GVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 2.
GG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Erstantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 12.01.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen. Als Rechtsgrundlagen wurden § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG angeführt.Als Rechtsgrundlagen wurden Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG angeführt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Aufenthaltszweck die Familiengemeinschaft mit der aufgrund eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Ehegattin FA, geb. ***, beabsichtigt sei. Die Familienerhalterin FA sei unterhaltspflichtig für den Lebensunterhalt der Familie im Bundesgebiet. Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, sei laut NAG der Richtsatz
ASVG heranzuziehen, der für das Jahr 2016 für ein Ehepaar € 1.323,58 und für jedes minderjährige Kind, welches im gemeinsamen Haushalt lebt, € 136,21 betrage.Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, sei laut NAG der Richtsatz
Paragraph 293, ASVG heranzuziehen, der für das Jahr 2016 für ein Ehepaar € 1.323,58 und für jedes minderjährige Kind, welches im gemeinsamen Haushalt lebt, € 136,21 betrage.
5 NAG werden feste und regelmäßige Einkünfte durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert.
Paragraph 11, Absatz 5, NAG werden feste und regelmäßige Einkünfte durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert. Die belangte Behörde hat als zu erreichendes Einkommen die Summe aus den oben genannten Richtsätzen für ein Ehepaar und ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind und die Miete (€ 525,-) abzüglich des Wertes der freien Station
3 ASVG mit € 1.702,73 errechnet.Paragraph 293, Absatz 3, ASVG mit € 1.702,73 errechnet. Die belangte Behörde hat festgestellt, dass Frau FA durch das Einkommen im Jahr 2015 aus ihrem Beschäftigungsverhältnis zur BP GmbH und im Jahr 2016 durch den Bezug von Kinderbetreuungsgeld für das gemeinsame Kind LA, Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe, deutlich unter dem Richtsatz
ASVG gelegen sei.Die belangte Behörde hat festgestellt, dass Frau FA durch das Einkommen im Jahr 2015 aus ihrem Beschäftigungsverhältnis zur BP GmbH und im Jahr 2016 durch den Bezug von Kinderbetreuungsgeld für das gemeinsame Kind LA, Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe, deutlich unter dem Richtsatz
Paragraph 293, ASVG gelegen sei. Darüber hinaus seien das Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe dazu bis 18.04.2017 befristet. Den vorgelegten Unterlagen sei nicht zu entnehmen, dass Frau FA für den Fall der Wiederbeschäftigung bei der BP GmbH ein dem Richtsatz entsprechendes Einkommen erzielen werde. Bezüglich der im Verfahren erfolgten Vorlage eines „Notariatsakt“ (diesmal bezüglich eines am 07.01.2016 zwischen „DD“ und „FA“ geschlossenen „Unterhaltsvertrag“), laut diesem „DD“ verpflichtet werde FA „auf die Dauer eines Jahres ab Unterfertigung des gegenständlichen Unterhaltsvertrages monatlich im Vorhinein einen Betrag von € 350, 00 zu leisten“, werde nochmals ausdrücklich festgehalten, dass aufgrund der Einkommenssituation von Frau FA die Behörde davon ausgehen müsse, dass die aufgrund dieses Unterhaltsvertrages auf das Konto von FA überwiesenen und (laut Vertrag) bis Jänner 2017 zu überweisenden Beträge, FA bereits derzeit zur Bestreitung ihres eigenen Lebensunterhaltes und ihrer regelmäßig zu entrichtenden Aufwendungen benötige und diese Mittel im Falle Ihrer zukünftigen Niederlassung im Bundesgebiet nicht als Nachweis eines gesicherten Lebensunterhaltes für die Dauer Ihrer beabsichtigten Niederlassung angesehen werden könnten. Laut „Einstellungszusage vom 4.1.2016“ sowie dem ebenfalls diesbezüglich vorgelegten „Arbeiter-Dienstzettel“ vom 04.01.2016 werde dem Beschwerdeführer nunmehr „ab Erhalt der benötigten Aufenthaltsbestätigung ein Dienstverhältnis als Arbeiter Restaurantfachmann (Service) im Ausmaß von 40 Wochenstunden mit einem Bruttolohn von € 1.405,00“ bestätigt. Weiters sei in dem der Behörde vorliegenden „Arbeiter-Dienstzettel“ angeführt, „dass die Probezeit 14 Kalendertage beträgt. Die Kündigungsfrist beträgt 14 Kalendertage“. Diesbezüglich habe eine Nachfrage am 13.05.2016 bei dem vom Beschwerdeführer bekannt gegebenen Arbeitgeber und Aussteller der Einstellungszusage, Herrn EK, ergeben, dass die