RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.06.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-446/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von EE, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 20.03.2017, ZTS1-F-1024/002, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht:
- Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C und F von zehn Monaten auf neun Monate ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 16.01.2017 (also bis einschließlich 16.10.2017 – vorbehaltlich der Absolvierung der begleitenden Maßnahmen) herabgesetzt wird.
- Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 17, § 27, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 17,, Paragraph 27,, Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGGParagraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Mit (Mandats-)Bescheid vom 30.01.2017 entzog die Bezirkshauptmannschaft Zwettl (im Folgenden: „belangte Behörde“) dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C und F bis einschließlich 16.11.2017 (zehn Monate); weiters wurden eine Nachschulung sowie die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung angeordnet. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer am 16.01.2017 um 18:05 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt: 1,47 mg/l) den PKW mit dem Kennzeichen *** auf der Landesstraße *** im Ortsgebiet von ***, nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung ***, gelenkt habe und daher verkehrsunzuverlässig sei, und wertete bei der Festsetzung der Entzugsdauer den exorbitant hohen Alkoholisierungsgrad als erschwerend. Der Beschwerdeführer erhob rechtzeitig Vorstellung gegen die Entziehung der Lenkberechtigung der Klasse F; diese solle auf das gesetzliche Mindestmaß herabgesetzt werden. Die belangte Behörde leitete ein Ermittlungsverfahren ein und erhob, dass gegen den Beschwerdeführer außer dem in Verbindung mit der vorgeworfenen Tat ergangenen Straferkenntnis gemäß StVO keine Verwaltungsstrafvormerkung vorliegt, dass im Elektronischen kriminalpolizeilichen Informationssystem keine Vormerkungen aufscheinen und dass der Polizei keine sonstigen Umstände bekannt sind, welche seine Verkehrszuverlässigkeit in Frage stellten, bzw. dass nicht der Eindruck bestehe, er würde sich im Straßenverkehr rücksichtslos verhalten. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.03.2017, ZTS1-F-1024/002, hat die belangte Behörde den Bescheid vom 30.01.2017 in vollem Umfang bestätigt, und zwar im Wesentlichen mit folgender Begründung: Die fehlende Verkehrszuverlässigkeit, welche die Grundlage der Entziehung bilde, könne hinsichtlich der verschiedenen Führerscheinklassen nicht unterschiedlich beurteilt werden. Deshalb scheide die begehrte Verkürzung bei der Klasse F grundsätzlich aus. Außerdem könnten persönliche oder wirtschaftliche Nachteile, die der Beschwerdeführer durch die Entziehung erleiden würde, nach langjähriger Rechtsprechung des VwGH keine Berücksichtigung finden. Die Schuldeinsicht des Beschwerdeführers, die positiven Erhebungen im Ermittlungsverfahren und die bisherige Unbescholtenheit könnten aufgrund der massiven Alkoholisierung von 2,94 ‰ keine günstigere Entscheidung herbeiführen. In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, ihm die Lenkberechtigung für die Klasse F nach Ablauf der Mindestentzugsdauer wieder zu erteilen, unter Umständen auch mit zeitlichen und geographischen Beschränkungen, und zwar mit folgender Begründung: Hinsichtlich der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit bestehe ein beträchtlicher Unterschied, ob ihm die Lenkberechtigung für alle Klassen unbeschränkt wiedererteilt würde oder ob ihm ausschließlich das Lenken seines Traktors, und zwar nur tagsüber und zwischen seinem Hof und den bewirtschafteten Feldern, gestattet würde. Weiters führt er seine bisherige Unbescholtenheit und Schuldeinsicht an. Im Übrigen verweist er auf eine Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich (Senat-AB-07-0222) und eine des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (LVwG-AV-846/001-2016), in denen jeweils einem vergleichbaren Begehren Folge geleistet worden sei. Die belangte Behörde hat die Beschwerde mit dem Akt dem erkennenden Gericht vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers (im Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde zu ZTS2-V-17 256/5), an die das erkennende Gericht gebunden ist, steht fest, dass der Beschwerdeführer am 16.01.2017 um 18:05 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt 1,47 mg/l = Blutalkoholgehalt 2,94 ‰) den PKW mit dem Kennzeichen *** auf der Landesstraße *** im Ortsgebiet von ***, nächst Strkm. ***, in Fahrtrichtung *** gelenkt hat. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Entziehungsdauer für die Lenkberechtigung der Klasse F. Es ist somit zu prüfen, ob hinsichtlich der anderen Spruchteile, also der Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, C1 und C sowie der begleitenden Maßnahmen, Teilrechtskraft eingetreten ist. In seiner Rechtssprechung weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass bezüglich einer nicht trennbaren Sache die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes von der bei ihm beschwerdeführenden Partei nicht lediglich auf einen Teil dieser Sache eingeschränkt werden kann (vgl. VwGH vom 09.09.2015, Ro 2015/03/0032). Beispielsweise ist das Verwaltungsgericht nicht darauf beschränkt, nur die Befristung einer Lenkberechtigung zu prüfen, sondern es kann die Entscheidung der Behörde auch dahingehend abändern, dass eine unter Nebenbestimmungen erteilte Berechtigung gar nicht erteilt wird (vgl. VwGH vom 27.04.2015, Ra 2015/11/0022). Genauso wie Nebenbestimmungen, z.B. eine etwaige Befristung, eine von der Lenkberechtigung nicht trennbare Sache darstellen, bildet auch eine wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogene Lenkberechtigung für jegliche Klassen eine nicht trennbare oder nach Klassen unterteilbare Sache, da die Sinnesart im Sinne des § 7 Abs. 1 FSG sich nicht nur auf einzelne Klassen von Kraftfahrzeugen bezieht (vgl. VwGH vom 11.07.2000, 2000/11/0011).In seiner Rechtssprechung weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass bezüglich einer nicht trennbaren Sache die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes von der bei ihm beschwerdeführenden Partei nicht lediglich auf einen Teil dieser Sache eingeschränkt werden kann vergleiche VwGH vom 09.09.2015, Ro 2015/03/0032). Beispielsweise ist das Verwaltungsgericht nicht darauf beschränkt, nur die Befristung einer Lenkberechtigung zu prüfen, sondern es kann die Entscheidung der Behörde auch dahingehend abändern, dass eine unter Nebenbestimmungen erteilte Berechtigung gar nicht erteilt wird vergleiche VwGH vom 27.04.2015, Ra 2015/11/0022). Genauso wie Nebenbestimmungen, z.B. eine etwaige Befristung, eine von der Lenkberechtigung nicht trennbare Sache darstellen, bildet auch eine wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogene Lenkberechtigung für jegliche Klassen eine nicht trennbare oder nach Klassen unterteilbare Sache, da die Sinnesart im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, FSG sich nicht nur auf einzelne Klassen von Kraftfahrzeugen bezieht vergleiche VwGH vom 11.07.2000, 2000/11/0011). Der Prüfumfang des erkennenden Gerichts kann also nicht lediglich auf die Lenkberechtigung für die Klasse F beschränkt werden, sondern es hat notwendigerweise die Entziehung aller Klassen zu behandeln (wie dies auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtigerweise getan hat, obwohl sich die Vorstellung nur gegen die Entziehung der Klasse F gerichtet hat). Eine Teilrechtskraft für die nicht in der Beschwerde genannten Klassen und die begleitenden Maßnahmen kommt somit nicht in Betracht. Die anzuwendenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) in der geltenden Fassung lauten wie folgt: § 3.
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3,
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
- (...)
- verkehrszuverlässig sind (§ 7), (…)
- verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,), (…)
(2)Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, darf vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden. § 7.
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7,
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen 1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, (...)
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, (…)
(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, (…)1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, (…),
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, (…) § 24.
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit Paragraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
- um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
- um eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
- um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt.
(2)Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. (...)
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen: (...) wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: (...) wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. (…) Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. (...)(…) Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. (...) § 25.
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. (...)Paragraph 25,
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. (...) § 26.
