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{'item': 'LVwG-AV-1242/001-2016'}

Obsah (15)§ 28§ 46§ 25a§ 293§ 11§ 21a§ 41§ 41a§ 2§ 53§ 67§ 21§ 14a§ 291a§ 292

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.06.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1242/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs.

1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 2.

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Erstantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 12.01.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen. Als Rechtsgrundlagen wurden § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG angeführt.Als Rechtsgrundlagen wurden Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG angeführt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Aufenthaltszweck die Familiengemeinschaft mit der aufgrund eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Ehegattin FA, geb. ***, beabsichtigt sei. Die Familienerhalterin FA sei unterhaltspflichtig für den Lebensunterhalt der Familie im Bundesgebiet. Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, sei laut NAG der Richtsatz

§ 293

ASVG heranzuziehen, der für das Jahr 2016 für ein Ehepaar € 1.323,58 und für jedes minderjährige Kind, welches im gemeinsamen Haushalt lebt, € 136,21 betrage.Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, sei laut NAG der Richtsatz

Paragraph 293, ASVG heranzuziehen, der für das Jahr 2016 für ein Ehepaar € 1.323,58 und für jedes minderjährige Kind, welches im gemeinsamen Haushalt lebt, € 136,21 betrage.

§ 11Abs.

5 NAG werden feste und regelmäßige Einkünfte durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert.

Paragraph 11, Absatz 5, NAG werden feste und regelmäßige Einkünfte durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert. Die belangte Behörde hat als zu erreichendes Einkommen die Summe aus den oben genannten Richtsätzen für ein Ehepaar und ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind und die Miete (€ 525,-) abzüglich des Wertes der freien Station

§ 293Abs.

3 ASVG mit € 1.702,73 errechnet.Paragraph 293, Absatz 3, ASVG mit € 1.702,73 errechnet. Die belangte Behörde hat festgestellt, dass Frau FA durch das Einkommen im Jahr 2015 aus ihrem Beschäftigungsverhältnis zur BP GmbH und im Jahr 2016 durch den Bezug von Kinderbetreuungsgeld für das gemeinsame Kind LA, Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe, deutlich unter dem Richtsatz

§ 293

ASVG gelegen sei.Die belangte Behörde hat festgestellt, dass Frau FA durch das Einkommen im Jahr 2015 aus ihrem Beschäftigungsverhältnis zur BP GmbH und im Jahr 2016 durch den Bezug von Kinderbetreuungsgeld für das gemeinsame Kind LA, Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe, deutlich unter dem Richtsatz

