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{'item': 'LVwG-AV-443/003-2014'}

Obsah (15)Art. 151§ 17§ 11§ 10§ 13§ 19§ 21§ 24§ 23§ 25§ 16§ 28Art. 130§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.06.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-443/003-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LV

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG wurde mit

  1. Jänner 2014 u.a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurde mit 1.

Jänner 2014 u.a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.

§ 17Abs.

1 FLG hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 9 mit dem

§ 11Abs.

1 bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.

Paragraph 17, Absatz eins, FLG hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz 2 bis 9 mit dem

Paragraph 11, Absatz eins bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.

§ 17Abs.

5 leg. cit. hat der Wert der Grundabfindung mit dem errechneten Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit übereinzustimmen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 % des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich müssen Wertänderungen nach § 12 Abs. 2 in Geld ausgeglichen werden.

Paragraph 17, Absatz 5, leg. cit. hat der Wert der Grundabfindung mit dem errechneten Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit übereinzustimmen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 % des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich müssen Wertänderungen nach Paragraph 12, Absatz 2, in Geld ausgeglichen werden.

§ 17Abs.

6 leg. cit. haben die Grundabfindungen aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Die gesamte Grundabfindung einer Partei hat in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei unter Bedachtnahme auf die

§ 10Abs.

4 erhobenen Verhältnisse weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung

§ 13Abs.

2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 10 % dieses Verhältnisses zulässig, wenn dadurch, unter Bedachtnahme auf die Interessen der Parteien, ein größerer Zusammenlegungserfolg, eine bessere Ausformung oder sonstige Vorteile erzielt werden können. Eine Grundabfindung darf keine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge haben.

Paragraph 17, Absatz 6, leg. cit. haben die Grundabfindungen aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Die gesamte Grundabfindung einer Partei hat in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei unter Bedachtnahme auf die

Paragraph 10, Absatz 4, erhobenen Verhältnisse weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung

Paragraph 13, Absatz 2, hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 10 % dieses Verhältnisses zulässig, wenn dadurch, unter Bedachtnahme auf die Interessen der Parteien, ein größerer Zusammenlegungserfolg, eine bessere Ausformung oder sonstige Vorteile erzielt werden können. Eine Grundabfindung darf keine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge haben.

§ 19Abs.

1 leg. cit. sind Ertragswertänderungen, die durch gemeinsame Maßnahmen oder Anlagen verursacht werden, durch eine Nachbewertung zu ermitteln und im Zusammenlegungsplan zu verarbeiten.

Paragraph 19, Absatz eins, leg. cit. sind Ertragswertänderungen, die durch gemeinsame Maßnahmen oder Anlagen verursacht werden, durch eine Nachbewertung zu ermitteln und im Zusammenlegungsplan zu verarbeiten.

§ 21Abs.

1 leg. cit. ist nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen.

Paragraph 21, Absatz eins, leg. cit. ist nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen.

§ 21Abs.

2 leg. cit. hat der Zusammenlegungsplan soweit erforderlich zu enthalten:

Paragraph 21, Absatz 2, leg. cit. hat der Zusammenlegungsplan soweit erforderlich zu enthalten: a)Litera a den Besitzstandsausweis (§ 10), Bewertungsplan (§ 12) sowie den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14), soweit sie nicht schon vorher erlassen wurden;den Besitzstandsausweis (Paragraph 10,), Bewertungsplan (Paragraph 12,) sowie den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Paragraph 14,), soweit sie nicht schon vorher erlassen wurden; b)Litera b eine planliche Darstellung der neuen Flureinteilung (Lageplan); c)Litera c eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der neuen Grundstücke, der Geldabfindungen (§ 17 Abs. 2), der Geldleistungen (§ 17 Abs. 3), der Geldentschädigungen (§ 18 Abs. 1), der Geldausgleichungen (§ 17 Abs. 5, § 20) und der Geldablösungen

§ 24Abs.

4 unter Anführung der Abfindungsansprüche sowie der Nummern der neuen Grundstücke, ihrer Ausmaße, Vergleichswerte und Flächen der einzelnen Bonitätsklassen (Abfindungsausweis);eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der neuen Grundstücke, der Geldabfindungen (Paragraph 17, Absatz 2,), der Geldleistungen (Paragraph 17, Absatz 3,), der Geldentschädigungen (Paragraph 18, Absatz eins,), der Geldausgleichungen (Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 20,) und der Geldablösungen

Paragraph 24, Absatz 4, unter Anführung der Abfindungsansprüche sowie der Nummern der neuen Grundstücke, ihrer Ausmaße, Vergleichswerte und Flächen der einzelnen Bonitätsklassen (Abfindungsausweis); d)Litera d eine Zusammenstellung der Teilabfindungen

§ 23Abs.

3 und der Belastungen

§ 25Abs.

