GVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 28.11.2016, GZ. BAU-131-9/001641/2016/ZW, mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch insgesamt wie folgt zu lauten hat:„Die Berufung wird
4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 06.07.2016, GZ. BAU-49/2012, mit der Maßgabe bestätigt, dass in dessen Spruchpunkt I. jeweils die Wortfolge ‚NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr.1/2015 in der geltenden Fassung‘ durch die Wortfolge ‚NÖ Bauordnung 1996‘ ersetzt wird.“Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 28.11.2016, GZ. BAU-131-9/001641/2016/ZW, mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch insgesamt wie folgt zu lauten hat:, , „Die Berufung wird
Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 06.07.2016, GZ. BAU-49/2012, mit der Maßgabe bestätigt, dass in dessen Spruchpunkt römisch eins. jeweils die Wortfolge ‚NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr.1 aus 2015, in der geltenden Fassung‘ durch die Wortfolge ‚NÖ Bauordnung 1996‘ ersetzt wird.“ 2. Gegen diese Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B–VG) nicht zulässig.Gegen diese Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B–VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: 1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens: Mit Bauansuchen vom 16.04.2012, beim Gemeindeamt *** eingelangt am 26.04.2012, beantragten VD und ID (in weiterer Folge als „Bauwerber“ bezeichnet), ***, ***, unter Verweis auf die dem Antrag beigelegten Urkunden die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Umbau und die Aufstockung ihres bestehenden Hauses und die Errichtung eines neuen Wohnhauses auf dem Grundstück *** der EZ ***, KG ***, mit der Adresse ***. Im Rahmen der Bauverhandlung vor dem Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 24.05.2012 wurde laut Niederschrift festgelegt, dass die von den Bauwerbern vorgelegten Unterlagen einer Überarbeitung bedürften, in der das exakte Ausmaß des bestehenden Nebengebäudes im hinteren Bauwich zu erheben sei, zumal dafür keine Baubewilligung bislang vorliege und dieses Gebäude maßgeblich für die Bebauungsdichte sei, wobei es jedoch offenkundig bewilligungsfähig sei und für eine nachträgliche Baubewilligung eine lückenlose Dokumentation zu erstellen sei. Das danebenliegende Pool sei aufgrund der Regelungen der NÖ Bauordnung nicht bewilligungspflichtig, jedoch von der Position in der Überarbeitung zu berücksichtigen. Das konkrete Ausmaß des Balkons, der zum Teil in den hinteren Bauwich rage, sei zudem bekanntzugeben. Außerdem sei auch eine blickdichte Einfriedung in das Projekt aufzunehmen, wenn eine solche mit einer Höhe bis zu 2 m entlang der hinteren Grundstücksgrenze errichtet werden sollte. Die Beschwerdeführer würden jedenfalls in weiterer Folge im weiteren Verfahren eingebunden werden.Im Rahmen der Bauverhandlung vor dem Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz vom 24.05.2012 wurde laut Niederschrift festgelegt, dass die von den Bauwerbern vorgelegten Unterlagen einer Überarbeitung bedürften, in der das exakte Ausmaß des bestehenden Nebengebäudes im hinteren Bauwich zu erheben sei, zumal dafür keine Baubewilligung bislang vorliege und dieses Gebäude maßgeblich für die Bebauungsdichte sei, wobei es jedoch offenkundig bewilligungsfähig sei und für eine nachträgliche Baubewilligung eine lückenlose Dokumentation zu erstellen sei. Das danebenliegende Pool sei aufgrund der Regelungen der NÖ Bauordnung nicht bewilligungspflichtig, jedoch von der Position in der Überarbeitung zu berücksichtigen. Das konkrete Ausmaß des Balkons, der zum Teil in den hinteren Bauwich rage, sei zudem bekanntzugeben. Außerdem sei auch eine blickdichte Einfriedung in das Projekt aufzunehmen, wenn eine solche mit einer Höhe bis zu 2 m entlang der hinteren Grundstücksgrenze errichtet werden sollte. Die Beschwerdeführer würden jedenfalls in weiterer Folge im weiteren Verfahren eingebunden werden. Nach Vorlage insbesondere eines dementsprechend überarbeiteten Einreichplanes durch die Bauwerber, in dem eben auch das Nebengebäude als „neu“ eingezeichnet wurde, erhoben die Beschwerdeführer EF und ElF gegenüber der Baubehörde I. Instanz umfangreiche schriftliche Einwendungen, welche nach einer weiteren Bauverhandlung vor der Baubehörde I. Instanz vom 20.12.2012 sowie nach Vorlage eines weiteren neuen Einreichplanes und nach Vorlage eines Vermessungsplanes des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen DI EB jeweils durch die Bauwerber durch weitere schriftliche Einwendungen der Beschwerdeführer am 19.09.2013 präzisiert bzw. ergänzt wurden. Nach Vorlage insbesondere eines dementsprechend überarbeiteten Einreichplanes durch die Bauwerber, in dem eben auch das Nebengebäude als „neu“ eingezeichnet wurde, erhoben die Beschwerdeführer EF und ElF gegenüber der Baubehörde römisch eins. Instanz umfangreiche schriftliche Einwendungen, welche nach einer weiteren Bauverhandlung vor der Baubehörde römisch eins. Instanz vom 20.12.2012 sowie nach Vorlage eines weiteren neuen Einreichplanes und nach Vorlage eines Vermessungsplanes des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen DI EB jeweils durch die Bauwerber durch weitere schriftliche Einwendungen der Beschwerdeführer am 19.09.2013 präzisiert bzw. ergänzt wurden. Nach weiteren Bauverhandlungen vor der Baubehörde I. Instanz am 19.09.2013 und am 04.07.2016 und nach Vorlage eines weiteren wiederum neuen Einreichplanes samt Baubeschreibung und Energieausweises, jeweils erstellt durch den Baumeister JLE, durch die Bauwerber erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz mit Bescheid vom 06.07.2016, GZ. BAU-49/2012, in dessen Spruchpunkt I. den Bauwerbern auf Grund ihres Ansuchens vom 26.04.2012 und des Ergebnisses der am 04.07.2016 durchgeführten Bauverhandlung mit Augenschein an Ort und Stelle
1 und 2 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses und eines Nebengebäudes sowie Zu- und Umbau am bestehenden Einfamilienhaus in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***. Die Verhandlungsschrift über die durchgeführte Bauverhandlung liege in beglaubigter Abschrift bei und bilde – einschließlich aller Beilagen – einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. Die Ausführung des Vorhabens habe entsprechend den Antragsbeilagen nach § 18 der NÖ Bauordnung 2014 zu erfolgen. Die in der Verhandlungsniederschrift über die durchgeführte Bauverhandlung – einschließlich aller Beilagen – angeführten Auflagen und die einschlägigen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 seien genauestens einzuhalten.
