Obsah (6)
§ 33§ 7§ 25aArt. 133Art. 130§ 28RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.06.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-546/001-2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Richte
§ 33Abs.
1 und 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes,
Paragraph 33, Absatz eins und 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, (VwGVG) wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. 2.
§ 7Abs. 4 Vw
GVG wird die erhobene Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG wird die erhobene Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. 3.
§ 25ades Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg
F, (VwGG) ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idg
F, (B-VG) nicht zulässig.
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F, (B-VG) nicht zulässig. Weitere Rechtsgrundlagen: §§ 28 Abs. 1, 31, 33 Abs. 4, VwGVGParagraphen 28, Absatz eins, 31, 33, Absatz 4,, VwGVG Begründung:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Die nunmehrige Beschwerdeführerin, Frau BR, eine Staatsangehörige der Republik Kosovo, beantragte am
- Juli 2016 bei der Österreichischen Botschaft in Skopje die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Februar 2017, Zl. IVW1F-16838, wurde dieser Antrag abgewiesen, weil ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft sowie das erforderliche Familieneinkommen nicht nachgewiesen worden seien. Die belangte Behörde verfügte die Zustellung dieses Bescheides an die unvertretene Beschwerdeführerin im Wege der Österreichischen Berufsvertretungsbehörde in Skopje. 1.
- Die nunmehr durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin brachte gegen diesen Bescheid Beschwerde ein.
- Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 2.
- Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. 2.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
- Mai 2017 zur Kenntnis, dass laut Aktenlage der angefochtene Bescheid am
- März 2017 durch persönliche Übernahme zugestellt worden sei. Die am
- April 2017 per Telefax übermittelte bzw. am selben Tag zur Post gegebene Beschwerde sei somit außerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist und somit offenbar verspätet erhoben worden. Es wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, dazu binnen gesetzter Frist schriftlich Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel, aus denen die rechtzeitige Erhebung der Beschwerde hervorgehe, vorzulegen. Darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen werde, sollte innerhalb der Frist keine entsprechende Stellungnahme erfolgen. 2.
- Die Beschwerdeführerin brachte dazu durch ihre Vertretung mit
- Juni 2017 eine Stellungnahme ein, ihn der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: Anlässlich einer Vorsprache des Ehemannes der Beschwerdeführerin beim ausgewiesenen Rechtsvertreter sei das Zustelldatum eingehend erörtert worden und es sei nach Durchführung von Rückberechnungen der Zustelltermin mit Donnerstag,
- März 2017, bekannt gegeben worden. Dieser Termin sei vom Vertreter auch mit dem Vermerk „am Do 16.03.2017 entgegengenommen“ festgehalten worden. Auch nach Konfrontation mit dem im Verspätungsvorhalt festgehaltenen Zustellungstermin seien sie nach neuerlicher Rekonstruktion des Zeitablaufes sicher, dass die Beschwerdeführerin den Bescheid an einem Donnerstag, dem
- März 2017, entgegengenommen habe. Warum im Akt ein Zustelltermin
- März 2017 aufscheine, sei ihr tatsächlich nicht erklärlich. Sollte sie sich irren und dem Rechtsvertreter ein unrichtiges Zustelldatum bekannt gegeben worden sein, würde dies einen minderen Grad des Versehens darstellen und es würde diesfalls die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, wobei die Voraussetzungen für eine positive Bearbeitung vorlägen. Selbst wenn sie wenig Erfahrung mit behördlichen Schriftstücken habe, sei sie sehr sorgfältig und ordnungsliebend, vom grob fahrlässigen Verschlampen einer Frist könne mit Sicherheit nicht ausgegangen werden. Des Weiteren würden aktuell sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Erstaufenthaltstitels vorliegen. Beantragt wurde der Beschwerde – allenfalls in Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages – Folge zu geben. Vorgelegt wurden mit der Stellungnahme eine Bescheidkopie samt dem genannten Vermerk sowie ein Mietvertrag samt Zusatzvereinbarung.
- Feststellungen und Beweiswürdigung: 3.
