Obsah (5)
§ 279Art. 133§ 212a§ 274§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.06.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-679/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 279
Bundesabgabenordnung (BAO) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Der Beschwerde wird
Paragraph 279, Bundesabgabenordnung (BAO) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. 2. Eine Revision
Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig
Eine Revision
Artikel 133
, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig Entscheidungsgründe:
- Sachverhalt: 1.
- Verwaltungsbehördliches Verfahren: 1.1.
- Mit einer als Bescheid der Verwaltungsgemeinschaft *** - *** – *** intendierten Erledigung vom
- Oktober 2016, Zl. 817, wurden Frau CS anlässlich der Beisetzung von Herrn OS näher angeführte Gebühren nach dem NÖ Bestattungsgesetz 2007 vorgeschrieben 1.1.
- Mit Schreiben vom
- November 2016 erhob Herr Mag. HB im Namen von Frau CS das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese umfangreich. Weiters wurde die Aussetzung der Einhebung der vorgeschriebenen Abgabe beantragt. 1.1.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
- April 2017, Zl. 817, wurde der offenbar nunmehr dem Beschwerdeführer zugerechnete Antrag vom
- November 2016 (auf Aussetzung der Einhebung der mit Abgabenbescheid der Verwaltungsgemeinschaft Friedhofsanlage ***-***-*** vom
- Oktober 2016, AZ. 817, vorgeschriebenen Beerdigungsgebühr für eine Urnenbeisetzung in Höhe von € 180,-) abgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die nachweisliche Nutzung der Aufbahrungshalle für die Begräbnisfeierlichkeiten sowie die Öffnung der Grabstelle vor der Beisetzung der Urne und die Schließung der Grabstelle nach Durchführung der Beisetzung am selben Tag evident sei, dass die vorgeschriebenen Abgaben dem Umfang der erbrachten Leistungen entsprochen hätten.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
- April 2017, Zl. 817, wurde der offenbar nunmehr dem Beschwerdeführer zugerechnete Antrag vom
- November 2016 , (auf Aussetzung der Einhebung der mit Abgabenbescheid der Verwaltungsgemeinschaft Friedhofsanlage ***-***-*** vom
- Oktober 2016, AZ. 817, vorgeschriebenen Beerdigungsgebühr für eine Urnenbeisetzung in Höhe von € 180,-) abgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die nachweisliche Nutzung der Aufbahrungshalle für die Begräbnisfeierlichkeiten sowie die Öffnung der Grabstelle vor der Beisetzung der Urne und die Schließung der Grabstelle nach Durchführung der Beisetzung am selben Tag evident sei, dass die vorgeschriebenen Abgaben dem Umfang der erbrachten Leistungen entsprochen hätten. 1.
- Beschwerdeverfahren: Mit Schreiben vom
- April 2017 erhob Herr Mag. HB fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete dieses umfangreich. 1.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom
- Mai 2017 legte die Verwaltungsgemeinschaft Friedhofsanlage ***-***-*** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Marktgemeinde *** bzw. der Verwaltungsgemeinschaft Friedhofsanlage ***-***-***. 1.
- Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführer, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
- Bundesabgabenordnung (BAO): § 1.
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 83.
(1)Die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben.Paragraph 83,
(1)Die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten richten sich nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 85 Abs. 2 von Amts wegen zu veranlassen.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten richten sich nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 85, Absatz 2, von Amts wegen zu veranlassen. § 212a.
(1)Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird. Paragraph 212 a,
(1)Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
(2)Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,
- a)soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder
- b)soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
- c)wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
(5)Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
(5)Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (Paragraph 294,). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Absatz eins,) ergehenden
- a)Beschwerdevorentscheidung (§ 262) odera) Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 262,) oder
- b)Erkenntnisses (§ 279) oderb) Erkenntnisses (Paragraph 279,) oder
- c)anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. 3. Würdigung: 3.1. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist begründet. 3.1.1.
§ 279Abs.
