RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.06.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-580/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9; 1.
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2.
§ 30bAbs.
3; 2.
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3.
§ 61Abs.
2. 3.
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
- In der Sache selbst ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen. Genauso unstrittig ist der Umstand, dass das auf der streitgegenständlichen Liegenschaft errichtete Objekt mit zwei Geschoßen an den Ortskanal angeschlossen ist. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob der als „Zwischengeschoß“ bezeichnete Bereich (Eingangsbereich) dem Erdgeschoß oder dem Dachgeschoß zuzurechnen ist, folglich der mit dem „Zwischengeschoß“ flächengleiche „Kellerbereich“ dem Erdgeschoß zuzurechnen ist oder als für die Ermittlung der Berechnungsfläche nicht zu berücksichtigendes Kellergeschoß zu werten ist. 3.1.
- Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. 3.1.
- Gegenstand des angefochtenen Bescheids ist die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr. Dem in § 5 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 normierten Abgabentatbestand zufolge ist für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat. Die Einhebung von Kanalbenützungsgebühren durch die beteiligte Marktgemeinde ergibt sich vorliegendenfalls aus § 4 der vom Gemeinderat der Marktgemeinde *** erlassenen Kanalabgabenordnung vom
- November
- Aus § 4 Abs. 2 der Kanalabgabenordnung ergibt sich ferner der Einheitssatz von € 2,45 (zuzüglich 10% bei Einleitung von Schmutz- und Niederschlagswässern), der der Abgabenfestsetzung gemäß § 5 Abs. 2 erster Satz NÖ Kanalgesetz 1977 zu Grunde zu legen ist. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat (vgl. VwGH vom 10.12.2008, Zl. 2005/17/0055, und vom 7.10.2005, Zl. 2005/17/0168). Diesen Überlegungen folgt, dass infolge der Erhöhung des Einheitssatzes mit Wirkung ab
- Jänner 2016 ebenso auf dieser Basis ein neuer Abgabenbescheid (ebenfalls mit Wirkung ab
- Jänner 2016) zu erlassen war. Die Erlassung des Abgabenbescheides vom
- Jänner 2016 (mit Wirkung ab
- Jänner 2016) erfolgte somit grundsätzlich zu Recht.Gegenstand des angefochtenen Bescheids ist die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr. Dem in Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 normierten Abgabentatbestand zufolge ist für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat. Die Einhebung von Kanalbenützungsgebühren durch die beteiligte Marktgemeinde ergibt sich vorliegendenfalls aus Paragraph 4, der vom Gemeinderat der Marktgemeinde *** erlassenen Kanalabgabenordnung vom
- November
- Aus Paragraph 4, Absatz 2, der Kanalabgabenordnung ergibt sich ferner der Einheitssatz von € 2,45 (zuzüglich 10% bei Einleitung von Schmutz- und Niederschlagswässern), der der Abgabenfestsetzung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz NÖ Kanalgesetz 1977 zu Grunde zu legen ist. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat vergleiche VwGH vom 10.12.2008, Zl. 2005/17/0055, und vom 7.10.2005, Zl. 2005/17/0168). Diesen Überlegungen folgt, dass infolge der Erhöhung des Einheitssatzes mit Wirkung ab
- Jänner 2016 ebenso auf dieser Basis ein neuer Abgabenbescheid (ebenfalls mit Wirkung ab
- Jänner 2016) zu erlassen war. Die Erlassung des Abgabenbescheides vom
- Jänner 2016 (mit Wirkung ab
- Jänner 2016) erfolgte somit grundsätzlich zu Recht. 3.1.
