← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-98/001-2017'}

Obsah (12)§ 28§ 66§ 25a§ 23§ 76Art. 130§ 72§ 70§ 92§ 18§ 6§ 38

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.06.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-98/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 28.11.2016, GZ. BAU-131-9/001641/2016/ZW, mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch insgesamt wie folgt zu lauten hat:„Die Berufung wird

§ 66Abs.

4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 06.07.2016, GZ. BAU-49/2012, mit der Maßgabe bestätigt, dass in dessen Spruchpunkt I. jeweils die Wortfolge ‚NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr.1/2015 in der geltenden Fassung‘ durch die Wortfolge ‚NÖ Bauordnung 1996‘ ersetzt wird.“Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 28.11.2016, GZ. BAU-131-9/001641/2016/ZW, mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch insgesamt wie folgt zu lauten hat:, , „Die Berufung wird

Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 06.07.2016, GZ. BAU-49/2012, mit der Maßgabe bestätigt, dass in dessen Spruchpunkt römisch eins. jeweils die Wortfolge ‚NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr.1 aus 2015, in der geltenden Fassung‘ durch die Wortfolge ‚NÖ Bauordnung 1996‘ ersetzt wird.“ 2. Gegen diese Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B–VG) nicht zulässig.Gegen diese Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B–VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: 1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens: Mit Bauansuchen vom 16.04.2012, beim Gemeindeamt *** eingelangt am 26.04.2012, beantragten VD und ID (in weiterer Folge als „Bauwerber“ bezeichnet), ***, ***, unter Verweis auf die dem Antrag beigelegten Urkunden die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Umbau und die Aufstockung ihres bestehenden Hauses und die Errichtung eines neuen Wohnhauses auf dem Grundstück *** der EZ ***, KG ***, mit der Adresse ***. Im Rahmen der Bauverhandlung vor dem Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 24.05.2012 wurde laut Niederschrift festgelegt, dass die von den Bauwerbern vorgelegten Unterlagen einer Überarbeitung bedürften, in der das exakte Ausmaß des bestehenden Nebengebäudes im hinteren Bauwich zu erheben sei, zumal dafür keine Baubewilligung bislang vorliege und dieses Gebäude maßgeblich für die Bebauungsdichte sei, wobei es jedoch offenkundig bewilligungsfähig sei und für eine nachträgliche Baubewilligung eine lückenlose Dokumentation zu erstellen sei. Das danebenliegende Pool sei aufgrund der Regelungen der NÖ Bauordnung nicht bewilligungspflichtig, jedoch von der Position in der Überarbeitung zu berücksichtigen. Das konkrete Ausmaß des Balkons, der zum Teil in den hinteren Bauwich rage, sei zudem bekanntzugeben. Außerdem sei auch eine blickdichte Einfriedung in das Projekt aufzunehmen, wenn eine solche mit einer Höhe bis zu 2 m entlang der hinteren Grundstücksgrenze errichtet werden sollte. Die Beschwerdeführer würden jedenfalls in weiterer Folge im weiteren Verfahren eingebunden werden.Im Rahmen der Bauverhandlung vor dem Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz vom 24.05.2012 wurde laut Niederschrift festgelegt, dass die von den Bauwerbern vorgelegten Unterlagen einer Überarbeitung bedürften, in der das exakte Ausmaß des bestehenden Nebengebäudes im hinteren Bauwich zu erheben sei, zumal dafür keine Baubewilligung bislang vorliege und dieses Gebäude maßgeblich für die Bebauungsdichte sei, wobei es jedoch offenkundig bewilligungsfähig sei und für eine nachträgliche Baubewilligung eine lückenlose Dokumentation zu erstellen sei. Das danebenliegende Pool sei aufgrund der Regelungen der NÖ Bauordnung nicht bewilligungspflichtig, jedoch von der Position in der Überarbeitung zu berücksichtigen. Das konkrete Ausmaß des Balkons, der zum Teil in den hinteren Bauwich rage, sei zudem bekanntzugeben. Außerdem sei auch eine blickdichte Einfriedung in das Projekt aufzunehmen, wenn eine solche mit einer Höhe bis zu 2 m entlang der hinteren Grundstücksgrenze errichtet werden sollte. Die Beschwerdeführer würden jedenfalls in weiterer Folge im weiteren Verfahren eingebunden werden. Nach Vorlage insbesondere eines dementsprechend überarbeiteten Einreichplanes durch die Bauwerber, in dem eben auch das Nebengebäude als „neu“ eingezeichnet wurde, erhoben die Beschwerdeführer EF und ElF gegenüber der Baubehörde I. Instanz umfangreiche schriftliche Einwendungen, welche nach einer weiteren Bauverhandlung vor der Baubehörde I. Instanz vom 20.12.2012 sowie nach Vorlage eines weiteren neuen Einreichplanes und nach Vorlage eines Vermessungsplanes des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen DI EB jeweils durch die Bauwerber durch weitere schriftliche Einwendungen der Beschwerdeführer am 19.09.2013 präzisiert bzw. ergänzt wurden. Nach Vorlage insbesondere eines dementsprechend überarbeiteten Einreichplanes durch die Bauwerber, in dem eben auch das Nebengebäude als „neu“ eingezeichnet wurde, erhoben die Beschwerdeführer EF und ElF gegenüber der Baubehörde römisch eins. Instanz umfangreiche schriftliche Einwendungen, welche nach einer weiteren Bauverhandlung vor der Baubehörde römisch eins. Instanz vom 20.12.2012 sowie nach Vorlage eines weiteren neuen Einreichplanes und nach Vorlage eines Vermessungsplanes des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen DI EB jeweils durch die Bauwerber durch weitere schriftliche Einwendungen der Beschwerdeführer am 19.09.2013 präzisiert bzw. ergänzt wurden. Nach weiteren Bauverhandlungen vor der Baubehörde I. Instanz am 19.09.2013 und am 04.07.2016 und nach Vorlage eines weiteren wiederum neuen Einreichplanes samt Baubeschreibung und Energieausweises, jeweils erstellt durch den Baumeister JLE, durch die Bauwerber erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz mit Bescheid vom 06.07.2016, GZ. BAU-49/2012, in dessen Spruchpunkt I. den Bauwerbern auf Grund ihres Ansuchens vom 26.04.2012 und des Ergebnisses der am 04.07.2016 durchgeführten Bauverhandlung mit Augenschein an Ort und Stelle

§ 23Abs.

1 und 2 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses und eines Nebengebäudes sowie Zu- und Umbau am bestehenden Einfamilienhaus in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***. Die Verhandlungsschrift über die durchgeführte Bauverhandlung liege in beglaubigter Abschrift bei und bilde – einschließlich aller Beilagen – einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. Die Ausführung des Vorhabens habe entsprechend den Antragsbeilagen nach § 18 der NÖ Bauordnung 2014 zu erfolgen. Die in der Verhandlungsniederschrift über die durchgeführte Bauverhandlung – einschließlich aller Beilagen – angeführten Auflagen und die einschlägigen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 seien genauestens einzuhalten.

§ 23Abs.

1 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, umfasse die Baubewilligung das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die erforderlichen Unterlagen nach § 30 Abs. 2 oder Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, vorgelegt werden würden. Im Spruchpunkt II. wurden den Bauwerbern die von Ihnen

§ 76Abs.

1 AVG zu tragenden Verfahrenskosten vorgeschrieben.Nach weiteren Bauverhandlungen vor der Baubehörde römisch eins. Instanz am 19.09.2013 und am 04.07.2016 und nach Vorlage eines weiteren wiederum neuen Einreichplanes samt Baubeschreibung und Energieausweises, jeweils erstellt durch den Baumeister JLE, durch die Bauwerber erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz mit Bescheid vom 06.07.2016, GZ. BAU-49/2012, in dessen Spruchpunkt römisch eins. den Bauwerbern auf Grund ihres Ansuchens vom 26.04.2012 und des Ergebnisses der am 04.07.2016 durchgeführten Bauverhandlung mit Augenschein an Ort und Stelle

Paragraph 23, Absatz eins und 2 NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der geltenden Fassung, die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses und eines Nebengebäudes sowie Zu- und Umbau am bestehenden Einfamilienhaus in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***. Die Verhandlungsschrift über die durchgeführte Bauverhandlung liege in beglaubigter Abschrift bei und bilde – einschließlich aller Beilagen – einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. Die Ausführung des Vorhabens habe entsprechend den Antragsbeilagen nach Paragraph 18, der NÖ Bauordnung 2014 zu erfolgen. Die in der Verhandlungsniederschrift über die durchgeführte Bauverhandlung – einschließlich aller Beilagen – angeführten Auflagen und die einschlägigen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 seien genauestens einzuhalten.

Paragraph 23, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der geltenden Fassung, umfasse die Baubewilligung das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die erforderlichen Unterlagen nach Paragraph 30, Absatz 2, oder Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der geltenden Fassung, vorgelegt werden würden. Im Spruchpunkt römisch zwei. wurden den Bauwerbern die von Ihnen

