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{'item': 'LVwG-AV-637/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.06.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-637/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des WC gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom

  1. März 2017, Zahl: BAU-012/2016-***-BE-GVS, betreffend Zurückweisung von Einwendungen gegen ein Bauvorhaben, zu Recht:
  2. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.,
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 2 Z. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGGParagraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit an die Marktgemeinde *** gerichtetem Schreiben vom
  4. November 2015 beantragte die Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft *** eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden Bauwerberin) die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***. Mit Ladung vom
  5. Oktober 2016 beraumte die Baubehörde für
  6. November 2016 eine Bauverhandlung an, zu der sie die Nachbarn, darunter auch WC (im Folgenden Beschwerdeführer), lud. Am
  7. November 2016 brachte der Beschwerdeführer folgenden „Einspruch“ bei der Baubehörde ein: „Mein Einspruch gilt dem Verkehrskonzept, der Nichtberücksichtigung der Lärmentwicklung und der Wahrung meines subjektiven Rechts - ich begründe meinen Einspruch wie folgt: Nach Errichtung der beiden Wohnhäuser umfasst die *** Wohnungen. Rechnet man mit einer durchschnittlichen Belegung von 3 Bewohnern pro Wohnung so leben und bewegen sich 243 Bürger auf einer Fläche von rund 60.000m
  8. Die Marktgemeinde *** umfasst eine Fläche von 6,880.000 m2 und hätte mit der voller Belegung der Wohnhäuser rund 1.300 Einwohner. Für die *** würde das bedeuten, dass auf 0,90% der Fläche 19 % der Bevölkerung leben. Neben den zwischenmenschlichen Problemen die bekannter weise bei einer derartigen Dichte an Bewohner auftreten entsteht in der *** ein eklatantes Verkehrsproblem und Lärmproblem auf das in dem mir vorgelegten Plänen überhaupt nicht eingegangen wurde. Unter der Annahme dass pro Wohnung 2 Fahrzeuge zur Verfügung stehen bewegen sich auf relativ schmalen Straßen rund 162 Fahrzeuge - und das mindestens 2 mal pro Tag. Dazu kommen noch Fahrzeuge der Besucher, Lieferanten etc. Neben einer enormen Lärmentwicklung - die geplanten Verkehrswege führen in geringem Abstand an den Wohneinheiten vorbei - ist die Verkehrssicherheit überhaupt nicht gegeben. Ein entsprechendes Emissionsgutachten wurde mir bei meiner Einsichtnahme nicht vorgelegt Spielende Kinder, ankommende und abfahrende Bewohner, suchende Besucher und suchende Lieferanten - das ergibt bei den geplanten Verkehrswegen eine derart hohe Gefahrenpotential das den Verantwortlichen schlaflose Nächte bereiten müsste. Das Parkplatzproblem ist aufgrund der aktuellen Planung überhaupt nicht gelöst. Rund 70 Fahrzeuge haben überhaupt keinen Parkplatz - dazu kommen noch die Fahrzeuge von Besucher. (Laut Planung ist lediglich die Mindestanzahl an Stellplätzen vorgesehen) Die Verkehrsfläche zwischen den Häusern *** und *** wird für Parkplätze nicht mehr zur Verfügung stehen. Dadurch ist zu befürchten dass Autos in der *** geparkt werden bzw. dass Besucher auf Parkplätzen von Wohnungsbesitzer parken oder Aus- und Zufahrten blockieren. In weiteres großes Verkehrsproblem entsteht bei der Einmündung in die ***. Der Verkehr von und nach Westen in Richtung von oder nach *** geht über die ***. Zu dem in diesem Bereich ohnehin starken Verkehrsaufkommen kommt hier noch ein verstärkter Ein- Abbiegeverkehr dazu. Unter der Berücksichtigung der bereits problematischen Verkehrssituation bei der Einbindung der *** in die *** entsteht hier ein weiterer Verkehrsbrennpunkt. Zusammenfassend ist festzustellen das bei der Planung weder auf die erhöhte Lärmbelästigung noch auf die entstehenden Verkehrsprobleme und auf die Beeinträchtigung der Lebensqualität der Bewohner der *** eingegangen wurde.“Zusammenfassend ist festzustellen das bei der Planung weder auf die erhöhte Lärmbelästigung noch auf die entstehenden Verkehrsprobleme und auf die Beeinträchtigung der Lebensqualität der Bewohner der , *** eingegangen wurde.“ Nach zu Beginn der Bauverhandlung erfolgter Darstellung des Bauvorhabens in Form der Neuerrichtung von insgesamt 24 Wohneinheiten in zwei Wohnblöcken sowie 38 PKW-Abstellplätzen gab der Beschwerdeführer nach Verweis auf den zitierten „Einspruch“ folgende ergänzende Erklärung ab: „Im Bauplan ist entlang der Wohnhausanlage *** die Zufahrt bzw. Parkplätze vorgesehen. Es muss daher ein Lärm- und ein Sichtschutz gegen seine Liegenschaft *** errichtet werden. Er soll eine Mindesthöhe von 1,50 Meter haben.“ Mit Bescheid vom
  9. Jänner 2017, BAU-012/2016, wies der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz die Einwände des Beschwerdeführers vom
  10. und
