← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-62/001-2017'}

Obsah (15)§ 28§ 25aArt. 133§ 94§ 18§ 340§ 19§ 16§ 17Art. 130§ 23§ 373c§ 373d§ 5§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.06.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-62/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe Am 25.10.2016 hat Herr GR das reglementierte Gewerbe „Fleischer (Handwerk)

§ 94Z. 19 Gew

O 1994“ im Standort ***, *** angemeldet.Am 25.10.2016 hat Herr GR das reglementierte Gewerbe „Fleischer (Handwerk)

Paragraph 94, Ziffer 19, GewO 1994“ im Standort ***, *** angemeldet. Der Gewerbeanmeldung waren u. a. folgende Unterlagen angeschlossen: ● Bestätigung des Vaters von GR, KR, dass sein Sohn nach seiner Pensionierung seit dem Jahr 1998 den Betrieb in ***, *** als Betriebsleiter geführt habe, wobei seit diesem Zeitpunkt monatlich mindestens 2 bis 4 Hausschlachtungen von Schweinen mit anschließender Verarbeitung zu Wurst- und Selchwaren im Rahmen der bäuerlichen Direktvermarktung durchgeführt worden seien. ● Bestätigung des Diplomtierarztes Mag. JK vom

  1. Oktober 2016, wonach Herr GR seit dem Jahr 1998 bis Ende Dezember 2014 monatlich mindestens 2 bis 4 Hausschlachtungen von Schweinen mit anschließender Verarbeitung zu Wurst- und Selchwaren im Rahmen der bäuerlichen Direktvermarktung als Betriebsleiter durchgeführt habe. Zu diesem Ansuchen wurde eine Stellungnahme der Wirtschaftskammer Niederösterreich, Fachgruppe Fleischer, eingeholt, die in ihrer Stellungnahme vom 16.11.2016 den Antrag negativ beurteilt hat unter Hinweis darauf, dass keine facheinschlägige Ausbildung im Fleischergewerbe nachgewiesen worden sei. Es würden jegliche Zeugnisse wie Lehrabschlussprüfung oder Meisterprüfungszeugnis im Fleischergewerbe fehlen. Mit Schreiben vom
  2. November 2016 wurde von GR im Rahmen des Parteiengehörs vorgebracht, dass die Landesinnung der Fleischer nicht beachtet habe, dass eine Zugangsvoraussetzung zum Fleischergewerbe auch erfüllt werde, wenn

§ 18Abs.

3 Gewerbeordnung 1994 eine mindestens 6-jährige Tätigkeit als Betriebsleiter vorliege. Zum Beweis für diese mindestens 6-jährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und Betriebsleiter wurden dem Schreiben folgende Schreiben angeschlossen:Mit Schreiben vom 21. November 2016 wurde von GR im Rahmen des Parteiengehörs vorgebracht, dass die Landesinnung der Fleischer nicht beachtet habe, dass eine Zugangsvoraussetzung zum Fleischergewerbe auch erfüllt werde, wenn

Paragraph 18, Absatz 3, Gewerbeordnung 1994 eine mindestens 6-jährige Tätigkeit als Betriebsleiter vorliege. Zum Beweis für diese mindestens 6-jährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und Betriebsleiter wurden dem Schreiben folgende Schreiben angeschlossen: ● Bestätigung der Stadtgemeinde *** vom

  1. März 2009 betreffend die Standgebühr für den Bauernmarkt im Jahr
  2. ● Bestätigung der Stadtgemeinde *** vom
  3. Mai 2010 betreffend die Standgebühr für den Bauernmarkt im Jahr
  4. ● Bestätigung der Marktgemeinde *** vom
  5. März 2009, wonach Herr GR selbständig einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Direktvermarktung führt. ● Gebührenaufstellungen des amtlichen Tierarztes Mag. med. vet. JK für Jänner 2008, Jänner 2009, Jänner 2010, Jänner 2011, Jänner 2012, Jänner 2013, Jänner 2014 und Dezember
  6. Die neuerlich um Stellungnahme ersuchte Wirtschaftskammer Niederösterreich, Fachgruppe Fleischer, hat zu diesen nunmehr vorgelegten Unterlagen mitgeteilt, dass sich daraus keine Änderung der ursprünglichen Stellungnahme ergebe. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 6.12.2016, GFW1-G-161224/001, wurde

§ 340Abs.

