RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.06.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-673/001-2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des KA gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom
- April 2017, Zahl BA-H-V-666/01-2017, betreffend Baubewilligung, denDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des KA gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom
- April 2017, , Zahl BA-H-V-666/01-2017, betreffend Baubewilligung, den B E S C H L U S S:
- Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Gemeinde *** zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Gemeinde *** zurückverwiesen.,
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Am
- Februar 2017 suchten die Eigentümer des Grundstücks an der Adresse ***, im ***, bei der Gemeinde *** um Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses und eines Carports auf diesem Grundstück an. Aufgrund des am
- Februar 2017 im Rahmen der Vorprüfung gemäß § 20 der NÖ Bauordnung 2014 erstatteten Gutachtens des Bausachverständigen teilte der Bürgermeister der Gemeinde *** am
- Februar 2017 den Nachbarn, darunter KA (im Folgenden Beschwerdeführer) gemäß § 22 NÖ Bauordnung 2014 schriftlich mit, dass die Bauverhandlung mangels Beeinträchtigung der Rechte nach § 6 Abs. 2 und 3 NÖ Bauordnung 2014 entfällt.Aufgrund des am
- Februar 2017 im Rahmen der Vorprüfung gemäß Paragraph 20, der NÖ Bauordnung 2014 erstatteten Gutachtens des Bausachverständigen teilte der Bürgermeister der Gemeinde *** am
- Februar 2017 den Nachbarn, darunter KA (im Folgenden Beschwerdeführer) gemäß Paragraph 22, NÖ Bauordnung 2014 schriftlich mit, dass die Bauverhandlung mangels Beeinträchtigung der Rechte nach Paragraph 6, Absatz 2 und 3 NÖ Bauordnung 2014 entfällt. Mit Schreiben vom
- März 2017 erhob der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Einwendung, dass von seiner auf der dem Baugrundstück benachbarten Liegenschaft seit 1980 gelegenen Tischlerei gewerbebehördlich genehmigte Emissionen ausgehen würden. Im Sinne der – näher zitierten – höchstgerichtlichen Rechtsprechung sei sein Betrieb gegen das Erfordernis nachträglicher Auflagen gemäß § 79 Gewerbeordnung zu schützen. Daher sei eine Bauverhandlung durchzuführen.Mit Schreiben vom
- März 2017 erhob der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Einwendung, dass von seiner auf der dem Baugrundstück benachbarten Liegenschaft seit 1980 gelegenen Tischlerei gewerbebehördlich genehmigte Emissionen ausgehen würden. Im Sinne der – näher zitierten – höchstgerichtlichen Rechtsprechung sei sein Betrieb gegen das Erfordernis nachträglicher Auflagen gemäß Paragraph 79, Gewerbeordnung zu schützen. Daher sei eine Bauverhandlung durchzuführen. Am
- März 2017 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde *** den Bauwerbern die baubehördliche Bewilligung wie beantragt. Mit gesondertem Schreiben vom
- März 2017 ersuchte der Bürgermeister der Gemeinde *** die Bauwerber um Kenntnisnahme, dass vom aktiven Tischlereibetrieb auf dem Nachbargrundstück legitime Emissionen ausgehen und lud zur Kontaktaufnahme mit dessen Betreiber ein, um sich über die Betriebszeiten und die zu erwartenden Emissionen zu erkundigen. Am
- März 2017 erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen die Baubewilligung und stellte die Anträge auf Zustellung des Bescheides, auf Durchführung einer Bauverhandlung sowie auf Aufhebung der Baubewilligung und auf Abweisung des Genehmigungsantrags, in eventu auf „Vorschreibung von Auflagen an die Genehmigungswerber zur Reduktion der Immissionen am Grundstück des Genehmigungswerbers (z.B. Lärmschutzwand bzw. – wall)“. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die Baugenehmigung auf einem rechtswidrigen örtlichen Raumordnungsprogramm beruhe, da die Gemeinde bei der seinerzeitigen Widmungsfestlegung als Bauland-Kerngebiet die Planungsrichtlinien des § 14 NÖ ROG 1976 missachtet habe. Auch habe die Gemeinde bei der seinerzeitigen Widmungsfestlegung kein Planungsziel zum Ausdruck gebracht, den Tischlereibetrieb auslaufen zu lassen oder eine Umsiedlung auf einen anderen Standort festzulegen. Der Betrieb hätte daher als Bestand berücksichtigt werden müssen. Durch die Widmungsfestlegung sei das Recht des Beschwerdeführers auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt und werde eine weitere gewerbliche Nutzung erschwert oder unmöglich gemacht.Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die Baugenehmigung auf einem rechtswidrigen örtlichen Raumordnungsprogramm beruhe, da die Gemeinde bei der seinerzeitigen Widmungsfestlegung als Bauland-Kerngebiet die Planungsrichtlinien des Paragraph 14, NÖ ROG 1976 missachtet habe. Auch habe die Gemeinde bei der seinerzeitigen Widmungsfestlegung kein Planungsziel zum Ausdruck gebracht, den Tischlereibetrieb auslaufen zu lassen oder eine Umsiedlung auf einen anderen Standort festzulegen. Der Betrieb hätte daher als Bestand berücksichtigt werden müssen. Durch die Widmungsfestlegung sei das Recht des Beschwerdeführers auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt und werde eine weitere gewerbliche Nutzung erschwert oder unmöglich gemacht. Im Zusammenhang mit der notwendigen Beurteilung der auf das Baugrundstück einwirkenden Emissionen aus dem Tischlereibetrieb seien aufgrund näher zitierter Rechtsprechung ein lärmtechnisches sowie ein amtsärztliches Gutachten einzuholen. Der Baubeginn wurde seitens der Bauwerber mit
- März 2017 gemeldet. Mit als Bescheid bezeichnetem Schreiben vom
- April 2017 informierte der Bürgermeister der Gemeinde *** die Bauwerber über die eingebrachte Berufung und verfügte unter Verweis auf deren Zulässigkeit die Baueinstellung „bis weiteres“ gemäß § 29 NÖ Bauordnung 2014.Mit als Bescheid bezeichnetem Schreiben vom
- April 2017 informierte der Bürgermeister der Gemeinde *** die Bauwerber über die eingebrachte Berufung und verfügte unter Verweis auf deren Zulässigkeit die Baueinstellung „bis weiteres“ gemäß Paragraph 29, NÖ Bauordnung
- Am
- April 2017 erließ die belangte Behörde die nachfolgend wörtlich zitierte angefochtene Entscheidung gegenüber den Bauwerbern sowie gegenüber dem Beschwerdeführer: „BERUFUNGSERLEDIGUNG über die Berufung von Herr KA, eingebracht am 24.03.2017 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 20.03.2017, betreffend das Bauvorhaben von Frau SH und Herrn RV auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, hat der Gemeindevorstand in seiner Sitzung vom 04.04.2017 wie folgt entschieden:über die Berufung von Herr KA, eingebracht am 24.03.2017 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 20.03.2017, betreffend das Bauvorhaben von Frau SH und Herrn Regierungsvorlage auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, hat der Gemeindevorstand in seiner Sitzung vom 04.04.2017 wie folgt entschieden: S P R U C H Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 — AVG wird der Berufung von Herr KA, ***, *** vom 24.3.2017 durch die Berufungsbehörde teilweise stattgegeben. Der angefochtene Bescheid, Aktenzeichen BA-H-V-666/01-2017 vom 20.3.2017 wird bestätigt, die Baueinstellung aufgehoben und der Baubescheid dahin abgeändert, dass folgende Auflage zum Schutz des Tischlereibetriebes gegen heranrückende Wohnbebauung und zum Schutz der dauernden Wohnnutzung auf dem Grundstück *** KG *** im Spruch ergänzt wird:Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 — AVG wird der Berufung von Herr KA, ***, *** vom 24.3.2017 durch die Berufungsbehörde teilweise stattgegeben. Der angefochtene Bescheid, Aktenzeichen BA-H-V-666/01-2017 vom 20.3.2017 wird bestätigt, die Baueinstellung aufgehoben und der Baubescheid dahin abgeändert, dass folgende Auflage zum Schutz des Tischlereibetriebes gegen heranrückende Wohnbebauung und zum Schutz der dauernden Wohnnutzung auf dem Grundstück *** KG *** im Spruch ergänzt wird: „Durch und auf Kosten der Bauwerber Frau SH und Herrn RV ist eine Lärmschutzwand zu errichten, wenn an der Grundstücksgrenze zur Tischlerei KA, Parz. Nr. ***, KG ***, durch den Tischlereibetrieb bei gewerbebehördlich konsensgemäßem Betrieb während der Betriebszeiten, mehr als 60 dB Lärmemissionen auftreten. Der Nachweis über die Lärmemissionen ist durch die Fa. A zu erbringen. Die Errichtung der Lärmschutzwand hat binnen einen Jahres nach Vorlage des Nachweises der erhöhten Lärmemissionen zu erfolgen.“„Durch und auf Kosten der Bauwerber Frau SH und Herrn Regierungsvorlage ist eine Lärmschutzwand zu errichten, wenn an der Grundstücksgrenze zur Tischlerei KA, Parz. Nr. ***, KG ***, durch den Tischlereibetrieb bei gewerbebehördlich konsensgemäßem Betrieb während der Betriebszeiten, mehr als 60 dB Lärmemissionen auftreten. Der Nachweis über die Lärmemissionen ist durch die Fa. A zu erbringen. Die Errichtung der Lärmschutzwand hat binnen einen Jahres nach Vorlage des Nachweises der erhöhten Lärmemissionen zu erfolgen.“ Diesem Text folgt unmittelbar die Rechtsmittelbelehrung. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass der angefochtene Bescheid mangels jeglicher Begründung nicht nachvollziehbar sei. Im Übrigen wiederholt er das gesamte Berufungsvorbringen und die dort gestellten Anträge, ergänzt um den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 5 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014.In seiner dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass der angefochtene Bescheid mangels jeglicher Begründung nicht nachvollziehbar sei. Im Übrigen wiederholt er das gesamte Berufungsvorbringen und die dort gestellten Anträge, ergänzt um den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Bauordnung