  11. November 2016 im Wesentlichen mit der Begründung als unzulässig zurück, dass die zitierten Einwendungen des Beschwerdeführers keine Parteistellung im Sinne des § 6 NÖ Bauordnung 2014 begründen würden.Mit Bescheid vom
  12. Jänner 2017, BAU-012/2016, wies der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz die Einwände des Beschwerdeführers vom ,
  13. und
  14. November 2016 im Wesentlichen mit der Begründung als unzulässig zurück, dass die zitierten Einwendungen des Beschwerdeführers keine Parteistellung im Sinne des Paragraph 6, NÖ Bauordnung 2014 begründen würden. In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer wörtlich Folgendes vor: „Der Bürgermeister hat meine Einwände gegen das Bauvorhaben als unzulässig zurückgewiesen. Der Bürgermeister meint, ich habe keine Parteienstellung weil es kein subjektiv-öffentliches Recht auf Schutz vor Emission gebe, die sich aus der Benützung zum Zwecke jeder Art der Wohnung ergebe. Diese rechtliche Beurteilung ist falsch. Meine Stellungnahme betrifft das zu erwartende Verkehrschaos, welches durch mangelnde Planung verursacht wird. Dieses Chaos wird Lärm, Geruch, Staub und Abgase bewirken, die mich in meiner Gesundheit gefährden. Jedenfalls werden mich diese Emissionen örtlich unzumutbar belästigen. Ich beantrage daher, meine Parteienstellung als Nachbar anzuerkennen. Weiters beantrage ich meine Einwände zu berücksichtigen und darüber zu befinden.“ Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und wurde dies wie folgt begründet: „Der Schutz vor Emissionen, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken ergeben, begründet gem. § 6 Abs. 2 Z. 2 kein subjektiv-öffentliches Recht für Nachbarn. Die Zu- und Abfahrt durch die Bewohner eines Gebäudes ist untrennbar mit der Benützung des Gebäudes zu Wohnzwecken verbunden. Anhaltspunkte dafür, das Bauvorhaben würde andere als durch seine Benützung für Wohnzwecke verursachte Emissionen verursachen, liegen keine vor, auch das Vorbringen von Herrn WC enthält keine diesbezüglichen Behauptungen.„Der Schutz vor Emissionen, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken ergeben, begründet gem. Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, kein subjektiv-öffentliches Recht für Nachbarn. Die Zu- und Abfahrt durch die Bewohner eines Gebäudes ist untrennbar mit der Benützung des Gebäudes zu Wohnzwecken verbunden. Anhaltspunkte dafür, das Bauvorhaben würde andere als durch seine Benützung für Wohnzwecke verursachte Emissionen verursachen, liegen keine vor, auch das Vorbringen von Herrn WC enthält keine diesbezüglichen Behauptungen. Von der Erstbehörde wurde auch sachlich und rechtlich richtig festgehalten, dass die geltend gemachten Einwände in Hinblick auf Emissionen durch die Nutzung der Kfz- Abstellanlagen sich auf solche Emissionen beziehen, die gern. § 48 NÖ Bauordnung 2014 bei der Beurteilung eines Bauvorhabens nicht relevant sind. Die diesbezüglichen Einwände begründen daher ebenfalls keine Parteienstellung im Sinne § 6 NÖ Bauordnung
  15. Von der Erstbehörde wurde auch sachlich und rechtlich richtig festgehalten, dass die geltend gemachten Einwände in Hinblick auf Emissionen durch die Nutzung der Kfz- Abstellanlagen sich auf solche Emissionen beziehen, die gern. Paragraph 48, NÖ Bauordnung 2014 bei der Beurteilung eines Bauvorhabens nicht relevant sind. Die diesbezüglichen Einwände begründen daher ebenfalls keine Parteienstellung im Sinne Paragraph 6, NÖ Bauordnung
  16. Die Berufung enthält keine Argumente warum aus Sicht des Berufungswerbers die aus Sicht der Berufungsbehörde richtige Sicht der Erstbehörde falsch sein sollte, damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Argumente des Berufungswerbers.“ Dagegen bringt der Beschwerdeführer unter wörtlicher Wiederholung seines zitierten „Einspruchs“ vom
  17. November 2016 vor, dass ihm die Parteistellung aufgrund dieses Vorbringens zuzuerkennen sei. Rechtslage: §§ 6 und 48 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 6/2015, lauten:Paragraphen 6 und 48 NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2015,, lauten: „§ 6 Parteien und Nachbarn

(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
  1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
  5. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
  2. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  3. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,
  4. den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über
  5. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
  6. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
(3)Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der bzw. haben die Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der bzw. dürfen die Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten. §§ 41 und 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 gelten sinngemäß.
