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{'item': 'LVwG-AV-367/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.06.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-367/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(2)

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. (…)

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. (…) 2.2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG: § 73.

(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.Paragraph 73,
(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(2)Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(3)Für die Berufungsbehörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen. 2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…)Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…)
  1. Erwägungen: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht (zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss) zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht (zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss) zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdegründe zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdegründe zu überprüfen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Die gegenständliche Beschwerde vom

  1. März 2017 wurde von Herrn JP nicht im eigenen Namen, sondern „in Vertretung meiner Gattin WP“ eingebracht. Beschwerdeführerin ist somit Frau WP. Mit dem angefochtenen, an Herrn JP „in Vertretung der Frau WP“ adressierten Bescheid der belangten Behörde wurde über einen Devolutionsantrag vom
  2. Dezember 2016 durch Abweisung entschieden. Antragsteller des Devolutionsantrages war jedoch nicht die Beschwerdeführerin, sondern ausschließlich Herr JP. Dies ergibt sich sowohl aus dem Briefkopf des Schreibens vom
  3. Dezember 2016 wie auch aus der Fertigung, bestehend aus der Unterschrift des Herrn JP. Hinweise darauf, dass Herr JP den Devolutionsantrag nicht im eigenen Namen einbringen wollte, ergeben sich aus dem gesamten Inhalt des Berufungsschreibens nicht. Aus dem gesamten Schriftsatz ist nicht ersichtlich, dass das Schreiben der Beschwerdeführerin zugerechnet werden solle. Als Einschreiter ist ausschließlich Herr JP angegeben. Das gesamte Schreiben ist weiters ausschließlich in der „Ich“-Form gehalten, nirgends wird ein Bezug auf ein Einschreiten namens der Beschwerdeführerin angeführt. Lediglich im ersten Satz wird darauf Bezug genommen, dass die vom Einschreiter vertretene Beschwerdeführerin 1993 einen Bescheid der Baubehörde erhalten habe. Danach habe aber Herr JP („ich“) am
  4. März 1996 eine Anzeige erstattet, die nun 20 Jahre nicht behandelt worden sei. Er erstatte daher einen Devolutionsantrag. Es kann somit kein Zweifel offen bleiben, dass der Devolutionsantrag vom
  5. Dezember 2016 von Herrn JP im eigenen Namen erhoben wurde. Ein Hinweis darauf, dass der Antrag von Herrn JP nicht im eigenen Namen erhoben werde bzw. die Berufung auf eine von der Beschwerdeführerin erteilte Vertretungsvollmacht für Herrn JP zur Einbringung dieses Antrages, ergibt sich aus dem Wortlaut dieses Schreibens jedenfalls nicht. Nach der Judikatur des VwGH hat sich die Prüfung, ob ein Rechtsmittel von einem hiezu Berechtigten erhoben wurde, am äußeren Tatbestand zu orientieren (vgl. VwGH 6.7.1999, 99/10/0129, 28.1.1993, 90/04/0294 mit der dort zitierten Vorjudikatur). Es besteht nach dem objektiven Erklärungswert dieser Eingabe aber kein Anlass für Zweifel, dass der Devolutionsantrag vom
  6. Dezember 2016 von Herrn JP nicht im eigenen Namen eingebracht wurde.Nach der Judikatur des VwGH hat sich die Prüfung, ob ein Rechtsmittel von einem hiezu Berechtigten erhoben wurde, am äußeren Tatbestand zu orientieren vergleiche , VwGH 6.7.1999, 99/10/0129, 28.1.1993, 90/04/0294 mit der dort zitierten Vorjudikatur). Es besteht nach dem objektiven Erklärungswert dieser Eingabe aber kein Anlass für Zweifel, dass der Devolutionsantrag vom
  7. Dezember 2016 von Herrn JP nicht im eigenen Namen eingebracht wurde. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (in der Folge: belangte Behörde) vom
  8. März 2017, Zahl: 540/2671/2016, wurde ein von Herrn JP „in Vertretung der Frau WP“ eingebrachte Devolutionsantrag vom
  9. Dezember 2016 abgewiesen. Aus dem Bescheidspruch bzw. dem Spruchvorsatz ergibt sich unzweifelhaft, dass der Bescheid inhaltlich an die Beschwerdeführerin gerichtet war. Die Zustellung wurde an Herrn JP als Vertreter der Beschwerdeführerin verfügt und vollzogen. Da der angefochtene Bescheid inhaltlich an die Beschwerdeführerin gerichtet war, erweist sich die in ihrem Namen erhobene Beschwerde auch als zulässig. Der angefochtene Bescheid jedoch ist rechtswidrig, liegt doch ein Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin gar nicht vor. Mangels eines im Namen der Beschwerdeführerin erhobenen Devolutionsantrages bestand keine Zuständigkeit des Gemeindevorstandes, über einen solchen zu entscheiden. Soferne ein erstinstanzliches Verfahren durch einen Antrag aus dem Jahr 1996 eingeleitet wurde, ist überdies festzuhalten, dass nach den Übergangsbestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 (vgl. § 77 Abs. 1 bzw. Art. II Z.2 NÖ Bauordnungs-Novelle 1999) sowie der NÖ Bauordnung 2014 (vgl. § 70 Abs. 1) in solchen noch anhängigen Verfahren noch der Gemeinderat als Baubehörde zweiter Instanz (vgl. § 116 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1976 bzw. auch § 2 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 in der Fassung LGBl. 8200-0 vor der NÖ Bauordnungs-Novelle 1999), somit als Berufungsbehörde gemäß § 73 Abs. 2 AVG zur Entscheidung über einen Devolutionsantrag zuständig wäre. Der Gemeindevorstand wäre daher auch aus diesem Grunde nicht zuständig zur Entscheidung über einen Devolutionsantrag, mit welchem eine Säumnis des Bürgermeisters hinsichtlich eines Antrages aus dem Jahr 1996 behauptet wird. Soferne ein erstinstanzliches Verfahren durch einen Antrag aus dem Jahr 1996 eingeleitet wurde, ist überdies festzuhalten, dass nach den Übergangsbestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 vergleiche Paragraph 77, Absatz eins, bzw. Artikel römisch zwei, Ziffer 2, NÖ Bauordnungs-Novelle 1999) sowie der NÖ Bauordnung 2014 vergleiche Paragraph 70, Absatz eins,) in solchen noch anhängigen Verfahren noch der Gemeinderat als Baubehörde zweiter Instanz vergleiche Paragraph 116, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1976 bzw. auch Paragraph 2, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-0 vor der NÖ Bauordnungs-Novelle 1999), somit als Berufungsbehörde gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG zur Entscheidung über einen Devolutionsantrag zuständig wäre. Der Gemeindevorstand wäre daher auch aus diesem Grunde nicht zuständig zur Entscheidung über einen Devolutionsantrag, mit welchem eine Säumnis des Bürgermeisters hinsichtlich eines Antrages aus dem Jahr 1996 behauptet wird. Mangels Zuständigkeit des Gemeindevorstandes zur Erlassung des angefochtenen Bescheides war spruchgemäß zu entscheiden. Eine Entscheidung über den von Herrn JP im eigenen Namen eingebrachten Devolutionsantrag vom
  10. Dezember 2016 liegt noch nicht vor. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und war überdies schon deshalb nicht erforderlich, da die Feststellungen ohne weiteres aus dem vorliegenden Akt getroffen werden konnten. Eine Verhandlung hätte keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen, zumal alle für das Verfahren wesentlichen Umstände aufgrund der Aktenlage hinreichend klar waren. 3.
  11. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.367.001.2017

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