- Erwägungen: Weder der angefochtene Bescheid noch der ihm zugrunde liegende Beschluss der belangten Behörde als Kollegialorgan enthalten eine Begründung. Dem Akt kann kein sachlich nachvollziehbarer Hinweis auf die inhaltliche Herleitung des angefochtenen Spruchs entnommen werden. Die Aktenlage erweckt vielmehr den Eindruck eines Versuchs der Berufungsbehörde, dem Berufungsvorbringen mit einem vermeintlich allseits konsensfähigen Kompromiss Rechnung zu tragen und sich dadurch ein der nachprüfenden Kontrolle zugängliches Ermittlungsverfahren restlos zu ersparen. Der vorgelegte Akteninhalt ermöglicht dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich daher weder die Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer die von ihm behauptete Parteistellung im Bewilligungsverfahren zukommt, noch die sachliche Beurteilung der vorgeschrieben Auflage. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
- August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. u.a. VwGH vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
- August 2014, Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
- August 2014, , Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche u.a. VwGH vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
- August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Die belangte Behörde ist bei ihrer Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens von keiner dargestellten Rechtsansicht ausgegangen. Stattdessen hat es die belangte Behörde als Baubehörde gänzlich unterlassen, das Berufungsvorbringen auch nur ansatzweise zu prüfen, sodass der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht und daher vom Landesverwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entschieden werden kann. Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden, noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Hinzu tritt der Umstand, dass sowohl die belangte Behörde einschließlich ihrer Sachverständigen als auch die anderen Parteien der behördlichen Verfahren – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind (vgl. hiezu etwa VwGH vom
- November 2002, Zl. 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Verwaltungsbehörde nicht nur schneller, sondern auch – für Parteien (in Form von Kommissionsgebühren) wie für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre.Die belangte Behörde ist bei ihrer Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens von keiner dargestellten Rechtsansicht ausgegangen. Stattdessen hat es die belangte Behörde als Baubehörde gänzlich unterlassen, das Berufungsvorbringen auch nur ansatzweise zu prüfen, sodass der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht und daher vom Landesverwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entschieden werden kann. Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden, noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Hinzu tritt der Umstand, dass sowohl die belangte Behörde einschließlich ihrer Sachverständigen als auch die anderen Parteien der behördlichen Verfahren – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind vergleiche hiezu etwa VwGH vom
- November 2002, Zl. 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Verwaltungsbehörde nicht nur schneller, sondern auch – für Parteien (in Form von Kommissionsgebühren) wie für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre. Aus diesen Gründen war der Beschwerde daher Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren die notwendigen Ermittlungen zur behaupteten Parteistellung unter Wahrung des Parteigehörs durchzuführen haben. Dabei wird im ersten Schritt zu beurteilen sein, ob dem Beschwerdeführer die behauptete Parteistellung unter dem Blickwinkel der – für beide verwickelten Grundstücke offenbar gleichen – Widmungsart tatsächlich zukommt (siehe dazu VwGH 15.12.2009, 2008/05/0143; zuletzt VwGH 13.12.2016, Ra 2016/05/0107). Nur im Fall einer solchen Parteistellung wäre im zweiten Schritt zu beachten, dass durch die Vorschreibung von Auflagen weder die Errichtung baulicher Anlagen auferlegt werden darf, durch die ein Bauvorhaben erst bewilligungsfähig wird (siehe VwGH 29.04.1997, 96/05/0210), noch die Feststellung des wesentlichen Sachverhaltes – wie hier das Ausmaß der Lärmemissionen – auf die Verfahrensparteien überwälzt werden darf (siehe VwGH 17.3.1987, 87/05/0043). Die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Auflage wäre zudem mangels Konkretisierung nicht vollstreckbar. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.673.001.2017