Paragraph 76, Absatz eins, AVG zu tragenden Verfahrenskosten vorgeschrieben. Begründend führte dazu der Bürgermeister der Marktgemeinde *** zusammenfassend aus, dass auf Grund des Bauansuchens vom 26.04.2012 am 04.07.2016 nach vorheriger Prüfung des Ansuchens eine Bauverhandlung durchgeführt worden wäre. Auf Grund der im Spruch zitierten Gesetzesstellen und der Bauverhandlung habe den Bauwerbern unter Vorschreibung der Auflagen und Bedingungen, welche zur Wahrung der von der Baubehörde zu vertretenden Interessen erforderlich seien, die Bewilligung spruchgemäß erteilt werden können. Mit als „Einspruch“ bezeichnetem undatiertem Schreiben erhoben die Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung, in der eindeutig erkennbar die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend beantragt wurde, dass der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung abgewiesen werde. Begründend führten dazu die Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass sie den auf der Südseite des Hauses 2 projektierten Balkonvorbau nicht zustimmen könnten, da dieser für sie ein erhebliches Sicherheitsrisiko bedeuten würde, zumal der Balkon in das Dach des Gerätehauses rage. Durch den Überstieg über das Gerätehausdach auf das dahinterliegende in gleicher Höhe befindliche Flachdach ihres Schuppens komme man in weiterer Folge zu den Fenstern in den Wohnraum der Beschwerdeführer. Darüber hinaus habe man vom Balkon aus direkten Einblick von oben in den Hauptwohnraum der Beschwerdeführer. Es fehle auch nach wie vor eine bautechnische Doku für das Gerätehaus, insbesondere was die sensible Pooltechnik betreffe. Bei Wasseraustritt könnte das angrenzende Gebäude der Beschwerdeführer schwerstens beschädigt werden. Die Bauwerber hätten die vom Bauamt geforderte geodätische Vermessung nicht gemacht; der vorgelegte Plan enthalte keine Maße, um den Grenzverlauf zum Grundstück der Beschwerdeführer zu kontrollieren. Der im Nordosten einbetonierte Ecksteher des Grundstückes der Beschwerdeführer sei von Herrn ID im Jahre 2010 eigenmächtig und unsachgemäß verändert worden. Das Grundstücksmaß 3,09 m an der Südostseite, welches am 04.07.2016 im Plan eingetragen worden wäre, passe nicht zur Gesamtbreite von 17,00 m (auch Katastermaß). Die Länge des Gerätehauses betrage 4,65 m und nicht 4,60 m laut Bauplan und sei das Gerätehaus an der Nordostecke aus dem Winkel. Durch eine Fehlmessung sei die Grundstücksbreite um fast 10 cm verbreitert worden. Auch das Hautgebäude habe einen Abstand von 12,31 m und nicht 12,05 m wie im Plan zum Grundstück der Beschwerdeführer. Es sei daher sinnvoll, eine gesamte Vermessung des Altbaus vorzunehmen. Lageplan und Katasterplan würden teilweise nicht übereinstimmen und hätte auch der Lageplan des Herrn JLE so beigetragen, einen Missstand bezüglich Standortes des illegalen Gebäudes zu klären. Das Maß 3744,3 cm im Bauplan als Gesamtaußenmaß der Westseite könne nicht zugeordnet werden und habe das Maß 358,9 cm keinen Bezugspunkt. Das Pool habe im Bauplan nicht ganz seinen Platz gefunden, obwohl dies vereinbart worden wäre. Es stelle sich die Frage, ob der Umbau am Grundstück 4 Wohneinheiten (Haupteingänge) habe. Alle Baupläne seit der ersten Verhandlung würden zudem das gleiche Datum aufweisen. Die Nordansicht des Gerätehauses sollte zwei Kellerfenster haben. Ein drittes Kellerfenster ostseitig sei verifiziert worden, ein viertes Kellerfenster auf der Westseite sei beim Bau des Pools zugemauert worden. Es sei auch offen, wohin der Wasserüberlauf des Pools münde; diesbezüglich sei erforderlich, den Sickerschacht vor dessen Verfestigung zu kontrollieren. Nicht zuletzt bestehe auch ein Indiz dafür, dass ein illegaler Keller entstanden sei. Mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz (in weiterer Folge als „Berufungsbehörde“ bezeichnet) wurde diese Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.Mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch zwei. Instanz (in weiterer Folge als „Berufungsbehörde“ bezeichnet) wurde diese Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Begründend führte dazu die Berufungsbehörde zusammenfassend aus, dass die Beschwerdeführer nur in der ersten der drei Bauverhandlungen einen zulässigen Einwand, nämlich die Überbauung der Grundstücksgrenze durch das Gartengerätehaus, geltend gemacht hätten. Dieser Einwand sei deshalb zu berücksichtigen, da der Grundeigentümer im Verfahren geltend machen könne, dass seine für die Bauführung erforderliche Zustimmung nicht vorliege. Die übrigen Einwände würden sich auf befürchtete Immissionen beziehen, die freilich von Gebäuden ausgehen sollten, die der Wohnnutzung dienen, dies auch für das funktionell untergeordnete Nebengebäude betreffend. Derartige Auswirkungen seien ausdrücklich nicht vom Nachbarrecht nach § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 1996 umfasst. Soweit der bereits vorhandene Bauwerksbestand auf dem Baugrundstück bemängelt werde, sei dies im Projektbewilligungsverfahren irrelevant. Auch der Einwand betreffend den Balkon des Hauses 2 könne keinem der subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn zugeordnet werden.Die übrigen Einwände würden sich auf befürchtete Immissionen beziehen, die freilich von Gebäuden ausgehen sollten, die der Wohnnutzung dienen, dies auch für das funktionell untergeordnete Nebengebäude betreffend. Derartige Auswirkungen seien ausdrücklich nicht vom Nachbarrecht nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 umfasst. Soweit der bereits vorhandene Bauwerksbestand auf dem Baugrundstück bemängelt werde, sei dies im Projektbewilligungsverfahren irrelevant. Auch der Einwand betreffend den Balkon des Hauses 2 könne keinem der subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn zugeordnet werden. Was nun den Einwand der Überbauung der Grundstücksgrenze betreffe, würden die von den Bauwerbern vorgelegten ergänzenden Unterlagen, die auch vom bautechnischen Amtssachverständigen als korrekt eingestuft worden wären, den Erfordernissen des § 19 Abs. 1 Z 1 lit. a NÖ Bauordnung 1996 Genüge tun. Der im Vermessungsplan dargestellte Grenzverlauf sei im Rahmen der Verhandlung vom 04.07.2016 bei Gegenüberstellung mit den Gegebenheiten in der Natur als plausibel eingestuft worden und habe somit die Baubehörde I. Instanz in nachvollziehbarer Weise begründet, dass kein Grenzüberbau vorliege. Die Beschwerdeführer hätten sich auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene stehend diesem Vermessungsplan widersetzt. Die Vorfragenbeurteilung hinsichtlich des Grenzverlaufes sei somit im dargestellten Sinn zu treffen gewesen. Zur Beurteilung darüber hinausgehender zivilrechtlicher Fragen seien die Baubehörden nicht berufen. Die übrigen Einwendungen der Beschwerdeführer würden eben keine subjektiv-öffentlichen Rechte derer als Grundstücksnachbarn darstellen. Der Pool sei überhaupt nicht Gegenstand des Bewilligungsverfahrens und dieser überhaupt im Übrigen bewilligungs- und anzeigefrei. Was nun den Einwand der Überbauung der Grundstücksgrenze betreffe, würden die von den Bauwerbern vorgelegten ergänzenden Unterlagen, die auch vom bautechnischen Amtssachverständigen als korrekt eingestuft worden wären, den Erfordernissen des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, NÖ Bauordnung 1996 Genüge tun. Der im Vermessungsplan dargestellte Grenzverlauf sei im Rahmen der Verhandlung vom 04.07.2016 bei Gegenüberstellung mit den Gegebenheiten in der Natur als plausibel eingestuft worden und habe somit die Baubehörde römisch eins. Instanz in nachvollziehbarer Weise begründet, dass kein Grenzüberbau vorliege. Die Beschwerdeführer hätten sich auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene stehend diesem Vermessungsplan widersetzt. Die Vorfragenbeurteilung hinsichtlich des Grenzverlaufes sei somit im dargestellten Sinn zu treffen gewesen. Zur Beurteilung darüber hinausgehender zivilrechtlicher Fragen seien die Baubehörden nicht berufen. Die übrigen Einwendungen der Beschwerdeführer würden eben keine subjektiv-öffentlichen Rechte derer als Grundstücksnachbarn darstellen. Der Pool sei überhaupt nicht Gegenstand des Bewilligungsverfahrens und dieser überhaupt im Übrigen bewilligungs- und anzeigefrei. Da somit keine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer vorliegen würde, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

