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{'item': 'LVwG-AV-1030/001-2016'}

Obsah (7)§ 28§ 17§ 59§ 31§ 76Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.06.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1030/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 28Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen. Lediglich der Ausspruch über die Kostentragung wird dahingehend eingeschränkt, dass die Beschwerdeführerin

§ 17Vw

GVG iVm §§ 76 und 77 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 1 Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 nur die Hälfte der Kommissionsgebühren von € 207,-, somit € 103,50, binnen vier Wochen ab Zustellung zu bezahlen hat.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen. Lediglich der Ausspruch über die Kostentragung wird dahingehend eingeschränkt, dass die Beschwerdeführerin

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 76 und 77 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph eins, Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 nur die Hälfte der Kommissionsgebühren von € 207,-, somit € 103,50, binnen vier Wochen ab Zustellung zu bezahlen hat. 2. Die Leistungsfrist wird

§ 59Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) i

Vm § 17 VwGVG betreffend Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Bescheides vom
  2. Juli 2016 neu festgelegt bis 30.7.2017 (Berichtspflicht bis 1 Woche danach), hinsichtlich der Spruchpunkte
  3. bis
  4. dieses Bescheides bis
  5. September 2017.Die Leistungsfrist wird

Paragraph 59, Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG betreffend Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Bescheides vom
  2. Juli 2016 neu festgelegt bis 30.7.2017 (Berichtspflicht bis 1 Woche danach), hinsichtlich der Spruchpunkte
  3. bis
  4. dieses Bescheides bis
  5. September
  6. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz , (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom
  7. Juli 2016 von der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg

§ 31Abs.

3 WRG 1959 zur Durchführung diverser Maßnahmen auf dem Grundstück ***, KG ***, verpflichtet und gleichzeitig wurden ihr

§ 76

AVG Kosten, die im Zuge dieses Verfahrens entstanden sind, in der Höhe von € 207,- auferlegt (örtliche Erhebung

  1. April 2013, mündliche Verhandlung
  2. August 2015, örtliche Erhebungen am
  3. September 2015 und
  4. Mai 2016).Die Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom
  5. Juli 2016 von der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg

Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 zur Durchführung diverser Maßnahmen auf dem Grundstück ***, KG ***, verpflichtet und gleichzeitig wurden ihr

Paragraph 76, AVG Kosten, die im Zuge dieses Verfahrens entstanden sind, in der Höhe von € 207,- auferlegt (örtliche Erhebung

  1. April 2013, mündliche Verhandlung
  2. August 2015, örtliche Erhebungen am
  3. September 2015 und
  4. Mai 2016). Die Maßnahmen lauten wie folgt: „
  5. Die Montagegrube (Schlammfang) neben dem Werkstättengebäude ist auszupumpen und ist das dabei anfallende Wasser einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. In weiterer Folge ist die Grube zu reinigen und fachmännisch auf Beschädigungen, offensichtliche Undichtheiten und insbesondere auf Rohrein/ausmündungen zu kontrollieren. Sämtliche Feststellungen sind zu beschreiben und fotografisch zu dokumentieren.
  6. Sollte bei der Kontrolle der Grube eine aus- bzw. einmündende Rohrleitung vorgefunden werden, so ist mit geeigneten Methoden (z.B. Kamerabefahrung) der weitere Verlauf dieser Rohrleitung zu erheben und zu dokumentieren.
  7. Sollte eine allenfalls im Bereich der Grube angetroffene Rohrleitung in weiterer Folge keinen Anschluss an ein bestehendes und weiter führendes Kanalsystem aufweisen, so ist der Endbereich dieser Rohrleitung freizulegen und augenscheinlich und analytisch auf Verunreinigungen, insbesondere auf Kohlenwasserstoffe, zu untersuchen.
  8. Es sind im a. Bereich der Montagegrube, b. im unbefestigten Bereich südlich des Werkstättengebäudes und c. im Bereich der augenscheinlich vorhandenen rechteckigen Öffnung beim Werkstättenvorplatz geeignete, repräsentative Untergrunderkundungen (Schürfe, Sondierungen, Bohrungen) durchzuführen. Dabei ist der Untergrund auf augenscheinliche Kontaminationen, insbesondere auf Kohlenwasserstoffkontaminationen, zu untersuchen.
  9. Sollten in den Erkundungsbereichen

Punkt 4 Untergrundverunreinigungen festgestellt werden, sind diese Erkundungen soweit auszudehnen, bis eine horizontale als auch vertikale Abgrenzung der Verunreinigungsbereiche erreicht wird.