1 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, umfasse die Baubewilligung das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die erforderlichen Unterlagen nach § 30 Abs. 2 oder Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, vorgelegt werden würden. Im Spruchpunkt II. wurden den Bauwerbern die von Ihnen
1 AVG zu tragenden Verfahrenskosten vorgeschrieben.Nach weiteren Bauverhandlungen vor der Baubehörde römisch eins. Instanz am 19.09.2013 und am 04.07.2016 und nach Vorlage eines weiteren wiederum neuen Einreichplanes samt Baubeschreibung und Energieausweises, jeweils erstellt durch den Baumeister JLE, durch die Bauwerber erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz mit Bescheid vom 06.07.2016, GZ. BAU-49/2012, in dessen Spruchpunkt römisch eins. den Bauwerbern auf Grund ihres Ansuchens vom 26.04.2012 und des Ergebnisses der am 04.07.2016 durchgeführten Bauverhandlung mit Augenschein an Ort und Stelle
Paragraph 23, Absatz eins und 2 NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der geltenden Fassung, die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses und eines Nebengebäudes sowie Zu- und Umbau am bestehenden Einfamilienhaus in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***. Die Verhandlungsschrift über die durchgeführte Bauverhandlung liege in beglaubigter Abschrift bei und bilde – einschließlich aller Beilagen – einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. Die Ausführung des Vorhabens habe entsprechend den Antragsbeilagen nach Paragraph 18, der NÖ Bauordnung 2014 zu erfolgen. Die in der Verhandlungsniederschrift über die durchgeführte Bauverhandlung – einschließlich aller Beilagen – angeführten Auflagen und die einschlägigen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 seien genauestens einzuhalten.
Paragraph 23, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der geltenden Fassung, umfasse die Baubewilligung das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die erforderlichen Unterlagen nach Paragraph 30, Absatz 2, oder Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der geltenden Fassung, vorgelegt werden würden. Im Spruchpunkt römisch zwei. wurden den Bauwerbern die von Ihnen
Paragraph 76, Absatz eins, AVG zu tragenden Verfahrenskosten vorgeschrieben. Begründend führte dazu der Bürgermeister der Marktgemeinde *** zusammenfassend aus, dass auf Grund des Bauansuchens vom 26.04.2012 am 04.07.2016 nach vorheriger Prüfung des Ansuchens eine Bauverhandlung durchgeführt worden wäre. Auf Grund der im Spruch zitierten Gesetzesstellen und der Bauverhandlung habe den Bauwerbern unter Vorschreibung der Auflagen und Bedingungen, welche zur Wahrung der von der Baubehörde zu vertretenden Interessen erforderlich seien, die Bewilligung spruchgemäß erteilt werden können. Mit als „Einspruch“ bezeichnetem undatiertem Schreiben erhoben die Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung, in der eindeutig erkennbar die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend beantragt wurde, dass der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung abgewiesen werde. Begründend führten dazu die Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass sie den auf der Südseite des Hauses 2 projektierten Balkonvorbau nicht zustimmen könnten, da dieser für sie ein erhebliches Sicherheitsrisiko bedeuten würde, zumal der Balkon in das Dach des Gerätehauses rage. Durch den Überstieg über das Gerätehausdach auf das dahinterliegende in gleicher Höhe befindliche Flachdach ihres Schuppens komme man in weiterer Folge zu den Fenstern in den Wohnraum der Beschwerdeführer. Darüber hinaus habe man vom Balkon aus direkten Einblick von oben in den Hauptwohnraum der Beschwerdeführer. Es fehle auch nach wie vor eine bautechnische Doku für das Gerätehaus, insbesondere was die sensible Pooltechnik betreffe. Bei Wasseraustritt könnte das angrenzende Gebäude der Beschwerdeführer schwerstens beschädigt werden. Die Bauwerber hätten die vom Bauamt geforderte geodätische Vermessung nicht gemacht; der vorgelegte Plan enthalte keine Maße, um den Grenzverlauf zum Grundstück der Beschwerdeführer zu kontrollieren. Der im Nordosten einbetonierte Ecksteher des Grundstückes der Beschwerdeführer sei von Herrn ID im Jahre 2010 eigenmächtig und unsachgemäß verändert worden. Das Grundstücksmaß 3,09 m an der Südostseite, welches am 04.07.2016 im Plan eingetragen worden wäre, passe nicht zur Gesamtbreite von 17,00 m (auch Katastermaß). Die Länge des Gerätehauses betrage 4,65 m und nicht 4,60 m laut Bauplan und sei das Gerätehaus an der Nordostecke aus dem Winkel. Durch eine Fehlmessung sei die Grundstücksbreite um fast 10 cm verbreitert worden. Auch das Hautgebäude habe einen Abstand von 12,31 m und nicht 12,05 m wie im Plan zum Grundstück der Beschwerdeführer. Es sei daher sinnvoll, eine gesamte Vermessung des Altbaus vorzunehmen. Lageplan und Katasterplan würden teilweise nicht übereinstimmen und hätte auch der Lageplan des Herrn JLE so beigetragen, einen Missstand bezüglich Standortes des illegalen Gebäudes zu klären. Das Maß 3744,3 cm im Bauplan als Gesamtaußenmaß der Westseite könne nicht zugeordnet werden und habe das Maß 358,9 cm keinen Bezugspunkt. Das Pool habe im Bauplan nicht ganz seinen Platz gefunden, obwohl dies vereinbart worden wäre. Es stelle sich die Frage, ob der Umbau am Grundstück 4 Wohneinheiten (Haupteingänge) habe. Alle Baupläne seit der ersten Verhandlung würden zudem das gleiche Datum aufweisen. Die Nordansicht des Gerätehauses sollte zwei Kellerfenster haben. Ein drittes Kellerfenster ostseitig sei verifiziert worden, ein viertes Kellerfenster auf der Westseite sei beim Bau des Pools zugemauert worden. Es sei auch offen, wohin der Wasserüberlauf des Pools münde; diesbezüglich sei erforderlich, den Sickerschacht vor dessen Verfestigung zu kontrollieren. Nicht zuletzt bestehe auch ein Indiz dafür, dass ein illegaler Keller entstanden sei. Mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz (in weiterer Folge als „Berufungsbehörde“ bezeichnet) wurde diese Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.Mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch zwei. Instanz (in weiterer Folge als „Berufungsbehörde“ bezeichnet) wurde diese Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Begründend führte dazu die Berufungsbehörde zusammenfassend aus, dass die Beschwerdeführer nur in der ersten der drei Bauverhandlungen einen zulässigen Einwand, nämlich die Überbauung der Grundstücksgrenze durch das Gartengerätehaus, geltend gemacht hätten. Dieser Einwand sei deshalb zu berücksichtigen, da der Grundeigentümer im Verfahren geltend machen könne, dass seine für die Bauführung erforderliche Zustimmung nicht vorliege. Die übrigen Einwände würden sich auf