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{'item': 'LVwG-AV-99/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.06.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-99/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau NZ, vertreten durch Herrn Mag. Herbert Nigl, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 12. Dezember 2016, Zl. BAU-1/2016, betreffend Abbruchauftrags, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau NZ, vertreten durch Herrn Mag. Herbert Nigl, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 12. Dezember 2016, Zl. BAU-1/2016, betreffend Abbruchauftrags, zu Recht erkannt:, 1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch dahingehend abgeändert, dass das Bauwerk bis 30. Dezember 2017 abzubrechen ist.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG keine Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch dahingehend abgeändert, dass das Bauwerk bis 30. Dezember 2017 abzubrechen ist. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***. Nach durchgeführter baubehördlicher Überprüfung erteilte der Bürgermeister der Gemeinde *** mit Bescheid vom 17. Oktober 2016 gemäß § 35 Abs. 2 NÖ BauO 2014 den baupolizeilichen Auftrag, das auf diesem Grundstück befindliche, nicht bewilligte „Abstellgebäude“, teilweise Massivbauweise, teilweise Holzkonstruktion im Ausmaß von ca. 6 m x 8 m, bis zum 30. April 2017 abzubrechen. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***. Nach durchgeführter baubehördlicher Überprüfung erteilte der Bürgermeister der Gemeinde *** mit Bescheid vom 17. Oktober 2016 gemäß Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BauO 2014 den baupolizeilichen Auftrag, das auf diesem Grundstück befindliche, nicht bewilligte „Abstellgebäude“, teilweise Massivbauweise, teilweise Holzkonstruktion im Ausmaß von ca. 6 m x 8 m, bis zum 30. April 2017 abzubrechen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass für das gegenständliche Nebengebäude weder eine Baubewilligung noch ein vermuteter Konsens vorlägen. Im vergleichbaren Zeitraum (1960 bis 1970) seien alle bewilligungspflichtigen Bauvorhaben grundsätzlich genehmigt worden, weshalb anzunehmen sei, dass kein Bauansuchen für die Errichtung dieses Gebäudes eingegangen sei. Die Unterlagen aus diesem Zeitraum seien bei der Gemeindezusammenlegung im Jahre 1968 vollständig an die Gemeinde *** übergeben worden. Darüber hinaus wäre unabhängig davon, ob sich das Gebäude zum Zeitpunkt der Errichtung im Grünland oder Bauland befunden habe, eine Baubewilligung erforderlich gewesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass ein vermuteter Konsens vorläge, da nicht feststellbar sei, ob bei der Gemeindezusammenlegung sämtliche Bauakte übergeben worden seien. Im Zeitpunkt der Errichtung habe sich das Nebengebäude im Bauland befunden, eine Umwidmung sei erst 1972 erfolgt. Eine nachfolgende Umwidmung könne jedoch den rechtmäßigen Bestand des Gebäudes nicht beseitigen. Des Weiteren sei die Baubehörde in den letzten 45 Jahren betreffend das Grundstück Nr. *** mehrfach eingeschritten, ohne einen mangelnden Konsens für dieses Gebäude geltend gemacht zu haben. In der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung legten die Vertreter der Gemeinde *** zwei Lichtbilder und eine durch einen bautechnischen Sachverständigen erstellte Skizze (die Skizze und die Lichtbilder wurden – ausweislich des Bauaktes – im Zuge des Lokalaugenscheins am 11. Oktober 2016 aufgenommen) vor, aus der sich ergibt, dass ein als „AR“ bezeichneter Raum (2,5 m x 6

  1. m)in Ziegelbauweise und ein als „Stall“ bezeichneter Raum (5,5m x 6