Paragraph 293, ASVG gelegen sei. Darüber hinaus seien das Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe dazu bis 18.04.2017 befristet. Den vorgelegten Unterlagen sei nicht zu entnehmen, dass Frau FA für den Fall der Wiederbeschäftigung bei der BP GmbH ein dem Richtsatz entsprechendes Einkommen erzielen werde. Bezüglich der im Verfahren erfolgten Vorlage eines „Notariatsakt“ (diesmal bezüglich eines am 07.01.2016 zwischen „DD“ und „FA“ geschlossenen „Unterhaltsvertrag“), laut diesem „DD“ verpflichtet werde FA „auf die Dauer eines Jahres ab Unterfertigung des gegenständlichen Unterhaltsvertrages monatlich im Vorhinein einen Betrag von € 350, 00 zu leisten“, werde nochmals ausdrücklich festgehalten, dass aufgrund der Einkommenssituation von Frau FA die Behörde davon ausgehen müsse, dass die aufgrund dieses Unterhaltsvertrages auf das Konto von FA überwiesenen und (laut Vertrag) bis Jänner 2017 zu überweisenden Beträge, FA bereits derzeit zur Bestreitung ihres eigenen Lebensunterhaltes und ihrer regelmäßig zu entrichtenden Aufwendungen benötige und diese Mittel im Falle Ihrer zukünftigen Niederlassung im Bundesgebiet nicht als Nachweis eines gesicherten Lebensunterhaltes für die Dauer Ihrer beabsichtigten Niederlassung angesehen werden könnten. Laut „Einstellungszusage vom 4.1.2016“ sowie dem ebenfalls diesbezüglich vorgelegten „Arbeiter-Dienstzettel“ vom 04.01.2016 werde dem Beschwerdeführer nunmehr „ab Erhalt der benötigten Aufenthaltsbestätigung ein Dienstverhältnis als Arbeiter Restaurantfachmann (Service) im Ausmaß von 40 Wochenstunden mit einem Bruttolohn von € 1.405,00“ bestätigt. Weiters sei in dem der Behörde vorliegenden „Arbeiter-Dienstzettel“ angeführt, „dass die Probezeit 14 Kalendertage beträgt. Die Kündigungsfrist beträgt 14 Kalendertage“. Diesbezüglich habe eine Nachfrage am 13.05.2016 bei dem vom Beschwerdeführer bekannt gegebenen Arbeitgeber und Aussteller der Einstellungszusage, Herrn EK, ergeben, dass die Einstellungszusage von ihm tatsächlich geleistet worden sei. Er sei jedoch betreffend der Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers nicht genau informiert gewesen ist, da die Anfrage betreffend der Einstellungszusage nicht vom Beschwerdeführer selbst sondern von der Ehegattin erfolgt sei und von ihr versichert worden sei, dass der Beschwerdeführer bis April 2016 bzw. Mai 2016 (wenn der Beschwerdeführer wieder nach Österreich komme) einen Deutschkurs besuchen würden und über ausreichende Deutschkenntnisse (welche als Servicekraft in einem österreichischen Landgasthaus erforderlich seien) verfügen werde. Ein diesbezüglicher Nachweis von Deutschkenntnissen sei ihm jedoch nicht vorgelegt worden. Er möchte die abgegebene Arbeitsplatzzusage derzeit noch nicht zurückziehen, jedoch könnte es sein, dass im Falle unzureichender Deutschkenntnisse das Beschäftigungsverhältnis nach der Probezeit (nach 14 Tagen) beendet werde. Eine Abfrage im Zentralen Melderegister betreffend die Person des Beschwerdeführers habe ergeben, dass dieser im Zeitraum 30.11.2015 bis 21.01.2016 sowie im Zeitraum 26.04.2016 bis 14.07.2016 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet gewesen sei. Für die Behörde sei somit nicht stimmig, dass im Falle einer tatsächlich von ihm angestrebten Erwerbstätigkeit der Aufenthalt im Bundesgebiet nicht auch dafür genutzt worden sei, um ein persönliches Vorstellungsgespräch mit dem (zukünftigen) Arbeitgeber zu führen und im Zuge dieses einen Nachweis betreffend seiner beruflichen Qualifikation sowie betreffend seiner Deutschkenntnisse zu erbringen. Der Behörde liege bis dato kein Nachweis vor, dass der Beschwerdeführer über eine (abgeschlossene) Berufsausbildung als „Restaurantfachmann“ verfüge. Betreffend seiner Deutschkenntnisse sei im Zuge der Antragstellung ein „Goethe Zertifikat A1 Start Deutsch1“ vorgelegt worden (welches lediglich einen Nachweis von „ausreichenden“ Deutschkenntnissen zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau darstelle). Ein Nachweis über das Vorhandensein darüber hinausgehender Kenntnisse der deutschen Sprache (insbesondere von Deutschkenntnissen die zur Ausübung einer Tätigkeit als Fachkraft im Service eines Gastronomiebetriebes erforderlich sein werden), seien der Behörde bis dato nicht vorgelegt worden und sei dies auch nicht vom Beschwerdeführer behauptet worden. Die Behörde könne somit nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass eine tatsächliche Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet in konsequenter Weise angestrebt werde, viel eher müsse die Behörde davon ausgehen, dass es sich bei der bekannt gegeben beabsichtigten Beschäftigungsaufnahme lediglich um eine Schutzbehauptung handle. Für die Behörde liege somit ein tragfähiger Nachweis, dass für die beabsichtigte Dauer der Niederlassung im Bundesgebiet eine Beschäftigung bei dem bekannt gegebenen Arbeitgeber (Gasthaus K) tatsächlich ausgeübt werden könne und daraus ein regelmäßiges (den ASVG-Richtsätzen entsprechendes) Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der Familie des Beschwerdeführers erzielt werden könne, nicht vor. In dieser Auffassung werde die Behörde insbesondere auch dadurch bekräftigt, dass aufgrund der derzeitigen Arbeitsmarktlage in Österreich, im Falle eines tatsächlichen (akuten) Arbeitskräftebedarfes für die Tätigkeit im Service eines Gastronomiebetriebes, bei Bedarf jederzeit geeignete Arbeitskräfte seitens des Arbeitsmarktservice vermittelt werden könnten. Ergänzend werde von der Behörde angemerkt, dass im Falle einer tatsächlichen Aufnahme (sowie der Ausübung über einen längeren Zeitraum) der bekannt gegebenen Beschäftigung, die daraus erzielbaren Einkünfte (lt. Einstellungszusage monatlich € 1.405,00 brutto) nicht zur (alleinigen) Bestreitung des (gesamten) Lebensunterhaltes Ihrer Familie ausreichen würden. Ein Nachweis betreffend der Gattin, dass nach Endigung Ihrer im Verfahren nachgewiesenen Ansprüche auf Leistungen der Gebietskörperschaften (Kinderbetreuungsgeld, Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld für einkommens- schwache Eltern/Paare) die tatsächliche (Wieder)-aufnahme einer Beschäftigung angestrebt werde und die Ausübung (über einen längeren Zeitraum hindurch) auch möglich sein werde, lägen der Behörde ebenfalls nicht vor. Für die Behörde sei es somit sehr wahrscheinlich, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Die belangte Behörde verneinte daher das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen

§ 11Abs.