(3)Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der bzw. haben die Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Absatz eins, Abweichend davon darf der bzw. dürfen die Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten. Paragraphen 41 und 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, gelten sinngemäß.
(4)In den Fällen des § 2 Abs. 2 sowie in jenen Bauverfahren, die aufgrund der NÖ Bau-Übertragungsverordnung, LGBl. 1090/2, auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen sind, hat die Gemeinde Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen hinsichtlich der Raumordnung (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan) und des Orts- und Landschaftsbildes im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. §§ 41 und 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 gelten sinngemäß.
(4)In den Fällen des Paragraph 2, Absatz 2, sowie in jenen Bauverfahren, die aufgrund der NÖ Bau-Übertragungsverordnung, LGBl. 1090/2, auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen sind, hat die Gemeinde Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen hinsichtlich der Raumordnung (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan) und des Orts- und Landschaftsbildes im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Paragraphen 41 und 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, gelten sinngemäß.
(5)Keine Parteistellung hinsichtlich des Abs. 2 Z 2 und 3 haben Eigentümer von Grundstücken im Grünland, die im Sinne des Abs. 1 an das Baugrundstück angrenzen, wenn für diese Grundstücke noch keine Baubewilligung für ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen erteilt wurde.
(5)Keine Parteistellung hinsichtlich des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 haben Eigentümer von Grundstücken im Grünland, die im Sinne des Absatz eins, an das Baugrundstück angrenzen, wenn für diese Grundstücke noch keine Baubewilligung für ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen erteilt wurde.
(6)Nachbarn haben in einem Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung im Sinn des Abs. 1 und 2, wenn sie einem Vorhaben nach § 14 unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verzicht der Parteistellung nachweislich auf den Planunterlagen zugestimmt haben.
(6)Nachbarn haben in einem Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung im Sinn des Absatz eins und 2, wenn sie einem Vorhaben nach Paragraph 14, unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verzicht der Parteistellung nachweislich auf den Planunterlagen zugestimmt haben.
(7)Nachbarn, die einem Bauverfahren nicht beigezogen wurden oder denen gegenüber ein Baubewilligungsbescheid nicht erlassen wurde, verlieren ihre Parteistellung, wenn die Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde und seit der Anzeige des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist, sofern nicht innerhalb dieser Frist die Parteistellung geltend gemacht wurde. § 48Paragraph 48 Immissionsschutz Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen. Ausgenommen davon sind: - Lärmemissionen von Kindern auf Spielplätzen, in Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder ähnlichen Anlagen sowie - Emissionen aus der Nutzung von Pflichtstellplätzen und von öffentlichen Warneinrichtungen. Ob Belästigungen örtlich unzumutbar sind, richtet sich nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen. Örtlich sind dabei als Emissionsquellen neben dem Bauvorhaben die bewilligten oder angezeigten Bauwerke, die innerhalb einer Entfernung von 300 m vom Bauvorhaben aus situiert sind und mit diesem eine organisatorische oder wirtschaftliche Einheit bilden, in die Beurteilung miteinzubeziehen.“ Erwägungen: Der Beschwerdeführer hat sowohl im gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahren als auch in seiner Beschwerde ausschließlich Gefährdungen und Belästigungen im Zusammenhang mit dem erwarteten Verkehrsgeschehen geltend gemacht und diese nahezu ausschließlich auf die Verkehrsbewegungen auf Straßen gestützt. Hinsichtlich der Abstellanlage bringt er selbst vor, dass lediglich die Pflichtstellplätze projektiert sind. Damit stützt er im Ergebnis sowohl seine Einwendungen als auch seine Beschwerde ausschließlich auf die behauptete Verletzung von Interessen, deren Wahrnehmung gemäß § 6 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 allenfalls dem Straßenerhalter zukommen würde. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Parteistellung des Beschwerdeführers im Bauverfahren verneint hat.Der Beschwerdeführer hat sowohl im gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahren als auch in seiner Beschwerde ausschließlich Gefährdungen und Belästigungen im Zusammenhang mit dem erwarteten Verkehrsgeschehen geltend gemacht und diese nahezu ausschließlich auf die Verkehrsbewegungen auf Straßen gestützt. Hinsichtlich der Abstellanlage bringt er selbst vor, dass lediglich die Pflichtstellplätze projektiert sind. Damit stützt er im Ergebnis sowohl seine Einwendungen als auch seine Beschwerde ausschließlich auf die behauptete Verletzung von Interessen, deren Wahrnehmung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 allenfalls dem Straßenerhalter zukommen würde. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Parteistellung des Beschwerdeführers im Bauverfahren verneint hat. Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Da eine öffentliche mündliche Verhandlung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.637.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.