- Feststellungen: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Februar 2017, Zl. IVW1F-16838, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen nach Zustellung Beschwerde erhoben werde könne. Die belangte Behörde verfügte die Zustellung dieses Bescheides im Wege der Österreichischen Berufsvertretungsbehörde in Skopje. Die Beschwerdeführerin hat den genannten Bescheid am
- März 2017 übernommen und die Übernahme an diesem Tag durch ihre Unterschrift bestätigt. Die Übernahmebestätigung wurde von der Österreichischen Berufsvertretungsbehörde in Skopje noch am selben Tag an die belangte Behörde zurückgesendet. Die nunmehr rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde der belangten Behörde am
- April 2017 per Telefax übermittelt bzw. wurde sie am selben Tag auch zur Post gegeben. Mit hg. Schreiben vom
- Mai 2017 wurde der Beschwerdeführerin die Verspätung ihrer Beschwerde zur Kenntnis gebracht (s. die Wiedergabe unter Punkt 2.2.). Dieser Verspätungsvorhalt wurde am
- Mai 2017 an den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin zugestellt. Mit Telefax vom
- Juni 2017 wurde dazu Stellung genommen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt (s. Punkt 2.3.). 3.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich – ebenso wie der dargelegte Verfahrensgang – auf die unbedenklichen Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich. Im Einzelnen ist Folgendes hervorzuheben: Zum angefochtenen Bescheid und zur darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung ist auf den behördlichen Verwaltungsakt zu verweisen, ebenso zur Zustellung dieses Bescheides im Wege der Österreichischen Berufsvertretungsbehörde in Skopje. Die Übernahme des angefochtenen Bescheides durch die Beschwerdeführerin am
- März 2017 ergibt sich aus der aktenkundigen Übernahmebestätigung. Auf dieser unbedenklichen Bestätigung sind sowohl die Unterschrift der Beschwerdeführerin als auch das gut lesbare Übernahmedatum („15 MAR 2017“) vermerkt. Ebenso ist auf dem Rücksendeschreiben der Botschaft an die belangte Behörde dieses Datum vermerkt und zwar zweifach: Einmal wiederum mit „15 MAR 2017“ und das andere Mal – zwischen dem Stempel der Botschaft und der Unterschrift des Botschaftsmitarbeiters – mit „15 03 2017“. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hegt daher keinen Zweifel daran, dass es sich bei dem
- März 2017 auch tatsächlich um den Tag der Übernahme des Bescheides durch die Beschwerdeführerin handelt. Die entgegenstehende Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe den angefochtenen Bescheid erst einen Tag später am
- März 2017 übernommen, ist daher zurückzuweisen. Festzuhalten ist dazu auch, dass die Beschwerdeführerin weder taugliche Beweismittel für ihre Behauptung vorgelegt noch ein entsprechend substantiiertes Vorbringen erstattet hat, zumal sich der
- März 2017 als behauptetes Zustelldatum nach den Ausführungen in der eingebrachten Stellungnahme lediglich auf die „Durchführung von Rückberechnungen“ bzw. auf eine „neuerliche Rekonstruktion des Zeitablaufes“ stützt (vgl. diesbezüglich auch etwa VwGH 8.7.1993, 93/01/0328). Hinzuweisen ist dabei auch darauf, dass das Vorliegen eines Irrtums in der Stellungnahme letztendlich gar nicht ausgeschlossen wurde („Sollte ich mich tatsächlich irren und dem ausgewiesenen Rechtsvertreter von uns ein unrichtiges Zustelldatum bekanntgegeben worden sein …“). Die Übernahme des angefochtenen Bescheides durch die Beschwerdeführerin am
- März 2017 ergibt sich aus der aktenkundigen Übernahmebestätigung. Auf dieser unbedenklichen Bestätigung sind sowohl die Unterschrift der Beschwerdeführerin als auch das gut lesbare Übernahmedatum („15 MAR 2017“) vermerkt. Ebenso ist auf dem Rücksendeschreiben der Botschaft an die belangte Behörde dieses Datum vermerkt und zwar zweifach: Einmal wiederum mit „15 MAR 2017“ und das andere Mal – zwischen dem Stempel der Botschaft und der Unterschrift des Botschaftsmitarbeiters – mit „15 03 2017“. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hegt daher keinen Zweifel daran, dass es sich bei dem