(2)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines KraftfahrzeugesParagraph 26,
(2)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
- erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, (…)
- erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, (…) Gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO ist mit Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 ‰) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.Gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO ist mit Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 ‰) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat der Beschwerdeführer eine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG verwirklicht, was seine Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich zieht. Was die gemäß § 7 Abs. 4 FSG vorzunehmende Wertung dieser „bestimmten Tatsache“ betrifft, lag der Vorfall im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides erst zwei Monate zurück. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zählen Alkoholdelikte zu den schwerstwiegenden Verfehlungen im Straßenverkehr, bei deren Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer derart hohen Alkoholisierung stellt einen hohen Grad an Verantwortungslosigkeit und ein großes Gefahrenpotenzial für alle Verkehrsteilnehmer dar.Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat der Beschwerdeführer eine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG verwirklicht, was seine Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich zieht. Was die gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG vorzunehmende Wertung dieser „bestimmten Tatsache“ betrifft, lag der Vorfall im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides erst zwei Monate zurück. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zählen Alkoholdelikte zu den schwerstwiegenden Verfehlungen im Straßenverkehr, bei deren Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer derart hohen Alkoholisierung stellt einen hohen Grad an Verantwortungslosigkeit und ein großes Gefahrenpotenzial für alle Verkehrsteilnehmer dar. Das erkennende Gericht kann im Rahmen seiner Unabhängigkeit dem Ergebnis der in der Beschwerde zitierten Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich und des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (und zwar eines anderen Richters), nämlich der Abänderung einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse F in eine zeitliche und geographische Einschränkung, nicht folgen, und zwar aus folgenden Gründen: Die Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 FSG ist eine Charaktereigenschaft (vgl. VwGH vom 24.9.2003, 2003/11/0172) und eine Grundvoraussetzung für die Erteilung einer Lenkberechtigung. Aus § 3 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 ergibt sich, dass die Verkehrszuverlässigkeit hinsichtlich der einzelnen Klassen nicht grundsätzlich unterschiedlich beurteilt werden kann. Schließlich darf einer Person, der aus diesem Grund eine Lenkberechtigung entzogen worden ist, ausdrücklich keine Lenkberechtigung (auch die einer anderen Klasse) mehr erteilt werden. In § 24 Abs. 1 FSG ist die Grundregel normiert, dass „die Lenkberechtigung“ (also in ihrer Gesamtheit) zu entziehen ist, wenn u.a. die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist. Die Ausnahme, die der Gesetzgeber von dieser Unteilbarkeit der Verkehrszuverlässigkeit ausdrücklich vorgesehen hat, findet sich in § 24 Abs. 1 letzter Satz FSG (betreffend das Absehen von der Entziehung der Klasse AM bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen), diese betrifft aber nicht die Klasse F, sondern ausdrücklich nur die Klasse AM. Die Regelung des § 24 Abs. 2 FSG schließlich (betreffend die Entziehung „nur hinsichtlich bestimmter Klassen“) kommt nur zum Tragen, wenn der Grund für die Entziehung nur mit der Eigenart des Lenkens bestimmter Klassen zusammenhängt. Dies trifft mitunter auf Entziehungen aufgrund mangelnder gesundheitlicher Eignung zu, nicht jedoch auf solche aufgrund mangelnder Verkehrszuverlässigkeit, bei denen der Grund – wie im gegenständlichen Fall – im Lenken eines Kraftfahrzeuges in erheblich alkoholisiertem Zustandes besteht, und dieses kann, wie die Erfahrung zeigt, mit jedweder Art von Kraftfahrzeug zu schweren Fahr- und Reaktionsfehlern und damit schweren Verkehrsunfällen führen. Die Verkehrszuverlässigkeit für die Klasse F kann somit nicht anders (vor allem nicht in zeitlicher oder örtlicher Hinsicht) beurteilt werden als jene für die übrigen Klassen.Die Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 7, FSG ist eine Charaktereigenschaft vergleiche VwGH vom 24.9.2003, 2003/11/0172) und eine Grundvoraussetzung