Obsah (10)
§ 279Art. 133§ 263§ 274§ 25a§ 15a§ 1§ 35§ 37§ 19RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.06.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-680/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 279Bundesabgabenordnung (BAO) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Der Beschwerde wird
Paragraph 279, Bundesabgabenordnung (BAO) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 2. Eine Revision
Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig
Eine Revision
Artikel 133
, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig Entscheidungsgründe:
- Sachverhalt: 1.
- Verwaltungsbehördliches Verfahren: 1.1.
- Mit einer als Bescheid der Verwaltungsgemeinschaft *** - *** - *** intendierten Erledigung vom
- Oktober 2016, Zl. 817, wurden Frau CS anlässlich der Beisetzung von Herrn OS näher angeführte Gebühren nach dem NÖ Bestattungsgesetz 2007 vorgeschrieben. 1.1.
- Mit Schreiben vom
- November 2016 erhob Herr Mag. HB im Namen von Frau CS das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese umfangreich. 1.1.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
- April 2017, Zl. 817, wurde die dem Beschwerdeführer zugerechnete Berufung vom
- November 2016 gegen den Abgabenbescheid der Venvaltungsgemeinschaft Friedhofsanlage *** – *** - *** vom
- Oktober 2016
§ 263Abs. 1 lit. b i
Vm § 288 BAO abgewiesen. Im Adressfeld dieser Erledigung findet sich folgender Eintrag:Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
- April 2017, Zl. 817, wurde die dem Beschwerdeführer zugerechnete Berufung vom
- November 2016 gegen den Abgabenbescheid der Venvaltungsgemeinschaft Friedhofsanlage *** – *** - *** vom
- Oktober 2016
Paragraph 263, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 288, BAO abgewiesen. Im Adressfeld dieser Erledigung findet sich folgender Eintrag: Herrn Mag.iur. HB *** *** Ein Hinweis auf das Vertretungsverhältnis zur Abgabepflichtigen, Frau CS, findet sich in der gegenständlichzen Erledigung nicht.Ein Hinweis auf das Vertretungsverhältnis zur Abgabepflichtigen, , Frau CS, findet sich in der gegenständlichzen Erledigung nicht. 1.
- Beschwerdeverfahren: Mit Schreiben vom
- Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gegen den an ihn adressierten Bescheid vom
- April 2017 und begründete dieses umfangreich. 1.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom
- Mai 2017 legte die Verwaltungsgemeinschaft ***-***-*** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) vor.Mit Schreiben vom
- Mai 2017 legte die Verwaltungsgemeinschaft , ***-***-*** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Marktgemeinde *** bzw. der Verwaltungsgemeinschaft ***-***-***. 1.
- Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführer, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
- Bundesabgabenordnung (BAO): § 1.
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 83.
(1)Die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben.Paragraph 83,
(1)Die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten richten sich nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 85 Abs. 2 von Amts wegen zu veranlassen.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten richten sich nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 85, Absatz 2, von Amts wegen zu veranlassen. § 93.
(1)Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.Paragraph 93,
(1)Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Absatz 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.
(2)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. § 288.
(1)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 288,
(1)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die Paragraphen 76, Absatz eins, Litera d,, 209a, 212 Absatz 4, 212 a und 254) sowie Paragraph 93, Absatz 3, Litera b und Absatz 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. 3. Würdigung: 3.1. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist begründet. 3.1.1.
§ 279Abs.
1 BAO hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Paragraph 279, Absatz eins, BAO hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Diese Änderungsbefugnis („nach jeder Richtung“) ist durch die Sache begrenzt (vgl. Ritz, BAO 5, § 279, Rz. 10). "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom
- Juli 2010, Zl. 2009/15/0152, vom
- September 2012, Zl. 2010/16/0032, und vom
- April 2013, Zl. 2012/15/0161).Diese Änderungsbefugnis („nach jeder Richtung“) ist durch die Sache begrenzt , vergleiche Ritz, BAO 5, Paragraph 279,, Rz. 10). "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche VwGH vom
- Juli 2010, Zl. 2009/15/0152, vom ,
- September 2012, Zl. 2010/16/0032, und vom
- April 2013, Zl. 2012/15/0161). 3.1.