- März 2017 auch tatsächlich um den Tag der Übernahme des Bescheides durch die Beschwerdeführerin handelt. Die entgegenstehende Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe den angefochtenen Bescheid erst einen Tag später am
- März 2017 übernommen, ist daher zurückzuweisen. Festzuhalten ist dazu auch, dass die Beschwerdeführerin weder taugliche Beweismittel für ihre Behauptung vorgelegt noch ein entsprechend substantiiertes Vorbringen erstattet hat, zumal sich der
- März 2017 als behauptetes Zustelldatum nach den Ausführungen in der eingebrachten Stellungnahme lediglich auf die „Durchführung von Rückberechnungen“ bzw. auf eine „neuerliche Rekonstruktion des Zeitablaufes“ stützt vergleiche diesbezüglich auch etwa VwGH 8.7.1993, 93/01/0328). Hinzuweisen ist dabei auch darauf, dass das Vorliegen eines Irrtums in der Stellungnahme letztendlich gar nicht ausgeschlossen wurde („Sollte ich mich tatsächlich irren und dem ausgewiesenen Rechtsvertreter von uns ein unrichtiges Zustelldatum bekanntgegeben worden sein …“). Dass die Beschwerde am
- April 2017 per Telefax übermittelt bzw. an diesem Tag zur Post gegeben wurde, ergibt sich wiederum aus der Aktenlage (Faxdatum; Postaufgabedatum). Seitens der Beschwerdeführerin wurde dies auch nicht bestritten. Zum Verspätungsvorhalt und zur abgegebenen Stellungnahme samt Antrag auf Wiedereinsetzung ist auf den Gerichtsakt zu verweisen. Das Datum der Zustellung des Verspätungsvorhaltes ergibt sich dabei einerseits aus dem vorliegenden unbedenklichen Rückschein und andererseits aus den Angaben der zum Vorhalt eingebrachten Stellungnahme.
- Maßgebliche Rechtslage: 4.1.
§ 7Abs. 4 Vw
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG (Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit) vier Wochen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.4.1.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit) vier Wochen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. 4.
- § 33 VwGVG lautet wörtlich (soweit für den vorliegenden Fall relevant): 4.
- Paragraph 33, VwGVG lautet wörtlich (soweit für den vorliegenden Fall relevant): „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 33.
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33,
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
- nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
- nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a)[…]
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“
- Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.
- Zur Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages: Wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich ist, wurde der angefochtene Bescheid von der Beschwerdeführerin am
- März 2017 persönlich übernommen und somit an diesem Tag rechtswirksam zugestellt (vgl. etwa VwGH 23.10.2006, 2002/12/0341). Letzter Tag der in der Rechtsmittelfrist richtig genannten vierwöchigen Beschwerdefrist wäre demzufolge der
- April 2017 gewesen. Die Beschwerde wurde aber erst am
- April 2017 per Telefax übermittelt bzw. an diesem Tag zur Post gegeben. Wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich ist, wurde der angefochtene Bescheid von der Beschwerdeführerin am
- März 2017 persönlich übernommen und somit an diesem Tag rechtswirksam zugestellt vergleiche etwa VwGH 23.10.2006, 2002/12/0341). Letzter Tag der in der Rechtsmittelfrist richtig genannten vierwöchigen Beschwerdefrist wäre demzufolge der
- April 2017 gewesen. Die Beschwerde wurde aber erst am
- April 2017 per Telefax übermittelt bzw. an diesem Tag zur Post gegeben. Mit hg. Schreiben vom
- Mai 2017, zugestellt am
- Mai 2017, wurde der Beschwerdeführerin die Verspätung ihrer Beschwerde zur Kenntnis gebracht. Mit Telefax vom
- Juni 2017 wurde dazu Stellung genommen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Wie unter Punkt 4.
