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{'item': 'LVwG-AV-598/001-2016'}

Obsah (11)§ 28§ 25Art. 133§ 17Art. 130§ 6§ 14§ 29§ 72§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.06.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-598/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 23. März 2016, Zl. 03/2016 vollinhaltlich bestätigt.Die Beschwerde des Mag. WK und der Dr. MW wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 23. März 2016, Zl. 03 aus 2016, vollinhaltlich bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25, a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom

  1. März 2016, Zl. 03/2016, wurde die Berufung des Mag. WK und der Dr. MW gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  2. Februar 2016, mit dem die Anträge auf Nichtgenehmigung einer baubehördlichen Bewilligung für den Einbau von Dachgauben beim Wirtschaftsgebäude auf Grundstück *** KG *** und auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zurückgewiesen wurden, als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
  3. März 2016, Zl. 03 aus 2016,, wurde die Berufung des Mag. WK und der Dr. MW gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  4. Februar 2016, mit dem die Anträge auf Nichtgenehmigung einer baubehördlichen Bewilligung für den Einbau von Dachgauben beim Wirtschaftsgebäude auf Grundstück *** KG *** und auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zurückgewiesen wurden, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Gegenstand des Bauverfahrens lediglich der Einbau von Dachgauben, aber keine Umnutzung des bestehenden Wirtschaftsgebäudes sei. Durch den Einbau der Dachgauben in dem mehr als 40 Meter zum Grundstück der Beschwerdeführer entfernten Gebäudes könnten keine der in § 6 NÖ BauO angeführten Rechte verletzt werden. Eine von den Beschwerdeführern befürchtete rechtswidrige Nutzung des Gebäudes sei nicht Gegenstand des Bauverfahrens. Die Beschwerdeführer hätten daher im Bauverfahren keine Parteistellung und damit auch kein Antragsrecht, weshalb die gestellten Anträge als unzulässig zurückzuweisen seien.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Gegenstand des Bauverfahrens lediglich der Einbau von Dachgauben, aber keine Umnutzung des bestehenden Wirtschaftsgebäudes sei. Durch den Einbau der Dachgauben in dem mehr als 40 Meter zum Grundstück der Beschwerdeführer entfernten Gebäudes könnten keine der in Paragraph 6, NÖ BauO angeführten Rechte verletzt werden. Eine von den Beschwerdeführern befürchtete rechtswidrige Nutzung des Gebäudes sei nicht Gegenstand des Bauverfahrens. Die Beschwerdeführer hätten daher im Bauverfahren keine Parteistellung und damit auch kein Antragsrecht, weshalb die gestellten Anträge als unzulässig zurückzuweisen seien. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst – im Wesentlichen gleichlautend wie in den ursprünglichen Einwendungen und in der Berufung – vorgebracht, dass die Dachgauben bereits zum Zeitpunkt, als das Grundstück noch als Grünland gewidmet war, ohne Bewilligung eingebaut worden seien und dies der Flächenwidmung Grünland widersprochen hätte. Anstatt die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu veranlassen, sei eine Änderung des Flächenwidmungsplanes herbeigeführt worden. Die Stellungnahme der Beschwerdeführer in diesem Änderungsverfahren sei nicht beachtet worden. Der Versicherung des Bauwerbers, das Gebäude weiterhin nur für landwirtschaftliche Zwecke zu nutzen, widerspreche der Anschluss des landwirtschaftlichen Grundstückes an das Stromnetz, der Innenausbau sowie die mehrmalige Nutzung als Eventlocation. Der Bauwerber versuche mit falschen Angaben („geplanter Einbau“), die bereits durchgeführte rechtswidrige Bauführung zu sanieren. Der Einbau der Dachgauben widerspreche auch dem Ortsbild und berühre der Einbau der Dachgauben die subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführer. Diese seien für ein Wirtschaftsgebäude unüblich und sei davon auszugehen, dass das Gebäude einer widmungsfremden Nutzung zugeführt werden soll. Es hätten schon bisher Veranstaltungen auf diesem Grundstück stattgefunden. Es sei sohin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer auch in Zukunft von unzulässigen Emissionen betroffen seien, welche mit der rechtswidrigen Nutzung des „Wirtschaftsgebäudes“ einhergingen. Der angefochtene Bescheid leide an erheblichen Verfahrens- und Begründungsmängeln. Die Erstbehörde habe es unterlassen, Feststellungen zum Vorbringen der Beschwerdeführer, insbesondere betreffend die falschen Angaben des Bauwerbers zu treffen. Bereits aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Herr KS (in der Folge: Bauwerber) brachte am 20.01.2015 eine Bauanzeige für die Sanierung des Gebäudes auf Grundstück *** inneliegend der Parzelle ***, KG ***, ein, welche neben Instandsetzungsarbeiten bei dem für landwirtschaftliche Zwecke genutzten Nebengebäude auch den Einbau von zwei Gauben vorsah. In der Folge wurde dem Bauwerber seitens der Gemeinde *** mit Schreiben vom 28.04.2015 mitgeteilt, dass der Einbau von Gauben bewilligungspflichtig sei. Unter Hinweis darauf, dass das Gebäude weiterhin nur für landwirtschaftliche Zwecke verwendet werden dürfe, wurde um Vorlage von entsprechenden Einreichunterlagen ersucht. Am 22.01.2016 langte ein Bauansuchen für den Einbau von Gauben am Wirtschaftsgebäude ein. Das geplante Bauvorhaben stellt sich als Einbau von Dachgauben in einem bereits bestehenden Wirtschaftsgebäude auf Grundstück ***, inneliegend des Gst. ***, KG *** dar. Das Grundstück ist als erhaltenswertes Gebäude im Grünland ohne Wohnnutzung gewidmet. Das Gebäude hat in Nord-Süd-Richtung eine Länge von ca. 16 m und in West-Ost-Richtung eine Breite von ca. 8 m. Die Gauben sollen an der West- und Ostseite eingebaut werden. Das bestehende Gebäude weist folgende Mindestabstände zu den Nachbarparzellen auf: im Norden mind. 42 m, im Osten zur Verkehrsfläche mind. 8 m, im Süden mind. 110 m und im Westen zur Verkehrsfläche mind. 92 m. Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, welches im Norden an das Baugrundstück angrenzt. Mit Schreiben vom 22.01.2016 wurden die Anrainer, darunter die Beschwerdeführer vom Einlangen des Antrages verständigt und sogleich mitgeteilt, dass keine Rechte nach § 6 Abs. 2 und 3 beeinträchtigt werden können. Mit Schreiben vom 22.01.2016 wurden die Anrainer, darunter die Beschwerdeführer vom Einlangen des Antrages verständigt und sogleich mitgeteilt, dass keine Rechte nach Paragraph 6, Absatz 2 und 3 beeinträchtigt werden können. In der Folge erhoben die Beschwerdeführer mit am 08.02.2016 eingelangtem Schreiben „Einwendungen und Widerspruch“ und beantragten die Versagung der Genehmigung für den „geplanten“ Einbau von Dachgauben und den Auftrag zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes. Mit Bescheid vom 18.02.2016, Zl. 8/2016, wurden diese Anträge vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass Gegenstand des Bauverfahrens lediglich der Einbau von Dachgauben, aber keine Umnutzung des bestehenden Wirtschaftsgebäudes sei. Durch den Einbau der Dachgauben in dem mehr als 40 Meter zum Grundstück der Beschwerdeführer entfernten Gebäudes könnten keine der in § 6 NÖ BauO angeführten Rechte verletzt werden. Eine von den Beschwerdeführern befürchtete rechtswidrige Nutzung des Gebäudes sei nicht Gegenstand des Bauverfahrens. Die Beschwerdeführer hätten daher im Bauverfahren keine Parteistellung und damit auch kein Antragsrecht, weshalb die gestellten Anträge als unzulässig zurückzuweisen seien.Mit Bescheid vom 18.02.2016, Zl. 8 aus 2016,, wurden diese Anträge vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass Gegenstand des Bauverfahrens lediglich der Einbau von Dachgauben, aber keine Umnutzung des bestehenden Wirtschaftsgebäudes sei. Durch den Einbau der Dachgauben in dem mehr als 40 Meter zum Grundstück der Beschwerdeführer entfernten Gebäudes könnten keine der in Paragraph 6, NÖ BauO angeführten Rechte verletzt werden. Eine von den Beschwerdeführern befürchtete rechtswidrige Nutzung des Gebäudes sei nicht Gegenstand des Bauverfahrens. Die Beschwerdeführer hätten daher im Bauverfahren keine Parteistellung und damit auch kein Antragsrecht, weshalb die gestellten Anträge als unzulässig zurückzuweisen seien. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 19.02.2016, Zl. 2/2016, wurde dem Bauwerber die beantragte Bewilligung unter Vorschreibung einer Auflage erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 19.02.2016, Zl. 2 aus 2016,, wurde dem Bauwerber die beantragte Bewilligung unter Vorschreibung einer Auflage erteilt. Die fristgerecht eingebrachte Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 18.02.2016 wurde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 23.03.2016 als unbegründet abgewiesen. Dieser Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere den diesem Akt einliegenden Schriftsätzen und wurde diesen Feststellungen im Wesentlichen auch von keinen Parteien entgegen getreten. Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) sind - soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind - soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 6Abs.