befürchtete Immissionen beziehen, die freilich von Gebäuden ausgehen sollten, die der Wohnnutzung dienen, dies auch für das funktionell untergeordnete Nebengebäude betreffend. Derartige Auswirkungen seien ausdrücklich nicht vom Nachbarrecht nach § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 1996 umfasst. Soweit der bereits vorhandene Bauwerksbestand auf dem Baugrundstück bemängelt werde, sei dies im Projektbewilligungsverfahren irrelevant. Auch der Einwand betreffend den Balkon des Hauses 2 könne keinem der subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn zugeordnet werden.Die übrigen Einwände würden sich auf befürchtete Immissionen beziehen, die freilich von Gebäuden ausgehen sollten, die der Wohnnutzung dienen, dies auch für das funktionell untergeordnete Nebengebäude betreffend. Derartige Auswirkungen seien ausdrücklich nicht vom Nachbarrecht nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 umfasst. Soweit der bereits vorhandene Bauwerksbestand auf dem Baugrundstück bemängelt werde, sei dies im Projektbewilligungsverfahren irrelevant. Auch der Einwand betreffend den Balkon des Hauses 2 könne keinem der subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn zugeordnet werden. Was nun den Einwand der Überbauung der Grundstücksgrenze betreffe, würden die von den Bauwerbern vorgelegten ergänzenden Unterlagen, die auch vom bautechnischen Amtssachverständigen als korrekt eingestuft worden wären, den Erfordernissen des § 19 Abs. 1 Z 1 lit. a NÖ Bauordnung 1996 Genüge tun. Der im Vermessungsplan dargestellte Grenzverlauf sei im Rahmen der Verhandlung vom 04.07.2016 bei Gegenüberstellung mit den Gegebenheiten in der Natur als plausibel eingestuft worden und habe somit die Baubehörde I. Instanz in nachvollziehbarer Weise begründet, dass kein Grenzüberbau vorliege. Die Beschwerdeführer hätten sich auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene stehend diesem Vermessungsplan widersetzt. Die Vorfragenbeurteilung hinsichtlich des Grenzverlaufes sei somit im dargestellten Sinn zu treffen gewesen. Zur Beurteilung darüber hinausgehender zivilrechtlicher Fragen seien die Baubehörden nicht berufen. Die übrigen Einwendungen der Beschwerdeführer würden eben keine subjektiv-öffentlichen Rechte derer als Grundstücksnachbarn darstellen. Der Pool sei überhaupt nicht Gegenstand des Bewilligungsverfahrens und dieser überhaupt im Übrigen bewilligungs- und anzeigefrei. Was nun den Einwand der Überbauung der Grundstücksgrenze betreffe, würden die von den Bauwerbern vorgelegten ergänzenden Unterlagen, die auch vom bautechnischen Amtssachverständigen als korrekt eingestuft worden wären, den Erfordernissen des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, NÖ Bauordnung 1996 Genüge tun. Der im Vermessungsplan dargestellte Grenzverlauf sei im Rahmen der Verhandlung vom 04.07.2016 bei Gegenüberstellung mit den Gegebenheiten in der Natur als plausibel eingestuft worden und habe somit die Baubehörde römisch eins. Instanz in nachvollziehbarer Weise begründet, dass kein Grenzüberbau vorliege. Die Beschwerdeführer hätten sich auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene stehend diesem Vermessungsplan widersetzt. Die Vorfragenbeurteilung hinsichtlich des Grenzverlaufes sei somit im dargestellten Sinn zu treffen gewesen. Zur Beurteilung darüber hinausgehender zivilrechtlicher Fragen seien die Baubehörden nicht berufen. Die übrigen Einwendungen der Beschwerdeführer würden eben keine subjektiv-öffentlichen Rechte derer als Grundstücksnachbarn darstellen. Der Pool sei überhaupt nicht Gegenstand des Bewilligungsverfahrens und dieser überhaupt im Übrigen bewilligungs- und anzeigefrei. Da somit keine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer vorliegen würde, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) ist eben diese am 01. Februar 2015 in Kraft getreten.
1 NÖ BO 2014 sind aber die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014 anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind nur Verfahren nach den §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996) ausgenommen.
Paragraph 72, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) ist eben diese am 01. Februar 2015 in Kraft getreten.
Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 sind aber die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014 anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind nur Verfahren nach den Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996) ausgenommen. Da der gegenständliche verfahrenseinleitende Antrag, nämlich der Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung vom 16.04.2012, bei der Baubehörde I. Instanz eingelangt am 26.04.2012, vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 gestellt wurde, ist eben auf das gegenständliche Verfahren noch die NÖ Bauordnung 1996 anzuwenden.Da der gegenständliche verfahrenseinleitende Antrag, nämlich der Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung vom 16.04.2012, bei der Baubehörde römisch eins. Instanz eingelangt am 26.04.2012, vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 gestellt wurde, ist eben auf das gegenständliche Verfahren noch die NÖ Bauordnung 1996 anzuwenden. Voranzustellen ist des Weiteren, dass es sich gegenständlich (unstrittig) bei den festgestellten beantragten Projekten um die Errichtung jeweils von Bauwerken nach § 4 Z 3 NÖ BauO 1996 bzw. um die Errichtung von Gebäuden nach § 4 Z 7 NÖ BauO 1996 handelt, für welche eine Baubewilligung nach § 14 Z 1 Voranzustellen ist des Weiteren, dass es sich gegenständlich (unstrittig) bei den festgestellten beantragten Projekten um die Errichtung jeweils von Bauwerken nach Paragraph 4, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 bzw. um die Errichtung von Gebäuden nach Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BauO 1996 handelt, für welche eine Baubewilligung nach Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 erforderlich ist. Dies gilt insbesondere auch für die verfahrensgegenständliche Gerätehütte, die eine Grundrissfläche von über 10 m² aufweist und demnach im Hinblick auf ihre Größe sowohl aus der Bestimmung des § 15 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO 1996 (bloß anzeigepflichtiges Bauvorhaben) als auch aus der Bestimmung des § 17 Abs. 1 Z 9 NÖ BauO 1996 (überhaupt bewilligungs- und anzeigefreies Vorhaben) herausfällt.
1 Z 1 NÖ Bauordnung 1976 bedurften überhaupt Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden einer baubehördlichen Bewilligung.Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 (bloß anzeigepflichtiges Bauvorhaben) als auch aus der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 9, NÖ BauO 1996 (überhaupt bewilligungs- und anzeigefreies Vorhaben) herausfällt.