  1. Zum Beschwerdevorbringen: In ihrer gegen diesen Bescheid der Berufungsbehörde erhobenen und als „Einspruch – Beschwerde“ bezeichneten undatierten Beschwerde gegen die erteilte Baubewilligung des Einfamilienhauses und der nachträglich erteilten Baubewilligung für ein unterkellertes Gerätehaus auf dem Grundstück Nr. *** beantragten die Beschwerdeführer eindeutig erkennbar, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihrer Berufung Folge gegeben und der Bescheid der Baubehörde I. Instanz dahingehend abgeändert werde, dass das Bauansuchen der Bauwerber abgewiesen werde.In ihrer gegen diesen Bescheid der Berufungsbehörde erhobenen und als „Einspruch – Beschwerde“ bezeichneten undatierten Beschwerde gegen die erteilte Baubewilligung des Einfamilienhauses und der nachträglich erteilten Baubewilligung für ein unterkellertes Gerätehaus auf dem Grundstück Nr. *** beantragten die Beschwerdeführer eindeutig erkennbar, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihrer Berufung Folge gegeben und der Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz dahingehend abgeändert werde, dass das Bauansuchen der Bauwerber abgewiesen werde. Begründend führten dazu die Beschwerdeführer wiederum zusammenfassend aus, dass die Position des Pools im Plan wieder nicht berücksichtigt worden wäre. Hinsichtlich des Gerätehauses würde keine bautechnische Doku für den illegalen unterkellerten Bau an der Grundstücksgrenze vorliegen. Alle vier von den Bauwerbern vorgelegten Versionen des Einreichplanes würden dasselbe Datum aufweisen und sei die vierte Version verändert. Außerdem sei die Gerätehütte aus dem Bauplan entfernt. Diese Veränderungen hätten die Beschwerdeführer nicht beantragt, ähnliche beantragte Punkte seien abermals nicht berücksichtigt worden. Der auch von der Baubehörde beanstandete Sickerschacht an der Grundstücksgrenze sei von Herrn ID am 25.07.2016 eigenmächtig zugeschüttet worden, was die Beschwerdeführer der Polizei gemeldet hätten. Dort sei mitgeteilt worden, dass die Baubehörde zuständig sei, bis dato liege jedoch keine Stellungname der örtlichen Behörde dazu vor. Der Vermessungsplan des DI EB zeige, dass das Gerätehaus an der Südgrenze laut Katasterplan auf dem Grundstück der Beschwerdeführer stehe. Das Vermessungsprotokoll der Eckpunkte sei, obwohl vereinbart und des Öfteren urgiert, niemals offen gelegt worden. Laut Katasterplan sei die Grundstücksgrenze im Osten 37,25 m lang, laut Vermessungsplan jedoch 37,31 m und laut eigener Lasermessung 37,37 m. Die Vermessung zeige, dass das Gebäude auf dem Grundstück der Beschwerdeführer stehe. Das händisch am 04.07.2016 im Bauplan eingezeichnete Maß an der Ostseite der Grundgrenze von 3,09 m zum Gerätehaus sei falsch. Der Katasterplaneckpunkt „V“ sei ein Bezugspunkt und habe Einfluss auf drei Grundstücke in der Länge von 74 m. Da das Gerätehaus an den Schuppen der Beschwerdeführer angrenze, hätten die Beschwerdeführer festgestellt, dass auch die Länge des Gerätehauses falsch dokumentiert sei. Durch den Einbau der Pooltechnik im Keller des Gerätehauses bestehe für den angrenzenden Schuppen und das Haus der Beschwerdeführer erhebliche Gefahr durch Wasser und Feuer, zumal das Kellerfenster an der Ostseite des sogenannten Geräteschuppens mit Holzabfällen zugeschüttet sei. Da im Juli und August 2016 Arbeiten im Haupthaus von Herrn ID erfolgt seien, könnte die Annahme bestätigt werden, dass auch angrenzend vom Pool zum Haupthaus ein illegaler Keller bestehe. Dies würde bedeuten, dass auch der gesamte südliche Teil des Grundstückes von Herrn ID in Zukunft verfestigt sei. Das Ablassen von ca. 10 m³ Poolwasser am 04.12.2016 neben dem Sickerschacht verhärte diesen Verdacht, dem von der Behörde jedoch nicht nachgegangen worden sei. Die Beschwerdeführer seien nach wie vor mit dem Bau des Balkons in Richtung Gerätehaus nicht einverstanden, da die Fenster ihre Intimsphäre in Richtung der Fenster ihres Wohnhauses erheblich stören würden, zumal eine Terrasse auf dieser Seite schon seit 2001 bestehe. Ferner sei das Übersteigen des Balkons auf das Dach und in weiterer Folge in ihr Wohnhaus ohne Hilfsmittel möglich. Alle diese vorgebrachen Beanstandungen würden bereits seit Mai 2012 bestehen.
  2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 16.01.2017 legte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, hg. eingelangt am 24.01.2017, die Beschwerde mit dem gesamten Bauakt der Liegenschaft in ***, ***, vor zur Entscheidung über die Beschwerde vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 04.05.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher VD als Eigentümerin des Baugrundstückes und demnach als Partei des Verfahrens trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Ladung unentschuldigt nicht teilnahm. Im Rahmen dieser Verhandlung brachten die Beschwerdeführer ergänzend vor, dass im Rahmen der letzten Bauverhandlung abermals von ihnen verlangt worden wäre, ein vermessungstechnisches Gutachten hinsichtlich der Grundstücksgrenze zu ihrem Grundstück beizubringen. Dies sei bis zuletzt nicht erfolgt und habe der Bürgermeister zu Unrecht vielmehr gemeint, dass er die Baubewilligung erteilen könne. Die Beschwerdeführer würden weiterhin die Einholung eines vermessungstechnischen Gutachtens beantragen, wobei die Begehung des Sachverständigen gemeinsam mit den Beschwerdeführern erfolgen möge, dies zum Beweis dafür, dass die Maße laut des letzten Einreichplanes überprüft werden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. BAU-49/2012 der Marktgemeinde *** und GZ. LVwG-AV-98-2017 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie durch Einvernahmen der Beschwerdeführer, des Vizebürgermeisters der Marktgemeinde *** DI WV als Vertreter der Berufungsbehörde und des ID als Bauwerber. Dem Vertreter der Berufungsbehörde wurde in dieser Verhandlung zudem der Auftrag erteilt, allfällige dem gegenständlich im Bauakt vorliegenden Einreichplan vorangegangene Einreichpläne sowie allfällige diesbezüglich angeschlossene Urkunden vorzulegen bzw. dem erkennenden Gericht bekanntzugeben, dass solche Einreichpläne oder Urkunden nicht mehr bei der Marktgemeinde *** aufliegen. Mit Schreiben vom 17.05.2017 teilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit, dass keine weiteren Einreichpläne oder allfällige Urkunden zu diesem Verfahren aufliegen würden, zumal die vorangegangenen Einreichpläne dem Eigentümer nach Vorlage der verbesserten Einreichpläne wieder ausgehändigt worden wären. Der Einreichplan, der nunmehr im Bauakt aufliege, sei der letztgültige Einreichplan. Auch weitere Ansuchen würden der Baubehörde nicht aufliegen. Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in das offene Grundbuch.
  3. Feststellungen: VD, ***, ***, ist Alleineigentümerin des Grundstücks Nr. *** der EZ ***, KG ***, samt dem darauf befindlichen Haus ***, ***. Eben dieses Wohnhaus wird von ihrem geschiedenen Ehegatten ID bewohnt. Deren Rechtsvorgängern JT und MT war mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 02.05.1966 zur Zl. 153-1/1476-1966 an der Stelle des nunmehrigen Wohnhauses die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Wochenendhauses, weiters mit Bescheid vom 12.09.1975 zur Zl. 153-1/2107/1975 die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Zubaus an das bestehende Wochenendhäuschen und mit Bescheid vom 22.03.1982 zur Zl. 131-9/688/198-2/La die baubehördliche Bewilligung der Umwidmung des Sommerhauses auf ein Wohnhaus erteilt worden. Mit Bauansuchen vom 16.04.2012 an den Bürgermeister der Marktgemeinde *** beantragten VD und ID als Bauwerber die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Umbau und die Aufstockung eben dieses bestehenden Wohnhauses und die Errichtung eines zusätzlichen neuen Wohnhauses auf eben diesem Grundstück. Im Rahmen der ersten auf Grund dieses Ansuchens stattgefundenen Bauverhandlung vor dem Bürgermeister der Marktgemeinde *** am 24.05.2012 wurde offenkundig, dass das im Süden des Grundstücks der Bauwerber bereits befindliche Nebengebäude („Gerätehütte“) mit einer verbauten Fläche von 11,96 m² bislang baubehördlich nicht bewilligt ist, sodass VD und ID ihr Bauansuchen um die Erteilung der nachträglichen baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eben dieses Nebengebäudes durch Vorlage in diesem Sinne korrigierter bzw. ergänzter Einreichpläne erweiterten. Diese Gerätehütte samt Unterkellerung wurde bereits vor etwa 35 Jahren von den Rechtsvorgängern der Bauwerber bzw. in deren Auftrag errichtet. Vor sechs oder sieben Jahren wurde in diesem Keller der Gerätehütte von ID zusätzlich die gesamte Technik für den westlich an diese Gerätehütte angrenzenden und zuvor von ihm angelegten Swimmingpool eingebaut. Eben dieser Swimmingpool hat ein Fassungsvermögen von unter 50 m³ Wasser. Südlich an das Baugrundstück grenzt das je im Hälfteeigentum des EF und der ElF stehende Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***, samt dem darauf errichteten Wohnhaus ***, *** an. Der Grenzverlauf zwischen diesen beiden Grundstücken ist in der Natur insbesondere durch vorhandene Zaunsteher ersichtlich, wobei nach Auffassung der Beschwerdeführer EF und ElF der an der gemeinsamen Ostgrenze befindliche Pfeiler von ID nach Süden hin versetzt worden sein soll. Im Rahmen des gegenständlichen Bauverfahrens wurde bezogen auf das Baugrundstück im Auftrag des ID ein Vermessungsplan des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen DI EB vom 18.04.2013 unter Zugrundelegung der derzeit gegebenen Grenzzeichen eingeholt, der eine Länge der östlichen Grundgrenze des Baugrundstückes von insgesamt 31,31 m und eine Länge der südlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück der Beschwerdeführer hin von 17,04 m aufweist. Unter Zugrundelegung eben dieses Vermessungsplanes und unter Zugrundelegung des letztendlich darauf basierenden modifizierten Einreichplanes der Fa. E e.U. zur Plan Nr. ***, welcher wiederum mit 12.11.2012 datiert und von ID zuletzt der Baubehörde I. Instanz vorgelegt wurde, ergibt sich, dass diese Gerätehütte sich zur Gänze auf dem Baugrundstück Nr. *** der KG *** befindet.Im Rahmen des gegenständlichen Bauverfahrens wurde bezogen auf das Baugrundstück im Auftrag des ID ein Vermessungsplan des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen DI EB vom 18.04.2013 unter Zugrundelegung der derzeit gegebenen Grenzzeichen eingeholt, der eine Länge der östlichen Grundgrenze des Baugrundstückes von insgesamt 31,31 m und eine Länge der südlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück der Beschwerdeführer hin von 17,04 m aufweist. Unter Zugrundelegung eben dieses Vermessungsplanes und unter Zugrundelegung des letztendlich darauf basierenden modifizierten Einreichplanes der Fa. E e.U. zur Plan Nr. ***, welcher wiederum mit 12.11.2012 datiert und von ID zuletzt der Baubehörde römisch eins. Instanz vorgelegt wurde, ergibt sich, dass diese Gerätehütte sich zur Gänze auf dem Baugrundstück Nr. *** der KG *** befindet. Den Beschwerdeführern wurde von der Baubehörde I. Instanz vor der letzten Bauverhandlung, welche am 04.07.2016 stattfand, Einsicht in diese Letztfassung des Einreichplanes und in den Vermessungsplan des DI EB gewährt und waren und sind somit die Beschwerdeführer in Kenntnis dieser Pläne.Den Beschwerdeführern wurde von der Baubehörde römisch eins. Instanz vor der letzten Bauverhandlung, welche am 04.07.2016 stattfand, Einsicht in diese Letztfassung des Einreichplanes und in den Vermessungsplan des DI EB gewährt und waren und sind somit die Beschwerdeführer in Kenntnis dieser Pläne. Konkret wurden von den Beschwerdeführern im baubehördlichen Verfahren am 20.12.2012 schriftlich bei der Baubehörde I. Instanz folgende Einwendungen gegen das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben erhoben:Konkret wurden von den Beschwerdeführern im baubehördlichen Verfahren am 20.12.2012 schriftlich bei der Baubehörde römisch eins. Instanz folgende Einwendungen gegen das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben erhoben: „1.) Das südseitige nicht genehmigte Gartengerätehaus ragt um 0,27 m auf das Grundstück von EF + ElF. Da das Gebäude niemals freigegeben wurde, ersuche ich um Sperre jeglicher Benützung (Installationen illegal). Ferner besteht für unser Haus Gefahr durch austretendes Wasser bei Rohrbruch (Tieflage der Pooltechnik). Abhilfe: Pooltechnik in wasserdichte Wanne mit Überlauf nach außen kontrolliert in Sickerschacht. Eine Überdachung, 1 m Vorsprung wurde ebenfalls illegal an das Gerätegebäude Ostseite angebracht. Es ist ein Feuerrisiko, da Kellerfenster mit Holzstapel verbaut wurde. Maße Kontrolle: L=460 und T=260, Dachüberstände, Maße fehlen. 2.) Die Begrenzung entlang des Pools wird an den Eckpfeilern der Fam. W (SO-Seite) in Verlängerung gebracht (ca. 20 cm). Ferner 25 cm vom Eckpunkt des Gartengerätehauses nach Innen des Grundstückes von Fr. VD, wie in Plan bereits festgehalten jedoch Steher innenseitig zu D Holzpanele werden durch andauernden Lärmterror aber nicht ausreichenden Schutz bieten!! 3.) Die Grundstücksgrenze L=37,1m an Ostseite muss an den Plan angepasst werden. Ist dieses Maß von Katasteramt-Kontrolle? Sollte sich das Maß auf 37,0m ändern, dann ließe sich die Fehllänge unseres Grundstückes auf Ostseite (siehe Pkt. 4.) erklären. 4.) Familie F hat festgestellt, dass ihre Grundstückslänge 37,07 m aufweist, anstatt 37,55 m. Diese Klärung der endgültigen Grundmaße, müssen vor jeglichen Baubeginn erfolgen. 5.) Der Balkon auf der Südseite des OG-Haus 2 ragt in das Dach des Gerätehauses und bedeutet ein erhebliches Sicherheitsrisiko von Feuer und Übersteigungsmöglichkeit, da der Schuppen hinter dem Gerätehaus direkt angrenzt und man dadurch auch in unser Haus gelangen könnte, wird dies daher von Fam. F abgelehnt. Ein neuer Vorschlag muss erbracht werden. Vorschläge unsererseits gibt es. 6.) Die Unterkellerung des Gerätehauses ist im Plan vom 12.11.12 nicht ersichtlich. Ferner sind die Kellerfenster nicht im Plan enthalten, ebenfalls auch die Dachvorsprünge mit Dachrinne nicht im Plan enthalten. 7.) Die beiden Regenrohre H2 - SW sind nicht wie am 24.05.2012 besprochen auf Ostseite eingezeichnet. Seit dem Bau des Pools entsteht ein Wasserstau zwischen Pool und Haus der Fam. F. Aussinterungen am Stiegenabgang sind bereits sichtbar. Gibt es noch andere Einbauten neben dem Pool, die die Wasserversickerung beeinflussen? 8.) Ferner wurde am 24.05.2012 vereinbart, dass das Poolwasser auf die Nordseite des Grundstückes abgelassen werden soll, was im Herbst nicht geschah (etwa 5 m³ Wasser hat Hr. ID selbst bestätigt) zwischen Haupthaus-Gerätehaus-Pool abgelassen. 9.) Das Maß zwischen Gerätehaus und Grundstücksgrenze Fam. W Richtigstellung. Maß 983,4 soll 937 cm sein!! Es ist dadurch auch die Grundstücksfläche neu zu berechnen. 10.) Der Eckpfeiler mit Betonsockel auf der SO-Seite wurde von Hrn. ID ausgegraben (Zeuge Hr. JS) und abgeschrämt und in einer von ihm errichtete Betonmauer (nicht im Plan) einbetoniert, die Position ist ab diesem Zeitpunkt zweifelhaft/Manipulation an Grundstücksgrenze – Neuvermessung erforderlich! 11.) Anbau W-Altbau nicht im Plan, auch illegaler Bau. 12.) Da Hr. ID fast ausschließlich hier wohnt, ist offensichtlich noch einiges zu überprüfen, da unser Wohngefühl auf das schwerste andauernd belastet wird. Haben seit dem Frühjahr 2012 die Besitzerin Fr. VD und Tochter nicht gesehen. Ergeht an Hrn. Bgm. LDe, Verhandlungsleiter-Baubesprechung, am 20.12.2012 ElF und EF, ***, ***“ In weiterer Folge wurden von den Beschwerdeführern am 19.09.2013 folgende weitere schriftliche Einwendungen gegenüber der Baubehörde I. Instanz erhoben:In weiterer Folge wurden von den Beschwerdeführern am 19.09.2013 folgende weitere schriftliche Einwendungen gegenüber der Baubehörde römisch eins. Instanz erhoben: „Nach Plandurchsicht vom 13.09.2013 – Bauvorhaben D wird von Fam. F folgendes festgestellt und Einspruch erhoben: - Durch das Ablassen des Poolwassers hat Hr. ID am 17.06.2013 einen Wasserschaden verursacht, sodass 3 Tage lang Wasser aus unserer Mauer quoll. 1m hoch wurde die Mauer unseres Hauses völlig durchfeuchtet. An der Nähe unseres Grundstückes, Westseite des Pools, befindet sich der Sickerschacht, der unverzüglich geschlossen werden muss. - Weiters wird gefordert, dass die tatsächliche Größe des Pools und ihre rundum verdichtete Fläche in dem Bauplan einbezogen und berechnet wird. - Die Unterkellerung und Dimensionierung des illegalen Gebäudes sind nicht wie vereinbart im Bauplan enthalten und Maße falsch. Wir fordern daher alle Maße und Abstände und auch die des Haupthauses gegenüber dem Bauplan zu überprüfen. - Ferner fordern wir die Gebäudehöhe des Neubaus/Südseite an die umliegenden Nachbarhäuser anzupassen. Die Benützung unseres Wohnzimmers wird durch die Höhe und Nähe erheblich beeinträchtigt. - Das Ergebnis der geforderten Grundstücksvermessung fehlt, es ist daher weiterhin nicht möglich, den Grundstücksverlauf an der Südseite gegenüber dem vorgegebenen Katastralplan auf Richtigkeit zu überprüfen. Ergeht an Hrn. Bgm. LDe, Verhandlungsleiter-Baubesprechung, am 19.09.2013 ElF und EF, ***, ***“ Schließlich wurde im Rahmen der Bauverhandlung vom 04.12.2012 vor dem Bürgermeister der Marktgemeinde *** vom Beschwerdeführer EF ausdrücklich dem dargestellten gemeinsamen Grenzverlauf nicht zugestimmt und wurde von ihm des Weiteren ausgeführt, bei der Erstellung des Lageplanes nicht eingebunden gewesen zu sein. Im Rahmen der Bauverhandlung vom 04.07.2016 vor dem Bürgermeister der Marktgemeinde *** wurde außerdem von EF erklärt, dass er sich durch die Lage des geplanten Balkons zwischen Neubau und Nebengebäude bedroht fühle, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass man vom Balkon über das Geländer das Dach des Nebengebäudes erreichen könnte.
  4. Beweiswürdigung: Die festgestellten Eigentumsverhältnisse an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken ergeben sich aus dem offenen Grundbuch. So ist insbesondere aus dem zuletzt eingeholten Grundbuchsauszug des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich offenkundig, dass entgegen der Aussage der Beschwerdeführerin ElF VD nach wie vor und dies bereits seit 2007 Alleineigentümerin des Baugrundstückes ist. Aus der Aussage des ID ergibt sich, dass seine Ehe mit VD mittlerweile geschieden ist und auch getrennte Wohnsitze bestehen, wobei – im Übrigen auch unstrittig – ID das bestehende Wohnhaus auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück bewohnt. Sämtliche Feststellungen im Zusammenhang mit den bisherigen jeweils rechtskräftig gegenüber den Rechtsvorgängern der VD erteilten baubehördlichen Bewilligungen aus den Jahren 1966, 1975 und 1982 das bestehende Wohnhaus auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück betreffend ergeben sich aus den entsprechenden im Bauakt der Marktgemeinde *** erliegenden Bescheiden. Die Feststellungen zum gegenständlichen Bauansuchen vom 16.04.2012, welches laut ersichtlichem Eingangsvermerk am 26.04.2012 beim Gemeindeamt der Marktgemeinde *** eingelangt ist, ergeben sich aus eben diesem. Dieses Bauansuchen weist lediglich eine Unterschrift der VD als Grundeigentümerin auf, jedoch war den Aussagen des DI WV und des ID dahingehend zu folgen, dass sämtliche im baubehördlichen Verfahren jeweils vorgelegten Einreichpläne auch von ID als Bauwerber unterschrieben wurden. Dass ID Bauwerber im gegenständlichen Verfahren ist, wurde auch zu keinem Zeitpunkt bestritten, und ist vielmehr offenkundig, dass dieser nach wie vor bestrebt ist, das gegenständliche Bauvorhaben zu verwirklichen. Ob und inwieweit sämtliche vorliegenden Unterlagen tatsächlich von VD als Grundeigentümerin unterschrieben wurden, war aus rechtlichen Erwägungen im gegenständlichen Verfahren nicht weiter zu klären, wobei jedoch ohnehin für den Beweis des Gegenteils keine ausreichenden und überzeugenden Beweisergebnisse oder Anhaltspunkte vorliegen würden. Allseitig übereinstimmend angegeben wurde und unstrittig ist demnach, dass im Rahmen des baubehördlichen Verfahrens das Bauansuchen um die nachträgliche Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für das bereits auf dem Baugrundstück bestehende Nebengebäude, welches allseitig als „Gerätehütte“ bezeichnet wird, erweitert wurde, indem insbesondere dieses Nebengebäude in den modifizierten Einreichplänen mit roter Farbe und demnach als „NEU“ eingezeichnet wurde. Diesbezüglich wurde eben übereinstimmend angegeben, dass erst im Rahmen der ersten Bauverhandlung am 24.05.2012 insbesondere über Intervention der Beschwerdeführer offenkundig wurde, dass dieses bereits vorhandene Nebengebäude bislang nicht baubehördlich bewilligt ist. In dem Zusammenhang wurde von Herrn ID glaubwürdig angegeben, dass er selbst erst im Rahmen dieser Bauverhandlung auf diesen Umstand aufmerksam gemacht wurde, zumal – dies ebenso glaubwürdig angegeben – diese Gerätehütte schon seit 35 Jahren besteht und bereits von den Rechtsvorgängern des ID und der VD errichtet worden war. Das Ausmaß der verbauten Fläche dieser Gerätehütte ergibt sich aus dem Bauakt, insbesondere aus dem zuletzt vorgelegten Einreichplan; dass die Gerätehütte schon von Anfang an einen Keller aufgewiesen hat, wurde ebenso von ID glaubwürdig angegeben und allseitig, insbesondere von den Beschwerdeführern, nicht bestritten. Die Feststellungen, dass sehr wohl erst im Nachhinein die „Pooltechnik“ für den angrenzenden Swimmingpool von ID in den Keller dieser Gerätehütte eingebaut wurde, wurde von ID selbst bestätigt. Das Fassungsvermögen eben des angrenzenden Pools ist ebenso mit jedenfalls unter 50 m³ unstrittig und dieses festgestellte Fassungsvermögen mit der im Einreichplan eingezeichneten Größe auch in Einklang zu bringen. Der größte Teil der Einwendungen der Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren zielen auf den Grenzverlauf ihres Grundstückes zum Baugrundstück ab, dies insbesondere dahingehend, dass sich nach Darstellung der Beschwerdeführer ein Teil der Gerätehütte auf ihrem Grundstück befinden würde. Unstrittig ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass in der Natur im Grenzbereich dieser Grundstücke Zaunpfeiler vorhanden sind. Aus der Niederschrift der Bauverhandlung vom 04.07.2016, deren inhaltliche Richtigkeit von den Beschwerdeführern ausdrücklich bestätigt wurde, ergibt sich, dass unzweifelhaft bei einer geradlinigen Verbindung zwischen den Zaunstehern in der derzeitigen Position sich ergäbe, dass sich das gegenständliche Nebengebäude ausschließlich auf Eigengrund, sohin auf dem Baugrundstück befindet. Ebenso ist offenkundig, dass sich sowohl unter Zugrundelegung des im Bauakt erliegenden Vermessungsplanes des DI EB als auch aus dem der verfahrensgegenständlichen Baubewilligung letztendlich zu Grunde liegenden Einreichplan ergibt, dass die Gerätehütte zwar an der Grundgrenze, aber doch ausschließlich auf dem Baugrundstück befindet. Ob und inwieweit nunmehr die vorhandenen Zaunsteher oder zumindest einer davon nicht den tatsächlichen Grenzverlauf markieren, zumal der östlichste hievon nach Darstellung und Aussage der Beschwerdeführer von ID nach Süden versetzt worden sein soll, war wiederum in rechtlicher Hinsicht nicht weiter zu klären, sodass sich diesbezüglich im Übrigen auch die Einholung eines weiteren vermessungstechnischen Sachverständigengutachtens erübrigte. Dass schließlich den Beschwerdeführern jeweils Einsicht in die im Rahmen des gesamten Bauverfahrens von den Bauwerbern vorgelegten Unterlagen, so auch in den zuletzt vorgelegten Einreichplan und in den vor der letzten Verhandlung vorgelegten Vermessungsplan, gewährt wurde und von den Beschwerdeführern auch darin Einsicht genommen wurde, ergibt sich aus deren Aussage selbst. Nicht glaubwürdig ist, dass den Beschwerdeführern ein anderer Vermessungsplan im Rahmen deren Einsichtnahme vorgelegt worden sein soll; ein derartiger anderer Vermessungsplan ist nicht aktenkundig und ist auch nicht zu erwarten, dass vom Planersteller unterschiedliche Ausfertigungen erstellt wurden. Dass den Beschwerdeführern insbesondere der letzte Einreichplan sogar in Kopie zur Verfügung gestellt wurde, ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung eben diese Kopie vorlegen konnten. Weiteren Feststellungen diese Einreichpläne betreffend, insbesondere auch was die Datierung betrifft, bedurfte es wiederum aus rechtlichen Erwägungen nicht. Dazu wurde von im Übrigen auch vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** nachträglich glaubhaft mit Schreiben vom 17.05.2017 und auch entsprechend der Aktenlage bekanntgegeben, dass der erteilten Baubewilligung der einzige im Bauakt erliegende Einreichplan als Letztfassung zugrunde gelegt wurde und die früheren Einreichpläne der Baubehörde nicht mehr aufliegen. Sämtliche Feststellungen über die im Übrigen auch wörtlich wiedergegebenen schriftlichen Einwendungen der Beschwerdeführer und der mündlich erhobenen Einwendungen und Erklärungen des Beschwerdeführers EF ergeben sich aus dem Inhalt des Bauaktes. Die Richtigkeit der Niederschriften wurden von den Beschwerdeführern eben im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich zugestanden.
  5. Rechtslage: Folgende gesetzliche Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) und der NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996) sind im gegenständlichen Verfahren von Relevanz: § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG: „