1 NÖ Bauordnung 2014, haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 Parteistellung:

Paragraph 6, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014, haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 35, Parteistellung:

  1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).
  5. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.

§ 6Abs.

2 NÖ Bauordnung werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, dieGemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015,, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)
  2. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  3. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,
  4. den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über
  5. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.

§ 14

Z 1 NÖ Bauordnung 2014 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.

Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.

§ 29

NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn

Paragraph 29, NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn Z 1 die hiefür notwendige Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) nicht vorliegt,Ziffer eins, die hiefür notwendige Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) nicht vorliegt, Z 2 die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn bei einem bewilligten Vorhaben kein oder kein geeigneter Bauführer bestellt ist.Ziffer 2, die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn bei einem bewilligten Vorhaben kein oder kein geeigneter Bauführer bestellt ist.

§ 72Abs.

1 der NÖ Bauordnung 2014 tritt dieses Gesetz am 1. Februar 2015 in Kraft.

Paragraph 72, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014 tritt dieses Gesetz am

  1. Februar 2015 in Kraft. Das Baubewilligungsverfahren ist nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH vom 2.8.2016, Ro 2014/05/0003) ein Projektgenehmigungs-verfahren, bei dem die Zulässigkeit aufgrund der eingereichten Pläne bzw. Baubeschreibungen zu beurteilen ist. Das gilt auch für eine nachträgliche Baubewilligung (vgl. VwGH vom 9.10.2014, 2011/05/0159). Gegenstand des Verfahrens ist das in den eingereichten Plänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt. Grundsätzlich ist dabei der vom Bauwerber angegebene Verwendungszweck im Bauverfahren maßgeblich, weshalb eine allenfalls erteilte Baubewilligung immer nur für diesen im Bauansuchen angegebenen Verwendungszweck gilt (vgl. VwGH vom 24.2.2016, Ro 2015/05/0012). In einem Projektgenehmigungsverfahren kommt es nicht darauf an, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand herbeigeführt werden soll. Ob die tatsächliche Ausführung eines Bauwerks der erteilten Bewilligung entspricht, ist im Baubewilligungsverfahren als Projektbewilligungsverfahren nicht maßgeblich (vgl. z.B. VwGH vom 15.11.2011, 2008/05/0227). Die Übereinstimmung des Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch hinsichtlich des Verwendungszwecks und damit der Flächenwidmung, ist somit anhand des konkreten Projektes (Baubeschreibung, Pläne, etc.) zu prüfen (vgl. VwGH vom 11.12.2012, 2010/05/0200).Das Baubewilligungsverfahren ist nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung vergleiche z.B. VwGH vom 2.8.2016, Ro 2014/05/0003) ein Projektgenehmigungs-verfahren, bei dem die Zulässigkeit aufgrund der eingereichten Pläne bzw. Baubeschreibungen zu beurteilen ist. Das gilt auch für eine nachträgliche Baubewilligung vergleiche VwGH vom 9.10.2014, 2011/05/0159). Gegenstand des Verfahrens ist das in den eingereichten Plänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt. Grundsätzlich ist dabei der vom Bauwerber angegebene Verwendungszweck im Bauverfahren maßgeblich, weshalb eine allenfalls erteilte Baubewilligung immer nur für diesen im Bauansuchen angegebenen Verwendungszweck gilt vergleiche VwGH vom 24.2.2016, Ro 2015/05/0012). In einem