GVG keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -VwGVG keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen., Der Beschwerdeführer hat
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 40,-- zu leisten.Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 40,-- zu leisten., Die ordentliche Revision
4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig., Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl (in der Folge: belangte Behörde) wurde Herrn JS (in der Folge: Beschwerdeführer) Nachstehendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 07.04.2016 Ort: KG ***, Wald-GSt.Nr. ***, Bezirk Zwettl NÖ Tatbeschreibung: Als Waldeigentümer unterlassen, Forstschädlinge, die sich bereits in gefahrdrohender Weise vermehrt haben, und zwar Kupferstecher- und Buchdrucker auf liegendem Fichtenholz im Ausmaß von ca. 25 fm, wirksam zu bekämpfen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 44 Abs.1 lit.b, § 174 Abs.1 lit.a Z.18 Forstgesetz 1975Paragraph 44, Absatz eins, Litera b,, Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 18, Forstgesetz 1975 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 200,00 40 Stunden § 174 Abs.1 Z.1 Forstgesetz 1975Paragraph 174, Absatz eins, Ziffer eins, Forstgesetz 1975 Vorgeschriebener Kostenbeitrag
G), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 20,00 Gesamtbetrag: € 220,00“ Dagegen hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter, mit Schreiben vom 19. Juli 2016 fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht zu verantworten habe. Die Begründung des Straferkenntnisses entspräche nicht dem § 60 AVG. Es bleibe völlig unklar, welches Ermittlungsverfahren seitens der belangten Behörde durchgeführt worden sein solle. Sollte ein solches tatsächlich stattgefunden haben, so seien ihm die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens jedenfalls nicht zur Kenntnis gebracht worden. Diesfalls würde ein relevanter Verstoß gegen das Recht auf Parteigehör vorliegen.Die Begründung des Straferkenntnisses entspräche nicht dem Paragraph 60, AVG. Es bleibe völlig unklar, welches Ermittlungsverfahren seitens der belangten Behörde durchgeführt worden sein solle. Sollte ein solches tatsächlich stattgefunden haben, so seien ihm die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens jedenfalls nicht zur Kenntnis gebracht worden. Diesfalls würde ein relevanter Verstoß gegen das Recht auf Parteigehör vorliegen. Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren gelte der Grundsatz der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit. Aus dem Erhebungsbericht vom 11.04.2016 ergäbe sich, dass der Bezirksförster am 07.04.2016 festgestellt hätte, dass Schadholz zwar gefällt aber weder bekämpfungstechnisch behandelt noch abtransportiert worden sei.
b Forstgesetz habe der Waldeigentümer in geeigneter, ihm zumutbarer Weise, Forstschädlinge, die sich bereits in gefahrenbedrohender Weise vermehren wirksam zu bekämpfen.Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren gelte der Grundsatz der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit. Aus dem Erhebungsbericht vom 11.04.2016 ergäbe sich, dass der Bezirksförster am 07.04.2016 festgestellt hätte, dass Schadholz zwar gefällt aber weder bekämpfungstechnisch behandelt noch abtransportiert worden sei.
Paragraph 44, Absatz eins, Litera b, Forstgesetz habe der Waldeigentümer in geeigneter, ihm zumutbarer Weise, Forstschädlinge, die sich bereits in gefahrenbedrohender Weise vermehren wirksam zu bekämpfen. Das angefochtene Straferkenntnis enthalte zur entscheidungsrelevanten Frage, ob sich Forstschädlinge bereits in gefahrendrohender Weise vermehrt haben, überhaupt keine Feststellungen. Weshalb daher die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen konnte, dass die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als erwiesen angenommen werden konnte, sei völlig rätselhaft. Da die belangte Behörde zur Frage inwieweit Forstschädlinge die Bäume bereits befallen haben und gegebenenfalls in welchem Umfang Forstschädlinge sich bereits gefahrenbedrohend vermehrt hätten, keine Feststellungen getroffen habe, erweise sich auch das angefochtene Straferkenntnis als nicht berechtigt. Er beantragte daher das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, wobei auf die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 Abs. 1 VwGVG am
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu prüfen.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu prüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG).
1 lit. b Forstgesetz 1975 hat der Waldeigentümer in geeigneter, ihm zumutbarer Weise Forstschädlinge, die sich bereits in gefahrdrohender Weise vermehren, wirksam zu bekämpfen.
Paragraph 44, Absatz eins, Litera b, Forstgesetz 1975 hat der Waldeigentümer in geeigneter, ihm zumutbarer Weise Forstschädlinge, die sich bereits in gefahrdrohender Weise vermehren, wirksam zu bekämpfen.
1 Z. 18 Forstgesetz 1975 begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, wer die
1 bis 3 und 6 erster Satz vorgeschriebene Bekämpfung von Forstschädlingen unterläßt oder einer
Abs. 7 getroffenen Anordnung zuwiderhandelt.
Paragraph 174, Absatz eins, Ziffer 18, Forstgesetz 1975 begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, wer die
Paragraph 44, Absatz eins bis 3 und 6 erster Satz vorgeschriebene Bekämpfung von Forstschädlingen unterläßt oder einer
Absatz 7, getroffenen Anordnung zuwiderhandelt. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des Erhebungsbericht vom 11.4.2016 ergab sich zweifelsfrei, dass am 7. April 2016 bei einer Erhebung vor Ort festgestellt wurde, dass ca. 25 fm liegende Nadelhölzer, welche von Forstschädlingen in Gefahr drohender Weise befallen waren, vorhanden waren. Der Beschwerdeführer wusste seit Dezember 2015 vom Schädlingsbefall. Da der Beschwerdeführer keine bekämpfungstechnische Behandlung (im Sinne des § 3 Forstverordnung) des Schadholzes vorgenommen hat, konnte die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als erwiesen angesehen werden. Diese hat der Beschwerdeführer auch zu verantworten. Da der Beschwerdeführer keine bekämpfungstechnische Behandlung (im Sinne des Paragraph 3, Forstverordnung) des Schadholzes vorgenommen hat, konnte die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als erwiesen angesehen werden. Diese hat der Beschwerdeführer auch zu verantworten.
1 letzter Satz Z. 1 Forstgesetz 1975 sind Übertretungen in den Fällen der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu ahnden.
Paragraph 174, Absatz eins, letzter Satz Ziffer eins, Forstgesetz 1975 sind Übertretungen in den Fällen der Litera a, mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu ahnden. Zur Strafzumessung ist festzuhalten:
G idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Mildernd war hiebei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (§ 34 Abs.1 Z 2 StGB) erschwerend hingegen nichts zu werten.Mildernd war hiebei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) erschwerend hingegen nichts zu werten. Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Einkommens- und Familienverhältnisse (monatliche Nettodurchschnittspension in der Höhe von ca. € 1.400,00; keine Sorgepflichten). Ebenso wurde mangels Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Vermögenssituation zu Grunde gelegt, dass der Beschwerdeführer über kein Vermögen verfügt und keine Schulden habe. Die seitens der belangten Behörde festgesetzte Strafe lag ohnedies im untersten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens. Eine Herabsetzung dieser kam daher nicht in Betracht. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1864.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.