RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.06.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-671/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau Tierschutzombudsmann gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha vom
- Mai 2017, Zl. BLL3-T-1729/001, betreffend Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau Tierschutzombudsmann gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha vom
- Mai 2017, Zl. BLL3-T-1729/001, betreffend Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen, zu Recht erkannt:,
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass der Antrag der Stadtgemeinde *** vom
- Feber 2017 gemäß §§ 23 i.V.m. 28 Abs. 1 TSchG als unzulässig zurückgewiesen wird.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass der Antrag der Stadtgemeinde *** vom
- Feber 2017 gemäß Paragraphen 23, in Verbindung mit 28 Absatz eins, TSchG als unzulässig zurückgewiesen wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Mit e-mail vom
- Feber 2017 beantragte die Stadtgemeinde *** die Erteilung einer tierschutzrechtlichen Bewilligung für die Durchführung einer Lehrvorstellung mit Greifvögeln im Rahmen des Mittelalterfestes in *** am
- und
- Juni
- In ihrer Stellungnahme vom
- April 2017 verwies die Frau Tierschutzombudsmann darauf, dass die beantragte Vorführung für die Tiere mit Stress verbunden sei und die Bewilligung ihres Erachtens nicht erteilt werden dürfe. Gleichwohl erteilte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die beantragte Bewilligung und wiederholte die Frau Tierschutzombudsmann in ihrer Beschwerde im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers oder anderer Verfahrensparteien (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers oder anderer Verfahrensparteien (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Solcherart ist im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass der Zeitraum, für den die Bewilligung begehrt wurde, zwischenzeitig vergangen ist. Aus §§ 23 i.V.m. 28 Abs.1 TSchG ergibt sich nun, das die hier interessierende Bewilligung ausschließlich mit Wirkung pro futuro erteilt werden darf. Begehrt der Antragsteller die genannte Bewilligung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, erweist sich der Antrag daher als unzulässig und ist folglich schon aus diesem Grunde zurückzuweisen (VwGH 27.8.1996, 96/05/0172 m.w.N.). Auf das inhaltliche Vorbringen in der Beschwerde brauchte insoweit nicht mehr eingegangen zu werden.Aus Paragraphen 23, in Verbindung mit 28 Absatz eins, TSchG ergibt sich nun, das die hier interessierende Bewilligung ausschließlich mit Wirkung pro futuro erteilt werden darf. Begehrt der Antragsteller die genannte Bewilligung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, erweist sich der Antrag daher als unzulässig und ist folglich schon aus diesem Grunde zurückzuweisen (VwGH 27.8.1996, 96/05/0172 m.w.N.). Auf das inhaltliche Vorbringen in der Beschwerde brauchte insoweit nicht mehr eingegangen zu werden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.671.001.2017