  1. Unabhängig der vorstehend beschriebenen Verdachtspunkte sind am gesamten Betriebsgelände systematische Untergrunderkundungen vorzunehmen. Die Erkundungspunkte sind rasterförmig über das Grundstück zu verteilen, sodass eine aussagekräftige Beurteilung des Grundstückes im Hinblick auf Untergrundkontaminationen möglich ist.
  2. Sämtliche Erkundungspunkte (ob Schürf, Sondierung oder Bohrung) sind einer organoleptischen Beurteilung hinsichtlich Untergrundkontaminationen zu unterziehen. Ergibt sich daraus ein offensichtlicher Verdacht einer konkreten Kontamination sind gezielte weitere analytische Untersuchungen auf die vermutlichen Kontaminationsstoffe durchzuführen.
  3. Sollte sich bei den Untergrunderkundungen oder Untersuchungen der Verdacht einer allfälligen, bis in den Grundwasserbereich reichenden Kontamination ergeben, sind auf der Liegenschaft auch entsprechende Grundwasseraufschlüsse (Grundwassersonden) zu errichten. Die Anzahl der Grundwassersonden richtet sich nach der Anzahl bzw. dem Ausmaß der vorgefundenen Untergrundverunreinigungen.
  4. Grundwassersonden sind mit einem Mindestdurchmesser von 150 mm herzustellen und sind nach Möglichkeit bis in den Grundwasserstauer zu errichten.
  5. Die Liegenschaft ist auf das Vorhandensein von unterirdischen Schachtanlagen zu kontrollieren. Sollen Schächte vorgefunden werden, so sind diese lagemäßig zu erfassen und ist deren Funktion und der bauliche Zustand zu beschreiben und fotografisch zu dokumentieren.
  6. Sämtliche, am Betriebsareal vorhandenen Kontrollschächte des Schmutzwasserkanals sind auf deren baulichen Zustand zu kontrollieren. Bei allen dabei nicht ordnungsgemäß baulich ausgeführten Schächten sind augenscheinliche Kontrollen des Bodenmaterials in den Schächten vorzunehmen. Ergeben sich daraus Hinweise auf konkrete Kontaminationen sind gezielte weitere analytische Untersuchungen auf die vermutlichen Kontaminationsstoffe durchzuführen.
  7. Werden bei den verschiedenen Untergrunderkundungen und Untersuchungen tatsächlich Kontaminationen vorgefunden, die über den Maßnahmenschwellenwerten der ÖNORM S 2088-2 gelegen sind, sind diese Kontaminationen vollständig zu beseitigen.
  8. Sämtliche Untergrunderkundungen und Untersuchungen sind von dafür befugten Fachleuten (einschlägiger Ziv.Ing., Untersuchungsanstalt, usw.) durchzuführen. Maßnahme 1 ist binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides umzusetzen. Über die Durchführung von Maßnahme 1 ist der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg unaufgefordert binnen 5 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu berichten. Die weiteren Maßnahmen 2-13 sind binnen 3 Monaten ab Zustellung dieses Bescheides umzusetzen. Über die Durchführung der Maßnahmen 2-13 ist der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg unaufgefordert binnen drei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides zu berichten.“ Dagegen richtet sich die fristgerecht in rechtsfreundlicher Vertretung erhobene Beschwerde. Es wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei zwar Eigentümerin der Liegenschaft, doch wäre über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Sie sei daher aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage, die Aufträge zu erfüllen. Jede Verfügung über das Grundstück bedürfe daher der Zustimmung des Insolvenzgerichtes bzw. Masseverwalters. Die Aufträge seien daher unzulässig. Auch hätten die im angefochtenen Bescheid erteilten Aufträge keine gesetzliche Grundlage, da nach § 31 Abs. 3 WRG die Wasserrechtsbehörde nur erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung auftragen könne. Die erteilten Aufträge würden aber nicht dazu dienen, eine Gewässerverunreinigung zu vermeiden, sondern dazu, eine Gefahr einer Gewässerverunreinigung festzustellen. Es wäre Sache der belangten Behörde gewesen, zunächst durch eigene Sachverständige den konkreten Verunreinigungszustand zu überprüfen und allenfalls geeignete Maßnahmen aufzutragen. Es werde daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und, den Bescheid ersatzlos aufzuheben.Dagegen richtet sich die fristgerecht in rechtsfreundlicher Vertretung erhobene Beschwerde. Es wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei zwar Eigentümerin der Liegenschaft, doch wäre über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Sie sei daher aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage, die Aufträge zu erfüllen. Jede Verfügung über das Grundstück bedürfe daher der Zustimmung des Insolvenzgerichtes bzw. Masseverwalters. Die Aufträge seien daher unzulässig. Auch hätten die im angefochtenen Bescheid erteilten Aufträge keine gesetzliche Grundlage, da nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG die Wasserrechtsbehörde nur erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung auftragen könne. Die erteilten Aufträge würden aber nicht dazu dienen, eine Gewässerverunreinigung zu vermeiden, sondern dazu, eine Gefahr einer Gewässerverunreinigung festzustellen. Es wäre Sache der belangten Behörde gewesen, zunächst durch eigene Sachverständige den konkreten Verunreinigungszustand zu überprüfen und allenfalls geeignete Maßnahmen aufzutragen. Es werde daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und, den Bescheid ersatzlos aufzuheben. Ebenso verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg TK mit Bescheid vom
  9. Juli 2016