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014:Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014: „

(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.„
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.“ § 72 Abs. 1 NÖ BO 2014:Paragraph 72, Absatz eins, NÖ BO 2014: „
(1)Dieses Gesetz tritt am
  1. Februar 2015 in Kraft.“ § 4 Z 3 und 7 erster Satz NÖ BauO 1996:Paragraph 4, Ziffer 3 und 7 erster Satz NÖ BauO 1996: „Im Sinne dieses Gesetzes gelten als (…)
  2. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; (…)
  3. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen; (…)“ § 14 Z 1 NÖ BauO 1996:Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BauO 1996: „Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
  4. Neu- und Zubauten von Gebäuden; (…)“ § 15 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO 1996:Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO 1996: „
(1)Folgende Vorhaben sind mindestens 8 Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:
  1. die Aufstellung von Gerätehütten und Gewächshäusern mit einer Grundrißfläche bis zu 10 m2 und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m auf Grundstücken im Bauland ausgenommen jene nach § 17 Abs. 1 Z. 9;
  2. die Aufstellung von Gerätehütten und Gewächshäusern mit einer Grundrißfläche bis zu 10 m2 und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m auf Grundstücken im Bauland ausgenommen jene nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 9,; (…)“ § 17 Abs. 1 Z 2 und 9 NÖ BauO 1996:Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2 und 9 NÖ BauO 1996: „
(1)Bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben sind jedenfalls: (…)
  1. die Auf- oder Herstellung von Wasserbecken mit einem Fassungsvermögen bis zu 50 m³ sowie Schwimmbeckenabdeckungen bis zu einer Höhe von 1,5 m, (…)
  2. die Aufstellung einer Gerätehütte und eines Gewächshauses mit je einer Grundrissfläche bis zu 10 m² und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m bei Ein- und Zweifamilienhäusern, Kleinwohnhäusern und Reihenhäusern pro Wohnung auf einem Grundstück im Bauland, ausgenommen Bauland-Sondergebiet, außerhalb von Schutzzonen und außerhalb des vorderen Bauwichs, (…)“ § 6 Abs. 1 und 2 NÖ BauO 1996:Paragraph 6, Absatz eins und 2 NÖ BauO 1996: „
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:„
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
  1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).
  5. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)
  2. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  3. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,
  4. den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
  5. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“
  6. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“ § 18 Abs. 1 und Abs. 2 NÖ BauO 1996:Paragraph 18, Absatz eins und Absatz 2, NÖ BauO 1996: „
(1)Dem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen: 1. Nachweis des Grundeigentums (Grundbuchsabschrift): höchstens 6 Monate alt oder Nachweis des Nutzungsrechtes:
  1. a)Zustimmung des Grundeigentümers oder
  2. b)Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum oder
  3. c)vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens. 2. Bautechnische Unterlagen:
  4. a)grundsätzlich (3-fach), in Fällen des § 23 Abs. 7 letzter Satz 4-fach
  5. a)grundsätzlich (3-fach), in Fällen des Paragraph 23, Absatz 7, letzter Satz 4-fach ein Bauplan (§ 19 Abs. 1), eine Baubeschreibung (§ 19 Abs. 2);ein Bauplan (Paragraph 19, Absatz eins,), eine Baubeschreibung (Paragraph 19, Absatz 2,);
  6. b)eine Beschreibung der Abweichungen von einzelnen Bestimmungen von Verordnungen über technische Bauvorschriften (§ 43 Abs. 3) unter Anführung der betroffenen Bestimmungen, eine Beschreibung und erforderlichenfalls eine planliche Darstellung jener Vorkehrungen, mit denen den Erfordernissen nach § 43 entsprochen werden soll, sowie ein Nachweis über die Eignung dieser Vorkehrungen;
  7. b)eine Beschreibung der Abweichungen von einzelnen Bestimmungen von Verordnungen über technische Bauvorschriften (Paragraph 43, Absatz 3,) unter Anführung der betroffenen Bestimmungen, eine Beschreibung und erforderlichenfalls eine planliche Darstellung jener Vorkehrungen, mit denen den Erfordernissen nach Paragraph 43, entsprochen werden soll, sowie ein Nachweis über die Eignung dieser Vorkehrungen;
  8. c)zusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (§ 12) ein von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2008) verfaßter Teilungsplan;
  9. c)zusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (Paragraph 12,) ein von einem Vermessungsbefugten (Paragraph eins, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008,) verfaßter Teilungsplan;
  10. d)abweichend davon o beim Abbruch eines Bauwerks (§ 14 Z. 7) ein Fotobeim Abbruch eines Bauwerks (Paragraph 14, Ziffer 7,) ein Foto des Bauwerks, wenn kein bewilligter Bauplan vorliegt, o bei einem Bauvorhaben nach § 14 Z. 8 je 3-fach ein Lageplan, ein Schnitt und eine Beschreibung des Gegenstandes und Umfanges des Bauvorhabens.bei einem Bauvorhaben nach Paragraph 14, Ziffer 8, je 3-fach ein Lageplan, ein Schnitt und eine Beschreibung des Gegenstandes und Umfanges des Bauvorhabens. 3. Energieausweis (3-fach) bei Neu- und Zubauten sowie bei Abänderungen von Gebäuden (§ 43 Abs. 3) und bei umfassenden Sanierungen von Gebäuden mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von mehr als 1000 m², sofern diese technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar sind. 3. Energieausweis (3-fach) bei Neu- und Zubauten sowie bei Abänderungen von Gebäuden (Paragraph 43, Absatz 3,) und bei umfassenden Sanierungen von Gebäuden mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von mehr als 1000 m², sofern diese technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar sind. 4. Nachweis über die Prüfung des Einsatzes alternativer Energiesysteme bei der Errichtung von Gebäuden (§ 43 Abs. 3). 4. Nachweis über die Prüfung des Einsatzes alternativer Energiesysteme bei der Errichtung von Gebäuden (Paragraph 43, Absatz 3,).
(2)Alle Antragsbeilagen sind von den Verfassern zu unterfertigen. Die Verfasser der bautechnischen Unterlagen (z.B. Baupläne, Beschreibungen, Berechnungen) sind – unabhängig von behördlichen Überprüfungen – für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihnen erstellten Unterlagen verantwortlich.“ § 19 Abs. 1 NÖ BauO 1996:Paragraph 19, Absatz eins, NÖ BauO 1996: „
(1)Die Baupläne haben alle Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind. Dazu gehören je nach Art des Vorhabens insbesondere: 1. der Lageplan, aus dem zu ersehen sind
  1. a)vom Baugrundstück und den Grundstücken der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 3)
  2. a)vom Baugrundstück und den Grundstücken der Nachbarn (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,) o Lage mit Höhenkoten und Nordrichtung, o bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes im Bauland die lagerichtige Darstellung der Grenzen des Baugrundstücks und deren Kennzeichnung in der Natur, wobei die Darstellung durch Übertragung aus dem Grenzkataster, ist keiner vorhanden aus einem Teilungsplan, der nach dem Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes 1969 verfaßt wurde, wenn die Kennzeichnung der Grenzen in der Natur unverändert vorhanden ist, liegt ein solcher nicht vor einer Naturaufnahme, wenn die Grenzen in der Natur gekennzeichnet sind (z.B. Zäune, Mauern, Traufen, Grenzsteine) und mit dem aktuellen Grundkataster übereinstimmen, in allen übrigen Fällen aus einem Vermessungsplan eines Vermessungsbefugten erfolgen muß, o bei einer Einfriedung die lagerichtige Darstellung der Grenze zur Verkehrsfläche, o Grundstücksnummern, o Namen und Anschriften der Eigentümer des vom Vorhaben betroffenen Grundstücks sowie der Nachbargrundstücke und von ober- oder unterirdischen Bauwerken auf diesen, o Widmungsart, o festgelegte Straßen- und Baufluchtlinien, Straßenniveau, o bestehende Gebäude, Trinkwasserbrunnen und Abwasserentsorgungsanlagen, o die im von der Bebauung betroffenen Teil des Baugrundstücks vorhandenen Einbauten sowie die darüber führenden Freileitungen,
  3. b)bei Neu- oder Zubauten deren geringste Abstände von den Grundstücksgrenzen,
  4. c)geplante Anlagen für die Sammlung, Ableitung und Beseitigung der Abwässer und des Mülls,
  5. d)soweit erforderlich die Lage und Anzahl der Stellplätze; 2. die Grundrisse, bei Gebäuden von sämtlichen Geschoßen mit Angabe des beabsichtigten Verwendungszwecks jedes neu geplanten oder vom Bauvorhaben betroffenen Raumes und die Schornsteinquerschnitte; 3. Schnitte durch die Gebäude, insbesondere durch die Stiegenanlagen mit anschließendem Gelände und dessen Höhenlage, in Hanglage auch Mauern an Grundstücksgrenzen; 4. die Tragwerkssysteme; 5. die Ansichten, die zur Beurteilung der äußeren Gestaltung der Bauwerke und ihres Anschlusses an die angrenzenden Bauwerke erforderlich sind; 6. die Ansicht der bewilligungsbedürftigen Einfriedung. Der Lageplan ist im Maßstab 1:500 und ein Plan nach Z. 2 bis 6 1:100 zu verfassen, in begründeten Fällen (z.B. Größe der Grundstücke oder des Vorhabens) darf ein anderer Maßstab verwendet werden.Der Lageplan ist im Maßstab 1:500 und ein Plan nach Ziffer 2 bis 6 1:100 zu verfassen, in begründeten Fällen (z.B. Größe der Grundstücke oder des Vorhabens) darf ein anderer Maßstab verwendet werden. Neu zu errichtende, bestehende und abzutragende Bauwerke sowie verschiedene Baustoffe sind o im Lageplan und o in den Grundrissen und Schnitten farblich verschieden darzustellen.“ § 49 Abs.1 NÖ BauO 1996: Paragraph 49, Absatz eins, NÖ BauO 1996: „
(1)Über eine Baufluchtlinie sowie in einen Bauwich darf grundsätzlich nicht gebaut werden. Ausgenommen sind Bauwerke nach § 51, Vorbauten nach § 52 und unterirdische Bauwerke oder Bauwerksteile. Unterirdische Bauwerke oder Bauwerksteile dürfen jedoch höchstens 50 cm, in Hanglagen höchstens 1 m, über die bestehende oder bewilligte Höhenlage des Geländes ragen.„
(1)Über eine Baufluchtlinie sowie in einen Bauwich darf grundsätzlich nicht gebaut werden. Ausgenommen sind Bauwerke nach Paragraph 51,, Vorbauten nach Paragraph 52 und unterirdische Bauwerke oder Bauwerksteile. Unterirdische Bauwerke oder Bauwerksteile dürfen jedoch höchstens 50 cm, in Hanglagen höchstens 1 m, über die bestehende oder bewilligte Höhenlage des Geländes ragen. Eine Grundstücksgrenze darf – mit Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer – nur überbaut werden o durch bauliche Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden nicht gleicht, und o durch Bauwerke über Verkehrsflächen oder Gewässer, sofern keine brandschutztechnischen Bedenken bestehen, sowie o durch Ver- und Entsorgungsleitungen und o in den Fällen des § 52 Abs. 1 und 4.in den Fällen des Paragraph 52, Absatz eins und 4, Öffnungen in Brandwänden sind bei unmittelbar aneinandergebauten Gebäuden zulässig, wenn durch gleichwertige Maßnahmen (z.B. brandbeständige und selbst schließende Abschlüsse wie Türöffnungen oder Toröffnungen) die Sicherheit von Personen sowie der Schutz von Sachen gewährleistet ist.“ 7. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

§ 72Abs.

1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) ist eben diese am 01. Februar 2015 in Kraft getreten.

§ 70Abs.

1 NÖ BO 2014 sind aber die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014 anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind nur Verfahren nach den §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996) ausgenommen.

Paragraph 72, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) ist eben diese am 01. Februar 2015 in Kraft getreten.

Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 sind aber die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014 anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind nur Verfahren nach den Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996) ausgenommen. Da der gegenständliche verfahrenseinleitende Antrag, nämlich der Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung vom 16.04.2012, bei der Baubehörde I. Instanz eingelangt am 26.04.2012, vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 gestellt wurde, ist eben auf das gegenständliche Verfahren noch die NÖ Bauordnung 1996 anzuwenden.Da der gegenständliche verfahrenseinleitende Antrag, nämlich der Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung vom 16.04.2012, bei der Baubehörde römisch eins. Instanz eingelangt am 26.04.2012, vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 gestellt wurde, ist eben auf das gegenständliche Verfahren noch die NÖ Bauordnung 1996 anzuwenden. Voranzustellen ist des Weiteren, dass es sich gegenständlich (unstrittig) bei den festgestellten beantragten Projekten um die Errichtung jeweils von Bauwerken nach § 4 Z 3 NÖ BauO 1996 bzw. um die Errichtung von Gebäuden nach § 4 Z 7 NÖ BauO 1996 handelt, für welche eine Baubewilligung nach § 14 Z 1 Voranzustellen ist des Weiteren, dass es sich gegenständlich (unstrittig) bei den festgestellten beantragten Projekten um die Errichtung jeweils von Bauwerken nach Paragraph 4, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 bzw. um die Errichtung von Gebäuden nach Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BauO 1996 handelt, für welche eine Baubewilligung nach Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 erforderlich ist. Dies gilt insbesondere auch für die verfahrensgegenständliche Gerätehütte, die eine Grundrissfläche von über 10 m² aufweist und demnach im Hinblick auf ihre Größe sowohl aus der Bestimmung des § 15 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO 1996 (bloß anzeigepflichtiges Bauvorhaben) als auch aus der Bestimmung des § 17 Abs. 1 Z 9 NÖ BauO 1996 (überhaupt bewilligungs- und anzeigefreies Vorhaben) herausfällt.

§ 92Abs.

1 Z 1 NÖ Bauordnung 1976 bedurften überhaupt Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden einer baubehördlichen Bewilligung.Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 (bloß anzeigepflichtiges Bauvorhaben) als auch aus der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 9, NÖ BauO 1996 (überhaupt bewilligungs- und anzeigefreies Vorhaben) herausfällt.

Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1976 bedurften überhaupt Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden einer baubehördlichen Bewilligung. Nicht zuletzt ist voranzustellen, dass jedenfalls das jeweils im Hälfteeigentum der Beschwerdeführer stehende Grundstück Nr. *** der KG *** direkt an das Baugrundstück Nr. *** der KG *** angrenzt, sodass die Beschwerdeführer als Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BauO 1996 gelten.Nicht zuletzt ist voranzustellen, dass jedenfalls das jeweils im Hälfteeigentum der Beschwerdeführer stehende Grundstück Nr. *** der KG *** direkt an das Baugrundstück Nr. *** der KG *** angrenzt, sodass die Beschwerdeführer als Nachbarn im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 gelten. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren im Lichte des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 bzw. auch der Nachfolgebestimmung des nunmehr in Geltung stehenden § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 ist in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften eingeräumt sind und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. z.B. VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179 uva). Der Nachbar hat auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8.070A). Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht etwa aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden (vgl. u.a. VwSlg. 7.873A). Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 bzw. auch der Nachfolgebestimmung des nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 ist in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften eingeräumt sind und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche z.B. VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179 uva). Der Nachbar hat auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte vergleiche u.a. VwSlg. 8.070A). Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht etwa aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden vergleiche u.a. VwSlg. 7.873A). Dementsprechend ist auch die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches auch – rechtzeitig – geltend gemacht hat und sind weder die Rechtsmittelbehörde noch das Landesverwaltungsgericht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH 21.02.1984, 82/05/0158; VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179). Zudem ist auch zu beachten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 taxativ ist (vgl. dazu VwGH 28.02.2012, 2009/05/0346).Dementsprechend ist auch die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches auch – rechtzeitig – geltend gemacht hat und sind weder die Rechtsmittelbehörde noch das Landesverwaltungsgericht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen vergleiche u.a. VwGH 21.02.1984, 82/05/0158; VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179). Zudem ist auch zu beachten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte im Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 taxativ ist vergleiche dazu VwGH 28.02.2012, 2009/05/0346). Der Begriff „Einwendung“ ist den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), insbesondere dem § 42, entnommen. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zu Grunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag der Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde. Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des § 42 AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Dem betreffenden Vorbringen muss somit eben jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032). Die Einwendungen müssen somit entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls konkret gehalten sein. Soweit zwar konkrete Einwendungen erhoben wurden, diese jedoch wiederum nicht spätestens in der Verhandlung, tritt ebenso Präklusion ein. Ein Nachtragen von neuen Einwendungen ist nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat (VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190).Der Begriff „Einwendung“ ist den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), insbesondere dem Paragraph 42,, entnommen. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zu Grunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag der Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde. Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des Paragraph 42, AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Dem betreffenden Vorbringen muss somit eben jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032). Die Einwendungen müssen somit entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls konkret gehalten sein. Soweit zwar konkrete Einwendungen erhoben wurden, diese jedoch wiederum nicht spätestens in der Verhandlung, tritt ebenso Präklusion ein. Ein Nachtragen von neuen Einwendungen ist nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat (VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190). Unter Zugrundelegung dieser ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich für das gegenständliche Verfahren folgendes: Im konkreten Verfahren wurden von den Beschwerdeführern vor der letzten Verhandlung vor der Baubehörde I. Instanz am 04.07.2016, das heißt rechtzeitig, die festgestellten schriftlichen Einwendungen und zusätzlich im Rahmen der Bauverhandlung auch noch mündlich Einwendungen erhoben. Um die Parteistellung zu wahren, mussten diese Einwendungen zudem derart sein, dass darin konkret die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes der Beschwerdeführer als Nachbarn behauptet wurde.Im konkreten Verfahren wurden von den Beschwerdeführern vor der letzten Verhandlung vor der Baubehörde römisch eins. Instanz am 04.07.2016, das heißt rechtzeitig, die festgestellten schriftlichen Einwendungen und zusätzlich im Rahmen der Bauverhandlung auch noch mündlich Einwendungen erhoben. Um die Parteistellung zu wahren, mussten diese Einwendungen zudem derart sein, dass darin konkret die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes der Beschwerdeführer als Nachbarn behauptet wurde. Der Haupteinwand der Beschwerdeführer richtete sich nun dagegen, dass sich die Gerätehütte der Bauwerber zumindest teilweise auf dem Grundstück der Beschwerdeführer befinden würde, demnach ein Grenzüberbau vorliegen würde. In diesem Zusammenhang war deshalb zunächst zu klären, ob überhaupt diese Gerätehütte Gegenstand des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens war, zumal diese im einzig aktenkundigen Bauansuchen vom 16.04.2012 (noch) nicht angeführt ist. Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei welchem eben die Zulässigkeit und der Umfang auf Grund der eingereichten Pläne

§ 18Abs. 1 NÖ Bau

O 1996 (bzw. der in weiten Bereichen gleichlautenden Bestimmung des § 18 Abs. 1 NÖ BO 2014) zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen oder sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. VwGH 15.11.2011, 2008/05/0051). Es kommt somit grundsätzlich nur auf die Darstellungen in den Einreichunterlagen an und nicht auf davon etwa abweichende sonstige Erklärungen. Der Antrag bezieht sich regelmäßig auf die mit ihm verbundenen und allenfalls im Laufe des Verfahrens bis zur Bewilligung geänderten Projektunterlagen (VwGH 15.05.2014, 2012/05/0164).Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei welchem eben die Zulässigkeit und der Umfang auf Grund der eingereichten Pläne

Paragraph 18, Absatz eins, NÖ BauO 1996 (bzw. der in weiten Bereichen gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, NÖ BO 2014) zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen oder sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist vergleiche VwGH 15.11.2011, 2008/05/0051). Es kommt somit grundsätzlich nur auf die Darstellungen in den Einreichunterlagen an und nicht auf davon etwa abweichende sonstige Erklärungen. Der Antrag bezieht sich regelmäßig auf die mit ihm verbundenen und allenfalls im Laufe des Verfahrens bis zur Bewilligung geänderten Projektunterlagen (VwGH 15.05.2014, 2012/05/0164). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass erst im Laufe des Verfahrens offenkundig wurde, dass ein bereits bestehendes Gebäude auf dem Baugrundstück, nämlich das angesprochene Nebengebäude („Gerätehütte“), bislang nicht baubehördlich bewilligt ist, sodass unzweifelhaft erkennbar und auch entsprechend des festgestellten Sachverhaltes die Bauwerber durch Vorlage neuer Einreichpläne den Antrag auf nachträgliche Erteilung der baubehördlichen Bewilligung auch für diese Gerätehütte stellten und demnach die Gerätehütte auch tatsächlich Gegenstand des gegenständlichen Baubewilligungsverfahrens wurde. Bezogen nun auf sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführer, die sich (vor allem durch eine behauptete Versetzung eines Zaunpfeilers) auf einen in der Natur nicht richtig dargestellten Grenzverlauf, auf unrichtige Maße in den vorliegenden Plänen und im Ergebnis insgesamt darauf richten, dass eben ein Grenzüberbau in Bezug auf diese Gerätehütte vorliegt, ist festzuhalten, dass der Einwand einer strittigen Grundgrenze bzw. eines Grenzüberbaus durchaus ein

§ 6Abs. 2 NÖ Bau

O 1996 zulässiger und demnach zu berücksichtigender Einwand des Grundstücksnachbarn sein kann. Das Vorbringen eines Nachbarn, das Bauvorhaben beanspruche seinen Grund, wurde in der älteren Rechtsprechung als privatrechtliche, später als öffentlich-rechtliche Einwendung beurteilt. Der Verwaltungsgerichtshof sprach unter Zugrundelegung der ehemaligen Rechtslage mehrfach aus, dass im Hinblick darauf, dass der Nachbar als Grundeigentümer dem Bauvorhaben in diesem Fall zustimmen muss, es sich in Wahrheit und keine Einwendung, sondern um die Lösung einer Vorfrage

§ 38

AVG (strittiger Grenzverlauf) handelt, die von der Baubehörde zu beantworten ist, wobei sie diese Beurteilung ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen hat (vgl. VwGH 25.05.1995, 94/05/0241). Der Nachbar kann die Frage des strittigen Grenzverlaufes im Baubewilligungsverfahren somit geltend machen, wobei die Frage des strittigen Grenzverlaufes dann im Baubewilligungsverfahren als Vorfrage zu beurteilen war, wenn dies zur Beurteilung der Zulässigkeit des beantragten Bauvorhabens – etwa wegen Einhaltung eines Abstandes – notwendig war (VwGH 27.02.1996, 95/05/0195; VwGH 15.12.2009, 2008/05/0143).Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 zulässiger und demnach zu berücksichtigender Einwand des Grundstücksnachbarn sein kann. Das Vorbringen eines Nachbarn, das Bauvorhaben beanspruche seinen Grund, wurde in der älteren Rechtsprechung als privatrechtliche, später als öffentlich-rechtliche Einwendung beurteilt. Der Verwaltungsgerichtshof sprach unter Zugrundelegung der ehemaligen Rechtslage mehrfach aus, dass im Hinblick darauf, dass der Nachbar als Grundeigentümer dem Bauvorhaben in diesem Fall zustimmen muss, es sich in Wahrheit und keine Einwendung, sondern um die Lösung einer Vorfrage

Paragraph 38, AVG (strittiger Grenzverlauf) handelt, die von der Baubehörde zu beantworten ist, wobei sie diese Beurteilung ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen hat vergleiche VwGH 25.05.1995, 94/05/0241). Der Nachbar kann die Frage des strittigen Grenzverlaufes im Baubewilligungsverfahren somit geltend machen, wobei die Frage des strittigen Grenzverlaufes dann im Baubewilligungsverfahren als Vorfrage zu beurteilen war, wenn dies zur Beurteilung der Zulässigkeit des beantragten Bauvorhabens – etwa wegen Einhaltung eines Abstandes – notwendig war (VwGH 27.02.1996, 95/05/0195; VwGH 15.12.2009, 2008/05/0143).

des hier anzuwendenden § 19 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO 1996 hat das Bauansuchen bzw. haben die Baupläne dazu einen Lageplan zu enthalten, aus dem unter anderem die Grenzen des Baugrundstücks zu ersehen sind, wobei die Darstellung durch Übertragung aus dem Grenzkataster, bzw. – falls keiner vorhanden – aus einem Teilungsplan, der nach dem Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes 1969 verfasst wurde, wenn die Kennzeichnung der Grenzen in der Natur unverändert vorhanden ist, bzw. – auch wenn dieser nicht vorhanden – eine Naturaufnahme, wenn die Grenzen in der Natur gekennzeichnet sind (z.B. etwa durch Zäune oder Grenzsteine) und mit dem aktuellen Grundkataster übereinstimmen bzw. in allen übrigen Fällen aus einem Vermessungsplan eines Vermessungsbefugten erfolgen muss.

