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{'item': 'LVwG-AV-1170/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.06.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1170/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde von WK, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 28.09.2016, Zl. BAU-1022/2016, betreffend Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung (als Bauwerber mitbeteiligte Parteien: Dr. MW und Mag. CW, beide ***, ***) den B E S C H L U S S:

  1. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückverwiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 – VwGVGParagraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Begründung:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Schreiben vom 20.05.2016 beantragten Dr. MW und Mag. CW (in der Folge: Bauwerber) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer Mehrzweckhalle in Leichtbauweise, Stützwände und einer Geländeveränderung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Als Verwendungszwecke wurden - Nutzung als Lagerhalle (Pflastersteine, Mauersteine, …) - Nutzung als Bastelwerkstatt mit haushaltsüblichen, beweglichen Maschinen - Nutzung als private Oldtimerwerkstatt, wobei Fahrzeuge während der Bearbeitung stromlos, sprich ohne angeschlossene Batterie, treibstoff-, schmierstofffrei bzw. frei von brennbaren Flüssigkeiten eingestellt und bearbeitet werden - Winterlager für Gartenpflanzen - Unterbringung von Garten- und landwirtschaftlichen Anbaugeräten angegeben. Nach einer Mitteilung vom 31.05.2016 nach § 22 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) erhob WK (in der Folge: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 13.06.2016 Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben, im Wesentlichen auf Grund eines behaupteten Widerspruches zur festgelegten Flächenwidmung als Bauland-Wohngebiet. Die Nutzung als Garage mit Stellplätzen für bis zu 30 Oldtimern und Landmaschinen sowie Autowerkstatt zur Restaurierung und Reparatur der Fahrzeuge und Baustofflager stelle zweifelsfrei eine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Belästigung durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen sowie sonstige schädliche Einwirkung auf die Umgebung dar. Es sei davon auszugehen, dass das verfahrensgegenständliche geplante Bauwerk und dessen Benutzung das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährden und es zu einer intensiven örtlich unzumutbaren Belästigung komme. Die im Einreichplan vorgesehene Versickerung der Dachwässer sei denkunmöglich und gefährde die Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke der Beschwerdeführerin. Durch die Nutzung als Garage für eine große Zahl an Fahrzeugen sei auch der Brandschutz gegenüber ihren Bauwerken nicht mehr gegeben. Durch die Größe und Höhe des Bauwerks in Verbindung mit den Niveauveränderungen sei der Lichteinfall auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude nicht mehr gegeben. Des Weiteren scheine die Halle nicht den Erfordernissen des § 56 NÖ BO 2014 zu entsprechen. Nach einer Mitteilung vom 31.05.2016 nach Paragraph 22, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) erhob WK (in der Folge: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 13.06.2016 Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben, im Wesentlichen auf Grund eines behaupteten Widerspruches zur festgelegten Flächenwidmung als Bauland-Wohngebiet. Die Nutzung als Garage mit Stellplätzen für bis zu 30 Oldtimern und Landmaschinen sowie Autowerkstatt zur Restaurierung und Reparatur der Fahrzeuge und Baustofflager stelle zweifelsfrei eine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Belästigung durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen sowie sonstige schädliche Einwirkung auf die Umgebung dar. Es sei davon auszugehen, dass das verfahrensgegenständliche geplante Bauwerk und dessen Benutzung das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährden und es zu einer intensiven örtlich unzumutbaren Belästigung komme. Die im Einreichplan vorgesehene Versickerung der Dachwässer sei denkunmöglich und gefährde die Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke der Beschwerdeführerin. Durch die Nutzung als Garage für eine große Zahl an Fahrzeugen sei auch der Brandschutz gegenüber ihren Bauwerken nicht mehr gegeben. Durch die Größe und Höhe des Bauwerks in Verbindung mit den Niveauveränderungen sei der Lichteinfall auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude nicht mehr gegeben. Des Weiteren scheine die Halle nicht den Erfordernissen des Paragraph 56, NÖ BO 2014 zu entsprechen. In einer Stellungnahme vom 15.06.2016 führte der bautechnische Sachverständige zu diesen Einwendungen aus, dass – wie schon in der Verständigung (gemeint wohl: Mitteilung vom 31.05.2016) angeführt worden sei – keine Nachbarrechte im Sinne des § 6 NÖ BO 2014 berührt würden, da der Neubau mit einem Abstand von rund 24 m (gemessen aus dem Einreichplan) zum Bestandsgebäude der Beschwerdeführerin geplant sei. Die Firsthöhe des geplanten Gebäudes (welche hinsichtlich der Gebäudehöhenberechnung irrelevant sei) betrage rund 6,75 m, weshalb angesichts des gesetzlichen Lichteinfallswinkels von 45 Grad und des Abstandes von 24 m von keiner Beeinträchtigung des gesetzlichen Lichteinfalls ausgegangen werden könne. Hinsichtlich der Versickerung sei eine Auflage vorgeschlagen worden und werde in der Praxis die Dimensionierung des Sickerschachtes erst im Zuge der Bauarbeiten berechnet. Der in der Baubeschreibung angeführte Verwendungszweck erscheine bezüglich Emissionen akzeptabel. Die restlichen Einwendungen würden keine subjektiv-öffentlichen Rechte betreffen. In einer Stellungnahme vom 15.06.2016 führte der bautechnische