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1976 bedurften überhaupt Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden einer baubehördlichen Bewilligung. Nicht zuletzt ist voranzustellen, dass jedenfalls das jeweils im Hälfteeigentum der Beschwerdeführer stehende Grundstück Nr. *** der KG *** direkt an das Baugrundstück Nr. *** der KG *** angrenzt, sodass die Beschwerdeführer als Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BauO 1996 gelten.Nicht zuletzt ist voranzustellen, dass jedenfalls das jeweils im Hälfteeigentum der Beschwerdeführer stehende Grundstück Nr. *** der KG *** direkt an das Baugrundstück Nr. *** der KG *** angrenzt, sodass die Beschwerdeführer als Nachbarn im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 gelten. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren im Lichte des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 bzw. auch der Nachfolgebestimmung des nunmehr in Geltung stehenden § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 ist in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften eingeräumt sind und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. z.B. VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179 uva). Der Nachbar hat auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8.070A). Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht etwa aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden (vgl. u.a. VwSlg. 7.873A). Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 bzw. auch der Nachfolgebestimmung des nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 ist in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften eingeräumt sind und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche z.B. VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179 uva). Der Nachbar hat auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte vergleiche u.a. VwSlg. 8.070A). Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht etwa aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden vergleiche u.a. VwSlg. 7.873A). Dementsprechend ist auch die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches auch – rechtzeitig – geltend gemacht hat und sind weder die Rechtsmittelbehörde noch das Landesverwaltungsgericht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH 21.02.1984, 82/05/0158; VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179). Zudem ist auch zu beachten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 taxativ ist (vgl. dazu VwGH 28.02.2012, 2009/05/0346).Dementsprechend ist auch die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches auch – rechtzeitig – geltend gemacht hat und sind weder die Rechtsmittelbehörde noch das Landesverwaltungsgericht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen vergleiche u.a. VwGH 21.02.1984, 82/05/0158; VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179). Zudem ist auch zu beachten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte im Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 taxativ ist vergleiche dazu VwGH 28.02.2012, 2009/05/0346). Der Begriff „Einwendung“ ist den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), insbesondere dem § 42, entnommen. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zu Grunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag der Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde. Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des § 42 AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Dem betreffenden Vorbringen muss somit eben jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032). Die Einwendungen müssen somit entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls konkret gehalten sein. Soweit zwar konkrete Einwendungen erhoben wurden, diese jedoch wiederum nicht spätestens in der Verhandlung, tritt ebenso Präklusion ein. Ein Nachtragen von neuen Einwendungen ist nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat (VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190).Der Begriff „Einwendung“ ist den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), insbesondere dem Paragraph 42,, entnommen. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zu Grunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag der Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde. Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des Paragraph 42, AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Dem betreffenden Vorbringen muss somit eben jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032). Die Einwendungen müssen somit entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls konkret gehalten sein. Soweit zwar konkrete Einwendungen erhoben wurden, diese jedoch wiederum nicht spätestens in der Verhandlung, tritt ebenso Präklusion ein. Ein Nachtragen von neuen Einwendungen ist nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat (VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190). Unter Zugrundelegung dieser ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich für das gegenständliche Verfahren folgendes: Im konkreten Verfahren wurden von den Beschwerdeführern vor der letzten Verhandlung vor der Baubehörde I. Instanz am 04.07.2016, das heißt rechtzeitig, die festgestellten schriftlichen Einwendungen und zusätzlich im Rahmen der Bauverhandlung auch noch mündlich Einwendungen erhoben. Um die Parteistellung zu wahren, mussten diese Einwendungen zudem derart sein, dass darin konkret die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes der Beschwerdeführer als Nachbarn behauptet wurde.Im konkreten Verfahren wurden von den Beschwerdeführern vor der letzten Verhandlung vor der Baubehörde römisch eins. Instanz am 04.07.2016, das heißt rechtzeitig, die festgestellten schriftlichen Einwendungen und zusätzlich im Rahmen der Bauverhandlung auch noch mündlich Einwendungen erhoben. Um die Parteistellung zu wahren, mussten diese Einwendungen zudem derart sein, dass darin konkret die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes der Beschwerdeführer als Nachbarn behauptet wurde. Der Haupteinwand der Beschwerdeführer richtete sich nun dagegen, dass sich die Gerätehütte der Bauwerber zumindest teilweise auf dem Grundstück der Beschwerdeführer befinden würde, demnach ein Grenzüberbau vorliegen würde. In diesem Zusammenhang war deshalb zunächst zu klären, ob überhaupt diese Gerätehütte Gegenstand des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens war, zumal diese im einzig aktenkundigen Bauansuchen vom 16.04.2012 (noch) nicht angeführt ist. Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei welchem eben die Zulässigkeit und der Umfang auf Grund der eingereichten Pläne
O 1996 (bzw. der in weiten Bereichen gleichlautenden Bestimmung des § 18 Abs. 1 NÖ BO 2014) zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen oder sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. VwGH 15.11.2011, 2008/05/0051). Es kommt somit grundsätzlich nur auf die Darstellungen in den Einreichunterlagen an und nicht auf davon etwa abweichende sonstige Erklärungen. Der Antrag bezieht sich regelmäßig auf die mit ihm verbundenen und allenfalls im Laufe des Verfahrens bis zur Bewilligung geänderten Projektunterlagen (VwGH 15.05.2014, 2012/05/0164).Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei welchem eben die Zulässigkeit und der Umfang auf Grund der eingereichten Pläne
Paragraph 18, Absatz eins, NÖ BauO 1996 (bzw. der in weiten Bereichen gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, NÖ BO 2014) zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen oder sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist vergleiche VwGH 15.11.2011, 2008/05/0051). Es kommt somit grundsätzlich nur auf die Darstellungen in den Einreichunterlagen an und nicht auf davon etwa abweichende sonstige Erklärungen. Der Antrag bezieht sich regelmäßig auf die mit ihm verbundenen und allenfalls im Laufe des Verfahrens bis zur Bewilligung geänderten Projektunterlagen (VwGH 15.05.2014, 2012/05/0164). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass erst im Laufe des Verfahrens offenkundig wurde, dass ein bereits bestehendes Gebäude auf dem Baugrundstück, nämlich das angesprochene Nebengebäude („Gerätehütte“), bislang nicht baubehördlich bewilligt ist, sodass unzweifelhaft erkennbar und auch entsprechend des festgestellten Sachverhaltes die Bauwerber durch Vorlage neuer Einreichpläne den Antrag auf nachträgliche Erteilung der baubehördlichen Bewilligung auch für diese Gerätehütte stellten und demnach die Gerätehütte auch tatsächlich Gegenstand des gegenständlichen Baubewilligungsverfahrens wurde. Bezogen nun auf sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführer, die sich (vor allem durch eine behauptete Versetzung eines Zaunpfeilers) auf einen in der Natur nicht richtig dargestellten Grenzverlauf, auf unrichtige Maße in den vorliegenden Plänen und im Ergebnis insgesamt darauf richten, dass eben ein Grenzüberbau in Bezug auf diese Gerätehütte vorliegt, ist festzuhalten, dass der Einwand einer strittigen Grundgrenze bzw. eines Grenzüberbaus durchaus ein
O 1996 zulässiger und demnach zu berücksichtigender Einwand des Grundstücksnachbarn sein kann. Das Vorbringen eines Nachbarn, das Bauvorhaben beanspruche seinen Grund, wurde in der älteren Rechtsprechung als privatrechtliche, später als öffentlich-rechtliche Einwendung beurteilt. Der Verwaltungsgerichtshof sprach unter Zugrundelegung der ehemaligen Rechtslage mehrfach aus, dass im Hinblick darauf, dass der Nachbar als Grundeigentümer dem Bauvorhaben in diesem Fall zustimmen muss, es sich in Wahrheit und keine Einwendung, sondern um die Lösung einer Vorfrage
AVG (strittiger Grenzverlauf) handelt, die von der Baubehörde zu beantworten ist, wobei sie diese Beurteilung ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen hat (vgl. VwGH 25.05.1995, 94/05/0241). Der Nachbar kann die Frage des strittigen Grenzverlaufes im Baubewilligungsverfahren somit geltend machen, wobei die Frage des strittigen Grenzverlaufes dann im Baubewilligungsverfahren als Vorfrage zu beurteilen war, wenn dies zur Beurteilung der Zulässigkeit des beantragten Bauvorhabens – etwa wegen Einhaltung eines Abstandes – notwendig war (VwGH 27.02.1996, 95/05/0195; VwGH 15.12.2009, 2008/05/0143).Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 zulässiger und demnach zu berücksichtigender Einwand des Grundstücksnachbarn sein kann. Das Vorbringen eines Nachbarn, das Bauvorhaben beanspruche seinen Grund, wurde in der älteren Rechtsprechung als privatrechtliche, später als öffentlich-rechtliche Einwendung beurteilt. Der Verwaltungsgerichtshof sprach unter Zugrundelegung der ehemaligen Rechtslage mehrfach aus, dass im Hinblick darauf, dass der Nachbar als Grundeigentümer dem Bauvorhaben in diesem Fall zustimmen muss, es sich in Wahrheit und keine Einwendung, sondern um die Lösung einer Vorfrage
Paragraph 38, AVG (strittiger Grenzverlauf) handelt, die von der Baubehörde zu beantworten ist, wobei sie diese Beurteilung ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen hat vergleiche VwGH 25.05.1995, 94/05/0241). Der Nachbar kann die Frage des strittigen Grenzverlaufes im Baubewilligungsverfahren somit geltend machen, wobei die Frage des strittigen Grenzverlaufes dann im Baubewilligungsverfahren als Vorfrage zu beurteilen war, wenn dies zur Beurteilung der Zulässigkeit des beantragten Bauvorhabens – etwa wegen Einhaltung eines Abstandes – notwendig war (VwGH 27.02.1996, 95/05/0195; VwGH 15.12.2009, 2008/05/0143).
