Gesamtdauer von 10 Jahren verlängert werden.Die im Absatz 9, genannten Fristen können, wenn vor Ablauf der Frist darum angesucht wird und dies mit den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur vereinbar ist, bis zu einer Gesamtdauer von 10 Jahren verlängert werden. […] § 38Paragraph 38Schluss- und Übergangsbestimmungen[…]
(4)Absatz 4,Sofern Vorhaben, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen, nach den bisher geltenden Bestimmungen nicht bewilligungsbedürftig waren und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeführt wurden, ist eine nachträgliche Bewilligung nicht erforderlich.
(5)Absatz 5,Vorhaben, die nach den bisher geltenden Vorschriften naturschutzbehördlich bewilligt wurden, bleiben von den in diesem Gesetz enthaltenen Verboten (§ 6) unberührt.Vorhaben, die nach den bisher geltenden Vorschriften naturschutzbehördlich bewilligt wurden, bleiben von den in diesem Gesetz enthaltenen Verboten (Paragraph 6,) unberührt. […] § 13 Abs. 3 AVG lautet:Paragraph 13, Absatz 3, AVG lautet: Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Vorweg ist festzuhalten, dass die Bewilligungspflicht gemäß § 7 Abs. 1 Z 6 NÖ NSchG 2000 nicht erst für die Verwendung einer befestigten Fläche als Lagerplatz besteht, sondern nach dem klaren Gesetzeswortlaut bereits für die Errichtung von Anlagen für diesen Zweck (VwGH 26.09.2011, 2010/10/0238). In diesem Zusammenhang ist wesentlich, dass ein Lagerplatz auch dann errichtet wird, wenn eine bestehende Anlage verwendet wird (vgl. VwGH 26.03.1996, 95/05/0070). Vorweg ist festzuhalten, dass die Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, , NÖ NSchG 2000 nicht erst für die Verwendung einer befestigten Fläche als Lagerplatz besteht, sondern nach dem klaren Gesetzeswortlaut bereits für die Errichtung von Anlagen für diesen Zweck (VwGH 26.09.2011, 2010/10/0238). In diesem Zusammenhang ist wesentlich, dass ein Lagerplatz auch dann errichtet wird, wenn eine bestehende Anlage verwendet wird vergleiche VwGH 26.03.1996, 95/05/0070). Darüber hinaus ist diesem Genehmigungstatbestand zu entnehmen, dass die Bewilligungspflicht auch dann gegeben ist, wenn keine Anlage ieS errichtet wird. Der Landesgesetzgeber sieht nämlich eine Genehmigungspflicht für alle Lagerplätze vor, ausgenommen von dieser nur jene, welche explizit in diesem Genehmigungs-tatbestand angeführt sind. Es ist demnach davon auszugehen, dass bereits das bloße Lagern von beweglichen Sachen ohne die Errichtung von besonderen Einrichtungen den Bewilligungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 6 leg. cit. - „Errichtung eines Lagerplatzes“ - erfüllt.Darüber hinaus ist diesem Genehmigungstatbestand zu entnehmen, dass die Bewilligungspflicht auch dann gegeben ist, wenn keine Anlage ieS errichtet wird. Der Landesgesetzgeber sieht nämlich eine Genehmigungspflicht für alle Lagerplätze vor, ausgenommen von dieser nur jene, welche explizit in diesem Genehmigungs-tatbestand angeführt sind. Es ist demnach davon auszugehen, dass bereits das bloße Lagern von beweglichen Sachen ohne die Errichtung von besonderen Einrichtungen den Bewilligungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, leg. cit. - „Errichtung eines Lagerplatzes“ - erfüllt. In diesem Konnex ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass das Vorhaben des UR Eisschützenvereins, nämlich die Errichtung einer Umkleide- und Gerätehütte samt Eisstockschießbahn, mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
  1. Jänner 1987, 9-N-86114/2, zur Kenntnis genommen wurde und in Anwendung des § 38 Abs. 4 NÖ NSchG 2000 sohin für diesen Zweck keine „neuerliche“ naturschutzrechtliche Bewilligung iSd § 7 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 notwendig ist. Wesentlich ist aber, dass diese in das NÖ NSchG 2000 übergeleitete Bewilligung an das seinerzeit angezeigte Vorhaben geknüpft ist, weshalb daraus keinesfalls ein naturschutzrechtlicher Konsens für die Errichtung eines Lagerplatzes abgeleitet werden kann. In diesem Konnex ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass das Vorhaben des UR Eisschützenvereins, nämlich die Errichtung einer Umkleide- und Gerätehütte samt Eisstockschießbahn, mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