Sachverständige zu diesen Einwendungen aus, dass – wie schon in der Verständigung (gemeint wohl: Mitteilung vom 31.05.2016) angeführt worden sei – keine Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 6, NÖ BO 2014 berührt würden, da der Neubau mit einem Abstand von rund 24 m (gemessen aus dem Einreichplan) zum Bestandsgebäude der Beschwerdeführerin geplant sei. Die Firsthöhe des geplanten Gebäudes (welche hinsichtlich der Gebäudehöhenberechnung irrelevant sei) betrage rund 6,75 m, weshalb angesichts des gesetzlichen Lichteinfallswinkels von 45 Grad und des Abstandes von 24 m von keiner Beeinträchtigung des gesetzlichen Lichteinfalls ausgegangen werden könne. Hinsichtlich der Versickerung sei eine Auflage vorgeschlagen worden und werde in der Praxis die Dimensionierung des Sickerschachtes erst im Zuge der Bauarbeiten berechnet. Der in der Baubeschreibung angeführte Verwendungszweck erscheine bezüglich Emissionen akzeptabel. Die restlichen Einwendungen würden keine subjektiv-öffentlichen Rechte betreffen. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 21.07.2016 wurde die beantragte Bewilligung erteilt. Unter Spruchpunkt
  4. dieses Bescheides wurden die Einwendungen der Beschwerdeführerin mangels deren Parteistellung zurückgewiesen. Auf Grund der Berufung, in welcher die Beschwerdeführerin im Wesentlichen eine Beeinträchtigung bzw. mangelhaftes Ermittlungsverfahren hinsichtlich Immissionen, Explosions- und Brandrisiko, Nichtgewährung der ausreichenden Belichtung künftiger Hauptfenster, Gefährdung der Standsicherheit und Trockenheit ihrer Gebäude durch Einleitung der Niederschlagswässer in einen nicht näher determinierten Sickerschacht sowie mangelhaftes Sachverständigengutachten geltend machte, wurde nach Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens und einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin hiezu die Berufung der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 28.09.2016 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Gebäudehöhe der der Beschwerdeführerin zugewandten Giebelfront 5,38 m betrage und der geringste Abstand dieser Giebelfront bis zur Grundstücksgrenze aus dem Plan gemessen 14,5 m betrage, wodurch eine Beeinträchtigung des Lichteinfalles unter 45 Grad für zukünftige Neu- und Zubauten auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin auszuschließen sei. Bezüglich der Versickerung der Regenwässer sei laut bautechnischem Sachverständigen bei ordnungsgemäßer Ausführung von keiner Gefährdung von Standsicherheit und Trockenheit von Nachbargebäuden auszugehen und sei auch keine Durchnässungsgefahr des Hanges zu befürchten. Eine Beeinträchtigung bei Totalversagen der Konstruktion in schneereichen Wintern sei auf Grund der Abmessungen des Gebäudes und dessen Abstand zum Grundstück der Beschwerdeführerin ausgeschlossen, da selbst bei Umkippen des Gebäudes in Richtung des Grundstückes der Beschwerdeführerin auf Grund der Entfernung von keiner Gefährdung auszugehen sei. Die Beschwerdeführerin sei den Ausführungen des Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. In Bezug auf Emissionen gehe die Beschwerdeführerin aktenwidrigerweise von der Restaurierung von Oldtimern, beinhaltend Spengler-, Lackierer- und Mechanikerarbeiten aus. Die Mehrzweckhalle sei lediglich als Bastelwerkstatt mit haushaltsüblichen beweglichen Maschinen, wobei die Fahrzeuge während der Bearbeitung stromlos, ohne angeschlossene Batterie, treibstoff- und schmierstofffrei sowie frei von brennbaren Flüssigkeiten, eingestellt und bearbeitet würden. Die Baubehörde habe sehr wohl im Hinblick auf die Widmung Bauland-Wohngebiet überprüft, ob unter Bedachtnahme auf das ortsübliche Ausmaß vorhandener Emissionen an der Nachbargrundgrenze das Ausmaß überschritten würde. Darüber hinaus sei durch die Auflagen klargestellt, dass es zu keinen Emissionen komme. Unter Verweis auf das laut Rechtsprechung herrschende Gebot der Konkretisierung von Einwendungen hinsichtlich Emissionen seien derartige konkrete Einwendungen weder im Verfahren erster Instanz noch in der Berufung ausgeführt worden, sodass diesbezüglich keine weiteren Erhebungen notwendig seien.
  5. Zum Beschwerdevorbringen: In der Beschwerde wird zunächst moniert, dass die geplante Mehrzweckhalle mangels täglichen Bedarfs der Bevölkerung einen Widerspruch zur Widmung Bauland-Wohngebiet darstelle. Bei der von der Behörde vorzunehmenden Beurteilung der örtlichen Zumutbarkeit der vom Betrieb ausgehenden Belästigungen im Sinne des § 48 NÖ BO 2014 habe es die Behörde verabsäumt, die Plausibilität des Bauansuchens hinsichtlich der Nutzung des zu errichtenden Gebäudes einer Prüfung zu unterziehen, obwohl die Beschreibung der Nutzung von nicht interpretierbaren Begriffen geprägt und in Bezug auf die Lagerung von Oldtimern zum heutigen technischen Standard völlig widersprüchlich sei. Die Restaurierung von Oldtimern in einer privaten Oldtimerwerkstatt umfasse zwangsläufig sämtliche Spengler-, Lackierer- und Mechanikerarbeiten, die alle mit erheblichen Lärm- und Schadstoffemissionen sowie einem hohen Explosions- und Brandrisiko einhergingen. Die unbestimmten Begriffe würden auch die Einstellung von Traktoren und landwirtschaftlichen Geräten vermuten und somit durch die Lage der Zufahrt enorme Staubemissionen erwarten lassen. Durch die Bauweise der Halle würden sämtliche Geräusche vielfach verstärkt an die Umgebung abgegeben. Die Einschätzung der Behörde hinsichtlich Lärm- und Schadstoffemissionen auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin sei unrealistisch und verharmlosend. Alleine die Nutzung der Oldtimerwerkstatt sei mit Lärm, Abgasen, giftigen Dämpfen und Staub verbunden. Auf Grund eines mangelhaft geführten Ermittlungsverfahrens sei davon ausgegangen worden, dass