§ 31Abs.

3 WRG 1959 zur Durchführung dieser Maßnahmen auf dem Grundstück ***, KG ***. Begründend führte die Behörde aus, dass der Verpflichtete als Betriebsinhaber eines eigenen Unternehmens auf diesem Grundstück (u. a. Vermieten von Kraftfahrzeugen, Erdbewegungsarbeiten) verantwortlich zur Maßnahmendurchführung sei. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 2. März 2017, LVwG-AV-946/001-2016, abgewiesen.Ebenso verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg TK mit Bescheid vom 25. Juli 2016

Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 zur Durchführung dieser Maßnahmen auf dem Grundstück ***, KG ***. Begründend führte die Behörde aus, dass der Verpflichtete als Betriebsinhaber eines eigenen Unternehmens auf diesem Grundstück (u. a. Vermieten von Kraftfahrzeugen, Erdbewegungsarbeiten) verantwortlich zur Maßnahmendurchführung sei. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom

  1. März 2017, LVwG-AV-946/001-2016, abgewiesen. Der Verfahrensakt der Behörde KOW2-BA-0558/002 war Grundlage für beide behördlichen Aufträge. Nach telefonischer Mitteilung des BG Floridsdorf am
  2. April 2017 ist das Schuldenregulierungsverfahren 31 S 143/16f betreffend die Beschwerdeführerin noch nicht abgeschlossen. Eine Insolvenzverwalterin für einen beschränkten Geschäftskreis wurde bestellt, die u. a. für die Verwertung des Gst. *** berufen ist. Betreffend dieses hier gegenständliche Grundstück Nr. ***, KG ***, erfolgte eine Ausscheidung aus der Konkursmasse mit Beschluss des BG Floridsdorf, gegen den Rekurs erhoben wurde. Nach weiterer telefonischer Mitteilung des zuständigen Richters des BG Floridsdorf am
  3. Juni 2017 erfolgte eine Abweisung des Rekurses gegen den Ausscheidungsbeschluss mit Beschluss des Landesgerichtes Wien. Telefonisch wurde von der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg betreffend TK die Auskunft eingeholt, dass er am Standort ***, *** (Gst. Nr. ***, KG ***), 4 Gewerbe bis 24.11.2012 angemeldet gehabt hatte [u. a. „Vermieten von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers“, „Erdbewegungsarbeiten, für die statische Kenntnisse nicht erforderlich sind“ und „Schneeräumung (Verkehrsflächenreiniger)“]. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird anhand der Aktenlage als erwiesen festgestellt: Die Beschwerdeführerin war von 2003 bis 2010 Inhaberin eines auf ihren Namen lautenden Transportunternehmens am Standort Gst. Nr. ***, KG ***. Verunreinigungen auf diesem Grundstück erfolgten im Zuge des Unternehmensbetriebes. TK betrieb auf demselben Grundstück eine Betriebsanlage bis zumindest
  4. Mai
  5. Für diesen Standort mit der Anschrift ***, ***, hatte er mehrere Gewerbe (u. a. „Vermieten von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers“, „Erdbewegungsarbeiten, für die statische Kenntnisse nicht erforderlich sind“ und „Schneeräumung (Verkehrsflächenreiniger)“ bis
  6. November 2012 angemeldet. Die Liegenschaft befindet sich im westlichen Randbereich des Grundwassergebietes des ***. In der Werkstättenhalle weist eine vorhandene Montagegrube deutliche Ölverunreinigungen auf. Weiters sind Ölverunreinigungen seitlich der im freien gelegenen Montagegrube Richtung Grundgrenze vorhanden, ebenso wie an der Rückseite der Halle. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verunreinigungen in weitere Tiefe bis zum Grundwasser reichen. Beim Bezirksgericht Floridsdorf ist seit 11.07.2016 unter der Zahl 31 S 143/16f ein Schuldenregulierungsverfahren anhängig. Rechtsanwältin Dr. Reisch ist Insolvenzverwalterin für einen beschränkten Geschäftskreis. Eine gerichtlich verfügte Ausscheidung des Grundstückes ***, KG ***, wurde mit Rekurs angefochten, dieses Rechtsmittel jedoch mit Beschluss des Landesgerichtes Wien abgewiesen. Diese Feststellungen basieren auf den im Behördenakt KOW2-BA-0558/002 enthaltenen unbedenklichen Beweisergebnissen, wie der Stellungnahme des Rechtsvertreters von TK vom 25.2.2013, den Feststellungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 16.04.2013, der Stellungnahme des Insolvenzverwalters der Beschwerdeführerin Dr. Stortecky vom
  7. Juli 2013, der Verhandlungsschrift der Behörde vom 20.08.2015 und der fachlichen wasserbautechnischen Stellungnahme vom
  8. Mai 2016 sowie weiters auf der telefonischen Auskunft des BG Floridsdorf vom
  9. April 2017 und vom
  10. Juni 2017.Diese Feststellungen basieren auf den im Behördenakt KOW2-BA-0558/002 enthaltenen unbedenklichen Beweisergebnissen, wie der Stellungnahme des Rechtsvertreters von TK vom 25.2.2013, den Feststellungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 16.04.2013, der Stellungnahme des Insolvenzverwalters der Beschwerdeführerin Dr. Stortecky vom
  11. Juli 2013, der Verhandlungsschrift der Behörde vom 20.08.2015 und der fachlichen wasserbautechnischen Stellungnahme vom
  12. Mai 2016 sowie weiters auf der telefonischen Auskunft des BG Floridsdorf vom
  13. April 2017 und vom ,
  14. Juni
  15. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die für gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise: „§ 31.

