Obsah (8)
§ 28§ 25aArt. 133§ 13Art. 130§ 17§ 31§ 149RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.06.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-210/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe: Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Die Grundstücke Nr. *** und ***, beide KG ***, und Nrn. ***, *** und ***, alle KG ***, stehen nicht im Eigentum der beschwerdeführenden Partei; Eigentümer dieser Grundstücke ist Herr OK. Mit Schreiben vom
- Mai 2016, bei der belangten Behörde eingelangt am
- Oktober 2016, beantragte die P GmbH (in der Folge kurz: Beschwerdeführerin) die naturschutzbehördliche Genehmigung für den Schotterabbau der Abbaufläche „K“ und „P“ auf den Grundstücken Nr. ***, KG ***, und ***, KG ***. Am Ende dieses Schreibens findet sich Folgendes: „Als grundbücherlicher Eigentümer der oben angeführten Grundstücke in der Katastralgemeinde *** (***) und *** (***) erkläre ich mich OK (Geb. ***) mit dem naturschutzbehördlichen Ansuchen, wie oben ausgeführt, einverstanden. Für diese Grundstücke besteht eine privatrechtliche Vereinbarung.“ Eine Unterschrift des Grundeigentümers OK findet sich auf diesem Schreiben nicht, vielmehr ist die für die Unterschrift vorgesehene Stelle leer geblieben. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau (in der Folge: belangten Behörde) vom
- Oktober 2016 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, die Zustimmung des Grundeigentümers bis spätestens
- Oktober 2016 beizubringen, andernfalls der Antrag zurückzuweisen sei.Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau (in der Folge: belangten Behörde) vom
- Oktober 2016 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert, die Zustimmung des Grundeigentümers bis spätestens
- Oktober 2016 beizubringen, andernfalls der Antrag zurückzuweisen sei. Dem Verbesserungsauftrag wurde seitens der Beschwerdeführerin der Aktenlage nach nicht nachgekommen. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom
- Jänner 2017, KRW2-NA-6171/002, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom
- Mai 2016 (eingelangt bei der belangten Behörde am
- Oktober 2016)
§ 13Abs. 3 AVG i
Vm § 31 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom
- Jänner 2017, KRW2-NA-6171/002, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom
- Mai 2016 (eingelangt bei der belangten Behörde am
- Oktober 2016)
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, NÖ Naturschutzgesetz zurückgewiesen. Dagegen hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Rechtsvertreterin, fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zustimmung des Grundeigentümers bereits durch die Vorlage des Abbauvertrages glaubhaft gemacht worden sei. Die Zustimmung des Grundeigentümers sei damit abgegeben worden und handle es sich dabei nicht um eine Vereinbarung eine zukünftige Willenserklärung abzugeben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Art. 130Abs.
1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 31Abs. 1 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSch
G 2000), LGBl. 5500-0, sind Anträge nach diesem Gesetz schriftlich einzubringen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmung des Eigentümers glaubhaft zu machen, es sei denn, dass aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen für das beantragte Vorhaben eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist.
Paragraph 31, Absatz eins, des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000), Landesgesetzblatt 5500, -0, sind Anträge nach diesem Gesetz schriftlich einzubringen. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung ist, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmung des Eigentümers glaubhaft zu machen, es sei denn, dass aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen für das beantragte Vorhaben eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist.
§ 13Abs.