- Zu der verfahrensgegenständlich für die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr entscheidenden Frage, welchem Geschoß der als „Zwischengeschoß“ bezeichnete Bereich bzw. welchem Geschoß der als „Kellergeschoß“ bezeichnete Bereich zuzurechnen ist, darf im Lichte der Bestimmungen des § 2 Z 28 NÖ Bauordnung 1976, welche Bestimmung im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Begriffsbestimmungen im NÖ Kanalgesetz 1977 in Geltung stand, ausgeführt werden, dass die Geschoßfläche im Sinne des § 1a Z 6 NÖ Kanalgesetz 1977 als Gesamtheit der in einer Ebene liegenden Räume zu verstehen ist, wobei als in einer Ebene liegend auch Räume gelten, die um nicht mehr als die Hälfte der Geschoßhöhe versetzt sind. Zu der verfahrensgegenständlich für die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr entscheidenden Frage, welchem Geschoß der als „Zwischengeschoß“ bezeichnete Bereich bzw. welchem Geschoß der als „Kellergeschoß“ bezeichnete Bereich zuzurechnen ist, darf im Lichte der Bestimmungen des Paragraph 2, Ziffer 28, NÖ Bauordnung 1976, welche Bestimmung im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Begriffsbestimmungen im NÖ Kanalgesetz 1977 in Geltung stand, ausgeführt werden, dass die Geschoßfläche im Sinne des Paragraph eins a, Ziffer 6, NÖ Kanalgesetz 1977 als Gesamtheit der in einer Ebene liegenden Räume zu verstehen ist, wobei als in einer Ebene liegend auch Räume gelten, die um nicht mehr als die Hälfte der Geschoßhöhe versetzt sind. Im Gegenstand befindet sich die Fußbodenoberkante des als „Kellergeschoß“ bezeichneten Bereiches auf einer Kote von -2,60; die Fußbodenoberkanten des Erdgeschoßes von - 1,50 und - 1,
- Die Geschoßhöhe des Erdgeschoßes beträgt zwischen 2,60 m und 2,94 m. Diesen Überlegungen folgt, dass im vorliegenden Fall der als „Kellergeschoß“ bezeichnete Bereich um weniger als die Hälfte der Geschoßhöhe (1,30 m und 1,47 m) versetzt ist, indem dieser Bereich lediglich 1,10 m bzw. 0,76 m zur Fußbodenoberkante des Erdgeschoßes versetzt ist und gelten daher Erdgeschoß und „Kellergeschoß“ als in einer Ebene liegende Räume. Gleiches gilt für die Zuordnung des als „Zwischengeschoß“ bezeichneten Bereiches zum Dachgeschoß, indem dieser Bereich ebenfalls um weniger als die Hälfte der Geschoßhöhe versetzt ist und daher „Zwischengeschoß“ und Dachgeschoß als in einer Ebene liegend gelten. Es erweist sich daher die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr in Höhe von € 649,41 (Berechnungsfläche 240,97 m² x 2,695 (2,45 zuzüglich 10% für die Einleitung von Niederschlagswässern) als zutreffend. 3.1.
- Bei dem der (infolge der Erhöhung der Einheitssätze betreffend die Kanalbenützungsgebühr) neuen Abgabenvorschreibung zu Grunde liegenden Abgabenverfahren handelt es sich um ein Abgabenverfahren, das von den vorangegangenen Abgabenvorschreibungen zu Grunde liegenden Abgabenverfahren unabhängig ist, weshalb es der Abgabenbehörde auch frei gestanden wäre, bei der beschwerdegegenständlichen Abgabenbemessung von einer geänderten rechtlichen Beurteilung der Zuordnung des „Zwischengeschoßes“ bzw. „Kellergeschoßes“ auszugehen (vgl. VwGH vom
- September 2013, Zl. 2010/17/0105, sowie vom