(1)Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instanzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.„§ 31.
(1)Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des Paragraph 1297,, zutreffendenfalls mit der im Sinne des Paragraph 1299, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instanzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des Paragraph 30, zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.
(2)Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach Abs. 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächst Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Bei Tankfahrzeugunfällen hat der Lenker, sofern dieser hiezu nicht oder nicht allein in der Lage ist auch der Beifahrer, die erforderlichen Sofortmaßnahmen im Sinne der Betriebsanweisung für Tankfahrzeuge zu treffen. Die Verständigungs- und Hilfeleistungspflicht nach anderen Verwaltungsvorschriften, wie vor allem nach der Straßenverkehrsordnung, wird dadurch nicht berührt. Sind außer den Sofortmaßnahmen weitere Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich, so ist zu ihrer Durchführung der Halter des Tankfahrzeuges verpflichtet.
(2)Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach Absatz eins, Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächst Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Bei Tankfahrzeugunfällen hat der Lenker, sofern dieser hiezu nicht oder nicht allein in der Lage ist auch der Beifahrer, die erforderlichen Sofortmaßnahmen im Sinne der Betriebsanweisung für Tankfahrzeuge zu treffen. Die Verständigungs- und Hilfeleistungspflicht nach anderen Verwaltungsvorschriften, wie vor allem nach der Straßenverkehrsordnung, wird dadurch nicht berührt. Sind außer den Sofortmaßnahmen weitere Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich, so ist zu ihrer Durchführung der Halter des Tankfahrzeuges verpflichtet.
(3)Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzuge eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen – soweit nicht dem Bergrecht unterliegende Anlagen betroffen werden – unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.
(4)...“ Die Beschwerdeführerin war als Unternehmensinhaberin von 2003 bis 2010 Betreiberin einer Betriebsanlage auf dem Gst. Nr. ***, KG ***. Von dieser ging aufgrund des Tätigkeitsfeldes die Gefahr einer Gewässerverunreinigung aus. Als Anlageninhaberin beherrschte sie die Gefahr und war damit in der Lage, entsprechende Abwehrmaßnahmen zu setzen. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme des Insolvenzverwalters der Beschwerdeführerin Dr. Stortecky vom
  1. Juli 2013 und der des Rechtsvertreters von TK vom 25.2.
  2. Jemand ist schon dann als Verpflichteter im Sinne des § 31 Abs. 3 anzusehen, wenn er die Anlagen betreibt bzw. betrieben hat, von denen die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgeht (vgl. VwGH vom 02.07.1998, 98/07/0076).Jemand ist schon dann als Verpflichteter im Sinne des Paragraph 31, Absatz 3, anzusehen, wenn er die Anlagen betreibt bzw. betrieben hat, von denen die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgeht vergleiche VwGH vom 02.07.1998, 98/07/0076). Besteht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung, ist jeder, der die Gefahr rechtlich oder faktisch beherrschen kann, zur Setzung von Abwehrmaßnahmen verpflichtet. Der nach § 31 Abs. 2 Verpflichtete (, der mit dem nach § 31 Abs. 3 Verpflichteten identisch ist,) kann sich von seiner Leistungspflicht nicht durch den Hinweis befreien, dass auch andere Personen zu Abwehrmaßnahmen verpflichtet sind (vgl. OGH vom 20.04.1993, 1 Ob 1/93).Besteht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung, ist jeder, der die Gefahr rechtlich oder faktisch beherrschen kann, zur Setzung von