  2. Jänner 1987, 9-N-86114/2, zur Kenntnis genommen wurde und in Anwendung des Paragraph 38, Absatz 4, NÖ NSchG 2000 sohin für diesen Zweck keine „neuerliche“ naturschutzrechtliche Bewilligung iSd Paragraph 7, Absatz eins, NÖ NSchG 2000 notwendig ist. Wesentlich ist aber, dass diese in das NÖ NSchG 2000 übergeleitete Bewilligung an das seinerzeit angezeigte Vorhaben geknüpft ist, weshalb daraus keinesfalls ein naturschutzrechtlicher Konsens für die Errichtung eines Lagerplatzes abgeleitet werden kann. Die Naturschutzbehörde hat ihrer Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch einen Lagerplatz im Sinn des § 7 Abs 1 Z 6 NÖ NSchG 2000 vorliegt, einen Vergleich des Landschaftsbildes zugrunde zu legen, wie es sich einerseits ohne das in Rede stehende Vorhaben, also dem IST-Zustand, und andererseits mit dem projektierten Zustand in seiner Gesamtheit darstellt (vgl. VwGH 05.05.2003, 2003/10/0011). In dieser Betrachtung hat demnach Berücksichtigung zu finden, dass das vom Eisstockschützenverein errichtete Nebengebäude samt Eisstockschießbahn über einen naturschutzrechtlichen Konsens verfügt und dem IST-Bestand angehört. Die Naturschutzbehörde hat ihrer Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch einen Lagerplatz im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, NÖ NSchG 2000 vorliegt, einen Vergleich des Landschaftsbildes zugrunde zu legen, wie es sich einerseits ohne das in Rede stehende Vorhaben, also dem IST-Zustand, und andererseits mit dem projektierten Zustand in seiner Gesamtheit darstellt vergleiche VwGH 05.05.2003, 2003/10/0011). In dieser Betrachtung hat demnach Berücksichtigung zu finden, dass das vom Eisstockschützenverein errichtete Nebengebäude samt Eisstockschießbahn über einen naturschutzrechtlichen Konsens verfügt und dem IST-Bestand angehört. In Anbetracht dieser Rechtslage finden die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen
  3. und
  4. ohne fundierte fachliche Begründung keine gesetzliche Deckung in § 7 Abs. 2 NÖ NSchG
  5. In Anbetracht dieser Rechtslage finden die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen
  6. und
  7. ohne fundierte fachliche Begründung keine gesetzliche Deckung in Paragraph 7, Absatz 2, NÖ NSchG
  8. Der Stellungnahme der Marktgemeinde *** vom
  9. November 2015 bzw.
  10. Jänner 2016 ist zu entnehmen, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück zumindest im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht die notwendige Widmungsart „Grünland – Land- und Forstwirtschaft“ aufwies. Zwar sieht die Bestimmung des § 31 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 die Art und Weise, wie der vom Gesetz geforderte Nachweis des fehlenden Widerspruches eines beantragten Vorhabens zu einem örtlichen oder überörtlichen Raumordnungsprogramm zu erbringen ist, nicht vor; das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher grundsätzlich davon aus, dass der in Rede stehende, als Antragsbeilage nötige Nachweis nicht nur auf eine bestimmte Art und Weise erbracht werden kann; jedenfalls aber hat sich ein den Anforderungen des Gesetzes genügender Nachweis mit der konkreten Fragestellung des (fehlenden) Widerspruches zu einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm betreffend die bestimmte, durch den verfahrenseinleitenden Antrag auf naturschutzbehördliche Bewilligung umrissene Verwaltungssache zu befassen.Zwar sieht die Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 die Art und Weise, wie der vom Gesetz geforderte Nachweis des fehlenden Widerspruches eines beantragten Vorhabens zu einem örtlichen oder überörtlichen Raumordnungsprogramm zu erbringen ist, nicht vor; das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher grundsätzlich davon aus, dass der in Rede stehende, als Antragsbeilage nötige Nachweis nicht nur auf eine bestimmte Art und Weise erbracht werden kann; jedenfalls aber hat sich ein den Anforderungen des Gesetzes genügender Nachweis mit der konkreten Fragestellung des (fehlenden) Widerspruches zu einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm betreffend die bestimmte, durch den verfahrenseinleitenden Antrag auf naturschutzbehördliche Bewilligung umrissene Verwaltungssache zu befassen. Der zumindest im Zeitpunkt der Erlassung der behördlichen Entscheidung bestehende Widerspruch des vor der Naturschutzbehörde beantragten Vorhabens mit dem rechtswirksam erlassenen örtlichen Raumordnungsprogramm wurde im Verwaltungsverfahren aber nicht ansatzweise thematisiert. Wesentlich ist nämlich, dass das zu bewilligende Vorhaben nach den Bestimmungen des § 31 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 weder einem rechtswirksamen örtlichen oder überörtlichen Raumordnungsprogramm widersprechen darf.Der zumindest im Zeitpunkt der Erlassung der behördlichen Entscheidung bestehende Widerspruch des vor der Naturschutzbehörde beantragten Vorhabens mit dem rechtswirksam erlassenen örtlichen Raumordnungsprogramm wurde im Verwaltungsverfahren aber nicht ansatzweise thematisiert. Wesentlich ist nämlich, dass das zu bewilligende Vorhaben nach den Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 weder einem rechtswirksamen örtlichen oder überörtlichen Raumordnungsprogramm widersprechen darf. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung stellt das Fehlen der nach dem anwendbaren Materiengesetz erforderlichen Beilagen zu einem Antrag ein Formgebrechen dar, welches zu einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu führen hat (z.B. VwGH 25.04.1996, 95/07/0228). Von der Bezirksverwaltungs-behörde wurde dieser notwendige Auftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht erteilt.Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung stellt das Fehlen der nach dem anwendbaren Materiengesetz erforderlichen Beilagen zu einem Antrag ein Formgebrechen dar, welches zu einem Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu führen hat (z.B. VwGH 25.04.1996, 95/07/0228). Von der Bezirksverwaltungs-behörde wurde dieser notwendige Auftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht erteilt. Weiters ist festzuhalten, dass der Genehmigungsantrag eine Überdachung des beantragten Lagerplatzes umfasst. In welcher Art und Weise diese Überdachung des Platzes ausgeführt werden soll, ist entgegen dem § 31 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 dem verfahrenseinleitenden Antrag nicht zu entnehmen.Weiters ist festzuhalten, dass der Genehmigungsantrag eine Überdachung des beantragten Lagerplatzes umfasst. In welcher Art und Weise diese Überdachung des Platzes ausgeführt werden soll, ist entgegen dem Paragraph 31, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 dem verfahrenseinleitenden Antrag nicht zu entnehmen. Gemäß §§ 31 Abs. 2 und 3 NÖ NSchG 2000 umfasst die Verpflichtung des Antragstellers, sein Ansuchen um Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung mit Unterlagen auszustatten, die Aussagen über das zur Genehmigung beantragte Projekt zum Inhalt haben; geht es im Regelungszusammenhang doch darum, den Antragsteller zu einer so umfassenden Darstellung des zur Bewilligung beantragten Vorhabens zu verhalten, dass der Behörde eine taugliche Grundlage für die - unter Beiziehung von Sachverständigen - vorzunehmende Beurteilung vorliegt, ob und inwieweit das Vorhaben einen Eingriff in die Schutzgüter des NÖ NSchG 2000 mit sich bringt (VwGH 31.03.2009, 2005/10/0122).Gemäß Paragraphen 31, Absatz 2 und 3 NÖ NSchG 2000 umfasst die Verpflichtung des Antragstellers, sein Ansuchen um Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung mit Unterlagen auszustatten, die Aussagen über das zur Genehmigung beantragte Projekt zum Inhalt haben; geht es im Regelungszusammenhang doch darum, den Antragsteller zu einer so umfassenden Darstellung des zur Bewilligung beantragten Vorhabens zu verhalten, dass der Behörde eine taugliche Grundlage für die - unter Beiziehung von Sachverständigen - vorzunehmende Beurteilung vorliegt, ob und inwieweit das Vorhaben einen Eingriff in die Schutzgüter des NÖ NSchG 2000 mit sich bringt (VwGH 31.03.2009, 2005/10/0122). Enthält das Ansuchen des Konsenswerbers nicht all jene Angaben, die für die Beurteilung der Anlage im Hinblick auf die Genehmigungskriterien von Bedeutung sind, so stellt dies einen (weiteren) Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar, dessen Behebung die Behörde von Amts wegen zu veranlassen hat (vgl. VwGH 07.09.2009, 2009/04/0153). Demnach hätte die belangte Behörde den Antragsteller zur Beschreibung und planlichen Darstellung der geplanten Überdachung mittels Mängelbehebungsauftrag auffordern müssen, um anschließend eine Stellungnahme eines naturschutzfachlichen Sachverständigen zu diesem – aus naturschutzrechtlicher Sicht für das Landschaftsbild besonders – markanten Projektsbestandteil einholen zu können.Enthält das Ansuchen des Konsenswerbers nicht all jene Angaben, die für die Beurteilung der Anlage im Hinblick auf die Genehmigungskriterien von Bedeutung sind, so stellt dies einen (weiteren) Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG dar, dessen Behebung die Behörde von Amts wegen zu veranlassen hat vergleiche VwGH 07.09.2009, 2009/04/0153). Demnach hätte die belangte Behörde den Antragsteller zur Beschreibung und planlichen Darstellung der geplanten Überdachung mittels Mängelbehebungsauftrag auffordern müssen, um anschließend eine Stellungnahme eines naturschutzfachlichen Sachverständigen zu diesem – aus naturschutzrechtlicher Sicht für das Landschaftsbild besonders – markanten Projektsbestandteil einholen zu können. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  11. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, zum Ausdruck gebracht, dass im System des § 28 VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. nur die Ausnahme darstellen soll. Demnach soll von der Möglichkeit zur Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dazu gehört, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  12. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, zum Ausdruck gebracht, dass im System des Paragraph 28, VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg. cit. nur die Ausnahme darstellen soll. Demnach soll von der Möglichkeit zur Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dazu gehört, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Weist der verfahrenseinleitende Antrag einen Mangel auf, ist dieser Mangel grundsätzlich vom Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung zuzuführen (VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008).Weist der verfahrenseinleitende Antrag einen Mangel auf, ist dieser Mangel grundsätzlich vom Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG einer Verbesserung zuzuführen (VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008). Da die Behörde aber die notwendigen Aufträge nach § 13 Abs. 3 AVG nicht erteilt hat und darüber hinausgehend ihrer Entscheidung ein Gutachten zugrunde gelegt hat, dessen Beurteilung den Vorgaben des § 7 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 widerspricht, sieht sich das Verwaltungsgericht veranlasst, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen (§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG). Da die Behörde aber die notwendigen Aufträge nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht erteilt hat und darüber hinausgehend ihrer Entscheidung ein Gutachten zugrunde gelegt hat, dessen Beurteilung den Vorgaben des Paragraph 7, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 widerspricht, sieht sich das Verwaltungsgericht veranlasst, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen (Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG). Im Sinne des Gesetzes liegt es nicht, wenn das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, jene Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt - sei es auch nur in einem Teilaspekt - ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. z.B. sinngemäß VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes liegt nämlich nicht darin, die Verwaltung zu führen, es übt vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion aus. Im Sinne des Gesetzes liegt es nicht, wenn das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, jene Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt - sei es auch nur in einem Teilaspekt - ermittelt und einer Beurteilung unterzieht vergleiche z.B. sinngemäß VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes liegt nämlich nicht darin, die Verwaltung zu führen, es übt vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion aus. Die festgestellten Mängel im behördlichen Ermittlungsverfahren und die Notwendigkeit der Einholung einer neuerlichen naturschutzfachlichen Begutachtung entbinden summa summarum das Verwaltungsgericht von der Verpflichtung gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und berechtigen, die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.Die festgestellten Mängel im behördlichen Ermittlungsverfahren und die Notwendigkeit der Einholung einer neuerlichen naturschutzfachlichen Begutachtung entbinden summa summarum das Verwaltungsgericht von der Verpflichtung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und berechtigen, die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird demnach die belangte Behörde einerseits einen Auftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG an den Antragsteller zur Präzisierung seines Vorhabens zu erlassen haben. Weiters wird der