2 Z 4 NAG in Verbindung mit § 11 Abs. 5 NAG.Die belangte Behörde verneinte daher das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG. Dagegen hat Herr MA fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers bis zum absoluten Beschäftigungsverbot wegen der Schwangerschaft bei der BP GmbH beschäftigt gewesen sei und ein monatliches Einkommen von € 1.100,- netto/14x im Jahr erzielt habe. Nach den allgemeinen Bestimmungen des Arbeitsrechts sei das Unternehmen verpflichtet, die Ehegattin nach der Karenzzeit wieder einzustellen. Die Gattin sei auch bereit in ihren alten Beruf zurückzukehren. Die Gattin des Beschwerdeführers beziehe für das gemeinsame Kind Familienbeihilfe, was vom Finanzamt *** bestätigt worden sei. In Bezug auf die Einstellungszusage sei Herr EK nicht zeugenschaftlich, sondern nur telefonisch befragt worden. Mit Vorvertrag vom 31.10.2016 werde bestätigt, dass für den Fall der Erteilung des Aufenthaltstitels der Lohn 1.159,80 netto betrage und keine Probezeit vereinbart sei. Beantragt wurde eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den Bescheid zu beheben und den Aufenthaltstitel zu erteilen. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat am 01.06.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugen FA, EK und PH sowie durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde Zl. IVW1F-16137 sowie des gegenständlichen Aktes des Landesverwaltungsgerichts NÖ. Auf die Verlesung dieser Akte wurde ausdrücklich verzichtet. Ein Vertreter der belangten Behörde ist trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Zu Beginn der Verhandlung wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers ein Arbeitsvertrag vorgelegt, abgeschlossen zwischen der I Gesellschaft mbH (Firmenbuchnummer ***), ***, ***, und Frau FA, wohnhaft ***, ***, über den Beginn eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit Beginn 31.05.2017 bis zum 31.08.

