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{'item': 'LVwG-AV-499/001-2017'}

Obsah (4)§ 31Art. 130§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.06.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-499/001-2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter H

§ 31Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) iVm § 17 VwGVG iVm § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsstrafverfahrens zur Zahl der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha BLS2-V-17 4854/5, Tatzeit: 14.12.2016 Lenken eines PKWs in alkoholisiertem Zustand, ausgesetzt.Das Beschwerdeverfahren wird

Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsstrafverfahrens zur Zahl der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha BLS2-V-17 4854/5, Tatzeit: 14.12.2016 Lenken eines PKWs in alkoholisiertem Zustand, ausgesetzt. 2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen diesen Beschluss nicht zulässig.Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz , (B-VG) ist gegen diesen Beschluss nicht zulässig. Begründung: Auf Grund eines Vorfalles am 07.06.2012 (Lenken eines PKWs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand) wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 18.06.2012, WUS1-F-12252/002, auf die Dauer von sechs Monaten entzogen (Verweigerung der Atemluftuntersuchung). Wegen eines weiteren Vorfalles des Lenkens eines PKWs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand am 14.12.2016 leitete die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (nunmehr Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha) ein Verwaltungsstrafverfahren nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 ein.Wegen eines weiteren Vorfalles des Lenkens eines PKWs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand am 14.12.2016 leitete die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (nunmehr Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha) ein Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ein. Auf Grund dieses Vorfalles entzog die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung dem Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 21.12.2016, WUS1-F-12252/002, die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B bis einschließlich 14.12.2017 und ordnete eine Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der genannten Klassen an. Weiters verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft den Beschwerdeführer, eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. Eine fristgerecht dagegen rechtsanwaltlich vertreten eingebrachte Vorstellung wies die nunmehr zuständige Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha mit Bescheid vom 14.03.2017, BLS1-F-175/001, ab. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. (Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha ist auf Grund Auflösung des Verwaltungsbezirkes Wien-Umgebung mit 31.12.2016 nunmehr zuständige Behörde zur Fortführung des Verwaltungsstraf- und des Administrativverfahrens). In einer dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wird das Begehen der angelasteten Verwaltungsübertretung (Tatzeitpunkt: 14.12.2016) hinsichtlich Lenkens eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand in Abrede gestellt. Zu einer Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich teilte die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha mit Schreiben vom 09.05.2017 mit, dass das Strafverfahren BLS2-V-17 4854/5 gegen den Beschwerdeführer betreffend den Vorfall vom 14.12.2016 (Lenken in alkoholisiertem Zustand) noch nicht beendet sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. § 38 AVG lautet:Paragraph 38, AVG lautet: „Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“ Diese Bestimmung ist auf Grund § 17 VwGVG vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anzuwenden.Diese Bestimmung ist auf Grund Paragraph 17, VwGVG vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anzuwenden. Da das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend den Vorfall vom 14.12.2016 (Lenken in alkoholisiertem Zustand) noch nicht beendet ist, wird das gegenständliche Beschwerdeverfahren (Entziehung der Lenkberechtigung wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand) bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsstrafverfahrens BLS2-V-17 4854/5 ausgesetzt. Es war daher die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens betreffend Entziehung der Lenkberechtigung mit Beschluss auszusprechen.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.499.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.