GVG keine Folge gegeben und das Straferkenntnis bestätigt.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, VwGVG keine Folge gegeben und das Straferkenntnis bestätigt. 2. Der Beschwerdeführer hat
GVG 10 Euro als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahrens zu entrichten.Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 51, Absatz eins und 2 VwGVG 10 Euro als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahrens zu entrichten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Zahlungshinweis:
G hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag (40 Euro) und die Kostenbeiträge zum Verwaltungsstrafverfahren (10 Euro) und zum Beschwerdeverfahren (10 Euro) binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten. Die beiliegende Zahlungsinformation ist zu beachten.
Paragraph 54 b, VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag (40 Euro) und die Kostenbeiträge zum Verwaltungsstrafverfahren (10 Euro) und zum Beschwerdeverfahren (10 Euro) binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten. Die beiliegende Zahlungsinformation ist zu beachten. Entscheidungsgründe: Die Landespolizeidirektion Niederösterreich bestrafte Mag. MD mit Straferkenntnis vom 03.06.2016, VStV/916300041324/2016, wegen einer Übertretung
Vm § 24 Abs. 1 lit.m StVO mit einer Geldstrafe in Höhe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden), zuzüglich 10 Euro als Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren.Die Landespolizeidirektion Niederösterreich bestrafte Mag. MD mit Straferkenntnis vom 03.06.2016, VStV/916300041324/2016, wegen einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Litera m, StVO mit einer Geldstrafe in Höhe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden), zuzüglich 10 Euro als Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren. Dem Beschwerdeführer wurde angelastet, am 11.01.2016 um 13:57 Uhr, in ***, am ***, im ***-Parkhaus, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** dieses Kraftfahrzeug auf einer Sperrfläche abgestellt gehabt zu haben. Gegen dieses Straferkenntnis erhob Mag. MD fristgerecht Beschwerde und beantragte nach Durchführung einer Berufungsverhandlung das Verfahren einzustellen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass das ***-Parkhaus keine Straße mit öffentlichem Verkehr
VO sei. Zudem sei, selbst wenn das Parkhaus eine Straße mit öffentlichem Verkehr sei, keine Rechtsgrundlage für die Anbringung der Sperrflächen vorhanden gewesen bzw. habe die Sperrfläche ohne Erlassung einer entsprechenden Verordnung auch keine Rechtswirkungen entfalten könne.Gegen dieses Straferkenntnis erhob Mag. MD fristgerecht Beschwerde und beantragte nach Durchführung einer Berufungsverhandlung das Verfahren einzustellen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass das ***-Parkhaus keine Straße mit öffentlichem Verkehr
Paragraph eins, Absatz eins, StVO sei. Zudem sei, selbst wenn das Parkhaus eine Straße mit öffentlichem Verkehr sei, keine Rechtsgrundlage für die Anbringung der Sperrflächen vorhanden gewesen bzw. habe die Sperrfläche ohne Erlassung einer entsprechenden Verordnung auch keine Rechtswirkungen entfalten könne. Die Landespolizeidirektion Niederösterreich legte am 14.07.2016 den Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor. Am 23.05.2017 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich statt. Mit Schreiben vom 04.05.2017 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Der Beschwerdeführer nahm an der Verhandlung nicht teil, sodass diese
GVG in seiner Abwesenheit durchgeführt wurde. Der Beschwerdeführer nahm an der Verhandlung nicht teil, sodass diese
Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG in seiner Abwesenheit durchgeführt wurde. Beweis wurde erhoben durch die Befragung der Meldungslegerin als Zeugin, die Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt und die Verordnung des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom 29.06.2015, Zl. 4/VA-592-15, betreffend Verkehrsmaßnahmen (Bodenmarkierungen und Verkehrszeichnungen) für den ruhenden und fließenden Verkehr, deren genaue Lage sich aus dem einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Plan ergibt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Vom Beschwerdeführer wurde nicht in Abrede gestellt, dass zum angegebenen Zeitpunkt sein KFZ *** im ***-Parkhaus auf einer Sperrfläche abgestellt war. Inhalt seiner Beschwerde ist das Vorbringen, dass es sich beim ***-Parkhaus nicht um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handle und zitierte dazu die Judikatur des VwGH (vom 31.05.2012, 2012/02/0038). Die gegenständliche Park & Ride Anlage besteht aus einem Parkplatz und einem Parkhaus. Es