  1. Der Arbeitsvertrag ist datiert mit 29.05.2017.Zu Beginn der Verhandlung wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers ein Arbeitsvertrag vorgelegt, abgeschlossen zwischen der römisch eins Gesellschaft mbH (Firmenbuchnummer ***), ***, ***, und Frau FA, wohnhaft ***, ***, über den Beginn eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit Beginn 31.05.2017 bis zum 31.08.
  2. Der Arbeitsvertrag ist datiert mit 29.05.
  3. Weiters vorgelegt wurden eine Umsatzliste über die einbezahlte Miete für die Monate Jänner - Mai 2017 in der Höhe von jeweils 525 Euro und eine Bestätigung des Finanzamtes *** vom 29.05.2017 über den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag. Danach seien im Jahr 2017 bisher 2.042,50 Euro (Familienbeihilfe 1.341,60 Euro und Kinderabsetzbetrag 700,80 Euro) an Frau FA ausbezahlt für das Kind LA, geb. ***, geleistet worden. Weiters vorgelegt wurde ein Kontoauszug betreffend die Überweisung von Stromkosten für die gegenständliche Wohnung betreffend die Monate Februar, März und April 2017 in der Höhe von ca. 100 Euro. Weiters vorgelegt wurden der Auszug eines Sparbuches über ein Guthaben in der Höhe von 1.000 Euro sowie ein Kontoauszug, datierend mit 30.05.2017, der ein Guthaben in der Höhe von 2.277,45 Euro zu diesem Zeitpunkt aufweist. Das Konto lautet auf Frau FA. Der Beschwerdeführer, Herr MA, geb. ***, hat in der mündlichen Verhandlung Folgendes zu Protokoll gegeben: „Ich verstehe ein wenig Deutsch.“ Festgestellt wurde vom Verhandlungsleiter, dass der Beschwerdeführer sehr gebrochen Deutsch spricht, die Fragen aber nach mehrmaligen Stellen soweit verstehen kann, dass eine einfache Befragung durchgeführt werden kann. Der Beschwerdeführer gab über weiteres Befragen an: „Ich komme derzeit für jeweils 3 Monate nach Österreich und gehe dann zurück nach Mazedonien. Wenn ich nach Österreich kommen darf, zu meiner Familie, möchte ich hier arbeiten. Ich bin gelernter Restaurantfachmann und möchte bei Herrn EK arbeiten. Ich habe mit Herrn EK schon einen Vertrag. Ich habe auch schon mit Herrn EK gesprochen. Ursprünglich hat mein Schwiegervater den Kontakt hergestellt, über Bekannte zu Herrn EK. Ich habe am 31.07.2014 geheiratet. Geheiratet haben wir in Mazedonien. Das ist meine erste Ehe. Ich habe ein Kind gemeinsam mit Frau FA. Weitere Kinder habe ich nicht. Herr EK hat mir gesagt, dass ich netto ca. 1.100 Euro verdienen werde. Ich werde dort im Service arbeiten, z.B. abservieren. Ich werde für 40 Stunden in der Woche, also Vollzeit, beschäftigt werden.“ Der Zeuge, Herr EK, geb. am ***, wohnhaft ***, ***, fremd zum Beschwerdeführer, gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Folgen einer falschen Zeugenaussage an wie folgt: „Es ist richtig, dass ich im Verfahren betreffend den beantragten Aufenthaltstitel des Herrn MA eine Einstellungszusage abgegeben habe. Ich möchte Herrn MA in meinem Betrieb beschäftigen. Ich betreibe einen Gastronomiebetrieb, in dem auch Veranstaltungen abgehalten werden. Ich beschäftige so, je nach Saison, zwischen 10 und 15 Bedienstete, davon ca. 5 – 8 als Vollzeitbeschäftigte. Die Zahlen können je nach Bedarf auch schwanken. Es befinden sich darunter auch Lehrlinge. Ich bin mit der Buchhaltung nicht beschäftigt, denke aber, dass Herr MA ca. 1.200 Euro netto im Monat verdienen wird. Der neue Kollektivvertrag ist noch nicht verfügbar. Herr MA soll vollzeitbeschäftigt werden, d.h. für 40 Stunden. Zu diesem Einkommen kommen auch noch Trinkgelder hinzu. Über die Höhe kann ich nichts sagen, da sich die Bediensteten das untereinander ausmachen. Es kommen pro Arbeitnehmer sicher ein paar hundert Euro pro Monat dazu. Herrn MA brauche ich deshalb in meinem Betrieb, da auch Lehrlinge heuer bei uns auslernen und den Betrieb vermutlich verlassen werden. Darüber hinaus ist es sehr schwierig, im Gastronomiebereich Fachkräfte zu finden und nach zu besetzen. Herr MA wurde mir über einen Bediensteten meines Fleischlieferanten empfohlen. Dieser Bedienstete ist der Schwiegervater von Herrn MA. Wir sind ins Gespräch gekommen und bin ich zu der Entscheidung gekommen, dass ich Herrn MA für meinen Betrieb brauchen könnte.“ Unter Vorhalt des Aktenvermerkes vom 13.05.2016 aus dem Akt der belangten Behörde, wonach die Einstellung des Herrn MA vorbehaltlich ausreichender Deutschkenntnisse erteilt wurde, gab der Zeuge an: „Dieser Vorbehalt ist nicht mehr aktuell. Ich habe mit Herrn MA mittlerweile gesprochen. Auch heute vor der Verhandlung. Seine Deutschkenntnisse reichen aus, um auch im Zuge der Arbeit diese so weit zu verbessern, dass es im Betrieb keine Probleme mehr damit geben wird. Nach meiner Erfahrung nach geht dies im Betrieb sehr schnell. Es wird bei uns im Betrieb auch nur Deutsch gesprochen, weshalb die nicht Deutsch sprachigen Bediensteten sehr schnell die Sprache erlernen. Ich habe vor, mit Herrn MA einen unbefristeten Dienstvertrag abzuschließen.