des hier anzuwendenden § 19 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO 1996 hat das Bauansuchen bzw. haben die Baupläne dazu einen Lageplan zu enthalten, aus dem unter anderem die Grenzen des Baugrundstücks zu ersehen sind, wobei die Darstellung durch Übertragung aus dem Grenzkataster, bzw. – falls keiner vorhanden – aus einem Teilungsplan, der nach dem Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes 1969 verfasst wurde, wenn die Kennzeichnung der Grenzen in der Natur unverändert vorhanden ist, bzw. – auch wenn dieser nicht vorhanden – eine Naturaufnahme, wenn die Grenzen in der Natur gekennzeichnet sind (z.B. etwa durch Zäune oder Grenzsteine) und mit dem aktuellen Grundkataster übereinstimmen bzw. in allen übrigen Fällen aus einem Vermessungsplan eines Vermessungsbefugten erfolgen muss.
des hier anzuwendenden Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 hat das Bauansuchen bzw. haben die Baupläne dazu einen Lageplan zu enthalten, aus dem unter anderem die Grenzen des Baugrundstücks zu ersehen sind, wobei die Darstellung durch Übertragung aus dem Grenzkataster, bzw. – falls keiner vorhanden – aus einem Teilungsplan, der nach dem Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes 1969 verfasst wurde, wenn die Kennzeichnung der Grenzen in der Natur unverändert vorhanden ist, bzw. – auch wenn dieser nicht vorhanden – eine Naturaufnahme, wenn die Grenzen in der Natur gekennzeichnet sind (z.B. etwa durch Zäune oder Grenzsteine) und mit dem aktuellen Grundkataster übereinstimmen bzw. in allen übrigen Fällen aus einem Vermessungsplan eines Vermessungsbefugten erfolgen muss. Dem gegenständliche Bauvorhaben wurde nun vom Bauwerber ID zuletzt eben ein Vermessungsplan eines Vermessungsbefugten in Person des Ingenieurs für Konsulentenwesen DI EB beigelegt, zumal sämtliche weiteren zuvor genannten Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO 1996 offenkundig nicht vorliegen. Von den Beschwerdeführern wurde diesem Vermessungsplan inhaltlich nicht substantiiert entgegengetreten, sondern wurde vielmehr im zuletzt von den Bauwerbern vorgelegten Einreichplan das Ergebnis dieses Vermessungsplans eingearbeitet. Rein aus eben diesen Plänen, so insbesondere eben auch aus dem zuletzt vorgelegten Einreichplan, ergibt sich, dass das Nebengebäude ausschließlich auf dem Baugrundstück steht und ein Grenzüberbau nicht vorliegt.Dem gegenständliche Bauvorhaben wurde nun vom Bauwerber ID zuletzt eben ein Vermessungsplan eines Vermessungsbefugten in Person des Ingenieurs für Konsulentenwesen DI EB beigelegt, zumal sämtliche weiteren zuvor genannten Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 offenkundig nicht vorliegen. Von den Beschwerdeführern wurde diesem Vermessungsplan inhaltlich nicht substantiiert entgegengetreten, sondern wurde vielmehr im zuletzt von den Bauwerbern vorgelegten Einreichplan das Ergebnis dieses Vermessungsplans eingearbeitet. Rein aus eben diesen Plänen, so insbesondere eben auch aus dem zuletzt vorgelegten Einreichplan, ergibt sich, dass das Nebengebäude ausschließlich auf dem Baugrundstück steht und ein Grenzüberbau nicht vorliegt. Wie bereits oben dargelegt, handelt es sich bei dem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren. Dies bedeutet, dass zur Beurteilung, ob und inwieweit eine Baubewilligung zu erteilten ist, nicht auf den Naturbestand, sondern ausschließlich auf die Pläne und Einreichunterlagen Bezug zu nehmen ist (vgl. z.B. VwGH 16.09.2009, 2007/05/0189; VwGH 15.12.2009, 2008/05/0143). Bezüglich des Grenzabstandes des zu bewilligenden Baues kommt es somit ausschließlich auf die in den Plänen eingezeichneten Maße der Grenzabstände an. Ob und inwieweit der Bau dem widersprechend doch über die Grenze reicht, ist für die Frage der Erteilung der Baubewilligung ohne Relevanz, sondern begründet dies allenfalls zivilrechtliche Fragen. Eine allfällige objektive Rechtswidrigkeit des Bauvorhabens deshalb, weil (dann eben allenfalls unzulässig) über die Grenze gebaut wurde, kann und wird zwar zivilrechtlich von Bedeutung sein, kann jedoch keine Auswirkungen auf die Frage der Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung haben. Da sich somit aus den vorliegenden Plänen in eindeutiger Weise ergibt, dass sich die Gerätehütte ausschließlich auf Eigengrund der Bauwerber befindet, gehen die sich darauf beziehenden Einwendungen der Beschwerdeführer ins Leere. Dementsprechend war auch nicht dem ergänzenden Beweisantrag der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf Einholung eines ergänzenden vermessungstechnischen Sachverständigengutachtens nachzukommen, wobei diesbezüglich ohnehin auch ergänzend festzuhalten ist, dass sich aus dem konkreten Beweisantrag des Beschwerdeführers ergibt, dass hier ein unzulässiger Erkundungsbeweis vorliegen würde, da es den Beschwerdeführern nach deren Vorbringen ausschließlich darum ging, die bisherigen Pläne mit diesem einzuholenden vermessungstechnischen Gutachten zu prüfen.Wie bereits oben dargelegt, handelt es sich bei dem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren. Dies bedeutet, dass zur Beurteilung, ob und inwieweit eine Baubewilligung zu erteilten ist, nicht auf den Naturbestand, sondern ausschließlich auf die Pläne und Einreichunterlagen Bezug zu nehmen ist vergleiche z.B. VwGH 16.09.2009, 2007/05/0189; VwGH 15.12.2009, 2008/05/0143). Bezüglich des Grenzabstandes des zu bewilligenden Baues kommt es somit ausschließlich auf die in den Plänen eingezeichneten Maße der Grenzabstände an. Ob und inwieweit der Bau dem widersprechend doch über die Grenze reicht, ist für die Frage der Erteilung der Baubewilligung ohne Relevanz, sondern begründet dies allenfalls zivilrechtliche Fragen. Eine allfällige objektive Rechtswidrigkeit des Bauvorhabens deshalb, weil (dann eben allenfalls unzulässig) über die Grenze gebaut wurde, kann und wird zwar zivilrechtlich von Bedeutung sein, kann jedoch keine Auswirkungen auf die Frage der Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung haben. Da sich somit aus den vorliegenden Plänen in eindeutiger Weise ergibt, dass sich die Gerätehütte ausschließlich auf Eigengrund der Bauwerber befindet, gehen die sich darauf beziehenden Einwendungen der Beschwerdeführer ins Leere. Dementsprechend war