- Im gegenständlichen Fall hat die – im zweigliedrigen Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde – zuständige Berufungsbehörde eine dem Beschwerdeführe zugrechnete Berufung abgewiesen. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen, dass diese nunmehr ihm zugerechnete Berufung (offenkundig in Gestalt der Eingabe vom
- November 2016, welche aber vom Beschwerdeführer ausdrücklich im Namen von Frau CS erhoben worden war) abgewiesen wird. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens („Sache“) ist somit im konkreten Fall - ausgehend vom Spruch des angefochtenen Berufungsbescheides - nur die Frage, ob die Sachentscheidung gegenüber dem Beschwerdeführer zu Recht erfolgte. 3.1.
- Unstrittig ist, dass die Erledigung vom
- Oktober 2016 als Bescheid der Verwaltungsgemeinschaft Friedhofsanlage ***-***-*** intendiert war und gegenüber Frau CS erlassen werden sollte. Diese Bescheidausfertigung enthält einen normativen, eine Gebühr festsetzenden Spruch, ist an Frau CS adressiert, bezeichnet die bescheiderlassende Behörde und wurde durch eine eigenhändige Unterschrift genehmigt. Durch nachweisliche Zustellung wurde dieser Bescheid auch rechtlich existent. 3.1.
- Zweifellos wurde dieser Bescheid vom
- Oktober 2016 an eine Person adressiert, die durch den nunmehrigen Beschwerdeführer vertreten war, woraus sich auch dessen Legitimation zur Erhebung einer Berufung (im Namen der Vertretenen) ergab. Auch sonst konnten keine Gründe für eine Unzulässigkeit der Berufung vom
- November 2016 erkannt werden. Diese Berufung wurde im Übrigen auch fristgerecht erhoben, weshalb der durch den Beschwerdeführer vertretenen Bescheidadressatin zu Unrecht – noch immer - eine Entscheidung vorenthalten wurde, da die vorliegende Berufungserledigung ausdrücklich und unmissverständlich gegenüber dem Beschwerdeführer – und eben nicht an die Bescheidadressatin der Erledigung vom 24.Oktober 2016 – erlassen wurde. Vielmehr wäre von der Berufungsbehörde – gegebenenfalls mit einer Sachentscheidung
§ 263Abs. 1 i
Vm 288 BAO gegenüber der Bescheidadressatin - vorzugehen gewesen. Die Abweisung der – nunmehr dem Beschwerdeführer zugerechneten Berufung vom 17. November 2016 mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid vom 24 April 2017 erweist sich vor dem Hintergrund, dass der beschwerdeführer nur Vertreter und nicht Partei des Verfahrens ist, als rechtswidrig. Die Berufungserledigung wurde im Ergebnis zu Unrecht erlassen.Vielmehr wäre von der Berufungsbehörde – gegebenenfalls mit einer Sachentscheidung
Paragraph 263, Absatz eins, in Verbindung mit 288 BAO gegenüber der Bescheidadressatin - vorzugehen gewesen. Die Abweisung der – nunmehr dem Beschwerdeführer zugerechneten Berufung vom
- November 2016 mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid vom 24 April 2017 erweist sich vor dem Hintergrund, dass der beschwerdeführer nur Vertreter und nicht Partei des Verfahrens ist, als rechtswidrig. Die Berufungserledigung wurde im Ergebnis zu Unrecht erlassen. 3.1.
- Infolge Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides war der Beschwerde Folge zu geben und mit dessen Aufhebung als meritorischer Beschwerdeerledigung vorzugehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.
- Diese Entscheidung konnte
§ 274
BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Ungeachtet eines entsprechenden Antrages konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der angefochtene Bescheid in Stattgebung der Beschwerde zu beheben war und der in der Beschwerde gestellte Beweisantrag über den Verfahrensgegenstand hinausging. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Diese Entscheidung konnte
Paragraph 274, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Ungeachtet eines entsprechenden Antrages konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der angefochtene Bescheid in Stattgebung der Beschwerde zu beheben war und der in der Beschwerde gestellte Beweisantrag über den Verfahrensgegenstand hinausging. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.2. Zu Spruchpunkt 2:
§ 25aAbs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. 4. Ergänzende unpräjudizielle Anmerkungen: 4.1. Zur rechtlichen Stellung der „Verwaltungsgemeinschaft ***-***-***“:4.1. Zur rechtlichen Stellung der „Verwaltungsgemeinschaft , ***-***-***“: 4.1.1. Mit Kundmachung der NÖ Landesregierung vom 5. August 1980, LGBl. ***, wurde die im Jahre 1975 gebildete Verwaltungsgemeinschaft Friedhofsanlage ***-*** um die Gemeinde *** erweitert.