- Oktober 2013, Zl. 2010/17/0234). Im Übrigen wurde gegenständlich – unverändert zu den Abgabenbescheiden vom 10.12.2012, vom 13.1.2014 sowie vom 19.1.2015 – stets von einer Berechnungsfläche von 241 m² ausgegangen.Bei dem der (infolge der Erhöhung der Einheitssätze betreffend die Kanalbenützungsgebühr) neuen Abgabenvorschreibung zu Grunde liegenden Abgabenverfahren handelt es sich um ein Abgabenverfahren, das von den vorangegangenen Abgabenvorschreibungen zu Grunde liegenden Abgabenverfahren unabhängig ist, weshalb es der Abgabenbehörde auch frei gestanden wäre, bei der beschwerdegegenständlichen Abgabenbemessung von einer geänderten rechtlichen Beurteilung der Zuordnung des „Zwischengeschoßes“ bzw. „Kellergeschoßes“ auszugehen vergleiche VwGH vom
- September 2013, Zl. 2010/17/0105, sowie vom
- Oktober 2013, Zl. 2010/17/0234). Im Übrigen wurde gegenständlich – unverändert zu den Abgabenbescheiden vom 10.12.2012, vom 13.1.2014 sowie vom 19.1.2015 – stets von einer Berechnungsfläche von 241 m² ausgegangen. Umgekehrt stünde es im Falle der Erlassung eines neuen Kanalbenützungsgebührenbescheides auch dem Abgabepflichtigen frei, den neuen, abgeänderten Bescheid in jeder Richtung (z.B. hinsichtlich Abgabepflicht, Bemessungsgrundlage) zu bekämpfen, selbst wenn dieser Bescheid die Kanalbenützungsgebühr ausschließlich in Bezug auf den geänderten Einheitssatz neu festgesetzt hat (vgl. VwGH vom
- Jänner 1973, Zl. 1107/72). Vor diesem Hintergrund ist die geänderte Abgabenvorschreibung mit Wirkung ab dem
- Jänner 2016 nicht zu beanstanden.Umgekehrt stünde es im Falle der Erlassung eines neuen Kanalbenützungsgebührenbescheides auch dem Abgabepflichtigen frei, den neuen, abgeänderten Bescheid in jeder Richtung (z.B. hinsichtlich Abgabepflicht, Bemessungsgrundlage) zu bekämpfen, selbst wenn dieser Bescheid die Kanalbenützungsgebühr ausschließlich in Bezug auf den geänderten Einheitssatz neu festgesetzt hat vergleiche VwGH vom
- Jänner 1973, Zl. 1107/72). Vor diesem Hintergrund ist die geänderte Abgabenvorschreibung mit Wirkung ab dem
- Jänner 2016 nicht zu beanstanden. 3.1.
- Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgericht aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Ergänzend darf darauf hingewiesen werden, dass der Bruttobetrag unzutreffend mit € 785,79 angegeben wurde, indem € 649,41 zuzüglich 10% Umsatzsteuer einen Betrag von € 714,35 ergibt. 3.1.
- Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.
- Zu Spruchpunkt 2 – Kostenentscheidung: Gemäß § 313 BAO haben die Parteien die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten, sodass dem beantragten Kostenzuspruch des Antragstellers als Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Erfolg versagt bleiben musste (vgl. VwGH vom
- Februar 2000, Zl. 97/15/0214). Der in den §§ 312 und 313 BAO geregelte Grundsatz, dass sowohl die Abgabenbehörden als auch die Parteien die ihnen erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten haben, gilt nämlich nur im Abgabenvollstreckungsverfahren nicht (vgl. VwGH vom
- Mai 1993, Zl. 90/14/0140).Gemäß Paragraph 313, BAO haben die Parteien die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten, sodass dem beantragten Kostenzuspruch des Antragstellers als Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Erfolg versagt bleiben musste vergleiche VwGH vom
- Februar 2000, Zl. 97/15/0214). Der in den Paragraphen 312 und 313 BAO geregelte Grundsatz, dass sowohl die Abgabenbehörden als auch die Parteien die ihnen erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten haben, gilt nämlich nur im Abgabenvollstreckungsverfahren nicht vergleiche VwGH vom
- Mai 1993, Zl. 90/14/0140). 3.
- Zu Spruchpunkt 3 - Unzulässigkeit der Revision: Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.580.001.2016