RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.06.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-337/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9; 1.
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2.
§ 30bAbs.
3; 2.
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3.
§ 61Abs.
2. 3.
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
- In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass sich das Beschwerdevorbringen vorwiegend auf die Frage reduzieren lässt, ob die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe überhaupt erfolgen durfte, da nach Ansicht des Beschwerdeführers dieser im Zeitpunkt der Vorschreibung der Abgabe nicht mehr Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke in *** gewesen sei. 3.1.
- Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom
- Juni 2014, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH vom
- Juni 2014, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. 3.1.
- Gemäß § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 ist bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10) für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird. Der Abgabentatbestand ist nach dieser Bestimmung erfüllt, wenn auf der vorgelegten Anzeige und dem Duplikat die Bestätigung der Nichtuntersagung (§ 10 Abs. 5 erster Satz) oder die Bezugsklausel (§ 10 Abs. 5 zweiter Satz) angebracht wird (Datum der Bestätigung oder der Bezugsklausel). § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 wurde im Verhältnis zur Vorgängerbestimmung der NÖ Bauordnung 1996 zur Erleichterung für die Gemeinde neu formuliert, da diese die Akten nicht auf Frist legen muss, zumal bereits mit dem Abschluss des Verfahrens nach § 10 leg.cit. durch die Baubehörde der Abgabentatbestand erfüllt ist. Auch soll nicht an einen „zufälligen“ Zustellungszeitpunkt des Grundbuchsbeschlusses angeknüpft werden (vgl. Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht, Anm. zu § 39, S. 199 f.). Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 ist bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (Paragraph 10,) für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird. Der Abgabentatbestand ist nach dieser Bestimmung erfüllt, wenn auf der vorgelegten Anzeige und dem Duplikat die Bestätigung der Nichtuntersagung , (Paragraph 10, Absatz 5, erster Satz) oder die Bezugsklausel (Paragraph 10, Absatz 5, zweiter Satz) angebracht wird (Datum der Bestätigung oder der Bezugsklausel). Paragraph 39, Absatz eins, , NÖ Bauordnung 2014 wurde im Verhältnis zur Vorgängerbestimmung der , NÖ Bauordnung 1996 zur Erleichterung für die Gemeinde neu formuliert, da diese die Akten nicht auf Frist legen muss, zumal bereits mit dem Abschluss des Verfahrens nach Paragraph 10, leg.cit. durch die Baubehörde der Abgabentatbestand erfüllt ist. Auch soll nicht an einen „zufälligen“ Zustellungszeitpunkt des Grundbuchsbeschlusses angeknüpft werden vergleiche Kienastberger/Stellner-Bichler, , NÖ Baurecht, Anmerkung zu Paragraph 39,, S. 199 f.). Mit Vermerk vom
- Februar 2016 bestätigte das Stadtamt der Stadtgemeinde *** gemäß § 10 Abs. 5 NÖ Bauordnung 2014, dass die angezeigte Grenzänderung nicht untersagt werde. Mit Vermerk vom
- Februar 2016 bestätigte das Stadtamt der Stadtgemeinde *** gemäß Paragraph 10, Absatz 5, NÖ Bauordnung 2014, dass die angezeigte Grenzänderung nicht untersagt werde. Daraus folgt, dass der Abgabentatbestand gemäß § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 am
- Februar 2016 verwirklicht worden ist und der Abgabenanspruch zu diesem Zeitpunkt entstanden ist. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat (vgl. VwGH vom
- Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom
- Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168).Daraus folgt, dass der Abgabentatbestand gemäß Paragraph 39, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 am
- Februar 2016 verwirklicht worden ist und der Abgabenanspruch zu diesem Zeitpunkt entstanden ist. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat vergleiche VwGH vom ,
- Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom
- Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). 3.1.