3 Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk Fleischer festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Fleischer (Handwerk)“ im Standort ***, ***, nicht vorliegen, und die Ausübung des Gewerbes untersagt.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 6.12.2016, GFW1-G-161224/001, wurde

Paragraph 340, Absatz 3, Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk Fleischer festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Fleischer (Handwerk)“ im Standort ***, ***, nicht vorliegen, und die Ausübung des Gewerbes untersagt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die von Herrn GR vorgelegten Zeugnisse, insbesondere das Zeugnis von Herrn KR, nicht ausreichen würden, um die in den Zugangsvoraussetzungen geforderte Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter zu bestätigen, da es sich bei diesen Tätigkeiten um keine facheinschlägigen Tätigkeiten im Sinne des § 18 Abs. 3 GewO 1994 handle. Dies gelte auch für die vorgelegten Bestätigungen der Stadtgemeinde *** vom

  1. März 2009 und vom
  2. Mai 2010 und der Marktgemeinde *** vom
  3. März 2009 über vorgeschriebene Standgebühren auf Bauernmärkten und die amtstierärztlichen Zeugnisse aus den Jahren 2009 bis 2014, da mit diesen Zeugnissen keine unmittelbare Tätigkeiten des Fleischergewerbes bescheinigt würden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die von Herrn GR vorgelegten Zeugnisse, insbesondere das Zeugnis von Herrn KR, nicht ausreichen würden, um die in den Zugangsvoraussetzungen geforderte Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter zu bestätigen, da es sich bei diesen Tätigkeiten um keine facheinschlägigen Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994 handle. Dies gelte auch für die vorgelegten Bestätigungen der Stadtgemeinde *** vom
  4. März 2009 und vom
  5. Mai 2010 und der Marktgemeinde *** vom
  6. März 2009 über vorgeschriebene Standgebühren auf Bauernmärkten und die amtstierärztlichen Zeugnisse aus den Jahren 2009 bis 2014, da mit diesen Zeugnissen keine unmittelbare Tätigkeiten des Fleischergewerbes bescheinigt würden. Dagegen hat Herr GR, vertreten durch Dipl.-Ing. Dr. techn. Susanne Hrinkov, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, dass die individuelle Befähigung

§ 19

Gewerbeordnung zur Ausübung des Fleischer-Gewerbes, eingeschränkt auf die Zerlegung und Verarbeitung von regional zugekauftem Schweinefleisch festgestellt werde.Dagegen hat Herr GR, vertreten durch Dipl.-Ing. Dr. techn. Susanne Hrinkov, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, dass die individuelle Befähigung

Paragraph 19, Gewerbeordnung zur Ausübung des Fleischer-Gewerbes, eingeschränkt auf die Zerlegung und Verarbeitung von regional zugekauftem Schweinefleisch festgestellt werde. Dazu wurde vorgebracht, dass er von 1985 bis 1999 zusammen mit seinem Vater KR und seit Betriebsübernahme 1999 ständig Schlachtungen sowie die Verarbeitung des Fleisches im Rahmen seiner Landwirtschaft (Hausschlachtung) durchgeführt habe. Die Schlachtungen und die Weiterverarbeitung des Fleisches seien in den Räumen des Bauernhofes, in denen nun das Gewerbe des Fleischers ausgeübt werden solle, erfolgt, für die Verarbeitung des Fleisches sollten die bestehenden Maschinen genutzt werden. Die Tätigkeiten blieben dieselben, die von ihm im Rahmen der Landwirtschaft durchgeführt worden seien. Lediglich die Schlachtung würde nicht mehr im Hof erfolgen, die Schweinehälften würden regional zugekauft. Durch die Führung seines landwirtschaftlichen Betriebes von 1999 bis heute als selbständiger Unternehmer sowohl in technischer wie auch in kaufmännischer Hinsicht werde der Anforderung des § 18 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 über eine selbständige Tätigkeit zumindest im Teilbereich der Schlachtung und Verarbeitung von Mastschweinen entsprochen.Durch die Führung seines landwirtschaftlichen Betriebes von 1999 bis heute als selbständiger Unternehmer sowohl in technischer wie auch in kaufmännischer Hinsicht werde der Anforderung des Paragraph 18, Absatz 3, Gewerbeordnung 1994 über eine selbständige Tätigkeit zumindest im Teilbereich der Schlachtung und Verarbeitung von Mastschweinen entsprochen. Dieser Beschwerde waren in Ergänzung zum bereits vorgelegten Arbeitszeugnis eine detaillierte Tätigkeitsbeschreibung des bäuerlichen Schlacht- und Fleischerbetriebes durch den Vater des Beschwerdeführers sowie ein Kontrollbefund

§ 16FUG vom 6.

