Obsah (6)
§ 17Art. 130§ 28§ 42§ 6§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.06.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-92/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke
§ 17Vw
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 6 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015, in der geltenden Fassung LGBl. Nr. 37/2016 lautet:Paragraph 6, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, in der geltenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2016, lautet: „§ 6Parteien und Nachbarn
(1)Absatz eins,In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung: 1.Ziffer eins der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks 2.Ziffer 2 der Eigentümer des Baugrundstücks 3.Ziffer 3 die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und 4.Ziffer 4 die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.
(2)Absatz 2,Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, dieSubjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die 1.Ziffer eins die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie 2.Ziffer 2 den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über 3.Ziffer 3 die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
(3)Absatz 3,Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der bzw. haben die Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der bzw. dürfen die Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten. §§ 41 und 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 gelten sinngemäß.Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der bzw. haben die Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Absatz eins, Abweichend davon darf der bzw. dürfen die Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten. Paragraphen 41 und 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, gelten sinngemäß.
(4)Absatz 4,In den Fällen des § 2 Abs. 2 sowie in jenen Bauverfahren, die aufgrund der NÖ Bau-Übertragungsverordnung, LGBl. 1090/2, auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen sind, hat die Gemeinde Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen hinsichtlich der Raumordnung (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan) und des Orts- und Landschaftsbildes im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. §§ 41 und 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 gelten sinngemäß.In den Fällen des Paragraph 2, Absatz 2, sowie in jenen Bauverfahren, die aufgrund der NÖ Bau-Übertragungsverordnung, LGBl. 1090/2, auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen sind, hat die Gemeinde Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen hinsichtlich der Raumordnung (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan) und des Orts- und Landschaftsbildes im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Paragraphen 41 und 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, gelten sinngemäß.
(5)Absatz 5,Keine Parteistellung hinsichtlich des Abs. 2 Z 2 und 3 haben Eigentümer von Grundstücken im Grünland, die im Sinne des Abs. 1 an das Baugrundstück angrenzen, wenn für diese Grundstücke noch keine Baubewilligung für ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen erteilt wurde.Keine Parteistellung hinsichtlich des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 haben Eigentümer von Grundstücken im Grünland, die im Sinne des Absatz eins, an das Baugrundstück angrenzen, wenn für diese Grundstücke noch keine Baubewilligung für ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen erteilt wurde.
(6)Absatz 6,Nachbarn haben in einem Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung im Sinn des Abs. 1 und 2, wenn sie einem Vorhaben nach § 14 unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verzicht der Parteistellung nachweislich auf den Planunterlagen zugestimmt haben.Nachbarn haben in einem Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung im Sinn des Absatz eins und 2, wenn sie einem Vorhaben nach Paragraph 14, unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verzicht der Parteistellung nachweislich auf den Planunterlagen zugestimmt haben.
(7)Absatz 7,Nachbarn, die einem Bauverfahren nicht beigezogen wurden oder denen gegenüber ein Baubewilligungsbescheid nicht erlassen wurde, verlieren ihre Parteistellung, wenn die Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde und seit der Anzeige des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist, sofern nicht innerhalb dieser Frist die Parteistellung geltend gemacht wurde.“ Nachbarn werden nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden können. Im Baubewilligungsverfahren erhalten sie ihre Parteistellung nur, wenn sie diese Rechte spätestens in der Bauverhandlung geltend machen. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.Nachbarn werden nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden können. Im Baubewilligungsverfahren erhalten sie ihre Parteistellung nur, wenn sie diese Rechte spätestens in der Bauverhandlung geltend machen. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden. Subjektiv-öffentliche Rechte werden
dieser Gesetzesstelle durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen begründet, dieSubjektiv-öffentliche Rechte werden
dieser Gesetzesstelle durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen begründet, die
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4) die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
- den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. Den Ausführungen in der Beschwerde zufolge hat der Beschwerdeführer bereits in der mündlichen Verhandlung vor der Baubehörde I. Instanz vorgebracht, dass durch die beabsichtigte Realisierung des beantragten Bauprojektes in Folge unzureichender Abführung der Oberflächenwässer Schäden am benachbarten Presshaus des Beschwerdeführers zu erwarten seien. Den Ausführungen in der Beschwerde zufolge hat der Beschwerdeführer bereits in der mündlichen Verhandlung vor der Baubehörde römisch eins. Instanz vorgebracht, dass durch die beabsichtigte Realisierung des beantragten Bauprojektes in Folge unzureichender Abführung der Oberflächenwässer Schäden am benachbarten Presshaus des Beschwerdeführers zu erwarten seien. Weder in der Verhandlungsschrift zur mündlichen Verhandlung vom 03.08.2015 noch in der dieser angeschlossenen schriftlichen Erklärung vom 03.08.2015 sind Einwendungen enthalten, die sich darauf beziehen, dass durch die Verwirklichung des beantragten Bauvorhabens Schäden am Presshaus des Beschwerdeführers wegen unzureichender Abführung der Oberflächenwässer oder aus einem anderen Grund zu erwarten seien. (Anmerkung: Das Gleiche gilt auch für die Verhandlungsschrift zur mündlichen Verhandlung vom 06.05.2015.) Da ein solches Vorbringen betreffend Schäden am benachbarten Presshaus des Beschwerdeführers nicht bereits in der mündlichen Verhandlung erfolgt ist, sondern erst in der Berufung gegen die Baubewilligung, hat der Beschwerdeführer ein in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 angeführtes subjektiv-öffentliches Recht verspätet geltend gemacht. Da ein solches Vorbringen betreffend Schäden am benachbarten Presshaus des Beschwerdeführers nicht bereits in der mündlichen Verhandlung erfolgt ist, sondern erst in der Berufung gegen die Baubewilligung, hat der Beschwerdeführer ein in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 angeführtes subjektiv-öffentliches Recht verspätet geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat daher seine Parteistellung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren
§ 42Abs.