für die Erteilung einer Lenkberechtigung. Aus Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, ergibt sich, dass die Verkehrszuverlässigkeit hinsichtlich der einzelnen Klassen nicht grundsätzlich unterschiedlich beurteilt werden kann. Schließlich darf einer Person, der aus diesem Grund eine Lenkberechtigung entzogen worden ist, ausdrücklich keine Lenkberechtigung (auch die einer anderen Klasse) mehr erteilt werden. In Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist die Grundregel normiert, dass „die Lenkberechtigung“ (also in ihrer Gesamtheit) zu entziehen ist, wenn u.a. die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist. Die Ausnahme, die der Gesetzgeber von dieser Unteilbarkeit der Verkehrszuverlässigkeit ausdrücklich vorgesehen hat, findet sich in Paragraph 24, Absatz eins, letzter Satz FSG (betreffend das Absehen von der Entziehung der Klasse AM bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen), diese betrifft aber nicht die Klasse F, sondern ausdrücklich nur die Klasse AM. Die Regelung des Paragraph 24, Absatz 2, FSG schließlich (betreffend die Entziehung „nur hinsichtlich bestimmter Klassen“) kommt nur zum Tragen, wenn der Grund für die Entziehung nur mit der Eigenart des Lenkens bestimmter Klassen zusammenhängt. Dies trifft mitunter auf Entziehungen aufgrund mangelnder gesundheitlicher Eignung zu, nicht jedoch auf solche aufgrund mangelnder Verkehrszuverlässigkeit, bei denen der Grund – wie im gegenständlichen Fall – im Lenken eines Kraftfahrzeuges in erheblich alkoholisiertem Zustandes besteht, und dieses kann, wie die Erfahrung zeigt, mit jedweder Art von Kraftfahrzeug zu schweren Fahr- und Reaktionsfehlern und damit schweren Verkehrsunfällen führen. Die Verkehrszuverlässigkeit für die Klasse F kann somit nicht anders (vor allem nicht in zeitlicher oder örtlicher Hinsicht) beurteilt werden als jene für die übrigen Klassen. In diesem Zusammenhang wird erneut auf die bereits zitierte eindeutige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, wonach sich die Sinnesart im Sinne des § 7 Abs. 1 FSG nicht nur auf einzelne Klassen von Kraftfahrzeugen bezieht (vgl. VwGH vom 11.7.2000, 2000/11/0011, und vom 27.6.2000, 99/11/0384). Im Übrigen haben private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen der Verkehrssicherheit außer Betracht zu bleiben (vgl. VwGH vom 04.10.2000, 2000/11/0176). In diesem Zusammenhang wird erneut auf die bereits zitierte eindeutige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, wonach sich die Sinnesart im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, FSG nicht nur auf einzelne Klassen von Kraftfahrzeugen bezieht vergleiche VwGH vom 11.7.2000, 2000/11/0011, und vom 27.6.2000, 99/11/0384). Im Übrigen haben private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen der Verkehrssicherheit außer Betracht zu bleiben vergleiche VwGH vom 04.10.2000, 2000/11/0176). Aus all diesen Gründen ist die vom verkehrsunzuverlässigen Beschwerdeführer begehrte Wiedererteilung der Lenkberechtigung nur für die Klasse F unter zeitlichen oder geographischen Beschränkungen nicht zulässig. Die Prüfung des erkennenden Gerichts konzentriert sich im Folgenden darauf, wann der Beschwerdeführer voraussichtlich wieder verkehrszuverlässig sein wird. Der Verwaltungsgerichthof weist in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 19.08.2014, 2013/11/0038 m.w.N.) darauf hin, dass der Gesetzgeber für die erstmalige Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. a StVO in § 26 Abs. 2 Z. 1 FSG eine Mindestentziehungszeit von sechs Monaten festgelegt hat, und dass diese Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten nur dann überschritten werden darf, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung (§ 7 Abs. 4 FSG) die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Im soeben zitierten Erkenntnis vom 19.08.2014 hat das Höchstgericht bei einem Atemluftalkoholgehalt von 1,25 mg/l (einem Blutalkoholgehalt von 2,50 ‰), die Überschreitung der Mindestentziehungsdauer von 6 Monaten um 2 Monate als angemessen erachtet, da es sich dabei um einen „außerordentlich hohen Alkoholisierungsgrad“ handelt. Der Beschwerdeführer hat im nun zu entscheidenden Fall mit einem Atemluftalkoholgehalt von 1,47 mg/l (einem Blutalkoholgehalt von 2,94 ‰) diesen Alkoholisierungsgrad sogar nochmals erheblich übertroffen (den Grenzwert von 1,6 ‰ nicht nur um 56 %, sondern um gar 84 % überschritten).Der Verwaltungsgerichthof weist in ständiger Rechtsprechung vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 19.08.2014, 2013/11/0038 m.w.N.) darauf hin, dass der Gesetzgeber für die erstmalige Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO in Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG eine Mindestentziehungszeit von sechs Monaten festgelegt hat, und dass diese Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten nur dann überschritten werden darf, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung (Paragraph 7, Absatz 4, FSG) die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Im soeben zitierten Erkenntnis vom 19.08.2014 hat das Höchstgericht bei einem Atemluftalkoholgehalt von 1,25 mg/l (einem Blutalkoholgehalt von 2,50 ‰), die Überschreitung der Mindestentziehungsdauer von 6 Monaten um 2 Monate als angemessen erachtet, da es sich dabei um einen „außerordentlich hohen Alkoholisierungsgrad“ handelt. Der Beschwerdeführer hat im nun zu entscheidenden Fall mit einem Atemluftalkoholgehalt von 1,47 mg/l (einem Blutalkoholgehalt von 2,94 ‰) diesen Alkoholisierungsgrad sogar nochmals erheblich übertroffen (den Grenzwert von 1,6 ‰ nicht nur um 56 %, sondern um gar 84 % überschritten). Sonstige in der höchstgerichtlichen Judikatur angesprochene Umstände, die eine weitere Überschreitung der Mindestentziehungsdauer rechtfertigen, sind hingegen nicht gegeben, zumal aus dem festgestellten Sachverhalt nicht hervor geht, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten einen Verkehrsunfall verschuldet hätte. Im Übrigen ist er verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und hat sich im Laufe des Verfahrens als kooperativ und schuldeinsichtig gezeigt. Das erkennende Gericht stellt aus all diesen Gründen, der vom Verwaltungsgerichthof im oben zitierten Erkenntnis vom 19.08.2014 vorgegebenen Linie folgend, die Prognose, dass der Beschwerdeführer seine Verkehrszuverlässigkeit – unbeschadet der Absolvierung der begleitenden Maßnahmen – nach neun Monaten wieder erlangen werde. Die von der belangten Behörde mit zehn Monaten bemessene Entziehungsdauer erscheint nach Ansicht des erkennenden Gerichts im Fall des Beschwerdeführers (eines „Ersttäters“) auch deshalb etwas zu lange, da dies der vom Gesetzgeber fixierten Mindestentziehungsdauer eines Wiederholungstäters, der innerhalb von fünf Jahren zuerst ein Alkoholdelikt im Bereich von 1,2 bis 1,6 ‰ Blutalkoholgehalt und dann das verfahrensgegenständliche begeht, entspricht (vgl. § 26 Abs. 2 Z. 5 FSG). Nachdem die Lenkberechtigung für alle Klassen Sache des gegenständlichen Verfahrens ist, ist die Entziehungsdauer für alle Klassen auf neun Monate zu verkürzen.Das erkennende Gericht stellt aus all diesen Gründen, der vom Verwaltungsgerichthof im oben zitierten Erkenntnis vom 19.08.2014 vorgegebenen Linie folgend, die Prognose, dass der Beschwerdeführer seine Verkehrszuverlässigkeit – unbeschadet der Absolvierung der begleitenden Maßnahmen – nach neun Monaten wieder erlangen werde. Die von der belangten Behörde mit zehn Monaten bemessene Entziehungsdauer erscheint nach Ansicht des erkennenden Gerichts im Fall des Beschwerdeführers (eines „Ersttäters“) auch deshalb etwas zu lange, da dies der vom Gesetzgeber fixierten Mindestentziehungsdauer eines Wiederholungstäters, der innerhalb von fünf Jahren zuerst ein Alkoholdelikt im Bereich von 1,2 bis 1,6 ‰ Blutalkoholgehalt und dann das verfahrensgegenständliche begeht, entspricht vergleiche Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 5, FSG). Nachdem die Lenkberechtigung für alle Klassen Sache des gegenständlichen Verfahrens ist, ist die Entziehungsdauer für alle Klassen auf neun Monate zu verkürzen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Da der Führerschein am 16.01.2017 vorläufig abgenommen wurde, beginnt die Entziehungsdauer an diesem Tag (§ 29 Abs. 4 FSG) und endet somit nicht vor dem 16.10.
- Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 3 FSG die Entziehungsdauer nicht vor Absolvierung der begleitenden Maßnahmen (Nachschulung, amtsärztliches Gutachten, verkehrspsychologische Stellungnahme) enden kann.Da der Führerschein am 16.01.2017 vorläufig abgenommen wurde, beginnt die Entziehungsdauer an diesem Tag (Paragraph 29, Absatz 4, FSG) und endet somit nicht vor dem 16.10.
- Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG die Entziehungsdauer nicht vor Absolvierung der begleitenden Maßnahmen (Nachschulung, amtsärztliches Gutachten, verkehrspsychologische Stellungnahme) enden kann. Von einer Verhandlung konnte abgesehen werden, da der Sachverhalt geklärt ist und aus den Akten hervorging, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hat lassen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Von einer Verhandlung konnte abgesehen werden, da der Sachverhalt geklärt ist und aus den Akten hervorging, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hat lassen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.446.001.2017