September 2004, ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 11. Februar 2009 betreffend die neue Zulassungsnummer, 2 Kontrollberichte

den Bestimmungen des LMSVG vom 25.7.2009 und vom

  1. Oktober 2012, ein Zeugnis über die Ablegung der landwirtschaftlichen Facharbeiterprüfung vom
  2. Juni 1987, ein Schulungsnachweis über die Absolvierung des Kurses Grundschulung Lebensmittelhygiene vom
  3. Februar 1999, eine Teilnahmebestätigung am Kurs „Fleischhygiene“ vom 22.1.2004 des ländlichen Fortbildungsinstitutes, eine Teilnahmebestätigung der Wirtschaftskammer Niederösterreich, Landesgremium des Lebensmittelhandels für die Teilnahme an der Einzelhandelshygieneleitlinie (HACCP) - Schulung vom 7.11.2016 sowie der Einkommensteuerbescheid 2009 und eine Gebührennote des Mag. med. vet. JK vom Dezember 2014 und ein Schreiben der ÖVP Niederösterreich betreffend die Unterstützung der Nahversorgung angeschlossen.Dieser Beschwerde waren in Ergänzung zum bereits vorgelegten Arbeitszeugnis eine detaillierte Tätigkeitsbeschreibung des bäuerlichen Schlacht- und Fleischerbetriebes durch den Vater des Beschwerdeführers sowie ein Kontrollbefund

Paragraph 16, FUG vom

  1. September 2004, ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
  2. Februar 2009 betreffend die neue Zulassungsnummer, 2 Kontrollberichte

den Bestimmungen des LMSVG vom 25.7.2009 und vom

  1. Oktober 2012, ein Zeugnis über die Ablegung der landwirtschaftlichen Facharbeiterprüfung vom
  2. Juni 1987, ein Schulungsnachweis über die Absolvierung des Kurses Grundschulung Lebensmittelhygiene vom
  3. Februar 1999, eine Teilnahmebestätigung am Kurs „Fleischhygiene“ vom 22.1.2004 des ländlichen Fortbildungsinstitutes, eine Teilnahmebestätigung der Wirtschaftskammer Niederösterreich, Landesgremium des Lebensmittelhandels für die Teilnahme an der Einzelhandelshygieneleitlinie (HACCP) - Schulung vom 7.11.2016 sowie der Einkommensteuerbescheid 2009 und eine Gebührennote des Mag. med. vet. JK vom Dezember 2014 und ein Schreiben der ÖVP Niederösterreich betreffend die Unterstützung der Nahversorgung angeschlossen. Mit Schreiben vom 17.1.2017 hat die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Zugleich wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Das Landesverwaltungsgericht hat dazu wie folgt erwogen: Von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen ist auszugehen: Am
  4. Oktober 2016 hat Herr GR das reglementierte Gewerbe „Fleischer (Handwerk)

§ 94Z. 19 Gew

O 1994“ im Standort ***, ***, angemeldet.Am 25. Oktober 2016 hat Herr GR das reglementierte Gewerbe „Fleischer (Handwerk)