auch nicht dem ergänzenden Beweisantrag der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf Einholung eines ergänzenden vermessungstechnischen Sachverständigengutachtens nachzukommen, wobei diesbezüglich ohnehin auch ergänzend festzuhalten ist, dass sich aus dem konkreten Beweisantrag des Beschwerdeführers ergibt, dass hier ein unzulässiger Erkundungsbeweis vorliegen würde, da es den Beschwerdeführern nach deren Vorbringen ausschließlich darum ging, die bisherigen Pläne mit diesem einzuholenden vermessungstechnischen Gutachten zu prüfen. Was die sonstigen Einwendungen der Beschwerdeführer betrifft, waren diese von vornherein nicht geeignet, die Parteistellung der Beschwerdeführer als Nachbarn zu wahren, wurden diesbezüglich doch allesamt nicht subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführer angesprochen bzw. sind diese Einwendungen aus sonstigen Gründen unzulässig. Was konkret sämtliche Einwendungen in Bezugnahme auf den Pool der Bauwerber betrifft, ist die Berufungsbehörde dahingehend im Recht, dass der Pool einerseits nicht Gegenstand des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens war und es andererseits diesbezüglich auch an der rechtlichen Notwendigkeit gemangelt hätte, die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zu beantragen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich, dass der Pool ein Fassungsvermögen von unter 50 m³ hat, sodass auch nach der ehemals in Geltung stehenden Bestimmung des § 17 Abs. 1 Z 2 NÖ BauO 1996 (aber auch nach der derzeit in Geltung stehenden Bestimmung des § 17 Z 2 NÖ BO 2014) ein bewilligungs- und anzeigefreies Vorhaben vorliegt. Die Position des Pools, aber auch sämtliche Einwendungen in Bezug auf den – offensichtlich ehemaligen – damit in Zusammenhang stehenden Sickerschacht sind im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren ohne Relevanz.Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 (aber auch nach der derzeit in Geltung stehenden Bestimmung des Paragraph 17, Ziffer 2, NÖ BO 2014) ein bewilligungs- und anzeigefreies Vorhaben vorliegt. Die Position des Pools, aber auch sämtliche Einwendungen in Bezug auf den – offensichtlich ehemaligen – damit in Zusammenhang stehenden Sickerschacht sind im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren ohne Relevanz. Bezüglich der von den Beschwerdeführern angesprochenen Pooltechnik im Keller der Gerätehütte kommt außerdem hinzu, dass zwar subjektiv-öffentliche Rechte auch durch jene Bestimmungen begründet werden, die die Trockenheit der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn sowie eben den Schutz vor Immissionen gewährleisten, dabei aber im konkreten Fall zu beachten ist, dass die von den Beschwerdeführern befürchtete Gefahr von Wasserschäden nicht durch das Bauwerk selbst in Form der Gerätehütte ausgehen würde, sondern von der in dieser eingebauten Pooltechnik. Für die Frage der baubehördlichen Bewilligung des Gebäudes selbst ist dieser Einwand somit ebenso unbeachtlich. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern angesprochenen befürchteten Lärmentwicklung ist festzuhalten, dass diese nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer durch die Benutzung des eben bewilligungs-, anzeige- und meldefreien Pools entstehen soll und außerdem ohnehin
2 Z 2 sämtliche Immissionen ausgenommen sind, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, was bei der Benützung des Pools zutreffen würde.Bezüglich der von den Beschwerdeführern angesprochenen Pooltechnik im Keller der Gerätehütte kommt außerdem hinzu, dass zwar subjektiv-öffentliche Rechte auch durch jene Bestimmungen begründet werden, die die Trockenheit der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn sowie eben den Schutz vor Immissionen gewährleisten, dabei aber im konkreten Fall zu beachten ist, dass die von den Beschwerdeführern befürchtete Gefahr von Wasserschäden nicht durch das Bauwerk selbst in Form der Gerätehütte ausgehen würde, sondern von der in dieser eingebauten Pooltechnik. Für die Frage der baubehördlichen Bewilligung des Gebäudes selbst ist dieser Einwand somit ebenso unbeachtlich. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern angesprochenen befürchteten Lärmentwicklung ist festzuhalten, dass diese nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer durch die Benutzung des eben bewilligungs-, anzeige- und meldefreien Pools entstehen soll und außerdem ohnehin
Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, sämtliche Immissionen ausgenommen sind, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, was bei der Benützung des Pools zutreffen würde. Was nicht zuletzt die von den Beschwerdeführern in Bezug auf dieses Nebengebäude angesprochene Feuergefahr deshalb betrifft, da ein Kellerfenster mit Holzabfällen zugeschüttet worden sein soll, ist dem ebenso wiederum entgegenzuhalten, dass hier zwar grundsätzlich ein subjektiv-öffentliches Recht
O 1996 (Brandschutz) angesprochen sein kann, diese von den Beschwerdeführern befürchtete Gefährdung jedoch wiederum nicht vom Gebäude selbst (insbesondere in der projektierten Form) ausgeht, sondern von einer – unter Zugrundelegung der Darstellung der Beschwerdeführer – unsachgemäßen Nutzung.Was nicht zuletzt die von den Beschwerdeführern in Bezug auf dieses Nebengebäude angesprochene Feuergefahr deshalb betrifft, da ein Kellerfenster mit Holzabfällen zugeschüttet worden sein soll, ist dem ebenso wiederum entgegenzuhalten, dass hier zwar grundsätzlich ein subjektiv-öffentliches Recht
Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 (Brandschutz) angesprochen sein kann, diese von den Beschwerdeführern befürchtete Gefährdung jedoch wiederum nicht vom Gebäude selbst (insbesondere in der projektierten Form) ausgeht, sondern von einer – unter Zugrundelegung der Darstellung der Beschwerdeführer – unsachgemäßen Nutzung. Von den Beschwerdeführern wurde weiters sowohl im verwaltungsbehördlichen Verfahren als auch in der Beschwerde eingewendet, dass der Balkon auf dem beantragten Zubau des bestehenden Wohnhauses der Bauwerber durch den Überstand über die Gerätehütte deshalb eine Gefahr für die Beschwerdeführer darstelle, da ein Übersteigen von fremden Personen bis letztendlich zum Wohnhaus der Beschwerdeführer möglich wäre. Wie auch hier von der Berufungsbehörde richtig ausgeführt, wird mit diesem Einwand kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 6 Abs. 2 der NÖ BauO 1996 angesprochen und ist diese Einwendung auch nicht einem gesetzlich angeführten subjektiv-öffentlich Nachbarrecht zuordenbar, sodass auch dieser Einwand als unzulässig ins Leere geht. Eben Gleiches gilt auch für den in der Beschwerde (und demnach ohnehin verspätet) geltend gemachten Einwand der Störung der Intimsphäre der Beschwerdeführer durch die in deren Richtung reichende Fenster dieses Zubaus der Bauwerber.Von den Beschwerdeführern wurde weiters sowohl im verwaltungsbehördlichen Verfahren als auch in der Beschwerde eingewendet, dass der Balkon auf dem beantragten Zubau des bestehenden Wohnhauses der Bauwerber durch den Überstand über die Gerätehütte deshalb eine Gefahr für die Beschwerdeführer darstelle, da ein Übersteigen von fremden Personen bis letztendlich zum Wohnhaus der Beschwerdeführer möglich wäre. Wie auch hier von der Berufungsbehörde richtig ausgeführt, wird mit diesem Einwand kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ BauO 1996 angesprochen und ist diese Einwendung auch nicht einem gesetzlich angeführten subjektiv-öffentlich Nachbarrecht zuordenbar, sodass auch dieser Einwand als unzulässig ins Leere geht. Eben Gleiches gilt auch für den in der Beschwerde (und demnach ohnehin verspätet) geltend gemachten Einwand der Störung der Intimsphäre der Beschwerdeführer durch die in deren Richtung reichende Fenster dieses Zubaus der Bauwerber. Inwieweit von den Beschwerdeführern ein subjektiv-öffentliches Recht
O 1996 angesprochen werden soll, wenn diese auch noch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, dass ID fast ausschließlich hier wohne und dadurch das Wohngefühl der Beschwerdeführer auf das Schwerste andauernd belastet werde, ist nicht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang wurden von den Beschwerdeführern nicht einmal Immissionen behauptet (welche sich aber ohnehin wiederum aus der Wohnnutzung ergeben würden und deshalb irrelevant wären), sondern auf persönliche Animositäten Bezug genommen. Derartiges ist freilich im baubehördlichen Bewilligungsverfahren unter Hinweis auf die obigen Ausführungen unbeachtlich.Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 angesprochen werden soll, wenn diese auch noch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, dass ID fast ausschließlich hier wohne und dadurch das Wohngefühl der Beschwerdeführer auf das Schwerste andauernd belastet werde, ist nicht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang wurden von den Beschwerdeführern nicht einmal Immissionen behauptet (welche sich aber ohnehin wiederum aus der Wohnnutzung ergeben würden und deshalb irrelevant wären), sondern auf persönliche Animositäten Bezug genommen. Derartiges ist freilich im baubehördlichen Bewilligungsverfahren unter Hinweis auf die obigen Ausführungen unbeachtlich. Schließlich beziehen sich die Einwendungen der Beschwerdeführer darauf, dass die von den Bauwerbern vorgelegten Planunterlagen nicht nur unrichtig, sondern auch unvollständig wären, indem die Einreichpläne in etwa falsche Daten aufgewiesen hätten oder überhaupt die Unterfertigung durch VD als Eigentümerin angezweifelt werde. § 18 Abs. 1 NÖ BauO 1996 bzw. die im Großteil idente Bestimmung des § 18 Abs. 1 NÖ BO 2014 normieren, welche Antragsbeilagen einem Bauansuchen anzuschließen sind. Dazu gehört etwa als Nachweis des Nutzungsrechtes die Zustimmung des Grundeigentümers, wenn – wie offensichtlich gegenständlich – Bauwerber und Grundeigentümer nicht ident sind. Gegenständlich ist unbestritten, dass die Zustimmung der VD als Alleineigentümerin zum Bauvorhaben zwingend ist. Schließlich beziehen sich die Einwendungen der Beschwerdeführer darauf, dass die von den Bauwerbern vorgelegten Planunterlagen nicht nur unrichtig, sondern auch unvollständig wären, indem die Einreichpläne in etwa falsche Daten aufgewiesen hätten oder überhaupt die Unterfertigung durch VD als Eigentümerin angezweifelt werde. Paragraph 18, Absatz eins, NÖ BauO 1996 bzw. die im Großteil idente Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, NÖ BO 2014 normieren, welche Antragsbeilagen einem Bauansuchen anzuschließen sind. Dazu gehört etwa als Nachweis des Nutzungsrechtes die Zustimmung des Grundeigentümers, wenn – wie offensichtlich gegenständlich – Bauwerber und Grundeigentümer nicht ident sind. Gegenständlich ist unbestritten, dass die Zustimmung der VD als Alleineigentümerin zum Bauvorhaben zwingend ist. Auch in diesem Zusammenhang sind die Beschwerdeführer jedoch nun darauf zu verweisen, dass mit diesen Einwendungen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 geltend gemacht werden, vielmehr zu diesen Fragen dem Nachbarn kein Mitspracherecht zukommt (vgl. z.B. VwGH 27.02.2006, 2004/05/0006). Nachbarn haben nach der NÖ Bauordnung 1996 (und auch nach der in Geltung stehenden NÖ Bauordnung 2014) keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Baupläne und sonstigen vorgelegten Unterlagen in jeder Hinsicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, dies etwa eben auch dahingehend, dass die erforderliche Zustimmung des grundbücherlichen Eigentümers vorliegt. Der Nachbar könnte nur die Frage der Unvollständigkeit von Planunterlagen in zulässiger Weise dahingehend aufgreifen, dass durch diese Mängel er außer Stande gesetzt war, sich über die Art und den Umfang der Bauführung sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte zu informieren (VwGH 27.01.2004, 2002/05/0769). Auch derartiges wird von den Beschwerdeführern jedoch gar nicht behauptet bzw. ist derartiges unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes auch nicht denkbar. All dies gilt natürlich umso mehr, was den Einwand betrifft, dass die vier unterschiedlich vorgelegten Einreichpläne jeweils dasselbe Datum aufweisen sollen. Durch eine falsche Datierung insbesondere des der erteilten Baubewilligung zugrunde gelegten Einreichplan können die Beschwerdeführer denkunmöglich in einem subjektiv-öffentlichen Recht beeinträchtigt sein und wird dies eben von den Beschwerdeführern auch gar nicht behauptet. Demzufolge ist auch ohne Belang, dass sämtliche weiteren von den