“ Die Zeugin, Frau FA, geb. am ***, wohnhaft *** in ***, verheiratet mit dem Beschwerdeführer, gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Folgen einer falschen Zeugenaussage sowie über die Entschlagungsrechte Folgendes an: „Ich bin mit Herrn MA seit 31.07.2014 verheiratet. Wir haben in *** in Mazedonien geheiratet. Herr MA lebt 3 Monate in Österreich und verlässt dann wieder für weitere 3 Monate Österreich und lebt in Mazedonien. Mein Ehemann lebt in *** in Mazedonien. Mein Mann lebt mit seinen Eltern im gemeinsamen Haus. Es handelt sich um ein großes Haus mit zweieihalb Stockwerken, wobei die Eltern ein eigenes Stockwerk bewohnen sowie mein Ehemann als auch sein Bruder, der auch noch in diesem Haus lebt. Ich besuche meinen Mann auch öfters in Mazedonien und wir leben dann gemeinsam dort in diesem Haus. Mein Mann verrichtet in Mazedonien zur Zeit Gelegenheitsjobs. Mein Mann hat in Österreich keine Verwandten. Wir haben uns in Mazedonien während meines Urlaubs kennengelernt. Ich habe auch noch Verwandte in Mazedonien, hauptsächlich Tanten und Onkeln und Kusinen. Meine Eltern und meine Geschwister, 1 Bruder und 2 Schwestern, leben auch in Österreich. Wir sind sogar Nachbarn. Ich lebe in Österreich, seit ich zweieinhalb Jahre alt bin. Mein Vater ist damals als Gastarbeiter nach Österreich gekommen und hat uns dann hierher nachgeholt. Meine Muttersprache ist albanisch. Ich spreche auch noch albanisch. In *** sind 90 % der Einwohner albanisch sprechend. Ich habe mit Herrn MA ein gemeinsames Kind. Er ist mittlerweile 1 Jahr alt. Ich arbeite zurzeit beim I in der Bäckerei in der Filiale in ***.Ich arbeite zurzeit beim römisch eins in der Bäckerei in der Filiale in ***. Ich habe zuvor im Büroservice gearbeitet und seit 31.05.2017 bei ***. Ich wurde nach Ablauf des Kündigungsschutzes nach der Karenz entlassen. Unter Vorhalt des heute vom Beschwerdeführer vorgelegten Arbeitsvertrages, insbesondere im Hinblick auf die Befristung in Punkt 1, gibt die Zeugin an: Die Befristung, die in diesem Vertrag angeführt ist, ist korrekt. Es ist jedoch schon mit Herrn PH, der verantwortlich ist für meinen Arbeitsbereich, vereinbart, dass das Dienstverhältnis in ein unbefristetes übergeht. Ich bin fest davon überzeugt, dass dies auch so geschehen wird, da auch meine Mutter bereits seit 13 Jahren in dieser Filiale arbeitet. Meine Schwester arbeitet auch dort. Ich arbeite dort als Hilfskraft in der Konditorei. Mein Bruttomonatslohn soll 1.317 Euro betragen. Ich beziehe monatlich 170 Euro Familienbeihilfe inklusive Kinderabsetzbetrag. Für meine Wohnung zahle ich Miete in Höhe von 525 Euro. Für die Energiekosten zahle ich 100 Euro im Monat. Ich habe keine Schulden und habe auch sonst keine regelmäßige Belastungen, außer die Wohnung. Unter Vorhalt des am heutigen Tage vorgelegten Auszugs aus dem Sparbuch gibt die Zeugin an: Diese ausgewiesene Summe existiert noch. Die Zeugin legt das Sparbuch im Original vor. Sie führt dazu aus: Es handelt sich dabei um ein Geschenk meiner Eltern. Mein Konto weist ein Guthaben von 2.277,45 Euro Guthaben aus. Über Befragen durch den Vertreter des Beschwerdeführers gibt die Zeugin an: Herr PH hat mir gegenüber gesagt, dass die Befristung im Arbeitsvertrag in meinem Fall nur eine Pro-forma-Sache sei, da ich meine Familie kenne und es kein Problem sei, dass dieser Vertrag dann in einen unbefristeten übergehe.“ Der Zeuge, Herr PH, geb. am ***, wohnhaft ***, ***, fremd zum Beschwerdeführer, gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Folgen einer falschen Zeugenaussage an wie folgt: „Ich bin Geschäftsführer der Bäckerei der I Gesellschaft. Wir beliefern die I Gesellschaft mit Gebäck, welche dann in den jeweiligen Filialen aufgebacken und verkauft wird.„Ich bin Geschäftsführer der Bäckerei der römisch eins Gesellschaft. Wir beliefern die römisch eins Gesellschaft mit Gebäck, welche dann in den jeweiligen Filialen aufgebacken und verkauft wird. Diese Gesellschaft heißt I Bäckerei GesmbH.Diese Gesellschaft heißt römisch eins Bäckerei GesmbH. Die Bäckerei gehört zur I Gesellschaft mbH und ist aber eine eigene Firma als der Markt von I.Die Bäckerei gehört zur römisch eins Gesellschaft mbH und ist aber eine eigene Firma als der Markt von römisch eins. Ich bin Geschäftsführer für den Bereich Bäckerei der I Gesellschaft mbH und in dieser Funktion auch befugt, Arbeitsverträge abzuschließen.“Ich bin Geschäftsführer für den Bereich Bäckerei der römisch eins Gesellschaft mbH und in dieser Funktion auch befugt, Arbeitsverträge abzuschließen.“ Der Zeuge legte eine Visitenkarte dem Gericht vor, welche zum Akt genommen wurde. Unter Vorhalt des Arbeitsvertrages gab der Zeuge an: „Die Befristung bis 31.08.2017 ist eine Vorgabe der Geschäftsführung, um die Probezeit quasi auf 4 Monate zu verlängern. Ich kenne Frau FA erst seit kurzem. Ihre Familie kenne ich schon länger. Die Schwester von Frau FA arbeitet bei uns seit ca. einem halben Jahr in derselben Abteilung und die Mutter von Frau FA arbeitet schon seit 15 Jahren bei uns. Im Hinblick auf die Befristung ist auszuführen, dass, sollten keine schwerwiegenden Verfehlungen seitens MA, wie z.B. Diebstähle oder unentschuldigtes Nichterscheinen zum Dienst, vorfallen, wird das Arbeitsverhältnis jedenfalls in ein unbefristetes übergehen. Dass nach der Befristung das Dienstverhältnis in ein unbefristetes übergeht, ist die Regel und nicht die Ausnahme. Frau FA wird bei uns als Hilfskraft eingestellt. Sie ist nicht im Markt in der Bäckerei, d.h. nicht für den Verkauf zuständig. Sie ist sozusagen in der Produktion beschäftigt. Die im Arbeitsvertrag angeführten 1.317 Euro brutto sind der kollektivvertragliche Lohn nach der Lohnstufe
  4. Mündlich vereinbart ist, sollte sich Frau FA im Betrieb bewähren, dass über eine weiter Lohnerhöhung verhandelt werden könnte.“ Vom Zeugen wurde noch aus Eigenem vorgebracht, dass es sehr schwierig sei, für diesen Bereich verlässliche Dienstnehmer zu bekommen, da immer wieder Zeiten mit hohem Arbeitsdruck wie z.B. vor Feiertagen, vorkommen. Es sei aber dann nicht so, dass in Zeiten weniger Arbeitsbelastung die Arbeitnehmer gekündigt werden, sondern würden diese Zeiten dann z.B. für den Abbau von Überstunden herangezogen. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Herr MA, geboren ***, Staatsangehörigkeit: Mazedonien, hat am 12.01.2016 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs.