1 BAO hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Paragraph 279, Absatz eins, BAO hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Diese Änderungsbefugnis („nach jeder Richtung“) ist durch die Sache begrenzt (vgl. Ritz, BAO 5, § 279, Rz. 10). "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom
- Juli 2010, Zl. 2009/15/0152, vom
- September 2012, Zl. 2010/16/0032, und vom
- April 2013, Zl. 2012/15/0161).Diese Änderungsbefugnis („nach jeder Richtung“) ist durch die Sache begrenzt vergleiche Ritz, BAO 5, Paragraph 279,, Rz. 10). "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche VwGH vom
- Juli 2010, Zl. 2009/15/0152, vom
- September 2012, Zl. 2010/16/0032, und vom
- April 2013, Zl. 2012/15/0161). 3.1.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ablauf der Aussetzung
§ 212aAbs.
5 BAO von der Abgabenbehörde erster Instanz anlässlich einer der in § 212a Abs. 5 BAO genannten Erledigung der Berufung gegen die Festsetzung der Abgabe zu verfügen (vgl. etwa VwGH vom 22. Jänner 2001, Zl.2000/17/0266).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ablauf der Aussetzung
Paragraph 212 a, Absatz 5, BAO von der Abgabenbehörde erster Instanz anlässlich einer der in Paragraph 212 a, Absatz 5, BAO genannten Erledigung der Berufung gegen die Festsetzung der Abgabe zu verfügen vergleiche etwa VwGH vom 22. Jänner 2001, Zl.2000/17/0266). Im vorliegenden Fall hätte somit über einen derartigen Antrag
§ 212a
BAO die erste Instanz - in Gestalt des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** - entscheiden müssen. Indem der Gemeindevorstand über diesen Antrag entschieden hat, hat er der von dieser Entscheidung betroffenen Partei den Instanzenzug nach § 212a Abs. 4 BAO verkürzt (vgl. VwGH vom 18. Mai 2016, Zl. 2013/17/0184).Im vorliegenden Fall hätte somit über einen derartigen Antrag
Paragraph 212 a, BAO die erste Instanz - in Gestalt des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** - entscheiden müssen. Indem der Gemeindevorstand über diesen Antrag entschieden hat, hat er der von dieser Entscheidung betroffenen Partei den Instanzenzug nach Paragraph 212 a, Absatz 4, BAO verkürzt vergleiche VwGH vom
- Mai 2016, Zl. 2013/17/0184). Schon alleine dadurch, dass die II. Instanz über den Antrag des Beschwerdeführers entschieden hat, ist dieser in seinen Rechten auf Durchführung eines den Bestimmungen der BAO entsprechenden Verfahrens verletzt worden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Schon alleine dadurch, dass die römisch zwei. Instanz über den Antrag des Beschwerdeführers entschieden hat, ist dieser in seinen Rechten auf Durchführung eines den Bestimmungen der BAO entsprechenden Verfahrens verletzt worden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.
- Der Vollständigkeit halber darf erwähnt werden, dass die Aussetzung der Einhebung nur vom Abgabepflichtigen bzw. jener Person, die einen Abgabenbescheid (mit Zahlungsverpflichtung) erhalten hat, begehrt werden kann. Im vorliegenden Fall wäre dies die vom Beschwerdeführer (im Wege eines Vollmachtsverhältnisses) vertretene Abgabepflichtige gewesen (vgl. auch die näheren Ausführungen im Erkenntnis vom heutigen Tage zu Zl. LVwG-AV-680/001-2017). Der Vollständigkeit halber darf erwähnt werden, dass die Aussetzung der Einhebung nur vom Abgabepflichtigen bzw. jener Person, die einen Abgabenbescheid (mit Zahlungsverpflichtung) erhalten hat, begehrt werden kann. Im vorliegenden Fall wäre dies die vom Beschwerdeführer (im Wege eines Vollmachtsverhältnisses) vertretene Abgabepflichtige gewesen vergleiche auch die näheren Ausführungen im Erkenntnis vom heutigen Tage zu Zl. LVwG-AV-680/001-2017). 3.1.
- Diese Entscheidung konnte
§ 274
Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Darüber hinaus waren im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen und sind auch die Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten worden.Diese Entscheidung konnte
Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Darüber hinaus waren im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen und sind auch die Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten worden. 3.2. Zu Spruchpunkt 2:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.679.001.2017