Projektgenehmigungsverfahren kommt es nicht darauf an, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand herbeigeführt werden soll. Ob die tatsächliche Ausführung eines Bauwerks der erteilten Bewilligung entspricht, ist im Baubewilligungsverfahren als Projektbewilligungsverfahren nicht maßgeblich vergleiche z.B. VwGH vom 15.11.2011, 2008/05/0227). Die Übereinstimmung des Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch hinsichtlich des Verwendungszwecks und damit der Flächenwidmung, ist somit anhand des konkreten Projektes (Baubeschreibung, Pläne, etc.) zu prüfen vergleiche VwGH vom 11.12.2012, 2010/05/0200). Die Ausführungen der Beschwerdeführer dahingehend, dass die Gauben bereits konsenslos errichtet wären, gehen somit ins Leere, zumal mit dem gegenständlichen Bewilligungsverfahren der entsprechende Konsens erwirkt werden sollte und wurde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer kann sehr wohl ein mangelnder Konsens durch die nachträgliche Erteilung einer Bewilligung saniert werden. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg. 10.317A u.a.) insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwSlg. 10.317A u.a.) insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 1996 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ Bauordnung 1996 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Entgegen der offensichtlichen Ansicht der Beschwerdeführer besitzen sie im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren also kein umfassendes Mitspracherecht und könnten daher nur im Umfang ihrer geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte mitwirken und auch nur im Bereich dieses Mitspracherechtes Verfahrensfehler und andere Rechtswidrigkeiten aufzeigen. Dem Nachbarn kommt ein subjektiv-öffentliches Recht auf „korrekte Anwendung der Bestimmungen innerhalb der NÖ Bauordnung“ nicht zu (z.B. VwGH vom 13.12.2011, 2010/05/0081). Sofern von den Beschwerdeführern objektive Rechtswidrigkeiten behauptet werden, können diese im Hinblick auf das wie bereits ausgeführt im Baubewilligungsverfahren beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn für sich allein noch nicht berücksichtigt werden (vgl. Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht,
  2. Auflage, 2012, S. 188).Sofern von den Beschwerdeführern objektive Rechtswidrigkeiten behauptet werden, können diese im Hinblick auf das wie bereits ausgeführt im Baubewilligungsverfahren beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn für sich allein noch nicht berücksichtigt werden vergleiche Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht,
  3. Auflage, 2012, S. 188). Aus der Bestimmung des § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 ergibt sich somit erschöpfend (taxativ – vgl. u.a. VwGH vom 12.6.2012, 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Aus der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 1996 ergibt sich somit erschöpfend (taxativ – vergleiche u.a. VwGH vom 12.6.2012, 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumte prozessuale Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8070 A oder auch VwGH vom 23.8.2012, 2012/05/0025, mwN). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumte prozessuale Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte vergleiche u.a. VwSlg. 8070 A oder auch VwGH vom 23.8.2012, 2012/05/0025, mwN). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides einer obersten Gemeindebehörde kann daher aus Anlass einer Nachbarbeschwerde zu dessen Aufhebung führen; vielmehr hat die Aufhebung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt wurden (vgl. u.a. VwSlg. 7873 A). Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides einer obersten Gemeindebehörde kann daher aus Anlass einer Nachbarbeschwerde zu dessen Aufhebung führen; vielmehr hat die Aufhebung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt wurden vergleiche u.a. VwSlg. 7873 A). Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und auch des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer ein Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und sind die Rechtsmittelbehörde und das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass eines Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH vom