- Abgabenschuldner gemäß § 38 Abs. 1 iVm § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 ist der Grundstückseigentümer im Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches. Die Beantwortung der Frage, wer Eigentümer ist, richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Zivilrechtes unter Bedachtnahme auf den im § 431 ABGB verankerten Eintragungsgrundsatz. Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH geht das Eigentum an einer veräußerten Liegenschaft grundsätzlich schon im Zeitpunkt des Einlangens des (vom Grundbuchsgericht erst später bewilligten und vollzogenen) Grundbuchsgesuches auf den Erwerber über (Urteil vom
- September 1966, 5 Ob 256/66); daran ändert selbst eine nach Einlangen des Grundbuchsgesuches eingebrachte Löschungsklage nichts (Urteil vom
- Juli 1985, 5 Ob 564/84). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zur NÖ Bauordnung 1976 klargestellt, dass mit "Durchführung im Grundbuch" nicht der rechtskräftige Abschluss des Grundbuchsverfahrens zu versehen ist (vgl. VwGH vom
- Oktober 1993, Zl. 91/05/0143). Vielmehr wurde unter Verweis auf § 102 Abs. 1 GBG dargelegt, dass der Vollzug des Bewilligungsbeschlusses im Grundbuch nach dem Inhalt des Beschlusses zu erfolgen hat und ein mehrstufiger Verfahrensablauf etwa in dem Sinne, dass der Vollzug erst nach Rechtskraft erfolgen dürfe, in jenem Gesetz nicht vorgesehen ist.Abgabenschuldner gemäß Paragraph 38, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 ist der Grundstückseigentümer im Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches. Die Beantwortung der Frage, wer Eigentümer ist, richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Zivilrechtes unter Bedachtnahme auf den im Paragraph 431, ABGB verankerten Eintragungsgrundsatz. Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH geht das Eigentum an einer veräußerten Liegenschaft grundsätzlich schon im Zeitpunkt des Einlangens des (vom Grundbuchsgericht erst später bewilligten und vollzogenen) Grundbuchsgesuches auf den Erwerber über (Urteil vom
- September 1966, 5 Ob 256/66); daran ändert selbst eine nach Einlangen des Grundbuchsgesuches eingebrachte Löschungsklage nichts (Urteil vom
- Juli 1985, , 5 Ob 564/84). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zur NÖ Bauordnung 1976 klargestellt, dass mit "Durchführung im Grundbuch" nicht der rechtskräftige Abschluss des Grundbuchsverfahrens zu versehen ist vergleiche VwGH vom ,
- Oktober 1993, Zl. 91/05/0143). Vielmehr wurde unter Verweis auf Paragraph 102, Absatz eins, GBG dargelegt, dass der Vollzug des Bewilligungsbeschlusses im Grundbuch nach dem Inhalt des Beschlusses zu erfolgen hat und ein mehrstufiger Verfahrensablauf etwa in dem Sinne, dass der Vollzug erst nach Rechtskraft erfolgen dürfe, in jenem Gesetz nicht vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer erst seit
- Mai 2016 nicht mehr Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke, da zu diesem Zeitpunkt das Grundbuchsgesuch betreffend den Kaufvertrag vom
- April 2015 eingebracht wurde und mit Beschluss vom selben Tag entschieden worden ist. Die Erlassung des Abgabenbescheides des Stadtamtes vom
- April 2016 ist somit vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt – infolge Eigentümereigenschaft – Abgabenschuldner der Ergänzungsabgabe nach der NÖ Bauordnung 2014 war. 3.1.
- Auf Grund der dargestellten Rechtslage kommt den Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften keine Berechtigung zu, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.1.
- Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall ausschließlich Rechtsfragen zu erörtern waren (vgl. EGMR vom
- September 2002, 42057/98, Speil/Austria). Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 274, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall ausschließlich Rechtsfragen zu erörtern waren vergleiche EGMR vom
- September 2002, 42057/98, Speil/Austria). 3.
- Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
- auch dargelegt wird.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
- auch dargelegt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.337.001.2017