§ 15a
NÖ Gemeindeordnung 1973 haben Verwaltungsgemeinschaften insoweit Rechtspersönlichkeit, insoweit sie das für die gemeinschaftliche Geschäftsführung erforderliche Personal und die erforderlichen Sachmittel bereitzustellen haben.Mit Kundmachung der NÖ Landesregierung vom 5. August 1980, Landesgesetzblatt ***, wurde die im Jahre 1975 gebildete Verwaltungsgemeinschaft Friedhofsanlage ***-*** um die Gemeinde *** erweitert.
Paragraph 15 a, NÖ Gemeindeordnung 1973 haben Verwaltungsgemeinschaften insoweit Rechtspersönlichkeit, insoweit sie das für die gemeinschaftliche Geschäftsführung erforderliche Personal und die erforderlichen Sachmittel bereitzustellen haben. 4.1.
- In Orientierung an § 15 NÖ Gemeindeordnung wird i Rahmen der Satzung der Verwaltungsgemeinschaft Friedhofsanlage ***-***-*** idF vom
- September 2000 wird daher in § 1 normiert, dass der Zweck der Verwaltungsgemeinschaft in der Erhaltung, dem Betrieb und der eventuelle Erweiterung des gemeinsamen Friedhofes in *** und der dazugehörigen Einrichtungen - samt Bestellung eines gemeinsamen Personals hierfür – gelegen ist. In § 3 der Satzung wird ausdrücklich ausgeführt, dass die Verwaltungsgemeinschaft zur Besorgung der ihr obliegenden Angelegenheiten grundsätzlich durch den Bürgermeister der Sitzgemeinde *** vertreten wird. In Orientierung an Paragraph 15, NÖ Gemeindeordnung wird i Rahmen der Satzung der Verwaltungsgemeinschaft Friedhofsanlage ***-***-*** in der Fassung vom
- September 2000 wird daher in Paragraph eins, normiert, dass der Zweck der Verwaltungsgemeinschaft in der Erhaltung, dem Betrieb und der eventuelle Erweiterung des gemeinsamen Friedhofes in *** und der dazugehörigen Einrichtungen - samt Bestellung eines gemeinsamen Personals hierfür – gelegen ist. In Paragraph 3, der Satzung wird ausdrücklich ausgeführt, dass die Verwaltungsgemeinschaft zur Besorgung der ihr obliegenden Angelegenheiten grundsätzlich durch den Bürgermeister der Sitzgemeinde *** vertreten wird. 4.1.
- Welche Aufgaben eine Verwaltungsgemeinschaft besorgen kann, ergibt sich somit aus ihrer Rechtsnatur und aus dem Umstand, dass sie nur im Auftrag und im Namen der beteiligten Gemeinden als deren Hilfsorgan handeln kann. Grundlegende Aufgabe einer Verwaltungsgemeinschaft ist die gemeinschaftliche Geschäftsführung für die ihr angehörenden Gemeinden durch gemeinsame gemeindeamtliche Einrichtungen. Eine gemeinschaftliche Geschäftsführung ist sowohl im Bereich der Hoheitsverwaltung als auch im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinden (vgl. VfSlg 8.844/ 1980) und sowohl im eigenen als auch im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinden möglich (vgl. Neuhofer, Gemeinderecht Rz. 555; sowie Kemptner/Sturm, Interkommunale Zusammenarbeit, in: Pabel, Gemeinderecht, Rz. 141 ff.).Welche Aufgaben eine Verwaltungsgemeinschaft besorgen kann, ergibt sich somit aus ihrer Rechtsnatur und aus dem Umstand, dass sie nur im Auftrag und im Namen der beteiligten Gemeinden als deren Hilfsorgan handeln kann. Grundlegende Aufgabe einer Verwaltungsgemeinschaft ist die gemeinschaftliche Geschäftsführung für die ihr angehörenden Gemeinden durch gemeinsame gemeindeamtliche Einrichtungen. Eine gemeinschaftliche Geschäftsführung ist sowohl im Bereich der Hoheitsverwaltung als auch im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinden vergleiche VfSlg 8.844/ 1980) und sowohl im eigenen als auch im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinden möglich vergleiche Neuhofer, Gemeinderecht Rz. 555; sowie Kemptner/Sturm, Interkommunale Zusammenarbeit, in: Pabel, Gemeinderecht, Rz. 141 ff.). 4.1.