Paragraph 94, Ziffer 19, GewO 1994“ im Standort ***, ***, angemeldet. Herr GR hat zunächst eine Lehre als landwirtschaftlicher Facharbeiter am Hof seines Vaters KR gemacht und am 16.6.1987 die landwirtschaftliche Facharbeiterprüfung abgelegt. Er war am Hof zuerst als Mitarbeiter und in weiterer Folge als Stellvertreter seines Vaters tätig. Seit der Hofübernahme 1999 ist GR auf diesem Hof als selbständiger Landwirt tätig und hat bis 2015 die Schweinemast und dem bäuerlichen Schlachthof weiterbetrieben. Die am Hof gehaltenen Schweine wurden am Hof geschlachtet und zerlegt, in weiterer Folge wurden in der hauseigenen Selche Selchfleisch sowie Fleisch- und Wurstprodukte wie Blutwurst, Leberwurst, Presswurst und Bratwurst hergestellt und Frischfleisch zugerichtet und verpackt. Diese Produkte wurden im Rahmen der Direktvermarktung ab Hof sowie auf Bauernmärkten verkauft. 2015 wurde die Schweinehaltung und der Schlachtbetrieb aufgegeben. Die auf dem Hof bestehenden Maschinen und Betriebsräumlichkeiten sollen nunmehr dahingehend weiter genutzt werden, als in Zukunft das Fleisch (Schweinehälften) regional zugekauft und in gleicher Weise wie bisher zerlegt und verarbeitet werden soll. Am 22.2.1999 hat Herr GR am ländlichen Fortbildungsinstitut Niederösterreich in ***, ***, den 4-stündigen Kurs „Grundschulung Lebensmittelhygiene“ besucht. Am

  1. Januar 2004 hat er am ländlichen Fortbildungsinstitut in ***, ***, den 8-stündigen Kurs „Fleischhygiene“ besucht. Am
  2. November 2016 hat er von 19:00 Uhr bis 21:00 Uhr an der Einzelhandelshygieneleitlinie (HACCP)-Schulung Allergen-Schulung der Wirtschaftskammer Niederösterreich, Landesgremium des Lebensmittelhandels teilgenommen. Er hat weder die Meisterprüfung für das Handwerk der Fleischer, noch eine berufsbildende höhere Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Lebensmitteltechnologie mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, abgeschlossen. Weiters hat er nicht eine Werkmeisterschule für Berufstätige, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, besucht. Auch die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Fleischverarbeitung oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf hat er nicht absolviert, er hat weiters nicht eine mindestens dreijährige berufsbildende Schule, deren Ausbildung im Bereich Lebensmitteltechnologie mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, besucht. Schließlich wurde auch nicht eine mindestens zweijährige staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannte Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, abgeschlossen und auch nicht die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Fleischverarbeitung oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder der erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Lebensmitteltechnologie mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, abgelegt. Weiters hat Herr GR nicht eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter im Gewerbe des Fleischers ausgeübt. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf der Einsichtnahme in den unbedenklichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zur Zahl GFW1-G-161224/001, insbesondere auf den der Beschwerde angeschlossenen Schulungsnachweisen sowie dem Zeugnis über die am Hof von Herrn KR ausgeübten Tätigkeiten vom
  3. Januar 2017 und der Tätigkeitsbeschreibung des bäuerlichen Schlacht- und Fleischerbetriebes in Ergänzung zum Arbeitszeugnis vom
  4. Januar
  5. Dass der Beschwerdeführer die Meisterprüfung für das Handwerk der Fleischer oder eine berufsbildende höhere Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Lebensmitteltechnologie mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, abgeschlossen hat, wurde gar nicht behauptet, ebenso nicht, dass er eine Werkmeisterschule für Berufstätige, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, besucht hätte, die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Fleischverarbeitung oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf absolviert habe, eine mindestens dreijährige berufsbildende Schule, deren Ausbildung im Bereich Lebensmitteltechnologie mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, besucht habe, oder eine mindestens zweijährige staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannte Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, abgeschlossen habe oder die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Fleischverarbeitung oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf absolviert habe oder eine mindestens dreijährige berufsbildende Schule, deren Ausbildung im Bereich Lebensmitteltechnologie mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, besucht habe. Diesbezüglich waren daher entsprechende Negativfeststellungen zu treffen. Ebenso wurde nicht dargetan, dass er eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter im Gewerbe des Fleischers ausgeübt hat. In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 5 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:Paragraph 5, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:

