RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.06.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-540/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des RS, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Krömer, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom
- März 2017, WTW2-WA-0446/006, betreffend Verfahrenskosten, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die Verpflichtung zur Bezahlung von Kommissionsgebühren für die mündliche Verhandlung am
- Oktober 2016 auf einen Betrag von € 82,80 herabgesetzt wird, wobei dieser Betrag binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einzuzahlen ist.Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die Verpflichtung zur Bezahlung von Kommissionsgebühren für die mündliche Verhandlung am
- Oktober 2016 auf einen Betrag von € 82,80 herabgesetzt wird, wobei dieser Betrag binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einzuzahlen ist., II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 22, 27, 29 Abs. 1 und 121 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraphen 22, 27, 29, Absatz eins und 121 Absatz eins, WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) §§ 59 Abs. 1, 76 Abs. 1 und 2 sowie 77 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)Paragraphen 59, Absatz eins, 76, Absatz eins und 2 sowie 77 Absatz eins, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F.) § 1 NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976Paragraph eins, NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 §§ 24 Abs. 1, 27 sowie 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 24, Absatz eins, 27, sowie 28 Absatz eins und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe
- Verfahren der Verwaltungsbehörde und angefochtener Bescheid Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom
- März 2003, 9-W-1998125, wurde der CP die wasserrechtliche Bewilligung für bereits durchgeführte Änderungen an der im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Waidhofen an der Thaya unter PZ *** eingetragenen Wasserkraftanlage erteilt. Der genannte Bescheid enthält eine Projektsbeschreibung, die die bereits durchgeführte Abänderung der Anlage erläutert, sowie unter dem Kapitel „B) Auflagen bzw. Bedingungen“ die folgenden Punkte:
- Wasserseitig ist vor der Dotationsöffnung in der Schützentafel der Hochwasserentlastungsanlage ein Schutzgitter mit einer Maschenbreite von 1 cm und einer Oberfläche von mindestens 0,15 m² einzusetzen.
- Der bestehende Fixpunkt der Wasserkraftanlage ist für eine Neuverhaimung freizulegen. Falls dieser nicht mehr vorhanden ist, ist ein neuer Fixpunkt zu versetzen.
- Beim Einlaufbauwerk ist ein Staumaß neu zu versetzen.
- Beim Einlaufbauwerk ist ein Staumaß neu zu versetzen.,
- Die Anlage ist neu zu verhaimen.
- Die Absenkung des Stauzieles im Schwellteich zur Wasserkraftnutzung ist bis maximal 30 cm zulässig.
- Die Absenkung des Stauzieles im Schwellteich zur Wasserkraftnutzung ist bis maximal 30 cm zulässig.,
- Bei einer Wasserführung des „***“ von unter 50 l/s ist auch die Beaufschlagung der Turbine auf maximal 50 I/s zu beschränken.
- Bei einer Wasserführung des „***“ von unter 50 l/s ist auch die Beaufschlagung der Turbine auf maximal 50 I/s zu beschränken.,
- Ständig ist an der linksseitigen Hochwasserentlastungsanlage ein Dotationsabfluss von zumindest 1,5 I/s sicher zu stellen.
- Ständig ist an der linksseitigen Hochwasserentlastungsanlage ein Dotationsabfluss von zumindest 1,5 I/s sicher zu stellen.,
- Der Endschalter für die Begrenzung der Schließbewegung des Leitapparates der Turbine ist so anzuordnen, dass der Leitapparat bei Lastabwurf oder Abschaltung wegen Wassermangel vollständig schließt Erforderlichenfalls sind Maßnahmen zur Begrenzung der Schließkraft (z.B. Einbau einer Feder im Übertragungsweg von der Antriebsspindel zum Leitschaufelring) zu treffen.
- Der Endschalter für die Begrenzung der Schließbewegung des Leitapparates der Turbine ist so anzuordnen, dass der Leitapparat bei Lastabwurf oder Abschaltung wegen Wassermangel vollständig schließt Erforderlichenfalls sind Maßnahmen zur Begrenzung der Schließkraft (z.B. Einbau einer Feder im Übertragungsweg von der Antriebsspindel zum Leitschaufelring) zu treffen.,
- Die Elektronik für die berührungslose Stromversorgung, die Speicherbatterien für die Notabschaltung bei Netzausfall sowie sonstige allfällige Bedienungseinrichtungen für die Anlage sind entweder aus dem unmittelbaren Gefahrenbereich der Riementransmission zu verlegen, oder es ist eine entsprechende Abschrankung des Gefahrenbereiches vorzunehmen. Weiters findet sich im Spruch dieses Bescheides die Anordnung, dass „als Frist für die Bauvollendung (…) der
- August 2003 bestimmt“ würde, wobei darauf hingewiesen wird, dass bei Nichteinhaltung der Frist die Bewilligung erlöschen würde. Schließlich wurde ausgesprochen, dass das Wasserbenutzungsrecht mit dem Eigentum an der Anlage verbunden sei und eine Befristung des Rechtes bis
- Jänner 2033 auferlegt werde. Die Begründung des Bescheides ist weitgehend substanzlos, da lediglich auf die „einschlägigen Bestimmungen im Wasserrechtsgesetz 1959 und die Ergebnisse des Beweisverfahrens“ hingewiesen wurde, auf deren Grundlage die Bewilligung erteilt worden sei. In den Folgejahren setzte die Behörde Verfahrensschritte aufgrund von Beschwerden von Nachbarn im Zusammenhang mit der Undichtheit des Oberwerkskanals der gegenständlichen Wasserkraftanlage, wobei dem weiteren Verfahren der im Jahre 2008 Eigentümer der Anlage gewordene RS beigezogen wurde. Im Jahre 2016 erachtete die Behörde die wasserrechtliche Überprüfung zum Bescheid vom
- März 2003 für erforderlich und befasste damit zunächst den wasserbautechnischen Amtssachverständigen; dieser wies in einer Stellungnahme vom
- März 2016 darauf hin, dass noch keine Fertigstellungsmeldung vorläge, wobei besonders auf die Auflagen 1 bis 4 sowie 8 und 9 einzugehen wäre; zur Auflage 4 bedürfte es der Vorlage eines Verhaimungsprotokolls. Dies gab die Behörde dem RS mit Schreiben vom
- März 2016 bekannt und forderte ihn auf, bis spätestens
- Mai 2016 die Fertigstellung der Anlage anzuzeigen und die ausstehenden Unterlagen betreffend die Erfüllung der Auflagen vorzulegen. Nach Urgenz teilte RS am
- Juni 2016 mit, dass er das Staumaß ermitteln und in der nächsten Woche die Vermessung in Auftrag geben werde. In der Folge schrieb RS der Behörde, beim Einlauf eine Vermessung vorgenommen zu haben; das Stauziel sei von EM (Anm.: der Eigentümerin und Wasserberechtigten einer Teichanlage) angebracht worden; da er die Stauhöhe nicht mehr beeinflussen könne, fände er eine Vermessung für unnötig. Dazu wurden Fotos vorgelegt.Dies gab die Behörde dem RS mit Schreiben vom
- März 2016 bekannt und forderte ihn auf, bis spätestens
- Mai 2016 die Fertigstellung der Anlage anzuzeigen und die ausstehenden Unterlagen betreffend die Erfüllung der Auflagen vorzulegen. Nach Urgenz teilte RS am
- Juni 2016 mit, dass er das Staumaß ermitteln und in der nächsten Woche die Vermessung in Auftrag geben werde. In der Folge schrieb RS der Behörde, beim Einlauf eine Vermessung vorgenommen zu haben; das Stauziel sei von EM Anmerkung, der Eigentümerin und Wasserberechtigten einer Teichanlage) angebracht worden; da er die Stauhöhe nicht mehr beeinflussen könne, fände er eine Vermessung für unnötig. Dazu wurden Fotos vorgelegt. Der wasserbautechnische Amtssachverständige führte in einer Stellungnahme vom