1 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gestellt.Herr MA, geboren ***, Staatsangehörigkeit: Mazedonien, hat am 12.01.2016 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gestellt. Für den gegenständlichen Antrag steht ein Quotenplatz zur Verfügung. Mit dem gegenständlichen Antrag ist die Familienzusammenführung mit Frau FA, geboren ***, mit der der Beschwerdeführer sei 31.07.2014 verheiratet ist, beabsichtigt. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben ein gemeinsames Kind, LA, geboren am ***. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“. Frau FA ist Mieterin einer Wohnung an der Adresse ***, *** im Ausmaß von insgesamt ca. 60m². Die Miete beträgt monatlich € 525,- inklusive Betriebskosten. Die Energiekosten betragen monatlich € 100,-. Der Mietvertrag ist mit 01.12.2018 befristet. Diese Unterkunft ist ortsüblich im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG.Diese Unterkunft ist ortsüblich im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG. Frau FA hat mit der I Gesellschaft mbH (Firmenbuchnummer ***), ***, *** am 29.05.2017 einen bis 31.08.2017 befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen. Dieses Dienstverhältnis geht, sofern nicht schwerwiegende Verfehlungen (Diebstahl, unentschuldigtes Fernbleiben, etc. …) vorliegen in ein unbefristetes Dienstverhältnis über.Frau FA hat mit der römisch eins Gesellschaft mbH (Firmenbuchnummer ***), ***, *** am 29.05.2017 einen bis 31.08.2017 befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen. Dieses Dienstverhältnis geht, sofern nicht schwerwiegende Verfehlungen (Diebstahl, unentschuldigtes Fernbleiben, etc. …) vorliegen in ein unbefristetes Dienstverhältnis über. Aus dieser Beschäftigung bezieht Frau FA ein monatliches Bruttogehalt in der Höhe von € 1.317,-. Frau FA bezieht für ihr Kind Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag in der Höhe von insgesamt € 170,20 monatlich. Der Beschwerdeführer hat für den Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einen Arbeitsplatz im Gastronomiebetrieb des Herrn EK in ***, *** in Aussicht, wo er als Servicekraft zu einem monatlichen Nettolohn in der Höhe von Euro 1.159,30 zu arbeiten beginnen kann. Das Arbeitsverhältnis ist auf unbestimmte Zeit vorgesehen. Der Beschwerdeführer hat in Mazedonien eine Lehre zum Kellner erfolgreich abgeschlossen. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren ein Goethe-Zertifikat A1, Start Deutsch 1, vom 24.01.2014 über die bestandene Prüfung als Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache

§ 21a

NAG vorgelegt.Der Beschwerdeführer hat im Verfahren ein Goethe-Zertifikat A1, Start Deutsch 1, vom 24.01.2014 über die bestandene Prüfung als Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache

Paragraph 21 a, NAG vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Der Beschwerdeführer verfügt über einen bis 09.03.2019 gültigen Reisepass der Republik Mazedonien. Beweiswürdigend ist zum festgestellten Sachverhalt auszuführen, dass sich dieser aus dem vorliegenden Akteninhalt sowie aus den Aussagen der im Beschwerdeverfahren einvernommen Zeugen ergibt. Die persönlichen Daten betreffend die Person des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind sind dem Akt zu entnehmen und unbestritten. Dies gilt auch für die Feststellungen zum Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache, zum Bezug der Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag, zum gegenständlichen Mietvertrag und den daraus resultierenden Kosten. Dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, ist den im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Strafregisterauszügen und Bericht der LPD NÖ vom 15.02.2016 sowie dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Bericht der LPD NÖ vom 06.06.2017 zu entnehmen. Die Feststellungen zum Arbeitsverhältnis der Ehefrau des Beschwerdeführers zur I Gesellschaft mbH (Firmenbuchnummer ***), ***, *** und den Gehaltsansprüchen gründen sich auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Arbeitsvertrag und der Aussage des Zeugen PH.Die Feststellungen zum Arbeitsverhältnis der Ehefrau des Beschwerdeführers zur römisch eins Gesellschaft mbH (Firmenbuchnummer ***), ***, *** und den Gehaltsansprüchen gründen sich auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Arbeitsvertrag und der Aussage des Zeugen PH. Dieser hat glaubhaft und nachvollziehbar dargestellt, dass, auch wenn laut Vertrag das Arbeitsverhältnis formal befristet ist, ein unbefristetes Dienstverhältnis angestrebt werde, da bereits Familienmitglieder von Frau FA im Unternehmen zum Teil Jahre lang tätig und zuverlässige Mitarbeiter nur schwer zu finden seien. Auch Frau FA hat glaubwürdig ihren Willen bekundet, ein unbefristetes Dienstverhältnis einzugehen. Zweifel an der Ernsthaftigkeit, dieses Arbeitsverhältnis auf Dauer einzugehen, haben sich bei der Befragung nicht ergeben. Zu dem in Aussicht genommenen Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu Herrn EK ist auszuführen, dass der Zeuge EK dem erkennenden Gericht glaubhaft vermittelt hat, Herrn MA unbefristet in seinem Betrieb beschäftigen zu wollen. Entgegen der Begründung im angefochtenen Bescheid, wonach auf Grund der Lage am österreichischen Arbeitsmarkt im Falle eines tatsächlichen akuten Arbeitskräftebedarfes für die Tätigkeit im Service eines Gastronomiebetriebes bei Bedarf jederzeit geeignete Arbeitskräfte seitens des AMS vermittelt werden könnten, hat der Zeuge, welcher seit langem einen Gastronomiebetrieb führt und somit jedenfalls einen besseren Einblick in die Vermittelbarkeit von Arbeitskräften in Gastronomiebetrieben hat glaubwürdig dargelegt, dass es schwierig sei, im Gastronomiebereich Fachkräfte zu finden. Grundlagen und Quellen für die Behauptung der belangten Behörde wurden im Bescheid nicht genannten. Herr EK konnte auch nachvollziehbar darstellen, dass ein Bedarf an der Einstellung des Beschwerdeführers besteht, da bald manche Lehrlinge den Betrieb nach Abschluss der Lehre verlassen würden. Weiters hat der Zeuge in Bezug auf seine telefonische Aussage im Verfahren vor der belangten Behörde, wonach die Einstellung des Beschwerdeführers von dessen Deutschkenntnissen abhänge, revidiert. Dies erscheint glaubwürdig, weil der Zeuge vor der Durchführung der mündlichen Verhandlung bereits mit dem Beschwerdeführer sprechen und so seine Deutschkenntnisse feststellen konnte und weil im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Einvernahme des Beschwerdeführers ohne Dolmetscher, auch wenn die Deutschkenntnisse noch auf sehr einfachem Niveau liegen, dennoch möglich war. Dass der Beschwerdeführer eine Lehre zum Kellner erfolgreich absolviert hat, ist dem im Akt der belangten Behörde einliegenden und übersetzten Diplom der Kommunalen Fachmittelschule „***“ in *** vom 03.02.2015 zu entnehmen. Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

§ 46Abs.

1 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des

  1. Teiles erfüllen, undGemäß Paragraph 46, Absatz eins, NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen, und
  3. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41

oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

  1. a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,
  2. b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder

  1. c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.
  2. c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.

§ 2Abs.

1 Z 6 NAG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Z 9 leg.cit. ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;

Ziffer 9, leg.cit. ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;

Z 10 ist Zusammenführender ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;

Ziffer 10, ist Zusammenführender ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird; § 11 Abs. 1, 2, 4 und 5 bestimmen:Paragraph 11, Absatz eins, 2, 4 und 5 bestimmen: „

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht; 1.

gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  2. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  3. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  4. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass für den Beschwerdeführer ein Quotenplatz vorhanden ist, seine Ehefrau als Zusammenführende

§ 2Abs.

