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{'item': 'LVwG-AV-718/001-2016'}

Obsah (10)§ 28§ 25aArt. 133§ 17Art. 130§ 14§ 29§ 72§ 24§ 25

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.06.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-718/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 13.04.2016, Zl. 201510345 wurde der von Mag. Ing. SS und Dr. BS, beide vertreten durch APPIANO & KRAMER Rechtsanwälte Gesellschaft mbH, ***, ***, eingebrachten Berufung gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 18.11.2015, Zl. IV/1-131-0/20150617, keine Folge gegeben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass auf der Liegenschaft ***, KG ***, Grundstück Nr. *** Bautätigkeiten stattfinden würden. Konkret wären Schalungswände aufgestellt und Bewehrungsarbeiten ohne Bewilligung durchgeführt worden. Jedenfalls sei keine rechtskräftige Baubewilligung vorgelegen. Eine solche wäre aber Voraussetzung dafür, dass keine Baueinstellung zu ergehen hätte. Da das Landesverwaltungsgericht NÖ im Zeitpunkt der Zustellung der Baueinstellung über die Vorstellung gegen den Bescheid des Stadtrates vom 23.06.2010 (Baubewilligungsverfahren) noch nicht entschieden gehabt hätte, gäbe es keine rechtskräftige Baubewilligung und sei daher spruchgemäß zu entscheiden. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 17.05.2016 Beschwerde erhoben und beantragt das Landesverwaltungsgericht möge der Bescheidbeschwerde Folge geben und den angefochtenen Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 13.04.2016, GZ 201510345, dahingehend abändern, dass „der wider den Bescheid der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz vom 18.11.2015, Zl. IV/1-131-0/20150617 erhobenen Berufung des Erstbeschwerdeführers Folge gegeben und der angefochtene Bescheid über die Baueinstellung bzw. Untersagung des Bauvorhabens ersatzlos behoben werde, in eventu der Berufungsbehörde die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom angezogenen Baueinstellungsgrund aufzutragen in eventu beide unterinstanzlichen Bescheide im Baueinstellungsverfahren zu beheben und der Baubehörde erster Instanz die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom angezogenen Baueinstellungsgrund aufzutragen.“ Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass für das Bauvorhaben eine rechtskräftige Baubewilligung nach Rechtslage „Alt“ bereits im Jahr 2010 vorgelegen habe und aus diesem Grund auch nicht wegfallen könne. Dementsprechend sei der Erstbeschwerdeführer auch berechtigt gewesen um Genehmigung nachträglicher Abänderungen vom rechtskräftig bewilligten Bauverfahren einzukommen. Die Baubehörde erster und zweiter Instanz hätten es unterlassen die Rechtmäßigkeit des Bauansuchens des Erstbeschwerdeführers zu überprüfen, dieses zu verifizieren und zu genehmigen. Aus diesem Grund sei der Erstbeschwerdeführer auch berechtigt mit dem Bau zu beginnen bzw. ein den Gegenstand der Abweisung bildendes Ansuchen um nachträgliche Abänderung vom bewilligten Bauvorhaben zu stellen. Tatsächlich stamme dieses Ansuchen des Erstbeschwerdeführers auch vom 20.01.