3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. § 31 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 meint mit „Zustimmung des Eigentümers“ eine an die Naturschutzbehörde gerichtete oder wenigstens erkennbar zur Vorlage bei derselben bestimmte Erklärung des Grundeigentümers, der Ausführung des Vorhabens zuzustimmen. Das Erfordernis der Vorlage der Zustimmungserklärung des Grundeigentümers dient dabei dem verwaltungsökonomischen Ziel, naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren nur in den Fällen durchzuführen, in denen sichergestellt erscheint, dass das geplante Vorhaben nicht allein schon wegen der fehlenden Zustimmung des Grundeigentümers zum Scheitern verurteilt ist. Es soll also vermieden werden, dass unnötige Verfahren durchgeführt und zwecklose – weil nicht realisierbare – Bewilligungen erteilt werden (vgl. zum Ganzen VwGH vom
- Oktober 2010, 2008/10/0170, zu einer vergleichbaren Regelung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 mit Hinweis auf das zu § 48 Abs. 1 lit. h des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 ergangene Erkenntnis vom
- Oktober 2007, 2004/10/0183, und ebenfalls in einem solchen Zusammenhang das zu § 9 Abs. 1 des Vorarlberger Landschaftsschutzgesetzes ergangene Erkenntnis vom
- Juli 1992, Zl. 92/10/0040).Paragraph 31, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 meint mit „Zustimmung des Eigentümers“ eine an die Naturschutzbehörde gerichtete oder wenigstens erkennbar zur Vorlage bei derselben bestimmte Erklärung des Grundeigentümers, der Ausführung des Vorhabens zuzustimmen. Das Erfordernis der Vorlage der Zustimmungserklärung des Grundeigentümers dient dabei dem verwaltungsökonomischen Ziel, naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren nur in den Fällen durchzuführen, in denen sichergestellt erscheint, dass das geplante Vorhaben nicht allein schon wegen der fehlenden Zustimmung des Grundeigentümers zum Scheitern verurteilt ist. Es soll also vermieden werden, dass unnötige Verfahren durchgeführt und zwecklose – weil nicht realisierbare – Bewilligungen erteilt werden vergleiche zum Ganzen VwGH vom
- Oktober 2010, 2008/10/0170, zu einer vergleichbaren Regelung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 mit Hinweis auf das zu Paragraph 48, Absatz eins, Litera h, des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 ergangene Erkenntnis vom
- Oktober 2007, 2004/10/0183, und ebenfalls in einem solchen Zusammenhang das zu Paragraph 9, Absatz eins, des Vorarlberger Landschaftsschutzgesetzes ergangene Erkenntnis vom
- Juli 1992, Zl. 92/10/0040). Es ist seitens des Antragstellers die im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene Zustimmung des Grundeigentümers nachzuweisen. Auf eine in der Vergangenheit (ausdrücklich oder konkludent) erteilte Zustimmung kommt es hingegen nicht an, kann doch die Zustimmung des Eigentümers – unabhängig von der Frage seiner etwaigen zivilrechtlichen Haftung – auch wieder widerrufen werden. Es ist dabei nicht Sache der Naturschutzbehörde zu untersuchen, ob eine (zivilrechtliche) Verpflichtung des Grundeigentümers zur Zustimmung besteht (vgl. einen vergleichbaren Sachverhalt und die gleichgelagerte Rechtslage nach dem Vorarlberger Landschaftsschutzgesetz betreffend VwGH vom
- September 1999, 96/10/0100, mwN).Es ist seitens des Antragstellers die im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene Zustimmung des Grundeigentümers nachzuweisen. Auf eine in der Vergangenheit (ausdrücklich oder konkludent) erteilte Zustimmung kommt es hingegen nicht an, kann doch die Zustimmung des Eigentümers – unabhängig von der Frage seiner etwaigen zivilrechtlichen Haftung – auch wieder widerrufen werden. Es ist dabei nicht Sache der Naturschutzbehörde zu untersuchen, ob eine (zivilrechtliche) Verpflichtung des Grundeigentümers zur Zustimmung besteht vergleiche einen vergleichbaren Sachverhalt und die gleichgelagerte Rechtslage nach dem Vorarlberger Landschaftsschutzgesetz betreffend VwGH vom
- September 1999, 96/10/0100, mwN). Wird die Zustimmung nicht beigebracht, liegt ein Formgebrechen vor, das (nach erfolglosem Verbesserungsauftrag) zu einer Zurückweisung des Antrages zu führen hat (vgl. VwGH vom