des hier anzuwendenden Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 hat das Bauansuchen bzw. haben die Baupläne dazu einen Lageplan zu enthalten, aus dem unter anderem die Grenzen des Baugrundstücks zu ersehen sind, wobei die Darstellung durch Übertragung aus dem Grenzkataster, bzw. – falls keiner vorhanden – aus einem Teilungsplan, der nach dem Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes 1969 verfasst wurde, wenn die Kennzeichnung der Grenzen in der Natur unverändert vorhanden ist, bzw. – auch wenn dieser nicht vorhanden – eine Naturaufnahme, wenn die Grenzen in der Natur gekennzeichnet sind (z.B. etwa durch Zäune oder Grenzsteine) und mit dem aktuellen Grundkataster übereinstimmen bzw. in allen übrigen Fällen aus einem Vermessungsplan eines Vermessungsbefugten erfolgen muss. Dem gegenständliche Bauvorhaben wurde nun vom Bauwerber ID zuletzt eben ein Vermessungsplan eines Vermessungsbefugten in Person des Ingenieurs für Konsulentenwesen DI EB beigelegt, zumal sämtliche weiteren zuvor genannten Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO 1996 offenkundig nicht vorliegen. Von den Beschwerdeführern wurde diesem Vermessungsplan inhaltlich nicht substantiiert entgegengetreten, sondern wurde vielmehr im zuletzt von den Bauwerbern vorgelegten Einreichplan das Ergebnis dieses Vermessungsplans eingearbeitet. Rein aus eben diesen Plänen, so insbesondere eben auch aus dem zuletzt vorgelegten Einreichplan, ergibt sich, dass das Nebengebäude ausschließlich auf dem Baugrundstück steht und ein Grenzüberbau nicht vorliegt.Dem gegenständliche Bauvorhaben wurde nun vom Bauwerber ID zuletzt eben ein Vermessungsplan eines Vermessungsbefugten in Person des Ingenieurs für Konsulentenwesen DI EB beigelegt, zumal sämtliche weiteren zuvor genannten Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 offenkundig nicht vorliegen. Von den Beschwerdeführern wurde diesem Vermessungsplan inhaltlich nicht substantiiert entgegengetreten, sondern wurde vielmehr im zuletzt von den Bauwerbern vorgelegten Einreichplan das Ergebnis dieses Vermessungsplans eingearbeitet. Rein aus eben diesen Plänen, so insbesondere eben auch aus dem zuletzt vorgelegten Einreichplan, ergibt sich, dass das Nebengebäude ausschließlich auf dem Baugrundstück steht und ein Grenzüberbau nicht vorliegt. Wie bereits oben dargelegt, handelt es sich bei dem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren. Dies bedeutet, dass zur Beurteilung, ob und inwieweit eine Baubewilligung zu erteilten ist, nicht auf den Naturbestand, sondern ausschließlich auf die Pläne und Einreichunterlagen Bezug zu nehmen ist (vgl. z.B. VwGH 16.09.2009, 2007/05/0189; VwGH 15.12.2009, 2008/05/0143). Bezüglich des Grenzabstandes des zu bewilligenden Baues kommt es somit ausschließlich auf die in den Plänen eingezeichneten Maße der Grenzabstände an. Ob und inwieweit der Bau dem widersprechend doch über die Grenze reicht, ist für die Frage der Erteilung der Baubewilligung ohne Relevanz, sondern begründet dies allenfalls zivilrechtliche Fragen. Eine allfällige objektive Rechtswidrigkeit des Bauvorhabens deshalb, weil (dann eben allenfalls unzulässig) über die Grenze gebaut wurde, kann und wird zwar zivilrechtlich von Bedeutung sein, kann jedoch keine Auswirkungen auf die Frage der Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung haben. Da sich somit aus den vorliegenden Plänen in eindeutiger Weise ergibt, dass sich die Gerätehütte ausschließlich auf Eigengrund der Bauwerber befindet, gehen die sich darauf beziehenden Einwendungen der Beschwerdeführer ins Leere. Dementsprechend war auch nicht dem ergänzenden Beweisantrag der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf Einholung eines ergänzenden vermessungstechnischen Sachverständigengutachtens nachzukommen, wobei diesbezüglich ohnehin auch ergänzend festzuhalten ist, dass sich aus dem konkreten Beweisantrag des Beschwerdeführers ergibt, dass hier ein unzulässiger Erkundungsbeweis vorliegen würde, da es den Beschwerdeführern nach deren Vorbringen ausschließlich darum ging, die bisherigen Pläne mit diesem einzuholenden vermessungstechnischen Gutachten zu prüfen.Wie bereits oben dargelegt, handelt es sich bei dem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren. Dies bedeutet, dass zur Beurteilung, ob und inwieweit eine Baubewilligung zu erteilten ist, nicht auf den Naturbestand, sondern ausschließlich auf die Pläne und Einreichunterlagen Bezug zu nehmen ist vergleiche z.B. VwGH 16.09.2009, 2007/05/0189; VwGH 15.12.2009, 2008/05/0143). Bezüglich des Grenzabstandes des zu bewilligenden Baues kommt es somit ausschließlich auf die in den Plänen eingezeichneten Maße der Grenzabstände an. Ob und inwieweit der Bau dem widersprechend doch über die Grenze reicht, ist für die Frage der Erteilung der Baubewilligung ohne Relevanz, sondern begründet dies allenfalls zivilrechtliche Fragen. Eine allfällige objektive Rechtswidrigkeit des Bauvorhabens deshalb, weil (dann eben allenfalls unzulässig) über die Grenze gebaut wurde, kann und wird zwar zivilrechtlich von Bedeutung sein, kann jedoch keine Auswirkungen auf die Frage der Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung haben. Da sich somit aus den vorliegenden Plänen in eindeutiger Weise ergibt, dass sich die Gerätehütte ausschließlich auf Eigengrund der Bauwerber befindet, gehen die sich darauf beziehenden Einwendungen der Beschwerdeführer ins Leere. Dementsprechend war auch nicht dem ergänzenden Beweisantrag der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf Einholung eines ergänzenden vermessungstechnischen Sachverständigengutachtens nachzukommen, wobei diesbezüglich ohnehin auch ergänzend festzuhalten ist, dass sich aus dem konkreten Beweisantrag des Beschwerdeführers ergibt, dass hier ein unzulässiger Erkundungsbeweis vorliegen würde, da es den Beschwerdeführern nach deren Vorbringen ausschließlich darum ging, die bisherigen Pläne mit diesem einzuholenden vermessungstechnischen Gutachten zu prüfen. Was die sonstigen Einwendungen der Beschwerdeführer betrifft, waren diese von vornherein nicht geeignet, die Parteistellung der Beschwerdeführer als Nachbarn zu wahren, wurden diesbezüglich doch allesamt nicht subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführer angesprochen bzw. sind diese Einwendungen aus sonstigen Gründen unzulässig. Was konkret sämtliche Einwendungen in Bezugnahme auf den Pool der Bauwerber betrifft, ist die Berufungsbehörde dahingehend im Recht, dass der Pool einerseits nicht Gegenstand des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens war und es andererseits diesbezüglich auch an der rechtlichen Notwendigkeit gemangelt hätte, die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zu beantragen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich, dass der Pool ein Fassungsvermögen von unter 50 m³ hat, sodass auch nach der ehemals in Geltung stehenden Bestimmung des § 17 Abs. 1 Z 2 NÖ BauO 1996 (aber auch nach der derzeit in Geltung stehenden Bestimmung des § 17 Z 2 NÖ BO 2014) ein bewilligungs- und anzeigefreies Vorhaben vorliegt. Die Position des Pools, aber auch sämtliche Einwendungen in Bezug auf den – offensichtlich ehemaligen – damit in Zusammenhang stehenden Sickerschacht sind im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren ohne Relevanz.Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 (aber auch nach der derzeit in Geltung stehenden Bestimmung des Paragraph 17, Ziffer 2, NÖ BO 2014) ein bewilligungs- und anzeigefreies Vorhaben vorliegt. Die Position des Pools, aber auch sämtliche Einwendungen in Bezug auf den – offensichtlich ehemaligen – damit in Zusammenhang stehenden Sickerschacht sind im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren ohne Relevanz. Bezüglich der von den Beschwerdeführern angesprochenen Pooltechnik im Keller der Gerätehütte kommt außerdem hinzu, dass zwar subjektiv-öffentliche Rechte auch durch jene Bestimmungen begründet werden, die die Trockenheit der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn sowie eben den Schutz vor Immissionen gewährleisten, dabei aber im konkreten Fall zu beachten ist, dass die von den Beschwerdeführern befürchtete Gefahr von Wasserschäden nicht durch das Bauwerk selbst in Form der Gerätehütte ausgehen würde, sondern von der in dieser eingebauten Pooltechnik. Für die Frage der baubehördlichen Bewilligung des Gebäudes selbst ist dieser Einwand somit ebenso unbeachtlich. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern angesprochenen befürchteten Lärmentwicklung ist festzuhalten, dass diese nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer durch die Benutzung des eben bewilligungs-, anzeige- und meldefreien Pools entstehen soll und außerdem ohnehin

§ 6Abs.

2 Z 2 sämtliche Immissionen ausgenommen sind, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, was bei der Benützung des Pools zutreffen würde.Bezüglich der von den Beschwerdeführern angesprochenen Pooltechnik im Keller der Gerätehütte kommt außerdem hinzu, dass zwar subjektiv-öffentliche Rechte auch durch jene Bestimmungen begründet werden, die die Trockenheit der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn sowie eben den Schutz vor Immissionen gewährleisten, dabei aber im konkreten Fall zu beachten ist, dass die von den Beschwerdeführern befürchtete Gefahr von Wasserschäden nicht durch das Bauwerk selbst in Form der Gerätehütte ausgehen würde, sondern von der in dieser eingebauten Pooltechnik. Für die Frage der baubehördlichen Bewilligung des Gebäudes selbst ist dieser Einwand somit ebenso unbeachtlich. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern angesprochenen befürchteten Lärmentwicklung ist festzuhalten, dass diese nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer durch die Benutzung des eben bewilligungs-, anzeige- und meldefreien Pools entstehen soll und außerdem ohnehin

Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, sämtliche Immissionen ausgenommen sind, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, was bei der Benützung des Pools zutreffen würde. Was nicht zuletzt die von den Beschwerdeführern in Bezug auf dieses Nebengebäude angesprochene Feuergefahr deshalb betrifft, da ein Kellerfenster mit Holzabfällen zugeschüttet worden sein soll, ist dem ebenso wiederum entgegenzuhalten, dass hier zwar grundsätzlich ein subjektiv-öffentliches Recht

§ 6Abs. 2 Z 1 NÖ Bau

O 1996 (Brandschutz) angesprochen sein kann, diese von den Beschwerdeführern befürchtete Gefährdung jedoch wiederum nicht vom Gebäude selbst (insbesondere in der projektierten Form) ausgeht, sondern von einer – unter Zugrundelegung der Darstellung der Beschwerdeführer – unsachgemäßen Nutzung.Was nicht zuletzt die von den Beschwerdeführern in Bezug auf dieses Nebengebäude angesprochene Feuergefahr deshalb betrifft, da ein Kellerfenster mit Holzabfällen zugeschüttet worden sein soll, ist dem ebenso wiederum entgegenzuhalten, dass hier zwar grundsätzlich ein subjektiv-öffentliches Recht

Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 (Brandschutz) angesprochen sein kann, diese von den Beschwerdeführern befürchtete Gefährdung jedoch wiederum nicht vom Gebäude selbst (insbesondere in der projektierten Form) ausgeht, sondern von einer – unter Zugrundelegung der Darstellung der Beschwerdeführer – unsachgemäßen Nutzung. Von den Beschwerdeführern wurde weiters sowohl im verwaltungsbehördlichen Verfahren als auch in der Beschwerde eingewendet, dass der Balkon auf dem beantragten Zubau des bestehenden Wohnhauses der Bauwerber durch den Überstand über die Gerätehütte deshalb eine Gefahr für die Beschwerdeführer darstelle, da ein Übersteigen von fremden Personen bis letztendlich zum Wohnhaus der Beschwerdeführer möglich wäre. Wie auch hier von der Berufungsbehörde richtig ausgeführt, wird mit diesem Einwand kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 6 Abs. 2 der NÖ BauO 1996 angesprochen und ist diese Einwendung auch nicht einem gesetzlich angeführten subjektiv-öffentlich Nachbarrecht zuordenbar, sodass auch dieser Einwand als unzulässig ins Leere geht. Eben Gleiches gilt auch für den in der Beschwerde (und demnach ohnehin verspätet) geltend gemachten Einwand der Störung der Intimsphäre der Beschwerdeführer durch die in deren Richtung reichende Fenster dieses Zubaus der Bauwerber.Von den Beschwerdeführern wurde weiters sowohl im verwaltungsbehördlichen Verfahren als auch in der Beschwerde eingewendet, dass der Balkon auf dem beantragten Zubau des bestehenden Wohnhauses der Bauwerber durch den Überstand über die Gerätehütte deshalb eine Gefahr für die Beschwerdeführer darstelle, da ein Übersteigen von fremden Personen bis letztendlich zum Wohnhaus der Beschwerdeführer möglich wäre. Wie auch hier von der Berufungsbehörde richtig ausgeführt, wird mit diesem Einwand kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ BauO 1996 angesprochen und ist diese Einwendung auch nicht einem gesetzlich angeführten subjektiv-öffentlich Nachbarrecht zuordenbar, sodass auch dieser Einwand als unzulässig ins Leere geht. Eben Gleiches gilt auch für den in der Beschwerde (und demnach ohnehin verspätet) geltend gemachten Einwand der Störung der Intimsphäre der Beschwerdeführer durch die in deren Richtung reichende Fenster dieses Zubaus der Bauwerber. Inwieweit von den Beschwerdeführern ein subjektiv-öffentliches Recht