Abwehrmaßnahmen verpflichtet. Der nach Paragraph 31, Absatz 2, Verpflichtete (, der mit dem nach Paragraph 31, Absatz 3, Verpflichteten identisch ist,) kann sich von seiner Leistungspflicht nicht durch den Hinweis befreien, dass auch andere Personen zu Abwehrmaßnahmen verpflichtet sind vergleiche OGH vom 20.04.1993, 1 Ob 1/93). Gleichzeitig ist die Beschwerdeführerin Eigentümerin dieses Grundstückes, obgleich ein Schuldenregulierungsverfahren unter der Zahl 31 S 143/16f beim Bezirksgericht Floridsdorf seit 11.07.2016 anhängig ist. Es ist durch den Umstand, dass im Schuldenregulierungsverfahren eine Insolvenzverwalterin u. a. für die Verwertung des gegenständlichen Grundstückes bestellt ist, dieses grundsätzlich der Verfügungsbefugnis der Beschwerdeführerin entzogen. Nach der Konkurseröffnung – gleiches hat für die Einleitung eines Schuldenregulierungsverfahrens zu gelten – tritt der Masseverwalter (der Insolvenzverwalter) an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Konkurseröffnung beseitigt zwar nicht die Rechtsfähigkeit des Gemeinschuldners; dieser bleibt vielmehr parteifähig und behält auch die Sachlegitimation und ist grundsätzlich prozessfähig. Lediglich hinsichtlich des durch die Konkurseröffnung seiner freien Verfügung entzogenen Vermögens ist der Gemeinschuldner verfügungsunfähig und daher insoweit auch prozessunfähig (vgl. VwGH vom 8.6.1978, 863/77).Nach der Konkurseröffnung – gleiches hat für die Einleitung eines Schuldenregulierungsverfahrens zu gelten – tritt der Masseverwalter (der Insolvenzverwalter) an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Konkurseröffnung beseitigt zwar nicht die Rechtsfähigkeit des Gemeinschuldners; dieser bleibt vielmehr parteifähig und behält auch die Sachlegitimation und ist grundsätzlich prozessfähig. Lediglich hinsichtlich des durch die Konkurseröffnung seiner freien Verfügung entzogenen Vermögens ist der Gemeinschuldner verfügungsunfähig und daher insoweit auch prozessunfähig vergleiche VwGH vom 8.6.1978, 863/77). Da das Grundstück Nr. *** jedoch mit Beschluss des BG Floridsdorf, bestätigt aufgrund dagegen erhobenen Rekurses durch Beschluss des Landesgerichtes Wien, aus der Insolvenzmasse rechtskräftig ausgeschieden ist, hat die Beschwerdeführerin die Verfügungsbefugnis darüber. Sie ist betreffend dieses Grundstück auch prozessfähig. Der gewässerpolizeiliche Auftrag war daher an sie zu richten und nicht an die Insolvenzverwalterin. Es wurde von der Beschwerdeführerin und von TK auf dem gegenständlichen Grundstück – teilweise zeitgleich - jeweils ein Unternehmen betrieben, welches zu Verunreinigungen führte. § 31 WRG 1959 regelt eine solidarische Verpflichtung zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung und Vermeidung einer konkreten Gefährdung einer solchen. Es kommt eine kumulative Heranziehung mehrerer Verursacher in Betracht, da sich die Anteile an der Verunreinigung und Gefährdung nicht mehr feststellen lassen.Paragraph 31, WRG 1959 regelt eine solidarische Verpflichtung zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung und Vermeidung einer konkreten Gefährdung einer solchen. Es kommt eine kumulative Heranziehung mehrerer Verursacher in Betracht, da sich die Anteile an der Verunreinigung und Gefährdung nicht mehr feststellen lassen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus der solidarischen Natur dieser Verpflichtung auch, dass es bei Erlassung von auf § 31 WRG gestützten wasserpolizeilichen Aufträgen nicht Aufgabe der Wasserrechtsbehörde ist, zu ermitteln, in welchem Ausmaß die einzelnen Verpflichteten zum Eintritt einer festgestellten Gefahr einer Gewässerverunreinigung beigetragen haben, und dann die Durchführung dieser Aufträge entsprechend den ermittelten Anteilen den einzelnen Verpflichteten aufzutragen (vgl. VwGH vom 14.12.1995, 91/07/0070).