  4. Februar 1984, 82/05/0158).Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und auch des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer ein Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und sind die Rechtsmittelbehörde und das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass eines Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen vergleiche u.a. VwGH vom
  5. Februar 1984, 82/05/0158). Im gegenständlichen Fall hat die Baubehörde erster Instanz – bestätigt durch die Berufungsbehörde – die Anträge der Beschwerdeführer auf Versagung der Baubewilligung für den Einbau der zwei Gauben und auf Wiederherstellung des vorigen Zustandes zurückgewiesen. Im Hinblick auf das bereits – wie dargelegt – beschränkte Mitspracherecht von Nachbarn im Baubewilligungsverfahren wird im konkreten Fall festgestellt, dass die Beschwerdeführer weder im verwaltungsbehördlichen Verfahren noch in der Beschwerde ein Nachbarrecht im Sinne des § 6 NÖ BO 2014, somit keine zulässige Einwendung erhoben haben und zudem eine solche angesichts des Umfanges des Bauvorhabens (Einbau von zwei Gauben) und der Lage des Gebäudes in einem Abstand von mehr als 40 Metern zum Grundstück der Beschwerdeführer auch gar nicht denkbar ist.Im Hinblick auf das bereits – wie dargelegt – beschränkte Mitspracherecht von Nachbarn im Baubewilligungsverfahren wird im konkreten Fall festgestellt, dass die Beschwerdeführer weder im verwaltungsbehördlichen Verfahren noch in der Beschwerde ein Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 6, NÖ BO 2014, somit keine zulässige Einwendung erhoben haben und zudem eine solche angesichts des Umfanges des Bauvorhabens (Einbau von zwei Gauben) und der Lage des Gebäudes in einem Abstand von mehr als 40 Metern zum Grundstück der Beschwerdeführer auch gar nicht denkbar ist. Sofern die Beschwerdeführer darauf hinweisen, dass zum Zeitpunkt des Einbaus der Gauben noch die Widmung Grünland gegeben war, so ist zum einen festzuhalten, dass die Baubehörden ihre Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten haben, und zum anderen die Widmungswidrigkeit eines Bauvorhabens vom Nachbarn nur dann als Nachbarrecht geltend gemacht werden kann, wenn die Widmung einen Immissionsschutz enthält. Nach ständiger Rechtsprechung besteht auf Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes nicht schlechthin ein subjektiv-öffentliches Recht; ein solches ist jedoch dann anzunehmen, wenn die Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleistet. Die Widmung Grünland weist keinen Immissionsschutz auf, weshalb dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung dieser Widmung zukommt (vgl. VwGH 31.01.2012, 2010/05/0055 u.a.). Immissionsschutz kommt dem Nachbarn lediglich im Rahmen des § 48 NÖ BauO 2014 zu. Diesbezüglich haben die Baubehörden richtig erkannt, dass durch den bloßen Einbau von zwei Gauben eine gesundheitliche Gefährdung oder örtlich unzumutbare Beeinträchtigung im Sinne dieser Bestimmung nicht in Betracht kommt. Substantiierte Vorbringen, inwieweit die Beschwerdeführer durch die Gauben als solche beeinträchtigt werden könnten, wurden nicht getätigt. Die von den Beschwerdeführern befürchtete Immissionsbelastung durch rechtswidrige Nutzung des Gebäudes ist – siehe obige Ausführung zur Projektgenehmigung – nicht Gegenstand des Verfahrens. Ebensowenig ist das durchgeführte Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes Gegenstand des hier gegenständlichen Baubewilligungsverfahrens, wobei jedoch darauf hinzuweisen ist, dass