- Juli 2016 dazu aus, dass diese Mitteilung und Fotos nicht geeignet seien, Auflagen des Bewilligungsbescheides vom
- März 2003 nachzuweisen. Es sei aus fachlicher Sicht notwendig, dem Wasserberechtigten bis zum
- September 2016 die Vorlage eines Verhaimungsprotokolls sowie eines Ausführungsberichts betreffend die Erfüllung aller Auflagen aufzutragen. In einem weiteren Aktenvermerk ging der Amtssachverständige auf die einzelnen Auflagen ein, wobei er aus der Nichtvorlage von Nachweisen auf die Nichterfüllung von Auflagen schloss. Der Sachbearbeiter der Wasserrechtsbehörde merkte dazu an, dass die Frage der tatsächlichen Erfüllung nur durch eine Überprüfung geklärt werden könne, wozu eine mündliche Verhandlung zweckmäßig wäre. Daraufhin beraumte die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya am
- August 2016 eine mündliche Verhandlung für Montag, den
- Oktober 2016, an Ort und Stelle, an, um zu überprüfen, ob die Anlage bescheidgemäß errichtet und die vorgeschriebenen Auflagen erfüllt wurden bzw. die durchgeführten Änderungen nachträglich bewilligt werden könnten und weitere Maßnahmen vorzuschreiben seien. An Rechtsgrundlagen sind die §§ 21a, 98, 121 und 138 WRG 1959 angegeben.Daraufhin beraumte die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya am
- August 2016 eine mündliche Verhandlung für Montag, den
- Oktober 2016, an Ort und Stelle, an, um zu überprüfen, ob die Anlage bescheidgemäß errichtet und die vorgeschriebenen Auflagen erfüllt wurden bzw. die durchgeführten Änderungen nachträglich bewilligt werden könnten und weitere Maßnahmen vorzuschreiben seien. An Rechtsgrundlagen sind die Paragraphen 21 a, 98, 121 und 138 WRG 1959 angegeben. Mit Schreiben (E-Mail) vom Donnerstag,
- Oktober 2016, 15.58 Uhr, teilte RS der Behörde mit, dass er die Wasserkraftanlage auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, verkauft habe; nach der Grundbucheintragung möge sich die Behörde an „den neuen Besitzer“ wenden. Mit E-Mail vom
- Oktober 2016 teilte die Behörde dem Beschwerdeführer, gerichtet an die E-Mail-Adresse der NS, von der die Nachricht vom
- Oktober 2016 erfolgt war, mit, dass seine Teilnahme an der Verhandlung trotzdem sinnvoll wäre, auch wenn er nicht mehr Eigentümer der Anlage wäre. An der mündlichen Verhandlung am
- Oktober 2016 nahm außer Behördenvertretern (Verhandlungsleiter, Amtssachverständiger und Schriftführerin) nur ein Vertreter der Stadtgemeinde *** teil. Nach Wiedergabe aus dem Akt findet sich in der Verhandlungsschrift die Feststellung, dass die gegenständliche Wasserkraftanlage einen äußerst verwahrlosten Eindruck machte, das Krafthaus baufällig erscheine, jedoch nicht betreten hätte werden können. Es hätten keine Indizien hinsichtlich eines Betriebes der Anlage festgestellt werden können. Der Amtssachverständige stellte einen schadhaften Staubalken und Undichtheiten an der Einlaufschütze fest und schloss aus dem verwahrlosten Eindruck des Krafthauses, dass die Anlage nicht betrieben würde. Zur Frage, welche Maßnahmen für eine fristgerechte, ordnungsgemäße Fertigstellung noch nicht ausreichend getroffen worden seien, führte der Amtssachverständige aus, dass bisher kein Nachweis über den Einbau eines Fischschutzgitters an der Dotationsöffnung vorliege, ebenso wenig ein Verhaimungsprotokoll, wodurch keine Kenntnis über die korrekte Positionierung des Stauzieles vorliege. Weiters sei der bestehende Fixpunkt noch immer nicht freigelegt bzw. rekonstruiert worden. Auch sei der Einbau des Endschalters zur Begrenzung von Schließbewegungen des Leitapparats sowie hinsichtlich der Absicherung der Abschaltungsvorrichtung im Gefahrenbereich nicht vorgenommen worden. Auf Grund dieser Feststellungen schloss der Verhandlungsleiter offensichtlich, dass eine Kollaudierung der Anlage „nicht möglich“ sei und daher das Erlöschen des Wasserrechts anzunehmen wäre. Dazu wurden dem Amtssachverständigen weitere Fragen gestellt, die er auch beantwortete. Die Verhandlung dauerte laut Protokoll von 09.00 Uhr bis 11.37 Uhr, wobei für drei Amtsorgane sechs halbe Stunden verzeichnet wurden, ohne dass eine Aufgliederung hinsichtlich verschiedener Verfahren erfolgte. Neben weiteren Verfahrensschritten trug die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya dem RS mit Bescheid vom
- Jänner 2017, WTW2-WA-0446/006, die Bezahlung von Verfahrenskosten in Höhe von € 248,40 an Kommissionsgebühren für die Teilnahme von drei Amtsorganen und sechs halben Stunden an der Überprüfungsverhandlung am
- Oktober 2016 auf. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob RS rechtzeitig Vorstellung, in welcher er im Wesentlichen vorbrachte, dass das in Rede stehende Wasserrecht wegen Nichterfüllung der Auflagen des Bescheides vom
- März 2003 bis zum
- August 2003 durch die Rechtsvorgängerin im Grundeigentum CP per
- September 2003 erloschen sei. Als er im Jahre 2008 das Grundstück Nr. ***, KG ***, erworben hatte, hätte kein aufrechtes Wasserbenutzungsrecht mehr bestanden; von der Nichterfüllung von Auflagen hätte er keine Kenntnis gehabt. Weder hätte er einen verfahrenseinleitenden Antrag gestellt, noch sei die Amtshandlung durch sein Verschulden veranlasst worden. Außerdem hätte er das betreffende Grundstück mit der Wasserkraftanlage mit Kaufvertrag vom
- September 2016 an HS verkauft und sei daher zum Zeitpunkt der Überprüfung der Anlage nicht mehr Eigentümer der Anlage gewesen. Nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens wies die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya die Vorstellung mit dem nun in Beschwerde gezogenen Bescheid vom
- März 2017, WTW2-WA-0446/006, ab. Begründend führt die Behörde nach Wiedergabe von Verfahrensschritten und Eingaben aus, dass das behauptete Erlöschen wegen Überschreitung der Bauvollendungsfrist nicht vorläge, da dieses, wie sich aus § 121 Abs. 1 iVm § 112 Abs. 1 WRG 1959 ergebe, eines expliziten Ausspruches bedürfte. Das Vorliegen eines Kaufvertrags sei nicht relevant, da Bescheidadressat im Erlöschensverfahren der Vorstellungswerber als scheidender Wasserberechtigter sei. Der Vorstellungswerber hätte daher die Kosten für die Verhandlung verschuldet und daher auch zu tragen.Nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens wies die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya die Vorstellung mit dem nun in Beschwerde gezogenen Bescheid vom
- März 2017, WTW2-WA-0446/006, ab. Begründend führt die Behörde nach Wiedergabe von Verfahrensschritten und Eingaben aus, dass das behauptete Erlöschen wegen Überschreitung der Bauvollendungsfrist nicht vorläge, da dieses, wie sich aus Paragraph 121, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 112, Absatz eins, WRG 1959 ergebe, eines expliziten Ausspruches bedürfte. Das Vorliegen eines Kaufvertrags sei nicht relevant, da Bescheidadressat im Erlöschensverfahren der Vorstellungswerber als scheidender Wasserberechtigter sei. Der Vorstellungswerber hätte daher die Kosten für die Verhandlung verschuldet und daher auch zu tragen.