1 AVG in der Fassung der Verfahrensgesetznovelle 1998 verloren.Der Beschwerdeführer hat daher seine Parteistellung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren
Paragraph 42, Absatz eins, AVG in der Fassung der Verfahrensgesetznovelle 1998 verloren. Das Mitspracherecht von Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist
§ 6Abs.
2 der NÖ BO 2014 beschränkt.Das Mitspracherecht von Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist
Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ BO 2014 beschränkt. Nach herrschender Lehre und Judikatur ist unter einer „Einwendung“ die Behauptung zu verstehen, durch die Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Projekts in seinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt zu sein (vgl. VwGH 02.07.1998, 98/07/
- Nach herrschender Lehre und Judikatur ist unter einer „Einwendung“ die Behauptung zu verstehen, durch die Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Projekts in seinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt zu sein vergleiche VwGH 02.07.1998, 98/07/
- Nur eine rechtzeitige Einwendung in diesem Sinn (vgl. VwGH 18.11.2003, 2001/05/0341), also eine zulässige Einwendung, sichert
§ 42Abs.
1 AVG die Parteistellung in weiteren Verfahren. Ein bloßer Hinweis, dass gesetzliche Bestimmungen nicht eingehalten würden, ohne die Verletzung eines konkreten subjektiv-öffentlichen Rechts im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 anzuführen, ist keine zulässige Einwendung. Nur eine rechtzeitige Einwendung in diesem Sinn vergleiche VwGH 18.11.2003, 2001/05/0341), also eine zulässige Einwendung, sichert
Paragraph 42, Absatz eins, AVG die Parteistellung in weiteren Verfahren. Ein bloßer Hinweis, dass gesetzliche Bestimmungen nicht eingehalten würden, ohne die Verletzung eines konkreten subjektiv-öffentlichen Rechts im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 anzuführen, ist keine zulässige Einwendung. Es ist auch unbestritten, dass die Ladung zur mündlichen Verhandlung auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG hingewiesen hat.Es ist auch unbestritten, dass die Ladung zur mündlichen Verhandlung auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, AVG hingewiesen hat. Die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte werden im § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählt. Die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte werden im Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 taxativ aufgezählt. Durch die Einwendung, dass die ungehinderte Ableitung der Oberflächenwässer nicht gesichert sei und es zu einem Rückstau komme und nur mehr ein Abfluss über die *** möglich sei, wird keine Verletzung eines subjektiv öffentlichen Rechts im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2015 geltend gemacht. Durch die Einwendung, dass die ungehinderte Ableitung der Oberflächenwässer nicht gesichert sei und es zu einem Rückstau komme und nur mehr ein Abfluss über die *** möglich sei, wird keine Verletzung eines subjektiv öffentlichen Rechts im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2015 geltend gemacht. Das in der Verhandlung vom 03.08.2015 erstattete Vorbringen ist nicht geeignet, eine Parteistellung aufrecht zu erhalten. Da der Beschwerdeführer im zugrundeliegenden Baubewilligungsverfahren keine Einwendungen im Hinblick auf eine Verletzung der Nachbarrechte rechtzeitig erhoben hat, hat er seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren
§ 42Abs.
1 AVG in der Fassung der Verfahrensgesetznovelle 1998 verloren. Dies hat auch zur Folge, dass ihm ein Recht auf Zustellung des Baubewilligungsbescheides nicht erwachsen ist. Da dem Beschwerdeführer dennoch ein Bescheid zugestellt wurde und von ihm dagegen das Rechtsmittel der Berufung erhoben wurde, wäre die belangte Behörde berechtigt gewesen, diese als unzulässig zurückzuweisen. Da der Beschwerdeführer im zugrundeliegenden Baubewilligungsverfahren keine Einwendungen im Hinblick auf eine Verletzung der Nachbarrechte rechtzeitig erhoben hat, hat er seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren
Paragraph 42, Absatz eins, AVG in der Fassung der Verfahrensgesetznovelle 1998 verloren. Dies hat auch zur Folge, dass ihm ein Recht auf Zustellung des Baubewilligungsbescheides nicht erwachsen ist. Da dem Beschwerdeführer dennoch ein Bescheid zugestellt wurde und von ihm dagegen das Rechtsmittel der Berufung erhoben wurde, wäre die belangte Behörde berechtigt gewesen, diese als unzulässig zurückzuweisen. Wenn die belangte Behörde durch Abweisung der Berufung eine inhaltliche Entscheidung in der Annahme einer Parteistellung des Beschwerdeführers getroffen hat, wurde der Beschwerdeführer aber dennoch nicht in seinen Rechten verletzt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen vergleiche dazu z.B. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.92.001.2016