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus der solidarischen Natur dieser Verpflichtung auch, dass es bei Erlassung von auf Paragraph 31, WRG gestützten wasserpolizeilichen Aufträgen nicht Aufgabe der Wasserrechtsbehörde ist, zu ermitteln, in welchem Ausmaß die einzelnen Verpflichteten zum Eintritt einer festgestellten Gefahr einer Gewässerverunreinigung beigetragen haben, und dann die Durchführung dieser Aufträge entsprechend den ermittelten Anteilen den einzelnen Verpflichteten aufzutragen vergleiche VwGH vom 14.12.1995, 91/07/0070). Eine bescheidmäßige Verpflichtung sowohl der Beschwerdeführerin als auch von TK zur Durchführung der mit angefochtenem Bescheid aufgetragenen Maßnahmen ist daher zulässig. Zum Vorbringen, jegliche Verfügung über die Liegenschaft bedürfe der Zustimmung des Masseverwalters, ist auf obige Ausführungen zu verweisen und weiters festzuhalten, dass die der Beschwerdeführerin auferlegten Maßnahmen eine Verbesserung des Wertes der Liegenschaft bedeuten und daher für die Masse kein Nachteil entsteht. Dem Argument, Aufträge nach § 31 Abs. 3 WRG könnten nur Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung enthalten und dürften nicht zur Feststellung einer Gefahr einer solchen Verunreinigung dienen, ist Folgendes entgegenzuhalten:Dem Argument, Aufträge nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG könnten nur Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung enthalten und dürften nicht zur Feststellung einer Gefahr einer solchen Verunreinigung dienen, ist Folgendes entgegenzuhalten: Bereits in der Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom
  3. April 2013 wurde fachlich ausgeführt, dass auf gegenständlicher Liegenschaft von Verunreinigungen ausgegangen werden müsse, welche Anlass zur Erkundung geben. Weiters hielt der Amtssachverständige fest, dass sich die Liegenschaft im westlichen Randbereich des Grundwassergebietes des *** befindet. In der Verhandlung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg am
  4. August 2015 hielt der wasserbautechnische Amtssachverständige fest, dass aufgrund unveränderter Sachlage weiterhin die im Gutachten vom
  5. April 2013 geforderten Maßnahmen fachlich notwendig sind. Diese Maßnahmen haben folgenden Wortlaut: „
  6. Die Montagegrube (Schlammfang) neben dem Werkstättengebäude ist auszupumpen und ist das dabei anfallende Wasser einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. In weiterer Folge ist die Grube zu reinigen und fachmännisch auf Beschädigungen, offensichtliche Undichtheiten und insbesondere auf Rohrein/ausmündungen zu kontrollieren. Sämtliche Feststellungen sind zu beschreiben und fotografisch zu dokumentieren.
  7. Sollte bei der Kontrolle der Grube eine aus- bzw. einmündende Rohrleitung vorgefunden werden, so ist mit geeigneten Methoden (z.B. Kamerabefahrung) der weitere Verlauf dieser Rohrleitung zu erheben und zu dokumentieren.
  8. Sollte eine allenfalls im Bereich der Grube angetroffene Rohrleitung in weiterer Folge keinen Anschluss an ein bestehendes und weiter führendes Kanalsystem aufweisen, so ist der Endbereich dieser Rohrleitung freizulegen und augenscheinlich und analytisch auf Verunreinigungen, insbesondere auf Kohlenwasserstoffe, zu untersuchen.
  9. Es sind im a. Bereich der Montagegrube, b. im unbefestigten Bereich südlich des Werkstättengebäudes und c. im Bereich der augenscheinlich vorhandenen rechteckigen Öffnung beim Werkstättenvorplatz geeignete, repräsentative Untergrunderkundungen (Schürfe, Sondierungen, Bohrungen) durchzuführen. Dabei ist der Untergrund auf augenscheinliche Kontaminationen, insbesondere auf Kohlenwasserstoffkontaminationen, zu untersuchen
  10. Sollten in den Erkundungsbereichen