§ 25Abs. 4 i

Vm § 24 Abs. 6 NÖ ROG 2014 betroffene Grundeigentümer von der geplanten Änderung zu verständigen sind, jedoch hätte sogar eine gänzlich fehlende Verständigung ex lege keinen Einfluss auf das gesetzmäßige Zustandekommen des örtlichen Raumordnungsprogrammes. Ebenso sind

§ 24Abs.

9 NÖ ROG 2014 zwar rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen bei Erlassung der Verordnung „in Erwägung zu ziehen“, ein Rechtsanspruch auf Berücksichtigung besteht nicht und sieht das Gesetz auch keine Pflicht vor, jene Personen, die Stellungnahmen abgegeben haben, schriftlich davon zu benachrichtigen, ob die darin enthaltenen Anregungen berücksichtigt worden sind oder nicht (vgl. Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, NÖ Baurecht, 9. Auflage, Anm. 15 zu § 24 ROG).Sofern die Beschwerdeführer darauf hinweisen, dass zum Zeitpunkt des Einbaus der Gauben noch die Widmung Grünland gegeben war, so ist zum einen festzuhalten, dass die Baubehörden ihre Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten haben, und zum anderen die Widmungswidrigkeit eines Bauvorhabens vom Nachbarn nur dann als Nachbarrecht geltend gemacht werden kann, wenn die Widmung einen Immissionsschutz enthält. Nach ständiger Rechtsprechung besteht auf Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes nicht schlechthin ein subjektiv-öffentliches Recht; ein solches ist jedoch dann anzunehmen, wenn die Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleistet. Die Widmung Grünland weist keinen Immissionsschutz auf, weshalb dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung dieser Widmung zukommt vergleiche VwGH 31.01.2012, 2010/05/0055 u.a.). Immissionsschutz kommt dem Nachbarn lediglich im Rahmen des Paragraph 48, NÖ BauO 2014 zu. Diesbezüglich haben die Baubehörden richtig erkannt, dass durch den bloßen Einbau von zwei Gauben eine gesundheitliche Gefährdung oder örtlich unzumutbare Beeinträchtigung im Sinne dieser Bestimmung nicht in Betracht kommt. Substantiierte Vorbringen, inwieweit die Beschwerdeführer durch die Gauben als solche beeinträchtigt werden könnten, wurden nicht getätigt. Die von den Beschwerdeführern befürchtete Immissionsbelastung durch rechtswidrige Nutzung des Gebäudes ist – siehe obige Ausführung zur Projektgenehmigung – nicht Gegenstand des Verfahrens. Ebensowenig ist das durchgeführte Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes Gegenstand des hier gegenständlichen Baubewilligungsverfahrens, wobei jedoch darauf hinzuweisen ist, dass

Paragraph 25, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 6, NÖ ROG 2014 betroffene Grundeigentümer von der geplanten Änderung zu verständigen sind, jedoch hätte sogar eine gänzlich fehlende Verständigung ex lege keinen Einfluss auf das gesetzmäßige Zustandekommen des örtlichen Raumordnungsprogrammes. Ebenso sind