§ 6Abs. 2 NÖ Bau

O 1996 angesprochen werden soll, wenn diese auch noch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, dass ID fast ausschließlich hier wohne und dadurch das Wohngefühl der Beschwerdeführer auf das Schwerste andauernd belastet werde, ist nicht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang wurden von den Beschwerdeführern nicht einmal Immissionen behauptet (welche sich aber ohnehin wiederum aus der Wohnnutzung ergeben würden und deshalb irrelevant wären), sondern auf persönliche Animositäten Bezug genommen. Derartiges ist freilich im baubehördlichen Bewilligungsverfahren unter Hinweis auf die obigen Ausführungen unbeachtlich.Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 angesprochen werden soll, wenn diese auch noch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, dass ID fast ausschließlich hier wohne und dadurch das Wohngefühl der Beschwerdeführer auf das Schwerste andauernd belastet werde, ist nicht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang wurden von den Beschwerdeführern nicht einmal Immissionen behauptet (welche sich aber ohnehin wiederum aus der Wohnnutzung ergeben würden und deshalb irrelevant wären), sondern auf persönliche Animositäten Bezug genommen. Derartiges ist freilich im baubehördlichen Bewilligungsverfahren unter Hinweis auf die obigen Ausführungen unbeachtlich. Schließlich beziehen sich die Einwendungen der Beschwerdeführer darauf, dass die von den Bauwerbern vorgelegten Planunterlagen nicht nur unrichtig, sondern auch unvollständig wären, indem die Einreichpläne in etwa falsche Daten aufgewiesen hätten oder überhaupt die Unterfertigung durch VD als Eigentümerin angezweifelt werde. § 18 Abs. 1 NÖ BauO 1996 bzw. die im Großteil idente Bestimmung des § 18 Abs. 1 NÖ BO 2014 normieren, welche Antragsbeilagen einem Bauansuchen anzuschließen sind. Dazu gehört etwa als Nachweis des Nutzungsrechtes die Zustimmung des Grundeigentümers, wenn – wie offensichtlich gegenständlich – Bauwerber und Grundeigentümer nicht ident sind. Gegenständlich ist unbestritten, dass die Zustimmung der VD als Alleineigentümerin zum Bauvorhaben zwingend ist. Schließlich beziehen sich die Einwendungen der Beschwerdeführer darauf, dass die von den Bauwerbern vorgelegten Planunterlagen nicht nur unrichtig, sondern auch unvollständig wären, indem die Einreichpläne in etwa falsche Daten aufgewiesen hätten oder überhaupt die Unterfertigung durch VD als Eigentümerin angezweifelt werde. Paragraph 18, Absatz eins, NÖ BauO 1996 bzw. die im Großteil idente Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, NÖ BO 2014 normieren, welche Antragsbeilagen einem Bauansuchen anzuschließen sind. Dazu gehört etwa als Nachweis des Nutzungsrechtes die Zustimmung des Grundeigentümers, wenn – wie offensichtlich gegenständlich – Bauwerber und Grundeigentümer nicht ident sind. Gegenständlich ist unbestritten, dass die Zustimmung der VD als Alleineigentümerin zum Bauvorhaben zwingend ist. Auch in diesem Zusammenhang sind die Beschwerdeführer jedoch nun darauf zu verweisen, dass mit diesen Einwendungen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 geltend gemacht werden, vielmehr zu diesen Fragen dem Nachbarn kein Mitspracherecht zukommt (vgl. z.B. VwGH 27.02.2006, 2004/05/0006). Nachbarn haben nach der NÖ Bauordnung 1996 (und auch nach der in Geltung stehenden NÖ Bauordnung 2014) keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Baupläne und sonstigen vorgelegten Unterlagen in jeder Hinsicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, dies etwa eben auch dahingehend, dass die erforderliche Zustimmung des grundbücherlichen Eigentümers vorliegt. Der Nachbar könnte nur die Frage der Unvollständigkeit von Planunterlagen in zulässiger Weise dahingehend aufgreifen, dass durch diese Mängel er außer Stande gesetzt war, sich über die Art und den Umfang der Bauführung sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte zu informieren (VwGH 27.01.2004, 2002/05/0769). Auch derartiges wird von den Beschwerdeführern jedoch gar nicht behauptet bzw. ist derartiges unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes auch nicht denkbar. All dies gilt natürlich umso mehr, was den Einwand betrifft, dass die vier unterschiedlich vorgelegten Einreichpläne jeweils dasselbe Datum aufweisen sollen. Durch eine falsche Datierung insbesondere des der erteilten Baubewilligung zugrunde gelegten Einreichplan können die Beschwerdeführer denkunmöglich in einem subjektiv-öffentlichen Recht beeinträchtigt sein und wird dies eben von den Beschwerdeführern auch gar nicht behauptet. Demzufolge ist auch ohne Belang, dass sämtliche weiteren von den Bauwerbern im Rahmen des behördlichen Verfahrens vorgelegten Einreichpläne nicht mehr verfügbar sind, wurden doch auch die Beschwerdeführer zumindest jedenfalls über den zuletzt von den Bauwerbern vorgelegten Einreichplan und dem diesen zu Grunde liegenden Vermessungsplan durch Einsichtnahme in Kenntnis gesetzt.Auch in diesem Zusammenhang sind die Beschwerdeführer jedoch nun darauf zu verweisen, dass mit diesen Einwendungen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 geltend gemacht werden, vielmehr zu diesen Fragen dem Nachbarn kein Mitspracherecht zukommt vergleiche z.B. VwGH 27.02.2006, 2004/05/0006). Nachbarn haben nach der NÖ Bauordnung 1996 (und auch nach der in Geltung stehenden NÖ Bauordnung 2014) keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Baupläne und sonstigen vorgelegten Unterlagen in jeder Hinsicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, dies etwa eben auch dahingehend, dass die erforderliche Zustimmung des grundbücherlichen Eigentümers vorliegt. Der Nachbar könnte nur die Frage der Unvollständigkeit von Planunterlagen in zulässiger Weise dahingehend aufgreifen, dass durch diese Mängel er außer Stande gesetzt war, sich über die Art und den Umfang der Bauführung sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte zu informieren (VwGH 27.01.2004, 2002/05/0769). Auch derartiges wird von den Beschwerdeführern jedoch gar nicht behauptet bzw. ist derartiges unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes auch nicht denkbar. All dies gilt natürlich umso mehr, was den Einwand betrifft, dass die vier unterschiedlich vorgelegten Einreichpläne jeweils dasselbe Datum aufweisen sollen. Durch eine falsche Datierung insbesondere des der erteilten Baubewilligung zugrunde gelegten Einreichplan können die Beschwerdeführer denkunmöglich in einem subjektiv-öffentlichen Recht beeinträchtigt sein und wird dies eben von den Beschwerdeführern auch gar nicht behauptet. Demzufolge ist auch ohne Belang, dass sämtliche weiteren von den Bauwerbern im Rahmen des behördlichen Verfahrens vorgelegten Einreichpläne nicht mehr verfügbar sind, wurden doch auch die Beschwerdeführer zumindest jedenfalls über den zuletzt von den Bauwerbern vorgelegten Einreichplan und dem diesen zu Grunde liegenden Vermessungsplan durch Einsichtnahme in Kenntnis gesetzt. Zusammenfassend haben somit wohl die Beschwerdeführer durch einen Teil ihrer Einwendungen ihre Parteistellung gewahrt, welche jedoch inhaltlich nicht zutreffen. Die restlichen Einwendungen können allenfalls Grundlagen für insbesondere zivilrechtliche Ansprüche der Beschwerdeführer sein, stellen sich jedoch im baubehördlichen Bewilligungsverfahren als unzulässig dar, sodass insgesamt die Erteilung der Baubewilligung durch die Baubehörde I. Instanz und demnach die Abweisung der Berufung durch die Berufungsbehörde nicht zu beanstanden ist und demzufolge der Berufungsbescheid zu bestätigen war. Inwieweit der Bescheid der Baubehörde zudem allenfalls im Hinblick auf diese Einwendungen der Beschwerdeführer objektiv rechtswidrig ist oder sein könnte, war aus den dargelegten Gründen im Hinblick auf die eingeschränkten Parteienrechte der Beschwerdeführer als Nachbarn vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht weiter zu prüfen.Zusammenfassend haben somit wohl die Beschwerdeführer durch einen Teil ihrer Einwendungen ihre Parteistellung gewahrt, welche jedoch inhaltlich nicht zutreffen. Die restlichen Einwendungen können allenfalls Grundlagen für insbesondere zivilrechtliche Ansprüche der Beschwerdeführer sein, stellen sich jedoch im baubehördlichen Bewilligungsverfahren als unzulässig dar, sodass insgesamt die Erteilung der Baubewilligung durch die Baubehörde römisch eins. Instanz und demnach die Abweisung der Berufung durch die Berufungsbehörde nicht zu beanstanden ist und demzufolge der Berufungsbescheid zu bestätigen war. Inwieweit der Bescheid der Baubehörde zudem allenfalls im Hinblick auf diese Einwendungen der Beschwerdeführer objektiv rechtswidrig ist oder sein könnte, war aus den dargelegten Gründen im Hinblick auf die eingeschränkten Parteienrechte der Beschwerdeführer als Nachbarn vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht weiter zu prüfen. Eine Berichtigung des Spruches der Berufungsbehörde bzw. in weiterer Folge der Baubehörde I. Instanz war aus Anlass des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens jedoch dahingehend vorzunehmen, dass das gegenständliche Baubewilligungsverfahren eben nach der NÖ Bauordnung 1996 abzuführen war. Inhaltlich hatte dies mangels für das Bewilligungsverfahren relevanter Änderungen der Gesetzeslage in der NÖ Bauordnung 2014 keine Relevanz, auf Grund dessen lediglich der Vollständigkeit halber und zur Klarstellung eine Berichtigung des erst- und demnach zweitinstanzlichen Bescheides in Bezug auf die anzuwendende Bauordnung vorzunehmen war. Eine Berichtigung des Spruches der Berufungsbehörde bzw. in weiterer Folge der Baubehörde römisch eins. Instanz war aus Anlass des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens jedoch dahingehend vorzunehmen, dass das gegenständliche Baubewilligungsverfahren eben nach der NÖ Bauordnung 1996 abzuführen war. Inhaltlich hatte dies mangels für das Bewilligungsverfahren relevanter Änderungen der Gesetzeslage in der NÖ Bauordnung 2014 keine Relevanz, auf Grund dessen lediglich der Vollständigkeit halber und zur Klarstellung eine Berichtigung des erst- und demnach zweitinstanzlichen Bescheides in Bezug auf die anzuwendende Bauordnung vorzunehmen war. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird dazu insbesondere auf die umfangreich zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Maßgebliche Entscheidungsgrundlagen basieren außerdem auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes. Der gegenständlichen Entscheidung kommt daher auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird dazu insbesondere auf die umfangreich zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Maßgebliche Entscheidungsgrundlagen basieren außerdem auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes. Der gegenständlichen Entscheidung kommt daher auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.98.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.