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{'item': 'LVwG-AV-1364/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.06.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1364/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über den Antrag des Herrn MP auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur näheren Begründung der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom

  1. November 2016, MDJ3-B-16342/002, den BESCHLUSS gefasst:
  2. Dem Antrag wird gemäß § 8a VwGVG keine Folge gegeben.Dem Antrag wird gemäß Paragraph 8 a, VwGVG keine Folge gegeben.
  3. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a VwGG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, VwGG nicht zulässig. Begründung: Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag des Antragstellers vom 20.9.2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz statt. Er erhalte für den Monat September eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 18,52 und ab dem 1.10.2016 längstens bis zum 28.2.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 61,
  4. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer beziehe Unterkunft bei den Eltern und habe eine monatliche Miete in der Höhe von € 489,78 zu bezahlen. Er sei in Wohngemeinschaft mit MaP und MarP. Er erziele ein tägliches Einkommen von € 4,43 (Notstandshilfe), er besitze kein Vermögen und es bestehe Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft. Krankenversicherung sei vorhanden. Unter Zitat der §§ 5, 6, 7, 7a, 8, 9, 10, 11, 12, 17 und 20 NÖ MSG sowie des § 1 NÖ MSV und des § 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln wurde weiter ausgeführt, es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag des Antragstellers vom 20.9.2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz statt. Er erhalte für den Monat September eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 18,52 und ab dem 1.10.2016 längstens bis zum 28.2.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 61,
  5. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer beziehe Unterkunft bei den Eltern und habe eine monatliche Miete in der Höhe von € 489,78 zu bezahlen. Er sei in Wohngemeinschaft mit MaP und MarP. Er erziele ein tägliches Einkommen von € 4,43 (Notstandshilfe), er besitze kein Vermögen und es bestehe Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft. Krankenversicherung sei vorhanden. Unter Zitat der Paragraphen 5,, 6, 7, 7a, 8, 9, 10, 11, 12, 17 und 20 NÖ MSG sowie des Paragraph eins, NÖ MSV und des Paragraph 3, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln wurde weiter ausgeführt, es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am
  6. November 2016 zugestellt. Am 5.12.2016 erhob er unter Hinweis darauf, der angefochtene Bescheid zähle nur Gesetzesbestimmungen auf, ohne zu begründen, welche auf seinen Fall anzuwenden seien und warum er nur € 61,74 monatlich erhalten solle, obwohl nach der Mindeststandardverordnung € 471,24 für den Lebensunterhalt und € 209,43 für den Wohnungsbedarf und die Zusatzleistung zustehen würden. Zum Antrag auf Verfahrenshilfe wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei rechtsunkundig und bitte um kostenlose Beigabe eines Rechtsanwalts, der die Beschwerde näher begründen könne. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wie folgt erwogen: Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. […]Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. […] Enthält das VwGVG keine abweichenden Regelungen, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. Demnach setzt die Gewährung von Verfahrenshilfe demnach zunächst eine drohende Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts voraus. Danach ist gemäß § 63 Abs. 1 ZPO jener Unterhalt zu verstehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Der notwendige Unterhalt im Sinne dieser Bestimmung ist zwischen dem „notdürftigen“ und dem „standesgemäßen“ Unterhalt anzusetzen, wobei er abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbstständig Erwerbstätigen und dem „Existenzminimum“ liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (VwGH 2.5.2012, 2012/08/0057). Ausgehend vom Bezug der Notstandshilfe durch den Antragsteller und dem anhängigen Verfahren zur Gewährung von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung ist diese Voraussetzung für die Gewährung von Verfahrenshilfe als erfüllt anzusehen.Demnach setzt die Gewährung von Verfahrenshilfe demnach zunächst eine drohende Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts voraus. Danach ist gemäß Paragraph 63, Absatz eins, ZPO jener Unterhalt zu verstehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Der notwendige Unterhalt im Sinne dieser Bestimmung ist zwischen dem „notdürftigen“ und dem „standesgemäßen“ Unterhalt anzusetzen, wobei er abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbstständig Erwerbstätigen und dem „Existenzminimum“ liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (VwGH 2.5.2012, 2012/08/0057). Ausgehend vom Bezug der Notstandshilfe durch den Antragsteller und dem anhängigen Verfahren zur Gewährung von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung ist diese Voraussetzung für die Gewährung von Verfahrenshilfe als erfüllt anzusehen. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC fordern darüber hinaus eine einzelfallbezogene Beurteilung, wobei neben begründeten Erfolgsaussichten die Bedeutung der Rechtssache für die Partei und die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit der Partei, ihr Anliegen wirksam selbst zu verteidigen, zu berücksichtigen sind. Während erwartbare besondere Schwierigkeiten in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht für die Gewährung von Verfahrenshilfe sprechen, gilt für den Fall, dass lediglich einfache Sachverhaltsfragen zu beantworten sind und mit der Sache keinerlei schwierige Rechtsfragen verbunden sind, anderes (vgl. VwGH 2001/02/0012; VwGH 2009/17/0095).Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC fordern darüber hinaus eine einzelfallbezogene Beurteilung, wobei neben begründeten Erfolgsaussichten die Bedeutung der Rechtssache für die Partei und die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit der Partei, ihr Anliegen wirksam selbst zu verteidigen, zu berücksichtigen sind. Während erwartbare besondere Schwierigkeiten in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht für die Gewährung von Verfahrenshilfe sprechen, gilt für den Fall, dass lediglich einfache Sachverhaltsfragen zu beantworten sind und mit der Sache keinerlei schwierige Rechtsfragen verbunden sind, anderes vergleiche VwGH 2001/02/0012; VwGH 2009/17/0095). Im gegenständlichen Fall wird eine besondere rechtliche oder tatsächliche Komplexität weder vom Gericht erkannt noch vom Antragsteller dargetan, ist doch bereits durch das Beschwerdevorbringen evident, dass dem Beschwerdeführer (lediglich) im bekämpften Bescheid aus der Fülle der in seiner Begründung zitierten Vorschriften die konkret zu Grunde gelegten Rechtsvorschriften nicht verständlich gemacht wurden und er deshalb die Berechnung der bescheidmäßig zuerkannten Leistung nicht nachvollziehen könne. , Im gegenständlichen Fall wird eine besondere rechtliche oder tatsächliche Komplexität weder vom Gericht erkannt noch vom Antragsteller dargetan, ist doch bereits durch das Beschwerdevorbringen evident, dass dem Beschwerdeführer (lediglich) im bekämpften Bescheid aus der Fülle der in seiner Begründung zitierten Vorschriften die konkret zu Grunde gelegten Rechtsvorschriften nicht verständlich gemacht wurden und er deshalb die Berechnung der bescheidmäßig zuerkannten Leistung nicht nachvollziehen könne. Der Umstand, dass die Behörde ihre Begründungspflicht verletzt haben mag, indem sie den Inhalt und die Ausgestaltung der Bescheidbegründung nicht an dem von der Rechtsordnung anerkannten Rechtsschutzinteresse der Partei orientiert hat und sie den Bescheidadressaten nicht über die getroffenen (rechtlichen) Erwägungen, von denen sie sich bei ihrer Entscheidung hat leiten lassen, ausreichend und nachvollziehbar informiert hat [vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, RZ 443 ff], stellt keinen Fall mit hoher Komplexität in rechtlicher (oder sachlicher) Hinsicht dar. Dem Antrag auf Verfahrenshilfe war daher nicht zu entsprechen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die rechtliche Beurteilung unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. Der Umstand, dass die Behörde ihre Begründungspflicht verletzt haben mag, indem sie den Inhalt und die Ausgestaltung der Bescheidbegründung nicht an dem von der Rechtsordnung anerkannten Rechtsschutzinteresse der Partei orientiert hat und sie den Bescheidadressaten nicht über die getroffenen (rechtlichen) Erwägungen, von denen sie sich bei ihrer Entscheidung hat leiten lassen, ausreichend und nachvollziehbar informiert hat [vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, RZ 443 ff], stellt keinen Fall mit hoher Komplexität in rechtlicher (oder sachlicher) Hinsicht dar. , , Dem Antrag auf Verfahrenshilfe war daher nicht zu entsprechen., , Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die rechtliche Beurteilung unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1364.001.2016

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