Paragraph 24, Absatz 9, NÖ ROG 2014 zwar rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen bei Erlassung der Verordnung „in Erwägung zu ziehen“, ein Rechtsanspruch auf Berücksichtigung besteht nicht und sieht das Gesetz auch keine Pflicht vor, jene Personen, die Stellungnahmen abgegeben haben, schriftlich davon zu benachrichtigen, ob die darin enthaltenen Anregungen berücksichtigt worden sind oder nicht vergleiche Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, NÖ Baurecht, 9. Auflage, Anmerkung 15 zu Paragraph 24, ROG). Die Frage, ob der Bauwerber das bewilligte Gebäude (nicht) der Baubewilligung entsprechend nutzen wird, kann von einem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren, bei dem es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, nicht releviert werden. Entscheidend ist der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers (VwGH 23.03.1999, 99/05/0049). Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei den von den Beschwerdeführern geltend gemachten Einwendungen betreffend das Ortsbild nicht um ein im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 2014 festgelegtes subjektiv-öffentliches Recht von Nachbarn.Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei den von den Beschwerdeführern geltend gemachten Einwendungen betreffend das Ortsbild nicht um ein im taxativen Katalog des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 2014 festgelegtes subjektiv-öffentliches Recht von Nachbarn. Da die Beschwerdeführer kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 6 NÖ Bauordnung 2014 geltend gemacht haben und auch objektiv eine derartige Verletzung im konkreten Fall gar nicht denkbar ist, mangelt es den Beschwerdeführern an der Parteistellung im gegenständlichen Bauverfahren. Dies haben die Baubehörden richtig erkannt und haben den Antrag auf Versagung der Baubewilligung für den Einbau der Gauben zu Recht zurückgewiesen.Da die Beschwerdeführer kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des Paragraph 6, NÖ Bauordnung 2014 geltend gemacht haben und auch objektiv eine derartige Verletzung im konkreten Fall gar nicht denkbar ist, mangelt es den Beschwerdeführern an der Parteistellung im gegenständlichen Bauverfahren. Dies haben die Baubehörden richtig erkannt und haben den Antrag auf Versagung der Baubewilligung für den Einbau der Gauben zu Recht zurückgewiesen. Zum Antrag der Beschwerdeführer auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ist ebenso im Hinblick auf das beschränkte Mitspracherecht im Baubewilligungsverfahren festzuhalten, dass Nachbarn auch im baupolizeilichen Verfahren nur dann Parteistellung zukommt, wenn sie durch ein vorschriftswidriges Bauwerk in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden. Ist dies nicht der Fall, haben sie im Bauauftragsverfahren keine Parteistellung und sind in diesem Verfahren gestellte Anträge als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 20.10.2009, 2008/05/0274). Zur Erlangung einer Parteistellung in einem Bauauftragsverfahren hat das Vorbringen des Nachbarn im Antrag auf Erlassung eines jedenfalls den Voraussetzungen, die an eine Einwendung im Sinne des § 42 AVG zu stellen sind, zu entsprechen (VwGH 20.10.2009, 2008/05/0274). Die Nachbarn hätten also bereits im Antrag auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes eine konkrete Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten geltend machen müssen. Da dies nicht der Fall war, erweist sich auch die Zurückweisung des Antrages auf baupolizeiliches Einschreiten der Baubehörde als rechtmäßig. Zum Antrag der Beschwerdeführer auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ist ebenso im Hinblick auf das beschränkte Mitspracherecht im Baubewilligungsverfahren festzuhalten, dass Nachbarn auch im baupolizeilichen Verfahren nur dann Parteistellung zukommt, wenn sie durch ein vorschriftswidriges Bauwerk in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden. Ist dies nicht der Fall, haben sie im Bauauftragsverfahren keine Parteistellung und sind in diesem Verfahren gestellte Anträge als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 20.10.2009, 2008/05/0274). Zur Erlangung einer Parteistellung in einem Bauauftragsverfahren hat das Vorbringen des Nachbarn im Antrag auf Erlassung eines jedenfalls den Voraussetzungen, die an eine Einwendung im Sinne des Paragraph 42, AVG zu stellen sind, zu entsprechen (VwGH 20.10.2009, 2008/05/0274). Die Nachbarn hätten also bereits im Antrag auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes eine konkrete Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten geltend machen müssen. Da dies nicht der Fall war, erweist sich auch die Zurückweisung des Antrages auf baupolizeiliches Einschreiten der Baubehörde als rechtmäßig. Diese Entscheidung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17. April 2012, 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, 2012/03/0038).Diese Entscheidung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom 17. April 2012, 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, 2012/03/0038).

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.598.001.2016

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