1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ innehat und der Beschwerdeführer als Ehemann Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass für den Beschwerdeführer ein Quotenplatz vorhanden ist, seine Ehefrau als Zusammenführende

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ innehat und der Beschwerdeführer als Ehemann Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist. Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet.Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet. Es sind auch die Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 NAG gegeben, da kein Hinweis darauf vorliegt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin den öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Der Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für vergleichbare große Familien als ortsüblich angesehen wird, konnte durch Vorlage der Heiratsurkunde und des Mietvertrages an der gegenständlichen Wohnung erbracht werden.Es sind auch die Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 2, NAG gegeben, da kein Hinweis darauf vorliegt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin den öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Der Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für vergleichbare große Familien als ortsüblich angesehen wird, konnte durch Vorlage der Heiratsurkunde und des Mietvertrages an der gegenständlichen Wohnung erbracht werden. Aufgrund der Verehelichung des Beschwerdeführers mit Frau FA ist der Rechtsanspruch zur Benützung dieser Wohnung gegeben. Ebenso wurde der Nachweis der Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG erbracht.Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG erbracht. Die strittige Frage, ob der Aufenthalt des nunmehrigen Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ist wie folgt zu entscheiden: Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz

§ 293

ASVG heranzuziehen.Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz

Paragraph 293, ASVG heranzuziehen. Für das Jahr 2017 beträgt der Richtsatz für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten laut § 293 ASVG 1.334,17 Euro.Für das Jahr 2017 beträgt der Richtsatz für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten laut Paragraph 293, ASVG 1.334,17 Euro. Für das im gemeinsamen Haushalt lebende minderjährige Kind sind € 137,30 diesem Richtsatz zuzuschlagen. Unter Hinzurechnung der Miete in der Höhe von € 525,- und der Energiekosten in der Höhe € 100,- und unter Berücksichtigung des Wertes der freien Station von € 284,32

§ 292Abs.

3 ASVG ergibt sich ein zu erreichendes Einkommen in der Höhe von € 1.812,15.Unter Hinzurechnung der Miete in der Höhe von € 525,- und der Energiekosten in der Höhe € 100,- und unter Berücksichtigung des Wertes der freien Station von € 284,32

Paragraph 292, Absatz 3, ASVG ergibt sich ein zu erreichendes Einkommen in der Höhe von € 1.812,

  1. Weitere regelmäßige Belastungen z.B. durch Kredite wurden nicht festgestellt. Wie oben festgestellt, hat die Ehefrau des Beschwerdeführers ein Monatseinkommen von € 1.317,- brutto zu erwarten. Dies ergibt laut Brutto-Netto-Rechner des Bundesministeriums für Finanzen ein monatliches Nettoeinkommen, unter Berücksichtigung des
  2. und 14.Monatsgehaltes, von € 1.285,19 Der Beschwerdeführer wird aus dem in Aussicht genommenen Dienstverhältnis monatlich € 1.159,30 netto, das ergibt bei Berücksichtigung des
  3. und
  4. Monatsgehaltes monatlich netto € 1.351,11, beziehen. In Summe ergibt das ein Einkommen von monatlich ca. € 2.636,30,-. Mit diesem Einkommen wird das zu erreichende Mindesteinkommen

dem Richtsatz nach dem ASVG bei Weitem überschritten, ohne dass die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag in der Höhe von monatlich € 170,20 und das Vermögen auf dem Sparbuch von Frau FA und ihrem Konto in der Höhe von insgesamt ca. € 3.000,- in die Berechnung einfließen mussten. Nach der Judikatur des VwGH (Entscheidung vom 20.10.2011, Zl. 2009/18/0122) hat die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. E

  1. Juni 2011, 2009/22/0060).Nach der Judikatur des VwGH (Entscheidung vom 20.10.2011, Zl. 2009/18/0122) hat die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen vergleiche E
  2. Juni 2011, 2009/22/0060). Der Beschwerdeführer hat hinreichend nachgewiesen, dass er im Fall der Erteilung des Aufenthaltstitels einer Beschäftigung, wie oben dargestellt, nachgehen wird können und ein Einkommen in oben festgestellter Höhe beziehen wird. Dass das Arbeitsverhältnis der Ehefrau des Beschwerdeführers in ein unbefristetes übergehen wird wurde ebenfalls hinreichend nachgewiesen. Die Einschränkung des Zeugen, dass das Arbeitsverhältnis nur im Falle schwerwiegender Verfehlungen nicht fortgesetzt werde, entspricht ohnehin arbeitsrechtlichen Grundsätzen, sowohl bei befristeten als auch bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen. Es kann zwar niemals ausgeschlossen werden, dass es zu solchen Verfehlungen kommt, Hinweise, die solche als wahrscheinlich vermuten lassen, hat das Beweisverfahren aber nicht ergeben. Der Beschwerdeführer verfügt, unter Zugrundelegung des § 123 Abs. 1 und 4 ASVG, über einen allen Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz und ist diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig. Dies wurde von der Verwaltungsbehörde nicht in Abrede gestellt.Der Beschwerdeführer verfügt, unter Zugrundelegung des Paragraph 123, Absatz eins und 4 ASVG, über einen allen Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz und ist diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig. Dies wurde von der Verwaltungsbehörde nicht in Abrede gestellt. Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG.Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Insgesamt war daher spruchgemäß, da die Erteilungsvoraussetzungen nunmehr gänzlich erfüllt waren, der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1242.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.