Einstellungszusage von ihm tatsächlich geleistet worden sei. Er sei jedoch betreffend der Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers nicht genau informiert gewesen ist, da die Anfrage betreffend der Einstellungszusage nicht vom Beschwerdeführer selbst sondern von der Ehegattin erfolgt sei und von ihr versichert worden sei, dass der Beschwerdeführer bis April 2016 bzw. Mai 2016 (wenn der Beschwerdeführer wieder nach Österreich komme) einen Deutschkurs besuchen würden und über ausreichende Deutschkenntnisse (welche als Servicekraft in einem österreichischen Landgasthaus erforderlich seien) verfügen werde. Ein diesbezüglicher Nachweis von Deutschkenntnissen sei ihm jedoch nicht vorgelegt worden. Er möchte die abgegebene Arbeitsplatzzusage derzeit noch nicht zurückziehen, jedoch könnte es sein, dass im Falle unzureichender Deutschkenntnisse das Beschäftigungsverhältnis nach der Probezeit (nach 14 Tagen) beendet werde. Eine Abfrage im Zentralen Melderegister betreffend die Person des Beschwerdeführers habe ergeben, dass dieser im Zeitraum 30.11.2015 bis 21.01.2016 sowie im Zeitraum 26.04.2016 bis 14.07.2016 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet gewesen sei. Für die Behörde sei somit nicht stimmig, dass im Falle einer tatsächlich von ihm angestrebten Erwerbstätigkeit der Aufenthalt im Bundesgebiet nicht auch dafür genutzt worden sei, um ein persönliches Vorstellungsgespräch mit dem (zukünftigen) Arbeitgeber zu führen und im Zuge dieses einen Nachweis betreffend seiner beruflichen Qualifikation sowie betreffend seiner Deutschkenntnisse zu erbringen. Der Behörde liege bis dato kein Nachweis vor, dass der Beschwerdeführer über eine (abgeschlossene) Berufsausbildung als „Restaurantfachmann“ verfüge. Betreffend seiner Deutschkenntnisse sei im Zuge der Antragstellung ein „Goethe Zertifikat A1 Start Deutsch1“ vorgelegt worden (welches lediglich einen Nachweis von „ausreichenden“ Deutschkenntnissen zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau darstelle). Ein Nachweis über das Vorhandensein darüber hinausgehender Kenntnisse der deutschen Sprache (insbesondere von Deutschkenntnissen die zur Ausübung einer Tätigkeit als Fachkraft im Service eines Gastronomiebetriebes erforderlich sein werden), seien der Behörde bis dato nicht vorgelegt worden und sei dies auch nicht vom Beschwerdeführer behauptet worden. Die Behörde könne somit nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass eine tatsächliche Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet in konsequenter Weise angestrebt werde, viel eher müsse die Behörde davon ausgehen, dass es sich bei der bekannt gegeben beabsichtigten Beschäftigungsaufnahme lediglich um eine Schutzbehauptung handle. Für die Behörde liege somit ein tragfähiger Nachweis, dass für die beabsichtigte Dauer der Niederlassung im Bundesgebiet eine Beschäftigung bei dem bekannt gegebenen Arbeitgeber (Gasthaus K) tatsächlich ausgeübt werden könne und daraus ein regelmäßiges (den ASVG-Richtsätzen entsprechendes) Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der Familie des Beschwerdeführers erzielt werden könne, nicht vor. In dieser Auffassung werde die Behörde insbesondere auch dadurch bekräftigt, dass aufgrund der derzeitigen Arbeitsmarktlage in Österreich, im Falle eines tatsächlichen (akuten) Arbeitskräftebedarfes für die Tätigkeit im Service eines Gastronomiebetriebes, bei Bedarf jederzeit geeignete Arbeitskräfte seitens des Arbeitsmarktservice vermittelt werden könnten. Ergänzend werde von der Behörde angemerkt, dass im Falle einer tatsächlichen Aufnahme (sowie der Ausübung über einen längeren Zeitraum) der bekannt gegebenen Beschäftigung, die daraus erzielbaren Einkünfte (lt. Einstellungszusage monatlich € 1.405,00 brutto) nicht zur (alleinigen) Bestreitung des (gesamten) Lebensunterhaltes Ihrer Familie ausreichen würden. Ein Nachweis betreffend der Gattin, dass nach Endigung Ihrer im Verfahren nachgewiesenen Ansprüche auf Leistungen der Gebietskörperschaften (Kinderbetreuungsgeld, Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld für einkommens- schwache Eltern/Paare) die tatsächliche (Wieder)-aufnahme einer Beschäftigung angestrebt werde und die Ausübung (über einen längeren Zeitraum hindurch) auch möglich sein werde, lägen der Behörde ebenfalls nicht vor. Für die Behörde sei es somit sehr wahrscheinlich, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Die belangte Behörde verneinte daher das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen
2 Z 4 NAG in Verbindung mit § 11 Abs. 5 NAG.Die belangte Behörde verneinte daher das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG. Dagegen hat Herr MA fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers bis zum absoluten Beschäftigungsverbot wegen der Schwangerschaft bei der BP GmbH beschäftigt gewesen sei und ein monatliches Einkommen von € 1.100,- netto/14x im Jahr erzielt habe. Nach den allgemeinen Bestimmungen des Arbeitsrechts sei das Unternehmen verpflichtet, die Ehegattin nach der Karenzzeit wieder einzustellen. Die Gattin sei auch bereit in ihren alten Beruf zurückzukehren. Die Gattin des Beschwerdeführers beziehe für das gemeinsame Kind Familienbeihilfe, was vom Finanzamt *** bestätigt worden sei. In Bezug auf die Einstellungszusage sei Herr EK nicht zeugenschaftlich, sondern nur telefonisch befragt worden. Mit Vorvertrag vom 31.10.2016 werde bestätigt, dass für den Fall der Erteilung des Aufenthaltstitels der Lohn 1.159,80 netto betrage und keine Probezeit vereinbart sei. Beantragt wurde eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den Bescheid zu beheben und den Aufenthaltstitel zu erteilen. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat am 01.06.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugen FA, EK und PH sowie durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde Zl. IVW1F-16137 sowie des gegenständlichen Aktes des Landesverwaltungsgerichts NÖ. Auf die Verlesung dieser Akte wurde ausdrücklich verzichtet. Ein Vertreter der belangten Behörde ist trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Zu Beginn der Verhandlung wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers ein Arbeitsvertrag vorgelegt, abgeschlossen zwischen der I Gesellschaft mbH (Firmenbuchnummer ***), ***, ***, und Frau FA, wohnhaft ***, ***, über den Beginn eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit Beginn 31.05.2017 bis zum 31.08.
1 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gestellt.Herr MA, geboren ***, Staatsangehörigkeit: Mazedonien, hat am 12.01.2016 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gestellt. Für den gegenständlichen Antrag steht ein Quotenplatz zur Verfügung. Mit dem gegenständlichen Antrag ist die Familienzusammenführung mit Frau FA, geboren ***, mit der der Beschwerdeführer sei 31.07.2014 verheiratet ist, beabsichtigt. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben ein gemeinsames Kind, LA, geboren am ***. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“. Frau FA ist Mieterin einer Wohnung an der Adresse ***, *** im Ausmaß von insgesamt ca. 60m². Die Miete beträgt monatlich € 525,- inklusive Betriebskosten. Die Energiekosten betragen monatlich € 100,-. Der Mietvertrag ist mit 01.12.2018 befristet. Diese Unterkunft ist ortsüblich im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG.Diese Unterkunft ist ortsüblich im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG. Frau FA hat mit der I Gesellschaft mbH (Firmenbuchnummer ***), ***, *** am 29.05.2017 einen bis 31.08.2017 befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen. Dieses Dienstverhältnis geht, sofern nicht schwerwiegende Verfehlungen (Diebstahl, unentschuldigtes Fernbleiben, etc. …) vorliegen in ein unbefristetes Dienstverhältnis über.Frau FA hat mit der römisch eins Gesellschaft mbH (Firmenbuchnummer ***), ***, *** am 29.05.2017 einen bis 31.08.2017 befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen. Dieses Dienstverhältnis geht, sofern nicht schwerwiegende Verfehlungen (Diebstahl, unentschuldigtes Fernbleiben, etc. …) vorliegen in ein unbefristetes Dienstverhältnis über. Aus dieser Beschäftigung bezieht Frau FA ein monatliches Bruttogehalt in der Höhe von € 1.317,-. Frau FA bezieht für ihr Kind Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag in der Höhe von insgesamt € 170,20 monatlich. Der Beschwerdeführer hat für den Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einen Arbeitsplatz im Gastronomiebetrieb des Herrn EK in ***, *** in Aussicht, wo er als Servicekraft zu einem monatlichen Nettolohn in der Höhe von Euro 1.159,30 zu arbeiten beginnen kann. Das Arbeitsverhältnis ist auf unbestimmte Zeit vorgesehen. Der Beschwerdeführer hat in Mazedonien eine Lehre zum Kellner erfolgreich abgeschlossen. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren ein Goethe-Zertifikat A1, Start Deutsch 1, vom 24.01.2014 über die bestandene Prüfung als Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache
NAG vorgelegt.Der Beschwerdeführer hat im Verfahren ein Goethe-Zertifikat A1, Start Deutsch 1, vom 24.01.2014 über die bestandene Prüfung als Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache
Paragraph 21 a, NAG vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Der Beschwerdeführer verfügt über einen bis 09.03.2019 gültigen Reisepass der Republik Mazedonien. Beweiswürdigend ist zum festgestellten Sachverhalt auszuführen, dass sich dieser aus dem vorliegenden Akteninhalt sowie aus den Aussagen der im Beschwerdeverfahren einvernommen Zeugen ergibt. Die persönlichen Daten betreffend die Person des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind sind dem Akt zu entnehmen und unbestritten. Dies gilt auch für die Feststellungen zum Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache, zum Bezug der Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag, zum gegenständlichen Mietvertrag und den daraus resultierenden Kosten. Dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, ist den im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Strafregisterauszügen und Bericht der LPD NÖ vom 15.02.2016 sowie dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Bericht der LPD NÖ vom 06.06.2017 zu entnehmen. Die Feststellungen zum Arbeitsverhältnis der Ehefrau des Beschwerdeführers zur I Gesellschaft mbH (Firmenbuchnummer ***), ***, *** und den Gehaltsansprüchen gründen sich auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Arbeitsvertrag und der Aussage des Zeugen PH.Die Feststellungen zum Arbeitsverhältnis der Ehefrau des Beschwerdeführers zur römisch eins Gesellschaft mbH (Firmenbuchnummer ***), ***, *** und den Gehaltsansprüchen gründen sich auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Arbeitsvertrag und der Aussage des Zeugen PH. Dieser hat glaubhaft und nachvollziehbar dargestellt, dass, auch wenn laut Vertrag das Arbeitsverhältnis formal befristet ist, ein unbefristetes Dienstverhältnis angestrebt werde, da bereits Familienmitglieder von Frau FA im Unternehmen zum Teil Jahre lang tätig und zuverlässige Mitarbeiter nur schwer zu finden seien. Auch Frau FA hat glaubwürdig ihren Willen bekundet, ein unbefristetes Dienstverhältnis einzugehen. Zweifel an der Ernsthaftigkeit, dieses Arbeitsverhältnis auf Dauer einzugehen, haben sich bei der Befragung nicht ergeben. Zu dem in Aussicht genommenen Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu Herrn EK ist auszuführen, dass der Zeuge EK dem erkennenden Gericht glaubhaft vermittelt hat, Herrn MA unbefristet in seinem Betrieb beschäftigen zu wollen. Entgegen der Begründung im angefochtenen Bescheid, wonach auf Grund der Lage am österreichischen Arbeitsmarkt im Falle eines tatsächlichen akuten Arbeitskräftebedarfes für die Tätigkeit im Service eines Gastronomiebetriebes bei Bedarf jederzeit geeignete Arbeitskräfte seitens des AMS vermittelt werden könnten, hat der Zeuge, welcher seit langem einen Gastronomiebetrieb führt und somit jedenfalls einen besseren Einblick in die Vermittelbarkeit von Arbeitskräften in Gastronomiebetrieben hat glaubwürdig dargelegt, dass es schwierig sei, im Gastronomiebereich Fachkräfte zu finden. Grundlagen und Quellen für die Behauptung der belangten Behörde wurden im Bescheid nicht genannten. Herr EK konnte auch nachvollziehbar darstellen, dass ein Bedarf an der Einstellung des Beschwerdeführers besteht, da bald manche Lehrlinge den Betrieb nach Abschluss der Lehre verlassen würden. Weiters hat der Zeuge in Bezug auf seine telefonische Aussage im Verfahren vor der belangten Behörde, wonach die Einstellung des Beschwerdeführers von dessen Deutschkenntnissen abhänge, revidiert. Dies erscheint glaubwürdig, weil der Zeuge vor der Durchführung der mündlichen Verhandlung bereits mit dem Beschwerdeführer sprechen und so seine Deutschkenntnisse feststellen konnte und weil im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Einvernahme des Beschwerdeführers ohne Dolmetscher, auch wenn die Deutschkenntnisse noch auf sehr einfachem Niveau liegen, dennoch möglich war. Dass der Beschwerdeführer eine Lehre zum Kellner erfolgreich absolviert hat, ist dem im Akt der belangten Behörde einliegenden und übersetzten Diplom der Kommunalen Fachmittelschule „***“ in *** vom 03.02.2015 zu entnehmen. Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