Punkt 4 Untergrundverunreinigungen festgestellt werden, sind diese Erkundungen soweit auszudehnen, bis eine horizontale als auch vertikale Abgrenzung der Verunreinigungsbereiche erreicht wird.

  1. Unabhängig der vorstehend beschriebenen Verdachtspunkte sind am gesamten Betriebsgelände systematische Untergrunderkundungen vorzunehmen. Die Erkundungspunkte sind rasterförmig über das Grundstück zu verteilen, sodass eine aussagekräftige Beurteilung des Grundstückes im Hinblick auf Untergrundkontaminationen möglich ist.
  2. Sämtliche Erkundungspunkte (ob Schürf, Sondierung oder Bohrung) sind einer organoleptischen Beurteilung hinsichtlich Untergrundkontaminationen zu unterziehen. Ergibt sich daraus ein offensichtlicher Verdacht einer konkreten Kontamination sind gezielte weitere analytische Untersuchungen auf die vermutlichen Kontaminationsstoffe durchzuführen.
  3. Sollte sich bei den Untergrunderkundungen oder Untersuchungen der Verdacht einer allfälligen, bis in den Grundwasserbereich reichenden Kontamination ergeben, sind auf der Liegenschaft auch entsprechende Grundwasseraufschlüsse (Grundwassersonden) zu errichten. Die Anzahl der Grundwassersonden richtet sich nach der Anzahl bzw. dem Ausmaß der vorgefundenen Untergrundverunreinigungen.
  4. Grundwassersonden sind mit einem Mindestdurchmesser von 150 mm herzustellen und sind nach Möglichkeit bis in den Grundwasserstauer zu errichten.
  5. Die Liegenschaft ist auf das Vorhandensein von unterirdischen Schachtanlagen zu kontrollieren. Sollen Schächte vorgefunden werden, so sind diese lagemäßig zu erfassen und ist deren Funktion und der bauliche Zustand zu beschreiben und fotografisch zu dokumentieren.
  6. Sämtliche, am Betriebsareal vorhandenen Kontrollschächte des Schmutzwasserkanals sind auf deren baulichen Zustand zu kontrollieren. Bei allen dabei nicht ordnungsgemäß baulich ausgeführten Schächten sind augenscheinliche Kontrollen des Bodenmaterials in den Schächten vorzunehmen. Ergeben sich daraus Hinweise auf konkrete Kontaminationen sind gezielte weitere analytische Untersuchungen auf die vermutlichen Kontaminationsstoffe durchzuführen.
  7. Werden bei den verschiedenen Untergrunderkundungen und Untersuchungen tatsächlich Kontaminationen vorgefunden, die über den Maßnahmenschwellenwerten der ÖNORM S 2088-2 gelegen sind, sind diese Kontaminationen vollständig zu beseitigen.
  8. Sämtliche Untergrunderkundungen und Untersuchungen sind von dafür befugten Fachleuten (einschlägiger Ziv.Ing., Untersuchungsanstalt, usw.) durchzuführen.“ In der Verhandlung am
  9. August 2015 wurde beim durchgeführten Lokalaugenschein unter anderem festgestellt, dass in der Werkstättenhalle eine vorhandene Montagegrube deutliche Ölverunreinigungen aufwies. Weiters wurde von TK in dieser Verhandlung mitgeteilt, dass bei Bodenerkundungen vor 2 Jahren durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen Ölverunreinigungen seitlich der im freien gelegenen Montagegrube Richtung Grundgrenze vorgefunden wurden, ebenso wie an der Rückseite der Halle. Der Amtssachverständige hielt in dieser Verhandlung dann abschließend fest, dass vor Festlegung von konkreten Maßnahmen die geforderten Erkundungen erforderlich seien. Im Gutachten vom
  10. Mai 2016 führte der wasserbautechnische Amtssachverständige aus, wobei er die Untersuchungsergebnisse des von TK beauftragten gerichtlich beeideten Amtssachverständigen (Dr. N) beurteilte, dass bei den Probenahmepunkten 1-4 dieses beeideten Sachverständigen nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Verunreinigungen in weitere Tiefe bis zum Grundwasser reichen würden. Aus fachlicher Sicht hielt er weitere Bodenerkundungen zur Abklärung für erforderlich, dies zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungspotenzials für den Grundwasserkörper. Er verwies auf die Erforderlichkeit der bereits im Gutachten vom
  11. April 2013 und in der Verhandlung am