  1. Der Berufung des Erstbeschwerdeführers hätte Folge gegeben werden müssen, entweder im Sinne einer Stattgebung durch Aufhebung der ausgesprochenen Baueinstellung oder im Wege der Aufhebung mit dem Auftrag an die Baubehörde erster Instanz, zu überprüfen, ob die begonnenen Bauarbeiten entsprechend dem seinerzeit erteilten rechtskräftigen Baukonsens erfolgt seien bzw. sich in diesem Rahmen halten. Jedenfalls könne ein einmal rechtmäßig begonnenes Bauvorhaben durch vermeintliche Rückwirkung von Verfahrensvorschriften nicht rechtsunwirksam werden und eine einmal vor Inkrafttreten aller einschlägiger Rechtsnormen der Verwaltungsgerichtsreform eingetretene Rechtskraft der erteilten Baubewilligung könne diese Eigenschaft nicht rückwirkend wieder verlieren. Auch habe die Behörde nicht geprüft, ob die vom Erstbeschwerdeführer gesetzten baulichen Maßnahmen dem ursprünglichen Baukonsens laut Bewilligungsbescheid von 2009 entsprochen hätten oder nicht. Hätten sie das überprüft, hätten sie feststellen können, dass der Erstbeschwerdeführer sich im Rahmen des bisherigen Konsenses gehalten habe und daher die Voraussetzungen für eine Baueinstellung bei richtiger Auslegung des zur Anwendung zu gelangenden Übergangsrechtes nicht gegeben seien. Bereits aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Liegenschaft EZ ***, Katastralgemeinde ***, Bezirksgericht Klosterneuburg. Am 10.11.2008 hat der Erstbeschwerdeführer die Bewilligung zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit vier Wohneinheiten und einer Tiefgarage an der Adresse *** in *** beantragt. Nach Durchführung des Bauverfahrens und Erhebung von Einwendungen durch die Grundnachbarn hat das Stadtamt der Stadtgemeinde *** mit Bescheid vom 28.10.2009, Zl. IV/1/131-0/20088889 die Baubewilligung erteilt. Dagegen haben die Nachbarn Berufung erhoben und wurde dieser mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 23.06.2010, Zl. III-20098759 keine Folge gegeben. Der gegen diesen Berufungsbescheid erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 15.12.2010, Zl. RU1-BR-1403/01-2010 keine Folge gegeben. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.05.2014, Zl. 2011/05/020-13 Folge gegeben und der aufsichtsbehördliche Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Am 21.10.2012, um 11.22 Uhr wurde festgestellt, dass auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, bereits Schalungswände aufgestellt und Bewehrungsarbeiten durchgeführt wurden. In der Folge untersagte das Stadtamt der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz dem nunmehrigen Erstbeschwerdeführer die Fortführung der auf der Liegenschaft ***, *** auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, begonnenen und beschriebenen baulichen Herstellungen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Zwischenzeitig wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom
  2. Mai 2017, Zl. LVwG-AV-704/001-2014 die baubehördliche Bewilligung für das am 10.01.2008 beantragte Bauvorhaben erteilt, indem die - nach Aufhebung des Bescheides der NÖ Landesregierung vom 15.12.2010, Zl. RU1-BR-1403/01-2010 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.05.2014, Zl. 2011/05/020-13 - nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung der Nachbarn abgewiesen wurde. Durch Zustellung dieses Erkenntnisses ist der Baubewilligungsbescheid formell in Rechtskraft erwachsen.Zwischenzeitig wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom ,
  3. Mai 2017, Zl. LVwG-AV-704/001-2014 die baubehördliche Bewilligung für das am 10.01.2008 beantragte Bauvorhaben erteilt, indem die - nach Aufhebung des Bescheides der NÖ Landesregierung vom 15.12.2010, Zl. RU1-BR-1403/01-2010 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.05.2014, Zl. 2011/05/020-13 - nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung der Nachbarn abgewiesen wurde. Durch Zustellung dieses Erkenntnisses ist der Baubewilligungsbescheid formell in Rechtskraft erwachsen. Zu diesem Sachverhalt gelangt das Landesverwaltungsgericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere den diesem Akt einliegenden Schriftsätzen und wurde diesen Feststellungen im Wesentlichen auch von keinen Parteien entgegen getreten. Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) sind - soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind - soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor - im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor - im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28Abs. 4 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, wenn es nicht

Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, - den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, wenn es nicht

Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, - den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28Abs. 5 Vw

GVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

§ 28Abs. 6 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

§ 28Abs. 7 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

§ 28Abs. 8 Vw

GVG tritt durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Paragraph 28, Absatz 8, VwGVG tritt durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

§ 14

Z 1 NÖ Bauordnung 2014 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.

Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.

§ 29

NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn

Paragraph 29, NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn Z 1 die hiefür notwendige Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) nicht vorliegt,Ziffer eins, die hiefür notwendige Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) nicht vorliegt, Z 2 die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn bei einem bewilligten Vorhaben kein oder kein geeigneter Bauführer bestellt ist.Ziffer 2, die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn bei einem bewilligten Vorhaben kein oder kein geeigneter Bauführer bestellt ist.

§ 72Abs.

1 der NÖ Bauordnung 2014 tritt dieses Gesetz am 1. Februar 2015 in Kraft.

Paragraph 72, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014 tritt dieses Gesetz am

  1. Februar 2015 in Kraft. Das Landesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom
  2. Oktober 2014, Zl. 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten, sofern nicht anderes bestimmt ist. Seit dem
  3. Februar 2015 ist

§ 72Abs.