- wiedergegeben, ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt (§ 33 Abs. 1 VwGVG). Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 33 Abs. 3 erster Satz VwGVG). Wie unter Punkt 4.
- wiedergegeben, ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt (Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG). Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen (Paragraph 33, Absatz 3, erster Satz VwGVG). Die Frist zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages beginnt mit dem „Wegfall des Hindernisses“, wobei als Hindernis jenes Ereignis zu verstehen ist, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Wurzelt das Hindernis in einem Irrtum über das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheids und damit über Beginn und Ende der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen diesen Bescheid, so hört das Hindernis in dem Zeitpunkt auf, in welchem der Tatsachenirrtum als solcher erkannt werden konnte und musste (vgl. etwa VwGH 23.10.2006, 2006/12/0064). Die Frist zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages beginnt mit dem „Wegfall des Hindernisses“, wobei als Hindernis jenes Ereignis zu verstehen ist, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Wurzelt das Hindernis in einem Irrtum über das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheids und damit über Beginn und Ende der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen diesen Bescheid, so hört das Hindernis in dem Zeitpunkt auf, in welchem der Tatsachenirrtum als solcher erkannt werden konnte und musste vergleiche etwa VwGH 23.10.2006, 2006/12/0064). Im vorliegenden Fall war die zweiwöchige Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Zeitpunkt der Einbringung dieses Antrages am
- Juni 2017 bereits abgelaufen. Vom „Wegfall des Hindernisses“ ist nämlich jedenfalls mit Zustellung des Verspätungsvorhaltes am
- Mai 2017 auszugehen (vgl. etwa VwGH 29.9.2005, 2005/20/0088). Im vorliegenden Fall war die zweiwöchige Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Zeitpunkt der Einbringung dieses Antrages am
- Juni 2017 bereits abgelaufen. Vom „Wegfall des Hindernisses“ ist nämlich jedenfalls mit Zustellung des Verspätungsvorhaltes am
- Mai 2017 auszugehen vergleiche etwa VwGH 29.9.2005, 2005/20/0088). Der Wiedereinsetzungsantrag ist daher zurückzuweisen. 5.
- Zur Zurückweisung der Beschwerde als verspätet: Wie bereits ausgeführt, wurde die Beschwerde erst am
- April 2017 per Telefax übermittelt bzw. an diesem Tag zur Post gegeben, obwohl letzter Tag der vierwöchigen Beschwerdefrist der
- April 2017 gewesen wäre. Die erhobene Beschwerde ist somit als verspätet zurückzuweisen. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich angesichts dieses Verfahrensergebnisses verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).Die erhobene Beschwerde ist somit als verspätet zurückzuweisen. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich angesichts dieses Verfahrensergebnisses verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). 5.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer Verhandlung konnte angesichts dieses Verfahrensergebnisses unterbleiben (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Die Durchführung einer Verhandlung betreffend die Frage der Verspätung der Beschwerde und den Wiedereinsetzungsantrag wurde zudem auch gar nicht beantragt und es ist eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten. Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC stehen dem Entfall nicht entgegen (§ 24 Abs. 4 VwGVG; vgl. auch etwa VfSlg. 17.063/2003 sowie VwGH 3.8.2016, Ra 2016/07/0058). Die Durchführung einer Verhandlung konnte angesichts dieses Verfahrensergebnisses unterbleiben (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Die Durchführung einer Verhandlung betreffend die Frage der Verspätung der Beschwerde und den Wiedereinsetzungsantrag wurde zudem auch gar nicht beantragt und es ist eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten. Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC stehen dem Entfall nicht entgegen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG; vergleiche auch etwa VfSlg. 17.063 aus 2003, sowie VwGH 3.8.2016, Ra 2016/07/0058). 5.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis (und zufolge Art. 133 Abs. 9 B-VG grundsätzlich auch gegen einen Beschluss) eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis (und zufolge Artikel 133, Absatz 9, B-VG grundsätzlich auch gegen einen Beschluss) eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen und es folgen die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen (vgl. etwa VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021). Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen und es folgen die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen vergleiche etwa VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.546.001.2017