gibt eine Zufahrt vom ***, bei der kein Schranken angebracht ist. Jedermann hat die Möglichkeit die Örtlichkeit zu befahren. Auch bei der Zufahrt zum Parkhaus ist kein Schranken angebracht, es befindet sich dort eine Tafel mit folgendem Inhalt: ● „Unentgeltliche Nutzung bis auf Widerruf nur zum Abstellen von zum Verkehr zugelassenen KFZ und Fahrrädern und nur zum Zwecke der Weiterfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln gestattet. ● Für Kontrollzwecke ist der gültige Fahrschein bis nach der Ausfahrt bereitzuhalten. ● Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt. Widerrechtliche Nutzung wird mit 50 Euro geahndet. ● Im Bereich der gesamten Anlage gilt die StVO. ● Keine Haftung für Fahrzeuge (auch für Schäden durch Emissionen aus ordentlichem Bahnbetrieb, wie zB. Bügelabrieb, Bremsstaub und Staubentwicklung). ● Betrieb der Park & Ride Anlage durch die *** AG. ● Betreuung und Instandhaltung der Park & Ride Anlage durch die Stadt Wiener Neustadt.“ Von den einzelnen Ebenen des Parkdecks ist ein unmittelbarer Zugang zu den Bahnsteigen des Bahnhofs *** möglich. Weiters ist ein Abgang auf den ***-Parkplatz vorhanden, den man als Fußgänger queren und dann unmittelbar von den Bahnsteigen den Weg in Richtung ***/*** abkürzen kann, um nicht den Umweg über den Hauptausgang des Bahnhofs *** nehmen zu müssen. Sämtliche Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen sind vom Magistrat der Stadt Wiener Neustadt verordnet. Die Sachverhaltsfeststellung ergibt sich aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens. Vom Beschwerdeführer wurde das Abstellen des PKW auf der Sperrfläche nicht in Abrede gestellt. Die Örtlichkeit ist dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekannt. In die Verordnung des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom 29.06.2015, Zl. 4/VA-592-15, wurde Einsicht genommen. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich:
VO gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.
Paragraph eins, Absatz eins, StVO gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Vom VwGH wurde im Erkenntnis vom 27.03.2017, Ra 2016/02/0270, hinsichtlich des Abstellens eines KFZ mit zwei Rädern auf einer Sperrfläche in einer Parkgarage festgehalten, dass unter Verweis auf das Erkenntnis vom 27.06.2014, 2013/02/0193, zu prüfen ist, ob die in diesem Erkenntnis näher genannten Voraussetzungen, insbesondere wenn sie für jedermann unter den gleichen Bedingungen, nämlich durch Lösen eines Tickets bei der Einfahrt, Bezahlung der Parkgebühr gegen Entwertung des Tickets und Einstecken des Tickets bei dem dafür vorgesehen Automaten zum Öffnen des Ausfahrtsschrankens benützt werden kann, als Straße mit öffentlichem Verkehr zu beurteilen ist.
VO gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als Straße eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StVO gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als Straße eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 20.05.2003, 2003/02/0073, ausgesprochen, dass Straßen Landflächen seien, die dem Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr dienten, also der räumlichen Fortbewegung von einem Ort zu einem anderen Ort durch Personen oder Fahrzeuge aus den vielfältigsten Motiven, wobei als Zweck der Fortbewegung die Raumüberwindung im Vordergrund stehen müsse. Steht ein anderer Zweck als der der Raumüberwindung im Vordergrund und ist die Raumüberwindung lediglich Nebenzweck, dann kann eine Landfläche, die einem solchen anderen Zweck dient, nicht als Straße im Sinne der StVO qualifiziert werden. Im in diesem Erkenntnis vorliegendem Sachverhalt lenkte der Beschwerdeführer sein Kraftfahrzeug über eine Wiese, wobei nicht davon ausgegangen werden konnte, dass diese Wiese eine Landfläche war, die der räumlichen Fortbewegung, insbesondere der Raumüberwindung, diente. Nach der ständigen Judikatur des VwGH kommt es auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund nicht an. Es ist daher irrelevant, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht. Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind. Auch kann aus dem Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benutzt wird, nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt (VwGH vom 28.11.2008, 2008/02/0200). Im Zusammenhang mit Parkplätzen vertrat der VwGH die Ansicht, dass die Anbringung von Hinweisschildern, nach denen die Benützung der betreffenden Verkehrsfläche „Anrainern und Lieferanten“ vorbehalten sei oder nach denen auf einem umzäunten Gasthausparkplatz parken „nur für Gäste“ erlaubt sein soll, an der Qualität der Verkehrsfläche als Straße mit öffentlichem Verkehr nichts ändere. Dabei steht im Vordergrund, dass der nach dem Willen des Grundeigentümers zur Benutzung der Verkehrsfläche berechtigte Personenkreis von vornherein unbestimmt ist, insbesondere, weil jedermann die Möglichkeit hat Gast zu werden (VwGH vom 19.12.1990, 90/02/0164). Auch im Erkenntnis vom 24.05.2013, 2010/02/0120, erachtete der VwGH eine Campingplatz mit der Einschränkung der Benützung der Wege in der Form „Zufahrt nur für Campinggäste“ als Straße mit öffentlichem Verkehr, da der Personenkreis der nach dem Willen des Campingplatzinhabers die dort befindlichen Verkehrsflächen benützen dürfe, von vornherein unbestimmt sei, insbesondere, weil jedermann die Möglichkeit habe Campinggast zu werden. Im vorliegenden Fall ist die *** Park & Ride Anlage, bestehend aus Parkplatz und Parkhaus für jedermann zugänglich. Es gibt keinen Schranken, das Lösen eines Tickets ist nicht erforderlich, eine Parkgebühr wird nicht eingehoben. Die Anlage steht jedermann offen, sowohl Lenkern von Fahrzeugen als auch dem Fußgängerverkehr. Für Fußgänger verfügt das Parkhaus über mehrere Aus- bzw. Aufgänge in verschiedene Richtungen und dient damit auch den Fußgängern zur Überwindung von Wegstrecken, insbesondere auch der Verkürzung von Fußwegen von den Bahnsteigen in Richtung Süden. Die Park & Ride Anlage ist zum Abstellen von Fahrzeugen bestimmt. Im Zeitpunkt von deren Benützung steht, also nicht die (unmittelbare) Raumüberwindung im Vordergrund, sondern das Stehenlassen des Fahrzeuges. Dieser Vorgang findet im Anschluss an eine Fahrt statt, also nach einer bereits erfolgten Raumüberwindung. Dabei kann aber die unmittelbare Raumüberwindung einer Wegstrecke mit einem Fahrzeug, von dem am Endpunkt notwendigen Parken bzw. Abstellen desselben, nicht entkoppelt werden. Als bauliche Anlage mit einer Zufahrt und einer Ausfahrt ist sie mit dem sonstigen Straßennetz verbunden. Die Straße und die Anlage kann in einem Zug befahren werden. Dieser Umstand ist für die Qualifikation als Straße iSd § 2 Abs. 1 Z 1 StVO entscheidend. Demnach gelten bauliche Anlagen nur dann als Straße im Sinne des Gesetzes, wenn sie sich im Zuge einer für den Verkehr bestimmten Landfläche befinden. Das Verständnis der Raumüberwindung, die das Abstellen eines Fahrzeuges als Teil derselben begreift, hat auch für die gegenständliche Anlage zu gelten, die über eine Zufahrt und eine Ausfahrt mit dem Straßennetz verbunden ist. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StVO entscheidend. Demnach gelten bauliche Anlagen nur dann als Straße im Sinne des Gesetzes, wenn sie sich im Zuge einer für den Verkehr bestimmten Landfläche befinden. Das Verständnis der Raumüberwindung, die das Abstellen eines Fahrzeuges als Teil derselben begreift, hat auch für die gegenständliche Anlage zu gelten, die über eine Zufahrt und eine Ausfahrt mit dem Straßennetz verbunden ist. Zudem ist von den Parkdecks der unmittelbare Zugang zu den Bahnsteigen am Bahnhof *** möglich ist, d.h. nach Abstellen des Fahrzeuges nimmt ein Bahnbenützer als Fußgänger am Verkehr teil, indem er sich von seinem geparkten Fahrzeug zum Bahnsteig bewegt bzw. Fußgänger, die vom *** kommend zu den Bahnsteigen wollen, direkt ungehindert den Weg über den Parkplatz und das Parkdeck zu den Bahnsteigen nehmen können. Das Parkdeck steht daher jedenfalls auch dem Fußgängerverkehr offen, bei dem unzweifelhaft die Raumüberwindung der ausschließliche Zweck ist.
VO ist das Halten und Parken auf Sperrflächen verboten.
Paragraph 24, Absatz eins, Litera m, StVO ist das Halten und Parken auf Sperrflächen verboten. Vom Beschwerdeführer wurde das Abstellen des KFZ auf der Sperrfläche in keinem Stadium des Verfahrens in Abrede gestellt. Da die Sperrflächen von der zuständigen Behörde, nämlich dem Magistrat der Stadt Wiener Neustadt, gültig verordnet und die Bodenmarkierungen sichtbar angebracht sind, liegt weder ein Verordnungs- noch ein Kundmachungsmangel vor. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm zur Last gelegte Übertretung begangen. Die Strafe bewegt sich im untersten Bereich der Strafdrohung und dem Unrechtsgehalt der Übertretung angemessen. Eine Herabsetzung kommt daher aus general- und spezialpräventiven Überlegungen nicht in Betracht. Im Falle der Abweisung der Beschwerde ist der Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren in Höhe von 20 % des verhängten Strafbetrages, mindestens jedoch 10 Euro,
GVG zu entrichten.Im Falle der Abweisung der Beschwerde ist der Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren in Höhe von 20 % des verhängten Strafbetrages, mindestens jedoch 10 Euro,
Paragraph 51, Absatz eins und 2 VwGVG zu entrichten. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1841.001.2016
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