3, soweit sie nicht bereits im Abfindungsausweis enthalten ist (Teilabfindungsausweis);eine Zusammenstellung der Teilabfindungen

Paragraph 23, Absatz 3 und der Belastungen

Paragraph 25, Absatz 3,, soweit sie nicht bereits im Abfindungsausweis enthalten ist (Teilabfindungsausweis); e)Litera e die Festlegung des Beitragsschlüssels für die gemeinsamen Anlagen (§ 13 Abs. 2) und der Werte der von den einzelnen Parteien hiefür aufzubringenden Grundanteile (Anteilsberechnung);die Festlegung des Beitragsschlüssels für die gemeinsamen Anlagen (Paragraph 13, Absatz 2,) und der Werte der von den einzelnen Parteien hiefür aufzubringenden Grundanteile (Anteilsberechnung); f)Litera f die Festlegung der sonstigen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse und allfällige Verfügungen

§ 16Abs.

2 (Haupturkunde).die Festlegung der sonstigen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse und allfällige Verfügungen

Paragraph 16, Absatz 2, (Haupturkunde).

§ 21Abs.

3 leg. cit. sind, soweit der Besitzstandsausweis (§ 10), der Bewertungsplan (§ 12) und der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14) bereits vorher erlassen wurden, sie dem Zusammenlegungsplan als Behelfe anzuschließen.

Paragraph 21, Absatz 3, leg. cit. sind, soweit der Besitzstandsausweis (Paragraph 10,), der Bewertungsplan (Paragraph 12,) und der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Paragraph 14,) bereits vorher erlassen wurden, sie dem Zusammenlegungsplan als Behelfe anzuschließen.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 28Abs.

1 leg cit. hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, leg cit. hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs.

2 leg cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

§ 25aAbs.

5 leg. cit. ist die Revision is beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Paragraph 25 a, Absatz 5, leg. cit. ist die Revision is beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