- Beschwerde Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des RS, in der er zusammengefasst Folgendes geltend macht: - Aus § 59 Abs. 1 AVG ergebe sich, dass die Vorschreibung von Verfahrenskosten erst nach Abschluss des die Hauptsache betreffenden Verfahrens erfolgen könne, da erst danach der Kostenpflichtige eindeutig feststehe. Da das Erlöschensverfahren noch nicht abgeschlossen sei und er diesbezüglich vorgebracht hätte, nicht bisher Berechtigter im Sinne des § 29 WRG 1959 zu sein, stehe mangels Abschluss des Hauptverfahrens bislang nicht fest, wer der Kostenpflichtige sei.Aus Paragraph 59, Absatz eins, AVG ergebe sich, dass die Vorschreibung von Verfahrenskosten erst nach Abschluss des die Hauptsache betreffenden Verfahrens erfolgen könne, da erst danach der Kostenpflichtige eindeutig feststehe. Da das Erlöschensverfahren noch nicht abgeschlossen sei und er diesbezüglich vorgebracht hätte, nicht bisher Berechtigter im Sinne des Paragraph 29, WRG 1959 zu sein, stehe mangels Abschluss des Hauptverfahrens bislang nicht fest, wer der Kostenpflichtige sei., - Da das gegenständliche Wasserrecht bereits mangels Einhaltung der am
- August 2003 ablaufenden Bauvollendungsfrist bereits erloschen war, als er mit Kaufvertrag vom
- April 2008 das Grundstück, mit dem das Wasserrecht für die in Rede stehende Wasserkraftanlage verbunden war, erworben hatte, komme er nicht als „bisher Berechtigter“ im Sinne des § 29 Abs. 1 WRG 1959 in Betracht. Darüber hinaus sei die Anlage bereits per Stichtag
- April 2008 in einem solch desolaten Zustand gewesen, dass der Erlöschenstatbestand des § 29 Abs. 1 lit.g WRG 1959 eingetreten gewesen sei.Da das gegenständliche Wasserrecht bereits mangels Einhaltung der am
- August 2003 ablaufenden Bauvollendungsfrist bereits erloschen war, als er mit Kaufvertrag vom
- April 2008 das Grundstück, mit dem das Wasserrecht für die in Rede stehende Wasserkraftanlage verbunden war, erworben hatte, komme er nicht als „bisher Berechtigter“ im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 in Betracht. Darüber hinaus sei die Anlage bereits per Stichtag
- April 2008 in einem solch desolaten Zustand gewesen, dass der Erlöschenstatbestand des Paragraph 29, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 eingetreten gewesen sei., - Er selbst hätte die Wasserkraftanlage niemals betrieben, sondern lediglich Sanierungsmaßnahmen im Glauben, dazu verpflichtet zu sein, durchgeführt.Er selbst hätte die Wasserkraftanlage niemals betrieben, sondern lediglich Sanierungsmaßnahmen im Glauben, dazu verpflichtet zu sein, durchgeführt., - Da er selbst niemals Berechtigter an der Anlage gewesen sei, komme er unter Berücksichtigung des Verursachungs- und Verschuldensprinzips des § 76 AVG nicht als Zahlungsverpflichteter hinsichtlich der gegenständlichen Kommissionsgebühren in Betracht.Da er selbst niemals Berechtigter an der Anlage gewesen sei, komme er unter Berücksichtigung des Verursachungs- und Verschuldensprinzips des Paragraph 76, AVG nicht als Zahlungsverpflichteter hinsichtlich der gegenständlichen Kommissionsgebühren in Betracht. Schließlich stellt der Beschwerdeführer die Anträge, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom
- Jänner 2017 betreffend Vorschreibung der Kommissionsgebühren für die Wasserrechtsverhandlung am
- Oktober 2016 Folge gegeben werde und dieser Mandatsbescheid ersatzlos behoben werde. Eventualiter wird die Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit begehrt.
- Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
- Mai 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der der Beschwerdeführer gehört und der Verhandlungsleiter bei der mündlichen Verhandlung am
- Oktober 2016, Dr. MP, als Zeuge vernommen wurde. Weiters nahm das Gericht Einsicht in die Akten der belangten Behörde sowie in das Grundbuch.
- Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 4.
- Feststellungen und Beweiswürdigung Die Feststellungen zum Verfahrensablauf und zum Inhalt der erwähnten Schriftstücke ergeben sich aus den Akten der belangten Behörde sowie des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und sind insoweit unstrittig. Das Gericht kann sie daher seiner Entscheidung zugrunde legen. Im Übrigen wird Folgendes festgestellt: Auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befindet sich die im Wasserbuch und für den Verwaltungsbezirk Waidhofen an der Thaya unter PZ *** eingetragene Wasserkraftanlage. Der zuletzt maßgebliche Bewilligungsbescheid ist jener der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom
- März 2003, 9-W-1998125, mit dem oben (1.) auszugsweise wiedergegebenen Inhalt. Der Beschwerdeführer hat das gegenständliche Grundstück samt Wasserkraftanlage im Jahre 2008 von der Rechtsvorgängerin CP käuflich erworben. Im Jahre 2008 (zur Zeit des Kaufes) war die Wasserkraftanlage funktionsfähig. Ob die Wasserkraftanlage in der Folge vom Beschwerdeführer betrieben wurde oder nicht, und ob dies gegenwärtig noch möglich wäre, wird nicht festgestellt. Der Beschwerdeführer hat am
- September 2016 mit seiner Mutter als Käuferin einen Kaufvertrag hinsichtlich der Liegenschaft ***, KG *** abgeschlossen; die Einverleibung des Eigentumsrechts für HS erfolgte am
- Dezember 2016, also nach dem
- Oktober 2016, dem Tag der in Rede stehenden mündlichen Verhandlung. CP hatte mit Schreiben vom
- Mai 2003 die Fertigstellung der Anlage gemeldet und mit einem weiteren Schreiben vom selben Tag berichtet, einen neuen Fixpunkt und das Staumaß für die Wasserkraftanlage gesetzt zu haben. Eine Überprüfung der Erfüllung der Auflagen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom
- März 2003 durch die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya war bis zum
- Oktober 2016 nicht erfolgt. Eine mündliche Verhandlung ist geeignet und zweckmäßig um eine Wasseranlage und die Erfüllung von Auflagen wie die vorliegenden zu überprüfen. Dazu bedarf es eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen. Die mündliche Verhandlung am
- Oktober 2016 dauerte von 09.00 Uhr bis 11.37 Uhr, wobei die Überprüfung im Zusammenhang mit der Erfüllung der Auflagen des Bescheides aus 2003 etwa eine Stunde (jedenfalls zwei angefangene halbe Stunden) unter Mitwirkung von drei Amtsorganen in Anspruch nahm. Diese Feststellungen zum Ablauf der Geschehnisse ergeben sich aus den Akten der belangten Behörde sowie den Aussagen des Beschwerdeführers und sind im Wesentlichen unstrittig. Dass die Anlage zur Zeit des Kaufabschlusses im April 2008 noch funktionsfähig war, resultiert aus der Aussage des Beschwerdeführers selbst, der angab, eine positive Funktionskontrolle mit der Verkäuferin durchgeführt zu haben. Es genügt in diesem Zusammenhang festzustellen, dass diese Funktionskontrolle etwa zur Zeit des Kaufabschlusses erfolgte, da im Hinblick auf die Dreijahresfrist des § 27 Abs. 1 lit.g WRG 1959, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, nicht entscheidend ist, wann genau im Jahre 2008 die Funktionsfähigkeit noch gegeben war. Dass die Anlage zur Zeit des Kaufabschlusses im April 2008 noch funktionsfähig war, resultiert aus der Aussage des Beschwerdeführers selbst, der angab, eine positive Funktionskontrolle mit der Verkäuferin durchgeführt zu haben. Es genügt in diesem Zusammenhang festzustellen, dass diese Funktionskontrolle etwa zur Zeit des Kaufabschlusses erfolgte, da im Hinblick auf die Dreijahresfrist des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, nicht entscheidend ist, wann genau im Jahre 2008 die Funktionsfähigkeit noch gegeben war. Dass die Anlage damals noch funktionsfähig war, ergibt sich auch aus der substantiellen nicht bestrittenen Aussage von RP und CP bei der belangten Behörde im Zuge des laufenden Erlöschensverfahrens und den dabei vorgelegten Abrechnungen für die Jahre 2007 und
- Das Gericht hat sohin keine Zweifel, dass die Anlage damals funktionsfähig war, zumal dies auch der Beschwerdeführer einräumt, sodass eine weitere zeugenschaftliche Einvernahme der Ehegatten P durch das Gericht entbehrlich ist. Ob die Anlage zwar funktionsfähig war, jedoch damals bereits einen desolaten Eindruck machte bzw. Instandhaltungsmängel oder nicht erfüllte Auflagen vorlagen, brauchte, wie im Folgenden ebenfalls zu zeigen sein wird, nicht geprüft und festgestellt zu werden. Die Feststellungen hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse ergeben sich aus dem öffentlichen Grundbuch. Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer selbst nicht, dass im fraglichen Zeitpunkt (
- Oktober 2016) die grundbücherliche Durchführung des Kaufvertrags mit seiner Mutter noch nicht erfolgt war. Dass eine mündliche Verhandlung geeignet und zweckmäßig ist, um eine Wasseranlage auf die Einhaltung von Auflagen zu überprüfen, ist evident und kommt auch in § 121 WRG 1959 zum Ausdruck. Dass der Überprüfungsteil der strittigen Verhandlung zwei angefangene halbe Stunden gedauert hat, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen Dr. MP. Dies und der Umstand, dass auch für einen kurzen Lokalaugenschein samt Aufnahme einer Niederschrift darüber mehr als eine halbe Stunde benötig wird, ist auch auf Grund der Erfahrung des Gerichts plausibel.Dass eine mündliche Verhandlung geeignet und zweckmäßig ist, um eine Wasseranlage auf die Einhaltung von Auflagen zu überprüfen, ist evident und kommt auch in Paragraph 121, WRG 1959 zum Ausdruck. Dass der Überprüfungsteil der strittigen Verhandlung zwei angefangene halbe Stunden gedauert hat, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen Dr. MP. Dies und der Umstand, dass auch für einen kurzen Lokalaugenschein samt Aufnahme einer Niederschrift darüber mehr als eine halbe Stunde benötig wird, ist auch auf Grund der Erfahrung des Gerichts plausibel. 4.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG 1959 § 22.