(1)Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.
(1)Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (Paragraph 339,) ausgeübt werden.
(2)Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe (§ 31) ausdrücklich angeführt sind, sind freie Gewerbe. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für diese kein Befähigungsnachweis zu erbringen.
(2)Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, die nicht als reglementierte Gewerbe (Paragraph 94,) oder Teilgewerbe (Paragraph 31,) ausdrücklich angeführt sind, sind freie Gewerbe. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für diese kein Befähigungsnachweis zu erbringen. § 18 GewO 1994 lautet auszugsweise:Paragraph 18, GewO 1994 lautet auszugsweise:
(1)Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.
(1)Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im Paragraph 94, Ziffer 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im Paragraph 94, Ziffer 42, genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.
(2)Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht
(2)Als Belege im Sinne des Absatz eins, kommen in Betracht
  1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im Paragraph 94, als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;
  2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;
  3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;
  4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;
  5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;
  6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;
  7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;
  8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;
  9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;
  10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;
  11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.
(3)Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
(3)Unter fachlicher Tätigkeit (Absatz 2, Ziffer 8,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Absatz 2, Ziffer 9,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Absatz 2, Ziffer 10,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
  1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
  2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder
  3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.
(4)Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Abs. 2 für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
(4)Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Absatz 2, für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
(5)Bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen. Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges. … § 19 GewO 1994 lautet:Paragraph 19, GewO 1994 lautet: Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften

§ 18Abs.

4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. §373c Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.Kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften

Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. §373c Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden. Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Fleischer (Fleischer-Verordnung), BGBl. II Nr. 44/2003, idF BGBl. II Nr. 399/2008 lautet:Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Fleischer (Fleischer-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 2003,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2008, lautet: Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Fleischer (§ 94 Z 19 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Fleischer (Paragraph 94, Ziffer 19, GewO 1994) als erfüllt anzusehen: 1.Ziffer eins Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder 2.Ziffer 2 Zeugnisse über a)Litera a den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Lebensmitteltechnologie mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und b)Litera b eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) odereine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder 3.Ziffer 3 Zeugnisse über a)Litera a den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und b)Litera b die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung

§ 23Abs. 3 Gew

O 1994 entfällt, unddie erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung

Paragraph 23, Absatz 3, GewO 1994 entfällt, und c)Litera c eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder 4.Ziffer 4 Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oderZeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder 5.Ziffer 5 Zeugnisse über a)Litera a die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Fleischverarbeitung oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Lebensmitteltechnologie mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und b)Litera b eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) odereine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder 6.Ziffer 6 Zeugnisse über a)Litera a den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und b)Litera b eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) odereine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder 7.Ziffer 7 Zeugnisse über a)Litera a eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und b)Litera b eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder 8.Ziffer 8 Zeugnisse über a)Litera a die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Fleischverarbeitung oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Lebensmitteltechnologie mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und b)Litera b eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994). § 340 GewO 1994 lautet:Paragraph 340, GewO 1994 lautet:

(1)Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das Gewerberegister einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem Gewerberegister von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung

§ 373c

oder eine Gleichhaltung

§ 373d

oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung

§ 19

, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung

§ 373c

oder eine Gleichhaltung

§ 373doder § 373e rechtswirksam erfolgt ist.

Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.

(1)Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (Paragraph 339, Absatz eins,) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Absatz 2, genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das Gewerberegister einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem Gewerberegister von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung

Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung

Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (Paragraph 339, Absatz 3,) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung

Paragraph 19,, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung

Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung

Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde. …

(3)Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.
(3)Liegen die im Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf wurde

§ 340Abs.

3 Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk Fleischer festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Fleischer (Handwerk)“ im Standort ***, *** nicht vorliegen, und die Ausübung des Gewerbes untersagt. In der Beschwerde wurde nunmehr beantragt, dass die individuelle Befähigung

§ 19

Gewerbeordnung zur Ausübung des Fleischer-Gewerbes, eingeschränkt auf die Zerlegung und Verarbeitung von regional zugekauftem Schweinefleisch, festgestellt werde. Es ist somit zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine Entscheidung in einer anderen Sache als derjenigen begehrt, die „Sache“ des mit dem durch Beschwerde bekämpften Bescheid abgeschlossenen Verfahrens war.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf wurde

Paragraph 340, Absatz 3, Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk Fleischer festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Fleischer (Handwerk)“ im Standort ***, *** nicht vorliegen, und die Ausübung des Gewerbes untersagt. In der Beschwerde wurde nunmehr beantragt, dass die individuelle Befähigung