  1. Erwägungen: Voranzustellen ist, dass wie das agrartechnische Amtssachverständigengutachten ergeben hat, die beiden rein rechnerischen Parameter bei der Gestaltung der Grundabfindung eingehalten wurden und aus diesem Grund somit keine Gesetzwidrigkeit des Zusammenlegungsplans erkennbar ist. Auf Grund des landwirtschaftlichen Gutachtens ist allerdings davon auszugehen, dass, abhängig von der jeweiligen vom Oberlieger angebauten Feldfrucht, ein Streifen des Abfindungsgrundstücks *** der Beschwerdeführer wegen Wasserabflusses bzw. dadurch bedingt Erosionsschäden nicht ordnungsgemäß bewirtschaftbar ist, wenngleich diese Schädigung nicht alljährlich in gleicher Weise auftritt und das Oberliegergrundstück derzeit von den Beschwerdeführern gepachtet ist und durch die Wahl des Feldfruchtanbaues die Beeinträchtigung ihres Eigengrundstücks durch sie selbst steuerbar bzw. reduzierbar ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann die Gesetzmäßigkeit der Abfindung im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens nicht an Einzelvergleichen, sondern nur am Ergebnis der Gegenüberstellung der Gesamtabfindung mit dem gesamten Altbestand gemessen werden (vgl. VwGH vom
  2. Februar 1999, Zl. 97/07/0215 m.w.N.). Vergleichbare durch den Abfluss von Oberflächenwasser bedingte Verhältnisse konnten im von den Beschwerdeführern eingebrachten Altstand im vergleichbaren Ausmaß nicht vorgefunden werden. Im Hinblick auf die oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen und den Ausführungen im landwirtschaftlichen Gutachten ist deshalb davon auszugehen, dass der Zusammenlegungsplan nicht gesetzmäßig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann die Gesetzmäßigkeit der Abfindung im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens nicht an Einzelvergleichen, sondern nur am Ergebnis der Gegenüberstellung der Gesamtabfindung mit dem gesamten Altbestand gemessen werden vergleiche VwGH vom
  3. Februar 1999, Zl. 97/07/0215 m.w.N.). Vergleichbare durch den Abfluss von Oberflächenwasser bedingte Verhältnisse konnten im von den Beschwerdeführern eingebrachten Altstand im vergleichbaren Ausmaß nicht vorgefunden werden. Im Hinblick auf die oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen und den Ausführungen im landwirtschaftlichen Gutachten ist deshalb davon auszugehen, dass der Zusammenlegungsplan nicht gesetzmäßig ist. Abhilfe schaffen könnten prinzipiell zwei Lösungsmöglichkeiten. Einerseits böte sich die ergänzende Anordnung einer gemeinsamen Maßnahme oder Anlage an, was wiederum eine Behebung des Zusammenlegungsplans aus Gründen der Aufrechterhaltung des Instanzenzuges voraussetzen würde. Der zur Umsetzung erforderliche Grund müsste im momentanen Verfahrensstadium von den Beschwerdeführern zur Verfügung gestellt werde, was von ihnen aber wegen des bereits ihrer Meinung nach sehr hohen Grundabzuges zur Herstellung gemeinsamer Anlagen vehement abgelehnt wurde und wird. Als zweite Variante stünde die Abwertung eines zwei Meter breiten Grundstreifens ihres Abfindungsgrundstücks auf Hutweide zur Verfügung. Dadurch wäre es möglich, die nur periodisch (mehrjährig) auftretenden Oberflächenwasserbeeinträchtigungen abzugelten und einen gesetzmäßigen Zusammenlegungsplan herzustellen. Wie der Operationsleiter in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG erklärte, wurden im ersten Teilplan des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen in diesem Ried mehrere Raine zur Entfernung vorgesehen, wodurch Niveau, Gefällsverhältnis und somit das Einzugsgebiet verändert wurden. Dies wirkte sich für das Abfindungsgrundstück der Beschwerdeführer in Summe nachteilig aus. Die Voraussetzungen zur Anwendung des § 19 Abs. 1 FLG liegen somit vor, da die Ertragswertverschlechterung auf der betreffenden Teilfläche des Abfindungsgrundstücks durch die Ausführung des genannten Teilplans des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen bewirkt wurde. Beide Sachverständige erklärten, dass zutreffendenfalls ein gesetzmäßiger Zusammenlegungsplan erzielbar wäre, die Beschwerdeführer stimmten dieser Lösungsmöglichkeit zu. Abhilfe schaffen könnten prinzipiell zwei Lösungsmöglichkeiten. Einerseits böte sich die ergänzende Anordnung einer gemeinsamen Maßnahme oder Anlage an, was wiederum eine Behebung des Zusammenlegungsplans aus Gründen der Aufrechterhaltung des Instanzenzuges voraussetzen würde. Der zur Umsetzung erforderliche Grund müsste im momentanen Verfahrensstadium von den Beschwerdeführern zur Verfügung gestellt werde, was von ihnen aber wegen des bereits ihrer Meinung nach sehr hohen Grundabzuges zur Herstellung gemeinsamer Anlagen vehement abgelehnt wurde und wird. Als zweite Variante stünde die Abwertung eines zwei Meter breiten Grundstreifens ihres Abfindungsgrundstücks auf Hutweide zur Verfügung. Dadurch wäre es möglich, die nur periodisch (mehrjährig) auftretenden Oberflächenwasserbeeinträchtigungen abzugelten und einen gesetzmäßigen Zusammenlegungsplan herzustellen. Wie der Operationsleiter in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG erklärte, wurden im ersten Teilplan des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen in diesem Ried mehrere Raine zur Entfernung vorgesehen, wodurch Niveau, Gefällsverhältnis und somit das Einzugsgebiet verändert wurden. Dies wirkte sich für das Abfindungsgrundstück der Beschwerdeführer in Summe nachteilig aus. Die Voraussetzungen zur Anwendung des Paragraph 19, Absatz eins, FLG liegen somit vor, da die Ertragswertverschlechterung auf der betreffenden Teilfläche des Abfindungsgrundstücks durch die Ausführung des genannten Teilplans des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen bewirkt wurde. Beide Sachverständige erklärten, dass zutreffendenfalls ein gesetzmäßiger Zusammenlegungsplan erzielbar wäre, die Beschwerdeführer stimmten dieser Lösungsmöglichkeit zu. Zu den auf den im ausgeschlossenen Gebiet liegenden Wiesengrundstücken der Beschwerdeführer, die durch aus dem Verfahrensgebiet abfließendes Oberflächenwasser beeinträchtigt werden, ist anzumerken, dass diese Beeinträchtigung nicht durch das Zusammenlegungsverfahren verursacht wurde. Vielmehr wird ein als gemeinsame Anlage rechtskräftig angeordneter Erosionsstreifen vom angrenzenden Grundeigentümer widerrechtlich landwirtschaftlich mitbearbeitet. Die gemeinsame Anlage wurde bislang nicht in der Natur umgesetzt. Dies ist allerdings unabdingbar. Das Eigentum an dieser gemeinsamen Anlage wurde einer Erhaltungsgemeinschaft zugeteilt. Es obliegt der Zusammenlegungsgemeinschaft, für die Umsetzung aller bescheidmäßig angeordneten gemeinsamen Anlagen zu sorgen bzw. den Zeitpunkt der Umsetzung festzulegen. Ein Verfahrensabschluss durch die NÖ ABB ist vor Ausbau aller gemeinsamen Anlagen in der Natur rechtlich nicht zulässig. Die Erhaltungspflicht für diese gemeinsame Anlage trifft (nach Umsetzung in der Natur) in der Folge die Erhaltungsgemeinschaft. Aufsichtsbehörde über beide juristische Personen ist die NÖ ABB. Bei diesen Voraussetzungen ist daher davon auszugehen, dass der Erosionsstreifen ehestmöglich in der Natur angelegt wird. Künftige rechtswidrige Eingriffe in Form einer weiteren Mitbewirtschaftung als landwirtschaftlich genutzte Fläche hat in weiterer Folge die Erhaltungsgemeinschaft zu unterbinden. Sofern die Beschwerdeführer der Meinung sind, eine Grenz- oder Ackerfurche, anzulegen auf dem Erosionsstreifen, würde die Wasserproblematik weiter entschärfen, sind sie auf die Herstellung des Einvernehmens mit dem Eigentümer, der Erhaltungsgemeinschaft, zu verweisen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
  4. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.443.003.2014

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