keine Beeinträchtigung von Rechten der Beschwerdeführerin gegeben sei. Die Einhaltung der im Bescheid angeführten Auflagen sei behördlich nicht erzwingbar.Bei der von der Behörde vorzunehmenden Beurteilung der örtlichen Zumutbarkeit der vom Betrieb ausgehenden Belästigungen im Sinne des Paragraph 48, NÖ BO 2014 habe es die Behörde verabsäumt, die Plausibilität des Bauansuchens hinsichtlich der Nutzung des zu errichtenden Gebäudes einer Prüfung zu unterziehen, obwohl die Beschreibung der Nutzung von nicht interpretierbaren Begriffen geprägt und in Bezug auf die Lagerung von Oldtimern zum heutigen technischen Standard völlig widersprüchlich sei. Die Restaurierung von Oldtimern in einer privaten Oldtimerwerkstatt umfasse zwangsläufig sämtliche Spengler-, Lackierer- und Mechanikerarbeiten, die alle mit erheblichen Lärm- und Schadstoffemissionen sowie einem hohen Explosions- und Brandrisiko einhergingen. Die unbestimmten Begriffe würden auch die Einstellung von Traktoren und landwirtschaftlichen Geräten vermuten und somit durch die Lage der Zufahrt enorme Staubemissionen erwarten lassen. Durch die Bauweise der Halle würden sämtliche Geräusche vielfach verstärkt an die Umgebung abgegeben. Die Einschätzung der Behörde hinsichtlich Lärm- und Schadstoffemissionen auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin sei unrealistisch und verharmlosend. Alleine die Nutzung der Oldtimerwerkstatt sei mit Lärm, Abgasen, giftigen Dämpfen und Staub verbunden. Auf Grund eines mangelhaft geführten Ermittlungsverfahrens sei davon ausgegangen worden, dass keine Beeinträchtigung von Rechten der Beschwerdeführerin gegeben sei. Die Einhaltung der im Bescheid angeführten Auflagen sei behördlich nicht erzwingbar. Bezüglich der Gefährdung der Standsicherheit und Trockenheit der Gebäude auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin durch die Einleitung der Niederschlagswässer in einen nicht näher determinierten Sickerschacht seien weder Erhebungen über anfallende Niederschlagsmengen und die daraus resultierende Kubatur der zur Versickerung zu bringenden Regenwässer noch Auflagen über die baulichen Maßnahmen im Fokus der herrschenden geologischen Bedingungen festgelegt worden. Es sei eine starke Durchnässung des Hanges und in der Folge der Abgang von Muren zu befürchten. Eine allfällige Hangrutschung stelle eine reale Gefahr für die Standfestigkeit der Gebäude dar. Die lapidare Feststellung, dass bei ordnungsgemäßer Ausführung die Standsicherheit der Gebäude nicht gefährdet und eine Durchnässung des Hanges auszuschließen sei, basiere auf keinerlei Untersuchungen. Durch die nicht normgerecht geplante Konstruktion sei in schneereichen Wintern mit einem Versagen der Konstruktion zu rechnen. Ein Einsturz der Halle würde durch die entstehende Druckwelle und in die Luft fliegenden Bauteile auch Auswirkungen auf das Grundstück der Beschwerdeführerin bzw. deren Leib und Leben nach sich ziehen. Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend, hätten ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene erstattet würden. Das Erfordernis der Widerlegung eines von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene greife nur ein, wenn ein vollständiges, schlüssiges und widerspruchsfreies Gutachten vorliege.
  6. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom
  7. November 2016 legte die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verfahrensakt zur Zl. BAU-1022/2016 vor. Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde mit Schreiben vom
  8. November 2016 eine beglaubigte Abschrift des Sitzungsprotokolles samt Einladungskurrende der Gemeindevorstandssitzung vom 26.09.2016 vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Verfahrensakt und durch Einsichtnahme in das offene Grundbuch.
  9. Feststellungen: Auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ist die Errichtung einer Mehrzweckhalle im Ausmaß von 21,00 m x 15,04 m geplant und soll für folgende Nutzung verwendet werden: - Nutzung als Lagerhalle (Pflastersteine, Mauersteine, …) - Nutzung als Bastelwerkstatt mit haushaltsüblichen, beweglichen Maschinen - Nutzung als private Oldtimerwerkstatt, wobei Fahrzeuge während der Bearbeitung stromlos, sprich ohne angeschlossene Batterie, treibstoff-, schmierstofffrei bzw. frei von brennbaren Flüssigkeiten eingestellt und bearbeitet werden - Winterlager für Gartenpflanzen - Unterbringung von Garten- und landwirtschaftlichen Anbaugeräten Konkretere Angaben zu geplanten Tätigkeiten in der Bastelwerkstatt und Oldtimerwerkstatt ergeben sich aus dem Verfahrensakt nicht. Die Dachregenwässer werden in einen Sickerschacht eingeleitet. Nähere Angaben dazu – wie zB dessen Dimension – finden sich im Verfahrensakt nicht. Das Baugrundstück weist die Widmung Bauland-Wohngebiet auf. Das Grundstück der Beschwerdeführerin Nr. *** grenzt im Osten an das Baugrundstück an. Es liegt ein von Süden nach Norden verlaufendes Gefälle des bestehenden Geländes vor. Es ist eine Abgrabung vorgesehen, sodass das geplante Gebäude unterhalb des derzeit bestehenden Geländes situiert ist. Die Firsthöhe an den Giebelfronten ist mit 6,69 m ab dem geplanten neuen Niveau kotiert. Im Bereich des Firstes beträgt die Abgrabung 1,53 m. Die Höhe der der Beschwerdeführerin zugewandten Gebäudefront wurde im Einreichplan nicht dargestellt. Laut bautechnischem Sachverständigen beträgt die Höhe dieser Giebelfront 5,38 m. Der geringste Abstand des geplanten Gebäudes zur Grundstücksgrenze der Liegenschaft der Beschwerdeführerin beträgt gemessen aus dem Einreichplan ca. 14,5 m. Der geringste Abstand zum Gebäude auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin beträgt gemessen aus dem Einreichplan ca. 23,5 m. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Verfahrensakt.