- Daraus folgt, dass im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft Friedhofsanlage ***-***-*** diese nur als Hilfsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung (in concreto der Abgabenvorschreibung) agieren kann. Die Erlassung von hoheitlichen Erledigungen und Bescheiden hat grundsätzlich durch den Bürgermeister der Sitzgemeinde *** zu erfolgen. Ob die als Bescheid intendierte Erledigung vom
- Oktober 2016 auf Grund ihrer äußeren Gestaltung dem Bürgermeister als zuständiger Behörde zugerechnet werden kann, erscheint fraglich, da stets nur von der Verwaltungsgemeinschaft die Rede ist (demgegnüber ist die angefochtene Entscheidung klar dem Gemeindevorstand als zweiter Instanz zuzurechnen). Unter diesen Umständen liegt kein Bescheid der zuständigen Behörde (Bürgermeister der Marktgemeinde ***) vor. 4.
- Zum NÖ Bestattungsgesetz 2007 und den dort vorgesehenen Gebühren:
§ 1des NÖ Bestattungsgesetzes 2007 id
F LGBl. Nr. 61/2015 regelt dieses Gesetz das Vorgehen nach einem Todesfall und enthält Bestimmungen über Bestattungsanlagen und Krematorien sowie gebührenrechtliche Regelungen für gemeindeeigene Bestattungsanlagen.
Paragraph eins, des NÖ Bestattungsgesetzes 2007 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2015, regelt dieses Gesetz das Vorgehen nach einem Todesfall und enthält Bestimmungen über Bestattungsanlagen und Krematorien sowie gebührenrechtliche Regelungen für gemeindeeigene Bestattungsanlagen.
§ 35Abs.
1 Z. 3 und 5 leg.cit. sind die Gemeinden ermächtigt, Gebühren für die Benützung der Leichenkammer oder Aufbahrungshalle und für die Be- und Enterdigung vorzuschreiben.
§ 37Abs.
3 leg.cit. kann für die Beerdigung einer Leiche, Urne oder Aschenkapsel (Öffnen und Schließen der Grabstelle, Bereitstellung des Versenkungsapparates) eine Gebühr nach der jeweiligen Grabart festgesetzt werden. Für eine Enterdigung
§ 19Abs.
1, die auch Urnen erfasst, kann eine Enterdigungsgebühr festgesetzt werden.
Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 leg.cit. sind die Gemeinden ermächtigt, Gebühren für die Benützung der Leichenkammer oder Aufbahrungshalle und für die Be- und Enterdigung vorzuschreiben.
Paragraph 37, Absatz 3, leg.cit. kann für die Beerdigung einer Leiche, Urne oder Aschenkapsel (Öffnen und Schließen der Grabstelle, Bereitstellung des Versenkungsapparates) eine Gebühr nach der jeweiligen Grabart festgesetzt werden. Für eine Enterdigung
Paragraph 19, Absatz eins,, die auch Urnen erfasst, kann eine Enterdigungsgebühr festgesetzt werden. 4.3. Zur Friedhofsgebührenordnung der Verwaltungsgemeinschaft Friedhofsanlage ***-***-***: Auf Grund des NÖ Bestattungsgesetzes 2007 wurde durch korrespondierende Beschlüsse der Gemeinderäte der in der Verwaltungsgemeinschaft verbundenen Gemeinden eine Friedhofsgebührenordnung - die derzeit geltende Fassung datiert vom 1. Jänner 2015 - erlassen. In § 1 werden als Gebühren Beerdigungsgebühren (lit. c), Enterdigungsgebühren (lit. d), Gebühren für die Benützung der Leichenkammer (lit.
- e)und Gebühren für die Benützung der Aufbahrungshalle (lit.
- f)normiert. In § 4 Abs. 1 lit. c der Friedhofsgebührenordnung wird die beerdigungsgebühr für Urnen mit € 180,- und in § 6 die Gebühr für die Benützung der Friedhofsaufbahrungshalle für jeden angefangenen Tag mit € 150,- festgelegt.In Paragraph eins, werden als Gebühren Beerdigungsgebühren (Litera c,), Enterdigungsgebühren (Litera d,), Gebühren für die Benützung der Leichenkammer (Litera e,) und Gebühren für die Benützung der Aufbahrungshalle (Litera f,) normiert. In Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, der Friedhofsgebührenordnung wird die beerdigungsgebühr für Urnen mit € 180,- und in Paragraph 6, die Gebühr für die Benützung der Friedhofsaufbahrungshalle für jeden angefangenen Tag mit € 150,- festgelegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.680.001.2017