  2. m)in Holzbauweise errichtet worden seien. In dieser Verhandlung datierte der bautechnische Sachverständige aufgrund des verwendeten Materials (Hohlblockziegel, Welleternit) den Errichtungszeitpunkt des Gebäudes mit ca. 1970. Unter einem legte die Beschwerdeführerin ein Konvolut von Lichtbildern vor, auf denen das gegenständliche Gebäude – zur Gänze in Holzbauweise ausgeführt – ersichtlich ist. Eines der Lichtbilder (das – wie sich aus der Schneelage erschließen lässt – in den Wintermonaten angefertigt wurde) zeigt das Gebäude offenbar in der Errichtungsphase. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass ein Teil des Daches bzw. der Giebeleinfassung rückseitig fehlen (in diesem Bereich ist der Himmel sichtbar), andererseits aus dem neben dem Gebäude liegenden Baumaterial (Holzpfosten und Teile von Holz). Dieses Lichtbild wurde – wie sich aus dem Aufdruck auf seiner Rückseite ergibt – 1970 entwickelt. Die weiteren Lichtbilder (1979 entwickelt?) zeigen das Gebäude in einem fertiggestellten Zustand, wobei namentlich auch der Dachbereich abgeschlossen und eine in der Bauphase angebrachte Plexiglasscheibe gegen Fenster ausgetauscht wurde. Zum Errichtungszeitpunkt führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, hiezu selbst keine Erinnerung zu haben, zumal sie erst 1986 geboren sei. Allerdings wisse sie von ihrem Bruder, dass sich das gegenständliche Gebäude zunächst auf einem Nachbargrundstück befunden habe, dort abgebrochen und 1968 oder 1969 am nunmehrigen Ort errichtet worden sei. Dies ergäbe sich aus Erzählungen der Eltern bzw. Großeltern gegenüber dem Bruder der Beschwerdeführerin (Jahrgang 1970). Dieser habe es – wie er auch in der Verhandlung gegenüber dem Gericht bestätigte – 1973 „so mitbekommen“. Zum Gutachten 16. Mai 2017, wonach der in Ziegelbauweise errichtete Teil des Gebäudes aufgrund des verwendeten Ziegelmaterials, welches laut Hersteller im Jahr 1988 erzeugt wurde, erst nach diesem Zeitpunkt errichtet worden sein konnte, führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Holzkonstruktion des Gebäudes vor ca. 15 Jahren teilweise abgebrochen und durch eine Ziegelkonstruktion ersetzt worden sei. Die Vertreter der Gemeinde führen aus, dass es hinsichtlich des gegenständlichen Gebäudes keine Bescheide über die Erteilung einer Benutzungsbewilligung oder dergleichen gäbe. Der Aktenbestand sei jedenfalls seit der Gemeindezusammenlegung 1968 komplett. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Die Baubehörde hat gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 2014 den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für dieses keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. Voraussetzung für die Erteilung eines solchen baupolizeilichen Auftrags ist sohin zum einen die Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht des Vorhabens, zum anderen das Fehlen dieser erforderlichen Bewilligung oder Anzeige. Er kommt daher zunächst dann nicht zum Tragen, wenn es sich um bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben handelt (VwGH 23.2.2005, 2002/05/0124; 10.10.2006, 2005/05/0254). Die Baubehörde hat gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für dieses keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Voraussetzung für die Erteilung eines solchen baupolizeilichen Auftrags ist sohin zum einen die Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht des Vorhabens, zum anderen das Fehlen dieser erforderlichen Bewilligung oder Anzeige. Er kommt daher zunächst dann nicht zum Tragen, wenn es sich um bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben handelt (VwGH 23.2.2005, 2002/05/0124; 10.10.2006, 2005/05/0254). Bei dem dem gegenständlichen Abbruchauftrag zu Grunde liegenden „Abstellgebäude“ handelt es sich um ein (nach dem derzeit gültigen Flächenwidmungsplan im Grünland liegendes) Nebengebäude i.S.d. § 4 Z 15 NÖ BauO 2014 in der Größe von 6 m x 8 m. Folglich kommt der Ausnahmetatbestand des §§ 17 Z 8 i.V.m. 15 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO 2014 auf Grund der Größe des Bauwerks nicht zum Tragen. Mangels eines (anderen) Ausnahmetatbestandes ist für das Nebengebäude eine Baubewilligung i.S.d. § 14 Z 1 NÖ BauO 2014 erforderlich. Dies galt auch unter dem Regime der Vorgängerbestimmungen, konkret der mit 31. Dezember 1969 in Kraft getretenen NÖ Bauordnung 1968, LGBl. 1969/166 (dort § 92 Abs. 1 Z 1) bzw. der durch sie abgelösten Bauordnung für Niederösterreich 1883, in der hier maßgeblichen letztgültigen Fassung (dort § 16 Abs.1). In einem ersten Schritt kann daher davon ausgegangen werden, dass es sich beim gegenständlichen Objekt sowohl derzeit als auch unter dem Regime der Bauordnungen seit 1883 um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt bzw. stets gehandelt hat. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Bei dem dem gegenständlichen Abbruchauftrag zu Grunde liegenden „Abstellgebäude“ handelt es sich um ein (nach dem derzeit gültigen Flächenwidmungsplan im Grünland liegendes) Nebengebäude i.S.d. Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BauO 2014 in der Größe von 6 m x 8 m. Folglich kommt der Ausnahmetatbestand des Paragraphen 17, Ziffer 8, in Verbindung mit 15 Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO 2014 auf Grund der Größe des Bauwerks nicht zum Tragen. Mangels eines (anderen) Ausnahmetatbestandes ist für das Nebengebäude eine Baubewilligung i.S.d. Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BauO 2014 erforderlich. Dies galt auch unter dem Regime der Vorgängerbestimmungen, konkret der mit 31. Dezember 1969 in Kraft getretenen NÖ Bauordnung 1968, LGBl. 1969/166 (dort Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins,) bzw. der durch sie abgelösten Bauordnung für Niederösterreich 1883, in der hier maßgeblichen letztgültigen Fassung (dort Paragraph 16, Absatz eins,). In einem ersten Schritt kann daher davon ausgegangen werden, dass es sich beim gegenständlichen Objekt sowohl derzeit als auch unter dem Regime der Bauordnungen seit 1883 um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt bzw. stets gehandelt hat. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Unstrittig steht weiters fest, dass für dieses weder bei der Baubehörde noch bei der Beschwerdeführerin eine baubehördliche Bewilligung vorhanden ist. Insoweit vermeint die Beschwerdeführerin jedoch, sich auf das Vorliegen eines vermuteten Konsenses stützen zu können. Einen solchen nimmt die ständige Rechtsprechung dann an, wenn ein Vorhaben zu einem Zeitpunkt verwirklicht wurde, der offensichtlich so weit zurückliegt, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht (VwGH 16.12.2015, 2013/17/0041). Bedeutung kann in diesem Zusammenhang namentlich auch der Frage von Aktenverlusten im Zuge von Gemeindezusammenlegungen zukommen (vgl. dazu etwa VwGH 31.3.2005, 2004/05/0014). In jedem Fall kann das Vorliegen eines konsensgemäßen Zustandes aber nur dann vermutet werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen (VwGH 23.5.2002, 2001/05/0835, m.w.N.).Unstrittig steht weiters fest, dass für dieses weder bei der Baubehörde noch bei der Beschwerdeführerin eine baubehördliche Bewilligung vorhanden ist. Insoweit vermeint die Beschwerdeführerin jedoch, sich auf das Vorliegen eines vermuteten Konsenses stützen zu können. Einen solchen nimmt die ständige Rechtsprechung dann an, wenn ein Vorhaben zu einem Zeitpunkt verwirklicht wurde, der offensichtlich so weit zurückliegt, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht (VwGH 16.12.2015, 2013/17/0041). Bedeutung kann in diesem Zusammenhang namentlich auch der Frage von Aktenverlusten im Zuge von Gemeindezusammenlegungen zukommen vergleiche dazu etwa VwGH 31.3.2005, 2004/05/0014). In jedem Fall kann das Vorliegen eines konsensgemäßen Zustandes aber nur dann vermutet werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen (VwGH 23.5.2002, 2001/05/0835, m.w.N.). Zumal der einzige Grund für den möglichen Verlust der Akten in der Gemeindezusammenlegung liegen kann (und dies im Übrigen von der Beschwerdeführerin behauptet wird), ist daher zu prüfen, ob sich der Errichtungszeitpunkt des Gebäudes tatsächlich so festmachen lässt, dass die