1 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
1 oder 4 innehat, oder 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
1 oder 4 innehat, oder b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
1 Z 6 NAG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Z 9 leg.cit. ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
Ziffer 9, leg.cit. ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
Z 10 ist Zusammenführender ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;
Ziffer 10, ist Zusammenführender ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird; § 11 Abs. 1, 2, 4 und 5 bestimmen:Paragraph 11, Absatz eins, 2, 4 und 5 bestimmen: „
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass für den Beschwerdeführer ein Quotenplatz vorhanden ist, seine Ehefrau als Zusammenführende
1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ innehat und der Beschwerdeführer als Ehemann Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass für den Beschwerdeführer ein Quotenplatz vorhanden ist, seine Ehefrau als Zusammenführende
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ innehat und der Beschwerdeführer als Ehemann Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist. Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet.Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet. Es sind auch die Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 NAG gegeben, da kein Hinweis darauf vorliegt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin den öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Der Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für vergleichbare große Familien als ortsüblich angesehen wird, konnte durch Vorlage der Heiratsurkunde und des Mietvertrages an der gegenständlichen Wohnung erbracht werden.Es sind auch die Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 2, NAG gegeben, da kein Hinweis darauf vorliegt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin den öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Der Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für vergleichbare große Familien als ortsüblich angesehen wird, konnte durch Vorlage der Heiratsurkunde und des Mietvertrages an der gegenständlichen Wohnung erbracht werden. Aufgrund der Verehelichung des Beschwerdeführers mit Frau FA ist der Rechtsanspruch zur Benützung dieser Wohnung gegeben. Ebenso wurde der Nachweis der Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG erbracht.Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG erbracht. Die strittige Frage, ob der Aufenthalt des nunmehrigen Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ist wie folgt zu entscheiden: Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz
ASVG heranzuziehen.Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz
Paragraph 293, ASVG heranzuziehen. Für das Jahr 2017 beträgt der Richtsatz für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten laut § 293 ASVG 1.334,17 Euro.Für das Jahr 2017 beträgt der Richtsatz für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten laut Paragraph 293, ASVG 1.334,17 Euro. Für das im gemeinsamen Haushalt lebende minderjährige Kind sind € 137,30 diesem Richtsatz zuzuschlagen. Unter Hinzurechnung der Miete in der Höhe von € 525,- und der Energiekosten in der Höhe € 100,- und unter Berücksichtigung des Wertes der freien Station von € 284,32
3 ASVG ergibt sich ein zu erreichendes Einkommen in der Höhe von € 1.812,15.Unter Hinzurechnung der Miete in der Höhe von € 525,- und der Energiekosten in der Höhe € 100,- und unter Berücksichtigung des Wertes der freien Station von € 284,32
Paragraph 292, Absatz 3, ASVG ergibt sich ein zu erreichendes Einkommen in der Höhe von € 1.812,
dem Richtsatz nach dem ASVG bei Weitem überschritten, ohne dass die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag in der Höhe von monatlich € 170,20 und das Vermögen auf dem Sparbuch von Frau FA und ihrem Konto in der Höhe von insgesamt ca. € 3.000,- in die Berechnung einfließen mussten. Nach der Judikatur des VwGH (Entscheidung vom 20.10.2011, Zl. 2009/18/0122) hat die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. E
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.