Bauwerbern im Rahmen des behördlichen Verfahrens vorgelegten Einreichpläne nicht mehr verfügbar sind, wurden doch auch die Beschwerdeführer zumindest jedenfalls über den zuletzt von den Bauwerbern vorgelegten Einreichplan und dem diesen zu Grunde liegenden Vermessungsplan durch Einsichtnahme in Kenntnis gesetzt.Auch in diesem Zusammenhang sind die Beschwerdeführer jedoch nun darauf zu verweisen, dass mit diesen Einwendungen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 geltend gemacht werden, vielmehr zu diesen Fragen dem Nachbarn kein Mitspracherecht zukommt vergleiche z.B. VwGH 27.02.2006, 2004/05/0006). Nachbarn haben nach der NÖ Bauordnung 1996 (und auch nach der in Geltung stehenden NÖ Bauordnung 2014) keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Baupläne und sonstigen vorgelegten Unterlagen in jeder Hinsicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, dies etwa eben auch dahingehend, dass die erforderliche Zustimmung des grundbücherlichen Eigentümers vorliegt. Der Nachbar könnte nur die Frage der Unvollständigkeit von Planunterlagen in zulässiger Weise dahingehend aufgreifen, dass durch diese Mängel er außer Stande gesetzt war, sich über die Art und den Umfang der Bauführung sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte zu informieren (VwGH 27.01.2004, 2002/05/0769). Auch derartiges wird von den Beschwerdeführern jedoch gar nicht behauptet bzw. ist derartiges unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes auch nicht denkbar. All dies gilt natürlich umso mehr, was den Einwand betrifft, dass die vier unterschiedlich vorgelegten Einreichpläne jeweils dasselbe Datum aufweisen sollen. Durch eine falsche Datierung insbesondere des der erteilten Baubewilligung zugrunde gelegten Einreichplan können die Beschwerdeführer denkunmöglich in einem subjektiv-öffentlichen Recht beeinträchtigt sein und wird dies eben von den Beschwerdeführern auch gar nicht behauptet. Demzufolge ist auch ohne Belang, dass sämtliche weiteren von den Bauwerbern im Rahmen des behördlichen Verfahrens vorgelegten Einreichpläne nicht mehr verfügbar sind, wurden doch auch die Beschwerdeführer zumindest jedenfalls über den zuletzt von den Bauwerbern vorgelegten Einreichplan und dem diesen zu Grunde liegenden Vermessungsplan durch Einsichtnahme in Kenntnis gesetzt. Zusammenfassend haben somit wohl die Beschwerdeführer durch einen Teil ihrer Einwendungen ihre Parteistellung gewahrt, welche jedoch inhaltlich nicht zutreffen. Die restlichen Einwendungen können allenfalls Grundlagen für insbesondere zivilrechtliche Ansprüche der Beschwerdeführer sein, stellen sich jedoch im baubehördlichen Bewilligungsverfahren als unzulässig dar, sodass insgesamt die Erteilung der Baubewilligung durch die Baubehörde I. Instanz und demnach die Abweisung der Berufung durch die Berufungsbehörde nicht zu beanstanden ist und demzufolge der Berufungsbescheid zu bestätigen war. Inwieweit der Bescheid der Baubehörde zudem allenfalls im Hinblick auf diese Einwendungen der Beschwerdeführer objektiv rechtswidrig ist oder sein könnte, war aus den dargelegten Gründen im Hinblick auf die eingeschränkten Parteienrechte der Beschwerdeführer als Nachbarn vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht weiter zu prüfen.Zusammenfassend haben somit wohl die Beschwerdeführer durch einen Teil ihrer Einwendungen ihre Parteistellung gewahrt, welche jedoch inhaltlich nicht zutreffen. Die restlichen Einwendungen können allenfalls Grundlagen für insbesondere zivilrechtliche Ansprüche der Beschwerdeführer sein, stellen sich jedoch im baubehördlichen Bewilligungsverfahren als unzulässig dar, sodass insgesamt die Erteilung der Baubewilligung durch die Baubehörde römisch eins. Instanz und demnach die Abweisung der Berufung durch die Berufungsbehörde nicht zu beanstanden ist und demzufolge der Berufungsbescheid zu bestätigen war. Inwieweit der Bescheid der Baubehörde zudem allenfalls im Hinblick auf diese Einwendungen der Beschwerdeführer objektiv rechtswidrig ist oder sein könnte, war aus den dargelegten Gründen im Hinblick auf die eingeschränkten Parteienrechte der Beschwerdeführer als Nachbarn vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht weiter zu prüfen. Eine Berichtigung des Spruches der Berufungsbehörde bzw. in weiterer Folge der Baubehörde I. Instanz war aus Anlass des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens jedoch dahingehend vorzunehmen, dass das gegenständliche Baubewilligungsverfahren eben nach der NÖ Bauordnung 1996 abzuführen war. Inhaltlich hatte dies mangels für das Bewilligungsverfahren relevanter Änderungen der Gesetzeslage in der NÖ Bauordnung 2014 keine Relevanz, auf Grund dessen lediglich der Vollständigkeit halber und zur Klarstellung eine Berichtigung des erst- und demnach zweitinstanzlichen Bescheides in Bezug auf die anzuwendende Bauordnung vorzunehmen war. Eine Berichtigung des Spruches der Berufungsbehörde bzw. in weiterer Folge der Baubehörde römisch eins. Instanz war aus Anlass des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens jedoch dahingehend vorzunehmen, dass das gegenständliche Baubewilligungsverfahren eben nach der NÖ Bauordnung 1996 abzuführen war. Inhaltlich hatte dies mangels für das Bewilligungsverfahren relevanter Änderungen der Gesetzeslage in der NÖ Bauordnung 2014 keine Relevanz, auf Grund dessen lediglich der Vollständigkeit halber und zur Klarstellung eine Berichtigung des erst- und demnach zweitinstanzlichen Bescheides in Bezug auf die anzuwendende Bauordnung vorzunehmen war. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird dazu insbesondere auf die umfangreich zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Maßgebliche Entscheidungsgrundlagen basieren außerdem auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes. Der gegenständlichen Entscheidung kommt daher auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird dazu insbesondere auf die umfangreich zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Maßgebliche Entscheidungsgrundlagen basieren außerdem auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes. Der gegenständlichen Entscheidung kommt daher auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.98.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.