Bewilligung vor Durchführung der Gemeindezusammenlegung mit 1. Jänner 1968 (LGBl. 1967/468) liegen konnte. Zum Errichtungszeitpunkt spricht die Beschwerdeführerin selbst in der mündlichen Verhandlung davon, dass das Gebäude ca. 1968 oder 1969 auf dem heutigen Standort errichtet worden sei. Dass dies vor der Gemeindezusammenlegung, oder – wie bis dahin vorgebracht – im Jahr 1967, gewesen sei, wird demgegenüber nicht mehr behauptet. Übersehen werden kann weiters nicht, dass sich die Annahmen des Errichtungszeitpunktes auf Informationen beziehen, die der Bruder der Beschwerdeführerin von den gemeinsamen Eltern bzw. den Großeltern 1973 erhalten haben soll, also zu einem Zeitpunkt, in dem dieser erst drei Jahre alt war. Vor allem aber stehen den Ausführungen die Feststellungen des bautechnischen Sachverständigen entgegen, denen zufolge das Gebäude (aufgrund des verwendeten Materials) etwa 1970 errichtet worden sein müsse. Diese Feststellungen werden nicht zuletzt durch das seitens der Beschwerdeführerin selbst vorgelegte Lichtbild bestätigt, auf dem das Objekt im Bau befindlich ersichtlich und das mit 1970 datiert ist. Davon ausgehend kann daher der Annahme einer Errichtung des Gebäudes bereits 1967 und eines vermuteten Konsenses nicht näher getreten werden. Gegen die Annahme eines solchen Konsenses und damit des Umstandes, dass die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin ursprünglich eine baubehördliche Bewilligung beantragt haben, spricht neben dem Umstand, dass für das Gebäude unstrittig keine Benützungsbewilligung vorliegt, auch jener der nach dem Jahre 1988 bewilligungslos durchgeführten bewilligungspflichtigen Umbau- bzw. Instandsetzungsmaßnahmen (Ersetzen rund eines Drittels des ursprünglichen Holz- durch ein Ziegelgebäude; § 92 Abs. 1 Z 4 NÖ BauO 1976). Dass aber auch diese Bewilligungen in Verstoß geraten sein sollen, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Vielmehr lassen diese Umstände darauf schließen, dass die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin – das fragliche Gebäude betreffend -generell keine Notwendigkeit sahen, in Baumaßnahmen die Baubehörde einzubinden. Warum dies dann gerade bei der Errichtung anders gewesen sein sollte, wäre nicht erklärlich. Zum Errichtungszeitpunkt spricht die Beschwerdeführerin selbst in der mündlichen Verhandlung davon, dass das Gebäude ca. 1968 oder 1969 auf dem heutigen Standort errichtet worden sei. Dass dies vor der Gemeindezusammenlegung, oder – wie bis dahin vorgebracht – im Jahr 1967, gewesen sei, wird demgegenüber nicht mehr behauptet. Übersehen werden kann weiters nicht, dass sich die Annahmen des Errichtungszeitpunktes auf Informationen beziehen, die der Bruder der Beschwerdeführerin von den gemeinsamen Eltern bzw. den Großeltern 1973 erhalten haben soll, also zu einem Zeitpunkt, in dem dieser erst drei Jahre alt war. Vor allem aber stehen den Ausführungen die Feststellungen des bautechnischen Sachverständigen entgegen, denen zufolge das Gebäude (aufgrund des verwendeten Materials) etwa 1970 errichtet worden sein müsse. Diese Feststellungen werden nicht zuletzt durch das seitens der Beschwerdeführerin selbst vorgelegte Lichtbild bestätigt, auf dem das Objekt im Bau befindlich ersichtlich und das mit 1970 datiert ist. Davon ausgehend kann daher der Annahme einer Errichtung des Gebäudes bereits 1967 und eines vermuteten Konsenses nicht näher getreten werden. Gegen die Annahme eines solchen Konsenses und damit des Umstandes, dass die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin ursprünglich eine baubehördliche Bewilligung beantragt haben, spricht neben dem Umstand, dass für das Gebäude unstrittig keine Benützungsbewilligung vorliegt, auch jener der nach dem Jahre 1988 bewilligungslos durchgeführten bewilligungspflichtigen Umbau- bzw. Instandsetzungsmaßnahmen (Ersetzen rund eines Drittels des ursprünglichen Holz- durch ein Ziegelgebäude; Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ BauO 1976). Dass aber auch diese Bewilligungen in Verstoß geraten sein sollen, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Vielmehr lassen diese Umstände darauf schließen, dass die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin – das fragliche Gebäude betreffend -generell keine Notwendigkeit sahen, in Baumaßnahmen die Baubehörde einzubinden. Warum dies dann gerade bei der Errichtung anders gewesen sein sollte, wäre nicht erklärlich. Abgerundet wird das Bild schließlich durch den Umstand, dass das Nebengebäude im (mit 1977 beginnenden vollständigen) Bauakt zunächst – mit Ausnahme eines Eintrages im Einreichplan aus 1977 als „Bestand“ („Best. Wohnhaus“) – keine Erwähnung findet und namentlich auch im Schreiben der Gemeinde vom 22. November 1996 an den Raumplaner bloß die Ausweisung des (1977 bewilligten) Wohnhauses als „Geb“ angeregt wird. Eine Bezugnahme auf das gegenständliche Gebäude fehlt darin ebenso wie im Antwortschreiben des Raumplaners, das auch der damaligen Grundstückseigentümerin zuging. Selbst wenn man im Übrigen davon ausgehen wollte, dass im Einreichplan aus 1977 ein konsentiertes Gebäude vermerkt worden sein soll (zur Bedeutung der grauen Farbe siehe VwGH 13.4.1993, 92/05/0028), kann nicht übersehen werden, dass selbst dieses mit dem tatsächlich bestehenden hinsichtlich Größe, Lage und Verwendungszweck nicht in Einklang gebracht werden kann. Denn während das auf dem Einreichplan ersichtliche Gebäude Ausmaße von 10 m x 8 m aufweist und in einem Abstand von 5 m zur südlichen Grundstücksgrenze situiert ist, weist das tatsächlich bestehende Ausmaße von 8 m x 6 m auf und beträgt der Seitenabstand bloß rund 1 bis 1,5 m. Zumal aber eine Baubewilligung für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt wird, führt die Verwirklichung eines rechtlichen „aliud“ durch nicht ganz unmaßgebliches Abweichen in Größe und/oder Lage zum Erlöschen der ursprünglichen Baubewilligung (VwGH 24.2.2016, Ro 2015/05/0012). Sollte daher 1967 tatsächlich eine (im Einreichplan aus 1977 als Bestand vermerkte) Bewilligung erteilt worden sein, wäre der Konsens mangels Konsumation untergegangen. Zumal schließlich ein baubehördlicher Konsens durch „Verschweigung“ der Behörde (VwSlg 4541 F/1973), durch Duldung eines solchen Zustandes (VwGH 20.11.1997, 96/06/0041), durch konkludentes Verhalten der Bauaufsichtsorgane oder mündliche Zusagen baubehördlicher Organe (VwGH 18.11.2014, 2013/05/0176) nicht entstehen kann, ergibt sich, dass es sich bei dem „Abstellgebäude“ um ein Nebengebäude i.S.d. § 4 Z 15 NÖ BauO 2014 handelt, für das kein (vermuteter) Konsens vorliegt, weshalb der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden kann, wenn sie die Voraussetzungen für die Erlassung eines Abbruchsauftrages i.S.d. § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 2014 als gegeben erachtete, sodass der Beschwerde kein Erfolg beschieden war.Zumal schließlich ein baubehördlicher Konsens durch „Verschweigung“ der Behörde (VwSlg 4541 F/1973), durch Duldung eines solchen Zustandes (VwGH 20.11.1997, 96/06/0041), durch konkludentes Verhalten der Bauaufsichtsorgane oder mündliche Zusagen baubehördlicher Organe (VwGH 18.11.2014, 2013/05/0176) nicht entstehen kann, ergibt sich, dass es sich bei dem „Abstellgebäude“ um ein Nebengebäude i.S.d. Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BauO 2014 handelt, für das kein (vermuteter) Konsens vorliegt, weshalb der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden kann, wenn sie die Voraussetzungen für die Erlassung eines Abbruchsauftrages i.S.d. Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 als gegeben erachtete, sodass der Beschwerde kein Erfolg beschieden war. Angesichts des zwischenzeitigen Ablaufs der ursprünglich gesetzten Leistungsfrist war diese neu festzusetzen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.99.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.