1 der NÖ Bauordnung 2014 die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Bauverfahren die Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird unter anderem bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, das ist der 1. Februar 2015, anhängigen Bauverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind, jedoch ausgenommen jene nach den §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996.Seit dem 1. Februar 2015 ist

Paragraph 72, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014 die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Bauverfahren die Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird unter anderem bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, das ist der

  1. Februar 2015, anhängigen Bauverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind, jedoch ausgenommen jene nach den Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung
  2. Wie im Sachverhalt dargelegt, wurde das gegenständliche Baueinstellungsverfahren erst nach dem Lokalaugenschein durch die Baubehörde der Stadtgemeinde *** – nämlich am 21.10.2015 eingeleitet, sodass das gegenständliche Baueinstellungsverfahren vor dem
  3. Februar 2015 bei der belangten Behörde noch nicht anhängig war. Aufgrund der zitierten Übergangsbestimmung ist im gegenständlichen Baueinstellungsverfahren somit die NÖ Bauordnung 2014 heranzuziehen. Weiters ist festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im gegenständlichen Verfahren im Baueinstellungsverfahren die Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Baubehörde erster Instanz heranzuziehen ist, sodass eine Änderung des Sachverhalts nach dieser Erlassung im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich ist (vgl. VwGH vom
  4. September 1985, Zl. 82/06/0074, VwGH vom 20.5.2003, Zl. 2001/05/0144, VwGH vom 8.6.2011, Zl. 2009/06/0208 und VwGH vom 15.4.2010, Zl. 2006/06/0305).Weiters ist festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im gegenständlichen Verfahren im Baueinstellungsverfahren die Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Baubehörde erster Instanz heranzuziehen ist, sodass eine Änderung des Sachverhalts nach dieser Erlassung im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich ist vergleiche VwGH vom
  5. September 1985, Zl. 82/06/0074, VwGH vom 20.5.2003, Zl. 2001/05/0144, VwGH vom 8.6.2011, Zl. 2009/06/0208 und VwGH vom 15.4.2010, Zl. 2006/06/0305). Nach dem oben festgestellten Sachverhalt steht fest, dass für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben die erforderliche Baubewilligung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht rechtskräftig erteilt worden war, da das Verfahren zu diesem Zeitpunkt noch beim Landesverwaltungs-gericht Niederösterreich unter der Zl. LvWG-AV-704/001-2014 anhängig war. Daran ändert auch der Irrtum der Beschwerdeführer über die Rechtslage nichts, dass bereits vor Aufhebung des Bescheides durch die NÖ Landesregierung eine rechtskräftige Baubewilligung vorgelegen habe. Unbestritten steht fest, dass bereits mit Baumaßnahmen begonnen wurde. Somit hat die belangte Behörde zu Recht die verfahrensgegenständliche Baueinstellung erlassen. Unbestritten steht in diesem Zusammenhang fest, dass es sich bei den vorgenommenen Maßnahmen um bewilligungspflichtige Baumaßnahmen handelt. Da für diese verfahrensgegenständlichen Maßnahmen keine rechtskräftige Baubewilligung vorgelegen ist, gründet sich die aufgetragene Baueinstellung der belangten Behörde sohin zu Recht auf § 29 Z 1 NÖ Bauordnung 2014, zumal die Baumaßnahmen auch noch nicht abgeschlossen bzw. vollendet waren.Nach dem oben festgestellten Sachverhalt steht fest, dass für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben die erforderliche Baubewilligung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht rechtskräftig erteilt worden war, da das Verfahren zu diesem Zeitpunkt noch beim Landesverwaltungs-gericht Niederösterreich unter der Zl. LvWG-AV-704/001-2014 anhängig war. Daran ändert auch der Irrtum der Beschwerdeführer über die Rechtslage nichts, dass bereits vor Aufhebung des Bescheides durch die NÖ Landesregierung eine rechtskräftige Baubewilligung vorgelegen habe. Unbestritten steht fest, dass bereits mit Baumaßnahmen begonnen wurde. Somit hat die belangte Behörde zu Recht die verfahrensgegenständliche Baueinstellung erlassen. Unbestritten steht in diesem Zusammenhang fest, dass es sich bei den vorgenommenen Maßnahmen um bewilligungspflichtige Baumaßnahmen handelt. Da für diese verfahrensgegenständlichen Maßnahmen keine rechtskräftige Baubewilligung vorgelegen ist, gründet sich die aufgetragene Baueinstellung der belangten Behörde sohin zu Recht auf Paragraph 29, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014, zumal die Baumaßnahmen auch noch nicht abgeschlossen bzw. vollendet waren. Bemerkt wird, dass zwischenzeitig mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom
  6. Mai 2017, Zl. LVwG-AV-704/001-2014 die Beschwerde der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren abgewiesen wurde. Die Entscheidung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von dem Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (VwGH vom 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 und vom 21. Dezember 2012, 2012/03/0038).Die Entscheidung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von dem Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (VwGH vom 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 und vom 21. Dezember 2012, 2012/03/0038).

§ 25Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht den Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist im verfahrensgegenständlichen Fall nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und in die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht den Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist im verfahrensgegenständlichen Fall nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und in die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.718.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.