(1)Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.Paragraph 22,
(1)Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.
(2)Die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, ist vom neuen Wasserberechtigten der Wasserbuchbehörde zur Einsichtlichmachung im Wasserbuch (§ 124) anzuzeigen.
(2)Die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, ist vom neuen Wasserberechtigten der Wasserbuchbehörde zur Einsichtlichmachung im Wasserbuch (Paragraph 124,) anzuzeigen. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 252/1990)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1990,) § 27.
(1)Wasserbenutzungsrechte erlöschen:Paragraph 27,
(1)Wasserbenutzungsrechte erlöschen:
- a)durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten;
- b)durch Nichteinwendung des Rechtes in einem wasserrechtlichen Verfahren, insoweit eine mit diesem Rechte offensichtlich in Widerspruch stehende Anlage bewilligt und ausgeführt wird, jedoch unbeschadet eines allfälligen Schadenersatzanspruches nach § 26 Abs. 3;durch Nichteinwendung des Rechtes in einem wasserrechtlichen Verfahren, insoweit eine mit diesem Rechte offensichtlich in Widerspruch stehende Anlage bewilligt und ausgeführt wird, jedoch unbeschadet eines allfälligen Schadenersatzanspruches nach Paragraph 26, Absatz 3,;
- c)durch Ablauf der Zeit bei befristeten und durch den Tod des Berechtigten bei höchstpersönlichen Rechten sowie durch dauernde Einschränkung oder Untersagung nach § 21a;durch Ablauf der Zeit bei befristeten und durch den Tod des Berechtigten bei höchstpersönlichen Rechten sowie durch dauernde Einschränkung oder Untersagung nach Paragraph 21 a,;
- d)durch Zurücknahme nach Abs. 3 oder Entziehung nach Abs. 4;durch Zurücknahme nach Absatz 3, oder Entziehung nach Absatz 4,;
- e)durch Enteignung (§ 64 Abs. 4);durch Enteignung (Paragraph 64, Absatz 4,);
- f)durch Unterlassung der Inangriffnahme des Baues oder der Fertigstellung der bewilligten Anlagen binnen der im Bewilligungsbescheide hiezu bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist;
- g)durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist;
- h)durch Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Sinne der Bestimmungen des § 21 Abs. 4 an einen bestimmten Zweck gebunden wurde.durch Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 4, an einen bestimmten Zweck gebunden wurde.
(2)Die Wasserrechtsbehörde kann die im Abs. 1 lit. g bestimmte Frist bei Vorliegen außerordentlicher oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten bis zu fünf Jahren verlängern.
(2)Die Wasserrechtsbehörde kann die im Absatz eins, Litera g, bestimmte Frist bei Vorliegen außerordentlicher oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten bis zu fünf Jahren verlängern.
(3)War nach erfolgter Herstellung und Inbetriebsetzung einer genehmigten Anlage der ordnungsgemäße Betrieb während dreier aufeinanderfolgender Jahre eingestellt, ohne daß die Voraussetzungen des Erlöschens nach Abs. 1 lit. g vorliegen, so kann dem Berechtigten, falls nicht die Betriebseinstellung erweislich durch die Betriebsverhältnisse oder außerordentliche vom Willen des Berechtigten unabhängige Umstände bedingt war, von Amts wegen oder auf Antrag anderer Interessenten von der zur Genehmigung der Anlage berufenen Behörde eine angemessene, mindestens mit einem Jahre zu bemessende Frist zur Wiederaufnahme des ordnungsmäßigen Betriebes mit der Ankündigung bestimmt werden, daß nach fruchtlosem Ablaufe der Frist das Wasserbenutzungsrecht als erloschen erklärt würde.
(3)War nach erfolgter Herstellung und Inbetriebsetzung einer genehmigten Anlage der ordnungsgemäße Betrieb während dreier aufeinanderfolgender Jahre eingestellt, ohne daß die Voraussetzungen des Erlöschens nach Absatz eins, Litera g, vorliegen, so kann dem Berechtigten, falls nicht die Betriebseinstellung erweislich durch die Betriebsverhältnisse oder außerordentliche vom Willen des Berechtigten unabhängige Umstände bedingt war, von Amts wegen oder auf Antrag anderer Interessenten von der zur Genehmigung der Anlage berufenen Behörde eine angemessene, mindestens mit einem Jahre zu bemessende Frist zur Wiederaufnahme des ordnungsmäßigen Betriebes mit der Ankündigung bestimmt werden, daß nach fruchtlosem Ablaufe der Frist das Wasserbenutzungsrecht als erloschen erklärt würde.
(4)Die Behörde hat eine Bewilligung zu entziehen, wenn ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen die anläßlich der Bewilligung, der Änderung der Bewilligung (§ 21a) oder Überprüfung angeordneten Maßnahmen nicht durchgeführt oder Auflagen nicht eingehalten werden.
(4)Die Behörde hat eine Bewilligung zu entziehen, wenn ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen die anläßlich der Bewilligung, der Änderung der Bewilligung (Paragraph 21 a,) oder Überprüfung angeordneten Maßnahmen nicht durchgeführt oder Auflagen nicht eingehalten werden.
(5)Das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes durch Ablauf der Zeit hat auch das Erlöschen eines nach § 19 oder § 68 entstandenen Mitbenutzungsrechtes zur Folge. In allen anderen Fällen des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes bleibt das Mitbenutzungsrecht für die restliche Dauer der ursprünglichen Bewilligung erhalten, wenn der Mitbenutzungsberechtigte die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Instandhaltung der ursprünglichen Anlage übernimmt.
(5)Das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes durch Ablauf der Zeit hat auch das Erlöschen eines nach Paragraph 19, oder Paragraph 68, entstandenen Mitbenutzungsrechtes zur Folge. In allen anderen Fällen des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes bleibt das Mitbenutzungsrecht für die restliche Dauer der ursprünglichen Bewilligung erhalten, wenn der Mitbenutzungsberechtigte die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Instandhaltung der ursprünglichen Anlage übernimmt.
(6)Das Erlöschen kann sich auch bloß auf einen Teil der Wasserbenutzung beziehen. In diesem Fall hat die Wasserrechtsbehörde auszusprechen, inwieweit das Wasserbenutzungsrecht aufrecht bleibt. § 29.
(1)Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.Paragraph 29,
(1)Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat. (…) § 121.
(1)Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).Paragraph 121,
(1)Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (Paragraph 112, Absatz eins,). (…) AVG § 59.
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.Paragraph 59,
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden. (…) § 76.
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.Paragraph 76,
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2)Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. (…) § 77.