Paragraph 19, Gewerbeordnung zur Ausübung des Fleischer-Gewerbes, eingeschränkt auf die Zerlegung und Verarbeitung von regional zugekauftem Schweinefleisch, festgestellt werde. Es ist somit zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine Entscheidung in einer anderen Sache als derjenigen begehrt, die „Sache“ des mit dem durch Beschwerde bekämpften Bescheid abgeschlossenen Verfahrens war. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu auf die Judikatur zum Berufungsverfahren verwiesen, wonach ein in der Berufung gestellter Antrag auf Entscheidung in einer anderen Sache, mithin ein Berufungsantrag, der sich nicht innerhalb der „Sache“ des Verfahrens der Erstbehörde bewegt, kein zulässiger Berufungsantrag ist. Ein solcher unzulässiger Berufungsantrag wäre zurückzuweisen. Im Hinblick auf die Gleichartigkeit des Beschwerdebegehrens mit dem Berufungsantrag hat der Verwaltungsgerichtshof die höchstgerichtliche Judikatur zur Zulässigkeit von Berufungsanträgen und zur Folge unzulässiger Berufungsanträge auf das Beschwerdebegehren übertragen (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0044 mit Hinweis auf die Erkenntnisse vom 12.12.1997, 96/19/3389, vom 24.9.1999, 99/19/0155, vom 28.1.2004, 99/12/0120, und vom 12.11.2008, 2008/12/0008). Liegt dieses außerhalb der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens (vgl. die Beschlüsse vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049 und vom 29.4.2015, Ra 2015/03/0015 sowie das E vom 8.9.2015, Ra 2015/18/0134 mwN), so ist die Beschwerde unzulässig und vom Verwaltungsgericht durch Beschluss zurückzuweisen.Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu auf die Judikatur zum Berufungsverfahren verwiesen, wonach ein in der Berufung gestellter Antrag auf Entscheidung in einer anderen Sache, mithin ein Berufungsantrag, der sich nicht innerhalb der „Sache“ des Verfahrens der Erstbehörde bewegt, kein zulässiger Berufungsantrag ist. Ein solcher unzulässiger Berufungsantrag wäre zurückzuweisen. Im Hinblick auf die Gleichartigkeit des Beschwerdebegehrens mit dem Berufungsantrag hat der Verwaltungsgerichtshof die höchstgerichtliche Judikatur zur Zulässigkeit von Berufungsanträgen und zur Folge unzulässiger Berufungsanträge auf das Beschwerdebegehren übertragen vergleiche VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0044 mit Hinweis auf die Erkenntnisse vom 12.12.1997, 96/19/3389, vom 24.9.1999, 99/19/0155, vom 28.1.2004, 99/12/0120, und vom 12.11.2008, 2008/12/0008). Liegt dieses außerhalb der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vergleiche die Beschlüsse vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049 und vom 29.4.2015, Ra 2015/03/0015 sowie das E vom 8.9.2015, Ra 2015/18/0134 mwN), so ist die Beschwerde unzulässig und vom Verwaltungsgericht durch Beschluss zurückzuweisen. War Sache des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde die Feststellung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Fleischer (Handwerk)“ im Standort ***, *** nicht vorliegen, so wird im Rahmen der Beschwerde diese Feststellung dahingehend begehrt, dass der Umfang des Gewerbes eingeschränkt wird auf „Fleischer, eingeschränkt auf die Zerlegung und Verarbeitung von regional zugekauftem Schweinefleisch“. Da der Gegenstand des Verfahrens somit nicht ausgedehnt, sondern eingeschränkt wird und weiterhin der Antrag auf Feststellung lautet, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeantrag sich innerhalb der „Sache“ des Verfahrens der Verwaltungsbehörde bewegt, sodass eine meritorische Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht zu ergehen hat.

§ 340Abs. 1 Gew

O 1994 hat die Behörde auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen, und bejahendenfalls den Anmelder in das Gewerberegister einzutragen.

Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1994 hat die Behörde auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (Paragraph 339, Absatz eins,) zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen, und bejahendenfalls den Anmelder in das Gewerberegister einzutragen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde

§ 340Abs. 3 Gew

O 1994 dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde

Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

§ 94Z. 19 Gew

O 1994 ist das Gewerbe „Fleischer (Handwerk)“ ein reglementiertes Gewerbe, sodass

§ 5Abs. 2 Gew

O 1994 für dieses ein Befähigungsnachweis zu erbringen ist.