- Oktober 2007, 2004/10/0183, mwN).Wird die Zustimmung nicht beigebracht, liegt ein Formgebrechen vor, das (nach erfolglosem Verbesserungsauftrag) zu einer Zurückweisung des Antrages zu führen hat vergleiche VwGH vom
- Oktober 2007, 2004/10/0183, mwN). Dass die (explizite) Zustimmung des Grundeigentümers vorhanden gewesen sei, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und ergibt sich dies auch nicht aus den Verwaltungsakten. Im Gegenteil deutet das Vorbringen der Beschwerdeführerin darauf hin, dass eine Zustimmung des Grundeigentümers gerade nicht vorliegt. Der vorgelegte Abbauvertrag kann diese Zustimmung – wie dargestellt ungeachtet einer daraus allenfalls ableitbaren zivilrechtlichen Haftung des Grundeigentümers – nicht substituieren. Die Zustimmung des Grundeigentümers konnte auch nicht deshalb entfallen, weil aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen für das beantragte Vorhaben eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist (vgl. diesbezüglich den mit der Wendung „es sei denn“ einleitenden Satzteil des § 31 Abs. 2 zweiter Satz NÖ NSchG 2000). Die Zustimmung des Grundeigentümers konnte auch nicht deshalb entfallen, weil aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen für das beantragte Vorhaben eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist vergleiche diesbezüglich den mit der Wendung „es sei denn“ einleitenden Satzteil des Paragraph 31, Absatz 2, zweiter Satz NÖ NSchG 2000). Derartige gesetzliche Regelungen bestehen nicht und bietet insbesondere auch das Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999 (MinroG), im vorliegenden Zusammenhang keine Grundlage für die Möglichkeit einer Enteignung oder der Einräumung von Zwangsrechten: Zwar sieht § 149 Abs. 1 bis 7 MinroG die Möglichkeit des Ansuchens um eine zwangsweise Grundüberlassung vor; allerdings gelten diese Absätze
§ 149Abs. 8 Minro
G nicht für Bergbaue auf grundeigene mineralische Rohstoffe. Der gegenständlich geplante Abbau von Schotter stellt einen solchen Abbau eines grundeigenen mineralischen Rohstoffes dar (vgl. §§ 3 bis 5 MinroG; zur Anordnung des § 149 MinroG siehe VwGH vom
- Oktober 2010, 2008/10/0170; zur Einordnung von Schotter als grundeigenem mineralischen Rohstoff vgl. VwGH vom
- August 2003, 2001/04/0247).Derartige gesetzliche Regelungen bestehen nicht und bietet insbesondere auch das Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, (MinroG), im vorliegenden Zusammenhang keine Grundlage für die Möglichkeit einer Enteignung oder der Einräumung von Zwangsrechten: Zwar sieht Paragraph 149, Absatz eins bis 7 MinroG die Möglichkeit des Ansuchens um eine zwangsweise Grundüberlassung vor; allerdings gelten diese Absätze
Paragraph 149, Absatz 8, MinroG nicht für Bergbaue auf grundeigene mineralische Rohstoffe. Der gegenständlich geplante Abbau von Schotter stellt einen solchen Abbau eines grundeigenen mineralischen Rohstoffes dar vergleiche Paragraphen 3 bis 5 MinroG; zur Anordnung des Paragraph 149, MinroG siehe VwGH vom
- Oktober 2010, 2008/10/0170; zur Einordnung von Schotter als grundeigenem mineralischen Rohstoff vergleiche VwGH vom
- August 2003, 2001/04/0247). Da die Beschwerdeführerin trotz dahingehendem Verbesserungsauftrag durch die belangte Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers bis dato nicht glaubhaft machen konnte, begegnet die ausgesprochene Zurückweisung des Antrages vom
- Oktober 2016 keinen Bedenken. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Ungeachtet dessen, dass keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Nachweises der Zustimmung des Grundeigentümers nach dem NÖ NSchG 2000 vorliegt, ist aufgrund der zitierten, vergleichbare gesetzliche Bestimmungen betreffenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegeben.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Ungeachtet dessen, dass keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Nachweises der Zustimmung des Grundeigentümers nach dem NÖ NSchG 2000 vorliegt, ist aufgrund der zitierten, vergleichbare gesetzliche Bestimmungen betreffenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.210.001.2017