(1)Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 77,
(1)Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist Paragraph 76, sinngemäß anzuwenden. (…) NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 § 1. Die Kommissionsgebühren, die gemäß § 76 und § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, werden mit € 13,80 für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt. Für Amtshandlungen außerhalb von Niederösterreich und Wien sind die anfallenden Kosten des Verfahrens als Barauslagen nach den Vorschriften des § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, aufzurechnen.Paragraph eins, Die Kommissionsgebühren, die gemäß Paragraph 76 und Paragraph 77, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, werden mit € 13,80 für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt. Für Amtshandlungen außerhalb von Niederösterreich und Wien sind die anfallenden Kosten des Verfahrens als Barauslagen nach den Vorschriften des Paragraph 76, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, aufzurechnen. VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (…) § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…) Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 4.3. Rechtliche Beurteilung „Sache“ des angefochtenen Bescheids und (angesichts der Erklärung in der Beschwerde, den Bescheid seinem gesamten Inhalt nach anzufechten,) auch des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die Frage, ob der Beschwerdeführer die im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung am 10. Oktober 2016 angefallenen Kommissionsgebühren zu bezahlen verpflichtet ist. Dass an der Verhandlung drei Amtsorgane teilnahmen und die Amtshandlung insgesamt sechs (angefangene) halbe Stunden dauerte und dafür unter Anwendung des Tarifs nach § 1 der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung von € 13,80,-- der von der Behörde vorgeschriebene Betrag resultiert, wird vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen. Wohl aber macht er geltend, dass er überhaupt nicht bzw. nicht im gegenwärtigen Verfahrensstadium als Zahlungsverpflichteter in Betracht käme.Dass an der Verhandlung drei Amtsorgane teilnahmen und die Amtshandlung insgesamt sechs (angefangene) halbe Stunden dauerte und dafür unter Anwendung des Tarifs nach Paragraph eins, der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung von € 13,80,-- der von der Behörde vorgeschriebene Betrag resultiert, wird vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen. Wohl aber macht er geltend, dass er überhaupt nicht bzw. nicht im gegenwärtigen Verfahrensstadium als Zahlungsverpflichteter in Betracht käme. Für Kommissionsgebühren sind in Folge des Verweises in § 77 Abs. 1 AVG die Regeln des § 76 AVG sinngemäß anzuwenden. Demnach sind die Kommissionsgebühren dann von einem Verfahrensbeteiligten zu tragen, wenn er entweder den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat oder er die Amtshandlung verschuldet hat.Für Kommissionsgebühren sind in Folge des Verweises in Paragraph 77, Absatz eins, AVG die Regeln des Paragraph 76, AVG sinngemäß anzuwenden. Demnach sind die Kommissionsgebühren dann von einem Verfahrensbeteiligten zu tragen, wenn er entweder den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat oder er die Amtshandlung verschuldet hat. Für das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren, obwohl von Amts wegen einzuleiten (vgl. zB VwGH 18.01.1994, 90/07/0149), gilt die Sondervorschrift des § 121 Abs. 1 2. Satz WRG 1959, wonach der „Unternehmer“, das heißt der Wasserberechtigte, die Verfahrenskosten und damit auch Kommissionsgebühren zu bezahlen hat. Für das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren, obwohl von Amts wegen einzuleiten vergleiche zB VwGH 18.01.1994, 90/07/0149), gilt die Sondervorschrift des Paragraph 121, Absatz eins, 2. Satz WRG 1959, wonach der „Unternehmer“, das heißt der Wasserberechtigte, die Verfahrenskosten und damit auch Kommissionsgebühren zu bezahlen hat. Für das wasserrechtliche Erlöschungsverfahren sieht das Gesetz eine vergleichbare Bestimmung hingegen nicht vor, weshalb insoweit die allgemeinen Regeln des AVG gelten, sodass für das ebenfalls amtswegige wasserrechtliche Erlöschensverfahren im Regelfall keine Kostentragung seitens der Parteien stattfindet. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass das Herbeiführen eines Erlöschensgrundes, vom Fall des § 27 Abs. 4 sowie bei eigenmächtigen Zweckänderung nach § 27 Abs. 1 lit.h leg cit. abgesehen, noch nicht ein Verschulden des (ehemaligen) Wasserberechtigten begründet, da grundsätzlich niemand verpflichtet ist, sein Wasserrecht aufrechtzuerhalten. Für das wasserrechtliche Erlöschungsverfahren sieht das Gesetz eine vergleichbare Bestimmung hingegen nicht vor, weshalb insoweit die allgemeinen Regeln des AVG gelten, sodass für das ebenfalls amtswegige wasserrechtliche Erlöschensverfahren im Regelfall keine Kostentragung seitens der Parteien stattfindet. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass das Herbeiführen eines Erlöschensgrundes, vom Fall des Paragraph 27, Absatz 4, sowie bei eigenmächtigen Zweckänderung nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera h, leg cit. abgesehen, noch nicht ein Verschulden des (ehemaligen) Wasserberechtigten begründet, da grundsätzlich niemand verpflichtet ist, sein Wasserrecht aufrechtzuerhalten. Aus der Verhandlungsschrift vom 10. Oktober 2016 ergibt sich, dass die in Rede stehenden Kommissionsgebühren zum Teil für Verfahrensschritte aufgewendet wurden, die einem wasserrechtlichen Erlöschensverfahren nach § 29 WRG 1959 zuzurechnen sind. Da, wie im Folgenden darzulegen sein wird, der von der Behörde angenommene Erlöschensgrund nicht vorliegt und in Bezug auf einen anderen allenfalls in Betracht kommenden Erlöschungstatbestand ein kostentragungsrelevantes Verschulden des Beschwerdeführers nicht erkennbar ist, erweist sich der auf diesen Teil der Verhandlung bezügliche Kostenbescheid als nicht berechtigt (, sodass auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Trennbarkeit im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG in diesem Zusammenhang nicht weiter eingegangen werden muss). Insoweit ist also der Beschwerde Folge zu geben.Aus der Verhandlungsschrift vom 10. Oktober 2016 ergibt sich, dass die in Rede stehenden Kommissionsgebühren zum Teil für Verfahrensschritte aufgewendet wurden, die einem wasserrechtlichen Erlöschensverfahren nach Paragraph 29, WRG 1959 zuzurechnen sind. Da, wie im Folgenden darzulegen sein wird, der von der Behörde angenommene Erlöschensgrund nicht vorliegt und in Bezug auf einen anderen allenfalls in Betracht kommenden Erlöschungstatbestand ein kostentragungsrelevantes Verschulden des Beschwerdeführers nicht erkennbar ist, erweist sich der auf diesen Teil der Verhandlung bezügliche Kostenbescheid als nicht berechtigt (, sodass auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Trennbarkeit im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, AVG in diesem Zusammenhang nicht weiter eingegangen werden muss). Insoweit ist also der Beschwerde Folge zu geben. Es bleibt somit der auf ein wasserrechtliches Überprüfungsverfahren bezügliche Anteil der angefallenen Kommissionsgebühren, der angesichts der plausiblen Angaben des Zeugen Dr. MP mit € 82,80 zu veranschlagen ist (zwei angefangene halbe Stunden, drei Amtsorgane, Tarif von € 13,80 pro Amtsorgan und angefangener halben Stunde). Die Argumentation des Beschwerdeführers läuft in diesem Zusammenhang ebenfalls auf die Frage hinaus, ob er überhaupt Wasserberechtigter an der in Rede stehenden unter PZ *** des Wasserbuchs für den Verwaltungsbezirk Waidhofen an der Thaya eingetragenen Wasserkraftanlage war. Der Beschwerdeführer vertritt in diesem Zusammenhang den Standpunkt, dass das in Rede stehende Wasserrecht bereits erloschen war, als er im Jahre 2008 die Liegenschaft mit der Wasserkraftanlage erworben hat bzw. dass er nunmehr nicht mehr Eigentümer derselben ist. Nach Lage des Falles und im Hinblick auf die Anordnung im Bescheid vom 07. März 2003, wonach das Wasserbenutzungsrecht mit dem Eigentum an der Anlage verbunden ist, kann kein Zweifel bestehen, dass auf die gegenständliche Anlage die Bestimmung des § 22 Abs. 1 2. Satzteil WRG 1959 Anwendung findet, wonach Wasserberechtigte der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft ist, mit der das Recht verbunden ist. Wasserberechtigte im Jahr 2003 war somit die damalige Grundeigentümerin CP. Sofern das Wasserrecht im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs durch den Beschwerdeführer noch aufrecht war, ist es damit auf ihn übergegangen.Nach Lage des Falles und im Hinblick auf die Anordnung im Bescheid vom 07. März 2003, wonach das Wasserbenutzungsrecht mit dem Eigentum an der Anlage verbunden ist, kann kein Zweifel bestehen, dass auf die gegenständliche Anlage die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satzteil WRG 1959 Anwendung findet, wonach Wasserberechtigte der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft ist, mit der das Recht verbunden ist. Wasserberechtigte im Jahr 2003 war somit die damalige Grundeigentümerin CP. Sofern das Wasserrecht im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs durch den Beschwerdeführer noch aufrecht war, ist es damit auf ihn übergegangen. Sofern das Wasserrecht damals bereits untergegangen war, bestand (wenigstens, wenn dies der Behörde erkennbar war) am 10. Oktober 2016 weder eine Veranlassung zur Überprüfung von Auflagen wie den gegenständlichen noch zur Durchführung eines wasserrechtlichen Kollaudierungsverfahrens nach § 121 Abs. 1 WRG 1959, da das Überprüfungsverfahren eine noch aufrechte Bewilligung voraussetzt (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0069).Sofern das Wasserrecht damals bereits untergegangen war, bestand (wenigstens, wenn dies der Behörde erkennbar war) am 10. Oktober 2016 weder eine Veranlassung zur Überprüfung von Auflagen wie den gegenständlichen noch zur Durchführung eines wasserrechtlichen Kollaudierungsverfahrens nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959, da das Überprüfungsverfahren eine noch aufrechte Bewilligung voraussetzt vergleiche VwGH 30.10.2008, 2007/07/0069). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zwei in Betracht kommende Erlöschenstatbestände des WRG 1959 eingewendet, nämlich den Fall der nicht erfolgten Fertigstellung der bewilligten Anlage binnen der im Bewilligungsbescheid hiezu bestimmten Frist (§ 27 Abs.1 lit.