Paragraph 94, Ziffer 19, GewO 1994 ist das Gewerbe „Fleischer (Handwerk)“ ein reglementiertes Gewerbe, sodass

Paragraph 5, Absatz 2, GewO 1994 für dieses ein Befähigungsnachweis zu erbringen ist. Aufgrund des § 18 Abs. 1 GewO 1994 legt das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend für jedes reglementierte Gewerbe mit Verordnung fest, durch welche Belege die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung als erfüllt anzusehen sind.Aufgrund des Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 legt das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend für jedes reglementierte Gewerbe mit Verordnung fest, durch welche Belege die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung als erfüllt anzusehen sind. Die Zugangsvoraussetzungen für das gegenständliche Gewerbe sind in der Fleischer-Verordnung geregelt. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilden die den Befähigungsnachweis gem. § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden (vgl. VwGH vom 6.4.2005, 2004/04/0047, 18.5.2005, 2004/04/0188; 18.5.2005, 2004/04/0211, 20.5.2015, Ro 2014/04/0032 u.a.). Der VwGH beruft sich im Erkenntnis vom 6.4.2005, 2004/04/0047 auf die vergleichbare frühere Rechtslage und auf sein Erkenntnis vom 9.10.2002, 2002/04/0059, und die dort zitierte Vorjudikatur. Danach kann die Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes nur dann bejahend getroffen werden, wenn die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in den den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen. Die individuelle Befähigung liegt bei Gewerben, bei denen als Befähigungsnachweis eine Befähigungsprüfung vorgeschrieben ist, nur im Falle der Beherrschung des gesamten Prüfungsstoffes, umfassend die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse auf allen in den betreffenden BefähigungsnachweisV angeführten Sachgebieten vor (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 20113, § 19, Rz. 6).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilden die den Befähigungsnachweis gem. Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden vergleiche VwGH vom 6.4.2005, 2004/04/0047, 18.5.2005, 2004/04/0188; 18.5.2005, 2004/04/0211, 20.5.2015, Ro 2014/04/0032 u.a.). Der VwGH beruft sich im Erkenntnis vom 6.4.2005, 2004/04/0047 auf die vergleichbare frühere Rechtslage und auf sein Erkenntnis vom 9.10.2002, 2002/04/0059, und die dort zitierte Vorjudikatur. Danach kann die Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes nur dann bejahend getroffen werden, wenn die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in den den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen. Die individuelle Befähigung liegt bei Gewerben, bei denen als Befähigungsnachweis eine Befähigungsprüfung vorgeschrieben ist, nur im Falle der Beherrschung des gesamten Prüfungsstoffes, umfassend die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse auf allen in den betreffenden BefähigungsnachweisV angeführten Sachgebieten vor vergleiche , Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 20113, Paragraph 19,, Rz. 6). Wie oben festgestellt, hat der nunmehrige Beschwerdeführer seit dem Jahr 1999 selbständig als Betriebsleiter den landwirtschaftlichen Betrieb in ***, *** geführt. Im Rahmen der Landwirtschaft wurden Schweine gehalten, im Hof geschlachtet und dann verarbeitet, wobei die Verarbeitung die Zerlegung der geschlachteten Tiere, die Herstellung von Selchfleisch, von Fleisch- und Wurstprodukten sowie die Zurichtung und Verpackung von Frischfleisch umfasst hat. Der Beschwerdeführer beruft sich nun auf die Bestimmung des § 18 Abs. 3 GewO 1994 in Verbindung mit Z. 4 der Fleischer-Verordnung, wonach die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Fleischer unter anderen durch ein Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens 6-jährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter erfüllt sei. Mit dem Zeugnis seines Vaters KR vom 10. Januar 2017 werde diese mehr als 6-jährige selbständige Tätigkeit als Betriebsleiter seit 1999 bestätigt.Wie oben festgestellt, hat der nunmehrige Beschwerdeführer seit dem Jahr 1999 selbständig als Betriebsleiter den landwirtschaftlichen Betrieb in ***, *** geführt. Im Rahmen der Landwirtschaft wurden Schweine gehalten, im Hof geschlachtet und dann verarbeitet, wobei die Verarbeitung die Zerlegung der geschlachteten Tiere, die Herstellung von Selchfleisch, von Fleisch- und Wurstprodukten sowie die Zurichtung und Verpackung von Frischfleisch umfasst hat. Der Beschwerdeführer beruft sich nun auf die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994 in Verbindung mit Ziffer 4, der Fleischer-Verordnung, wonach die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Fleischer unter anderen durch ein Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens 6-jährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter erfüllt sei. Mit dem Zeugnis seines Vaters KR vom 10. Januar 2017 werde diese mehr als 6-jährige selbständige Tätigkeit als Betriebsleiter seit 1999 bestätigt. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass § 18 Abs. 3 in Verbindung mit Ziffer 4 der Fleischer-Verordnung eine ununterbrochene, mindestens 6-jährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter voraussetzt, sodass sich die Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter auf das Gewerbe des Fleischers selbst bezieht. Die Tätigkeit als Betriebsleiter in einem Bauernhof, in dem auch Tiere geschlachtet und verwertet werden, ist nicht mit einer Tätigkeit als Betriebsleiter in einem Fleischerbetrieb gleichzusetzen, sodass mit dem Zeugnis von Herrn KR keine Betriebsleitertätigkeit in einem facheinschlägigen Gewerbebetrieb, nämlich Fleischerbetrieb, bescheinigt wird. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass Paragraph 18, Absatz 3, in Verbindung mit Ziffer 4 der Fleischer-Verordnung eine ununterbrochene, mindestens 6-jährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter voraussetzt, sodass sich die Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter auf das Gewerbe des Fleischers selbst bezieht. Die Tätigkeit als Betriebsleiter in einem Bauernhof, in dem auch Tiere geschlachtet und verwertet werden, ist nicht mit einer Tätigkeit als Betriebsleiter in einem Fleischerbetrieb gleichzusetzen, sodass mit dem Zeugnis von Herrn KR keine Betriebsleitertätigkeit in einem facheinschlägigen Gewerbebetrieb, nämlich Fleischerbetrieb, bescheinigt wird. Daran ändert auch der Umstand, dass mit der gegenständlichen Beschwerde der Umfang des reglementierten Gewerbes von Fleischer (Handwerk) auf Fleischer, eingeschränkt auf die Zerlegung und Verarbeitung von regional zugekauftem Schweinefleisch, eingeschränkt wird, nichts, da die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit keine für das eingeschränkte Gewerbe eingeschränkten Zugangsvoraussetzungen vorsieht. Da nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die den Befähigungsnachweis