Beschwerdeführer im Rahmen eines Verbesserungsauftrages nachzuweisen haben, ob zwischenzeitlich das verfahrensgegenständliche Grundstücke die aus raumordnungsfachlicher Sicht notwendige Widmung „Grünland – Land- und Forstwirtschaft“ rechtswirksam aufweist. Im fortgesetzten Verfahren wird demnach die belangte Behörde einerseits einen Auftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG an den Antragsteller zur Präzisierung seines Vorhabens zu erlassen haben. Weiters wird der Beschwerdeführer im Rahmen eines Verbesserungsauftrages nachzuweisen haben, ob zwischenzeitlich das verfahrensgegenständliche Grundstücke die aus raumordnungsfachlicher Sicht notwendige Widmung „Grünland – Land- und Forstwirtschaft“ rechtswirksam aufweist. Nach Beschreibung der beantragten Überdachung des Lagerplatzes und planlicher Darstellung iSd § 31 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 durch den Antragsteller wird die Bezirksverwaltungsbehörde eine Ergänzung des naturschutzfachlichen Gutachtens einzuholen haben, in welchem der Amtssachverständige das gesamte Lagerplatzvorhaben samt eines Vergleiches des IST-Zustandes mit dem projektierten Vorhaben zu beurteilen hat. Nach Beschreibung der beantragten Überdachung des Lagerplatzes und planlicher Darstellung iSd Paragraph 31, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 durch den Antragsteller wird die Bezirksverwaltungsbehörde eine Ergänzung des naturschutzfachlichen Gutachtens einzuholen haben, in welchem der Amtssachverständige das gesamte Lagerplatzvorhaben samt eines Vergleiches des IST-Zustandes mit dem projektierten Vorhaben zu beurteilen hat. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass eine Befristung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung nach dem NÖ NSchG 2000 gemäß § 7 Abs. 4 leg. cit. eine Vorkehrung gemäß § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes darstellt, mit der eine Beeinträchtigung von Naturschutzinteressen weitgehend ausgeschlossen werden soll. Derartige Vorkehrungen ermöglichen die Bewilligung eines Projektes, das sonst nicht bewilligt werden dürfte (vgl. z.B. VwGH 24.07.2013, AW 2013/10/0024). Im Hinblick auf das ergänzend einzuholende Gutachten wird der Amtssachverständige für Naturschutz im fortgesetzten Verfahren auch darzulegen haben, ob, gegebenenfalls weshalb, im zu beurteilenden Fall die Voraussetzungen für die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung nicht uneingeschränkt vorliegen und deshalb die im ersten Verfahrensgang ausgesprochene Befristung erforderlich ist.Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass eine Befristung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung nach dem NÖ NSchG 2000 gemäß Paragraph 7, Absatz 4, leg. cit. eine Vorkehrung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, dieses Gesetzes darstellt, mit der eine Beeinträchtigung von Naturschutzinteressen weitgehend ausgeschlossen werden soll. Derartige Vorkehrungen ermöglichen die Bewilligung eines Projektes, das sonst nicht bewilligt werden dürfte vergleiche z.B. VwGH 24.07.2013, AW 2013/10/0024). Im Hinblick auf das ergänzend einzuholende Gutachten wird der Amtssachverständige für Naturschutz im fortgesetzten Verfahren auch darzulegen haben, ob, gegebenenfalls weshalb, im zu beurteilenden Fall die Voraussetzungen für die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung nicht uneingeschränkt vorliegen und deshalb die im ersten Verfahrensgang ausgesprochene Befristung erforderlich ist. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zurückzuverweisen ist. Eine zurückweisende Entscheidung stellt keine (inhaltliche) Entscheidung über „zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen“ dar (so Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 24 Anm 7). Das Gleiche gilt auch für kassatorische Beschlüsse nach § 28 Abs. 3 VwGVG. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß , Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zurückzuverweisen ist. Eine zurückweisende Entscheidung stellt keine (inhaltliche) Entscheidung über „zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen“ dar (so Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 24, Anmerkung 7). Das Gleiche gilt auch für kassatorische Beschlüsse nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG.
  13. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.6.001.2016

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