- f)sowie den Fall des § 27 Abs. 1 lit.g.Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zwei in Betracht kommende Erlöschenstatbestände des WRG 1959 eingewendet, nämlich den Fall der nicht erfolgten Fertigstellung der bewilligten Anlage binnen der im Bewilligungsbescheid hiezu bestimmten Frist (Paragraph 27, Absatz eins, Litera f,) sowie den Fall des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, Letzteren hat er mit dem „desolaten Zustand“ der Anlage im Zeitpunkt des Erwerbes im Jahre 2008 begründet. Entscheidend für das Vorliegen des Erlöschenstatbestandes des § 27 Abs. 1 lit.g WRG 1959 ist, ob sich die zur Wasserbenutzung erforderlichen Anlagen schon über drei Jahre in einem betriebsunfähigen Zustand befanden (zB VwGH 14.05.1997, 96/07/0249). Die bloße Reparaturbedürftigkeit vorhandener wesentlicher Anlagenteile bildet hingegen nicht diesen Erlöschensgrund (vgl. zB VwGH 4.12.1984, 84/07/0185). Entscheidend für das Vorliegen des Erlöschenstatbestandes des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 ist, ob sich die zur Wasserbenutzung erforderlichen Anlagen schon über drei Jahre in einem betriebsunfähigen Zustand befanden (zB VwGH 14.05.1997, 96/07/0249). Die bloße Reparaturbedürftigkeit vorhandener wesentlicher Anlagenteile bildet hingegen nicht diesen Erlöschensgrund vergleiche zB VwGH 4.12.1984, 84/07/0185). Schon aus der Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ergibt sich, dass die Anlage im Jahre 2008 noch betriebsfähig war, hat auch der Beschwerdeführer selbst bestätigt, dass damals die Anlage erfolgreich in Betrieb genommen hatte werden können. Eine vollständige Betriebsunfähigkeit, welche zu einem vollständigen Erlöschen des Wasserrechtes führen hätte können, ist demnach auszuschließen. Da der Erlöschensgrund der lit.g überdies eine wenigstens dreijährliche Dauer der Betriebsunfähigkeit erfordert, brauchte auch nicht festgestellt werden, wann genau im Jahre 2008 diese erfolgreiche Funktionsprobe stattgefunden hat. Ganz abgesehen davon belegt auch die Aussage der Vorbesitzerin und ihres Ehegatten bei der Behörde unter gleichzeitiger Vorlage von Ertragsabrechnungen die Funktionsfähigkeit der Anlage. Anzumerken ist, dass ein allfälliges Teilerlöschen (wofür ebenfalls keine Hinweise vorliegen) nicht verhindert hätte, dass der Beschwerdeführer Wasserberechtigter wurde.Schon aus der Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ergibt sich, dass die Anlage im Jahre 2008 noch betriebsfähig war, hat auch der Beschwerdeführer selbst bestätigt, dass damals die Anlage erfolgreich in Betrieb genommen hatte werden können. Eine vollständige Betriebsunfähigkeit, welche zu einem vollständigen Erlöschen des Wasserrechtes führen hätte können, ist demnach auszuschließen. Da der Erlöschensgrund der Litera g, überdies eine wenigstens dreijährliche Dauer der Betriebsunfähigkeit erfordert, brauchte auch nicht festgestellt werden, wann genau im Jahre 2008 diese erfolgreiche Funktionsprobe stattgefunden hat. Ganz abgesehen davon belegt auch die Aussage der Vorbesitzerin und ihres Ehegatten bei der Behörde unter gleichzeitiger Vorlage von Ertragsabrechnungen die Funktionsfähigkeit der Anlage. Anzumerken ist, dass ein allfälliges Teilerlöschen (wofür ebenfalls keine Hinweise vorliegen) nicht verhindert hätte, dass der Beschwerdeführer Wasserberechtigter wurde. § 27 Abs. 1 lit.f WRG 1959 tritt unter anderem dann ein, wenn eine Anlage innerhalb der behördlich festgesetzten Bauvollendungsfrist nicht hergestellt wird. Freilich ermächtigt § 112 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 die Wasserrechtsbehörde im Fall einer Fristüberschreitung von der Erlöschensfeststellung Abstand zu nehmen. Paragraph 27, Absatz eins, Litera f, WRG 1959 tritt unter anderem dann ein, wenn eine Anlage innerhalb der behördlich festgesetzten Bauvollendungsfrist nicht hergestellt wird. Freilich ermächtigt Paragraph 112, Absatz eins, letzter Satz WRG 1959 die Wasserrechtsbehörde im Fall einer Fristüberschreitung von der Erlöschensfeststellung Abstand zu nehmen. Im vorliegenden Fall ging die Behörde zunächst offensichtlich von einem Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung vom 07. März 2003 deshalb aus, weil die darin auferlegten Auflagen nicht innerhalb der Baufrist hergestellt worden seien. Allerdings scheint die Behörde zu meinen, dass das Erlöschen nicht bereits am 01. September 2003 erfolgt wäre, sondern angesichts der Bestimmungen in den § 112 Abs. 1 iVm § 121 Abs. 1 WRG 1959 erst mit dem bescheidmäßigen Ausspruch eintreten würde. Im vorliegenden Fall ging die Behörde zunächst offensichtlich von einem Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung vom 07. März 2003 deshalb aus, weil die darin auferlegten Auflagen nicht innerhalb der Baufrist hergestellt worden seien. Allerdings scheint die Behörde zu meinen, dass das Erlöschen nicht bereits am 01. September 2003 erfolgt wäre, sondern angesichts der Bestimmungen in den Paragraph 112, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 erst mit dem bescheidmäßigen Ausspruch eintreten würde. Aus dem Bewilligungsbescheid vom 07. März 2003 ergibt sich eindeutig, dass damit eine bereits hergestellte Anlage bzw. Anlagenänderung wasserrechtlich genehmigt wurde, das heißt die geänderte Anlage bestand bereits im Genehmigungszeitpunkt. Der Bewilligungswerberin wurde allerdings die Erfüllung von Auflagen aufgetragen; gleichzeitig wurde eine Bauvollendungsfrist festgelegt. Diese kann im gegenständlichen Zusammenhang nur so verstanden werden, dass die Behörde der Konsenswerberin eine Frist einräumte, innerhalb derer die Auflagen zu erfüllen sind. Damit handelt es sich aber in Wahrheit nicht um eine Bauvollendungsfrist im Sinne des § 112 WRG 1959. Schon deshalb liegt keine Fristüberschreitung im Sinne des § 27 Abs. 1 lit.f leg.cit. vor, welche zu einem Erlöschen des Wasserrechts führen müsste.Diese kann im gegenständlichen Zusammenhang nur so verstanden werden, dass die Behörde der Konsenswerberin eine Frist einräumte, innerhalb derer die Auflagen zu erfüllen sind. Damit handelt es sich aber in Wahrheit nicht um eine Bauvollendungsfrist im Sinne des Paragraph 112, WRG 1959. Schon deshalb liegt keine Fristüberschreitung im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Litera f, leg.cit. vor, welche zu einem Erlöschen des Wasserrechts führen müsste. Dies lässt sich auch aus Sinn und Zweck der in Rede stehenden Erlöschensbestimmung in Zusammenschau mit anderen Erlöschenstatbeständen ableiten. Die Tatbestände des § 27 Abs. 1 lit.f und lit.g sowie Abs. 3 WRG 1959 resultieren aus dem dem Wasserrecht ursprünglich zentral zugrundliegenden Gedanken der Ordnung und Regelung der Bewirtschaftung des knappen Gutes Wasser. Sie sollen den Wasserberechtigten dazu motivieren, von seinem Recht Gebrauch zu machen, in dem die Anlage bei sonstigem Erlöschen hergestellt (lit.f), wiederhergestellt (lit.