  12. August 2015 inhaltsgleich geforderten Maßnahmen. Aufgrund der fachlichen Aussagen können daher derzeit – bis auf die unter Punkt 1 und 12 des angefochtenen Bescheides aufgetragenen Vorkehrungen - keine konkreten Maßnahmen zur Beseitigung einer Grundwasserbeeinträchtigung auferlegt werden, jedoch sind weitere Erhebungen notwendig, um entsprechend konkrete Maßnahmen festlegen zu können. Besteht die Möglichkeit des Vorhandenseins einer Bodenkontamination, dann rechtfertigt dies die Vorschreibung von Beweiserhebungsmaßnahmen, ohne die Lage und Umfang einer solchen möglichen Kontamination nicht festgestellt werden können (vgl. VwGH vom 12.12.1996, 96/07/0151).Besteht die Möglichkeit des Vorhandenseins einer Bodenkontamination, dann rechtfertigt dies die Vorschreibung von Beweiserhebungsmaßnahmen, ohne die Lage und Umfang einer solchen möglichen Kontamination nicht festgestellt werden können vergleiche VwGH vom 12.12.1996, 96/07/0151). Im gegenständlichen Fall ist es notwendig, weitere Erhebungen durchzuführen, erst anschließend sind Aussagen über die Kontaminationen hinsichtlich deren Lage und Umfang und die daraus sich ergebenden notwendigen Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen zum Schutze des Grundwassers möglich. Gestützt auf die fachlichen Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen sind daher die mit dem angefochtenen Bescheid vom
  13. Juli 2016 auferlegten Erkundungsmaßnahmen (Punkte
  14. bis
  15. und Punkt 13.) vorzuschreiben gewesen. Der Spruchpunkt
  16. betrifft Kontaminationen in der Montagegrube neben dem Werkstättengebäude und umfasst, ebenso wie der Spruchpunkt 12., konkrete Beseitigungsmaßnahmen. Bei Durchführung dieser Maßnahmen wird jedenfalls eine Verbesserung der örtlichen Situation erreicht, da kontaminiertes Material (Abwasser und über den Maßnahmenschwellenwerten der ÖNORM S 2088-2 gelegene Kontaminationen) beseitigt werden muss. Die im Punkt
  17. außerdem aufgetragene Reinigung der Grube und Untersuchung auf Beschädigungen sowie Undichtheiten ist umfangmäßig von der Maßnahme der Beseitigung einer Gewässergefährdung mitumfasst, es handelt sich um Maßnahmen, welche unter dem Aspekt des Gewässerschutzes zwangsläufig erforderlich sind. Auch mit diesen Maßnahmen kann einer Gewässerverunreinigung oder Gefährdung konsequent Einhalt geboten werden. Andernfalls könnten neue Gefahrenquellen entstehen. Darauf hinzuweisen ist, dass § 31 Abs. 3 WRG nicht zwischen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen unterscheidet (vgl. dazu VwGH vom 29.06.1995, 94/07/0155).Darauf hinzuweisen ist, dass Paragraph 31, Absatz 3, WRG nicht zwischen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen unterscheidet vergleiche dazu VwGH vom 29.06.1995, 94/07/0155). Der angefochtene Auftrag ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Leistungsfrist wird festgehalten, dass die unter Punkt
  18. des angefochtenen Bescheides aufgetragene Maßnahme als vordringlicher anzusehen ist und eine technische Umsetzung nach den Erfahrungen des täglichen Lebens binnen 4 Wochen machbar erscheint. Die bloße Berichtspflicht binnen 1 Woche ist gängige Praxis. Zu den Punkten
  19. bis
  20. des Bescheides vom 26.7.2016 kann nach Erfahrungen in gleichgelagerten Fällen eine Frist von 3 Monaten als ausreichend bewertet werden. Die im angefochtenen Bescheid vom 26.7.2016 auferlegten Kommissionsgebühren waren auf die Hälfte zu reduzieren, da die von der Behörde herangezogene Rechtsgrundlage, nämlich § 76 AVG, keine solidarische Heranziehung sondern eine angemessene Verteilung vorsieht.Die im angefochtenen Bescheid vom 26.7.2016 auferlegten Kommissionsgebühren waren auf die Hälfte zu reduzieren, da die von der Behörde herangezogene Rechtsgrundlage, nämlich Paragraph 76, AVG, keine solidarische Heranziehung sondern eine angemessene Verteilung vorsieht. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da keine Rechts- oder Tatsachenfragen solcher Art aufgeworfen wurden, welche eine Durchführung erforderlich gemacht hätten. Die mündliche Erörterung lässt nach der Aktenlage eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Es liegt auch keine von der belangten Behörde abweichende Beweiswürdigung vor.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Auftrages wurde anhand der bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich beurteilt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1030.001.2016

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