  10. Rechtslage: Die im gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen der NÖ BO 2014 lauten: „§ 6 Parteien und Nachbarn

(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
  1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) Sowie
  2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über
  3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. […]“ „§ 48 Immissionsschutz Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen. Ausgenommen davon sind: - Lärmemissionen von Kindern auf Spielplätzen, in Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder ähnlichen Anlagen sowie - Emissionen aus der Nutzung von Pflichtstellplätzen und von öffentlichen Warneinrichtungen. Ob Belästigungen örtlich unzumutbar sind, richtet sich nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen. Örtlich sind dabei als Emissionsquellen neben dem Bauvorhaben die bewilligten oder angezeigten Bauwerke, die innerhalb einer Entfernung von 300 m vom Bauvorhaben aus situiert sind und mit diesem eine organisatorische oder wirtschaftliche Einheit bilden, in die Beurteilung miteinzubeziehen.“ „§ 50 Bauwich
(1)Der seitliche und hintere Bauwich müssen der halben Gebäudehöhe des Hauptgebäudes entsprechen. Wenn sie nicht in den folgenden Bestimmungen oder im Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders geregelt sind, müssen sie mindestens 3 m betragen. Für den hinteren Bauwich gelten die Ausnahmen gemäß § 51 Abs. 4.
(1)Der seitliche und hintere Bauwich müssen der halben Gebäudehöhe des Hauptgebäudes entsprechen. Wenn sie nicht in den folgenden Bestimmungen oder im Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders geregelt sind, müssen sie mindestens 3 m betragen. Für den hinteren Bauwich gelten die Ausnahmen gemäß Paragraph 51, Absatz 4, Ab einer Gebäudehöhe von mehr als 8 m und einer Länge der der Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudefront von mehr als 15 m muss der Bauwich für jenen Teil der Gebäudefront, der über diese 15 m hinausreicht, der vollen Gebäudehöhe entsprechen (abgesetzte Gebäudefront). […]“ „§ 53 Höhe von Bauwerken
(1)Für die Ermittlung der Gebäudehöhe ist das Gebäude in Gebäudefronten und im Fall der Abs. 3 bis 5 in Frontabschnitte zu unterteilen.
(1)Für die Ermittlung der Gebäudehöhe ist das Gebäude in Gebäudefronten und im Fall der Absatz 3 bis 5 in Frontabschnitte zu unterteilen. Die Höhe der jeweiligen Gebäudefront ist nach deren mittleren Höhe (Berechnung: Frontfläche durch größte Frontbreite) zu berechnen. […]“
  1. Erwägungen: Aus der Bestimmung des § 6 Abs.2 NÖ BO 2014 ergibt sich erschöpfend (taxativ – vgl. u.a. VwGH vom 12.06.2012, Zl. 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BO 2014 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg. 10.317A u.a.) nämlich insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 NÖ BO 1996) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hiebei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8070 A). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder die Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden (vgl. u.a. VwSlg. 7873 A). Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und ist die Rechtsmittelbehörde und das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH vom 21.02.1984, Zl. 82/05/0158).Aus der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 ergibt sich erschöpfend (taxativ – vergleiche u.a. VwGH vom 12.06.2012, Zl. 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BO 2014 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwSlg. 10.317A u.a.) nämlich insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 1996) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hiebei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte vergleiche u.a. VwSlg. 8070 A). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder die Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden vergleiche u.a. VwSlg. 7873 A). Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und ist die Rechtsmittelbehörde und das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen vergleiche u.a. VwGH vom 21.02.1984, Zl. 82/05/0158). Zunächst ist festzuhalten, dass weder eine Verständigung gemäß § 22 Abs. 2 NÖ BO 2014 noch eine Ladung zu einer Verhandlung (mangels Stattfinden einer solchen) unter Hinweis auf die Folgen des § 42 AVG an die Beschwerdeführerin ergangen ist, sodass Präklusionswirkungen nicht eintreten konnten. Es sind daher alle bisherigen zulässigen Einwendungen zu berücksichtigen.Zunächst ist festzuhalten, dass weder eine Verständigung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BO 2014 noch eine Ladung zu einer Verhandlung (mangels Stattfinden einer solchen) unter Hinweis auf die Folgen des Paragraph 42, AVG an die Beschwerdeführerin ergangen ist, sodass Präklusionswirkungen nicht eintreten konnten. Es sind daher alle bisherigen zulässigen Einwendungen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführerin kommt gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 der NÖ BO 2014 ein Mitspracherecht hinsichtlich der ausreichenden Belichtung ihrer Hauptfenster zu, wobei mit dem Begriff der ausreichenden Belichtung in § 6 Abs. 2 Z. 3 leg.cit. nicht jeglicher Lichteinfall, sondern jener unter 45° gewährleistet ist (vgl. § 4 Z 3 NÖ BO 2014 sowie u.a. VwGH vom 25.02.2005, Zl. 2004/05/0020). Der Beschwerdeführerin kommt gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ BO 2014 ein Mitspracherecht hinsichtlich der ausreichenden Belichtung ihrer Hauptfenster zu, wobei mit dem Begriff der ausreichenden Belichtung in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, leg.cit. nicht jeglicher Lichteinfall, sondern jener unter 45° gewährleistet ist vergleiche Paragraph 4, Ziffer 3, NÖ BO 2014 sowie u.a. VwGH vom 25.02.2005, Zl. 2004/05/0020). Es ist darauf hinzuweisen, dass dem Nachbarn nur ein Recht darauf zukommt, dass die ihm zugekehrte Gebäudefront die zulässige Gebäudehöhe einhält (vgl. u.a. VwGH vom 29.01.2002, Zl. 2000/05/0259). Des Weiteren kommt dem Nachbarn hinsichtlich der Gebäudehöhe allein kein Mitspracherecht zu, wohl aber bezüglich des im § 6 Abs. 2 Z. 3 der NÖ BO 2014 umschriebenen Kriteriums der ausreichenden Belichtung seiner Hauptfenster (vgl. u.a. VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0101); dies bedeutet, dass ein Nachbar eine unzulässige Gebäudehöhe nur dann mit Erfolg geltend machen kann, wenn die Gebäudehöhe eine Verletzung der ausreichenden Belichtung seiner Hauptfenster mit sich bringt. Liegt eine solche Verletzung nicht vor, ist also die ausreichende Belichtung seiner Hauptfenster von der Gebäudehöhe nicht beeinträchtigt, so kann er auch durch eine unzulässige Gebäudehöhe in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nicht verletzt werden und eine solche unzulässige Gebäudehöhe demnach auch nicht erfolgreich bekämpfen.Es ist darauf hinzuweisen, dass dem Nachbarn nur ein Recht darauf zukommt, dass die ihm zugekehrte Gebäudefront die zulässige Gebäudehöhe einhält vergleiche u.a. VwGH vom 29.01.2002, Zl. 2000/05/0259). Des Weiteren kommt dem Nachbarn hinsichtlich der Gebäudehöhe allein kein Mitspracherecht zu, wohl aber bezüglich des im Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ BO 2014 umschriebenen Kriteriums der ausreichenden Belichtung seiner Hauptfenster vergleiche u.a. VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0101); dies bedeutet, dass ein Nachbar eine unzulässige Gebäudehöhe nur dann mit Erfolg geltend machen kann, wenn die Gebäudehöhe eine Verletzung der ausreichenden Belichtung seiner Hauptfenster mit sich bringt. Liegt eine solche Verletzung nicht vor, ist also die ausreichende Belichtung seiner Hauptfenster von der Gebäudehöhe nicht beeinträchtigt, so kann er auch durch eine unzulässige Gebäudehöhe in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nicht verletzt werden und eine solche unzulässige Gebäudehöhe demnach auch nicht erfolgreich bekämpfen. Im konkreten Fall weist das Gebäude eine Firsthöhe an den Giebelfronten von 6,69 m ab dem geplanten neuen Niveau auf, wobei das neue Niveau gegenüber dem ursprünglich bestehenden tiefer liegt und die nach § 53 NÖ BO 2014 zu ermittelnde Gebäudehöhe geringer ist als die Firsthöhe. Auf Grund der Entfernung des geplanten Bauvorhabens zur Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin von mindestens 14,5 m ist eine Beeinträchtigung des gesetzlich gewährten Lichteinfalls in Anbetracht des Winkels von 45 Grad bei einem Abstand von mehr als der doppelten Gebäudehöhe bereits nach logischen mathematischen Denkgesetzen ausgeschlossen.Im konkreten Fall weist das Gebäude eine Firsthöhe an den Giebelfronten von 6,69 m ab dem geplanten neuen Niveau auf, wobei das neue Niveau gegenüber dem ursprünglich bestehenden tiefer liegt und die nach Paragraph 53, NÖ BO 2014 zu ermittelnde Gebäudehöhe geringer ist als die Firsthöhe. Auf Grund der Entfernung des geplanten Bauvorhabens zur Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin von mindestens 14,5 m ist eine Beeinträchtigung des gesetzlich gewährten Lichteinfalls in Anbetracht des Winkels von 45 Grad bei einem Abstand von mehr als der doppelten Gebäudehöhe bereits nach logischen mathematischen Denkgesetzen ausgeschlossen. Hinsichtlich des in § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 gewährten Nachbarrechtes auf Standsicherheit, Trockenheit und Brandschutz der Nachbarbauwerke ist festzuhalten, dass den Nachbarn dieses Recht nur hinsichtlich ihrer bereits bestehenden und baubehördlich bewilligten bzw. angezeigten Bauwerke zusteht (vgl. VwGH 31.03.2005, 2003/05/0180). Eine bloß befürchtete Durchfeuchtung der Grundparzelle (VwGH 15.05.2014, 2011/05/0125) ist daher ebensowenig Gegenstand eines Nachbarrechtes wie Auswirkungen, die im Katastrophenfall (Einsturz der Halle) entstehen könnten (VwGH 12.06.2012, 2010/05/0201), zumal es darauf ankommt, dass Nachbarrechte durch den konsensgemäßen Bestand des Gebäudes und dessen Verwendung nicht verletzt werden. Hinsichtlich des in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO 2014 gewährten Nachbarrechtes auf Standsicherheit, Trockenheit und Brandschutz der Nachbarbauwerke ist festzuhalten, dass den Nachbarn dieses Recht nur hinsichtlich ihrer bereits bestehenden und baubehördlich bewilligten bzw. angezeigten Bauwerke zusteht vergleiche VwGH 31.03.2005, 2003/05/0180). Eine bloß befürchtete Durchfeuchtung der Grundparzelle (VwGH 15.05.2014, 2011/05/0125) ist daher ebensowenig Gegenstand eines Nachbarrechtes wie Auswirkungen, die im Katastrophenfall (Einsturz der Halle) entstehen könnten (VwGH 12.06.2012, 2010/05/0201), zumal es darauf ankommt, dass Nachbarrechte durch den konsensgemäßen Bestand des Gebäudes und dessen Verwendung nicht verletzt werden. Jedoch ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, es seien weder zum nicht näher determinierten Sickerschacht Erhebungen über anfallende Niederschlagsmengen und die daraus resultierende Kubatur der zur Versickerung zu bringenden Regenwässer getätigt noch Auflagen über die baulichen Maßnahmen im Fokus der herrschenden geologischen Bedingungen festgelegt worden und stelle eine allfällige Hangrutschung eine reale Gefahr für die Standfestigkeit ihres Gebäude dar, im Recht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.02.2008, 2007/0570072, ausgesprochen, dass zwar allein dadurch, dass von einem Bauwerk Niederschlagsabwässer auf das Grundstück des Nachbarn gelangen könnten, eine Verletzung des Nachbarrechtes auf Trockenheit der Bauwerke iSd § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BauO 1996 (nunmehr NÖBO 2014) nicht geltend gemacht werd. Durch Vorschreibung entsprechender Auflagen hätten die Baubehörden jedoch unter Beachtung der maßgeblichen Vorschriften dafür Sorge getragen, dass Niederschlagswässer weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit des Bauwerkes des Nachbarn beeinträchtigen würden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.02.2008, 2007/0570072, ausgesprochen, dass zwar allein dadurch, dass von einem Bauwerk Niederschlagsabwässer auf das Grundstück des Nachbarn gelangen könnten, eine Verletzung des Nachbarrechtes auf Trockenheit der Bauwerke iSd Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 (nunmehr NÖBO 2014) nicht geltend gemacht werd. Durch Vorschreibung entsprechender Auflagen hätten die Baubehörden jedoch unter Beachtung der maßgeblichen Vorschriften dafür Sorge getragen, dass Niederschlagswässer weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit des Bauwerkes des Nachbarn beeinträchtigen würden. Im konkreten Fall wird in einer Auflage lediglich dahingehend auf diese Problematik Bezug genommen, als die Lage des Sickerschachtes so zu positionieren sei, dass die nachbarlichen Grundstücke durch die Sickerwässer nicht beeinträchtigt werden. Zur ausreichenden Dimensionierung findet sich in der Baubeschreibung keine Angabe und wird diese laut Sachverständigem erst in der Bauphase berechnet. Die Frage, ob die Standsicherheit und Trockenheit von Nachbarbauwerken gewährleistet ist, ist jedoch bereits vorweg im Baubewilligungsverfahren zu klären. Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die geplante Mehrzweckhalle mangels täglichem Bedarf der Bevölkerung einen Widerspruch zur Widmung Bauland-Wohngebiet darstelle, wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.07.2012, 2012/05/0052) verwiesen, wonach auf die Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes nicht schlechthin ein subjektivöffentliches Recht besteht. Ein solches sei nur dann gegeben, wenn und soweit die Widmungskategorie einen Immissionsschutz gewährleiste (vgl. VwGH vom 20.10.2009, Zl. 2008/05/0118), weil der Schutz vor Immissionen ausdrücklich im taxativen Katalog der Nachbarrechte (§ 6 Abs. 2 BO) enthalten sei. Dies bedeutet andererseits, dass die Nachbarn keinen weitergehenden Rechtsanspruch dahingehend haben, dass im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 1 ROG das geplante Objekt dem täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung dienen muss. Es sind daher im vorliegenden Fall die Immissionen im Rahmen des § 6 Abs. 2 Z. 2 iVm § 48 NÖ BO 2014 zu prüfen. Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die geplante Mehrzweckhalle mangels täglichem Bedarf der Bevölkerung einen Widerspruch zur Widmung Bauland-Wohngebiet darstelle, wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.07.2012, 2012/05/0052) verwiesen, wonach auf die Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes nicht schlechthin ein subjektivöffentliches Recht besteht. Ein solches sei nur dann gegeben, wenn und soweit die Widmungskategorie einen Immissionsschutz gewährleiste vergleiche , VwGH vom 20.10.2009, Zl. 2008/05/0118), weil der Schutz vor Immissionen ausdrücklich im taxativen Katalog der Nachbarrechte (Paragraph 6, Absatz 2, BO) enthalten sei. Dies bedeutet andererseits, dass die Nachbarn keinen weitergehenden Rechtsanspruch dahingehend haben, dass im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, ROG das geplante Objekt dem täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung dienen muss. Es sind daher im vorliegenden Fall die Immissionen im Rahmen des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit , Paragraph 48, NÖ BO 2014 zu prüfen. Der Verwaltungsgerichtshof hat erst jüngst in seinem Erkenntnis vom 23.11.2016, Ra 2016/05/0023 zum § 48 NÖ BO 2014 folgendes ausgesprochen:Der Verwaltungsgerichtshof hat erst jüngst in seinem Erkenntnis vom 23.11.2016, Ra 2016/05/0023 zum Paragraph 48, NÖ BO 2014 folgendes ausgesprochen: „Im vorliegenden Fall geht es um Emissionen, die von der Benützung eines Bauwerkes ausgehen, weshalb der Immissionsschutz des § 48 NÖ BO 2014 zu beachten ist (vgl. etwa das zur identen Regelung der NÖ BauO 1996 ergangene hg. Erkenntnis vom
  2. April 2006, Zl. 2005/05/0169, mwN). Das Verbot nach § 48 Abs. 1 NÖ BO 2014 bedeutet, dass Emissionen das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden dürfen und Menschen nicht örtlich unzumutbar belästigen dürfen, und dass dann, wenn das örtlich zumutbare Ausmaß überschritten wird, mit einer Versagung der Baubewilligung vorzugehen ist (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom
  3. April 2006, Zl. 2005/05/0169, mwN). Da § 48 NÖ BO 2014 auf die örtliche Zumutbarkeit abstellt, ist bei der danach verlangten Beurteilung auf die Gegebenheiten des Einzelfalles Rücksicht und dabei auch auf eine allenfalls bereits bestehende Vorbelastung Bedacht zu nehmen (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom
  4. Dezember 2009, mwN).„Im vorliegenden Fall geht es um Emissionen, die von der Benützung eines Bauwerkes ausgehen, weshalb der Immissionsschutz des Paragraph 48, NÖ BO 2014 zu beachten ist vergleiche , etwa das zur identen Regelung der NÖ BauO 1996 ergangene hg. Erkenntnis vom
  5. April 2006, Zl. 2005/05/0169, mwN). Das Verbot nach Paragraph 48, Absatz eins, NÖ BO 2014 bedeutet, dass Emissionen das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden dürfen und Menschen nicht örtlich unzumutbar belästigen dürfen, und dass dann, wenn das örtlich zumutbare Ausmaß überschritten wird, mit einer Versagung der Baubewilligung vorzugehen ist vergleiche , das zitierte hg. Erkenntnis vom
  6. April 2006, Zl. 2005/05/0169, mwN). Da Paragraph 48, NÖ BO 2014 auf die örtliche Zumutbarkeit abstellt, ist bei der danach verlangten Beurteilung auf die Gegebenheiten des Einzelfalles Rücksicht und dabei auch auf eine allenfalls bereits bestehende Vorbelastung Bedacht zu nehmen vergleiche , das zitierte hg. Erkenntnis vom
  7. Dezember 2009, mwN). Die örtliche Zumutbarkeit einer Belästigung ergibt sich nach § 48 dritter Satz NÖ BO 2014 aus der festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung eines Bauwerkes und seiner Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen. Bei dieser Beurteilung ist die bestehende Immissionsbelastung der (bewilligten und angezeigten) Bauwerke und deren Benützung zu berücksichtigen. Es kommt darauf an, wie sich die projektgemäßen Veränderungen auf die vorhandenen tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auswirken (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom
  8. April 2006, Zl. 2005/05/0169, mwN). Eine rein abstrakte und vom konkreten Einzelfall losgelöste Beurteilung eines Bauvorhabens und seiner Benützung in immissionstechnischer Sicht entspricht daher nicht dem Gesetz (vgl. etwa das zur identen Rechtslage nach der NÖ BauO 1996 ergangene hg. Erkenntnis vom