- g)bzw. wieder in Betrieb gesetzt werden soll (Abs. 3). Es geht also darum, den Wasserrechtberechtigten, der sein Recht nicht ausübt, zur Ausübung des Rechtes zu veranlassen, widrigenfalls das Recht erlischt und die dadurch frei werdenden Ressourcen einem anderen allfälligen Interessenten zur Verfügung stehen, der im Gegensatz zum bisherigen Wasserberechtigten bereit und in der Lage ist, die Wasserbenutzung vorzunehmen.Dies lässt sich auch aus Sinn und Zweck der in Rede stehenden Erlöschensbestimmung in Zusammenschau mit anderen Erlöschenstatbeständen ableiten. Die Tatbestände des Paragraph 27, Absatz eins, Litera f und Litera g, sowie Absatz 3, WRG 1959 resultieren aus dem dem Wasserrecht ursprünglich zentral zugrundliegenden Gedanken der Ordnung und Regelung der Bewirtschaftung des knappen Gutes Wasser. Sie sollen den Wasserberechtigten dazu motivieren, von seinem Recht Gebrauch zu machen, in dem die Anlage bei sonstigem Erlöschen hergestellt (Litera f,), wiederhergestellt (Litera g,) bzw. wieder in Betrieb gesetzt werden soll (Absatz 3,). Es geht also darum, den Wasserrechtberechtigten, der sein Recht nicht ausübt, zur Ausübung des Rechtes zu veranlassen, widrigenfalls das Recht erlischt und die dadurch frei werdenden Ressourcen einem anderen allfälligen Interessenten zur Verfügung stehen, der im Gegensatz zum bisherigen Wasserberechtigten bereit und in der Lage ist, die Wasserbenutzung vorzunehmen. Daraus folgt, dass der Erlöschenstatbestand der lit.f nicht eintritt, wenn die Anlage zwar vollständig betriebsfähig hergestellt wird, jedoch lediglich eine Auflage, die als Nebenbestimmung das Recht einschränkt, nicht erfüllt wird. Dies ergibt sich auch aus den Bestimmungen des § 121 Abs. 1 WRG 1959, wonach bei im Zuge des Überprüfungsverfahrens wahrgenommenen Mängeln die Behörde verpflichtet ist, deren Beseitigung zu veranlassen. Ein nicht konsensgemäßer Zustand führt also nicht von vornherein zum Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes. Da Auflagen – entsprechende Konkretisierung vorausgesetzt – im Vollstreckungswege durchgesetzt werden können, bedarf es des Druckmittels des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes im Fall der Nichterfüllung von Auflagen nicht. Im Übrigen bietet § 27 Abs. 4 WRG 1959 eine Handhabe, die Bewilligung unter anderem dann zu entziehen, wenn anlässlich der Bewilligung auferlegte Auflagen nicht eingehalten werden.Daraus folgt, dass der Erlöschenstatbestand der Litera f, nicht eintritt, wenn die Anlage zwar vollständig betriebsfähig hergestellt wird, jedoch lediglich eine Auflage, die als Nebenbestimmung das Recht einschränkt, nicht erfüllt wird. Dies ergibt sich auch aus den Bestimmungen des Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959, wonach bei im Zuge des Überprüfungsverfahrens wahrgenommenen Mängeln die Behörde verpflichtet ist, deren Beseitigung zu veranlassen. Ein nicht konsensgemäßer Zustand führt also nicht von vornherein zum Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes. Da Auflagen – entsprechende Konkretisierung vorausgesetzt – im Vollstreckungswege durchgesetzt werden können, bedarf es des Druckmittels des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes im Fall der Nichterfüllung von Auflagen nicht. Im Übrigen bietet Paragraph 27, Absatz 4, WRG 1959 eine Handhabe, die Bewilligung unter anderem dann zu entziehen, wenn anlässlich der Bewilligung auferlegte Auflagen nicht eingehalten werden. Zusammenfassend ergibt sich also, dass das Wasserbenutzungsrecht an der gegenständlichen Wasserkraftanlage nicht deshalb erloschen ist, weil die Auflagen nicht bis zum im angeführten Bescheid als Baufrist bezeichneten Termin erfüllt waren. Die Androhung des Erlöschens im Falle der Nichteinhaltung der „Baufrist“ ändert im gegenständlichen Fall schon angesichts des bloßen Hinweischarakters nichts. Anzumerken ist im Übrigen, dass die Nichterfüllung der in Rede stehenden Auflagen gar nicht zweifelsfrei festgestellt wurde, sondern die Behörde dies bloß aus der Nichtvorlage von Unterlagen geschlossen hat. Angesichts des Umstandes, dass die Anlage im Bewilligungszeitpunkt bereits bestand und damit ein Ist-Zustand nachträglich rechtlich sanktioniert wurde, bedurfte es eines wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens und eines bescheidmäßigen Ausspruches diesbezüglich nicht mehr. Auch eines Mängelbehebungsauftrages in die Richtung, dass die bisher (nach Auffassung der Behörde) nicht erfüllten Auflagen zu erfüllen wären, bedürfte es im gegenständlichen Fall nicht, sondern wäre gegebenenfalls mittels Verwaltungsvollstreckung vorzugehen. Einer nochmaligen Vorschreibung der Auflagen im Sinne eines Mängelbehebungsauftrages stünde das Hindernis der entschiedenen Sache entgegen. Nichts desto weniger hatte sich die Behörde im vorliegenden Fall von der Erfüllung der Auflagen zu überzeugen. Die gewählte Form, nämlich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung unter Ladung des Amtssachverständigen und des Beschwerdeführers war durchaus zweckmäßig, bedurfte es doch einerseits der Fachkunde des Sachverständigen und andererseits der Mitwirkung des Wasserberechtigten, um die notwendigen Aufklärungen zu geben und die Anlage für die Besichtigung zugänglich zu machen. Da der Beschwerdeführer bisher keine Nachweise über die vollständige Erfüllung der Auflagen erbracht hatte und damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, war eine behördliche Überprüfung zweifellos erforderlich. Auch wenn man davon ausgeht, dass im Falle einer nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung ein mittels Überprüfungsbescheid abzuschließendes Kollaudierungsverfahren nicht durchzuführen ist, bedarf es dennoch der Überprüfung der Anlage hinsichtlich der Einhaltung der Auflagen. Deren Kosten hat in sinngemäßer Anwendung des § 121 Abs. 1 2. Satz WRG 1959 der Wasserberechtigte zu tragen, wäre es doch eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung, müsste der sich rechtskonform Verhaltende ( der vor Herstellung der wasserrechtlichen bewilligungspflichtigen Anlage um die Bewilligung ansucht) die Kosten des Überprüfungsverfahrens, bei dem auch die Erfüllung der Auflagen kontrolliert wird, bezahlen, wogegen der konsenslose Bauführer für die Überprüfung der im Zuge der nachträglichen Bewilligung auferlegten Auflagen nicht aufkommen müsste. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 die Überprüfung auch die richtige und zweckmäßige Setzung der Staumaße zu umfassen hat, worauf sich im vorliegenden Fall jedenfalls Auflagen beziehen. Auch wenn man davon ausgeht, dass im Falle einer nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung ein mittels Überprüfungsbescheid abzuschließendes Kollaudierungsverfahren nicht durchzuführen ist, bedarf es dennoch der Überprüfung der Anlage hinsichtlich der Einhaltung der Auflagen. Deren Kosten hat in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 121, Absatz eins, 2. Satz WRG 1959 der Wasserberechtigte zu tragen, wäre es doch eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung, müsste der sich rechtskonform Verhaltende ( der vor Herstellung der wasserrechtlichen bewilligungspflichtigen Anlage um die Bewilligung ansucht) die Kosten des Überprüfungsverfahrens, bei dem auch die Erfüllung der Auflagen kontrolliert wird, bezahlen, wogegen der konsenslose Bauführer für die Überprüfung der im Zuge der nachträglichen Bewilligung auferlegten Auflagen nicht aufkommen müsste. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 die Überprüfung auch die richtige und zweckmäßige Setzung der Staumaße zu umfassen hat, worauf sich im vorliegenden Fall jedenfalls Auflagen beziehen. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer als Wasserberechtigter (im Zeitpunkt der Amtshandlung) jene Kosten zu tragen hat, die aus der Überprüfung der Erfüllung der mit Bescheid vom 07. März 2003 erteilten Auflagen resultieren. Da es im vorliegenden Fall keines Überprüfungsbescheides mehr bedarf (sondern im Nichterfüllungsfall ein Vollstreckungsverfahren zur Durchsetzung von Auflagen durchzuführen ist), erübrigt sich auch die Frage der Trennbarkeit eines Kostenausspruches von der Hauptsache. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass in Bezug auf die Erfüllung oder Nichterfüllung von Auflagen noch ein Überprüfungsbescheid nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 ergehen müsste, stünde § 59 Abs. 1 AVG einer gesonderten Kostenentscheidung nicht entgegen.Da es im vorliegenden Fall keines Überprüfungsbescheides mehr bedarf (sondern im Nichterfüllungsfall ein Vollstreckungsverfahren zur Durchsetzung von Auflagen durchzuführen ist), erübrigt sich auch die Frage der Trennbarkeit eines Kostenausspruches von der Hauptsache. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass in Bezug auf die Erfüllung oder Nichterfüllung von Auflagen noch ein Überprüfungsbescheid nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 ergehen müsste, stünde Paragraph 59, Absatz eins, AVG einer gesonderten Kostenentscheidung nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die bei Hengstschläger/Leeb AVG, 2. Auflage 2014, § 59 RZ 52, Stand 1.01.2014, rdb.at, zitierte Judikatur) ist der Ausspruch über die Kostenfrage von dem über die Hauptfrage im Allgemeinen nur insofern trennbar, als die Kosten eigenständig nach Erlassung des Bescheides in der Hauptfrage vorgeschrieben werden dürfen, weil die Entscheidung über die Kosten jene in der Sache selbst voraussetzt. Dies gilt naturgemäß dann nicht, wenn in der Hauptsache gar kein Bescheid zu erlassen ist, oder, wenn der Kostenausspruch vom Ausgang der Hauptfrage nicht abhängt. Letzteres wäre im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren der Fall, da die Kostentragungsverpflichtung unabhängig davon besteht, ob die Überprüfung positiv zugunsten des Wasserberechtigten ausgeht oder nicht.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu die bei Hengstschläger/Leeb AVG, 2. Auflage 2014, Paragraph 59, RZ 52, Stand 1.01.2014, rdb.at, zitierte Judikatur) ist der Ausspruch über die Kostenfrage von dem über die Hauptfrage im Allgemeinen nur insofern trennbar, als die Kosten eigenständig nach Erlassung des Bescheides in der Hauptfrage vorgeschrieben werden dürfen, weil die Entscheidung über die Kosten jene in der Sache selbst voraussetzt. Dies gilt naturgemäß dann nicht, wenn in der Hauptsache gar kein Bescheid zu erlassen ist, oder, wenn der Kostenausspruch vom Ausgang der Hauptfrage nicht abhängt. Letzteres wäre im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren der Fall, da die Kostentragungsverpflichtung unabhängig davon besteht, ob die Überprüfung positiv zugunsten des Wasserberechtigten ausgeht oder nicht. Was die Veräußerung der gegenständlichen Liegenschaft samt dazugehörender Wasserkraftanlage an die Mutter des Beschwerdeführers anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass der Eigentumserwerb, an den § 22 Abs. 1 WRG 1959 anknüpft, nicht bereits mit Abschluss des Kaufvertrages, sondern erst mit Einverleibung des Eigentumsrechtes im Grundbuch erfolgt. Da dies im gegenständlichen Fall erst nach der mündlichen Verhandlung geschah und die Kostentragungsverpflichtung bereits mit dem Anfall der Kosten (Kommissionsgebühren) entstand und nicht erst durch den behördlichen Ausspruch, änderte der Verkauf der gegenständlichen Anlage an der Verpflichtung des Beschwerdeführers nichts mehr. Es war daher auch nicht zu prüfen, ob es sich beim gegenständlichen Kaufvertrag etwa um ein Scheingeschäft (§ 916 ABGB) handelt, um behördlichen Vorschreibungen zu entgehen.Was die Veräußerung der gegenständlichen Liegenschaft samt dazugehörender Wasserkraftanlage an die Mutter des Beschwerdeführers anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass der Eigentumserwerb, an den Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 anknüpft, nicht bereits mit Abschluss des Kaufvertrages, sondern erst mit Einverleibung des Eigentumsrechtes im Grundbuch erfolgt. Da dies im gegenständlichen Fall erst nach der mündlichen Verhandlung geschah und die Kostentragungsverpflichtung bereits mit dem Anfall der Kosten (Kommissionsgebühren) entstand und nicht erst durch den behördlichen Ausspruch, änderte der Verkauf der gegenständlichen Anlage an der Verpflichtung des Beschwerdeführers nichts mehr. Es war daher auch nicht zu prüfen, ob es sich beim gegenständlichen Kaufvertrag etwa um ein Scheingeschäft (Paragraph 916, ABGB) handelt, um behördlichen Vorschreibungen zu entgehen. Anzumerken ist weiters, dass im gegenständlichen Fall nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass der vom Beschwerdeführer behauptete Stillstand der Anlage seit dem Jahr 2008 mittlerweile zu einer Betriebsunfähigkeit und damit zu einem zwischenzeitlichen Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes geführt haben könnte. Selbst wenn dies zutreffe, könnte der Behörde in dem Zusammenhang kein Vorwurf gemacht werden, dass sie die Erfüllung der in Rede stehenden Auflagen des Bescheides vom 07. März 2003 überprüft hat, konnte sie doch von vornherein nicht von einem Erlöschen des Wasserrechtes ausgehen. Im Übrigen wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, sich nicht nur über die mit seiner Wasserkraftanlage im Zusammenhang stehenden behördlichen Bescheide und Verpflichtungen zu informieren, sondern die Behörde gegebenenfalls von einem allfälligen Erlöschensgrund in Kenntnis zu setzen, um unnötigen Überprüfungsaufwand zu vermeiden. Dass er dies nicht getan hat, begründete gegebenenfalls auch ein Verschulden des Beschwerdeführers hinsichtlich der Kosten für Verfahrenshandlungen, die sich ex post betrachtet unter Umständen als überflüssig erweisen mögen. Umgekehrt kann der Beschwerdeführer für sich nichts aus dem Umstand gewinnen, dass die Behörde erst jetzt die Überprüfung der Anlage hinsichtlich der Erfüllung von Auflagen durchführte, war doch der Beschwerdeführer unabhängig von behördlichen Schritten zur Erfüllung und Einhaltung der Auflagen verpflichtet. Überdies wäre es ihm freigestanden, schon eher die Durchführung einer Überprüfung zu begehren. Zusammenfassend ergibt sich also, dass dem Beschwerdeführer die Kommissionsgebühren vom 10. Oktober 2016, soweit sie sich auf die Überprüfung der Anlage hinsichtlich der Erfüllung der Auflagen des Bescheides vom 07. März 2003 beziehen, zuzurechnen sind und daher insoweit der Beschwerde der Erfolg versagt sein muss. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde aus den genannten Gründen als berechtigt. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung teilweise auch von der Frage abhing, ob der Erlöschensgrund des § 27 Abs. 1 lit.f WRG 1959 dann eintritt, wenn bis zum Ablauf der bescheidmäßig festgelegten Bauvollendungsfrist lediglich eine oder mehrere Auflagen nicht erfüllt wurden, und hiezu eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach Kenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich nicht vorliegt, war die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) zuzulassen. Es handelt sich dabei nämlich um eine über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage, kann sie sich doch grundsätzlich im Zusammenhang mit jeder wasserrechtlichen Bewilligung für eine Wasserbenutzungsanlage stellen.Da im vorliegenden Fall die Entscheidung teilweise auch von der Frage abhing, ob der Erlöschensgrund des Paragraph 27, Absatz eins, Litera f, WRG 1959 dann eintritt, wenn bis zum Ablauf der bescheidmäßig festgelegten Bauvollendungsfrist lediglich eine oder mehrere Auflagen nicht erfüllt wurden, und hiezu eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach Kenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich nicht vorliegt, war die ordentliche Revision (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) zuzulassen. Es handelt sich dabei nämlich um eine über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage, kann sie sich doch grundsätzlich im Zusammenhang mit jeder wasserrechtlichen Bewilligung für eine Wasserbenutzungsanlage stellen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.540.001.2017