§ 18Abs.

1 festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür bilden, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden und die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung als landwirtschaftlicher Facharbeiter in Verbindung mit seiner Tätigkeit und der Absolvierung dreier Schulungen betreffend Lebensmittelhygiene, Fleischhygiene und Einzelhandelshygieneleitlinie nicht mindestens in gleicher Weise wie die in den den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen lässt, hat die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf daher zu Recht festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Fleischer (Handwerk)“ beim nunmehrigen Beschwerdeführer nicht vorliegen und die Ausübung des Gewerbes untersagt. Dies gilt auch für den nunmehr eingeschränkten Umfang des Gewerbes.Da nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die den Befähigungsnachweis

Paragraph 18, Absatz eins, festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür bilden, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden und die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung als landwirtschaftlicher Facharbeiter in Verbindung mit seiner Tätigkeit und der Absolvierung dreier Schulungen betreffend Lebensmittelhygiene, Fleischhygiene und Einzelhandelshygieneleitlinie nicht mindestens in gleicher Weise wie die in den den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen lässt, hat die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf daher zu Recht festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Fleischer (Handwerk)“ beim nunmehrigen Beschwerdeführer nicht vorliegen und die Ausübung des Gewerbes untersagt. Dies gilt auch für den nunmehr eingeschränkten Umfang des Gewerbes. Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Vw

GVG entfallen, zumal diese von keiner Partei des Verfahrens beantragt wurde, der Sachverhalt selbst geklärt ist und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, VwGVG entfallen, zumal diese von keiner Partei des Verfahrens beantragt wurde, der Sachverhalt selbst geklärt ist und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.62.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.