  9. Juni 2008, Zl. 2007/05/0090, mwN).Die örtliche Zumutbarkeit einer Belästigung ergibt sich nach Paragraph 48, dritter Satz NÖ BO 2014 aus der festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung eines Bauwerkes und seiner Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen. Bei dieser Beurteilung ist die bestehende Immissionsbelastung der (bewilligten und angezeigten) Bauwerke und deren Benützung zu berücksichtigen. Es kommt darauf an, wie sich die projektgemäßen Veränderungen auf die vorhandenen tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auswirken vergleiche , das zitierte hg. Erkenntnis vom
  10. April 2006, Zl. 2005/05/0169, mwN). Eine rein abstrakte und vom konkreten Einzelfall losgelöste Beurteilung eines Bauvorhabens und seiner Benützung in immissionstechnischer Sicht entspricht daher nicht dem Gesetz vergleiche , etwa das zur identen Rechtslage nach der NÖ BauO 1996 ergangene hg. Erkenntnis vom
  11. Juni 2008, Zl. 2007/05/0090, mwN). Die Auswirkungen auf die rechtmäßig vorhandenen tatsächlichen örtlichen Verhältnisse hat die Behörde in einem Ermittlungsverfahren festzustellen und sich hiebei im Allgemeinen der Mithilfe von Sachverständigen, und zwar eines technischen und eines medizinischen Sachverständigen, zu bedienen. Sache des technischen Sachverständigen ist es, über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, die Wirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom
  12. April 2006, Zl. 2005/05/0169, mwN).Die Auswirkungen auf die rechtmäßig vorhandenen tatsächlichen örtlichen Verhältnisse hat die Behörde in einem Ermittlungsverfahren festzustellen und sich hiebei im Allgemeinen der Mithilfe von Sachverständigen, und zwar eines technischen und eines medizinischen Sachverständigen, zu bedienen. Sache des technischen Sachverständigen ist es, über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, die Wirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen vergleiche , das zitierte hg. Erkenntnis vom
  13. April 2006, Zl. 2005/05/0169, mwN). Es hätte daher unter Beiziehung von Sachverständigen die bestehende Grundbelastung sowie die durch die Nutzung der Müllsammelstelle auf das Grundstück der Revisionswerberin einwirkenden Immissionen und deren Auswirkungen erhoben und danach eine Beurteilung an Hand des § 48 NÖ BO 2014 erfolgen müssen. Dabei kann es auf eine Differenzierung nach der von der Revisionswerberin vorgebrachten unterschiedlichen Lärmbelastung an Tagen am Wochenende oder unter der Woche ankommen, soweit diesbezüglich ein voneinander unterschiedliches ortsübliches Ausmaß an Lärmemissionen gegeben ist (vgl. das zur Oö. Bauordnung 1994 ergangene hg. Erkenntnis vom
  14. Juni 2016, Zl. Ro 2014/05/0065).“Es hätte daher unter Beiziehung von Sachverständigen die bestehende Grundbelastung sowie die durch die Nutzung der Müllsammelstelle auf das Grundstück der Revisionswerberin einwirkenden Immissionen und deren Auswirkungen erhoben und danach eine Beurteilung an Hand des Paragraph 48, NÖ BO 2014 erfolgen müssen. Dabei kann es auf eine Differenzierung nach der von der Revisionswerberin vorgebrachten unterschiedlichen Lärmbelastung an Tagen am Wochenende oder unter der Woche ankommen, soweit diesbezüglich ein voneinander unterschiedliches ortsübliches Ausmaß an Lärmemissionen gegeben ist vergleiche , das zur Oö. Bauordnung 1994 ergangene hg. Erkenntnis vom
  15. Juni 2016, Zl. Ro 2014/05/0065).“ In Anbetracht dieser Judikatur ist die Beschwerdeführerin mit ihrer Behauptung im Recht, dass die Baubeschreibung hinsichtlich der Nutzung der geplanten Mehrzweckhalle von nicht interpretierbaren Begriffen geprägt ist, sodass eine konkrete Aussage zum örtlich zumutbaren Ausmaß der dadurch bewirkten Emissionen nicht getroffen werden kann. Der Baubeschreibung mangelt es an jeglicher näherer Beschreibung, welche Art von Tätigkeit verrichtet werden soll, welche Werkzeuge bzw. Maschinen in der „Bastelwerkstatt“ bzw. „Oldtimerwerkstatt“ verwendet werden sollen und in welchem zeitlichen Rahmen diese Werkstätten betrieben werden sollen. Demzufolge fehlt es auch an Angaben darüber, welches Ausmaß an Emissionen – und welche Art von Emissionen – zu welcher Tageszeit durch die geplante Tätigkeit entstehen würden. Um eine Beurteilung im Sinne des § 48 NÖ BO 2014 zu ermöglichen, bedarf es weiters konkreter Angaben über die bereits bestehende Vorbelastung.In Anbetracht dieser Judikatur ist die Beschwerdeführerin mit ihrer Behauptung im Recht, dass die Baubeschreibung hinsichtlich der Nutzung der geplanten Mehrzweckhalle von nicht interpretierbaren Begriffen geprägt ist, sodass eine konkrete Aussage zum örtlich zumutbaren Ausmaß der dadurch bewirkten Emissionen nicht getroffen werden kann. Der Baubeschreibung mangelt es an jeglicher näherer Beschreibung, welche Art von Tätigkeit verrichtet werden soll, welche Werkzeuge bzw. Maschinen in der „Bastelwerkstatt“ bzw. „Oldtimerwerkstatt“ verwendet werden sollen und in welchem zeitlichen Rahmen diese Werkstätten betrieben werden sollen. Demzufolge fehlt es auch an Angaben darüber, welches Ausmaß an Emissionen – und welche Art von Emissionen – zu welcher Tageszeit durch die geplante Tätigkeit entstehen würden. Um eine Beurteilung im Sinne des Paragraph 48, NÖ BO 2014 zu ermöglichen, bedarf es weiters konkreter Angaben über die bereits bestehende Vorbelastung. Der oben zitierten Rechtsprechung zufolge werden diese Feststellungen jedoch für die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung sowie die Beurteilung einer allfälligen Beeinträchtigung von Nachbarrechten vorausgesetzt. Aufgrund des insoweit gänzlich fehlenden Ermittlungsverfahrens der Baubehörde bzw. mangelhafter Angaben der Bauwerber trägt der vorliegende Sachverhalt allein die angefochtene Entscheidung - derzeit - nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27.08.2014, Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. u.a. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27.08.2014, Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27.08.2014, , Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche u.a. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27.08.2014, Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Die belangte Behörde hat es bei der Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Bauwerkes unterlassen, die Berufungsbehauptung der Beschwerdeführerin hinsichtlich des möglichen Vorliegens einer Beeinträchtigung durch die näher genannten Emissionen durch Einholung näherer Angaben sowie Sachverständigengutachten zu den durch das Projekt entstehenden Emissionsquellen, deren Ausmaß an Emissionen sowie deren Prüfung auf örtliche Zumutbarkeit einer näheren baubehördlichen Beurteilung zu unterziehen, sodass aus baubehördlicher Sicht dazu jegliche (Sachverhalts-) Ermittlungen fehlen. Ebenso fehlen aussagekräftige Ermittlungen dahingehend, ob die Standsicherheit und Trockenheit des Gebäudes der Beschwerdeführerin nach Durchführung des geplanten Projektes gegeben sind. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt steht daher in seinen wesentlichen Elementen nicht fest; es wird daher vom Landesverwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entschieden. Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden, noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Hinzu tritt der Umstand, dass sowohl die belangte Behörde einschließlich ihrer Sachverständigen als auch die anderen Parteien der behördlichen Verfahren – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind (vgl. hiezu etwa VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Verwaltungsbehörde nicht nur schneller, sondern auch – für Parteien (in Form von Kommissionsgebühren) wie für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre.Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt steht daher in seinen wesentlichen Elementen nicht fest; es wird daher vom Landesverwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entschieden. Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden, noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Hinzu tritt der Umstand, dass sowohl die belangte Behörde einschließlich ihrer Sachverständigen als auch die anderen Parteien der behördlichen Verfahren – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind vergleiche hiezu etwa VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Verwaltungsbehörde nicht nur schneller, sondern auch – für Parteien (in Form von Kommissionsgebühren) wie für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre. Aus diesen Gründen war der Beschwerde daher Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückzuverweisen. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren die notwendigen Ermittlungen zu den Einwendungen der behaupteten Immissionen unter Wahrung des Parteigehörs durchzuführen haben. Im Zuge dessen wird im ersten Schritt unter der gebotenen Mitwirkung der Bauwerber und unter Heranziehung eines technischen Sachverständigen die Art und das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen festzustellen oder zumindest abzuschätzen sein und wird im zweiten Schritt unter Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen deren Beurteilung im Hinblick auf örtliche Zumutbarkeit im Sinne des § 48 NÖ BO 2014 zu treffen sein. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren die notwendigen Ermittlungen zu den Einwendungen der behaupteten Immissionen unter Wahrung des Parteigehörs durchzuführen haben. Im Zuge dessen wird im ersten Schritt unter der gebotenen Mitwirkung der Bauwerber und unter Heranziehung eines technischen Sachverständigen die Art und das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen festzustellen oder zumindest abzuschätzen sein und wird im zweiten Schritt unter Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen deren Beurteilung im Hinblick auf örtliche Zumutbarkeit im Sinne des Paragraph 48, NÖ BO 2014 zu treffen sein. Im Hinblick auf § 48 NÖ BO 2014 ist festzuhalten, dass als Richtwerte der in einer Widmungsart jedenfalls zulässigen Immissionswerte die in der Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen, LGBl. 8000/4- 0, vorgesehenen Werte herangezogen werden können (VwGH 10.09.2008, 2007/05/0109, zur NÖ BauO 1996). Für Bauland-Wohngebiet sind dies 55 dB bei Tag und 45 dB bei Nacht.Im Hinblick auf Paragraph 48, NÖ BO 2014 ist festzuhalten, dass als Richtwerte der in einer Widmungsart jedenfalls zulässigen Immissionswerte die in der Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen, LGBl. 8000/4- 0, vorgesehenen Werte herangezogen werden können (VwGH 10.09.2008, 2007/05/0109, zur NÖ BauO 1996). Für Bauland-Wohngebiet sind dies 55 dB bei Tag und 45 dB bei Nacht. Schließlich wird eine sachverständige Aussage zur Frage der ausreichenden Dimensionierung des Sickerschachtes sowie zur Beurteilung, ob das bereits bestehende Gebäude der Beschwerdeführerin durch das geplante Bauvorhaben in seiner Trockenheit oder Standsicherheit beeinträchtigt wird, einzuholen haben. Wenngleich eine solche Beeinträchtigung auf Grund der Entfernung des Sickerschachtes zum Gebäude der Beschwerdeführerin möglicherweise ausgeschlossen werden kann, so fehlt im bisherigen Ermittlungsverfahren dazu jede nachvollziehbare Äußerung eines Sachverständigen (vgl. dazu VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179).Schließlich wird eine sachverständige Aussage zur Frage der ausreichenden Dimensionierung des Sickerschachtes sowie zur Beurteilung, ob das bereits bestehende Gebäude der Beschwerdeführerin durch das geplante Bauvorhaben in seiner Trockenheit oder Standsicherheit beeinträchtigt wird, einzuholen haben. Wenngleich eine solche Beeinträchtigung auf Grund der Entfernung des Sickerschachtes zum Gebäude der Beschwerdeführerin möglicherweise ausgeschlossen werden kann, so fehlt im bisherigen Ermittlungsverfahren dazu jede nachvollziehbare Äußerung eines Sachverständigen vergleiche dazu VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179). Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.
  16. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.
  17. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1170.001.2016

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